Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 14. Juli 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9•August 1978 - 2 BvR 831/76) Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die Neuregelung der Abstandsflächen ist als - entschädigungslos hinzunehmende - Inhaltsbestimmung des Grundeigentums zu begreifen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 152/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Wohnbau SJBBBBHBMI GmbH, C^UBBstraße SVT^SSHSSbT gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Architekt Hans Werner Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Landeshauptstadt Rathaus, MaflBBplatz, J Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 14. Juli 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9•August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 1979 - 1 U 4083/77 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50,000 DM. Gründe s Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben. Entschädigungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs scheiden schon deswegen aus, weil hier von der Rechtmäßigkeit der am 9.April 1974 3 erteilten Baugenehmigung und der ihr zugrunde liegenden GerneindeverOrdnung vom 4. April 1973 auszugehen ist. Die Neuregelung der Abstandsflächen ist als - entschädigungslos hinzunehmende - Inhaltsbestimmung des Grundeigentums zu begreifen. Nüßgens Krohn Peetz Kroner Boujong