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BGH

Gericht: BGH

keinen Anlaß, auf die Eingabe des November 1968 zu 4 weiteres zu Ber Kläger, dem das Armenrecht versagt ist, und der es erneut beantragt hat, hat in einer privatschriftlichen Eingabe vom 15. Ber Senat wertet die Eingabe des Klägers nicht als echten Verfahrensantrag, so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob ein solcher nur durch einen Anwalt hätte gestellt werden können, sondern als Anregung, von Amts wegen von der Möglichkeit nach § 111 Abs. 5 DKG (früher Abs.4, jetzt Abs. 5 gemäß Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Justizkostenrechts vom 28. Ein Anlaß zu Maßnahmen nach § 111 Aba. 5 GKG besteht jedoch nicht, denn § 111 GKG will nur die Anberaumung eines Dermins - und damit insbesondere die Zustellung einer Klage etwa zur Fristwahrung -vor Zahlung der erforderten Gerichtskosten ermöglichen. Anlaß zu weiteren Maßnahmen nach § 111 Abs. 5 GKG, die der Kläger allein beantragt hat, besteht daher nicht. zu sein, mag er die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen, über die ihn der Senat nicht belehren zu müssen glaubt, da der Kläger rechtskundig und im Beistand eines Rechtsanwalts ist, Br. Pagendarm Br. Kreft Br. Arndt Br. Hußla Keßler

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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
iii_zr_j 52/67	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Sozialgerichtsrates Erwin KaflB»
9
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- Prozeßhevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
denZahntechniker Bodo Scl4B|straße
- Prozeßhevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. Streithelfer des Beklagten: Rechtsanwalt Br
-- Prozeßhevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Bres
 und Br.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 8. Januar 1969 unter Mitwirkung des .Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler
 beschlossen:
keinen Anlaß, auf die Eingabe des November 1968 zu 4 weiteres zu
 Ber Kläger, dem das Armenrecht versagt ist, und der es erneut beantragt hat, hat in einer privatschriftlichen Eingabe vom 15. November 1968 zu 4 gebeten,
 bis zur Entscheidung Uber sein neues Armenrechts~ gesuch gemäß §111 Abs. 4 GKG die Anforderung eines ßerichtskostenvor.Schusses einzustellen.*
Ber Berichterstatter hat bereits einen Bescheid erteilt, der dem Kläger nicht genügt. Ber Senat sieht keinen An~ laß zu weiteren Maßnahmen.
Ber Senat sieht Klägers vom 15. veranlassen.
Ber Senat wertet die Eingabe des Klägers nicht als echten Verfahrensantrag, so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob ein solcher nur durch einen Anwalt hätte gestellt werden können, sondern als Anregung, von Amts wegen von der Möglichkeit nach § 111 Abs. 5 DKG (früher Abs. 4, jetzt Abs. 5 gemäß Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Justizkostenrechts vom 28. Bezember 1968
 
- BGBl I 1458) Gebrauch zu machen. Ein Anlaß zu Maßnahmen nach § 111 Aba. 5 GKG besteht jedoch nicht, denn § 111 GKG will nur die Anberaumung eines Dermins - und damit insbesondere die Zustellung einer Klage etwa zur Fristwahrung -vor Zahlung der erforderten Gerichtskosten ermöglichen.
Er gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die erste Instanz und einige gleichgestellte Verfahrensabschnitte, aber weder für das Berufungsverfahren noch für das Revisionsverfahren. Beim Bundesgerichtshof wird deshalb Dermin zur mündlichen Verhandlung stets ohne Rücksicht darauf anberaumt, ob die angeforderten oder sonst fällig gewordenen Gerichtskosten bezahlt sind. Bas hat der Berichterstatter dem Kläger richtig mitgeteilt, nachdem der Berichterstatter zwischenzeitlich die Eingabe des Klägers dem Kostenbeamten vorgelegt hatte, der die Amtskasse vom neuen Armenrechtsgesuch des Klägers unterrichtet hat. Anlaß zu weiteren Maßnahmen nach § 111 Abs. 5 GKG, die der Kläger allein beantragt hat, besteht daher nicht. Soweit der Kläger glaubt, duroh Maßnahmen der Amtskasse bei der Eintreibung von Kosten benachteiligt
 
zu sein, mag er die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen, über die ihn der Senat nicht belehren zu müssen glaubt, da der Kläger rechtskundig und im Beistand eines Rechtsanwalts ist,
 Br. Pagendarm	Br.	Kreft	Br.	Arndt
 Br. Hußla	Keßler