Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Januar 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Die beklagte Bank kündigte den Vertrag, nachdem der Kläger mit mehr als zwei Raten in Verzug geraten war, und stellte den Restsaldo zu dem 30. Bis zu dem Erlaß des Vollstreckungsbescheides hat der Kläger 20.348,65 DM und seitdem 10.072,30 DM, zusammen also 30.420,95 DM, gezahlt. Der Kläger hat mit der Begründung, der Kreditvertrag und die Zwangsvollstreckung aus dem erwirkten Titel seien sittenwidrig, die Beklagte auf Unterlassung der Vollstreckung und Herausgabe des Titels verklagt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung verurteilt, "soweit sie mehr als 7.320,57 DM zuzüglich 8 % Zinsen aus 5.717,79 DM seit dem 16.5.1987 fordert." Mit der - zugelassenen - Revision beantragt die Beklagte, die zunächst die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt hatte, nur noch die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid zu unterlassen sei, "soweit die Beklagte eine Verzinsung in Höhe von mehr als 15,108 % p. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid § 826 BGB entgegen, soweit die titulierte Forderung den Betrag von 7.320,57 DM nebst 8 % Zinsen aus 5.717,79 DM seit dem 16. auf die vom Kläger geleisteten Zahlungen nur noch ein Bereicherungsanspruch von 2.651,35 DM zugestanden, der Kläger auf die titulierte Forderung weitere 10.072,30 DM gezahlt habe und die Beklagte sich gleichwohl eines weiteren Anspruchs von 27.800,44 DM nebst Zinsen berühme. a) Zwar ist - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nach dem heutigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung als sittenwidrig anzusehen. w. N.) und bei dem die Vermittlergebühr allein in die Berechnung des Vertragszinses und nicht auch des Marktzinses einzubeziehen ist (Senatsurteil vom 2. Danach besteht zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung des Klägers ein auffälliges Mißverhältnis, das in Verbindung mit den Darlehensbedingungen, die den Kläger zusätzlich belasten und die - wie das Berufungsgericht im wesentlichen rechtsfehlerfrei ausgeführt hat -einer rechtlichen Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des AGBG in wesentlichen Punkten nicht standhalten, dem Kreditvertrag das Gepräge des Sittenwidrigen verleiht. c) Gleichwohl ist das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht gerechtfertigt; denn es fehlt hier an besonderen Umständen, die in Verbindung mit der dem Gläubiger bekannten Unrichtigkeit des Titels die Zwangsvollstreckung als sittenwidrig kennzeichnen. November 1982) davon ausgehen, daß es rechtlich unbedenklich sei, im Rahmen des Äquivalenzvergleichs die Vermittlerkosten sowohl bei der Berechnung des Vertragszinses als auch bei derjenigen des Marktzinses zu berücksichtigen. März 1981 (BGHZ 80, 153, 169 f.) ausgeführt, bei einem Marktvergleich könnten nur einander entsprechende Ratenkredite gegenübergestellt werden; deswegen ließen sich vermittelte Kredite mit Restschuldversicherung nicht ohne weiteres mit unvermittelten Krediten ohne Restschuldversicherung, wie sie der Bundesbankstatistik zugrunde liegen, vergleichen; es müßten vielmehr entweder die verkehrsüblichen Entgelte für Vermittlung und Restschuldversicherung bei dem zu überprüfenden Kredit abgesetzt oder beim Marktzins zugeschlagen werden. Oktober 1986 (III ZR 163/85 -BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 6 = WM 1986, 1519) hat der Senat entschieden, daß auch die offen im Vertrag ausge- wiesenen Vermittlerkosten in der Regel allein in die Berechnung des Vertragszinses und nicht auch des marktüblichen Vergleichszinses einfließen müßten. bb) Durfte danach die Beklagte noch im Zeitpunkt der Erwirkung des Vollstreckungsbescheides davon ausgehen, daß die Vermittlerkosten, deren Angemessenheit der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, auch bei der Ermittlung des Marktzinses in vollem Umfang zu berücksichtigen seien, so führt dies nach der Annuitätenmethode - unter Benutzung des Tabellenwerks von Sievi/Gillardon/Sievi - bei einem Schwerpunktzins von 0,44 % p. Dies rechtfertigt - auch bei Berücksichtigung der den Kläger