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BGH · III ZR 153/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 153/50

2) Unter ,f Ausscheiden n 3m • Sinne des Art 131 GrundG ist nicht nur eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern jedes tatsächliche Ausscheiden zu verstehen, das als Folge des Zusammenbruchs eingetreten ist« Dabei kommt es auf die Rechtswirlcsemkeit einer in diesem Zusammenhang ergangenen Entlas sungsve r fligung nicht an. 5)Unter ” anderweitiger landesrechtlicher Regelung” im Sinne des Art 131 Satz 5 GrundG ist auch eine vor Erlaß des Grundgesetzes ergangene londes-rechtliche Regelung zu verstehen, welche die durch Susairmenbruch und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen über die Hechtsverhält-. Dezember 1946 den Bescheid, daß er bisher aus seinen Ante nicht entlassen sei, daß aber seine Wiedereinotellung von dem Ergebnis; der Entnazifizierung und der lonehraigung der Brit« Militärregierung abhiingc. Palls die Behörde innerhalb dieser Seit von dem Beschäftigten eine Bescheinigung des IToerprü-fungsauocchuoscs erhält, kann der Ausschluß nicht ausgesprochen werden, bevor nicht die endgültige Entscheidung des überprüfungsaus-Schusses bekannt ist........n. Innerhalb der gesetzten Frist legte der IClüger gegen seine Einreihung in die Gruppe III bei der Abteilung für Entnazifizierung und Kategorisierung der Landesregierung Schleswig-Holstein Berufung ein und benachrichtigte innerhalb der gleichen Frist die Personalabteilung des Llinict er iuris der; Innern. ar 1948 nit, nach der Zoiien-Exekut ivanv/eisung Ur# 3 sei ein Beamter, der gegen seine Entfernung aus dem Ar.it Berufung eingelegt habe, bis zur Bescheidung Uber die Berufung in seinen Ante zu belassen, wenn nicht der Ausschuß sofort die Entlassung empfohlen habe. Der Bescheid des Entnasifizierungs-IIauptaus-schusscs sei ergangen, damit die ausgesprochene Entlassung auch nach dem 31* Dezember 1947, an dem die Briet zur Entlassung aus politischen Gründen ablaufe, rechtskräftig werden könne. Das beklagto -^und hat van ICLag-nbv/oicnng geboten und vorgetragen, dor Kläger sei als Beamter guo don Dienst entfernt worden und habe demgemäß seine 2cn:.:tonreehto verlorene Für die Bcurtcilvmg aller Ansprüche aus Anlaß der aiatnasificierung oei das Zchl cswig-IIolsteinioche Diitnacifisierungsjesotz vom 10. Der Kläger glaubt,seine Beamtenrechte nicht verloren au haben und hält sich nach wie vor für einen planmäßigen Beamten des beklagten Landes. ' Das Landgericht hat durch Zvisclienurteil die Ansprüche des Klägers auf Gehaltszahlung für die -Seit nach den 15. Kür die Folgezeit ständen den Kläger Gohaltoansprüche au, weil er nicht endgültig aus dem Dienst des beklagten Landes entlasscn gewesen sei. Bq hält unter Hinweis auf das inzwisehen in Kraft getretene Bonner Grundgesetz ( Art 131) den Itechts-v/eg für unzulässig; es vertritt ferner die Ansicht, daß die Ansprüche des Klägers nicht nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen, sondern nach dem Schlesv/igJHolßteinicchentö&tnasifisierungsgeoetz vom 10. Das Oberlandesgericht hat die'Klage.als zurzeit unzulässig abgewiesen, ,2s geht davon aus, daß die Ansprüche des Klägers unter die Regelung des Art 131 GrundG ifielen;^V der Kläger sei aus dem Amte ” ausgeschieden"; das Ausscheiden bedeute nicht die rechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses, sondern sei rein tatsächlich zu verstehen. Der'Kläger .sei aber zunächst wegen seiner Kriegsgefangenschaft und später mit Rücksicht auf das erst durchzuführende Entnazifizierungsverfahren aus dem Dienst des beklagten Landes tatsächlich ausgeschieden. lhndeorechtliche Regelung « im Sinne des Art 131 Satz 3 liege nicht vor, da als solche nur eine landeorechtli-cho Regelung zu verstehen sei, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangen sei und den Rechtsweg ausdrücklich -wieder eröffnet habe; eine solche Regelung lieje aber nicht vor. Sr rügt im wesentlichen Verletzung des Art 131 GruhdG; dieser verlange ein rechtliches und nicht nur ein tatsächliches Ausscheiden aus deA Dienst; ferner werde seDst bei Anwendung des Art 131 der liecht eweg auch durch eine vor Srlaß des Grundgesetzes liegende landesrechtliche. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß für die Vermögensrechtliehen Ansprüche des Klägers auf Zahlung des Gehalts der Rechtsweg zulässig ist, soweit dem nicht Art 131 Satz 3 GrundG zurzeit entgegen- • steht, der besti:;jat, daß Rechtsansprüche der in Art 131 Satz 1 un4 2 genannten Art bis zu dem Inkrafttreten des dort vorgesehenen Bundesgesetzes " vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung w nicht geltend gemacht werden können. nur tatsächliches Ausscheiden aus dem Dienste voraussetze und weil der Rechtsweg/: • nach Satz 3 des Art 131 auch durch eine vor Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangene w anderweitige landesrechtliche Regelung " wiedereröffnet werden könne. Ein Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes scheidet jedoch schon deshalb aus, weil Art 131 selbst eine Verfassungsbestimnung ist und der Verfassungsgesetzgeber von seine^i selbstverkündeten Rechtssätzen Ausnahmen zulascen?. Der Verstoß gegen das Besatz.ingorecht und gegen überstaatliches Recht wird aus der Verletzung des im Besatzungsrecht und über-gesetzlichen Recht enthaltenen Grundsatzes der Gleich heit aller hergeleitet ( Verstoß bejahend: 7/enzel ÖVerw 1949 9 413; Hey land ÖVerv/ 1950, 363; Wenzel: Rechtsstellung der entnazifizierten Beamten S 89; Verstoß verneinend: Bachof ERZ 19.49, 555; LVG Düsseldorf DVerw Bl 1950, 147)* Dieser Rechtsgründsatz sei nicht nur bei Anwendung der Gesetze durch Verwaltung und Rechtsprechung ( OLG Hamm DVerw 1949, 654), sondern auch bei Erlaß von Gesetzen durch den Gesetzgeber zu beachten ( Wenzel: Rechtsstellung der entnazifiziex*ten Beamten S .63 mit eingehender Literaturangabe). Bs kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verstoß gegen den Gleichlieitsgrundsatz von den Gerichten .geprüft werden darf und ob seine Bejahung die Rechtsunwirksamkeit des Art 131 GrundG zur Folge haben würde* und 2 des Art 131 enthalten nämlich eine Regelung der.RechtsVerhältnisse der dort genannten Perso-nenkreise überhaupt nicht; sie bestimmen nur, daß diese Rechtsverhältnisse n durch ein 3undesgesetz zu regeln sind,:* Bs wäre zwar denkbar, daß ein auf Grund dieser Bestimmurig demnächst ergehendes Bundesgesetz den Grundsatz der Gleichheit aller verletzen und damit gegen die • Grundrechte, das Besätzungsrecht und das übergese.tzliche Recht verstoßen und deshalb vielleicht rechtsunwirksam sein könnte. Satz 1 und 2 des Art 131 können daher schon, aus diesem Grunde nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.verstoßen; v,7enn in Satz 3 die Geltendmachung der in Satz 1 und 2 genannten Ansprüche.bis zu dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes ausgeschlossen wird, so verstößt auch diese Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sind aber etwa bestehende Hechte durch Sats 3 nicht beseitigt, so braucht darauf, ob der (Jesetsgeber 3ich Uber etwa bestehende Ansprüche hinwegsetzen und diese beseitigen darf oder nicht, nicht weiter eingegangen zu werden, weil es sich bei Satz 3 nicht um die Beseitigung, sondern nur um einen Aufschub der Geltendmachung etwa bestehender Ansprüche handelt« Ein derartiger Aufschub erhält seine Rechtfertigung aus Sinn und Zweck der Zuweisung des fraglichen Sachgebietes an den Bundesgesetzgeber. Zu diesem Personenkreis gehören aber nicht nur diejenigen öffentlichen Bediensteten, die infolge des Zusammenbruchs ihren Dienstherrn verloren haben, wie verdrängte.und vertriebene Beamte, Angehörige der -Jehrmacht usv:., sondern auch die jenigen, die infolge der politischen Umv/Ulzung nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. oder ein endgültiges Ausscheiden aus dem Bienst ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Entnazifizierungsverfahrens Gerade wenn die Entfernungen :us dem Amte eine endgültige Beendigung des Beaatenverhältnisses nicht zur Folge gehabt haben und wenn daher die BienstVerhältnisse dieser mit günstigem Erfolg entnazifizierten Beamten weiter bestehen geblieben sein sollten, ergeben sich größte Schwierigkeiten, die dann bestehenden ” Rechtsansprüche” dieser öffentlichen Bediensteten zu erfüllen; das erkennen auch die Interessenverbände dieser Gruppen selbst ausdrücklich an (. Deshalb stellt die vorgesehene bundesrechtliche Regelung dieser Ansprüche sich als ein Veil, des durch den Verlust des Krieges notwendig gewordenen Lastenausgleichs dar. ” Britten Reiches tt und des vom ” Britten Reich ” verschuldeten Kriegs Verlustes, ” bei der sich die-Bundesregierung als Konkursverwalter des ” Britten Reiches ” bemüht,, das wieder in Ordnung zu bringen, was von jenem verschuldet worden ist ” ( Bundesinnenminister Heinemann bei der ersten Lesung des in Art 131 Erstrebt aber Art 131 für einen einheitlichen Porsonenkreis die einheitliche Abwicklung der innen- und außenpolitischen Folgen des Zusammenbruchs des”Britten Reiches«,so verstößt e3 auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn Satz 3 die Geltendmachung solcher zu regelnder Ansprüche vor den Gerichten einstweilen verbietet. 7/enn der Gesetzgeber eine vorübergehende Sperre für die Geltendmachung derartiger Ansprüche in Satz 3 anordnet, • so kann das nicht grundsätzlich beanstandet werden, zu- i g e n gesetzlichen Rege-lung übernommen habe, sondern daß darüber hinaus diese Vorschrift die stillschweigende Voraussetzung einer derartigen alsbaldigen Regelung in 3ich trage, so daß sie möglicherweise als von selbst außer Kraft tretend erachtet werden könnte, wenn jene Voraussetzung nicht binnen einer angemessenen und mit Rücksicht auf die sohv/ie- • rige I»age der Betroffenen verhältnismäßig kurz ansuneh-menden Prist eintrete.!1 Ähnliche Gedankengänge - allerdings mit dem Ergebnis einer. Soweit die' Zulässigkeit des Verbots der Geltendmachung von Ansprüchen nur aus dem soeben orörtei'ten Grunde, die einheitliche Behandlung eines bestimmten Personenkreiseq zu erzielen, hergeleitet wird, Übersieht diese Begründung aber, den wesentlichsten Umstand: Vor alle:- rechtfertigt nämlich die Tatsache, daß es sich praktisch um die Abv/icklung des Bankrotts des M Dritten Reiches ,f handelt, einen zeitweisen Aufschub der Geltendmachung der Ansprüche'ähnlich wie im Falle des bürgerlichrechtlichen Zusammenbruchs einen zeitweisen Zahlungsaufschub. Das Hanseatische Oberlandesgericht ( Betrieb .1951» 96) führt in seinem Urteil vom 4* Januar 1951 aus: Die Voraussetzungen der Unanwendbarkeit des Satzes 3. 