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BGH · III ZB 152/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 152/52

Dezember 1952 Fieser, Just.Ang, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Vol. kes In dem Rechtsstreit des Landes Hiedersachsen, vertreten durch den Nieder-* sächsischen Ministerpräsidenten, 'Staatskanzlei, Hannover, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Frozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt gegen sonal an das Land Oldenburg abzugeben, entschied der NOiC, daß eine teilweise Abgabe Von Personal und Geräten mit Rücksicht auf die verschiedenen Aufgaben auf dem Wasserstrassengebiet und dem Gebiet der Landgewinnung nicht durchführbar sei. wortung auf das Land Oldenburg übertragen werde, die Ausrüstung der Abteilung jedoch -einstweilen .nur als verliehen zu betrachten sei, bis eine ...i«. ■Inzwischen war bereits am '5* März 1946 vom &taatsmi-nisterium Oldenburg der Strombaübetrieb mit'seinen Einrichtungen und dem für die Durchführung’der künftigen Aufgaben erforderlichen Personal' übernommen worden. März 1946 gemeldet; zugleich wurde dem WOiC in fflHHHI^die Übernahme des Strombaues durch das Land angezeigt. März 1946 wurde mitgeteilt, daß die Gruppe Strombau der Abteilung Land-und Wasserbau mit Ablauf des März 1946 aus der KMW aus-scheide und daß die genannte Grupp'e sowie die genau auf-geführten Beamten dieser Gruppe vom 1. Die Personalakten der Beamten, auch die des ursprünglichen Klägers, wurden kurz darauf dem Oldenburgischen Staatsministerium übersandt und die Abgabe in einer Ver-änderungsnachweisun^; vom 2*. ' "Gegenwärtig kann die Strombauabteilung mit ihrer Ausrüstung an das Land Oldenburg, für Landgewinnungszwecke verliehen werden, ist jedoch den laufenden Anforderungen der Werft unterworfen. In diesem wurde auf den Wechsel1 2 der Anschauungen des NOiC betreffend den Umfang des Überganges des Strombaus auf das Land - Verfügung vom 6. Alsdann heißt es in dem mitgeteilten Aktenvermerks Es ist zweckmäßig, an der bereits erfolgten Übertragung des Strombaues auf Land Oldenburg und der Durchführung der eingeleiteten Maßnahmen auch bei den nunmehr vom N.O.i.C. Die Unterstellung unter Oldenburg schließt nicht aus» daß die angekündigten größeren-Arbeiten für den N.O.i.C. in der mit N.O.i.C. B.Nr. C/B 7/3645 vom 27-3.46 März 1946 wurae ein Finanzierungsplan für den Reichshaushalt unter Einbeziehung des Strombaubetriebs-aufgestellt, der von der Militärregierung genehmigt wurd.e. Der ursprüngliche Kläger wurde vom 1. Oktober 1946 erhielten er - die anderen überwiesenen Beamten des Strombau sinngemäß -vom Minister der Finanzen in Oldenburg folgende Verfügung: "Nachdem der Strombau als Reichsbetrieb auf das Band Oldenburg übernommen worden ist, werden Sie mit Wirkung vom 1. ......te Auf den Antrag der Hauptverwaltung noe in Hamburg wurde zunächst nur die Umwandlung des Lotsen- und Seezeichenamtes in ein S e ewa s s erst ras sehamt zuge- Juni 1947, eingerichtet und bis auf weiteres dem Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg unterstellt wurde. dann der NOiC auf den Antrag des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 9. Juli' 1947 war der ursprüngliche Kläger zur Dienstleistung in die Abteilung II C - Strassen, Wasser und Verkehr - des Präsidenten des niedersächsischen Verwaltungsbezirks bidenburg durch dessen Verfügung vom 7* "Du^ch die Übernahme des Strombaubetriebes als Reichsaufgabe, auf das Land Oldenburg sind.Sie ln eine Planstelle des zonalen Reichshaushalts Strombau (zunächst Eifczelplan XXVi,• später Einzelplan XX) übergeleitet woirden.