zusätzlich belastenden, teilweise unwirksamen Darlehensbedingungen - nicht die Annahme eines auffälligen Mißverhältnisses im Sinne der Senatsrechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen. cc) Bei dieser Sachlage liegt allein darin, daß die Beklagte sich des Mahnverfahrens bedient und den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides beantragt hat, noch kein besonderer Umstand, der die Vollstreckung aus dem so erwirkten, materiell unrichtigen Titel sittenwidrig macht; denn die Beklagte konnte - nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Geltendmachung ihres Anspruchs -mit der Möglichkeit rechnen, bei einem Vorgehen im Klageverfahren ein Versäumnisurteil gegen den Kläger zu erwirken. § 826 BGB würde im Streitfall auch dann keine Anwendung finden, wenn sich der Kläger - wie er geltend gemacht hat -bei Erlaß des Vollstreckungsbescheides infolge Alkoholmißbrauchs "praktisch ständig im Delirium" befunden hätte und deshalb geschäftsunfähig gewesen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 3. November 1988 Freitag JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 152/87 URTEIL in dem Rechtsstreit F|BBl WKV Bank GmbH^^ FäSHstraße NflHBI/ vertreten durch die Geschäftsführer Horst Wolfgang und Werner K0BB, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Hans Günter Ge HeJ0straße 0 9. Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^eProf. und Dr. flHHB - Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 1987 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. Januar 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. November 1982 - 6 B 3182/82 - zu unterlassen hat, soweit dieser über Verzugszinsen von mehr als 15,108 % lautet. Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Parteien schlossen am 7. September 1979 einen Ratenkreditvertrag zu folgenden Bedingungen: Der Kredit sollte ab 15. Oktober 1979 in einer ersten Rate von 604,65 DM und 59 weiteren Monatsraten von 624 DM zurückgezahlt werden. Die beklagte Bank kündigte den Vertrag, nachdem der Kläger mit mehr als zwei Raten in Verzug geraten war, und stellte den Restsaldo zu dem 30. September 1982 fällig. Sie erwirkte gegen den Kläger am 15. Oktober 1982 einen Mahnbescheid und am 15. November 1982 einen Vollstreckungsbescheid über eine Restforderung von 18.097,30 DM nebst 21,6 % Zinsen seit dem 16. Mai 1982. Der Vollstreckungsbescheid ist rechtskräftig geworden. Bis zu dem Erlaß des Vollstreckungsbescheides hat der Kläger 20.348,65 DM und seitdem 10.072,30 DM, zusammen also 30.420,95 DM, gezahlt. Der Kläger hat mit der Begründung, der Kreditvertrag und die Zwangsvollstreckung aus dem erwirkten Titel seien sittenwidrig, die Beklagte auf Unterlassung der Vollstreckung und Herausgabe des Titels verklagt. Das Land- Auszahlungsbetrag Vermittlungsgebühr Finanzierungsbetrag Darlehensgebühr (0,85 % p. M.) Bearbeitungsgebühr (2,5 %) Gesamtdarlehen 23.000,— DM 1.378,60 DM 24.378.60 DM 12.432.60 DM 37.420,65 DM 609,45 DM 4 gericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung verurteilt, "soweit sie mehr als 7.320,57 DM zuzüglich 8 % Zinsen aus 5.717,79 DM seit dem 16.5.1987 fordert." Mit der - zugelassenen - Revision beantragt die Beklagte, die zunächst die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt hatte, nur noch die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid zu unterlassen sei, "soweit die Beklagte eine Verzinsung in Höhe von mehr als 15,108 % p. a. verlangt." Der Kläger hat die von ihm eingelegte Revision vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. * Entscheidunqsqründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid § 826 BGB entgegen, soweit die titulierte Forderung den Betrag von 7.320,57 DM nebst 8 % Zinsen aus 5.717,79 DM seit dem 16. Mai 1987 übersteigt. Der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag, so führt es aus, sei sittenwidrig und daher nichtig. Die Unrichtigkeit des Titels sei der Beklagten bekannt gewesen. Besondere Umstände, die eine Ausnutzung des Titels unerträglich erscheinen ließen, lägen darin, daß der Beklagten bei Beantragung des Mahnbescheides mit Rücksicht 5 auf die vom Kläger geleisteten