Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja Grund Gr Art. 14 Fa Entschädigungspflichtig wegen eines (rechtswidrigen) ent-eignungsgleichen Eingriffs ist nur die öffentliche Hand, nicht der private Unternehmer, der im Falle einer rechtmäßigen Enteignung entschädigungspflichtig wäre (Ergänzung zu BGH2 26, ?0). Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 1» Juli I960 wird zuruckgewiesen. August 1948 erneuerte der Kläger den Antrag, der bis zur Währungsreform unerledigt' geblieben war, und bemerkte, daß die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert sei. Eine solche Erklärung gab der Kläger nicht ab» .Am 23» Februar 1950 gai die Kreisverwaltung das Baugesuch dem Kläger zurück, weil das Bauvorhaben nicht zur Ausführung komme» Der Kläger er-widerte unter dem 27« Februar 1950, daß er mit den Bauar~ beiten bereits begonnen habe, sie hätten nur wegen der all gemeinen Geldknappheit bislang nicht beendet werden könner. Der Kläger, der in dem erzielten Kaufpreis nur einen ‘ ungenügenden Ausgleich für den durch die Umstände erzwungen Verlust des Grundstücks sah, erbat im Juli 1955. (5 OH 74/55), die er darauf stützen wollte, daß die Beamten der Bauaufsicht durch den unzulässigen Widerruf einer wirksam erteilten und bereits ausgenutzten Baugenehiü gung ihre Amtspflichten verletzt hätten; das Armenrecht fü Land Niedersachsen auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen; zur Begründung hat er vorgetragen: Als der Landkreis die Einstellung der Bauarbeiten verfügt habe, habe er, der Kläger, bereits 17-000 DM verbaut gehabt« Wenn er den geplanten Um- und Ausbau hätte durchführen können, worauf er nach wirksam erteilter Bauerlaubnis ein Hecht gehabt habe, würde er damit den Y/ert seines Grundstücks um 10.000 Livi über den Bauaufwand hinaus gesteigert und beim Verkauf an die Beklagte einen um wenigstens 10.000 DM höheren Kaufpreis erzielt haben« Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat der Kläger vor dem Landgericht gebeten, die Beklagte (B.' ) zur Zahlung von 6.100 Eil nebst 4 Zinsen und das Land Niedersachsen zu verurteilen, ihm Entschädigung zu gewähren, soweit er nicht durch die Verurteilung der Beklagten Befriedigung hinsichtlich seines Schadens finde. zu dem Gegenstand habe, den der Kläger daraus her-leitet, daß ihm in unzulässiger Y/eise verboten worden sei, von*der Bauerlaubnis vom 11. Bieser Ausgangspunkt, den die Revision sich zu eigen macht und dem der Kläger nichts Burchgreifendes entgegen zu halten vermag, findet seinen zureichenden Grund in der Erklärung, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung,vor dem Berufungsgericht am 30° Mai 1961 abgegeben hat, der Klageanspruch beruhe lediglich darauf, daß durch die Rücknahme der Baugenehmigung dem Kläger die Möglichkeit genommen worden sei, den geplanten Bau durchzuführen. Soweit sie sich darauf beruft, das Berufungsgericht habe zu ■ Unrecht ein Geständnis der Beklagten angenommen, ist dem entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht ist nicht von einem Geständnis der Beklagten ausgegangen, sondern es hat eine Feststellung in Würdigung des gesamten bisherigen Prozeßver-haltens der Beklagten, des Inhalts der herangezogenen Akten sowie der Beweisaufnahme getroffen und hiernach als bewiesen angesehen, daß der Landkreis die Einstellungsverfügung bereits im Oktober 1948 erlassen habe* Insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich« Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 27° Februar 1950 selbst von einem Baubeginn "im vergangenen Jahr", also im Jahre 1949, gesprochen habe, richtet sich gegen die Bev/eiswürdigung des Berufungsgerichts, das bei seiner Entscheidung den gesamten vorgetragenen Inhalt der Bauakten ersichtlich sorgfältig abgewogen hat, und kann im Revisionsverfahren nicht vorgebracht werden und kann deshalb keinen Erfolg haben. 