Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. 1. Nicht durchgreifen kann die Verfahrensrüqe, das Berufungsgericht habe die sich nur aus den Akten 4 U 3769/84 OLG Nürnberg ergebenden Sachverhaltseinzelheiten nicht verwerten dürfen, da keine der Parteien sie im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen und sich mit einer Verwertung der dortigen Zeugenaussagen einverstanden erklärt habe. Die Klägerin selbst hatte das Urteil des OLG Nürnberg zu den hiesigen Akten gereicht; die dortigen Akten sind zur Information beigezogen und hier zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Deswegen kann die Klägerin keine Einwendungen dagegen erheben, wenn das Berufungsgericht den dortigen Vortrag der Parteien und die dortigen Erklärungen ihrer Vertreter bei der Anhörung gemäß § 141 ZPO auch als Teil ihres Vorbringens im vorliegenden Prozeß gewertet und aufgrund der dortigen Beweisaufnahme getroffene Feststellungen aus dem - der Klägerin günstigen - Urteil des OLG Nürnberg übernommen hat. Bei der rechtlichen Würdigung stimmt das Berufungsgericht mit dem OLG Nürnberg darin überein, daß die Klägerin einen speziellen Gefährdungstatbestand für die Anleger Juli 1980 ihre Hinweispflicht erfüllt hat oder ob sie - bereits in diesem Schreiben oder zu demindest später, nachdem die Empfängerangabe in den Auszahlungsanweisungen für sie keine Zweifel über Grund und Zweck der Kontoänderung mehr zuließ - zu einer klareren Warnung verpflichtet war. Diese Veränderung ergab sich für die Beklagten im übrigen auch aus dem Schreiben der HfB vom 7. Grundsätzlich war es zwar nicht Aufgabe der Klägerin als Kreditgeberin, Kapitalanleger, die sich an einem Bauherrenmodell beteiligten, über die Funktion eines Treuhänders und die Vorteile seiner Einschaltung aufzuklären. Hier hatte die Klägerin aber einen Wissensvorsprung über die Hintergründe der Ausschaltung des Treuhänders und die sich daraus ergebende konkrete Gefährdung. In diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin ihren Kunden vor der Auszahlung noch einen klareren Hinweis auf die Gefahren einer Direktauszahlung ohne Treuhändereinschaltung geben müssen, weil sie, auch wenn sie vom drohenden Zusammenbruch WflHB noch keine konkrete Kenntnis hatte, wohl aber - im Gegensatz zu ihren Kunden - wußte, daß einerseits die Finanzierung des Projekts BoflBIB noch nicht gesichert war, weil sie selbst nur einen Teil der Kreditanträge angenommen, die anderen aber wegen Bonitätsbedenken abgelehnt hatte, andererseits aber WflHM stark auf Auszahlung drängte, um selbst bereits über das Geld verfügen zu können. Der Schluß des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen habe die Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung der Gelder durch für die Klägerin offen zutage gelegen, ist nicht - wie die Revision meint - denkfehlerhaft, sondern durchaus möglich. Daß das Berufungsgericht den Beklagten bei der Erörterung des Mitverschuldens zu dem Vorwurf macht, sie hätten selbst erkennen müssen, daß die Auszahlung unmittelbar an die WMHM-KG Uanz allgemein erhebliche Gefahren mit sich bringen würde, steht nicht im Widerspruch zur Bejahung einer Aufklärungspflicht der Klägerin aufgrund ihres Wissensvor-sprunCfs über Indizien einer konkreten Gefährdung. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob die Beklagten, wenn sie von der Klägerin pflichtgemäß vor einer Direktüberweisung an WiHHP gewarnt worden wären, das Geld trotz des Schreibens vom 7. Auch das hätte sie aber vor dem Verlust ihres Geldes bewahrt; denn WflBHi hätte die Beklagten nicht zur sofortigen Direktzahlung zwingen können. Auch wenn die Anleger das Geld an die - bisherige oder eine neue - Treuhänderin hätten auszahlen lassen, hätten sie diese - aufgrund einer Warnung der Klägerin - veranlassen können, das Geld vorläufig nicht an die KG weiterzuleiten. 5. Ohne Erfolgsaussicht ist die Revision schließlich auch, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht das Mitverschulden der Beklagten nur mit 1/4 bewertet hat.