Zahlungen nur noch ein Bereicherungsanspruch von 2.651,35 DM zugestanden, der Kläger auf die titulierte Forderung weitere 10.072,30 DM gezahlt habe und die Beklagte sich gleichwohl eines weiteren Anspruchs von 27.800,44 DM nebst Zinsen berühme. Es sei mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar, daß die Beklagte eine Forderung durchsetze, die nur deshalb tituliert worden sei, weil sie den Kläger zu dem Abschluß eines sittenwidrigen Vertrages veranlaßt habe. Die beabsichtigte Ausnutzung des Titels würde dazu führen, daß der Kläger, der nach seinen Vermögensverhältnissen zur vollständigen Begleichung der titulierten Forderung in absehbarer Zeit außerstande sei, auf Jahre hinaus einer materiell ungerechtfertigten Inanspruchnahme ausgesetzt und auf sein pfändungsfreies Einkommen beschränkt wäre. Die weitere Vollstreckung stelle jedoch keine sittenwidrige Schädigung des Klägers dar, soweit sie sich innerhalb der durch den Urteilsspruch gezogenen Grenzen halte. Hätten die Parteien seinerzeit einen Zinssatz von 19,5 % vereinbart, so stünde der Beklagten nur noch eine Forderung von 7.320,57 DM zu. In diesem Rahmen sei die Zwangsvollstreckung hinnehmbar. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 1. Der Senat hat mit Urteil vom 24. September 1987 (BGHZ 101, 380) entschieden, daß § 826 BGB auch gegenüber 6 einem Vollstreckungsbescheid über einen Anspruch aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag zur Durchbrechung der Rechtskraft führen kann. Voraussetzung hierfür ist, daß zur materiellen Unrichtigkeit des Titels, die der Titelgläubiger kennt, besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren es dem Gläubiger zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Das ist der Fall, wenn der Gläubiger erkennen konnte, daß bei einer Geltendmachung im Klageverfahren bereits die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung nach § 331 ZPO - nach dem Stande der Rechtsprechung im Zeitpunkt des Antrags gemäß § 699 Abs. 1 ZPO - zu einer Ablehnung seines Klagebegehrens führen mußte. 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Zwar ist - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nach dem heutigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung als sittenwidrig anzusehen. Der insoweit gebotene Äquivalenzvergleich, der im Blick auf die 60-monatige Laufzeit des Vertrages eine Zinsberechnung nach der Annuitätenmethode erfordert (Senatsurteil vom 5. März 1987 - Ill ZR 43/86 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 9 = WM 1987, 613, 614 m. w. N.) und bei dem die Vermittlergebühr allein in die Berechnung des Vertragszinses und nicht auch des Marktzinses einzubeziehen ist (Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 6 = WM 1986, 1519 f.), ergibt unter Benutzung des Tabellenwerks von Sievi/Gillardon/Sievi (Effektivzinssätze für Ratenkredite, 2. Aufl.), daß der Vertragszins 7 (23,5 %) den marktüblichen Vergleichszins (10,85 %) relativ um 116,59 % überschreitet (zur Berechnung vgl. Senatsurteile vom 24. März 1988 - III ZR 24/87 - WM 1988, 647, 649 und III ZR 30/87 - WM 1988, 645, 646, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Von diesen Werten geht auch das Berufungsgericht aus. Danach besteht zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung des Klägers ein auffälliges Mißverhältnis, das in Verbindung mit den Darlehensbedingungen, die den Kläger zusätzlich belasten und die - wie das Berufungsgericht im wesentlichen rechtsfehlerfrei ausgeführt hat -einer rechtlichen Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des AGBG in wesentlichen Punkten nicht standhalten, dem Kreditvertrag das Gepräge des Sittenwidrigen verleiht. Liegt somit der objektive Tatbestand des wucherähnlichen Ratenkredits vor, so werden die persönlichen, subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. b) Der Beklagten ist die Unrichtigkeit des Titels auch bekannt. Insoweit genügt es, daß sie die Kenntnis im Verlauf dieses Rechtsstreits erlangt hat (BGHZ 101, 380, 385). c) Gleichwohl ist das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht gerechtfertigt; denn es fehlt hier an besonderen Umständen, die in Verbindung mit der dem Gläubiger bekannten Unrichtigkeit des Titels die Zwangsvollstreckung als sittenwidrig kennzeichnen. 