3.) Nach diesen tatsächlichen Feststellungen "führt das Berufungsurteil 'weiter aus: Der Landkreis habe dadurch, daß er die Weiterführung des Baues von einer Verzichtserklärung des Klägers abhängig machte und bis dahin die Einstellung der Bauart ei ton- verfügte, die früher wirksam erteilte Baugenehmigung widerrufen. mung, daß die Baupolizeibehörde die Genehmigung genehmigungr: pflichtiger Vorhaben versagen könne, wenn durch das Bauvorhaben die Durchführung der bergbaulichen Maßnahmen erschwer werde, erweiterte sie den Kreis der Erwägungen, die bei der Prüfung eines Baugesuches anzustellen seien. Gesetzliche Gründe die einen Widerruf ausnahmsweise etwa hätten gestatten könii* - wie eine Änderung der Sachund, Rechtslage, unrichtige Angaben des Gesuchstellers oder ein überwiegendes öffentliches Interesse - sind nicht ersichtlich; vielmehr stand schon die festgestellte Tatsache, daß der Kläger von der Bauerluubnis bereits Gebrauch'gemacht und mit dem Umbau begonnen hatte, einem Widerruf entgegen. Durch diese rechtswidrige Maßnahme griff die Behörde - entgegen der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie (Art»14 GG; Art, 155 WRV) - von hoher Hand in das Eigentum des Klägers ein. Denn das Eigentum wird durch die Verfassung nicht nur in.seinem Bestände, sondern in allen seinen wirtschaftlich bewertbaren Ausstrahlungen geschützt (vgl, die Nachweise bei Kroner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 1561, So 20); schon ein Eingriff in das Recht des Eigentümers zur Benutzung, Verwaltung oder Verfügung beeinträchtigt das Eigentum selbst, weil er dessen Substanz angreift und mindert. Der Anspruch des Klägers richte sich gegen die Beklagte, die durch das Bauverbot unmittelbar begünstigt worden sei. Ungewöhnlicheso Die Entschädigungspflieht der Beklagten folge schon daraus, daß die Beklagte im Falle einer Vollenteignung voll zahlungspflichtig wäre, hier aber der Klage-' anspruch nichts anderes als eine vorweggenomtnene Teil~Ent~ Schädigung für eine vorweggenommene Teil-Enteignung sei» Begünstigt durch einen enteignungsgleichen Eingriff aber kann - anders als bei der rechtmäßigen Enteig-, nung - nur ein Vermögensträger der öffentlichen Hand, eine^ Stelle der öffentlichen Verwaltung, sein, sei es daß ihr die Vorteile der Rechtsverletzung zugeflossen sind oder sie sic!; also der Staat oder - bei Eingriffen zur Erfüllung einer rein Örtlichen Aufgabe ~ die Gemeinden; eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich der Vermögensträger mit einem durch Spezi.alaufgaben begrenzten Aufgabenkreis, die dann die unmittelbar Begrünstigten sind, wenn gerade die Erfüllung ihre: speziellen Aufgaben den Eingriff oder das Opfer veranlaßt hat (BGH2 11, 248; vgl.iRGZ Eine Ferson des Privatrechts - wie die Beklagte - kann nicht Schuldner der Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs sein, selbst dann nicht, wenn ihr etwa' infolge der rechtswidrigen Maßnahme tatsächlich ein Vorteil zugeflossen ist (BGKZ 23, 157, 169). Insofern liegen die Dinge bei einem (rechtswidrigen) enteignungsgleichen Eingriff anders als bei der rechtmäßiger Enteignung, bei der allerdings - wie das Berufungsgericht ■ zutreffend ausführt - die Entschädigungspflicht