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 152/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Stadtsparkasse KflV, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Fritz HefBHHB, Eduard Kr€MB, Wilhelm LOflB, Dr. Gerhard HerflBs Jörg DiflM und Klaus Ko0, Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. gegen Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. M - Will 2 J3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 17. September 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 1986 - 22 U 278/85 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 56.250,-- DM. 3 23 Gründe : Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Nicht durchgreifen kann die Verfahrensrüqe, das Berufungsgericht habe die sich nur aus den Akten 4 U 3769/84 OLG Nürnberg ergebenden Sachverhaltseinzelheiten nicht verwerten dürfen, da keine der Parteien sie im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen und sich mit einer Verwertung der dortigen Zeugenaussagen einverstanden erklärt habe. Die Klägerin selbst hatte das Urteil des OLG Nürnberg zu den hiesigen Akten gereicht; die dortigen Akten sind zur Information beigezogen und hier zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Ein solches Verfahren dient der Ergänzung und Klärung des Parteivortrags. Deswegen kann die Klägerin keine Einwendungen dagegen erheben, wenn das Berufungsgericht den dortigen Vortrag der Parteien und die dortigen Erklärungen ihrer Vertreter bei der Anhörung gemäß § 141 ZPO auch als Teil ihres Vorbringens im vorliegenden Prozeß gewertet und aufgrund der dortigen Beweisaufnahme getroffene Feststellungen aus dem - der Klägerin günstigen - Urteil des OLG Nürnberg übernommen hat. Verwehrt war dem Berufungsgericht lediglich eine abweichende Bewertung der dortigen Zeugenaussagen. 2. Bei der rechtlichen Würdigung stimmt das Berufungsgericht mit dem OLG Nürnberg darin überein, daß die Klägerin einen speziellen Gefährdungstatbestand für die Anleger 4 begünstigte, indem sie die im Kredit- und Kontoeröffnungsantrag angegebene Zahlungsadresse nicht in die Annahmeerklärung übernahm und durch die Art der Übermittlung der Vertragsurkunden WdB Gelegenheit verschaffte, seine KG als Zahlungsempfängerin in die Annahmeerklärung einzusetzen. Übereinstimmung besteht weiter auch darin, daß die Klägerin, als sie bei Rückkehr der Annahmeerklärungen die Kontoveränderung feststellte, zu einem Hinweis verpflichtet war. Soweit sich die Revision dagegen wendet, kann sie keinen Erfolg haben. Die übereinstimmende Würdigung beider Oberlandesgerichte entspricht den Vorgaben des Senats in seinen Urteilen vom 25. April 1985 - III ZR 27/84 = ZIP 1985, 667 und vom 10. Oktober 1985 in der vorliegenden Sache. Das eigene Schreiben der Klägerin vom 1. Juli 1980 und die Erklärungen ihrer Vertreter über sein Zustandekommen machen deutlich, daß die Klägerin selbst es für nötig hielt, die Darlehensnehmer "nachdenklich zu machen". 3. Unterschiedlich haben die beiden Oberlandesgerichte die Frage beantwortet, ob die Klägerin mit dem Schreiben vom 1. Juli 1980 ihre Hinweispflicht erfüllt hat oder ob sie - bereits in diesem Schreiben oder zu demindest später, nachdem die Empfängerangabe in den Auszahlungsanweisungen für sie keine Zweifel über Grund und Zweck der Kontoänderung mehr zuließ - zu einer klareren Warnung verpflichtet war. a) Das Schreiben vom 1. Juli 1980 mit seiner Bitte um ausdrückliche Angabe des Zahlungsempfängers mag genügt haben, einen Kapitalanleger, der seinen Angelegenheiten ein 5 J3 Mindestmaß an Sorgfalt widmete, darauf aufmerksam zu machen, daß die Valuta nicht mehr - wie im Kredit- und Kontoeröffnungsantrag vorgesehen - an die Treuhänderin H0, sondern unmittelbar an die WflHB-KG ausgezahlt werden sollte. Diese Veränderung ergab sich für die Beklagten im übrigen auch aus dem Schreiben der HfB vom 7. Juli 1980, das sie nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin erhalten hatten. b) Die Klägerin hätte ihre Kunden aber darüber hinaus klarer auf die Bedeutung dieses Empfänqerwechsels, auf die damit verbundenen Risiken hinweisen müssen. Grundsätzlich war es zwar nicht Aufgabe der Klägerin als Kreditgeberin, Kapitalanleger, die sich an einem Bauherrenmodell beteiligten, über die Funktion eines Treuhänders und die Vorteile seiner Einschaltung aufzuklären. Hier hatte die Klägerin aber einen Wissensvorsprung über die Hintergründe der Ausschaltung des Treuhänders und die sich daraus ergebende konkrete Gefährdung. Vergeblich beruft sich die Revision darauf, die Klägerin selbst habe nicht gewußt, daß WflHB alleinverfügungsberechtigt über das nunmehr angegebene Empfängerkonto gewesen sei. Das war allenfalls richtig, solange der Klägerin nur die Annahmeerklärungen Vorlagen, die allein die Kontonummer, aber keine Empfängerbezeichnung enthielten. Späte- 6 stens als die Klägerin aber die Auszahlungsanweisungen mit der Empfängerangabe erhielt, muß ihr klar geworden sein, daß als Komplementär der KG verfügungsberechtigt war. In diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin ihren Kunden vor der Auszahlung noch einen klareren Hinweis auf die Gefahren einer Direktauszahlung ohne Treuhändereinschaltung geben müssen, weil sie, auch wenn sie vom drohenden Zusammenbruch WflHB noch