Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 22. 1. Es trifft zwar zu, daß die bestimmte Angabe des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 255 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine echte Prozeßvoraussetzung und in Jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen ist; dazu gehört bei Geltendmachung eines Teilbetrages eines GesamtSchadens die Angabe, wie die Klagesumme -anteilig oder in einem Hilfsverhältnis - auf die verschiedenen selbständigen Ansprüche verteilt werden soll, die aus dem Gesamtschaden hergeleitet werden (BGHZ 11, 192, 19*0. Auch wenn man von einer Mehrheit selbständiger Ansprüche ausgeht, hat der Kläger sein Klagebegehren hinreichend klargestellt und die Klagesumme in zulässiger Weise auf die einzelnen Ansprüche verteilt. in welcher Reihenfolge er die Einzelansprüche zur Grundlage seiner klageweise verlangten Teilforderungen machen will, so kann das Klagebegehren auch in der Revisionsinstanz noch ohne Zustimmung des Klägers klargestellt werden, weil damit lediglich eine im Rahmen der bereits - bedingt rechtshängig gewordenen Ansprüche bestehende Unklarheit beseitigt, nicht aber erst die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs herbeigeführt oder eine - in der Revisionsinstanz schlechthin unzulässige - Klageänderung vorgenommen wird (BGH aaO S. Auf die Unterscheidung von die GmbH-Einlage betreffenden Zahlungen und - nach Auffassung des Klägers - dem Beklagten persönlich als Kredit zur Verfügung gestellten Beträgen - insoweit könnten allerdings gegen die Klarheit und innere Widerspruchsfreiheit der Aufstellung Bedenken bestehen - kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht (mehr) an, nachdem das Berufungsgericht der Klage unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim VertragS8chlu0 stattgegeben hat. Diese Unterscheidung konnte nur von Bedeutung sein, soweit der Kläger seine Klage in erster Linie auf dem Beklagten persönlich gewährte Darlehen gestützt hat. Für den - vom Kläger bereits mit der Klageschrift hilfsweise geltend gemachten - Klagegrund des Verschuldens beim Vertragsschluß hat die Unterscheidung von Einlagen und Krediten aber keine Bedeutung. Wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht (dem Beklagten folgend) feststellt, alle Zahlungen an die GmbH geleistet hat und die Schadenersatzpflicht des Beklagten sich aus seinem Gesamtverhalten als Vertreter der GmbH bei den Verhandlungen mit dem Kläger ergibt, ist es rechtlich unerheblich, welche Zahlungen vom Kläger als Einlage und welche als Darlehen gezahlt worden sind. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte dem Kläger aus Verschulden beim Vertragsschluß, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 152/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Geschäftsführers Dr. Wolfgang M WflBMpBweg 18, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. Dr. mmm - gegen den Schuhmacher Hermann H^^pstraße 109, WJ - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof. Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 22. Mai 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJV 1981, 59) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 1985 - 10 U 580/82 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Strei twert: 50.000 DM Gründe Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Es trifft zwar zu, daß die bestimmte Angabe des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 255 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine echte Prozeßvoraussetzung und in Jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen ist; dazu gehört bei Geltendmachung eines Teilbetrages eines GesamtSchadens die Angabe, wie die Klagesumme -anteilig oder in einem Hilfsverhältnis - auf die verschiedenen selbständigen Ansprüche verteilt werden soll, die aus dem Gesamtschaden hergeleitet werden (BGHZ 11, 192, 19*0. Diese in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsätze nötigen hier jedoch nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils. Auch wenn man von einer Mehrheit selbständiger Ansprüche ausgeht, hat der Kläger sein Klagebegehren