des privaten Unternehmers nichts Ungewöhnliches ist. hierzu BGHZ 1.1 , 248, 252 f; § 94 Abs» 2 BBauG)o An einer solchen Bestimmung fehlt es naturgemäß, wenn ein rechtswidriger Eingriff in Hede steht und die Entschädigungspflicht nicht einem Ehteignungogesetz, sondern allein der allgemeinen Eigentumsgarantie der Verfassung (Art. 14 GG; Art. 153 V/RV) entnommen »werden kann. Diese Entschädigungspflicht für einen rechtswidrigen Eingriff einem privaten Unternehmer aufzuerlegen, ist - selbst wenn die Behörde zu seinen Gunsten handelte oder handeln wollte und er deshalb im'Falle rechtmäßigen Handelns zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet sein könnte - nicht angängig; denn einmal wird der Vorteil, der ihm aus rechtswidrigem Verwaltungshandeln zufließt, in der Regel nicht von Bestand sein, zu dem andern aber verpflichten ihn die Enteignungsgesetze nur zur Zahlung einer gesetzlich bemessenen Entschädigung, während die Entschädigung für einen rechtswidrigen Eingriff im Einzelfall über diesen gesetzlichen Mindestbe™ trag hinausgehen kann (vgl. B.GHZ 13, 395, 398; 23, 157, 171), ohne daß-die Rechtswidrigkeit des Vorgehens dem Unternehmer zugerechnet werden könntei Als durch einen rechtswidrigen Akt Begünstigter im Sinne des Enteignungsrechts kommt hiernach nur die Allgemeinheit, die durch die öffentliche Hand repräsentiert wird, in'Betracht* Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Beklagte ~ wie der Kläger vorgetragen hat - das Vorgehen der Behörde veranlaßt hätte» Denn es kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte eine rechtswidrige behördliche Maßnahme veranlassen wollte.» Da.-, die Beklagte als Aktiengesellschaft eine juristisch Person des Privatrechts ist (§§ 1, 3 AktG), kann sie nicht Schuldner der Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs sein» Das Berufungsurteil muß daher, da es auch mit anderer Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben kann aufgehoben und das landgerichtliche Urteil, soweit es zwiscic dem Kläger und der Beklagten ergangen ist, Wenn auch mit anderer Begründung, wiederhergestellt werden» Die Kostenent Scheidung folgt aus § 9» ZPO.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja Grund Gr Art. 14 Fa Entschädigungspflichtig wegen eines (rechtswidrigen) ent-eignungsgleichen Eingriffs ist nur die öffentliche Hand, nicht der private Unternehmer, der im Falle einer rechtmäßigen Enteignung entschädigungspflichtig wäre (Ergänzung zu BGH2 26, ?0). BGH, Urto v. 4« Juli 1965 - III ZR 152/61 - OLG Braunschweig LG Braunschweig !IL2R_ J52/62 Verkündet am 4. Juli 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des - 'Volkes In dem Rechtsstreit 1) der B: Kohlenbergwerke Aktiengesellschaft in H ;,.vertreten durch ihren Vorstand, Dr. W F* Di» H P: , J R und Br» L Wi: in H , Zu 1): Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Bäckermeister H S ., A , L straße 46, Kläger und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter .Br» Beyer, Br. Hußla, Gähtgens und Br, Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juni 1961 in dor Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19» September 1961 aufgehoben» Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 1» Juli I960 wird zuruckgewiesen. • Ber Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revioionsrechtszuges zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klager betrieb -»■ zeitweilig zusammen mit seiner im Oktober 1952 verstorbenen Mutter - eine Bäckerei mit- ■ Lebensmittelgeschäft auf eigenem Grundstück in A. '9 Kreis H » A.._. liegt in einem Gebiet mit Braunkohlenvorkommen., Auf Grund der Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen vom 28« Februar 1939 (BGBl I S. 381) - BaubeschränkungsVO -hatte der Braunschweigische Finanzminister am 5. Mai 1943 für das Gebiet eine Anordnung erlassen, die bestimmte: "Auf den geschützten Flächen kann die Baupolizeibehörde im Einvernehmen mit der unteren Bergbehörde bei genehmigungspflichtigen Vorhaben die baupolizeiliche Genehmigung .