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BGH · Ill ZR 152/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 152/60

tung dieses Hinweiszeichens keine Kenntnis hatte und daß er die Laterne deshalb auch nicht darauf geprüft hatte,' ob sie durch einen roten Ring gekennzeichnet sei. haben demgegenüber insbesondere geltend gemacht: Da Ja^Bi nach seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung von 'der Bedeutung des Hinweiszeichens nach Bild 35 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung keine ■ Kenntnis gehabt-und die Laterne deshalb auch-nicht auf ihre Kennzeichnung hin geprüft habe, sei das Unterlassen der Kennzeichnung der Laterne durch einen roten Bing für den Unfall nicht ursächlich geworden, weil JagppL auch im Falle des Vorhandenseins einer'Kennzeichnung sieh nicht anders als, geschehen verhalten haben- würde* - Diese Prüfungs-Pflicht habe ihm die Straßenverkehrsordnung durch die Bestimmung in Anlage Ä I c 4 nicht erlassen,, sondern nur erleichtert, B^i seinem schuldhaften Verhalten sei cs voraussehbar gewesen, daß die Laterne abgeschaltet werden könnte und daß sein alsdann unbeleuchteter LKW eine Verkehr sgefahr bilden und einen Unfall verursachen werde» -Nichts anderes sei auch insoweit ohne das Hinzutreten Kausalreihen gesetzt worden, die Jede für sich auf den Schadenseintritt gezielt hätten- Das Vorhandensein zweier selbständiger Kausalreihen habe zur notwendigen Folge, daß abwechselnd jede der Kausalreihen weggedacht werden könne, ohne daß der Schadensointritt entfalle- Der Beklagten sei deshalb zusugeben, daß ihr fehlerhaftes Verhalten keine conditio sine qua non für den Schadenseintritt geworden sei- Dieser Umstand befreie sie aber nicht von der Haftung- Daß sich ein fehlerhaftes Handeln als conditio sine qua non für den Schadenseintritt darstelle, sei zwar . los» So verzichte das Gesetz in der Bestimmung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu dem Schutze des Geschädigten nicht nur auf die Feststellung der Ursächlichkeit der einzelnen Handlung für den Schadenseintritt, sondern auch darauf, daß diese Handlung zur conditio .sine qua non geworden sei; Würden mehrere auf Schadensersatz in Anspruch genommen, könne allenfalls die Handlung nur eines einzigen den Schaden verursacht haben und zur conditio sine qua non geworden sein- Haftungsgrundlage sei hier die reine tatsächlich entstandene 'Gefährdungsgemeinschaft- Aus der genannten ‘ . 1«) Ob das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen ist, daß die hier interessierende Kennzeichnung der Laterne der beklagten Stadt obgelegen habe (vgl, §3 Abs, 3 Satz 2 StVO), kann unentschieden bleiben. Selbst wenn man .entgegen der Auffassung der Revision eihe dahingehende Verpflichtung, der Stadt annehmen will, so fehlt es hier doch insoweit an einem haftungsbegründenden Tatbestand, Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Ursachen--Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Kennzeichnung der Laterne, unter der Jansen 3ein Fahrzeug abgestellt hatte, und dem Unfall des Kraftfahrers bejaht, Die all- * es sei als Folge der fehlenden Kennzeichnung voraussehbar gewesen, daß ein Kraftfahrer sein Fahrzeug in der Annahme, die Liiterne werde durchgehend brennen, unter,, der Laterne parken und die Eigenbeleuchtung des Fahrzeugs abschalten und daß infolgedessen ein anderer Verkehrsteilnehmer auf das ’Fahrzeug.auffahren werde - reichen nicht aus, um'ohne Rücksicht auf den im einzelnen Fall gegebenen Sae;hverhalt bereits das Vorhandensein eines Ursachenzusammenhangs anzunehmen, Es muß vielmehr für jeden Fall besonders und' nach Maßgabe des individuellen Unfallgeschehens die Präge gestellt und geprüft werden, ob das Unterlassen der Kennzeichnung der Laterne für den ganz konkreten Unfall ursächlich geworden ist oder nicht* Diese Prüfung führt hier, ohne daß es insoweit noch einer weiteren Sachaufklärung'bedürfte, zu einer Verneinung der Ursäch- • Üchkeit. Es ist unter den Parteien unstreitig*und §steht nach dem Tatbestand des Berufungsurteils fest, daß der Fuhrunternehmer Jansen von der Bedeutung des hier in Rede stehenden Hinweiszeichens.keine Kenntnis hatte 'und‘er die Laterne, unter der er sein Fahrzeug abgestellt hatte, auch nicht daraufhin geprüft hat, ob sie durch einen roten Hing gekennzeichnet war oder nicht* Ist das aber so, dann hat sich das Fehlen der Kennzeichnung für den Unfall nicht ursächlich ausgewirkt* Vielmehr würde selbst dann, wenn die Laterne gekennzeichnet gewesen wäre, der Unfall nicht vermieden worden sein, da Jaflm auch in diesem Fall seinen Wagen unter der Laterne abgestellt und die Bigenbeleuehtung des Fahrzeugs abgeschaltet haben würde* Aus der unterbliebenen