> Die Kläger sind der Ansicht, ihr Rechtsvorgänger sei ausdrücklich als Beamter vom Lande Oldenburg und später vom Lande Niedersachsen übernommen und habe Anspruch auf Weiterzahlung seiner Dienstbezüge über den 1. II C dem Lande Niedersachsen Dienst geleistet« Der ursprüngliche Kläger hat für die Zeit vom 1- April 1948 bis 31« Oktober 1950 sein Gehalt in Höhe von 23«218,52 DM eingeklagt. Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt, es ist der Ansicht, der RechtsVorgänger der Kläger .sei niemals Landesbeamter geworden, er sei Wehrmachtfbeamter gewesen und : falls nunmehr als ziviler Reichsbeamter unter den in Art 131 Zudem sei die Verfügung vom 2, -Oktober 194.6 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, da; eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nur durch das oldenburgische Staatsministerium .i^nicht aber durch den Einanzminister hätte erfolgen konnen. Durch dieses Schreiben war dem Bechtsvorgänger der Kläger auf seine Eingaben vom 19. Dem Umstand, dass die Klage zunächst gegen das Land, vertreten durch den Niedersächsischen llinister des Innern erhoben > ist und erst auf Mitteilung des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 4. Innern, sondern der Ministerpräsident - Staatskanzlei -zuständig, dieser als Vertreter des Landes eingetreten ist, misst das Berufungsgericht keine nachteilige Bedeutung für die Wshrung der Sechsmonatsfrist des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG bei, weil nach $ 261 b Abs 2 ZPO die Wirkung der Fris Währung bereits mit der Anbringung der Klage eintrete, sofw die Zustellung demnächst erfolge. Der im Prozess gestellte Antrag auf Kljageabweisung enthält den Vorbescheid allerdings nur dann, wenn er von der obersten Dienstbehörde des Klägers gestellt wird oder wenn diese den Prozessvertreter des beklagten Lsjndes ausdrücklich zur Stellung des Antrags auf Klageabweispng angewiesen hat (vgl das insoweit in 2L-KZ 3, 1 ff nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 30/50 - auf ist von dem Ministerpräsidenten ein solcher Antrag auf Klagdabweisung gestellt worden; die als oberste Dienststellen des Klägers in Betraoht kommenden Nieder-sächsisohen Minister, nämlich der für Wirtschaft und Verkehr und der füt Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben im Revisionsrechtszug den Antrag auf Klageabweisung ausdrücklich als Vorbescheid i.S. des § 143 PEG anerkannt. Damit ist der Vorschrift des § 143 Abs 1 Satz 1 DBG genügt, denn der Vorbescheid kann als Prozessvoraussetzung auch noch im Revisionsrechtezug nachgeholt.werden (vgl die beiden oben angeführten Urteile des Senats). Juli 1948 hätte der Präsident des Hiedersäohsischen Verwaltungsbezirks in Oldenburg geantwortet, nach Ansicht des Niedersächsischen Ministers der Finanzen sei das frühere WehrmaohtsVerhältnis erloschen und ein neues BeamtenverhKltnis nicht begründet worden; deshalb bestehe zur Zeit keine Möglichkeit, aus Landes- Oktober 1948 bei Gericht eingegangene Klage gemäss § 261 b Ab® 3 ZPO in der Passung der Ziff 28 der Verordnung des Zentraljustizamts für die britische Zone zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts vom 27« Januar 1948 (V0R1 BrZ 1948, 11), der dem § 261 b Abs 1 ZPO in der Passujng des Vereinheitlichungsgeeetzes entspricht, auf jeden Pall gewahrt. Eine Zustellung hat auch nicht nach der am 