'Erwägungen den Erlaß des nach Art 131 vorgesehenen Gesetzes unangemessen zu verzögern scheinen^ nachdem vcm Bundesrat in jüngster Zeit eine vorbereitende Teilrege-lung der ganzen Frage zurückgewioseh worden sei. Selbst wenn von einer stillschweigenden Voraus« Setzung einer alsbaldigen gesetzlichen Regelung auszugehen wäre, so muß zunächst beachtet werden, daß diese Regelung nicht alsbald nach dem Inkrafttreten des Grundge Satzes am 24* Mai 1949 ergehen konnte, weil es zunächst der Vfehlen zu dem Bundestag, der Bildung einer Regierung und der Organisation der Behörden bedurfte, ehe praktisch an gesetzgeberische Arbeiten herangegangen werden konnte. August 1950 ( 3undesratsdruck3ache Nr 663/50) erklärt, daß er bei der großen Bedeutung der zu behandelnden Fragen sich in der Eürze der ihm 3ur Verfügung stehenden Frist zu dem umfassenden und ausoergewöhnlich wichtigen Gesetz-entwurf nicht abschließend erklären könne jedoch, um eine.Verzögerung auf keinen Fall eintreten’zu lassen, damit einverstanden sei, daß die Bundesregierung ihren Entwurf ohne Stellungnahme des Bundesrats umgehend dem Bundestag zuleite; der Bimdesrat werde seihe Stellungnahme nachreichen. Die vom Württ..Bad.Verwaltungsgerichtshof daran geknüpften Befürchtungen, eine gesetzliche Regelung werde in absehbarer Zeit nicht zustande kommen, sind aber durch die weiteren Verhandlungen vor dem Beamtenrechtsausschuß erheblich gemildert worden. Bei diesem Stand der gesetzgeberischen Arbeiten ist selbst die nach Ansicht des Uürtt.Bad. Ver-waltungsgerichtshofes kurz zu bemessende Prist zur alsbaldigen Regelung nicht abgelaufen; erst recht kann keine Rede davon sein, daß das Verbot der Geltendmachung der Ansprüche entgegen Satz 3 des Art 131 zu einem Dauerzustand geworden- wäre. Die schwierige Lage der von dem Verbot der Geltendmachung ihrer Ansprüche betroffenen Personen wird vom Senat nicht verkannt. Die Ansicht der Revision, Art ,131 lasse nicht ein tatsächliches Ausscheiden des Beamten genügen, sondern verlange ein rechtliches Ausscheiden, geht fehl. deshalb sei.auoh das Ausscheiden kein tatsächlicher, sondern ein Rechtster-gang ( Freytag DVerw 1949, 585j« Die Zeit nach dem Zu- Im Rahmen des Art 151 genügt ein tatsächlicher Vorgang für das Ausscheiden sicherlich..soweit, als Art 131 auf den Verlust des Bienstherrn durch Auflösung der j^hördc, Vctrieben-sein usw. zwischen tatsächlichen Vorgängen und Rechtsakten, die * ein Ausscheiden bewirken, auch auf den Begriff des Ausscheidens im Sinne des Art 131 übertragen darf.Ohne Im Beamtenrecht handelt es sich aber sowohl beim Ausscheiden wie bei der Entlassung um eine Beendigung des Beamtenverhältnisses mit der Wirkung des Verlustes von Gehalt und Versor-.gungs$9( Handelt es sich aber nicht um so einschneidende V/irkungen wie die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern nur um die Möglichkeit der Schaffung einer gesetzlichen Reuregelung, wie sie in Satz 1 und 2 vorgesehen ist, so 7/äre es auch zu verantworten, mit geringeren An- scheiden " des Beamtengesetzes zeigt in diesem Zusammenhang, daß der Gesetzgeber im Art 131 den Ausdruck w Ausscheiden " möglicherweise nicht in dem bisherigen Sinn, der teilv/eiso auch Rechtliches umfasst, gebraucht hat. tion weist auf den Zusammenhang dee Ausscheidens mit dem Zusammenbruch, dem Verlust der Ostgebiete und der politischen Umwälzung hin« Es sollen also für die im öffentlichen lienst beschäftigt gewesenen Personen, die infolge dieser Umstände ihre Stellung verloren haben, die Eechtsverhältnisse aus ihrem bisherigen Öffentlichen .Amt geregelt werden« lie Umstände wie Zusammenbruch, Auflösung der Wehrmacht, Verlust der * Ostgebiete und politische Umwälzung sind aber im wesentlichen tatsächlicher Natur« Berücksichtigt man weiter,.daß der grösste Teil insbesondere auch der Pälle des Ausscheidens aus dem Bienst aus politischen Gründen unmittelbar nach der Besetzung, vor Wiederaufbau einer neuen Staatsverwaltung in der Auflösung des Zusammenbruchs und der politischen Umwälzung stattgefunden hat, so würde man, wollte man an die Ponn dieser Ausscheidungsakte einen friedensmässigen Maßstab anlegen, in keiner Weise den tatsächlichen Verhält -nissen Rechnung tragen, wie sie durch Zusammenbruch und politische Umwälzung während der Übergangszeit bedingt waren (Bachof . Demnach genügt bereits die Tatsache, daß der Beamte aus politischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist, zur Anwendung des Art 131® Ob bei Vorliegen von Willkürakten, die sich nur unter Vorschiebung des politischen Momentes als Aus- ^ scheiden aus politischen Gründen tarnen, eine andere Be- * urteilung Platz greifen kann ( TOrtt Bad VGH DRZ 1949, Gerade die von ihm aufgeworfenen Streitfragen aber will Art 131 der Regelung durch den Gesetzgeber Vorbehalten. machten Ansprüche gehören daher zu denjenigen Ansprüchen, die w vorbehaltlich anderweitiger landesgesetz- * lieber Regelung 11 bis zu dem Erlaß des vorgesehenen Bundes-gesetzes nicht geltend gemacht werden können. Ob der Klüger etwa auch deshalb, weil er , wie das Berufungsgericht meint, als Kriegsgefangener tatsächlich aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, unter den Fersonenkreis des Art 131 EGG fällt, bedarf bei dieser Rechtslage keiner Prüfung mehr. 4. Dagegen greift die Revision insoweit durch, als sie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der ' Frage angreift, ob in Schleswig-Holstein eine M anderweitige landesrechtliche Regelung ” im Sinne des Satzes 3 erfolgt ist. Die Frage, ob die M anderweitige landesrechtliche Regelung w im Sinne des Art 131 Satz 3 nach Erlaß des Grundgesetzes ergangen sein muß ( so das ra- schle sw. OVG Hamburg DVerw 1949, 588), oder ob sie auch vorher, jedoch zur Regelung der seit dem Zusammenbruch auf getretenen Zweifelsfragen bei Beurteilung der Rechtsverhältnisse des von Art 131 umfassten Personenkreises getroffen sein kann ( so OLG Düsseldorf DRZ 1949,. ( DTerw 1949» 588) verlangen, daß die " anderweitige landesxechtliche Regelung ” sich gerade auf den in Art 131 angeordneten Stillstand der Rechtspflege bezieht, also den durch das Grundgesetz verschlossenen Hechtsweg wieder, ausdrücklich öffnet; es sei nach Erlaß des Grundgesetzes ein neues Landesgesetz erforderlich, das den Hechtsweg entgegen der Bestimmung des Art 131 Satz 3 eröffne; es könne nicht etwa aus dem Umstand allein, daß das Landesrecht heim Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits die nach dem Zusammenbruch zwei-, felhaft gewordenen Hechtsverhältnisse des betroffenen Personenkreises vollständig oder teilweise geregelt habe, der Schluß gezogen werden, daß schon darin eine Zulassung des Hechtsweges liege« Liese Ansicht wird zunächst aus dem Wortlaut des Art 131 begründet, der, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers eine landesrechtliche Regelung der nach dem Zusammenbruch entstandenen Zweifelsfragen Uber die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises zur Wiedereröffnung des Rechtsweges hätte genügen sollen, habe lauten müssen M vorbehaltich landesrechtlicher Regelung” oder ” bis zu dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes verbleibt es bei etwaiger landesrechtlicher Regelung". der Gesetzgeber auch bei materieller landesrechtlicher Regelung dieser in ihrem Bestände zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse schon keinen Anlaß mehr gesehen hat, die Geltendmachung der Ansprüche aus solchen inzwischen lande srechtlich geregelten Rechtsverhältnissen auszuschlies-sen. Mit dem Wortlaut des Art 131 ist daher auch die Auslegung vereinbar, daß unter der vorbehaltenen ” landesrechtlichen Regelung w jede landesrechtliche Regelung zu verstehen ist, welche die seit 1945 zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse des fraglichen Perconenkreises - gleichgültig ob materiell oder durch ausdrückliche Wiedereröffnung des Rechtsweges - regelt« Rein aus dem Wortlaut des Art 131 kann die Streitfrage also nicht gelöst werden. Bas Berufungsgericht leitet seine Ansicht v/eiter auch aus dem Zweck des Satzes 3 hör, den es darin erblickt, ” eine ( wegen der vorgesehenen einheitlichen bundesrechtlichen Lösung) nur vorläufige Rechtsprechung auf diesem Gebiete zu verhindern” ; es führt dazu weiter aus: Würde es bis zu dem Inkrafttreten des vorgesehenen Bundesgesetzes bei der inzwischen etwa eingeführten landesrechtlichen Regelung verbleiben, so müsste es entgegen dem Sinn des Art 131 zu einer vorläufigen Rechtsprechung auf diesem Gebiete kommen, umsomehr, als es unklar bliebe, Dabei hat das Berufungsgericht aber diesen Satz aus dem Protokoll des Hauptausschusses nicht seinem Zusammenhang nach gewürdigt. habe; er bezweifelt solche Ansprüche, befürchtet aber nicht abzusehende Auswirkungen von Gerichtsurteilen, die solche Ansprüche be .iahen# Er erwähnt also gerade nicht die Ansprüche aus den inzwischen - allerdings uneinheitlich - erfolgtet landesrechtlichen Regelungen; seine Befürchtungen wegen der Auswirkung etwa ergehender Gerichtsurteile beziehen sich also nicht auf die Auslegung dieser seit 1945 ergangenen landesrechtlichen Regelungen, sondern allein auf die etwaige Bejahung von Ansprüchen ohne eine nach dem Zusammen -bruch erfolgte gesetzliche Regelung# Y/enn.donn der Abgeordnete Höpker-Aschoff ( S 4 des genannten Protokolls) die Einfügung des Satzes 3 in Art 131 anregt, um w untragbar erscheinende Auswirkungen inzwischen ergehender Urteile abwenden zu können", so kann sich das nur auf Urteile beziehen, die nicht auf Grund nach dem Zusammenbruch erlassener rechtlicher Regelungen ergangen sind# Hur soweit Ansprüche d.es hier fragliehen Personenkreises aus den beamtenrechtlichen Bestimmungen der Zeit>,vor dem Zusammenbruch hergeleitot werden, sollte eine Rechtsprechung demnach vei'hindert werden. Bas Berufungsgericht fasst also den Sinn des Art 131 Satz 3 zu weit, wenn es ihn darin erblickt, daß jegliche Rechtsprechung Uber die Ansprüche des fraglichen Personenkreises einst weilen verhindert werden sollte# Sov/eit der Gesetzgeber - und zwar auch dar Landesgesetzgeber - nach dem Zusammenbruch eine Regelung der zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse getroffen hatte, konnte eine inzwischen aufkcmmende Rechtsprechung die buhdesrechtliche Regelung der Ansprüche kaum beeinträchtigen« Dagegen konnte eine Rechtsprechung, die ohne eine solche gesetzliche Regelung die Ansprüche der fraglichen Personen- * kreise bejahte, die demnächstige bundesrechtliche.Regelung wesentlich erschweren, da dann dieser Regelung hätte entgegengehalten werden können, sie setze sich zu dieser Rechtsprechung ganz oder teilweise in Widerspruch und erkenne von dieser Rechtsprechung etwa zugebilligte Ansprüche nicht an« Diese zu befürchtende Gegensätzlichkeit zwisohen Rechtsprechung und künftiger bundesrechtlicher Regelung würde umso bedenklicher sein, weil die nach dem* Zusammenbruch auf getretenen Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der