hinreichend klargestellt und die Klagesumme in zulässiger Weise auf die einzelnen Ansprüche verteilt. Sind die Einzelansprüche als solche hinreichend bestimmt und besteht die Unklarheit nur darin, daß der Klagantrag nicht erkennen läßt, welche Teilbeträge der Kläger von den verschiedenen, jeweils ihrer Gesamthöhe nach bestimmten Einzelansprüchen geltend machen bzw. in welcher Reihenfolge er die Einzelansprüche zur Grundlage seiner klageweise verlangten Teilforderungen machen will, so kann das Klagebegehren auch in der Revisionsinstanz noch ohne Zustimmung des Klägers klargestellt werden, weil damit lediglich eine im Rahmen der bereits - bedingt rechtshängig gewordenen Ansprüche bestehende Unklarheit beseitigt, nicht aber erst die Rechtshängigkeit des Klageanspruchs herbeigeführt oder eine - in der Revisionsinstanz schlechthin unzulässige - Klageänderung vorgenommen wird (BGH aaO S. 195 f.). Der Kläger hat in der Revisionserwiderung klargestellt, daß er die in der Aufstellung vom 3. Januar 1975 im einzelnen aufgeführten Beträge - abgesehen von einem bereits erledigten Betrag von 5.000 DM aus dem Jahr 1971 die er in der Revisionserwiderung nochmals aufgeführt hat in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Hingabe (§ 366 Abs, 2 BGB) der Klagesumme zugrunde gelegt sehen wolle. Die Höhe der einzelnen Beträge und den Zeitpunkt ihrer Hingabe hat der Beklagte nicht bestritten. Auf die Unterscheidung von die GmbH-Einlage betreffenden Zahlungen und - nach Auffassung des Klägers - dem Beklagten persönlich als Kredit zur Verfügung gestellten Beträgen - insoweit könnten allerdings gegen die Klarheit und innere Widerspruchsfreiheit der Aufstellung Bedenken bestehen - kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht (mehr) an, nachdem das Berufungsgericht der Klage unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim VertragS8chlu0 stattgegeben hat. Diese Unterscheidung konnte nur von Bedeutung sein, soweit der Kläger seine Klage in erster Linie auf dem Beklagten persönlich gewährte Darlehen gestützt hat. Insoweit ist das Berufungsgericht dem Kläger aber nicht gefolgt. Für den - vom Kläger bereits mit der Klageschrift hilfsweise geltend gemachten - Klagegrund des Verschuldens beim Vertragsschluß hat die Unterscheidung von Einlagen und Krediten aber keine Bedeutung. Wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht (dem Beklagten folgend) feststellt, alle Zahlungen an die GmbH geleistet hat und die Schadenersatzpflicht des Beklagten sich aus seinem Gesamtverhalten als Vertreter der GmbH bei den Verhandlungen mit dem Kläger ergibt, ist es rechtlich unerheblich, welche Zahlungen vom Kläger als Einlage und welche als Darlehen gezahlt worden sind. Maßgebend ist - nach der Klarstellung in der Revisionserwiderung - allein die zeitliche Reihenfolge. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte dem Kläger aus Verschulden beim Vertragsschluß, hält rechtlicher Nachprüfung stand. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß derjenige, der in Vertragsverhandlungen besondere Kenntnisse in Anspruch nimmt, seinem potentiellen Vertragspartner gegenüber, der entsprechende Kenntnisse erkennbar nicht besitzt, zur Aufklärung über diejenigen Umstände verpflichtet ist, die für seine Willensbildung von Bedeutung sind (BGHZ 56, 81, 88; vgl. auch Grünewald, JZ 1982, 627» 628 m.w.Nachw.). Bei Verletzung dieser Pflichten haftet auf Schadenersatz wegen culpa in contrahendo auch der Vertreter des Vertragschließenden, wenn ihm persönlich vom Vertragsgegner besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde und er am Abschluß des Geschäfts ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte (BGHZ 56, 81, 83; vgl. auch BGH NJW 1975, 642; 1977, 1914). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht ver kannt. Ihre Anwendung im vorliegenden Fall wird von den Feststellungen getragen. Soweit die Revision sich gegen diese wendet, erschöpft sie sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die erhobenen Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben (§ 565 a ZPO). Krohn Kröner Boujong Engelhardt Halstenberg