27» Dezember 1950 erfolgten Bewilligung des Armenrechts stattgefunden, sondern es ist d$m beklagten Land nur die Terminsbestimmung zu dem ersten Verhandlungstermin zugestellt worden. Soweit also die verspätete Zustellung durch das Verhalten der Partei beeinflusst war, z.B. indfem sie den angeforderten Gerichtskostenvorsohuss nach § 74 0Z\r nicht gezahlt hat, obgleioh ein Armenrechtsgeeuoh wxOiht oder nicht mehr lief, besteht daher kein Anlass, die Fristerstreckung auf § 261 b ZPO zuzulassen, weil dann der Prozessgegner offensichtlich unbillig belastet würde. Eine Zustellung ist daher mindestens dann nicht mehr "demnächst" erfiolgt, wenn die Zeitspanne zwischen der Einreichung und dei Eine derartige weitherzige Auslegung, die im vorliegenden Pall sogar noch eine mehr als ein Jahr nach Einreichung der Klage erst erfolgende Zustellung als MdemnäohstigeB ansehen würde, s-ceht auch nicht im Widerspruch mit den Interessen des Prozessgegners. Der Dienstherr erhält aber in Pallen wie dem vorliegenden durch Mitteilung des Armenrechtsgesuchs, aus dem er ersieht, dass gleichzeitig eine Klageschrift eingereicht ist, diese erstrebte Klarheit und kann sich daner darauf einsjt eilen. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass § 82 über die Wir-^ijaigen des § 22 ER/lndG hinausginge., indem nach § 82 nicht nijir.wip im BRÄndG eine rechtliche Verpflichtung der übernehmenden Körperschaft auf Übernahme der Beamten in ihrem Dienst bestände, sondern ein solcher Übergang kraft Gesetzes ohne weiteres eingetreten sei. Der Revisionserwiderung kann jedoch mindestens insoweit nicht gefolgt werden, als sie zu glauben scheint, der EjLntritt des Landes in das Beamtenrechtsverhältnis des ursprünglichen Klägers habe zur Folge, dass das Land auch fü djie Vergangenheit die rückständigen Gehaltsansprüche des u sjprünglicken Klägers befriedigen müsse. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der HechtsVorgänge^ der Kläger habe seine Eigenschaft als auf Lebenszeit angbstellter Beichsbeamter verloren und sei Lebenszeitbeamljer des beklagten Landes geworden. Dieser Wechsel des Di einst her rn ist nach Ansicht des Berufungsgerichts durch Versetzung im Sinne des § 35 DBG vom Reichsdienst in den dienst des beklagten Landes erfolgt. rufungsgerioht !hält eine solche Versetzung vom Keiohs- in den Landesdienslt auf Grund der Vorschrift des § 166 DBG für zulässig, wbnach Reich und Länder für die Anwendung des Djie Revision vertritt die Ansicht, eine Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst sei nach dem Zusammenbruch wegen der nunmehr wieder föderalistischen Gestaltung des deutschen Reichsgebietes rechtlich nicht mehr zulässig gewesen, mindestens nicht im Verhältnis zu einem zur Zeit des Zusammenbruchs bereits bestehenden Lsnd, wie dem Land Oldenburg. Juni 1951 - III ZR 6/50 auf Seiten 59-69 - in BGHZ 3, 1/20/237 nur auszugsweise abgedruckt - zur Präge der Portgeltung des § 166 DBG für die Zeit nach dem Zusammenbruch Stellung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzun eines Eeamten aus dem Reichsdienst in den Landesdienst auch nach dein Zusammenbruch mindestens bis zur Umbildung der früheren preuesischen Provinzen in selbständige Länder (KilReg i:r 46) möglich gewesen ist. dass dieser Zeitpunkt, und zwar auch für die zur Zeit des Zusammenbruchs ber denburg, keinesfal sits bestehenden Länder, nie das Land OILS vor Inkrafttreten der HilRegVO ITr 57 betreffend die Befugnisse der Länder in der britischen Zone (ABI