Stöckenweg 2, Rosdorf, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 27. 1. Der Antrag des Klägers, das Verfahren bis zur Entscheidung über die vom Kläger gegen den Senatsbeschluß vom 15. Der Antrag des Klägers, die Frist zur Begründung der Revision um weitere drei Monate zu verlängern, wird zurückgewiesen . zu 2): Die beantragte erneute Fristverlängerung würde - nicht zuletzt wegen der Fristhemmung durch die Gerichtsferien (§ 223 ZPO) - im Ergebnis einer Aussetzung des Verfahrens gleichkommen, die hier aus den zu 1) genannten Gründen ausscheidet.
BUNDESGERICHTSHOF / ö BESCHLUSS III ZR 152/94 vom 27. April 1995 in dem Rechtsstreit Klaus L| Stöckenweg 2, Rosdorf, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hl diese vertreten durch das Finanzamt G( dieses wiederum vertreten durch den Vorsteher, GoflHHBstraße #, - Prozeßbevollmächtigter zu 1) II. Instanz: Rechtsanwalt Siegfried 2. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch das Bundesministerium der Justiz, He®|^HBstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte zu 2) II. Instanz: 7 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 27. April 1995 beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, das Verfahren bis zur Entscheidung über die vom Kläger gegen den Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1994 erhobene Verfassung sbe schwer de auszusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Entscheidung des Vorsitzenden: Der Antrag des Klägers, die Frist zur Begründung der Revision um weitere drei Monate zu verlängern, wird zurückgewiesen . A Gründe zu 1): Eine Aussetzung des Verfahrens (in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO) kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Rechtsstreits und an der Erlangung eines rechtskräftigen Titels im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Revision (vgl. den Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1994) den Vorrang vor dem Interesse des Klägers zu einem weiteren Aufschub des Revisionsverfahrens genießt. zu 2): Die beantragte erneute Fristverlängerung würde - nicht zuletzt wegen der Fristhemmung durch die Gerichtsferien (§ 223 ZPO) - im Ergebnis einer Aussetzung des Verfahrens gleichkommen, die hier aus den zu 1) genannten Gründen ausscheidet. Rinne Engelhardt Wurm Streck Schlick