-versagen,' wenn durch das Bau-Vorhaben die Durchführung der bergbaulichen Maßnahmen erschwert wird"„ Im September 1947 beantragte der. Kläger eine Baugenehmigung für einen Um- und Erweiterungsbau, dessen Notwendigkeit er damit begründete, daß Ofen und Beti*iebsräum© den gewerbepolizeilichen Bestimmungen nicht mehr entsprächen, der Backofen veraltet sei und den Anforderungen nicht genüge, , die sich aus der durch Flüchtlinge angewachsenen Bevölkerungszahl ergäben, und daß der Betrieb erfordere, zusätzliche Räume für Arbeitskräfte, die im Haus untergebracht werden müßten, zu schaffen.' Am 4. August 1948 erneuerte der Kläger den Antrag, der bis zur Währungsreform unerledigt' geblieben war, und bemerkte, daß die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert sei. Unter dem 11. August 1948 erteilte die Kreisverwaltung die Genehmigung. Später - nach der Behauptung des Klägers schon im Oktober 1948, nach Behauptung der Beklagten erst im Jahre 1950 - forderte die Kreisverwaltung unter Hinweis auf die Baubeschrankung von dem Kläger die Erklärung, daß er auf spätere Entschädigung wegen der jetzt genehmigten Bauvorhaben verzichte, und verfügte bis zu dem Eingang diese! Erklärung die Einstellung der Bauarbeiten». Eine solche Erklärung gab der Kläger nicht ab» .Am 23» Februar 1950 gai die Kreisverwaltung das Baugesuch dem Kläger zurück, weil das Bauvorhaben nicht zur Ausführung komme» Der Kläger er-widerte unter dem 27« Februar 1950, daß er mit den Bauar~ beiten bereits begonnen habe, sie hätten nur wegen der all gemeinen Geldknappheit bislang nicht beendet werden könner. dife Arbeiten sollten fortgeführt werden, sobald,die finanzielle Lage dies erlaube» Die Kreisverwaltung antwortete hierauf unter dem 21. März 1950, der Kläger möge den Bauar. trag mit der Verzichtserklärung zurückreichen; bis zur enc gültigen Erledigung der Genehmigung seien die Bauarbeiten gesperrt. Spätere Vorstellungen des Klägers blieben erfolg los» Der Kläger bot nunmehr sein Grundstück der Beklagten? Nach längeren Verhandlungen schlossen die Parteien am 20. März 1953 einen notariellen Kaufvertrag, nach welchem die Beklagte das Grundstück für 46 500 DM sowie mitverkauf Einrichtung für 4 000 DM erwarb und dem Kläger die Nutzung des Grundstücks auf die Dauer von drei Jahren unentgeltlich überließ. Die Beklagte wurde am 1. Juni 1953. als Eigentümc? im Grundbuch eingetragen. Der Kläger, der in dem erzielten Kaufpreis nur einen ‘ ungenügenden Ausgleich für den durch die Umstände erzwungen Verlust des Grundstücks sah, erbat im Juli 1955. das Armen-« recht für eine Schadensersatzklage gegen den Landkreis H-. (5 OH 74/55), die er darauf stützen wollte, daß die Beamten der Bauaufsicht durch den unzulässigen Widerruf einer wirksam erteilten und bereits ausgenutzten Baugenehiü gung ihre Amtspflichten verletzt hätten; das Armenrecht fü A die beabsichtigte Klage wurde ihm versagt. Sodann machte der Kläger Entschädigungsansprüche bei dem Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks in Braunschweig