Flüchtlings- und entnazifizierten Beamten in letzten politische fragen sind und daher eine politische Gestaltung durch den Gesetzgeber verlangen und durch eine auslegende Rechtsprechung der für die völlig veränderten tatsächlichen Verhältnisse gar nicht mehr zutreffenden alten gesetzlichen Regelungen aus der Zeit vor dem Zusammenbruch in vielen Beziehungen kaum zu lösen sind ( so insbesondere bezüglich der Flüchtlings* beamten Bachof DRZ 1949, 555). Ist es aber der Sinn des Art 131 Satz 3» die Lösung der durch den Zusammenbruch entstandenen Zweifelsfragen der politischen Gestaltung durch den Gesetzgeber vcrzubehalten und nicht der ausle genden Rechtsprechung durch die Gerichte zu überlassen, so steht die Entstehungsgeschichte des Art 131 keinesfalls einer Auslegung des Satzes 3 dahin entgegen* daß auch die nach dem Zusammenbruch, aber vor dem Inkräft- . treten des Grundgesetzes ergangenen landesrcchtlichen iEegelurgei als tt anderweitige landesrechtliche Regelungen ” im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, und mithin Ansprüche aus ihnen trotz Satz 3 auch schon vor dem Erlaß des vorgesehenen Bundesgesetzes geltend gemacht werden können; denn auch bei dieser Auslegung wird die politische GestaLtungs-^ freiheit der Gesetzgebung durch die ausiegende Rechtspre- • ;•£ Auch die mehrfache Erwähnung der finanziellen Auswirkungen einer solchen unerwünschten Rechtsprechung, zu deren Ausschluß Satz 3 des Art 131 vom Hauptausschuß eingefügt wurde, ergibt einen weiteren Anhaltspunkt dafür, daß auch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangene lande3rechtliehe Regelungen die in Satz 3 angeordnete Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen beseitigen. zieller Belastungen durch solche Urteile ist die Geltendmachung der Ansprüche einstweilen ausgeschlossen worden ( SG DRZ 50, 413) • Bedenken wegen untragbarer Belastung der Länderfinanz eh können aber nur auf treten als Auswirkungen solcher Gerichtsurteile,. die Rechtsansprüche ohne eine landesrechtliche Anerkennung bejahen ( Bachof DRZ 1949, 555)* Vor den Auswirkungen solcher Gerichtsurteile sollten ..der Bund...,die Länder und die Gemeinden geschützt werden« Bin solcher Schutz war aber insoweit nicht erforderlich,*als die Länder bereits selbst durch ihre Gesetzgebung eine Regelung als notwendig und eine Belastung, als tragbar anerkannt hatten ( LAG Schleswig in Schl. HA 1950, 23); denn landesgesetzliche Regelungen sind, im Zweifel unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Länder erlassen werden ( OVG Lüneburg BVerw Bl 1950, 4o7) • Ein Grund, die Länder* vor den finanziellen Auswirkungen ihrer eigenen Gesetzgebung auf diesem Gebiet zu schützen, liegt daher nicht vor« Fassung angenommen werden; eine ausdehnende Auslegung, des Art 131 würde nicht genügen, wäre auch nicht zulässig, da das Verbot der Geltendmachung von Ansprüchen des Art 131 Satz 3 GrundG in seinen Auswirkungen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Eröffnung des Rechtsweges für vermögensrechtliche Ansprüche der Be- • amten darstellt und deshalb eng auszulegen ist (Krüger im 1950, 162: Wahl ÖVerw 1949, 450, Wenzel ÖVerw 1949, 413; LAG Schleswig Schl HA 1950, 23 gegen Naumann DVerw 1949, 691). Unter tt anderweitiger landesrechtlicher Regelung " im Sinne des Art 131 Satz 3 sind daher auch solche landesrechtlichen Regelungen der infolge des Zu-saaanenbruchs zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse der fraglichen Personenkreise zu verstehen, die vor Erlaß des Grundgesetzes ergangen sind. Dagegen ist die von Wenzel ( Rechtsprobleme des Mitläufers und ÖVerw 1949, 413) vertretene Ansicht, schlechthin jede landesrechtliche Beamtengesetzgebung, also auch eine solche aus der Zeit vor dem Zusammenbruch, sei eine ” anderweitige lahdesrechtliche Gesetzgebung " im Sinne des Satzes 3 , dieser -finde deshalb au£ Landesbeamte überhaupt keine Anwendung, abzuiehnen. Der Sinn dieses Satzes ist nämlich gerade, Auswirkungen solcher Urteile zu vermeiden, die etwa ohne eine landesrechtliche Ansprüche aber erst durch den Zusammenbruch zweifelhaft geworden sind, kann die Regelung dieser Schwierigkeit erst nach dem Zusammenbruch erfolgt sein. Regelung des Landesgesetzgebers bezüglich der gesamten Rechtsverhältnisse der entnazifizierten Beamten liegen, die das Verbot des Art 131 Satz 3 auf Geltendmachung solcher Ansprüche beseitigt. Das angef ochtene Urteil hat diese Prüfung nicht vor genommen, weil es von^der^ rechtsirrtümlichen Vorstellung ausgeht, das in Art 131/vorbehaltene Landesgesetz müsse den Hechtsweg für die fraglichen Ansprüche ausdrücklich eröffnen.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
DienstBeamteGrundAusscheidenAnspruchKlägerRegelungZusammenbruch

Volltext der Entscheidung

das Naj^^
2360 041
Gesetz: GrundG Art 131 Satz 3 Hechtssatz:
1)	Die S^errvorschrift des Art 131 Satz 3 GrundG . ist jedenfalls zur Zeit noch anzuwenden«
2)	Unter ,f Ausscheiden n 3m • Sinne des Art 131 GrundG ist nicht nur eine rechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern jedes tatsächliche Ausscheiden zu verstehen, das als Folge des Zusammenbruchs eingetreten ist« Dabei kommt es auf die Rechtswirlcsemkeit einer in diesem Zusammenhang ergangenen Entlas sungsve r fligung nicht an.
5)Unter ” anderweitiger landesrechtlicher Regelung” im Sinne des Art 131 Satz 5 GrundG ist auch eine vor Erlaß des Grundgesetzes ergangene londes-rechtliche Regelung zu verstehen, welche die durch Susairmenbruch und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen über die Hechtsverhält-. nisse der in Art 151 genannten 1*eraonenkreise materiell regelt«
Aktenzeichen: III ZR 153/50
Urteil vom 15» Kürz 1951 OLG* Schleswig
 In ITaiacn cl e a V o 1 k c u
In den Dechtcotreit doo
 Oberverv/aiJ' früher in jotet in I
srateo Dr. IIai
sMBi
 Gtroße
- Proseßbevollnllchtigter: PJL. Dr*
Gegen
 dr.o Land Ochlecvig-IIolsteiii,
 vertreten durch den Innennini a t ox* in Hi el,
 Beklagten, Berufungsfclüjer und P.e vioionabelrlag ten
- Proceßbevoilnüchtigter: PA. Dr.
hr.t dor III. Zivilsenat deo Buiidecgcrichtohofo auf die n.'indlichc Verhandlung von 25. Januar 1951 unter Hitwirkung deo Senatopriicidenten Dr. GcLclb, der Dundesriehter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Heiß,
 Dr. Licco und Dr. Pagendaru
 für Pocht erkannt:
Auf die Revision dec Hlägero wird dr.o Urteil deo 2. Ziviloenato doo Gchleov/ij-IIoloteinischon Oberland ogerichto in Gclileswig von 12. Juli 1949 aufgehoben c
Die Sache wird cur anderv/eiten Verhandlung und
 Entscheidung, auch über die Sooton des BevisioasreohtQsugeo,. an das Berufungsgericht surückverwiesen0
Von Hecht3 wegen
 Tatbestands
Der ;Häger war 3eit den 1. Juli 1940 bei der
 damaligen Provinzial Verwaltung der Provinz. Schleswig-
/
Holet ein als Provinzialoberverv/altungorat angestellt. T’ührond de3 Krieges leistete or Wehrdienst und geriet an 10. Mai 1945 in russische Uricgsgefangen-schaft. Dienstbozügo wurden ihn bis zun 50. Juni 1945 gezahlt. In September 1946 wurde er aus der üriegsge^angenscliaft entlassen. Br meldete sich am 8. November 1946 bei der Lande3verv;a 11ung Schles-
wig-Holotoin - Ant für Inneres - zun Dienst zurück.
E3 wurde ihr: eröffnet, seine Wicderboschüftigung sei r.it Httoksieht auf seine Zugehörigkeit zur NSDAP und zur 3A von der. Ergebnis des Entnacifizierungsver-fahrens und unter Umständen noch von der Entscheidung der Ililitärrcgiorung abhängig. Auf die Anfrage des Hlüger3, auf Grund welcher Bestimmungen er aus seinen BeamtcnvorhUltnio entlassen sei, erteilte ihm das Aut für Inneres am 16. Dezember 1946 den Bescheid, daß er bisher aus seinen Ante nicht entlassen sei, daß aber seine Wiedereinotellung von dem
 Ergebnis; der Entnazifizierung und der lonehraigung der Brit« Militärregierung abhiingc. Der Klüger wurde durch den ihn an 14. Oktober 1947 cugectellten Einx’eihungs-beschcid von 30. September 1947 in IC&tocorie III ein-gestuft nit den hinweio, daß derjenige, der endgültig in die Kategorie III eingereiht werde, in einzelnen nitgetoilten Beetimaungen unterliege. Am 5. November 1947 erhielt der Klüger eine unter den 25. Oktober 1947 ausgestellte L'ntlaosungsurkunde folgenden Inhalts: *
« Auf Anordnung des Hauptquartiers dei* Militärregierung für den Bereich Schlocv/ig-ilolstein
 von 22. Oktober 1947 .....werden Sie aus Ihrem
 Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst entlassen. Or-Indo für die Entlassung: ITSDAP 1937 - 1945; SA 1933 - 1945; SturaifLihrer;
RDB 1936 - 1945; HSV 1935 - .1945; WSKB 1933 - 1345?- m 1920 - 1925. «
Dieser Urkunde lag ein schreiben folgenden Inhalts bei:
,f .......Auf Anordnung der Hilitärrcgi erung
 ist Ihnen ein Sclireiben folgenden Inhalts cu übersenden:
a)	Sie sind vom öffentlichen Dienst ausgeschlossen:
b)	Der Ausschluß tritt 14 Tage nach Empfang dieses Schreibens in Kraft, es sei denn,
 Sio machen von Ihrem Hechte, innerhalb von
14 Tagen bei einem übcrprüfungoausoclmß Berufung einculegen, Gebrauch. Palls die Behörde innerhalb dieser Seit von dem Beschäftigten eine Bescheinigung des IToerprü-fungsauocchuoscs erhält, kann der Ausschluß nicht ausgesprochen werden, bevor nicht die endgültige Entscheidung des überprüfungsaus-Schusses bekannt ist........n.
Innerhalb der gesetzten Frist legte der IClüger gegen seine Einreihung in die Gruppe III bei der Abteilung für Entnazifizierung und Kategorisierung der Landesregierung Schleswig-Holstein Berufung ein und benachrichtigte innerhalb der gleichen Frist die Personalabteilung des Llinict er iuris der; Innern. Biese bestätigte ihm den recht zeitigen Eingang der Berufung und teilte ihm 2r.it, das Ergebnis des BerufungsVerfahrens müsse abgovvartot werden, bevor er wieder eingestellt werden könne.
An 16. Dezember 1947 erhielt der Klüger vom Ent-nasificiorinv;D-IIauntauscchuß einen Bescheid folgenden In-halts:
n Im Einvernehmen mit der Militärregierung wird folgendea mitgeteilt: In Ihrem Entnazifizierung®-• verfahren hat der Ausschuß Ihre Entlassung empfohlen. Biese wird mit Eintreten der Hechts*** kraft wirksam, auch nach dem 51. Der;ember 1947®
Bas Gloicho gilt für den Fall der Berufung. rt
 Auf rage des Klägers nach dem Grunde dieser Verfügung teilte die Personalabteilung des Innenministeriums nach Rückfrage beim Entnasifisicrungcausschuß am 28. Janu-
5?
ar 1948 nit, nach der Zoiien-Exekut ivanv/eisung Ur# 3 sei ein Beamter, der gegen seine Entfernung aus dem Ar.it Berufung eingelegt habe, bis zur Bescheidung Uber die Berufung in seinen Ante zu belassen, wenn nicht der Ausschuß sofort die Entlassung empfohlen habe. Der Bescheid des Entnasifizierungs-IIauptaus-schusscs sei ergangen, damit die ausgesprochene Entlassung auch nach dem 31* Dezember 1947, an dem die Briet zur Entlassung aus politischen Gründen ablaufe, rechtskräftig werden könne.