Kennzeichnung der Laterne kann daher mangels Ursäch-lichkeit dieser Unterlassung für den Unfall ein Schadensersatzanspruch von der Klägerin nicht hergeleit et. 2.) Da das Berufungsgericht bereits wegen der unterbliebenen Kennzeichnung der Laterne eine Schadensersatzpflicht der beklagten .Stadt angenommen hat, brauchte cs sich mit der Auffassung der Klägerin nicht äuseinanderzu-Setzen,.die dahin geht, die beklagte Stadt sei verpflichtet gewesen, 'alle nicht besonders gekennzeichneten Laternen tages gebrannt haben» Es würde dann, wie nach Lage der Dinge angenommen werden muß, zu dem Unfall nicht gekommen seine Eine so allgemeine Verpflichtung der beklagten Stadt, wie sie1 hier zur Erörterung steht, kann jedoch nicht an. Dabei sei zunächst zur Klarstellung bemerkt, daß es unter den Parteien unstreitig ist, daß angesichts der Verkehrsbedeutung der Unfallstelle auf dem Freiligrath-wall die beklagte Stadt im Rahmen der allgemeinen Ver-kehrssicherungs- und Beleuchtungspflicht nicht gehalten war, die Laterne an der Unfallstelle die ganze Nacht hindurch brennen zu lassen» Es kann sich in dem jetzt interessierenden Zusammenhang vielmehr hur.fragen, ob angesichts dessen, ■ nicht gekennzeichnete Laternen in jedem Pall die ganze Nacht über brennen zu lassen» Diese Frage ist entgegen der A.uf-fassung des"Bayerischen Obersten Landesgerichts in VRS 12, 193 zu verneinen; richtig 1st, daß bei fehlender Kennzeichnung jeder Kraftfahrer darauf vertrauen darf, die Laterne werde die ganze Nacht über brennen, und daß dementsprechend im Lichtkreis der Laterne ein Fahrzeug ohne Eigon-beleuchtung für die Nacht abgestellt werden darf» Daraus folgt,daß der|Kraftfahrer, der auf das Brennen der Laterne während der. Unfall nicht gekommen wäre, wenn die Laterne gehrannt hätte und der Radfahrer den .Fußgänger im Schein der Laterne rechtzeitig hätte erkennen können* Wollte man eine Beleuchtungspflicht in dem oben aufgezeigten Sinne bejahen, dann müßte man in diesem Beispiolsfall dem Fußgänger und dem etwa gleichfalls verletzten Radfahrer -von der Frage des Mitverschuldens abgesehen - einen Schadoncersatzanspruch gegen den Träger der Beleuchtungs-Pflicht zubilligen* Dieses Ergebnis zeigt, daß die Pflicht zur Kennzeichnung der nicht die ganze Facht über brennenden Laternen nicht eine selbständige, mit dieser Gemäß § 23 Abs* 1 Halbsatz 2 StVO brauchen abgestell-te Fahrzeuge nicht durch eigene Lichtquellen beleuchtet zu werden, wenn sie durch andere Lichtquellen eine ausreichende Beleuchtung erhalten* Zur Erleichterung der Feststellung', ob eine solche "andere" Lichtquelle das Kraftfahrzeugrauch z e^i t 1 i c h , also gegebenenfalls für die ganze Nacht, ausreichend beleuchtet, ordnet die Straßenverkehrsordnung in der Anlage A unter Hinweiszeichen I c 4 an, daß "Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen, zu dem Hinweis darauf, daß in ihrem Lichtkreis Fahrzeuge nicht ohne Eigenbeleuchtung über Nacht aufgestellt werden dürfen, innerhalb geschlossener Ortschaften durch einen roten Streifen mit weißer Einfassung (Bilder 35 und 36) gekennzeichnet sind"* Jeder Kraftfahrer, der sein Fahrzeug durch eine nicht mit diesem Streifen gekenn-. Deshalb verhält sieh ein Kraft“ führer objektiv verkehrsgerecht * wenn er seinen Kraftwagen unter einer nicht gekennzeichneten Laterne für die Dauer der Nacht abstellt* vorausgesetzt, daß sein Wagen durch diese Laterne räumlich ausreichend beleuchtet wird, und zwar gleichgültig, ob der Kraftfahrer auf das Nichtvorhandensein. zu "ausreichender“ Beleuchtung seines Fahrzeuges * Gerade so aber y/ie die für den Kraftfahrer in § 22 Abs« 1 StVO ausgesprochene Beleuchtungspflicht der Sicherung des Straßenverkehrs dient* bezweckt die Kennzeichnung der nicht die ganze Nacht über brennenden Laternen letztlich ebenfalls die Sicherung des Verkehrs« Denn die beklagte Stadt hat gewissermaßen dem Kraftfahrer die Pflicht'zur Beleuchtung seines Fahrzeugs abgenommen. Ein vorzeitiges Ausschalten der Straßenlaterne löst unter diesen Umstanden - wenn ein Kraftfahrer im gerechtfertigten Vertrauen darauf, die Laterne Werde die ganze Nacht hindurch brennen* sein Fahrzeug ohne Eigenbeleuchtung abgestollt hat -gerade die Gefahr aus* die ein unbeleuchtetes Fahrzeug für den Verkehr darstellt. indem unter solchen Laternen etwa abgestellte Fahrzeuge anderweit beleuchtet«, die Fahrer zu dem-Ab stellen der Fahrzeuge an anderer Ste'lle veranlaßt oder ähnliche Maßnahmen getroffen werden» Jedenfalls darf die Abschaltung nicht erfolgen, ohne daß gleichzeitig Vorkehrungen gegen die' sich durch das vorzeitige Abschalten etwa bereits begründeten Gefahren getroffen werden» Die hier genannte Verpflichtung dockt sich nicht mit der vorstehend