8 aa) Die Beklagte durfte im Zeitpunkt der Erwirkung des Vollstreckungsbescheides (15. November 1982) davon ausgehen, daß es rechtlich unbedenklich sei, im Rahmen des Äquivalenzvergleichs die Vermittlerkosten sowohl bei der Berechnung des Vertragszinses als auch bei derjenigen des Marktzinses zu berücksichtigen. Dies stand mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang: Der Senat hat im Urteil vom 12. März 1981 (BGHZ 80, 153, 169 f.) ausgeführt, bei einem Marktvergleich könnten nur einander entsprechende Ratenkredite gegenübergestellt werden; deswegen ließen sich vermittelte Kredite mit Restschuldversicherung nicht ohne weiteres mit unvermittelten Krediten ohne Restschuldversicherung, wie sie der Bundesbankstatistik zugrunde liegen, vergleichen; es müßten vielmehr entweder die verkehrsüblichen Entgelte für Vermittlung und Restschuldversicherung bei dem zu überprüfenden Kredit abgesetzt oder beim Marktzins zugeschlagen werden. Im Urteil vom 8. Juli 1982 (III ZR 35/81 - NJW 1982, 2436) hat der Senat zunächst ausdrücklich offengelassen, ob die im Schrifttum hiergegen geäußerte Kritik hinsichtlich der Vermittlerkosten berechtigt ist. In den Senatsurteilen vom 31. Januar 1985 (III ZR 105/83 - ZIP 1985, 466) und vom 10. Juli 1986 (III ZR 47/85 - WM 1986, 1017) ist dann für die Fälle des sogenannten "packing" ausgeführt, daß die Vermittlerkosten nur bei der Berechnung des Vertragszinses, ohne entsprechende Erhöhung des Marktzinses, anzusetzen seien. Erst mit Urteil vom 2. Oktober 1986 (III ZR 163/85 -BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 6 = WM 1986, 1519) hat der Senat entschieden, daß auch die offen im Vertrag ausge- 9 wiesenen Vermittlerkosten in der Regel allein in die Berechnung des Vertragszinses und nicht auch des marktüblichen Vergleichszinses einfließen müßten. bb) Durfte danach die Beklagte noch im Zeitpunkt der Erwirkung des Vollstreckungsbescheides davon ausgehen, daß die Vermittlerkosten, deren Angemessenheit der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, auch bei der Ermittlung des Marktzinses in vollem Umfang zu berücksichtigen seien, so führt dies nach der Annuitätenmethode - unter Benutzung des Tabellenwerks von Sievi/Gillardon/Sievi - bei einem Schwerpunktzins von 0,44 % p. M. zu folgender Berechnung: Durchschnittliche Monatsrate: 23.000 + 1.378,60 + 23.000 x 0,44% x 60 + 23.000 x 2 % 60 = 30., 910^.60 = 515 18 DM 60 Rate pro 1.000,- DM Auszahlungsbetrag: 515,18 x 1.000 = 22,40 DM 23.000 Das ergab einen effektiven Jahreszins von 13,08 %. Damit lag der Vertragszins (23,5 %) um 10,42 Prozentpunkte, relativ um 79,66 % über dem marktüblichen Vergleichszins. Dies rechtfertigt - auch bei Berücksichtigung der den Kläger zusätzlich belastenden, teilweise unwirksamen Darlehensbedingungen - nicht die Annahme eines auffälligen Mißverhältnisses im Sinne der Senatsrechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen. 10 cc) Bei dieser Sachlage liegt allein darin, daß die Beklagte sich des Mahnverfahrens bedient und den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides beantragt hat, noch kein besonderer Umstand, der die Vollstreckung aus dem so erwirkten, materiell unrichtigen Titel sittenwidrig macht; denn die Beklagte konnte - nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Geltendmachung ihres Anspruchs -mit der Möglichkeit rechnen, bei einem Vorgehen im Klageverfahren ein Versäumnisurteil gegen den Kläger zu erwirken. Es liegt auch kein Extremfall vor, in dem vom Erfordernis zusätzlicher besonderer Umstände ausnahmsweise abgesehen werden kann (vgl. BGHZ 101, 380, 386). § 826 BGB würde im Streitfall auch dann keine Anwendung finden, wenn sich der Kläger - wie er geltend gemacht hat -bei Erlaß des Vollstreckungsbescheides infolge Alkoholmißbrauchs "praktisch ständig im Delirium" befunden hätte und deshalb geschäftsunfähig gewesen wäre. Dies scheitert schon an der - unangegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe seinen Zustand nicht gekannt. Krohn Werp Halstenberg Rinne Engelhardt