UilReg RrZ 34^), also nicht vor dem 1. Dezember 1946, eingetreten ist, weil erst durch diese Verordnung den Ländern, und zwar auolji den bereits zur Zeit des Zusammenbruchs bestehenden, die ’’ausschliessliche Gesetzgebung1* für das Land übertragen, upd zwar in einem weitgehenderem Masse als die Länder sie vor idem Zusammenbruch besessen hatten. Bür die hier ip Betracht kommende Zeit war daher eine Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst in der britischen Zone, und zwar auchi in den Dienst des Landes Oldenburg, recht- zu dem Vor liegen einer Versetzung weiter ausgeführt, alle Vorgänge, angefangen von den Bestrebungen des Landes Oldenburg, den Strombaubetrieb dem Lande anzugliedern, bis zu den Anordnungen der Besatzungsmacht und den Verfügungen äes Landes Oldenburg dem ursprünglichen Kläger und den ander m Beamten gegenüber Hessen erkennen, dass das Land Oldenburg als neuer Dienstherr dem ursprünglichen Kläger gegenübergetreten und auch tätig geworden sei. Damit scheiden als Versetzungsanordnung bereits alle Vorgänge aus, diei nicht als Willenskundgebung des Landes gegenüber dem in betracht kommenden Beamten gewertet «erden können) wie die Verhandlungen zwischen dem Lande Oldenburg einerseits und de£ Militärregierung, der KKW und dem ftOiC andererseits, insbesondere auch dss vom Berufungsgericht angezogene Schreiben der XMW an das Land Oldenburg vom 29. März 1948 betreffend die Überweisung der Beamten des Strombaues, In allen diesen Vorgängen kann daher entgegen'den Ausführungen des Berijifungsgerichte eine Versetzungsverfügung nicht erbliokt weiden. Ber Befehl verwendet allerdings unklare Ausdrücke wie "Unterstellung unter das Oldenburgische Staatsmini-sterium” und Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets "unter Leitung des Oldenburgischen Staatsministeriums"; er lässt daher nicht mit Sicherheit erkennen, wie sich diese Hass- ! worauf die Revision auch zutreffend hinweist, dass es sich nicht um eine Erklärung der "Versetzung" seitens der angeblich übernebsenden Dienststelle, also des Landes, sondern um Erklärungen der abgebenden Dienststelle bandelt. Oldenburg ist der Strombaubetrieb mit seinen zeitigen Einrichtungen und dem fUr die Durchführung der künftigen Aufgaben erforderlichen Personal am 5.3.1946 vom Staatsministerium Oldenburg (als Treuhänder des Reichs) vorläufig übernommen worden. Die Bestätigung der Militärregierung für die endgültige Übertragung des Strombaues an Oldenburg steht noch aus. Ich erwarte, dass jeder auf dem ihm angewiesenen Platz sich voll einsetzt und durch treue Pflichterfüllung dazu beiträgt, den guten Euf des 3tron baues zu wahren und die Grundlage für ein auch künftiges Fortbestehen des Gesamtbetriebes zu schaffen«" Eine Versetzung in den Dienst deä Landes Oldenburg ergibt sich aus dieser Strombaubekannt-maclhung jedoch noch nicht, weil darin von einer Übernahme seitens des Staatsminieteriums "als Treuhänder des Beiches" die Bede ist. Im übrigen ist die Bekanntmachung vom Beeil fcs-vorgänger der Kläger selbst unterzeichnet und scheidet für ifcuji als Versetzungsverfügung schon aus diesem Grunde von Dagegen stützt das Berufungsgericht seine Ansicht, eine Versetzung in deh Landesdienst sei erfolgt, im Ergebnis mit Eecht auf die Verfügung des Ministers der Finanzen ai} den Rechtsvorgänger der Kläger vom 2. "Nachdem der Strombau als Eeiofesbetrieb auf das Land Oldenburg übernommen worden ist. a) Die Revisior( rügt die Ausführungen des Berufungsgerichts, entgegen