Am 19. Kürz 1948 wurde der Kläger vom Beaifungs-hauptsuoschuß in die Kategorie IV ohne Vernögensspori'e cingereiht. Der Kläger bat das Uinistoriun deo Innnam, ihm zu bestätigen, daß die unter der Bedingung der Rechtskraft coiner Einreihung in Gruppe III ausgesprochene Entlassung durch seine Einreihung in Gruppe IV mit der Zulassung der Biederbeochäftigung als Ober-vcrv/altungorat hinfällig geworden sei; gleichzeitig bot er soino Dienste an. Hit Schreiben von 22. April 1940 wurde ihm erwidert, er sei auf Grund deo erfolgreichen Ausgangs des Berufungsvorfahrens iu Besitze seiner Beamtonroohto geblieben. Als er jedoch mehrfach um Gehaltszahlung bat, vertrat das beklagte Land mit Bescheid vom 13. September 1948 den Standpunkt, der Kläger sei rechtcwirkoam aus seinem Amte entlassen.
Er habe keinen Anspruch auf Biedereinstellung bzw. Zahlung von Gehalt«
Der Kläger begehrt Zahlung eines Teilbetrages seines Gehalte für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zu dem 31. August 1948, hilfsweioe auch für die spätere Zeit,
 
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in .rjhc von poOOO BL. Das beklagto -^und hat van ICLag-nbv/oicnng geboten und vorgetragen, dor Kläger sei als Beamter guo don Dienst entfernt worden und habe demgemäß seine 2cn:.:tonreehto verlorene Für die Bcurtcilvmg aller Ansprüche aus Anlaß der aiatnasificierung oei das Zchl cswig-IIolsteinioche Diitnacifisierungsjesotz vom 10. Februar 1948 maßgebend. Danach otehc dem Kläger, dor in Gruppe IV eingestuft sei, ein Bechtsanspruch auf 7iodereinstellung oder TFartegeld nicht zu.
Der Kläger glaubt,seine Beamtenrechte nicht verloren au haben und hält sich nach wie vor für einen planmäßigen Beamten des beklagten Landes.
' Das Landgericht hat durch Zvisclienurteil die Ansprüche des Klägers auf Gehaltszahlung für die -Seit nach den 15. September 1947 deu Grunde nach4für gerechtfertigt erklärt und sodann durch Bndurtoil das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 3.000 IK mit 4 v.J. Sinsen seit dem 1. Oktober 1948 zu zahlen. Es geht davon av.o, für dio Zeit vom 1. -Juli 1945 bis 14. Aeptember-1947 dürfe nach den Anordnungen dpr Desatzungsmacht Gehalt an den Kläger nicht gezahlt worden, weil er in dieser Zeit koinen aktiven Dienst geleistet habe.
Kür die Folgezeit ständen den Kläger Gohaltoansprüche au, weil er nicht endgültig aus dem Dienst des beklagten Landes entlasscn gewesen sei. Der einjeklagte Teilbetrag von >,000 DL liege unstreitig innerhalb der auf den Zeitraum nach dem 15. September 1947 entfallenden £ o sunt ford erung.
 
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4 .
Gosen die beiden Urteile hat dao beklagte Land Berufung mit dem Anträge auf Klägabweisung eingelegt. Bq hält unter Hinweis auf das inzwisehen in Kraft getretene Bonner Grundgesetz ( Art 131) den Itechts-v/eg für unzulässig; es vertritt ferner die Ansicht, daß die Ansprüche des Klägers nicht nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen, sondern nach dem Schlesv/igJHolßteinicchentö&tnasifisierungsgeoetz vom 10. Februar 1948, mindestens aber nach dom Schleswig -Holsteinischen Gesetz zur Sicherung der öffentlichen Finanzen von 21. Dezember 1948 zu beurteilen seien; nach beiden Gesetzen habe der Kläger aber keinen Rechtsanspruch äj*f Gehalt und Uiedereinotellung • Der Kläger ist dieser Keehtsansicht entgegengetroten.
Das Oberlandesgericht hat die'Klage.als zurzeit unzulässig abgewiesen, ,2s geht davon aus, daß die Ansprüche des Klägers unter die Regelung des Art 131 GrundG ifielen;^V der Kläger sei aus dem Amte ” ausgeschieden"; das Ausscheiden bedeute nicht die rechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses, sondern sei rein tatsächlich zu verstehen. Der'Kläger .sei aber zunächst wegen seiner Kriegsgefangenschaft und später mit Rücksicht auf das erst durchzuführende Entnazifizierungsverfahren aus dem Dienst des beklagten Landes tatsächlich ausgeschieden. .
Eine den Rechtsweg wieder zulassende " anderweitige
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lhndeorechtliche Regelung « im Sinne des Art 131 Satz 3 liege nicht vor, da als solche nur eine landeorechtli-cho Regelung zu verstehen sei, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangen sei und den Rechtsweg
 ausdrücklich -wieder eröffnet habe; eine solche Regelung lieje aber nicht vor.
 
Gegen das Urteil hat der Kläger Revision ait dem Anträge eingelegtj das angefochtene Urteil aufzuheben-und die Sache an dac Berufungsgericht zu-rtickzuverweisen. Sr rügt im wesentlichen Verletzung des Art 131 GruhdG; dieser verlange ein rechtliches und nicht nur ein tatsächliches Ausscheiden aus deA Dienst; ferner werde seDst bei Anwendung des Art 131 der liecht eweg auch durch eine vor Srlaß des Grundgesetzes liegende landesrechtliche. Pwegelung des stx*ei-tigen Anspruches wieder eröffnet«
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Kcvision.
Snt scheidtmgs&ründe:
Der formund fristgerecht eingelegten, nach § 547 Ziff 1 und 2 ZPO und 5 71 Abs 2 Ziff 1 GYG zulässigen Hevision des Klägers, die sich nur auf die SehaltsansprUchc aus der Zeit nach dem 15. September 1947 bezieht, war der Srfolg nicht zu versagen« *
1*	Die	Verfahrensrüge, die allgemeine Bezug-
nahme darauf, die Personalakten des Klägers hätten vor gelegen und 3eien Gegenstand der mündlichen Verhandlung. gewesen, entbehre der erforderlichen Klarheit, welche Bestandteile dieser Akten vorgetragen seien, ist schon deswegen unbegrUndetV weil die einzelnen Bestandteile der Personalakten, die vorgetragen wor-
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.den sind, im Tatbestand unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre Herkunft aus den Personalakten an zahlreichen Stellen, sum' Teil sogar wörtlich wiedergegeben worden sind. Im .übrigen könnte* diese Rüge, wenn sio begründet wäre, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nur dann führen, 7/enn sie in Beziehung zu eines bestimmten Prozeßvorgang gesetzt, insbesondere die prozeßwidrige Erledigung oder.Übergehung von Beweisanträgen gerügt oder Ungewißheit über das ParteiVorbringen, geltend gemacht würde ( RGZ 131? 120). In dieser Beziehung hat aber die* Revision nichts vorgebracht«.
2.	Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt,
 daß für die Vermögensrechtliehen Ansprüche des Klägers auf Zahlung des Gehalts der Rechtsweg zulässig ist, soweit dem nicht Art 131 Satz 3 GrundG zurzeit entgegen- • steht, der besti:;jat, daß Rechtsansprüche der in Art 131 Satz 1 un4 2 genannten Art bis zu dem Inkrafttreten des dort vorgesehenen Bundesgesetzes " vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung w nicht geltend gemacht werden können. Die Revision verneint einen solchen Ausschluß dc3 Rechtsweges, weil Art 131 ein rechtliches und nicht, wie das/Berufungsgericht annimmt,'ein./ nur tatsächliches Ausscheiden aus dem Dienste voraussetze und weil der Rechtsweg/: • nach Satz 3 des Art 131 auch durch eine vor Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangene w anderweitige landesrechtliche Regelung " wiedereröffnet werden könne.
Ehe jedoch auf diese Rügen der Revision eingegangen werden kann, muß’zu der in Sctoifttum und
 Hechtspreclrong. aufgeworfenen Präge' Stellung genommen werden, o]j und inwieweit Art 131 und insbesondere Sats 3 rechtsgültig ist. Bedenken gegen die Rechtsglil tigkeit des Art .131 werden daraus hergeleitet, daß sein Inhalt gegen die Grundrechte des Grundgesetzes, gegen das Besatzungsrecht sowie gegen Überstaatliches Hecht verstoße.. Ein Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes scheidet jedoch schon deshalb aus, weil Art 131 selbst eine Verfassungsbestimnung ist und der Verfassungsgesetzgeber von seine^i selbstverkündeten Rechtssätzen Ausnahmen zulascen?. und daher eine Horm des Grundgesetzes begrifflich nicht mit dem Grundge^ setz selbst in V/iderspruch stehen kann ( Bachof ERZ 1949, 555; Württ.Bad. VGH ÖVerw 1949, 456; Wenzel ÖVerv; 1949, 413; Heyland ÖVerw 1950, 363; OVG Lüneburg DVerv/BI 1950, 4o7; OLG Hamburg DVerw 1949, 653, OVG Hamburg BVerw 1949,. 588). Der Verstoß gegen das Besatz.ingorecht und gegen überstaatliches Recht wird aus der Verletzung des im Besatzungsrecht und über-gesetzlichen Recht enthaltenen Grundsatzes der Gleich heit aller hergeleitet ( Verstoß bejahend: 7/enzel ÖVerw 1949 9 413; Hey land ÖVerv/ 1950, 363; Wenzel: Rechtsstellung der entnazifizierten Beamten S 89; Verstoß verneinend: Bachof ERZ 19.49, 555; LVG Düsseldorf DVerw Bl 1950, 147)* Dieser Rechtsgründsatz sei nicht nur bei Anwendung der Gesetze durch Verwaltung und Rechtsprechung ( OLG Hamm DVerw 1949, 654), sondern auch bei Erlaß von Gesetzen durch den Gesetzgeber zu beachten ( Wenzel: Rechtsstellung der entnazifiziex*ten Beamten S .63 mit eingehender Literaturangabe).
