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BGH · IJI ZR 152/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IJI ZR 152/54

Eie Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen., daß die Vorschriften der Artt 15 Abs 5 und 16 Abs 3 des württbg« Ausführungsgeseizes zu dem Viehseuchengesetz vom 8* Juli 1912 (RegBl S 279)? daß die Zuständigkeit der Zivilgeriehte zur Entscheidung übe den auf Erhöhung der nach §§ 66 ff ViehSG zu zahlenden Entschädigung gerichteten Klageanspruch weder unmittelbar aus dem Viehseuchengesetz noch aus § 13 GVG oder endlich .aus Art;19 Abs 4 Satz 2 GrundG hergeleitet werden kann« Eie ent-scheidende Frage ist daher die, ob die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG gegeben sind« Ras ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen*. Hach den Bestimmungen des Viehseuchengesetzes kann nicht nur die Tötung von seuchenkranken Tieren, sondern auch die von lediglich einer Seuche verdächtigen Tieren angeordnet werden (§§ 24? wenn lediglich anzunehmen ist, daß sie mit tollwutkranken oder der Tollwut verdächtigen Hunden "oder Katzen in Berührung gekommen sind (§ 39 Abs 2 ViehSG)* Eiese Unterschiede in den Tatbeständen, die die Tötung von Tieren zulassen., sind für die Frage der Entschädigungspflicht gänzlich unerheblich, da ohne Rücksicht auf diese Unterschiede gemäß § 66 Hr 1 ViehSG der Entschädigungsanspruch grundsätz-lieh in allen Fällen der Tötung von Tieren auf polizeiliche;. 71 ViehSG vorliegtö Soweit das Gesetz die Tötung von lediglich seucheverdächtigen Tieren zuläßt und die Tötung von Hunden und Katzen sogar bei der bloßen Annahme? daß sie mit tollwut-verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen seien« zwingend vorschreibt, handelt es sich - jedenfalls dann« wenn die Tiere tatsächlich nicht von der Seuche erfaßt sind* sie mithin objektiv keine Gefahr für die Allgemeinheit bilden -um echte Enteignungen« nämlich um gesetzlich zulässige zwangsweise Eingriffe in das Eigentum,von dem eine Gefahr für die Allgemeinheit nicht ausgeht«, Für eine Streitigkeit über die Höhe der Entschädigung für derartige Maßnahmen ist mithin ohne Zweifel der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gemäß Art 14 Abs 3 GrundG gegeben. 66 Nr 1 ViehSG eine Entschädigungspflicht auslösende -Tötung von seuchenkranken Tieren sachlich-rechtlich eine echte Enteignung darstellen kann« braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachgegangen zu werden, Per Gesetzgeber kann über die Tatbestände der Enteignung - ffür die.nach dem Verfassungsgrundsatz des Art 14 GrundG in jedem Fall eine Entschädigung geleistet werden muß, über deren Höhe im Streitfall die Zivilgerichte zu befinden haben -hinaus Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre des Einzelner« in denen möglicherweise "Enteignungen" im technischem Sinn nicht gefunden werden konnen? Pas hat er hier im Viehseuchengesetz getan und zwar hat er das dadurch zu dem Ausdruck gebracht« daß er in § 66 Nr 1 dieses Gesetzes die Entschädigungspflicht ganz allgemein für auf polizeiliche Anordnung getötete Tiere normiert und mithin auch für Eingriffe von hoher Handdie möglicherweise nicht als Enteignungen gekennzeichnet werden können« eine Entschädigung« die den Aus- Darüber hinaus muß aber ^ wie hier noch bemerkt sein mag - die Zuständigkeit der Zivilgerichte auch für Streitigkeiten über die auf Grund des Viehseuchengesetzes zu leistende Entschädigung in den Fällen bejaht werden* in denen nicht ein Eingriff von hoher Hand- (Tötung von Tieren auf polizeiliche Anordnung) erfolgt ist«, es sich vielmehr um andere, die Entschädigungspflicht nach § 66 ViehSG auslösende Tatbestände ; handelt (Eingehen von Tieren vor Durchführung der polizeilichen Tötungsanordnung, Eingehen von Tieren an Rotz und Lungenseuche nach rechtzeitig erstatteter Anzeige usw,)0 In diesen Fällen ergibt sich die Zuständigkeit der Zivilgerichte aus dem engen Zusammenhang der zwischen diesen zuletzt erörterten Tatbeständen einerseits sowie den Enteignungen und sonstigen entschädig gungspflichtigen Eingriffen von hoher Hand andererseits im Rah* men des Viehseuchengesetzes besteht0 Es würde dem Sinn und ( Zweck der in Art 14 Abs 3 getroffenen Züständigkeitsregelung r und der inneren Einheit des Viehseuchengesetzes widersprechen? Für den vorliegenden Rechtsstreit ist daher die Zuständigkeit der angerufenen Zivilgerichte gegeben, so daß die Revision des beklagten Landes gegen das diese Zuständigkeit bejahende Berufungsurteil zurückgewiesen werden mußte*

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Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! . Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? GrundG Art 14 Abs 3x Yiehseuchengesetz vom
26o Juni 1909 (RGBl S 519) § 66	‘
Rechtssatzs Für die Entscheidung von Streitigkeiten über die nach dem Viehseuchengesetz zu leistenden Entschädigungen sind die ordentlichen (Zivil”) Berichte/zuständig« :
Aktenzeichen? IJI ZR 152/54 Urteil des BGH vom ?/U April 1955
£G Tübingen OLG Stuttgart
V erkundet lt0 Protokoll am 21o April 1955
pU Justizobersekretär 3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m H a men d es Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Reg^jjl^spräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und
-	Proz'eßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 Willi SflHHIlB? Inhabe^einer Schweinezucht- und Schweinemastanstalt in DflHHP Pulvermühle?
