Wird entgegen § 170 Abs. 1 ZPO statt einer beglaubigten eine unbeglaubigtc A.bschrift dos zuzuoteilenden Schriftstücks übergeben, so kann das Gericht gleichwohl die Zustellung nach § 187 ZPO als beY/irkt ansehon. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundes richtcr Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Auf den Antrag der Klägerin, ihr auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eine von der Beklagten zu zahlende Vorsorgungsrcnte zu gewähren, erkannte ihr die Oberfinanz-dircktion Düsseldorf dxirch Bescheid vom 24» März I960 ab Gleichzeitig mit der Klageschrift reichte Rechtsanwalt von de Ffl^ einen besonderen Schriftsatz ein, in dem er das Armonrecht für die Klägerin erbat. September i960, in der das Land als Empfänger bezeichnet war, ’’der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Düsseldorf" am 5. Es handelt sich zunächst um die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armonrochts," Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ihren Anspruch rechtzeitig gerichtlich goltend gemacht, und hat hierzu vorgetragen, Rechtsanwalt von de F^P habe am 27. 1. Die Klägerin macht Ansprüche geltend, die auf einer Verletzung ihrer Gesundheit beruhen und die sich ursprünglich gegen das Land Preußen richteten, in dessen Hohoitobereich die Impfung vorgenommen wurde. Nach §§ 5 Abs. 1, 25 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) sind derartige Ansprüche von der beklagten Bundesrepublik zu erfüllen. Die Klage ist jedoch nur zulässig, wenn die Klägerin die sechsmonatige Klagefrist, des § 29 AKG gewahrt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wurde diese Prist durch die Zustellung des Bescheides vom 24. Diese Zustellung ist noch als "demnächst erfolgt" anzusehen und wirkt daher gemäß § 261 b Abs.3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück, weil die ..-Zustellung der rechtzeitig eingereichton Klage nicht infolge dos Verhaltens der Klägerin?nicht: 2. Entgegen der Ansicht der Revision bewirkte die Zustellung der Klage, daß diese im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO erhoben und die Rechtshängigkeit (§ 263 ZPO) eingetreten ist. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht mit dieser Zustellung nicht den Rechtsstreit als solchen, sondern zunächst nur das Armenrechtsverfahren betreiben wollte; das ergibt sich aus seiner Verfügung und aus dem Pehlen einer Terminsbestimmung, Dieser Umstand beeinträchtigt jedoch die \7irkung der KlageZustellung nicht. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 11, 175:(177) aus-goführt hat, genügt es nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Erhebung der Klage, wenn dem Beklagten ein Schriftsatz förmlich zugestellt wird, dessen Inhalt den in § 253 Abs. 2 ZPO aufgeführten Anforderungen an eine Klageschrift entspricht. Insbesondere nötigt der Umstand, daß das Landgericht zunächst das Armenrechtsverfahren durchzuführen beabsichtigte, nicht zu einer anderen Beurteilung, Aus welchem Grunde die Terminsbestimmung unterblieb, ob wegen Nichtzahlung der Prozeßgebühren, mit Rücksicht auf ein Armenrechtsverfahren oder aus Versehen, muß nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls dann grundsätzlich ohne Einfluß bleiben, wenn die förmliche Zustellung der Klageschrift auf richterlicher Anordnung beruht. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Klageschrift von der Klägerin nur als Anlage zu dem Armenrechtsgesuch eingercicht worden wäre, kann unerörtert bleiben. Der Wirksamkeit der Zustellung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die Klageschrift in ihrer ursprünglichen Form Unrichtigkeiten aufwies, die darin bestanden, daß im Rubrum das Land Nordrhein-Westfalen an Statt der Bundesrepublik als beklagte Partei angegeben war und auch der Antrag dahin ging, das Land zu verurteilen. Denn in der Begründung war die Bundesrepublik eindeutig als Anspruchsschuldnerin bezeichnet, wie es der klaren und im Bescheid derlOberfinanzdirektion Düsseldorf vom 24. Sie konnte jederzeit richtiggestollt v/er-den und beeinträchtigte die Wirksamkeit der Klagezustcllung schon deshalb nicht, weil diese fristgerecht an die richtige Partei, die Bundesrepublik, erfolgt ist (vgl. Auch der erstmals in der Revisionsverhandlung gebrachte Vortrag, am 5- Oktober I960 sei der Beklagten entgegen § 170 ZPO eine unbeglaubigte Abschrift der Klage zugestellt worden, vermag der Revision nicht zu dem Erfolge zu verhelfen. 