keine konkrete Kenntnis hatte, wohl aber - im Gegensatz zu ihren Kunden - wußte, daß einerseits die Finanzierung des Projekts BoflBIB noch nicht gesichert war, weil sie selbst nur einen Teil der Kreditanträge angenommen, die anderen aber wegen Bonitätsbedenken abgelehnt hatte, andererseits aber WflHM stark auf Auszahlung drängte, um selbst bereits über das Geld verfügen zu können. Der Schluß des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen habe die Gefahr einer zweckwidrigen Verwendung der Gelder durch für die Klägerin offen zutage gelegen, ist nicht - wie die Revision meint - denkfehlerhaft, sondern durchaus möglich. Die Tatsache, daß bei Nichtauszahlung ab 1. August 1980 Bereitstellungszinsen zu zahlen gewesen wären, stellte keine hinreichende Erklärung für das Drängen Ende Juni 1980 dar. Eine Warnung der Beklagten vor einer sofortigen unmittelbaren Auszahlung an Winter war der Klägerin auch zuzu demuten. Gerade weil sie - wie sie immer wieder betont - nur 7 33 in Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Darlehensnehmern stand, nicht aber zu WflHV, mußten die Interessen ihrer Kunden den Vorrang vor denen WflH haben, brauchte sie Schadensersatzansprüche W0BBB nicht zu fürchten. Im entscheidenden Punkt liegt es hier anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 1983 (III ZR 55/82 = WM 1983, 411 zu 1. c), in dem die KG Darlehensnehmerin war und die Bank deren Komplementär nicht auf bloßen Verdacht hin gegenüber dem Kommanditisten der Untreue bezichtigen durfte. Daß das Berufungsgericht den Beklagten bei der Erörterung des Mitverschuldens zu dem Vorwurf macht, sie hätten selbst erkennen müssen, daß die Auszahlung unmittelbar an die WMHM-KG Uanz allgemein erhebliche Gefahren mit sich bringen würde, steht nicht im Widerspruch zur Bejahung einer Aufklärungspflicht der Klägerin aufgrund ihres Wissensvor-sprunCfs über Indizien einer konkreten Gefährdung. 4. Auch mit ihren Einwendungen gegen die Feststellung der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Klägerin und dem Verlust der Darlehensvaluta kann die Klägerin nicht durchdringen: Zwar erscheint es zweifelhaft, ob die Beklagten, wenn sie von der Klägerin pflichtgemäß vor einer Direktüberweisung an WiHHP gewarnt worden wären, das Geld trotz des Schreibens vom 7. Juli 1980 an die bisherige Treuhänderin hätten auszahlen lassen. Näher hätte es gelegen, das Geld 8 zunächst auf ein eigenes Konto zu leiten. Auch das hätte sie aber vor dem Verlust ihres Geldes bewahrt; denn WflBHi hätte die Beklagten nicht zur sofortigen Direktzahlung zwingen können. Auch wenn die Anleger das Geld an die - bisherige oder eine neue - Treuhänderin hätten auszahlen lassen, hätten sie diese - aufgrund einer Warnung der Klägerin - veranlassen können, das Geld vorläufig nicht an die KG weiterzuleiten. Zur Erbringung der Einlagen war die Treuhandkommanditistin nach § 6 des Gesellschaftsvertrags erst verpflichtet, wenn ihre - nach § 4 Nr. 2 ursprünglich nur 10.000,— DM betragende - Beteiligung gemäß § 5 Nr. 2 erhöht worden war. Ob das hier bereits geschehen war, ist zweifelhaft. Auf jeden Fall war die Treuhänderin auf Weisung der Treugeber zur Zahlungsverweigerung gegenüber Winter berechtigt, wenn dieser, obwohl die Finanzierung des Projekts noch nicht voll gesichert war, das Geld bereits für Vertragsfremde Zwecke ausgeben wollte. 5. Ohne Erfolgsaussicht ist die Revision schließlich auch, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht das Mitverschulden der Beklagten nur mit 1/4 bewertet hat. Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen Schaden gemäß § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; eine revisionsgerichtliche Nachprüfung ist nur eingeschränkt möglich (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1984 - Ill ZR 93/82 = VersR 1984, 458, 460 m. w. Nachw.). 9 Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht hier dargelegt, in welcher Weise beide Parteien zur Schadensverursachung beigetragen haben. Es hat zutreffend ausgeführt, daß die Beklagten - wenn sie sich, um Steuern zu sparen, an einem Bauherrenmodell beteiligen und deshalb Kredit aufnehmen wollten - die Wahrnehmung ihrer Interessen nicht allein der Kreditbank überlassen durften, sondern dafür selbst verantwortlich waren. Deshalb hätte es nach Auffassung des Senats nahegelegen, die Verantwortungsanteile beider Seiten gleich zu bewerten und die Beklagten die Hälfte ihres Schadens selbst tragen zu lassen. Die abweichende Wertung des Berufungsgerichts liegt jedoch noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums und zwingt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Rinne