der Ansicht des beklagten Landes habe nicht nur das Stslatsministerium als Ganzes, sondern auch der Finanzminis teir allein gemäss § 12 Kr 6 des oldenbur-gischen Gesetzes |vom 27. April 1933 in Verbindung mit § 42 Abs .3 der Verfassung für den früheren Freistatt Oldenburg das Land Irechtswirksam bei der Anstellung und Versetzung eines Beamten vertreten können, so dass deshalb die nur vom Finantzminister ausgehende Verfügung vom 2e Die angezogenen oldenburgischen Gesetze sind jedoch nicht revisibel, sie der Senat in dem mehrfach erwähnten Urteil vom heutigen Tage - III ZB 147^52 - näher au »geführt bat. Die Verf(igung 6 ist daher nicht nicht etwa als ein von tändigen Stelle ausgehender nichtiger dass dieses Schreiben den Ausdruck "Versetzung" nicht verwendet, worauf die Revision hinweist, steht dem Vorliegen einer Versetzung nicht entgegen, da der Gebrauch des Wortes ["Versetzung" nicht vorgeschrieben ist, wie der Senat bereits lauf S 72/73 seines insoweit in BGRZ .3, 1 ff nicht abgedrucfcten Urteils vom 28. c) Das Berufungsgericht (Urteil S 20) meint, die Wendung, dass der ursprüngliche Kläger in eine Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombau-Haushalts übergeleitet sei, stehe einer Versetzung in den Landesdienst nicht .entgegen, weil sich aus dem Eingang des Schreibens von 2. Oktober 1946 ergäbe, dass diese Überleitung vollzogen sei, nachdem der Strombau als Reichsbehörde auf das Land Oldenburg übernommen worden sei; damit sei erklärt, dass die Dienststelle des ursprünglichen Klägers ein Teil des Landes Oldenburg geworden sei. Sie vertritt die Auffassung, eine solche Überleitung könne nicht die Rechtswirkung haben, dass das Beamtenverhältnis des ursprünglichen Klägers zu diesem Dienstherrn, dem Reich, damit beendet und im Wege der Versetzung zu einem gänzlich anderen Dienstherrn, dem Land Oldenburg, weitergeftthrt wor-dein sei. Auf den Ausgangspunkt der Revision, es sei nur eine tr* händerische Übernahme des Strombaues auf das Land erklärt w« dbn, käme es denn nicht an, wenn auch bei treuhähderiscfcer Übernahme des Strombaues keine andere Möglichkeit bestände, ein andersartiges Amt aus dem staatlichen hoheitsbereich des schäfte des betreuten Strombaubetriebs durch Landesbearate wahrnehmen lassen; er kann das aber ebensogut auch durch eigene Kräfte dbs betreuten Betriebes tun, die er entweder bei Übernahme der Treuhänderschaft vorgefunden oder nachträglich für den betreuten Betrieb eingestellt hat. Die Handlungsunfähigkeit des früheren Dienstherrn, des Deutschen Reiches, schliesst entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts eine solche Behandlung nicht aus, denn die Polgen dieser Handlungsunfähigkeit sollen gerade durch Hinrichtung der Treuhandschaft £usgeräumt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es also doch auf den Ausgangspunkt der Revision an,| ob eine treuhänderische Übernahme des Strombaues erkltlrt worden ist. Wenn das Berufungsgericht (S 21/22 des Urteils) die Ansioht des beklagten Landes, das Land Oldenburg habe den Strombau nur aid Reichsbetrieb übernommen und sei daher zu dem ursprünglichen Kläger nicht in ein Beamtenverhältnis getreten, ftjr unzutreffend ansieht, so muss im Rahmen der Prüfung, ob leine Versetzungsverfügung ergangen ist, betont werden, dass es insoweit allein darauf ankommt, ob dem ursprünglichen Kläger als betroffenem Beamten gegen- über die treuhänderische Übernahme des Strombaues durch das Land erklärt worden ist. Wenn