187 ZPO als unschädlich zu erachten, weil die Beklagte unstreitig das zuzustellende Schriftstück, nämlich die Klage, in inhaltlich richtiger Form übergeben erhalten hat; damit ist der Zweck der Zustellung erreicht, dem Empfänger eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zu verschaffen. Aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 6, 381; 8, 347; 46, 399» 400; 99» 140; 164» 5?) kann schon deshalb nichts Abweichendes hergeleitet werden, weil sie der jetzt geltenden erweiterten, durch die Zustellungsverordnung vom 9« Oktober 1940 (RGBl I 1340) eingeführten Fassung des § 187 ZPO zeitlich vorhergeht (RGZ 172, 115; Stein-Jonas ZPO 18. April 1952 - I ZB 5/52 = NJW 1952, 934; BGHZ 24, 116), handelt es sich um UrtcilszuotoHungcn, durch die Rechtsmittel-, also Notfristen in Lauf gesetzt werden sollten und auf die deshalb § 187 ZPO nach seinem Satz 2 nicht anwendbar ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 170, 187 Wird entgegen § 170 Abs. 1 ZPO statt einer beglaubigten eine unbeglaubigtc A.bschrift dos zuzuoteilenden Schriftstücks übergeben, so kann das Gericht gleichwohl die Zustellung nach § 187 ZPO als beY/irkt ansehon. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1964 - III ZH 152/63 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf Ill ZR 1.5.2/63 Verkündet am 8. Oktober 1964 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich vertreten durch den Oberfinanzpräsidenton; Dl Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die berufslose Sigrid B _ _ _______ Pomnornweg 37, geootzlich~vertroten durcK"~ihren Pfleger Friedrich PflH^^'/eg Klägerin und Rovisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundes richtcr Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oborlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1963 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die am HHI 1934 geborene Klägerin vmrde im Jahre 1935 in Hefta/Mansfelder Seekreis gegen Pocken geimpft. Die Folge war eino Gehirnentzündung, die zu Schwachsinn und rechtsseitiger Lähmung führte. Die Klägerin kann sich daher nicht selbst unterhalten und lebt im Haushalt ihrer Eltern. Ihr Vater ist zu ihrem Pfleger in allen vermögens-rcchtlichen Angelegenheiten bestellt. Auf den Antrag der Klägerin, ihr auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eine von der Beklagten zu zahlende Vorsorgungsrcnte zu gewähren, erkannte ihr die Oberfinanz-dircktion Düsseldorf dxirch Bescheid vom 24» März I960 ab 1. Mai I960 eine monatliche Rente von 230,— DM und für die Zeit vom 1. April 1950 bis zu dem 30. April i960 Rentennaeh-zahlungcn in Höhe von 21.725,— DM zu. Der Bescheid wurde am 25» März I960 als Einschreibebrief zur Post gegeben. Mit einer Klageschrift ihres Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt von de vom 26. September I960, bei Ge- richt am gleichen Tage eingelaufen, hat die Klägerin höhere Leistungen verlangt. Im Rubrum der Klage war ursprünglich das "Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Herrn Innenminister" maschinenschriftlich angeführt. Dieser Text ist handschriftlich durchgestrichen und an seiner Statt handschriftlich eingefügt "die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Postfach". Am Rande befindet sich ein Vermerk in gleicher Handschrift "geändert v.d. . Der unverändert gebliebene Klageantrag richtet sich gegen "das beklagte Land". Dagegen wird in der Klagcbogründung, die nicht abgeändert worden ist, das Land Nordrhein-Y/estfalen nicht erwähnt. 3s finden sich dort vielmehr nur Ausführungen über eine Verpflichtung der Bundesrepublik. 3 Gleichzeitig mit der Klageschrift reichte Rechtsanwalt von de Ffl^ einen besonderen Schriftsatz ein, in dem er das Armonrecht für die Klägerin erbat. Als Antragsgegner war das Land Nordrhein-Yfcstfalen angegeben. Dieser Antrag und die Klageschrift wurden auf Gruhd einer richterlichen Anordnung vom 27. September i960, in der das Land als Empfänger bezeichnet war, ’’der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Düsseldorf" am 5. Oktober I960 in Abschrift durch die Post zugestellt mit folgender Verfügung: "In Sachen BtMBHHi gegen Bundesrepublik Deutschland. werden anliegende Abschriften mit der Bitte um Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt. Es handelt sich zunächst um