unter 2») erörterten - und verneinten - Pflicht, alle nicht gekennzeichneten Laternen die ganze Nacht über brennen zu lassen,' und zwar ohrle Rücksicht darauf, ob im Einzelfall durch das Abschalten ein Gefahrenzustand geschaffen würde oder niefit» Daß die> beklagte Stadt die für das Abschalten der Laterne verantwortliche Stelle' war, wird von dieser selbst nicht in Abrede gestellt» Es ist- ferner unstreitig, daß die Laterne längere Zeit hindurch trotz unterbliebener Kennzeichnung im Laufe der Nacht abgeschaltet wurde» Den verantwortlichen Organen der Stadt .ist daher auch ein Schuldvorwurf in der Richtung zu machen, daß sie die durch das vorzeitige Abschalten nicht gekennzeichneter Laternen geschaffenen Gefahrenlagen nicht erkannt und nichts'zur,Vermeidung von Schäden aus diesen Gefahrenlagen unternommen haben» Bei der Pflicht, um deren Verletzung es hier geht, handelt es sieh nicht um eine in Ausübung eines öffentlichen Amtes‘währzunchmendo- Amtspflicht im'Sinne des § 839 BGB in Verbindung mit Arte-34 GrundG, sondern um die Verletzung der allgemeinen auf § 823 BGB beruhenden Verkehrssicherungspflichts die jeden trifft, der einen für den Verkehr gefährlichen Zustand schafft oder an-dauern läßt«, Baß die Verletzung dieser Pflicht für den hier interessierenden Schaden ursächlich, zu demindest mitursachlich geworden ist, kann nach Lage der Dinge nicht in Zweifel gezogen werden * Denn wären die verantwortlichen Organe der Beklagten ihrer Pflicht nachgekommen, dann wäre entweder die Laterne nicht abgeschaltet oder wäre dafür Sorge getragen worden, daß das Fahrzeug des JaflMi nach Abschaltung der Straßenlaterne nicht weiter unbeleuchtet dort stehen blieb« Alsdann aber wäre der. Unfall des Kraftfahrers vermieden worden, und zwar - wie das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein Recht,sfehler zutage träte, angenommen hat - selbst dann, wenn der'Lastwagen von der Laterne nicht ausreichend beleuchtet gewesen wäre» der Beklagten bejaht werden, ohne daß dazu abschließend erörtert zu werden braucht, ob auch den Fuhrunternehmer Jansen eine Schadensersatzpflicht oder nicht«, Wenn die Laterne, unter der JaMBi sein Fahrzeug abgestellt hat, dieses ausreichend beleuchtete, kommt eine Ersatzpflicht nicht in Betracht, denn, in'diesem Fallt hat Jansen sich - objektiv - verkehrsgerecht verhalten und es fehlt an dem - zur Begründung einer Schadensersatzpflicht erforderlichen - Merkmal der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens,; Wurde sein Fahrzeug von der Laterne nicht "ausreichend" im Sinne von § 23 Abs«, 1 StVO beleuchtet, dann wird bei Verschulden auf Selten des JaflB dessen Ersätzpflicht bejaht werden müssen« In diesem Pall aber- würde an seiner gesamtschuldnerischen Haftung mit der Beklagten gemäß § 840 BGB kein Zweifel ‘sein können, da sich in diesem Palle das fehlerhafte Verhalten sowohl der beklag-ten Stadt als auch das des Fuhrunternehmers jeweils als conditio 3ine qua non flir den Unfall darstellon würde und deshalb die Beklagte und im Sinne des § 840 BGB nebeneinander für den Unfall verantwortlich sein würden-

Zitierte Normen: § 830 BGB § 3 StVO § 823 BGB
BGBbeklagenUnfallLaternePflichtFahrzeugStadtKraftfahrerNacht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Oa
 Amtliche Sammlung:. ja
BGB § 823 E; StVO §§ 3 Abs. 3 und 23 Abs. 1
Zum Umfang der Haftung einer Stadtgemeinde7 die nicht gemäß Bild 35 der. Anlage-, 1 zur Straßenverkehrsordnung, gekennzeichnete Straßenlaternen im Laufe der Nacht abschaltet.
BGHj-Urt. v.
21, Dezember 1961 - III ZB. 152/60 *-
’	'	'	i
OLG Hamm/v/ e st fs. LG .Arnsberg .
\
Ill ZR 152/60
Verkündet am 21 * Dezember 1961
Pieser Justizangesteilter als Urkundsboämter der Geschäftsstelle
 der ;stadt Stadt s
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
, Vertreter durch den Rat der
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat- und Kleinbahnen, gesetzliche Unfallversicherung in
!•, vertreten durch den Kaupt geschäftsführ er Direktor y/olter	ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwält Dr*
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm 30Wie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr« Beyer, Dr* Hußla. und Schäfer	,
für Recht erkannt:
i
Die Revision, der beklagten Stadt gegen das Urteil des Zivilsenatsydes Oberlandesgerichts Hamm/faestf* vom 2* Juni I960 wird 'zurückgewiesen«
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden-der Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand:
Am Morgen des 15» Dezember 19.56 gegen sech3 Uhr fuhr der Kraftfahrer H ,	der	bei	der	Klägerin versichert
v/ar, auf dem ?reiligrathwall in	mit seinem Motorrad
 auf oinen unbeleuchteten 'Lastkraftwagen des Fuhrunternehmers.