 
Bs kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verstoß gegen den Gleichlieitsgrundsatz von den Gerichten .geprüft werden darf und ob seine Bejahung die Rechtsunwirksamkeit des Art 131 GrundG zur Folge haben würde*
Die Sätze 1. und 2 des Art 131 enthalten nämlich eine Regelung der.RechtsVerhältnisse der dort genannten Perso-nenkreise überhaupt nicht; sie bestimmen nur, daß diese
 Rechtsverhältnisse n durch ein 3undesgesetz zu regeln
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sind,:* Bs wäre zwar denkbar, daß ein auf Grund dieser Bestimmurig demnächst ergehendes Bundesgesetz den Grundsatz der Gleichheit aller verletzen und damit gegen die • Grundrechte, das Besätzungsrecht und das übergese.tzliche Recht verstoßen und deshalb vielleicht rechtsunwirksam sein könnte. Durch die Zuweisung dieses Sachgebietes an den Bundesgesetzgeber ist dagegen die Gleichheit aller nicht verletzt, da eine materielle Regelung des Rechtsgebietes überhaupt noch nicht getroffen ist. Satz 1 und 2 des Art 131 können daher schon, aus diesem Grunde nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.verstoßen; sie können also auch nicht wegen eines solchen Verstoßes rechtsunwirksam sein.
v,7enn in Satz 3 die Geltendmachung der in Satz 1 und 2 genannten Ansprüche.bis zu dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes ausgeschlossen wird, so verstößt auch diese Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch Satz 3 werden etwa bestehende materielle Ansprüche der. entnazifizierten Beamten nicht beseitigt, sondern ihre Geltendmachung wird, worauf Molitor:(SJZ 1949, 857) mit geeilt hinweist, nur vorübergehend aus staatspolitischen Gründen bis zu dem Brlaß des in Aussicht genommenen Bundesgesetzes •
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aufgeschoben. Sind aber etwa bestehende Hechte durch Sats 3 nicht beseitigt, so braucht darauf, ob der (Jesetsgeber 3ich Uber etwa bestehende Ansprüche hinwegsetzen und diese beseitigen darf oder nicht, nicht weiter eingegangen zu werden, weil es sich bei Satz 3 nicht um die Beseitigung, sondern nur um einen Aufschub der Geltendmachung etwa bestehender Ansprüche handelt«
Ein derartiger Aufschub erhält seine Rechtfertigung aus Sinn und Zweck der Zuweisung des fraglichen Sachgebietes an den Bundesgesetzgeber. Sinn und Zweck der Zuweisung besteht darin, die zurzeit auf.diesem Gebiet bestehende Ungleichheit zu beseitigen und eine gerechte Lösung herbeizüführen. Die Ungleichheit, die beseitigt werden soll, ist aber nichtdurch den Verfassungsgesetzgeber geschaffen. Sie ist vielmehr eine unmittelbare Auswirkung des Zusammenbruchs von 1945* Alle Beamtengruppen, die ihr Amt infolge des Zusammenbruchs verloren haben, werden daher vom Verfassungsgeoetzgeber einheitlich behandelt: Ihre Angelegenheiten sollen durch Bundesgesetz geregelt werden. Zu diesem Personenkreis gehören aber nicht nur diejenigen öffentlichen Bediensteten, die infolge des Zusammenbruchs ihren Dienstherrn verloren haben, wie verdrängte.und vertriebene Beamte, Angehörige der -Jehrmacht usv:., sondern auch die jenigen, die infolge der politischen Umv/Ulzung nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Der Zusammenbruch als Ursache der Unsicherheit der Rechtsverhältnisse bindet nämlich die entnazifizierten sowie die ihres Dienstherrn verlustig gegangenen Beamten stärker aneinander, als der Umstand, daß der Dienstherr noch vorhanden ist, die entnacifizier-
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 ten aus dem Amte entfernt;en Beamten an die nicht aus dem Amte entfernten entnazifizierten.Beamten des gleichen Dienstherrn bindet ( aA Jess ÖVerw 1950, 269)• Hinsichtlich des von Art 131. und damit von dem Aufschub. betroffenen Per3onenkreises liegt mithin eine Ungleich- . heit nicht vor*
Aber auch hinsichtlich des zu regelnden Sachgebietes liegt eine den Gloiohheitsgrundsatz verletzende Sonderregelung nicht vor: Bereits die Fülle unterschiedlicher Maßnahmen in den einzelnen Besatzungszonen und in den verschiedenen Bändern hinsichtlich der Entnazifizierung hat dazu geführt, daß die Riechtsgleicifceit auf diesem Gebiet völlig verloren gegangen ist« Deshalb erachtet der Württ.Bad.VGH (ÖVerv; 1949» 456) den Ver-fascungsgesetzgeber geradezu für verpflichtet, hier zur Wiederherstellung der Bechtsgleichheit einzugreifen. Diese Umstände haben aber auch weitgehend ungeklärte Hechtsfragen aufgeworfen,. so vor allem die Präge, ob die von den Besatzungsmächten und von den deutschen Dienststellen nach Besatzungsrecht und nach deutschem Hecht vorgenommenen Entfernungen, aus dem Dienste nur eine vorübergehende Suspension bis zur. endgültigen Entnazifi-'
zierung ( so Wahl ÖVerw 1949, 21 ff und 89 f.
Wenzel: Hechts pro bl eine des Mitläufers 11 ff;
HechtsStellung der entnazifizierten Beamten'
:	'	44	ff?
Boo5:_ ÖVerw 1949, 331/2;
EI<oe»ich : ÖVerw 1949, 245/6;
ThieLßi DVerw 1949, 424 ff;
Schneller : hjw 1949, 613;
C?ess * ÖVerw Bl 1950, 269;
2e&em)ahr)i JR 1950, 298;
Hamburger VG: MDB 1948,'261; .
Dienststrafhof Bremen: ÖVerw 1949». 336/7;
LG Düsseldorf: DVerw 1949» 138;
Heyland:	ÖVerw 1950, 323 ff )
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oder ein endgültiges Ausscheiden aus dem Bienst ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Entnazifizierungsverfahrens
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( so Jellinek; ÖVerws 1949, 67/8}
Ringelraann. angeblich in Bayr. Bürgermei st er 1948, v
lo3 ff;
Oppler angeblich in SUdd. Zeitung v.1.2.1949;
^>?>VGH~-
Hoss.vlJJS. 1949» 635; ohne Entscheidung der Frage
 Freytag NJ3 1949, 634)
herbeiführten.
Gerade wenn die Entfernungen :us dem Amte eine endgültige Beendigung des Beaatenverhältnisses nicht zur Folge gehabt haben und wenn daher die BienstVerhältnisse dieser mit günstigem Erfolg entnazifizierten Beamten weiter bestehen geblieben sein sollten, ergeben sich größte Schwierigkeiten, die dann bestehenden ” Rechtsansprüche” dieser öffentlichen Bediensteten zu erfüllen; das erkennen auch die Interessenverbände dieser Gruppen selbst ausdrücklich an (. vgl die Erklärungen in der Karlsruher Protestversammlung vom 14» Januar 1951). Deshalb stellt die vorgesehene bundesrechtliche Regelung dieser Ansprüche sich als ein Veil, des durch den Verlust des Krieges notwendig gewordenen Lastenausgleichs dar. 2s handelt sich um die Beseitigung der Folgen aus dem Bankrott des. ” Britten Reiches tt und des vom ” Britten Reich ” verschuldeten Kriegs Verlustes, ” bei der sich die-Bundesregierung als Konkursverwalter des ” Britten Reiches ” bemüht,, das wieder in Ordnung zu bringen, was von jenem verschuldet worden ist ” ( Bundesinnenminister Heinemann bei der ersten Lesung des in Art 131
 
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  .
vorgesehenen Gesetzes; Protokoll der 84* Sitzung des Bundestages, S 3142). Die Rechtsprechung allein'ist zur Regelung der Fülle der zu lösenden Probleme gar nicht in der Lage ( Bachof 2RZ 1949, 555)*	*
Erstrebt aber Art 131 für einen einheitlichen Porsonenkreis die einheitliche Abwicklung der innen- und außenpolitischen Folgen des Zusammenbruchs des”Britten Reiches«,so verstößt e3 auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn Satz 3 die Geltendmachung solcher zu regelnder Ansprüche vor den Gerichten einstweilen verbietet. Gerade die Durchführung solcher Verfahren würde zur Störung einer gleichmäßigen Abwicklung der Kriegsfolge-lasten sowie bei der Ungeklärthoit und zonenweisen Ver- . schiedenheit der Rechtslage zwangsläufig zu einander widersprechenden Gerichtsentscheidungen ( 7nirtt.Bad.VGH in ÖVerw 1949, 456) und damit zur Ungleichheit führen.
7/enn der Gesetzgeber eine vorübergehende Sperre für die Geltendmachung derartiger Ansprüche in Satz 3 anordnet, • so kann das nicht grundsätzlich beanstandet werden, zu-	i
mal es auch sonst Rechtsvorschriften gibt, welche die. Geltendmachung von Ansprüchen zeity/eise ausschließen, .um eine einheitliche Behandlung eines bestimmten Personenkrei- j
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ses zu erzielen. Aus dieser Rechtfertigung des Verbots
 der Geltendmachung von Ansprüchen folgert der TTürtt.Bad.
VGI! ( ÖVerw 1949, 456$ zustimmend Bachof BRZ 1949, 555
und OLG. Hamburg Betrieb 1951 S 96) " im Hinblick auf die
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bedenklichen Auswirkungen für die betroffenen Personenkreise, daß der Bundesgesetzgeber mit dem Brlaß der Vor-
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schrift des Art 131 nicht nur eine moralische Verpflichtung su einer a 1 s b a l.d i. g e n gesetzlichen Rege-lung übernommen habe, sondern daß darüber hinaus diese Vorschrift die stillschweigende Voraussetzung einer derartigen alsbaldigen Regelung in 3ich trage, so daß sie möglicherweise als von selbst außer Kraft tretend erachtet werden könnte, wenn jene Voraussetzung nicht binnen einer angemessenen und mit Rücksicht auf die sohv/ie- • rige I»age der Betroffenen verhältnismäßig kurz ansuneh-menden Prist eintrete.!1 Ähnliche Gedankengänge - allerdings mit dem Ergebnis einer. Ungültigkeit des Satzes 2 -werden auch vom Oberlandesgericht Hamburg (DVerw 1949, • 653) und vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg ( DVerw Bl 1950, 4o7)% erörtert. Soweit die' Zulässigkeit des Verbots der Geltendmachung von Ansprüchen nur aus dem soeben orörtei'ten Grunde, die einheitliche Behandlung eines bestimmten Personenkreiseq zu erzielen, hergeleitet wird, Übersieht diese Begründung aber, den wesentlichsten Umstand: Vor alle:- rechtfertigt nämlich die Tatsache, daß es sich praktisch um die Abv/icklung des Bankrotts des M Dritten Reiches ,f handelt, einen zeitweisen Aufschub der Geltendmachung der Ansprüche'ähnlich wie im Falle des bürgerlichrechtlichen Zusammenbruchs einen zeitweisen Zahlungsaufschub. Geht man von dieser Rechtfertigung für das
 Verbot der Geltendmachung von Ansprüchenaus, so kann es
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mindestens zweifelhaft 3ein, ob von einer stillschweigenden Voraussetzung einer a 1 s.b al d.i g en gesetz*-lichen Regelung gesprochen werden darf, bei deren Ausbleiben Satz 3 nicht mehr su beachten sei. Häher liegt es, daß
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Satz 3 solange angewandt worden muß, bis das in Art 131 in Aussicht genommene Gesetz ergangen ist und daß Anderes nur gilt, falls der Erlaß dos vorgesehenen Gesetzes solange hinausgeschoben wird, daß das Verbot der Geltendmachung der Ansprüche, nach Satz 3 zu einem Dauerzustand * würde. Jedoch bedarf es einer Entscheidung dieser Rechtsfrage nicht. Denn nach dem gegenwärtigen Zustand der*gesetzgeberischen Arbeiten kann nicht einmal von dem Unterbleiben einer tt alsbaldigen ” gesetzlichen Regelung, mithin erst recht nicht von dem Eintritt eines die Geltendmachung von Ansprüchen verbietenden Dauerzustandes die Rede 3ein.