die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armonrochts," Das Landgericht verweigerte das Armenrecht, weil die Klägerin nicht arm sei. Sine Ausfertigung dos Beschlusses vom 21. Dezember I960 wurde am 16. Januar 1961 an Rechtsanwalt von de abgeschickt. Die am 24. Februar 1961 eingelaufcne Beschwerde der Klägerin wurde vom Oberlandeo-gcricht durch Beschluß vom 5« April 1961 zurückgewiesen. Inzwischen hatte Rechtsanwalt von de F^V am 8, März 1961 den am 19. Januar 1961 eingeforderten Prozeßkostenvor-ochuß eingezahlt; darauf war die Klageschrift nochmals mit der Ladung zürn Verhandlungstermin vom 3. Mai 1961 am 18. Ilürz 1961 zugestellt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ihren Anspruch rechtzeitig gerichtlich goltend gemacht, und hat hierzu vorgetragen, Rechtsanwalt von de F^P habe am 27. September I960 das Rubrum der Klageschrift berichtigt. Sie hält die zuerkannte Rente für zu gering und ist der Meinung, eine Rente von 650 - 700 DM monatlich sei eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Schäden. 4 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr eine vom Gericht festzusetzende billige Entschädigung unter Anrechnung der bisher geleisteten Rente zu Zahlern, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die in der Zukunft, auftretenden Erhöhungen ihrer Bedürfnisse infolge der Impfung, soweit sie bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt sind, eine an^ genessene Entschädigung zu zahlen. Die Beklagte bittet, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält die Klagefrist des § 29 AKG für versäumt. Auf die Beru- i fung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgc-richtlichc Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvor-wieoen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist unbegründet. 1. Die Klägerin macht Ansprüche geltend, die auf einer Verletzung ihrer Gesundheit beruhen und die sich ursprünglich gegen das Land Preußen richteten, in dessen Hohoitobereich die Impfung vorgenommen wurde. Nach §§ 5 Abs. 1, 25 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) sind derartige Ansprüche von der beklagten Bundesrepublik zu erfüllen. Die Klage ist jedoch nur zulässig, wenn die Klägerin die sechsmonatige Klagefrist, des § 29 AKG gewahrt hat. 5 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wurde diese Prist durch die Zustellung des Bescheides vom 24. März I960 in Lauf gesetzt (§ 29 Satz 4 AKG), die nach § 28 Abs.3 AKG i.V.m. § 4 Ahs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzcs als am 28. I.iärz I960 erfolgt gilt. Die Klagefrist endete daher mit dem 28. September I960. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin diese Prist gewahrt. Unschädlich ist zunächst, daß die am 26. September I960 bei Gericht eingelaufene Klage erst nach dem Ablauf der Prist, nämlich am 5. Oktober I960 zuge-stollt wurde. Diese Zustellung ist noch als "demnächst erfolgt" anzusehen und wirkt daher gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück, weil die ..-Zustellung der rechtzeitig eingereichton Klage nicht infolge dos Verhaltens der Klägerin?nicht: mehr innerhalb der Kiagefrist zuges.tellti.w.Srd'eh ist 2. Entgegen der Ansicht der Revision bewirkte die Zustellung der Klage, daß diese im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO erhoben und die Rechtshängigkeit (§ 263 ZPO) eingetreten ist. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht mit dieser Zustellung nicht den Rechtsstreit als solchen, sondern zunächst nur das Armenrechtsverfahren betreiben wollte; das ergibt sich aus seiner Verfügung und aus dem Pehlen einer Terminsbestimmung, Dieser Umstand beeinträchtigt jedoch die \7irkung der KlageZustellung nicht. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHZ 11, 175:(177) aus-goführt hat, genügt es nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Erhebung der Klage, wenn dem Beklagten ein Schriftsatz förmlich zugestellt wird, dessen Inhalt den in § 253 Abs. 2 ZPO aufgeführten Anforderungen an eine Klageschrift entspricht. Bas gilt auch dann, wenn entgegen §§ 216, 261 a ZPO ej.n Termin noch nicht bestimmt und nicht gleichzeitig mit der 6 Klageschrift die Terminsladung zugestellt worden ist.. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein ♦ Anlaß. Insbesondere nötigt der Umstand, daß das Landgericht zunächst das Armenrechtsverfahren durchzuführen beabsichtigte, nicht zu einer anderen Beurteilung, Aus welchem Grunde die Terminsbestimmung unterblieb, ob wegen Nichtzahlung der Prozeßgebühren, mit Rücksicht auf ein Armenrechtsverfahren oder aus Versehen, muß nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls dann grundsätzlich ohne Einfluß bleiben, wenn die förmliche Zustellung der Klageschrift auf richterlicher Anordnung beruht. Das ist vorliegend der Pall. In dem in BGHZ 11, 175 entschiedonon Palle hatte der Kläger ebenfalls die Bewilligung des Ar-mcnrcchto erbeten. Offenbar ist die Klage damals mit Rücksicht auf dieses Gesuch ohne Terminsbestimmung'zugosteilt worden. Jener Pall liegt also dem hier zu entscheidenden in den wesentlichen Punkten gleich und es ist nicht gerechtfertigt, abweichend zu entscheiden. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Klageschrift von der Klägerin nur als Anlage zu dem Armenrechtsgesuch eingercicht worden wäre, kann unerörtert bleiben. Denn das war nicht der Pall. 3. Der Wirksamkeit der Zustellung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die Klageschrift in ihrer ursprünglichen Form Unrichtigkeiten aufwies, die darin bestanden, daß im Rubrum das Land Nordrhein-Westfalen an Statt der Bundesrepublik als beklagte Partei angegeben war und auch der Antrag dahin ging, das Land zu verurteilen. Denn in der Begründung war die Bundesrepublik eindeutig als Anspruchsschuldnerin bezeichnet, wie es der klaren und im Bescheid derlOberfinanzdirektion Düsseldorf vom 24. März I960 anerkannten Rechtslage entsprach; der Bescheid war der Klage beigegeben. Es konnte danach kein 7 Zweifel bestehen, gegen wen die Klage sich in Wirklichkeit richten sollte. Die Angabe der falschen Partei im Hubrun und in Antrag beruhte offensichtlich auf einem ohne weiteres erkennbaren und von der Beklagten auch sofort erkannten Versehen. Sie konnte jederzeit richtiggestollt v/er-den und beeinträchtigte die Wirksamkeit der Klagezustcllung schon deshalb nicht, weil diese fristgerecht an die richtige Partei, die Bundesrepublik, erfolgt ist (vgl. Wicczorok, ZPO § 253 Anm. G I a 3). Auch der erstmals in der Revisionsverhandlung gebrachte Vortrag, am 5- Oktober I960 sei der Beklagten entgegen § 170 ZPO eine unbeglaubigte Abschrift der Klage zugestellt worden, vermag der Revision nicht zu dem Erfolge zu verhelfen. Penn ein etwaiger Mangel der Zustellung wäre nach §§ 208, 187 ZPO als unschädlich zu erachten, weil die Beklagte unstreitig das zuzustellende Schriftstück, nämlich die Klage, in inhaltlich richtiger Form übergeben erhalten hat; damit ist der Zweck der Zustellung erreicht, dem Empfänger eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zu verschaffen. Auch die Bestimmung des § 170 ZPO gehört zu den Zuctellungsvorschriften, deren Verletzung nach 'j 187 ZPO als unschädlich behandelt werden kann. An dieser vom erkennenden Senat bereits im Urteil vom 11. März 1954 - Ill ZR 377/52 - vertretenen Ansicht ist entgegen dör Meinung Y/ieczoreks (ZPO § 187 Anm. A I b)festzuhaltcn. Aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 6, 381; 8, 347; 46, 399» 400; 99» 140; 164» 5?) kann schon deshalb nichts Abweichendes hergeleitet werden, weil sie der jetzt geltenden erweiterten, durch die Zustellungsverordnung vom 9« Oktober 1940 (RGBl I 1340) eingeführten Fassung des § 187 ZPO zeitlich vorhergeht (RGZ 172, 115; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl, § 187 Anm. I). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Anwendung des § 187 ZPO im vorliegende*! Falle nicht entgegen«, Soweit sie die Zustellung einer unbeglau- 8 bigten Abschrift für unwirksam erklärt (Beschluß vom 18. April 1952 - I ZB 5/52 = NJW 1952, 934; BGHZ 24, 116), handelt es sich um UrtcilszuotoHungcn, durch die Rechtsmittel-, also Notfristen in Lauf gesetzt werden sollten und auf die deshalb § 187 ZPO nach seinem Satz 2 nicht anwendbar ist. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich - auch Wieczorck gibt solche nicht an die gebieten würden, für Verstöße gegen § 170 ZPO die in § 187 ZPO vorgesehene Heilungsmöglichkeit auszuschließen. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht die Klage als rechtzeitig erhoben angesehen. Die Revision der beklagten Bundesrepublik muß daher zurückgewiesen werden. Die Kostenfolgo ergibt sich aus § 97 ZPO. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Gähtgens Keßler