Dio Ermittlungen ergaben, daß die Laterne nicht, durch das Hinweiszeichen nach Bild 55 der Anlage' 1 zur Straßenver-
tung dieses Hinweiszeichens keine Kenntnis hatte und daß er die Laterne deshalb auch nicht darauf geprüft hatte,' ob sie durch einen roten Ring gekennzeichnet sei.
Die Klägerin verlangt teilweisen Ersatz ihrer durch ■den Unfall verursachten .Aufwendungen für die Hinterbliebenen des Kraftfahrers KaflBMn» Sie hat ihre Klage zunächst außer gegen die jetzt noch beklagte Stadt auch gegen den bei den Stadtwerken, der Beklagten beschäftigten Obermonteur GeJNHBV* gerichteto Die Klägerin ist bei der Schadenoberechnung von einem hälftigen Mitverschulden des Getöteten ausgegangen und hat auch von der Landesveroicherungsanstalt Westfalen erbrachte Leistungen berücksichtigt° Sie hat die Hälfte ihrer Aufwendungen für Krankenbehandlung und Sterbegeld mit 239511 DM sowie teilweisen Ersatz des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen für die Zeit vom 16» Dezember 1956 bis zu dem 31* Dezember.1958 mit.2»046,06 DM? insgesamt mithin Zahlung von 2»285,17 DM nebst Zinsen verlangt» Einen in der Klageschrift weiter angekündigten Feststellungsan«
J	aus	StfBMB	auf und wurde dabei tödlich verletzt»
J	hatte	am	Abend	zuvor	sein	Fahrzeug in der'Nähe einer,
 brennenden Laterne abgestellt, die Eigonbeleuchtung seines Wagens abgeschaltet und sich in der Koje seines LKW schlafen gelegt. Um 24 Uhr v/ar die Laterne jedoch gelöscht worden»
kehroordnung gekennzeichnet war,, daß Jaffa von der Bedeu-
- trag hat die Klägerin bisher nicht verlesen«,
Die beklagte Stadt und GeJHBBMft? die um Abweisung der Klage gebeten haben? haben demgegenüber insbesondere geltend gemacht: Da Ja^Bi nach seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung von 'der Bedeutung des Hinweiszeichens nach Bild 35 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung keine ■ Kenntnis gehabt-und die Laterne deshalb auch-nicht auf ihre Kennzeichnung hin geprüft habe, sei das Unterlassen der Kennzeichnung der Laterne durch einen roten Bing für den Unfall nicht ursächlich geworden, weil JagppL auch im Falle des Vorhandenseins einer'Kennzeichnung sieh nicht anders als, geschehen verhalten haben- würde* -
Das Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil den bezifferten Klageanspruch-gegen die beklagte. Stadt und Gerspacher in Hohe von 239?H DM (Aufwendungen für Heilbehandlung und Sterbegeld) unbeschränkt und im übrigen insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als
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er sich im Rahmen der Hälfte des nach § 844 Abs» 2 BGB in Betracht kommenden Schadens der Hinterbliebenen des verstor-
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benen Kraftfahrers H&BHHB hält? und soweit deren Ansprüche nicht anteilmäßig auf dxe'Landesversicherungoanstalt■Westfalen übergegangen sind*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung’der beklagten Stadt - durch sein am 2o Juni I960 (nicht■ am 23* Mai i960? wie in den beglaubigten Urteilsabschriften angegeben) verkündetes Urteil - zurückgewiesen und die Klage gegen den Oberm'onteur Gerspacher abgewiesen mit der Begründung? 'daß er, soweit ihn überhaupt der Vorwurf einer Pflichtverletzung treffen könne, haftungsrechtlich als Beamter im Sinne des § 839 BGB gehandelt habe? und gemäß Art* 34 GG nicht persönlich in Anspruch genommen werden könne«	,
Mit ihrer1 vom Berufungsgericht 2ugelassenen Revisioni -verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf Abweisung des bezifferten Klageantrages < weiter* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«,
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Entscheidungsgründe:
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Das Berufuhgsgericht hat seine Entscheidung, soweit . sic sich gegen die beklagte Stadt richtet, im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Weil die Beklagte nicht eine kreisfreie .Stadt sei, sei cs an sich Aufgabe des Landkreises Sflk gev/esen, das Anbringen roter Hinge an den Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen, ansüord-nen. Die Beklagte habe jedoch diese Aufgabe zur selbständigen Erledigung übernommen und dem - früheren - Mitbeklagton Gerspacher übertragen. Sie müsse daher dafür einste hen, daß	die	ihm	übertragene■ Amtspflicht ver-
letzt habe, aber auch dafür, daß sich.keines -ihrer Organe um die Erledigung dieser Aufgabe gekümmert habet Als Polge der Unterlassung des Kennzeichnens der Interne sei es voraussehbar gewesen, daß ein Kraftfahrer seinen Wagen unter der Laterne parken werde in der Annahme, daß die Laterne durchgehend brenne, daß er deshalb die Eigenbeleuchtung abschalten, dadurch eine Verkehrsgefahr entste- . hon und ein Verkehrsteilnehmer auf das unbeleuchtete Fahr-
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zeug auf fahren werde«. Nicht anders sei auch der Unfall ohne das Hinzutreten weiterer einwirkender Umstände abgelaufen o