Das Hanseatische Oberlandesgericht ( Betrieb .1951» 96) führt in seinem Urteil vom 4* Januar 1951 aus: Die Voraussetzungen der Unanwendbarkeit des Satzes 3. lägen nicht vor? aus den statistischen Erhebungen der letzten Monate und aus den gesetzgeberischen Vorarbeiten ergebe sich, daß der Gesetzgeber die abschließende Regelung nach Art 131 vordringlich behandle. Demgegenüber behält sich das Landgericht Bonn in dem Arresturteil vom 12. Januar 1951 (BTJW 1951, 118) für den anhängig zu . machenden Hauptprozeß die Prüfung vor, ob tt sachfremde . 'Erwägungen den Erlaß des nach Art 131 vorgesehenen Gesetzes unangemessen zu verzögern scheinen^ nachdem vcm Bundesrat in jüngster Zeit eine vorbereitende Teilrege-lung der ganzen Frage zurückgewioseh worden sei. 11 Auch der ‘uürtt Bad< Verwaltungsgerichtshof hegt in seinem das Armenrecht bewilligenden Beschluß vom 13. November 1950 ( Gemeinsames Ministerialblatt des Bundesministers des
 Innern usw 1951 > 9) ” auch unter Berücksichtigung der zweifellos besonders großen Schwierigkeiten bei der. Regelung gerade dieser Materie gewisse Zweifel an dem weiteren Portbestand der Sperrvorschrift, wobei auch zu berücksichtigen sei, daß dem Bundestag eine diesbezügliche Üegicrungsvoriage zwar bereits zugeleitet sei. daß aber die Vcrhandlurigen im Bundestag in nahezu allen Punkten so entgegengesetzte Auffassungen hätten zutage treten lassen, daß es als höchst unwahrscheinlich gelten müsse, eine gesetzliche Regelung werde in absehbarer Zeit zustande kommen. n
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Selbst wenn von einer stillschweigenden Voraus« Setzung einer alsbaldigen gesetzlichen Regelung auszugehen wäre, so muß zunächst beachtet werden, daß diese Regelung nicht alsbald nach dem Inkrafttreten des Grundge Satzes am 24* Mai 1949 ergehen konnte, weil es zunächst der Vfehlen zu dem Bundestag, der Bildung einer Regierung und der Organisation der Behörden bedurfte, ehe praktisch an gesetzgeberische Arbeiten herangegangen werden konnte. Trotz der großen Dringlichkeit der Regelung der Rechtsverhältnisse nach Art.131 mußte zunächst eine Fülle anderer wichtigerer .oder mindestens ebenso wichtiger gesetzgeberischer Arbeiten geleistet werden. Einer gesetzlichen Regelung mußten gerade hier besondere Vorarbeiten vorangehen; Es handelt sich um fast eine halbe Million betroffener Personen; die Gesetzesvorsehläge mußten auf ihre finanziellen Auswirkungen ».et an Hand von statistischen Erhebungen überprüf t werden; auch die Gesetzesformulierung bedurfte wegen ihres IHineingreifens in die
 
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verschiedensten Bestimmungen des Bcamtenrechts eingehender Durcharbeitung durch Fachleute. Trotz dieser Schwierigkeiten ist der Entwurf eines Gesetzes, zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter'Art 131 fallenden Personen M nach mehrfacher -Umgestaltung der Vorentwürfe bereits im Juli 1950. als Bundesratsdruck-sache Sr 573/50 seitens der Bundesregierung dem Bundesrat sugeleitet worden, per Bundesrat hat durch Beschluß vom 18. August 1950 ( 3undesratsdruck3ache Nr 663/50) erklärt, daß er bei der großen Bedeutung der zu behandelnden Fragen sich in der Eürze der ihm 3ur Verfügung stehenden Frist zu dem umfassenden und ausoergewöhnlich wichtigen Gesetz-entwurf nicht abschließend erklären könne jedoch, um eine.Verzögerung auf keinen Fall eintreten’zu lassen, damit einverstanden sei, daß die Bundesregierung ihren Entwurf ohne Stellungnahme des Bundesrats umgehend dem Bundestag zuleite; der Bimdesrat werde seihe Stellungnahme nachreichen. Die Bundesregierung hat daraufhin den Gesetzentv;urf als Bundestagsdrucksache Nr 1306 dem Bundestag zugeleitet. Die erste Beratung des Gesetzent-
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y/urfes hat in der 84. Sitzung des Bundestages vom 13. September 1950 stattgefunden; der Gesetzentwurf wurde’ dem Beamtenrochtsausschuß überwiesen ( Protokoll der 84« Sitzung des Bundestages vom 13. September 1950,
S 3142 bis 3161). Richtig ist allerdings, daß bei dieser Sitzung in zahlreichen entscheidenden Punkten einander . stark widersprechende Ansichten im Bundestag vertreten worden sind. Die vom Württ..Bad.Verwaltungsgerichtshof daran geknüpften Befürchtungen, eine gesetzliche Regelung
 werde in absehbarer Zeit nicht zustande kommen, sind aber durch die weiteren Verhandlungen vor dem Beamtenrechtsausschuß erheblich gemildert worden. Der Beam-tenreoht3ausschußhat den Gesetzentwurf in 45 Sitzungen in der Zeit vom 26. September 1950 bis sum 21. Pebruar 1951 beraten. Die Beratungen v/urden nur zwecks Beratung der.Richtlinien für die Überbrückungshilfe an die unter Art 131 fallenden Personen und des gleich wichtigen Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ftir. Angehörige des Öffentlichen Dienstes unterbrochen. Der Ausschuß ist dabei weitgehend zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangt; es ist zu erwarten, daß der Ausschuß den Gesetzentwurf in Kürze dem Bundestag zw der noch ausstehenden zweiten und dritten Lesung vor-lcgen wird.
Bei diesem Stand der gesetzgeberischen Arbeiten ist selbst die nach Ansicht des Uürtt.Bad. Ver-waltungsgerichtshofes kurz zu bemessende Prist zur alsbaldigen Regelung nicht abgelaufen; erst recht kann keine Rede davon sein, daß das Verbot der Geltendmachung der Ansprüche entgegen Satz 3 des Art 131 zu einem Dauerzustand geworden- wäre.
Die schwierige Lage der von dem Verbot der Geltendmachung ihrer Ansprüche betroffenen Personen wird vom Senat nicht verkannt. Andererseits muß aber auch berücksichtigt werden, daß der Gesetzgeber durch Bereitstellung von Überbrückungshilfe die äußerste Not der
 Be troff enen zu mildern versucht hat.
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Unter Abwägung aller Umständeyist daher das in Art 131 Satz 3 ausgesprochene Verbot der Geltendmachung der fraglichen Ansprüche als rechts wirksam anzusehen.
3.	Die	Ansicht der Revision, Art ,131 lasse nicht
 ein tatsächliches Ausscheiden des Beamten genügen, sondern verlange ein rechtliches Ausscheiden, geht fehl. Art 131 setzt voraus, daß der Beamte w aus anderen als . beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden w ist. Der Begriff 11 ausscheiden M wird teils dahin;ausgelegt, das Ausscheiden müsse eine rechtswirksarae Beendigung des Dienstverhältnisses bewirkt haben oder bewirken sollen ( so Freytag DVerw 1949, 585? Wahl ÖVerw 1949, 415? Hecker DVerw 31 1950, 455? Arb Ger SCöln HJW 1949,
716? LAG Düsseldorf DHZ 1949, 476, allerdings durch spätere Rechtsprechung in DRZ 1950, 38 und HJW 1950,
480 ausdrücklich aufgegeben), teils dahin, es genüge ein tatsächliches Aufhören der Tätigkeit als Beamter ( so das angefochtene .Urteil? OLG Düsseldorf DRZ 1949, 476? OLG Geile DRZ 1949,. 499?. OLG Hamm DVerw 1949, . 654? Hess VGH DVerw 1949, 585 und Uürtt Bad VGH DRZ 1949, 544 sowie nunmehr in seiner?neueren Rechtsprechung LAG Düsseldorf DRZ 1950, 38 und NJT7 1950, ;*430). Die erste -Ansicht.stellt es darauf ab, der öffentliche Dienst sei kein tatsächliches, sondern ein rechtliches Vezdiältnis? deshalb sei.auoh das Ausscheiden kein tatsächlicher, sondern ein Rechtster-gang ( Freytag DVerw 1949, 585j« Die Zeit nach dem Zu-
samenbruch habe zwar neue, nicht beumtenrechtliche,
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aber dennoch Verv/altungsakte darstellende Formen der Beendigung des Beantenverhältnisses geschaffen, wie Befehl der Militärregierung oder Entnazifizierung.
Bur wenn die auf diesen nichtbeaintenrechtlichen neuen Bestimmungen beruhenden Entlassungsakte rechtswirksam ergangen seien, könne von einem w Ausscheiden M aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen die Rede sein ”
( Hecker DVerw Bl 1950, 455, Wahl ÖVerw 1949? .415)* Nichtige Verwaltungsakte anläßlich der Entlassungs-Verfügung seien nicht zu beachten und bewirkten da- .
her kein Ausscheiden ( Freytag DVerw, 1949, 585)..
* •
Der Begriff Ausscheiden n setzt wesensmäßig ; .:	das	Vörliegen	eines	das	Ausscheiden bewirken-
den Verwaitungsaktes nicht voraus. Es genügt schon nach dem Deutschen Beamtengesetz ( §§ 51-56) ein tatsächlicher Akt wie z.B. die tt Verlegung des Wohnsitzes in das
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Ausland ,f { § 52 DBG ) zu dem Ausscheiden. Im Rahmen des Art 151 genügt ein tatsächlicher Vorgang für das Ausscheiden sicherlich..soweit, als Art 131 auf den Verlust des Bienstherrn durch Auflösung der j^hördc, Vctrieben-sein usw. abstelit. Daneben kennt allerdings das Deutsche
 Beamtengesetz auch, für das Ausscheiden gewisse Rechts-
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akte als Voraussetzung an, wie z.B. straf gerichtliche
 Verurteilung. Es fragt sich, ob man die Unterscheidung
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zwischen tatsächlichen Vorgängen und Rechtsakten, die * ein Ausscheiden bewirken, auch auf den Begriff des Ausscheidens im Sinne des Art 131 übertragen darf. Ohne
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weiteres is I; dies nicht angängig. Die Rechtsakte, die ein Ausscheiden hach dem Reichsbeamtengesetz zur Folge h haben ( z.3. gerichtliche Verurteilung, §’53 DBG) ergehen von einer anderen Stelle als dem Dienstherrn des Beamten in einem förmlichen Verfahren. Bei der Anordnung des Ausscheidens aus politischen Gründen handelt es sich j jedoch häufig um Maßnahmen des .Dienstherrn.selbst* Der Dienstherr prüft daher beim Ausscheiden nicht nur wie im . Rahmen des Beamtengesetzes das formelle Vorliegen der Voraussetzung ( rechtskräftige gerichtliche Verurteilung), sondern entscheidet selbst materiell über die Voraussetzungen des Ausscheidens. Dieses Tätigwerden ähnelt eher einer Entlassung aus dem Dienste ( §§ 57-66 DBG) als einem Ausscheiden aus dem Dienst. Im Beamtenrecht handelt es sich aber sowohl beim Ausscheiden wie bei der Entlassung um eine Beendigung des Beamtenverhältnisses mit der Wirkung des Verlustes von Gehalt und Versor-.gungs$9( § 56 DBG). In diesem Falle bedarf es daher unbedingt einies wirksamen, die Entlassung oder das Ausscheiden bewirkenden Verwaltüngsaktes. Art 131 umfasst dagegen durchaus nicht nur 3olche:Gruppen, deren Beamtenverhältnisse beendet sind • im Gegenteil ist hier geradezu unstreitig, daß das Beamtenverhältnis trotz des Ausscheidens im Sinne des Art 131 nicht beendet zu sein braucht. Handelt es sich aber nicht um so einschneidende V/irkungen wie die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern nur um die Möglichkeit der Schaffung einer gesetzlichen Reuregelung, wie sie in Satz 1 und 2 vorgesehen ist, so 7/äre es auch zu verantworten, mit geringeren An-
 
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Forderungen als nach dem -Deutschen Beaint enge setz an solche das Ausscheiden bewirkende Akte auszukommen. \7ahl ( ÖVerw 1949, 23) spricht zwar davon, daß es sich um ein Bntlascuhgs- ” Verfahren ” der Hi lit ärr e gi er ung und damit um Vorgänge gehandelt hat, die ihrer Gestaltung nach eine gewisse rechtliche Form voraussetzen, so’ daß man . geneigt sein kann , sie als Verwaltungsakte zu behan-. dein. Verfahren und Zuständigkeit waren jedoch so unbestimmt gehalten, erfolgten häufig notgedrungen in größ- . ter Bile, waren summarisch, ohne Rechtsmittel und ohne rechtliches1 Gehör, so daß \7ahl selbst sie als ” politische Maßnahmen tatsächlicher Art w bezeichnet. Gerade ein Vergleich mit dem gesetzestechnischen Ausdruck " Aus-. scheiden " des Beamtengesetzes zeigt in diesem Zusammenhang, daß der Gesetzgeber im Art 131 den Ausdruck w Ausscheiden " möglicherweise nicht in dem bisherigen Sinn, der teilv/eiso auch Rechtliches umfasst, gebraucht hat.