geltend; dieser lehnte sie ab, die Beschwerde des Klägers wurde vom Niedersächsischen Minister für Aufbau in Hannover mit Bescheid vom 10« April 1956 zurückgewiesen« Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die E Kohlenbergwerke AG künftig; Beklagte - sowie das ' Land Niedersachsen auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen; zur Begründung hat er vorgetragen: Als der Landkreis die Einstellung der Bauarbeiten verfügt habe, habe er, der Kläger, bereits 17-000 DM verbaut gehabt« Wenn er den geplanten Um- und Ausbau hätte durchführen können, worauf er nach wirksam erteilter Bauerlaubnis ein Hecht gehabt habe, würde er damit den Y/ert seines Grundstücks um 10.000 Livi über den Bauaufwand hinaus gesteigert und beim Verkauf an die Beklagte einen um wenigstens 10.000 DM höheren Kaufpreis erzielt haben« Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat der Kläger vor dem Landgericht gebeten, die Beklagte (B.' ) zur Zahlung von 6.100 Eil nebst 4 Zinsen und das Land Niedersachsen zu verurteilen, ihm Entschädigung zu gewähren, soweit er nicht durch die Verurteilung der Beklagten Befriedigung hinsichtlich seines Schadens finde. Len Anträgen der beiden Beklagten entsprechend hat das. Landgericht die Klage gegen die'B Kohlenberg- werke als unbegründet, die Klage gegen das Land Niedersachsen jedoch als u.nzuläosig abgewiesen, weil sie in prozessual unzulässiger Leise bedingt sei.' Der Kläger hat Berufung nur insoweit eingelegt, als seine Klage gegen die B: Kohlenbergwerke abgewiesen worden ist. Insoweit hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Klageanspruch, aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht durch die Anzeige des Arbeitsamtes B vom 5» Mai 1958 gemäß ;§ 149 Abs» 4 AVAVB auf den Bund übergegangen sei . Mit der Revision erbittet die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. ) Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Rechtsstreit ausschließlich einen Anspruch auf Entschädigung . zu dem Gegenstand habe, den der Kläger daraus her-leitet, daß ihm in unzulässiger Y/eise verboten worden sei, von*der Bauerlaubnis vom 11. August 1948 weiter Gebrauch zu machen. Bieser Ausgangspunkt, den die Revision sich zu eigen macht und dem der Kläger nichts Burchgreifendes entgegen zu halten vermag, findet seinen zureichenden Grund in der Erklärung, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung,vor dem Berufungsgericht am 30° Mai 1961 abgegeben hat, der Klageanspruch beruhe lediglich darauf, daß durch die Rücknahme der Baugenehmigung dem Kläger die Möglichkeit genommen worden sei, den geplanten Bau durchzuführen. Auch im übrigen bietet der Klagevortrag keinen Anhalt dafür, daß der Kläger den Klagegrund in einem anderen Vorgang, etwa in dem Erlaß der Anordnung vom 5» Mai 1943s sehen wolle. Es bedarf daher nur der Prüfung, ob der V/iderruf der Baugenehmigung den Klageantrag rechtfertigt« 2. ) Ba3 Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt., daß die Bauaufsichtsbehörde im Oktober 1948 die. Einstellung der Sauarbeiten verfügt und daß zu dieser Zeit der Kläger bereits mit dem Umbau begonnen und dadurch von der Genehmigung Gebrauch gemacht habe. 6 Die Revision greift diese Feststellungen ohne Erfolg an. Soweit sie sich darauf beruft, das Berufungsgericht habe zu ■ Unrecht ein Geständnis der Beklagten angenommen, ist dem entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht ist nicht von einem Geständnis der Beklagten ausgegangen, sondern es hat eine Feststellung in Würdigung des gesamten bisherigen