Jansen habe seinen LKW unter der Laterne abgestellt, ohne zu prüfen, ob sie durchgehend brenne«. Diese Prüfungs-Pflicht habe ihm die Straßenverkehrsordnung durch die Bestimmung in Anlage Ä I c 4 nicht erlassen,, sondern nur erleichtert, B^i seinem schuldhaften Verhalten sei cs voraussehbar gewesen, daß die Laterne abgeschaltet werden könnte und daß sein alsdann unbeleuchteter LKW eine Verkehr sgefahr bilden und einen Unfall verursachen werde» -Nichts anderes sei auch insoweit ohne das Hinzutreten
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weiterer einwirkender Umstände geschehen«. ,
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Es seien also unabhängig voneinander zwei selbständige
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Kausalreihen gesetzt worden, die Jede für sich auf den Schadenseintritt gezielt hätten- Das Vorhandensein zweier selbständiger Kausalreihen habe zur notwendigen Folge, daß abwechselnd jede der Kausalreihen weggedacht werden könne, ohne daß der Schadensointritt entfalle- Der Beklagten sei deshalb zusugeben, daß ihr fehlerhaftes Verhalten keine conditio sine qua non für den Schadenseintritt geworden sei- Dieser Umstand befreie sie aber nicht von der Haftung- Daß sich ein fehlerhaftes Handeln als conditio sine qua non für den Schadenseintritt darstelle, sei zwar
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in der Hegel .HaftungsvorausSetzung,' aber nicht ausnahm's^? . los» So verzichte das Gesetz in der Bestimmung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu dem Schutze des Geschädigten nicht nur auf die Feststellung der Ursächlichkeit der einzelnen Handlung für den Schadenseintritt, sondern auch darauf, daß diese Handlung zur conditio .sine qua non geworden sei; Würden mehrere auf Schadensersatz in Anspruch genommen, könne allenfalls die Handlung nur eines einzigen den Schaden verursacht haben und zur conditio sine qua non geworden sein- Haftungsgrundlage sei hier die reine tatsächlich entstandene 'Gefährdungsgemeinschaft- Aus der genannten ‘ . Vorschrift sei mit dem Obersten Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 1, 314) der allgemeine.'Rechtssatz ■ abzuleiten, daß der Schädiger aus unerlaubtem Verhalten eines Dritten nicht Vorteile ziehen dürfe* .Es widerspreche dem in § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Gesetzes-willen, daß sich mehrere fehlerhaft Handelnde jeweils auf.
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das Verschulden eines anderen Beteiligten berufen, um von der Haftung freizukommen,, mit dem Erfolg, daß nur, weil
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mehrere schuldhaft Handelnde vorhanden seien, der Verletzte nicht zu dem Schadensersatz gelangen könne. Die weitere Einwendung der beklagten Stadt, daß der LKW.selbst bei brennender Laterne nicht hinreichend beleuchtet gewesen wäre, sei unbeachtlich. Es'könne dies unterstellt werden. Da
 
aber "bei brennender Laterne eine höhere Sicherheit gegen den Eintritt des Unfalls gegeben gewesen wäre und die beklagte Stadt keine Tatsachen beweisen könne, die cs als möglich erscheinen ließen, daß der Unfall auch bei brennender Laterne- eingetreten wäre« könne sie den ersten Anschein, daß ihr Verschulden mitursächlich für den Unfall gewesen sei, nicht ausräumen«>.
1	# Las Mitverschulden Hagedorns sei mit 50fo ausreichend
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Lie Revision der Beklagtem muß im Ergebnis ohne Erfolg bleiben,
1«) Ob das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen ist, daß die hier interessierende Kennzeichnung der Laterne der beklagten Stadt obgelegen habe (vgl, §3 Abs, 3 Satz 2 StVO), kann unentschieden bleiben. Selbst wenn man .entgegen der Auffassung der Revision eihe dahingehende Verpflichtung, der Stadt annehmen will, so fehlt es hier doch insoweit an einem haftungsbegründenden Tatbestand, Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Ursachen--Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Kennzeichnung der Laterne, unter der Jansen 3ein Fahrzeug abgestellt hatte, und dem Unfall des Kraftfahrers	bejaht, Die all- *
gemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts.- es sei als Folge der fehlenden Kennzeichnung voraussehbar gewesen, daß ein Kraftfahrer sein Fahrzeug in der Annahme, die Liiterne werde durchgehend brennen, unter,, der Laterne parken und die Eigenbeleuchtung des Fahrzeugs abschalten und daß infolgedessen ein anderer Verkehrsteilnehmer auf das ’Fahrzeug.auffahren werde - reichen nicht aus, um'ohne Rücksicht auf den im einzelnen Fall gegebenen Sae;hverhalt bereits das Vorhandensein eines Ursachenzusammenhangs anzunehmen, Es muß vielmehr für jeden Fall besonders und'
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nach Maßgabe des individuellen Unfallgeschehens die Präge gestellt und geprüft werden, ob das Unterlassen der Kennzeichnung der Laterne für den ganz konkreten Unfall ursächlich geworden ist oder nicht* Diese Prüfung führt hier, ohne daß es insoweit noch einer weiteren Sachaufklärung'bedürfte, zu einer Verneinung der Ursäch- • Üchkeit.