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21a April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profc Dr* - Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Pagendarm«. Rietschel* Dr^ Weber und Dr« Kreft
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 24* Februar 1954 wird zurückgewiesen«,
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-
erlegto
 Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Kläger lieferte im Jahre 1951 an den Landwirt und Schweinezüchter FflBiin Truchtelfingen (Kreis Balingen) unter Eigentumsvorbehalt 11 trächtige Zuchtsauen zu einem Kaufpreis von 7?4QÖ DM«, der noch nicht bezahlt ist«, Im November 1951 wurden sämtliche 11 Tiere sowie 6 von ihnen stammende Ferkel bei FflH auf polizeiliche Anordnung abgeschlachtet? weil sie an Maul- und Klauenseuche erkrankt waren0 Der aus dem Verkauf des Fleisches erzielte Erlös wurde an den Kläger aus-gezahlto Ebenso erhielt der Kläger«, dem FfliBseine Ansprüche gegen den Staat abgetreten hat? den von der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Anrechnung des Fleischerlöses festgesetzten weiteren Entschädigungsbetrag«
Der Kläger ist der Auffassung? daß die Entschädigung zu niedrig bemessen sei* Der gemeine Wert der Tiere? der ihm gemäß § 68 des Viehseuchengesetzes (ViehSGr) zu erstatten sei? betrage insgesamt 3o578?93 DM mehr als er erhalten habe« Diesen Betrag verlangt er mit der vorliegenden Klagec
 Das beklagte Land, das um Abweisung der*Klage gebeten hat? macht insbesondere geltend? daß die ordentlichen (Zivil-) Gerichte für die Entscheidung über den Klageanspruch nicht zuständig seien*	.
Das Landgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen* Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und hat dementsprechend das land-gerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen* Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils *
Ent s ch e i dungsgründe;
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Eie Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen., daß die Vorschriften der Artt 15 Abs 5 und 16 Abs 3 des württbg« Ausführungsgeseizes zu dem Viehseuchengesetz vom 8* Juli 1912 (RegBl S 279)? soweit sie den Rechtsweg wegen der.' nach dem Viehseuchengesetz zu leistenden Entschädigung aus-'; schließen, keine Geltung mehr beanspruchen können, da inso-; weit nunmehr angesichts der Bestimmungen der Artt 14- Abs 3 Satz 4 oder 19 Abs 4 GrundG uneingeschränkt der Rechtsweg - sei es vor den Zivil-* sei es vor sonstigen Gerichten -offenstehto Auch darin ist den Vorinstahzen beizupflichten.^ daß die Zuständigkeit der Zivilgeriehte zur Entscheidung übe den auf Erhöhung der nach §§ 66 ff ViehSG zu zahlenden Entschädigung gerichteten Klageanspruch weder unmittelbar aus dem Viehseuchengesetz noch aus § 13 GVG oder endlich .aus Art;19 Abs 4 Satz 2 GrundG hergeleitet werden kann« Eie ent-scheidende Frage ist daher die, ob die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG gegeben sind« Ras ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen*.	*

Hach den Bestimmungen des Viehseuchengesetzes kann nicht nur die Tötung von seuchenkranken Tieren, sondern auch die von lediglich einer Seuche verdächtigen Tieren angeordnet werden (§§ 24? 44.- 49? 51 ViehSG)* Bei Hunden und Katzen ist die Tötung sogar bereits dann änzuordnen. wenn lediglich anzunehmen ist, daß sie mit tollwutkranken oder der Tollwut verdächtigen Hunden "oder Katzen in Berührung gekommen sind (§ 39 Abs 2 ViehSG)* Eiese Unterschiede in den Tatbeständen, die die Tötung von Tieren zulassen., sind für die Frage der Entschädigungspflicht gänzlich unerheblich, da ohne Rücksicht auf diese Unterschiede gemäß § 66 Hr 1 ViehSG der Entschädigungsanspruch grundsätz-lieh in allen Fällen der Tötung von Tieren auf polizeiliche;.