Prozeßver-haltens der Beklagten, des Inhalts der herangezogenen Akten sowie der Beweisaufnahme getroffen und hiernach als bewiesen angesehen, daß der Landkreis die Einstellungsverfügung bereits im Oktober 1948 erlassen habe* Insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich« Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 27° Februar 1950 selbst von einem Baubeginn "im vergangenen Jahr", also im Jahre 1949, gesprochen habe, richtet sich gegen die Bev/eiswürdigung des Berufungsgerichts, das bei seiner Entscheidung den gesamten vorgetragenen Inhalt der Bauakten ersichtlich sorgfältig abgewogen hat, und kann im Revisionsverfahren nicht vorgebracht werden und kann deshalb keinen Erfolg haben. 3.) Nach diesen tatsächlichen Feststellungen "führt das Berufungsurteil 'weiter aus: Der Landkreis habe dadurch, daß er die Weiterführung des Baues von einer Verzichtserklärung des Klägers abhängig machte und bis dahin die Einstellung der Bauart ei ton- verfügte, die früher wirksam erteilte Baugenehmigung widerrufen. Dieser Widerruf sei rechtswidrig gewesen, nachdem, der Kläger die Genehmigung bereits ausgenutzt hatte. Der unzulässige 'Widerruf der Baugenehmigung, der den Kläger an der geplanten Nutzung und Verwertung seines Grundbesitzes gehindert und damit in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt habe, sei ein enteignungsgleicher Eingriff gewesen, für dessen Folgen der Klüger zu entschädigen sei« Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Anordnung vom 5. Mai 1943 schloß die rechtswirksame Erteilung einer Baugenehmigung nicht aus. Mit der Bestim- mung, daß die Baupolizeibehörde die Genehmigung genehmigungr: pflichtiger Vorhaben versagen könne, wenn durch das Bauvorhaben die Durchführung der bergbaulichen Maßnahmen erschwer werde, erweiterte sie den Kreis der Erwägungen, die bei der Prüfung eines Baugesuches anzustellen seien. Nicht nur die eigentlichen baupolizeilichen Gesichtspunkte sollten geprüft werden, sondern auch die Präge, ob der geplante Bau die Durchführung der bergbaulichen Maßnahmen erschwere. Eine Beeinträchtigung der bergbaulichen Interessen sollte - selbst bei baupolizeilicher Unbedenklichkeit - für sich allein sehe: die Versagung der Bauerlaubnis rechtfertigen; sie stand andererseits aber der Erteilung der Bauerlaubnis nicht schlecht hin entgegen, es blieb vielmehr Sache der pflichtgemäßen Ab wägung im Einzelfall, ob die Bauerlaubnis gleichwohl - gege benenfalls unter Auflagen oder Beschränkungen - erteilt oder versagt werden solle. Bür den vorliegenden Fall steht nach dem Inhalt der vorgetragenen Bauakten fest, daß die Bauauf- ' , . r sicht in Kenntnis und Erwägung der Baubeschränkung die Genehmigung bewußt erteilte, weil sie ein Bedürfnis der Versorgun-für gegeben hielt. Diese Genehmigung war ’wirksam und als eh fehlerfreier begünstigender Verwaltungsakt nicht frei, d. h= ohne eine besondere gesetzliche Handhabe,Widerruflich (vgl. BGHZ 26, 10, 11; DM zu Verwaltungsrecht - Allgemeines (Ver-waltungoakt: 7/idorruf). Nr. 3; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8o Aufl., § 13 So 24-2). Gesetzliche Gründe die einen Widerruf ausnahmsweise etwa hätten gestatten könii* - wie eine Änderung der Sachund, Rechtslage, unrichtige Angaben des Gesuchstellers oder ein überwiegendes öffentliches Interesse - sind nicht ersichtlich; vielmehr stand schon die festgestellte Tatsache, daß der Kläger von der Bauerluubnis bereits Gebrauch'gemacht und mit dem Umbau begonnen hatte, einem Widerruf entgegen. Es war daher rechtswidrig, wenn