Der vom Gesetzgeber gewählte Ausdruck n Ausscheiden ” ist daher farblos und gibt für sich allein koine eindeutige Auslegungsmöglichkeit. Es muß vielmehr nach Zweck und Ziel der in Art 131 getroffenen Regelung entschieden werden. Ber im Art 131 erfolgte:;. Ausschluß ” des Ausscheidens aus beamtenrechtlichen Gründen n zeigt daß eine besondere Art des Ausscheidens aus,, dem Bienst. geregelt werden sollte, also nicht das beamtenrechtliche Ausscheiden, das zur Beendigung des öffentlichen Bienst-Verhältnisses führt. Bie Hervorhebung der Flüchtlinge und Vertßebenen sowie das Abstellon auf den Tag der Kapitula-
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tion weist auf den Zusammenhang dee Ausscheidens mit dem Zusammenbruch, dem Verlust der Ostgebiete und der politischen Umwälzung hin« Es sollen also für die im öffentlichen lienst beschäftigt gewesenen Personen, die infolge dieser Umstände ihre Stellung verloren haben, die Eechtsverhältnisse aus ihrem bisherigen Öffentlichen .Amt geregelt werden« lie Umstände wie Zusammenbruch, Auflösung der Wehrmacht, Verlust der * Ostgebiete und politische Umwälzung sind aber im wesentlichen tatsächlicher Natur« Berücksichtigt man weiter,.daß der grösste Teil insbesondere auch der
 Pälle des Ausscheidens aus dem Bienst aus politischen
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Gründen unmittelbar nach der Besetzung, vor Wiederaufbau einer neuen Staatsverwaltung in der Auflösung des Zusammenbruchs und der politischen Umwälzung stattgefunden hat, so würde man, wollte man an die Ponn dieser Ausscheidungsakte einen friedensmässigen Maßstab anlegen, in keiner Weise den tatsächlichen Verhält -nissen Rechnung tragen, wie sie durch Zusammenbruch und politische Umwälzung während der Übergangszeit bedingt waren (Bachof	. 1949, 554)« Beshalb liegt
 es näher, anzunefcmen, Art 131 wolle keinen Unterschied wie das Beamtengesetz zwischen Ausscheiden aus tatsächlichen Gründen uncl einem Ausscheiden auf Grund einer rechtlichen Verfügung machen. Vielmehr ist davon aus-zugehen« daß auch das Ausscheiden aus politischen Gründen allein als Tatsache des Ausscheidens gemeint ist,ohne ' daß es eines rechtswirksamen Verwaltung saht e s für das Ausscheiden bedürfte.Es ist durchaus denkbar,daß der Gesetz-
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geber im künftigen Gesetz auch regeln will* wieweit die politischen Maßnahmen tatsächlicher Art aus jener Übergangszeit sanktioniert werden sollen. Demnach genügt bereits die Tatsache, daß der Beamte aus politischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist, zur Anwendung des Art 131®
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Ob bei Vorliegen von Willkürakten, die sich nur unter Vorschiebung des politischen Momentes als Aus- ^ scheiden aus politischen Gründen tarnen, eine andere Be- * urteilung Platz greifen kann ( TOrtt Bad VGH DRZ 1949,
544? Bachof DRZ 1949, *554 und DVerw Bl 1950, 148j,darf hier dahingestellt bleiben. Der Kläger hat Umstände, die eine solche Beurteilung zuließen, nicht vorgetragen. Vielmehr trägt er selbst vor, daß sein Ausscheiden aus dem Dienst bzw. seine ITic&Wiederverwendung deshalb erfolgt ist, weil seine Entnazifizierung noch nicht abgeschlossen war. Die Prägen, die er aufwirft, gehen vielmehr ausschließlich darauf hinaus, ob die gegen ihn ergangenen Verfügungen eine rechtliche Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Folge gehabt haben. Den Zusammenhang seines Ausscheidens mit der Entnazifizierung be- 1 streitet er nicht. Gerade die von ihm aufgeworfenen Streitfragen aber will Art 131 der Regelung durch den Gesetzgeber Vorbehalten. Die vom Kläger geltend ge-. machten Ansprüche gehören daher zu denjenigen Ansprüchen, die w vorbehaltlich anderweitiger landesgesetz- * lieber Regelung 11 bis zu dem Erlaß des vorgesehenen Bundes-gesetzes nicht geltend gemacht werden können.
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Ob der Klüger etwa auch deshalb, weil er , wie das Berufungsgericht meint, als Kriegsgefangener tatsächlich aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, unter den Fersonenkreis des Art 131 EGG fällt, bedarf bei dieser Rechtslage keiner Prüfung mehr.
4.	Dagegen greift die Revision insoweit durch,
 als sie die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der ' Frage angreift, ob in Schleswig-Holstein eine M anderweitige landesrechtliche Regelung ” im Sinne des Satzes 3 erfolgt ist.
Die Frage, ob die M anderweitige landesrechtliche Regelung w im Sinne des Art 131 Satz 3 nach Erlaß des Grundgesetzes ergangen sein muß ( so das	ra-
 schle sw. Holst. OLG in der angefochtenen Entscheidung und in ständiger Rechtsprechung z.B. DVerw 1949, 590? OVG Hamburg DVerw 1949, 588), oder ob sie auch vorher, jedoch zur Regelung der seit dem Zusammenbruch auf getretenen Zweifelsfragen bei Beurteilung der Rechtsverhältnisse des von Art 131 umfassten Personenkreises getroffen sein kann ( so OLG Düsseldorf DRZ 1949,. 476? LAG Kfei BB 1949, 742? LAG Schleswig - Schl HA 1950, 23?
OVG Lüneburg DVerw Bl 1950, 4o7? Bachof DRZ 1949, 555? Krüger NJY# 1950, 162) , oder ob jede landesrechtliohe Beamtenrechtsgesetzgebung schlechthin darunter zu verstehen ist ( so V/enzel: Rechtsprobleme des Mitläufers und OVerw 1949, 413), ist bestritten.
Das Berufungsgericht ( im angefochtenen Urteil und in DVerw 1949, 590) und das OVG Hamburg
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( DTerw 1949» 588) verlangen, daß die " anderweitige landesxechtliche Regelung ” sich gerade auf den in Art 131 angeordneten Stillstand der Rechtspflege bezieht, also den durch das Grundgesetz verschlossenen Hechtsweg wieder, ausdrücklich öffnet; es sei nach Erlaß des Grundgesetzes ein neues Landesgesetz erforderlich, das den Hechtsweg entgegen der Bestimmung des Art 131 Satz 3 eröffne; es könne nicht etwa aus dem Umstand allein, daß das Landesrecht heim Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits die nach dem Zusammenbruch zwei-, felhaft gewordenen Hechtsverhältnisse des betroffenen Personenkreises vollständig oder teilweise geregelt habe, der Schluß gezogen werden, daß schon darin eine Zulassung des Hechtsweges liege«
Liese Ansicht wird zunächst aus dem Wortlaut des Art 131 begründet, der, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers eine landesrechtliche Regelung der nach dem Zusammenbruch entstandenen Zweifelsfragen Uber die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises zur Wiedereröffnung des Rechtsweges hätte genügen sollen, habe lauten müssen M vorbehaltich landesrechtlicher Regelung” oder ” bis zu dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes verbleibt es bei etwaiger landesrechtlicher Regelung". Sicherlich wäre die zuletzt genannte Passung völlig eindeutig gewesen und hätte die jetzt aufgetauchten Zwei felsfragen ausgeschlossen. Lie vom Gesetzgeber verwandte Wendung ” vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung ” kann sich jedoch dem Zusammenhang nach
 
sowohl auf die prozessuale Regelung in Satz 3 wie auch auf die in 3atz 1 und 2 in Aussicht genommene materielle Regelung beziehen ( Bachof ERZ 1949, 555? LVG Düsseldorf BTerw Bl 195o, 147). Bann besteht aber nach dem vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut die Möglichkeit, da?/ der Gesetzgeber auch bei materieller landesrechtlicher Regelung dieser in ihrem Bestände zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse schon keinen Anlaß mehr gesehen hat, die Geltendmachung der Ansprüche aus solchen inzwischen lande srechtlich geregelten Rechtsverhältnissen auszuschlies-sen. Mit dem Wortlaut des Art 131 ist daher auch die Auslegung vereinbar, daß unter der vorbehaltenen ” landesrechtlichen Regelung w jede landesrechtliche Regelung zu verstehen ist, welche die seit 1945 zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse des fraglichen Perconenkreises - gleichgültig ob materiell oder durch ausdrückliche Wiedereröffnung des Rechtsweges - regelt« Rein aus dem Wortlaut des Art 131 kann die Streitfrage also nicht gelöst werden.
Bas Berufungsgericht leitet seine Ansicht v/eiter auch aus dem Zweck des Satzes 3 hör, den es darin erblickt, ” eine ( wegen der vorgesehenen einheitlichen bundesrechtlichen Lösung) nur vorläufige Rechtsprechung auf diesem Gebiete zu verhindern” ; es führt dazu weiter aus: Würde es bis zu dem Inkrafttreten des vorgesehenen Bundesgesetzes bei der inzwischen etwa eingeführten landesrechtlichen Regelung verbleiben, so müsste es entgegen dem Sinn des Art 131 zu einer vorläufigen Rechtsprechung
 auf diesem Gebiete kommen, umsomehr, als es unklar bliebe,
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wieweit zur Auslegung und Ergänzung der landesrecht-vliehen Bestimmungen auf das Reichsbeamtenrecht zurückgegriffen werden könne. Ben Zweck des Satzes 3 glaubt das Berufungsgericht der Entstehungsgeschichte des
* Art 131 entnehmen zu können, Art 131 Satz 3 sei in der
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40. Sitzung des Hauptausschusses des parlamentarischen Rates gerade eingefügt worden, um w ^tragbar.erscheinende Auswirkungen inzwischen ergehender Urteile abwenden zu können.M Dabei hat das Berufungsgericht aber diesen Satz aus dem Protokoll des Hauptausschusses nicht seinem Zusammenhang nach gewürdigt. Zwar hat Ministerialdirektor Dr. Ringelmann in jener Sitzung nach dem Proton koll äusgeführt ( 3. 2 des Kurzprotokolls der 40. Sitzung des Hauptauaachusses des parlamentarischen Rates in Bonn vom 14. Januar 1949): .
n Die Rechtsverhältnisse der durch Art; 131 erfassten Beamten seien bisher nicht einheitlich geregelt, die einzelnen Länder hätten verschiedenartige Bestimmungen erlassen. Zumindest die vermögensrechtlichen Ansprüche dieser Personengruppen .••••••• müssten züsainmenfässend geregelt
 werden”0
Er hat daher nur die Vereinheitlichung der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen als Zweck des Art 131 betont. Demgegenüber hat der Abgeordnete ;?inn sein Befremden darüber ausgesprochen ;( S 3 des genannten Kurzprotokolls)
n daß die Passung zü sehr auf Beamte abgestellt sei, wobei er'die Frage dahingestellt, lassen wolle, ob der. persönliche. Eid-auf Hitler,^den diese 3eamten . doch alle’abgelegt hätten, das'Reich bzw. den Bund ;überhaupt verpflichte. Außerdem vermisse er eine Vorschrift darüber, daß ein Anspruch auf Wiedereinstellung nicht bestehe. Die Ersteh Gerichtsurteile
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lägen schon vor, daß der betreffende entlasse Beamte in Anbetracht seines günstigen Entnazi-zicrungsboscheides Beamter geblieben sei; die Auswirkungen solcher Urteile auf die Bundesund Länderfinanzen seien.nicht abzusehen•”
Er stellt seine Ausführungen also gerade nicht auf die nach dem Zusammenbruch ergangenen landesrechtlichen Regelungen ab, sondern weist auf die Zweifelsfrage hin, wieweit der in
 Art 131 erfasste Personenkreis überhaupt Rechtsansprüche
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habe; er bezweifelt solche Ansprüche, befürchtet aber nicht abzusehende Auswirkungen von Gerichtsurteilen, die solche Ansprüche be .iahen# Er erwähnt also gerade nicht die Ansprüche aus den inzwischen - allerdings uneinheitlich - erfolgtet landesrechtlichen Regelungen; seine Befürchtungen wegen der Auswirkung etwa ergehender Gerichtsurteile beziehen sich also nicht auf die Auslegung dieser seit 1945 ergangenen landesrechtlichen Regelungen, sondern allein auf die etwaige Bejahung von Ansprüchen ohne eine nach dem Zusammen -bruch erfolgte gesetzliche Regelung# Y/enn.donn der Abgeordnete Höpker-Aschoff ( S 4 des genannten Protokolls) die Einfügung des Satzes 3 in Art 131 anregt, um w untragbar erscheinende Auswirkungen inzwischen ergehender Urteile abwenden zu können", so kann sich das nur auf Urteile beziehen, die nicht auf Grund nach dem Zusammenbruch erlassener rechtlicher Regelungen ergangen sind# Hur soweit Ansprüche d.es hier fragliehen Personenkreises aus den beamtenrechtlichen Bestimmungen der Zeit>,vor dem Zusammenbruch hergeleitot werden, sollte eine Rechtsprechung demnach vei'hindert werden.