weiter von einer "Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strorflbauhaus-hjalts" die Rede ist, so handelt es sich objektiv nach den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des beklagten Ländles nicht um eine Planstelle innerhalb des Landes Oldenburg sondern uro eine Planstelle des regionalen Reichs haue halts. Veil es dort heisse, dass diese Überführung vollzogen sei, ’’nachdem der Strombau als Reichsbehörde auf das Land Oldenburg übernommen sei”, geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Verfügung vom 2. Die vom Berufungsgericht;gezogene Schlussfolgerung, der Strombau sei ein Teil des[Landes Oldenburg geworden, würde dann zutreffend erscheinen, wenn die Vorte "als Reichsbetrieb" fehlen würden oddr wenn es heissen würde: "Nachdem der Reichsbetrieb Strombau lauf das Land übernommen ist." Die Hinzufügung der Worte |"als Reichsbetrieb", hinter dem Wort "Ström- * bau" k8nn sprachlich aber auch dahin verstanden werden, dass der Strombatj in "seiner Eigenschaft als Reichsbetrieb" auf das Land übernommen worden ist. Dann würde aber durch die-% sen Ausdruck nichit erklärt, der Strombau sei schlechthin auf das Land überjnommen und sei damit eine Behörde des Landes geworden, vielmehr könnte damit zu dem Ausdruck kommen, dass er trotz der Übernahme noch "Reiohsbetrieb" verblieben sei. Oktober 1946 kann dsher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts objektiv nicht zur Stützung für das Vorlie- Ein unbefangener, juristisch nicht geschulter Leser wird so, kaum auf den Gedenken kommen, der Ausdruck könne in dem Siru "in seiner Eigenschaft als Reichsbetrieb übernommen" gemein sein. Oktober 1946 eine Versetzungsanordnung vqrliegt, so war die unklare Fassung der Verfügung aber geeignet - und das ist entscheidend - den Rechts Vorgänger der Kläger über die Bedeutung dieser Verfügung irre zu führen* Sie konnte von ihm trotz Gebrauch des Y'ortes "Überleitung" ais Versetzungsanordnung verstanden werden, und zwar auch trotz der Sendungen "Planstelle des von der Hilitärregie-rpng genehmigten Strombauhaushalts" und des Zusatzes "als Eeichsbetrieb" als eine Versetzung in den Dienst des Lsndes Oldenburg, weil die verwendeten Ausdrücke unklar waren. Oktober 1946 durch den ursprünglichen Kläger standen auch nicht die ihm und den anderen Beamten des Strombaues zuvor bekennt gemachten Verlautbarungen, nämlich der Tferfttagesbefehl Kt 58 vom 20. Oktober 1946 jedtem einzelnen der in Betracht kommenden Beamten des Strombaued mitgeteilt wurde, dass der Strombau als Reichsbetrieb;auf das Lsnd Oldenburg übernommen worden sei, und wenn ausserdem noch von einer Genehmigung des Strombauhaushälts durch die Militärregierung die Rede jst, so musste gerade im Hinblick auf die Stronbau-Pekanntmachung vom 30. März 1946 beim ursprünglichen Kläger und den anlderen in Betracht kommenden Beamten der Eindruck hervorgefrufen werden, d ass nunmehr der damals bereits als möglich bezeiohnete endgültige Übergang des Strombaues auf das Land Oldenburg erfolgt sei und auch die damals dafür erforderlich erklärte Genehmigung der Militärregierung inzwischen ergangen sei. Oktober 1946 ergehe deshalb, um ihnen die Beendigung des Zustandes der Dngewissheit, des Zustandes "der vorläufigen Treuhänder-schaft für das Reich" und die endgültige Übernahme des Strombaues durdh das Land Oldenburg und ihre daduroh veranlasste Versetzung in den Landesdienst mitzuteilen. Dieser Beurteilung steht nicht die Behauptung des beklagten Landes