die Behörde die Einstellung der genehmigten und bereits begönne» Bauarbeiten verfügte. - 8 Durch diese rechtswidrige Maßnahme griff die Behörde - entgegen der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie (Art»14 GG; Art, 155 WRV) - von hoher Hand in das Eigentum des Klägers ein. Denn das Eigentum wird durch die Verfassung nicht nur in.seinem Bestände, sondern in allen seinen wirtschaftlich bewertbaren Ausstrahlungen geschützt (vgl, die Nachweise bei Kroner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 1561, So 20); schon ein Eingriff in das Recht des Eigentümers zur Benutzung, Verwaltung oder Verfügung beeinträchtigt das Eigentum selbst, weil er dessen Substanz angreift und mindert. Hier wurde dem Kläger eine erlaubte und nach der Situation mögliche Nutzung seines Grundeigentums verwehrt. Das Verbot legte dem Kläger ein . Sonderopf er schon um deswillen auf, weil es rechtswidrig war (BGHZ 32, 208, 211 f). Die.'Entschädigungspflicht für einen solchen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff folgt aus Art. 153 WRV ebenso wie aus Art, H GG (BGHZ 6, 270, 289 f). 4o). Das Berufungsgericht hat die Beklagte als entschädigungspflichtig angesehen und hierzu ausgeführt: Der Anspruch des Klägers richte sich gegen die Beklagte, die durch das Bauverbot unmittelbar begünstigt worden sei. Die Baubeschränkung sei gerade und ausschließlich im Interesse ■der Beklagten angeordnet worden, um ihr die spätere Auswer- • tung des Braunkohlenvorkommens zu erleichtern. Daß die Beklag.-,' te eine juristische Person des Privatrechts sei, ändere daran , nichts. Bei der sog. "klassischen" Enteignung treffe die Entschädigungspflicht allgemein den Unternehmer, auch das B: Bergwerksgesetz vom 15* April 1867 sehe' die Entschädigungspflicht des Bergwerksbesitzers vor. Ebenso solle nach } 3 BaubeschränkungsVO das begünstigte Bergwerks-Unternehmen den.Eigentümer entschädigen. Die Entschädigungspflicht eines privatrechtlichen Unternehmens sei also nichts -.9 - Ungewöhnlicheso Die Entschädigungspflieht der Beklagten folge schon daraus, daß die Beklagte im Falle einer Vollenteignung voll zahlungspflichtig wäre, hier aber der Klage-' anspruch nichts anderes als eine vorweggenomtnene Teil~Ent~ Schädigung für eine vorweggenommene Teil-Enteignung sei» Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht 3tand. Die Entschädigungspflieht bei enteignungsgleicr Eingriff, die für die 2eit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auf entsprechender Anwendung des Art» 153 der Weimarer Verfassung beruht (vgl. BGHZ 6, 270, 290), trifft zwai nach der die Rechtsprechung des Reichsgerichts fort führenden! ständigen Rechtsprechung des Senats - nicht den eingreifend« Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstigten (vgl. BGH2 11, 248). Begünstigt durch einen enteignungsgleichen Eingriff aber kann - anders als bei der rechtmäßigen Enteig-, nung - nur ein Vermögensträger der öffentlichen Hand, eine^ Stelle der öffentlichen Verwaltung, sein, sei es daß ihr die Vorteile der Rechtsverletzung zugeflossen sind oder sie sic!; einer ihr obliegenden Aufgabe entledigt hat (BGH NJW 1962, 1673 Br. 7). Regelmäßig sind zur Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs verpflichtet die' Gebietskörpei schäften mit sog. Allzuständigkeit (BGH2 26, 10, 12; RGZ 82, 77, 81);,. also der Staat oder - bei Eingriffen zur Erfüllung einer rein Örtlichen Aufgabe ~ die Gemeinden; eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich der Vermögensträger mit einem durch