Es ist unter den Parteien unstreitig*und §steht nach dem Tatbestand des Berufungsurteils fest, daß der Fuhrunternehmer Jansen von der Bedeutung des hier in Rede stehenden Hinweiszeichens.keine Kenntnis hatte 'und‘er die Laterne, unter der er sein Fahrzeug abgestellt hatte, auch nicht daraufhin geprüft hat, ob sie durch einen roten Hing gekennzeichnet war oder nicht* Ist das aber so, dann hat sich das Fehlen der Kennzeichnung für den Unfall nicht ursächlich ausgewirkt* Vielmehr würde selbst dann, wenn die Laterne gekennzeichnet gewesen wäre, der Unfall nicht
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vermieden worden sein, da Jaflm auch in diesem Fall seinen Wagen unter der Laterne abgestellt und die Bigenbeleuehtung des Fahrzeugs abgeschaltet haben würde* Aus der unterbliebenen Kennzeichnung der Laterne kann daher mangels Ursäch-lichkeit dieser Unterlassung für den Unfall ein Schadensersatzanspruch von der Klägerin nicht hergeleit et. werden«.
2.) Da das Berufungsgericht bereits wegen der unterbliebenen Kennzeichnung der Laterne eine Schadensersatzpflicht der beklagten .Stadt angenommen hat, brauchte cs sich mit der Auffassung der Klägerin nicht äuseinanderzu-Setzen,.die dahin geht, die beklagte Stadt sei verpflichtet
 gewesen, 'alle nicht besonders gekennzeichneten Laternen
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die ganze Nacht über brennen' zu lassen* Wenn eine dahin-gehende Pflicht der |b©klagten Stadt bestanden hätte, dann
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würde an der Ursächlichkeit zwischen der Verletzung dieser -
Pflicht und dem Unfall des Hai
 kein Zweifel sein können
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Denn dann würde bei pflichtgemäßem Verhalten der beklagten Stadt die Laterne, unter der 'XaJBB seinen Wagen abgestcllt hatte, auch noch in der Morgenfrühe des Unfall-
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tages gebrannt haben» Es würde dann, wie nach Lage der Dinge angenommen werden muß, zu dem Unfall nicht gekommen seine Eine so allgemeine Verpflichtung der beklagten Stadt, wie sie1 hier zur Erörterung steht, kann jedoch nicht an. or kan nt werden-.
Dabei sei zunächst zur Klarstellung bemerkt, daß es unter den Parteien unstreitig ist, daß angesichts der Verkehrsbedeutung der Unfallstelle auf dem Freiligrath-wall die beklagte Stadt im Rahmen der allgemeinen Ver-kehrssicherungs- und Beleuchtungspflicht nicht gehalten war, die Laterne an der Unfallstelle die ganze Nacht hindurch brennen zu lassen» Es kann sich in dem jetzt interessierenden Zusammenhang vielmehr hur.fragen, ob angesichts dessen,
! ■ daß nicht die ganze Nacht über brönnende Laternen gemäß Bild * *
35 und 36 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen sind, eine Verpflichtung der für die Straßenbeleuchtung verantwörtlichen Stelle dahin angenommen werden muß, ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Straßenbeleuchtung im Rahmen der allgemeinen Beleuchtungspflicht ! 1 ' . ■ nicht gekennzeichnete Laternen in jedem Pall die ganze Nacht
 über brennen zu lassen» Diese Frage ist entgegen der A.uf-fassung des"Bayerischen Obersten Landesgerichts in VRS 12, 193 zu verneinen; richtig 1st, daß bei fehlender Kennzeichnung jeder Kraftfahrer darauf vertrauen darf, die Laterne werde die ganze Nacht über brennen, und daß dementsprechend im Lichtkreis der Laterne ein Fahrzeug ohne Eigon-beleuchtung für die Nacht abgestellt werden darf» Daraus folgt,daß der|Kraftfahrer, der auf das Brennen der Laterne während der. gahzen Nacht-* vertraut, und alsdann dadurch einen Schaden erleidet, dat3 die nicht gekennzeichnete Laterne doch gelöscht wird, bei Vorliegen der sonstigen Haftungs-voraussetzungep (Verschulden) wegen der Verletzung ,der
 Kennzeichnungspflicht Schadensersatz verlangen kann.
Man kann aber -nicht aus der Verpflichtung, nicht die ganze Nacht Uber brennende Laternen zu kennzeichnen, eine daneben bestehende selbständige Verpflichtung herleiten, nicht gekennzeichnete Laternen stets die Nacht über brennen zu lassen * Für eine solche allgemeine Verpflichtung fehlt es an einer'Rechtsgrundlage o’Aus der , allgemeinen Verkehrssicherungs- und Beleuchtungspflicht kann eine solche Verpfliohtung nicht abgeleitet werden, . da ja gerade davon ausgegangon wird, (Jaß die allgemeine Bcleuchtungspflicht' nicht erfordert, daß die Laterne die ganze Nacht hindurch brennt» Die einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erschöpfcn sich in der Anordnung, die nicht die ganze Nacht brennenden Laternen zu kennzeichnen, und begründen über diese Kennzeichnungs-pflicht hinaus nicht noch die selbständige Verpflichtung, ganz allgemein nicht gekennzeichnete Laternen in jedem Fall die ganze Nacht Uber brennen zu lassen» Die gegenteilige Auffassung würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen wie folgende Erwägungen zeigend Würde man das Bestehen einer Pflicht annehmen, alle nicht gekennzeichneten Laternen ohne Rücksicht auf das von der allgemeinen Verkehrs-sicherungs- und‘Beleuchtungspflicht Geforderte did ganze Nacht über brennen zu lassen, so würde eine - schuldhafte