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Anordnung hin ausgelöst wird«, soweit nicht einer der Ausnahmefälle der §§ TO? 71 ViehSG vorliegtö
 Soweit das Gesetz die Tötung von lediglich seucheverdächtigen Tieren zuläßt und die Tötung von Hunden und Katzen sogar bei der bloßen Annahme? daß sie mit tollwut-verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen seien« zwingend vorschreibt, handelt es sich - jedenfalls dann« wenn die Tiere tatsächlich nicht von der Seuche erfaßt sind* sie mithin objektiv keine Gefahr für die Allgemeinheit bilden -um echte Enteignungen« nämlich um gesetzlich zulässige zwangsweise Eingriffe in das Eigentum,von dem eine Gefahr für die Allgemeinheit nicht ausgeht«, Für eine Streitigkeit über die Höhe der Entschädigung für derartige Maßnahmen ist mithin ohne Zweifel der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gemäß Art 14 Abs 3 GrundG gegeben.
Per Frage, ob und in welchem Umfang auch die - nach §,. 66 Nr 1 ViehSG eine Entschädigungspflicht auslösende -Tötung von seuchenkranken Tieren sachlich-rechtlich eine echte Enteignung darstellen kann« braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachgegangen zu werden, Per Gesetzgeber kann über die Tatbestände der Enteignung - ffür die.nach dem Verfassungsgrundsatz des Art 14 GrundG in jedem Fall eine Entschädigung geleistet werden muß, über deren Höhe im Streitfall die Zivilgerichte zu befinden haben -hinaus Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre des Einzelner« in denen möglicherweise "Enteignungen" im technischem Sinn nicht gefunden werden konnen? im Gesetz positiv wie Enteignungen . behandeln«. Pas hat er hier im Viehseuchengesetz getan und zwar hat er das dadurch zu dem Ausdruck gebracht« daß er in § 66 Nr 1 dieses Gesetzes die Entschädigungspflicht ganz allgemein für auf polizeiliche Anordnung getötete Tiere normiert und mithin auch für Eingriffe von hoher Handdie möglicherweise nicht als Enteignungen gekennzeichnet werden können« eine Entschädigung« die den Aus-
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gleich für einen Substanzverlust darstellen soll* vorgesehen hato Solange der Gesetzgeber diese Regelung aufrecht erhält und die Entschadigungspf11cht an bestimmte Eingriffe von höhere Hand ohne Rücksicht darauf knüpft, ob im Einzelfall eine .Ent-'* eignung Vorgelegen hat oder nicht, stellt er hinreichend klar,'-daß er die Entschädigung für Eingriffe dieser Art als Enteig-;' nungsentSchädigung gewertet und Streitigkeiten über die Höhe ' dieser Entschädigung der Entscheidung der Zivilgerichte zuge- ■-wiesen wissen will*
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Darüber hinaus muß aber ^ wie hier noch bemerkt sein mag - die Zuständigkeit der Zivilgerichte auch für Streitigkeiten über die auf Grund des Viehseuchengesetzes zu leistende Entschädigung in den Fällen bejaht werden* in denen nicht ein Eingriff von hoher Hand- (Tötung von Tieren auf polizeiliche Anordnung) erfolgt ist«, es sich vielmehr um andere, die Entschädigungspflicht nach § 66 ViehSG auslösende Tatbestände ; handelt (Eingehen von Tieren vor Durchführung der polizeilichen Tötungsanordnung, Eingehen von Tieren an Rotz und Lungenseuche nach rechtzeitig erstatteter Anzeige usw,)0 In diesen Fällen ergibt sich die Zuständigkeit der Zivilgerichte aus dem engen Zusammenhang der zwischen diesen zuletzt erörterten Tatbeständen einerseits sowie den Enteignungen und sonstigen entschädig gungspflichtigen Eingriffen von hoher Hand andererseits im Rah* men des Viehseuchengesetzes besteht0 Es würde dem Sinn und ( Zweck der in Art 14 Abs 3 getroffenen Züständigkeitsregelung r und der inneren Einheit des Viehseuchengesetzes widersprechen? wenn man bei Entschädigungsansprüchen nach dem Viehseuchenge-l setz hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit einen Unterschied machen wollte.- je nachdem* ob die Entschädigung im‘Einzelfall, für eine. “ Ent eignung” oder für einen sonstigen Eingriff von ?• hoher Hand oder für einen von behördlichem Eingreifen unab- ^ hängingen “Verlust“ gewährt wird, obwohl diese Unterscheidurg für die Entschädigungspflicht selbst unerheblich ist0 Wollte j.» man hier eine Aufspaltung der Zuständigkeit vornehmen und in > dem einen Fall die Zivilgerichte und in dem anderen Fall die
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Yerwaltungsgerichte für zuständig erachten, so würde das zu einer durch nichts gerechtfertigten Zerreißung von sachlich Zusaromengehörendem führen«»
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist daher die Zuständigkeit der angerufenen Zivilgerichte gegeben, so daß die Revision des beklagten Landes gegen das diese Zuständigkeit bejahende Berufungsurteil zurückgewiesen werden mußte*
Lie Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat das beklagte Land gemäß § 97 ZPO zu trageno
 Uro Geiger	Dr,	Pagendarm	Rietschel
 Vr0 Weber ‘	Är*	Kreft