Bas Berufungsgericht fasst also den Sinn des Art 131 Satz 3 zu weit, wenn es ihn darin erblickt, daß jegliche Rechtsprechung Uber die Ansprüche des fraglichen Personenkreises einst weilen verhindert werden sollte# Sov/eit der Gesetzgeber
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- und zwar auch dar Landesgesetzgeber - nach dem Zusammenbruch eine Regelung der zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse getroffen hatte, konnte eine inzwischen aufkcmmende Rechtsprechung die buhdesrechtliche Regelung der Ansprüche kaum beeinträchtigen« Dagegen konnte eine Rechtsprechung, die ohne eine solche gesetzliche Regelung die Ansprüche der fraglichen Personen- * kreise bejahte, die demnächstige bundesrechtliche.Regelung wesentlich erschweren, da dann dieser Regelung hätte entgegengehalten werden können, sie setze sich zu dieser Rechtsprechung ganz oder teilweise in Widerspruch und erkenne von dieser Rechtsprechung etwa zugebilligte Ansprüche nicht an« Diese zu befürchtende Gegensätzlichkeit zwisohen Rechtsprechung und künftiger bundesrechtlicher Regelung würde umso bedenklicher sein, weil die nach dem* Zusammenbruch auf getretenen Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der Flüchtlings- und entnazifizierten Beamten in letzten politische fragen sind und daher eine politische Gestaltung durch den Gesetzgeber verlangen und durch eine auslegende Rechtsprechung der für die völlig veränderten tatsächlichen Verhältnisse gar nicht mehr zutreffenden alten gesetzlichen Regelungen aus der Zeit vor dem Zusammenbruch in vielen Beziehungen kaum zu lösen sind ( so insbesondere bezüglich der Flüchtlings* beamten Bachof DRZ 1949, 555). Ist es aber der Sinn des Art 131 Satz 3» die Lösung der durch den Zusammenbruch entstandenen Zweifelsfragen der politischen Gestaltung durch den Gesetzgeber vcrzubehalten und nicht der ausle genden Rechtsprechung durch die Gerichte zu überlassen,
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so steht die Entstehungsgeschichte des Art 131 keinesfalls einer Auslegung des Satzes 3 dahin entgegen* daß auch die nach dem Zusammenbruch, aber vor dem Inkräft- .	'
treten des Grundgesetzes ergangenen landesrcchtlichen iEegelurgei als tt anderweitige landesrechtliche Regelungen ” im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, und mithin Ansprüche aus ihnen trotz Satz 3 auch schon vor dem Erlaß des vorgesehenen Bundesgesetzes geltend gemacht werden können; denn auch bei dieser Auslegung wird die politische GestaLtungs-^ freiheit der Gesetzgebung durch die ausiegende Rechtspre- •	;•£
chung der Gerichte nicht eingeengt.	.	\
Auch die mehrfache Erwähnung der finanziellen Auswirkungen einer solchen unerwünschten Rechtsprechung, zu deren Ausschluß Satz 3 des Art 131 vom Hauptausschuß eingefügt wurde, ergibt einen weiteren Anhaltspunkt dafür, daß auch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangene lande3rechtliehe Regelungen die in Satz 3 angeordnete Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen beseitigen.
Der Abgeordnete Zinn (S3 des genannten Protokolls) weist j gerade auf die ,! nicht abzusehenden Auswirkungen e twa ergehender 3olcho Ansprüche bejahender Urteile auf die Bundesund Länderfinanzen n hin. Auch der Abgeordnete Ir. Menzel erörtert an der gleichen :Stelle die finanzielle Auswirkung des Problems der Pensionslasten der Beamten, die noch keine Stellung gefunden haben, auf die Bänderfinan- 1 zen» Zur Vermeidung solcher untragbar erscheinenden Aus-wirkxmgen inzwischen ergehender Urteile ( vgl S 4 des
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 genannten Protokolls), also gerade zur Vermeidung finan-
 
zieller Belastungen durch solche Urteile ist die Geltendmachung der Ansprüche einstweilen ausgeschlossen worden ( SG DRZ 50, 413) • Bedenken wegen untragbarer Belastung der Länderfinanz eh können aber nur auf treten als Auswirkungen solcher Gerichtsurteile,. die Rechtsansprüche ohne eine landesrechtliche Anerkennung bejahen ( Bachof DRZ 1949, 555)* Vor den Auswirkungen solcher Gerichtsurteile sollten ..der Bund...,die Länder und die Gemeinden geschützt werden« Bin solcher Schutz war aber insoweit nicht erforderlich,*als die Länder bereits selbst durch ihre Gesetzgebung eine Regelung als notwendig und eine Belastung, als tragbar anerkannt hatten ( LAG Schleswig in Schl. HA 1950, 23); denn landesgesetzliche Regelungen sind, im Zweifel unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Länder erlassen werden ( OVG Lüneburg BVerw Bl 1950, 4o7) • Ein Grund, die Länder* vor den finanziellen Auswirkungen ihrer eigenen Gesetzgebung auf diesem Gebiet zu schützen, liegt daher nicht vor«
’ Ferner würde der Ausschluß der Geltendmachung solcher Ansprüche, die aus seit dem Zusammenbruch erfolgten landesrechtlichen Regelungen hergeleitet werden, einen schweren Eingriff in die Sphäre der Länder bedeuten« Er würde außerdem die von Art 131 erfassten Personenkreise mindestens zeitweise um die Ansprüche . bringen, die ihnen die landesrechtliche Regelung nach dem Zusammenbruch gegeben hat; es würde sich damit um eine konfiskatorische Maßregel handeln ( Krüger NJW 1950, 162). Baß eine solche Regelung vom Gesetzgeber beabsichtigt, wäre, könnte nur bei völlig eindeutiger
 
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Fassung angenommen werden; eine ausdehnende Auslegung, des Art 131 würde nicht genügen, wäre auch nicht zulässig, da das Verbot der Geltendmachung von Ansprüchen des Art 131 Satz 3 GrundG in seinen Auswirkungen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Eröffnung des Rechtsweges für vermögensrechtliche Ansprüche der Be- • amten darstellt und deshalb eng auszulegen ist (Krüger im 1950, 162: Wahl ÖVerw 1949, 450, Wenzel ÖVerw 1949, 413; LAG Schleswig Schl HA 1950, 23 gegen Naumann DVerw 1949, 691).
Unter tt anderweitiger landesrechtlicher Regelung " im Sinne des Art 131 Satz 3 sind daher auch solche landesrechtlichen Regelungen der infolge des Zu-saaanenbruchs zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse der fraglichen Personenkreise zu verstehen, die vor Erlaß des Grundgesetzes ergangen sind.
Dagegen ist die von Wenzel ( Rechtsprobleme des Mitläufers und ÖVerw 1949, 413) vertretene Ansicht, schlechthin jede landesrechtliche Beamtengesetzgebung, also auch eine solche aus der Zeit vor dem Zusammenbruch, sei eine ” anderweitige lahdesrechtliche Gesetzgebung " im Sinne des Satzes 3 , dieser -finde deshalb au£ Landesbeamte überhaupt keine Anwendung, abzuiehnen. Bereits aus den Protokollen ( S 2/3 der 40. Sitzung des Hauptausschusses des parlamentarischen Rates) ergibt sich, daß auch Landesbeamte mitumfasst werden sollten, da gerade auch die Verschiedenheit der landes-ged*atzlichen Regelungen beseitigt werden sollte ( vgl • Bachcf DRZ I949, 553 und 555). Aber auch der Sinn des
 
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Satzes 3 steht einer so weiten Auslegung des langes-rechtlichen Vorbehalts entgegen. Der Sinn dieses Satzes ist nämlich gerade, Auswirkungen solcher Urteile zu vermeiden, die etwa ohne eine landesrechtliche
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Regelung der zweifelhaft gewordenen Ansprüche ergehen würden. Da die. Ansprüche aber erst durch den Zusammenbruch zweifelhaft geworden sind, kann die Regelung dieser Schwierigkeit erst nach dem Zusammenbruch erfolgt sein. Mithin kann äs n anderweitige landesrechtliche Regelung w im Sinne des Art 131 nur ein. später erlassenes Gesetz in 3etracht kommen«
3s bedarf daher der Prüfung, ob im Lande Seite swig-Höl st ein die hier geltend gemachten Ansprüche nach dem Zusammenbruch durch ein Landesgesetz gere gelt worden sind. 1st das zu bejahen, so können die Ansprüche trotz Art 131 Satz 3 geltend gemacht werden. Aber auch. wenn ohne ausdrückliche Regelung der hier eingeklagten Ansprüche etwa eine generelle Regelung yon Rechtsverhältnissen entnazifizierter Beamter in Schleswig-Holstein erfolgt wäre, so könnte darin eine abschließende. Regelung des Landesgesetzgebers bezüglich der gesamten Rechtsverhältnisse der entnazifizierten Beamten liegen, die das Verbot des Art 131 Satz 3 auf Geltendmachung solcher Ansprüche beseitigt.
In Schleswig-Holstein sind zur Regelung der Rechtsverhältnisse der entnazifizierten Beamten zwei Gesetze ergangen: Das Gesetz zur Fprtftthrung und. zu dem Abschluß defc Entnazifizierung vom 10. Februar 1948 ( GV31 SchlH .1948, 39) sowie das Gesetz zur Sicherung
 der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete der persönlichen Ausgaben vom 21. Dezember 1948 ( GV31 SchlH 1949, 39).
Die Bedeutung dieser Gesetze ist im Rahmen der vorstehenden Erörterungen zu prüfen. Das angef ochtene Urteil hat diese Prüfung nicht vor genommen, weil es von^der^ rechtsirrtümlichen Vorstellung ausgeht, das in Art 131/vorbehaltene Landesgesetz müsse den Hechtsweg für die fraglichen Ansprüche ausdrücklich eröffnen. Da das Urteil auf diesem Rechtsirrtum .beruht, war es aufzuheben.
Der Senat könnte die allein noch ausstehende Überprüfung jener Landesgesetze im Rahmeh der vorstehenden Erörterungen selbst vornehmen. Bei dieser Prüfung handelt es sich jedoch um die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts.
Der Senat überläßt deshalb gemäß § 565 Abs 4 ZPO die Prüfung dem Berufungsgericht in eigener Zuständigkeit, zu demal hierbei unter'üaständen auch die in anderen Verfahren bereits bezweifelte Hechtsgültigkeit des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen vom 21. Dezember 1948 erforderlich werden wird und die dafür benötigten Unterlagen von dem Berufungsgericht infolge der räumlichen Verbundenheit mit dem Lande Schleswig-Holstein leichter beschafft werden können. Die Sache wird deshalb zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Das Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, ob die eingeklagten Ansprüche trotz Art 131 Abs f . 3:GrundGr infolge ,l anderweitiger landesrechtlicher Regelung ff geltendgemacht werden können; erst bei Bejahung dieser Frage wird es in der Sache selbst zu entscheiden haben.
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Da eine abschließende Entscheidung zurzeit noch nicht ergeht, hat das Berufungsgericht auch Uber die . Kosten des Fwcvisionsrechtszugs mit zu entscheiden*
ßez. Scheib , gez. Dr*DelbrUck,. gez.Dr. Meiß, gez.Dr* Pagendarm
* # 1
zugleich für BR.Br. Lisco, der inzwischen verstorben.
ist*	*
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