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Verletzung dieser Pflicht Schadensersatzansprüche auch solcher Personen begründen, für deren Verhalten die unterblie bene Kennzeichnung der Laterne völlig unerheblich (irrelevant) war, deren Schaden aber nicht e,ingetreten wäre, wenn die Laterne die ganze Nacht über gebrannt hätte« Beispiel: Auf einer Straße, die nach ihrer Anlage, und.Verkehrsbedou-tung eine durchgehende Beleuchtung über Mitternacht hinaus nicht erfordert, überfährt in der dunklen Morgenfrühe ein ohne Licht fahrender Radfahrer einen Fußgänger in der Nähe einer nicht brennenden, aber auch nicht gekennzeichneten Laterne, und es muß angenommen worden, daß es zu dem
 
Unfall nicht gekommen wäre, wenn die Laterne gehrannt hätte und der Radfahrer den .Fußgänger im Schein der Laterne rechtzeitig hätte erkennen können* Wollte man eine Beleuchtungspflicht in dem oben aufgezeigten Sinne bejahen, dann müßte man in diesem Beispiolsfall dem Fußgänger und dem etwa gleichfalls verletzten Radfahrer -von der Frage des Mitverschuldens abgesehen - einen Schadoncersatzanspruch gegen den Träger der Beleuchtungs-Pflicht zubilligen* Dieses Ergebnis zeigt, daß die Pflicht zur Kennzeichnung der nicht die ganze Facht über brennenden Laternen nicht eine selbständige, mit dieser
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Pflicht korrespondierende Verpflichtung, nicht mit rotem Ring versehene Laternen die ganze Nacht über brennen zu lassen, begründen kann, daß vielmehr die aus der Straßenverkehrsordnung sich‘ergebende Verpflichtung sieh in der Kennzeichnungspflicht selbst erschöpfte
3-) Die Ersatzpflicht der beklagten Stadl; ergibt sich jedoch aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 23 Abs* 1 Halbsatz 2 StVO brauchen abgestell-te Fahrzeuge nicht durch eigene Lichtquellen beleuchtet zu werden, wenn sie durch andere Lichtquellen eine ausreichende Beleuchtung erhalten* Zur Erleichterung der Feststellung', ob eine solche "andere" Lichtquelle das Kraftfahrzeugrauch z e^i t 1 i c h , also gegebenenfalls für die ganze Nacht, ausreichend beleuchtet, ordnet die Straßenverkehrsordnung in der Anlage A unter Hinweiszeichen I c 4 an, daß "Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen, zu dem Hinweis darauf, daß in ihrem Lichtkreis Fahrzeuge nicht ohne Eigenbeleuchtung über Nacht aufgestellt werden dürfen, innerhalb geschlossener Ortschaften durch einen roten Streifen mit weißer Einfassung (Bilder 35 und 36) gekennzeichnet sind"* Jeder Kraftfahrer, der sein Fahrzeug durch eine nicht mit diesem Streifen gekenn-. zeichnete brebn.en.de > Latcrrfe ausreichend beleuchtet
 
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abstellt, kann deshalb vertrauen* daß die Laterne'die ganze Nacht über brennt und daß sein Kraftfahrzeug für
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die ganze Dauer der Nacht ausreichend'beleuchtet sein wird* Das Gesotz entlastet den Kraftfahrer damit von der Pflicht zu eigener Beleuchtung* wenn er sein Fahrzeug so. unter eine* nicht mit rotem Streifen gekennzeich- . riete Laterne aufstellt* daß es von deren Licht ausreichend beleuchtet ist.« Deshalb verhält sieh ein Kraft“ führer objektiv verkehrsgerecht * wenn er seinen Kraftwagen unter einer nicht gekennzeichneten Laterne für die Dauer der Nacht abstellt* vorausgesetzt, daß sein Wagen durch diese Laterne räumlich ausreichend beleuchtet wird, und zwar gleichgültig, ob der Kraftfahrer auf das Nichtvorhandensein. der Kennzeichnung geachtet hat* und damit unabhängig davon, obider Kraftfahrer von dieser Kennzeichnungsregelung überhaupt etwas gewußt hat«	1	.	■	■
Die Kennzeichnung der nicht während der ganzen Nacht brennenden Laternen bezweckt zwar zunächst eine Erleichterung für den Kraftfahrer bei Erfüllung seiner Pflicht
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zu "ausreichender“ Beleuchtung seines Fahrzeuges * Gerade so aber y/ie die für den Kraftfahrer in § 22 Abs« 1 StVO ausgesprochene Beleuchtungspflicht der Sicherung des Straßenverkehrs dient* bezweckt die Kennzeichnung der nicht die ganze Nacht über brennenden Laternen letztlich ebenfalls die Sicherung des Verkehrs« Denn die beklagte Stadt hat gewissermaßen dem Kraftfahrer die Pflicht'zur Beleuchtung seines Fahrzeugs abgenommen. Ein vorzeitiges Ausschalten der Straßenlaterne löst unter diesen Umstanden - wenn ein Kraftfahrer im gerechtfertigten Vertrauen darauf, die Laterne Werde die ganze Nacht hindurch brennen* sein Fahrzeug ohne Eigenbeleuchtung abgestollt hat -gerade die Gefahr aus* die ein unbeleuchtetes Fahrzeug für den Verkehr darstellt. Die Beklagte s.chafft sonach