Spezi.alaufgaben begrenzten Aufgabenkreis, die dann die unmittelbar Begrünstigten sind, wenn gerade die Erfüllung ihre: speziellen Aufgaben den Eingriff oder das Opfer veranlaßt hat (BGH2 11, 248; vgl.iRGZ 36, 276 und BGH Urt. v„ 25* Mai 1959 ~ III ZR 158/57: Deichverband; RG2 118, 22, .26: Kirche1.; gemeinde; BGH Urt. v. -22. November 1962 - IIIZR 114/61: Aufbaugemeinschaft). Immer aber: ist - auch bei den Vermögens trägem mit besonderem Aufgabenkreis - vorausgesetzt, daß e: sich um eine.Stelle der öffentlichen Verwaltung handelt0 Eine Ferson des Privatrechts - wie die Beklagte - kann nicht Schuldner der Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs sein, selbst dann nicht, wenn ihr etwa' infolge der rechtswidrigen Maßnahme tatsächlich ein Vorteil zugeflossen ist (BGKZ 23, 157, 169). Insofern liegen die Dinge bei einem (rechtswidrigen) enteignungsgleichen Eingriff anders als bei der rechtmäßiger Enteignung, bei der allerdings - wie das Berufungsgericht ■ zutreffend ausführt - die Entschädigungspflicht des privaten Unternehmers nichts Ungewöhnliches ist. Das aber beruht darauf, daß in Fällen der sogenannten "klassischen" Enteignung nach ausdrücklicher Bestimmung entschädigungspflichtig derjenige ist, zu dessen Gunsten oder in dessen Interesse die Enteignung erfolgt (vgl. hierzu BGHZ 1.1 , 248, 252 f; § 94 Abs» 2 BBauG)o An einer solchen Bestimmung fehlt es naturgemäß, wenn ein rechtswidriger Eingriff in Hede steht und die Entschädigungspflicht nicht einem Ehteignungogesetz, sondern allein der allgemeinen Eigentumsgarantie der Verfassung (Art. 14 GG; Art. 153 V/RV) entnommen »werden kann. Diese Entschädigungspflicht für einen rechtswidrigen Eingriff einem privaten Unternehmer aufzuerlegen, ist - selbst wenn die Behörde zu seinen Gunsten handelte oder handeln wollte und er deshalb im'Falle rechtmäßigen Handelns zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet sein könnte - nicht angängig; denn einmal wird der Vorteil, der ihm aus rechtswidrigem Verwaltungshandeln zufließt, in der Regel nicht von Bestand sein, zu dem andern aber verpflichten ihn die Enteignungsgesetze nur zur Zahlung einer gesetzlich bemessenen Entschädigung, während die Entschädigung für einen rechtswidrigen Eingriff im Einzelfall über diesen gesetzlichen Mindestbe™ trag hinausgehen kann (vgl. B.GHZ 13, 395, 398; 23, 157, 171), ohne daß-die Rechtswidrigkeit des Vorgehens dem Unternehmer zugerechnet werden könntei Als durch einen rechtswidrigen Akt Begünstigter im Sinne des Enteignungsrechts kommt hiernach nur die Allgemeinheit, die durch die öffentliche Hand repräsentiert wird, in'Betracht* Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Beklagte ~ wie der Kläger vorgetragen hat - das Vorgehen der Behörde veranlaßt hätte» Denn es kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte eine rechtswidrige behördliche Maßnahme veranlassen wollte.» Da.-, die Beklagte als Aktiengesellschaft eine juristisch Person des Privatrechts ist (§§ 1, 3 AktG), kann sie nicht Schuldner der Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs sein» Das Berufungsurteil muß daher, da es auch mit anderer Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben kann aufgehoben und das landgerichtliche Urteil, soweit es zwiscic dem Kläger und der Beklagten ergangen ist, Wenn auch mit anderer Begründung, wiederhergestellt werden» Die Kostenent Scheidung folgt aus § 9» ZPO. Dr» Pagendarm Dr» Beyer Bundesrichter Dr» Hußl: ist beurlaubt und an d Unterzeichnung verbind Dr» Pagendarm Gähtgens Dr» Reinhardt ,