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« dui’ch ihr Verhalten einen Gefahrenzustand«, dem sie 'begegnen kann und muß„Denn aus dem Sinn und Zweck der Kennzeichnungsregelung greift hier der allgemeine aus § 823 BGB hergeleitete Rechtsgrundsatz ein-, daß derjenige -9 der eine besondere Gefahrenlage schafft«, die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schädigungen Dritter treffen und bei - schuldhafter - Verletzung dieser Pflicht den!daraus entstehenden Schaden ersetzen muß (vgl. dazu im einzelnen RGRK 11« Auf1» § 823 Anm» 45 ff, insbesondere 48 ff.)« Bei Abschaltung nicht gekennzeichneter Straßenlaternen muß daher Vorsorge getroffen worden, daß-den dadurch geschaffenen Gefahrenlagen' begegnet wird? indem unter solchen Laternen etwa abgestellte Fahrzeuge anderweit beleuchtet«, die Fahrer zu dem-Ab stellen der Fahrzeuge an anderer Ste'lle veranlaßt oder ähnliche Maßnahmen getroffen werden» Jedenfalls darf die Abschaltung nicht erfolgen, ohne daß gleichzeitig Vorkehrungen gegen die' sich durch das vorzeitige Abschalten etwa bereits begründeten Gefahren getroffen werden» Die hier genannte Verpflichtung dockt sich nicht mit der vorstehend unter 2») erörterten - und verneinten - Pflicht, alle nicht gekennzeichneten Laternen die ganze Nacht über brennen zu lassen,' und zwar ohrle Rücksicht darauf, ob im Einzelfall durch das Abschalten ein Gefahrenzustand geschaffen würde oder niefit»
Daß die> beklagte Stadt die für das Abschalten der Laterne verantwortliche Stelle' war, wird von dieser selbst nicht in Abrede gestellt» Es ist- ferner unstreitig, daß die Laterne längere Zeit hindurch trotz unterbliebener Kennzeichnung im Laufe der Nacht abgeschaltet wurde» Den verantwortlichen Organen der Stadt .ist daher auch ein Schuldvorwurf in der Richtung zu machen, daß sie die durch das vorzeitige Abschalten nicht gekennzeichneter Laternen geschaffenen Gefahrenlagen nicht erkannt und nichts'zur,Vermeidung von Schäden aus diesen Gefahrenlagen unternommen haben»
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Bei der Pflicht, um deren Verletzung es hier geht, handelt es sieh nicht um eine in Ausübung eines öffentlichen Amtes‘währzunchmendo- Amtspflicht im'Sinne des § 839 BGB in Verbindung mit Arte-34 GrundG, sondern um die Verletzung der allgemeinen auf § 823 BGB beruhenden Verkehrssicherungspflichts die jeden trifft, der einen für den Verkehr gefährlichen Zustand schafft oder an-dauern läßt«, Baß die Verletzung dieser Pflicht für den hier interessierenden Schaden ursächlich, zu demindest mitursachlich geworden ist, kann nach Lage der Dinge nicht in Zweifel gezogen werden * Denn wären die verantwortlichen Organe der Beklagten ihrer Pflicht nachgekommen, dann wäre entweder die Laterne nicht abgeschaltet oder wäre dafür Sorge getragen worden, daß das Fahrzeug des JaflMi nach Abschaltung der Straßenlaterne nicht weiter unbeleuchtet dort stehen blieb« Alsdann aber wäre der. Unfall des Kraftfahrers	vermieden	worden,	und zwar - wie
 das Berufungsgericht, ohne daß insoweit ein Recht,sfehler zutage träte, angenommen hat - selbst dann, wenn der'Lastwagen von der Laterne nicht ausreichend beleuchtet gewesen wäre»
III o
Danach muß die grundsätzliche Schadensersatzpflicht
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der Beklagten bejaht werden, ohne daß dazu abschließend erörtert zu werden braucht, ob auch den Fuhrunternehmer Jansen eine Schadensersatzpflicht	oder nicht«, Wenn
 die Laterne, unter der JaMBi sein Fahrzeug abgestellt hat, dieses ausreichend beleuchtete, kommt eine Ersatzpflicht nicht in Betracht, denn, in'diesem Fallt hat Jansen sich - objektiv - verkehrsgerecht verhalten und es fehlt an dem - zur Begründung einer Schadensersatzpflicht erforderlichen - Merkmal der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens,; Wurde sein Fahrzeug von der Laterne nicht "ausreichend" im Sinne von § 23 Abs«, 1 StVO beleuchtet, dann wird bei
 
i -	.
Verschulden auf Selten des JaflB dessen Ersätzpflicht bejaht werden müssen« In diesem Pall aber- würde an seiner gesamtschuldnerischen Haftung mit der Beklagten gemäß § 840 BGB kein Zweifel ‘sein können, da sich in diesem Palle das fehlerhafte Verhalten sowohl der beklag-ten Stadt als auch das des Fuhrunternehmers	jeweils
 als conditio 3ine qua non flir den Unfall darstellon würde und deshalb die Beklagte und	im	Sinne	des	§	840
BGB nebeneinander für den Unfall verantwortlich sein würden-
IV,
Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit
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dem Landgericht das eigene Verschulden des getöteten Kraftfahrers	mit.	50# angenommen hat, ist'ein
 Rechtsfehler zu Lasten d»r beklagten Stadt nicht ersichtlich, Bas gleibhe gilt, soweit das Berufungsgericht - ebenfalls in Übereinstimmung'mitdem Landgericht -dfe Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils als gegeben erachtet hat.
- IS -
Hach alledem erweist steh die* ‘Revision der Beklagten als unbegründet und muß zurückgewiesen werden* Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte als die insoweit unterlegene Partei gemäß § 97 2H)' 2U
tragen.
Br* pagendarm	Dr*	Kreft	Br.	Beyer
 Br* Hußla	Schäfer