entgegen, auch bei den mündlichen Verhand- Die Behauptung des beklagten Landes kann sich also nur auf die gleiche Zeit beziehen, in der auch der Werfttagesbefehl vom 20. und die übrigen Beamten des Strombaues aus den ihnen damals bekannt gegebenen Verlautbarungen noch nicht entnehmen konnten, sie seien in den Dienst des Landes Oldenburg versetzt, wurde bereits oben ausgeführt; insoweit bedarf es also keiner Beweiserhebung über diese vom beklagten Land behaupteten mündlichen Eröffnungen. Oktober 1946 für den Rechts Vorgänger der Kläger und die anderen beteiligten Beamten einen anderen, eine Versetzung ausschlies- . Viel mehr konnten der Rechtsvorgänger der Kläger und die anderen Beamten bei Erhalt der Verfügung vom 2. konnten der ursprüngliche Klüger und die anderen Beamten aber auch davon aus^ehen, dass die vom beklagten Land behaupteten Eröffnungen, fdlls sie tatsächlich gemacht worden sein sollten, die nunmehr ein halbes Jehr zurücfclagen, durch die weitere Entwicklung überholt seien und dass nunmehr eine Versetzung in den Dienst des Landes Oldenburg angeordnet* wiir-'*t" de. 143/52 und III ZR 147/52 ausgegangen ist, kann nicht' geltend gemacht werden, sie träfen auf den Rechts Vorgänger der Kläger deshalb nicht zu, weil er selbst als Leiter der Strombauabteilung an den übernahme-verhsndlungen beteiligt gewesen sei und deshalb gewusst habe, es sei nur eine treuhänderisohe Übernahme der Beamten des Strombaues durch das Land Oldenburg beabsichtigt; er sei daher durch die Unklarheiten der Erklärungen des Dienstherrn nicht irregeführt worden. Richtig ist allerdings, dass der iReohtsvorgänger der Kläger als Leiter des Strombaues im Pilühjahr 1946 an den Übernahme Verhandlungen mitbeteiligt war. April 1946 der Übergang der Strombsjuverwaltung auf das Lsnd Oldenburg praktisch durchgeführt war und es sich jetzt nur noch um die * im Schreiben deri KSPST an das Land Oldenburg vom 8. April 1946 - B Kr 6959i L/St Abw - und dem dazugehörigen Akten-♦ vermerk aufgeworfene Präge handelte, ob dieser Zustand als eine nur vorübergehende "Leihe" oder als völlige "Übernahme" des Strombaues aüf das Land anzusehen war, wurde nach dem Sechvortrag der Parteien der Rechts Vorgänger der Kläger als Leiter einer Auseenbehörde zu weiteren Verhandlungen, die Selbst wenn dem Rechtsvorganger der Kläger aus den früheren Verhandlungen beikannt gewesen sein sollte, dass das Lend Oldenburg nur die treuhänderische Übernahme des Strombaues erstrebte, so konnte er bei dem dauernden Wechsel in den Absichten der Militärregierung über das weitere Schicksal der Strombau-Verwaltung aus der ministeriellen Verfügung vom 2. 1946 entnehmen, nunmehr sei eine endgültige und nicht nur treuhänderische Übernahme des Strombaues durch das Land Oldenburg beabsichtigt. Oktober 1946 allerdings dann nicht aufkommen können, wenn diese Verfügung von einer Planstelle "des zonalen Beichshaus-halts" gesprochen hätte; dann hätte der Kläger im Hinblick auf seine etwaigen Kenntnisse von der beabsichtigte^ nur treuhänderischen Übernahme der Beamten auf das Land Oldenburg sich sagen müssen, dass nunmehr nur eine Genet £$ung des zonalen Beichshaushalts und damit die Voraussetzur der beabsichtigten treuhänderischen Übernahme erfolgt sei. Dem RechtsVorgänger der Kläger kann aber, obgleich er Leiter einer technischen Dienststelle War, nicht eine so genaue Kenntnis der gerade in jener Übergangszeit reichlich verworrenen Bestimmungen über die Führung des Landes- und des zonalen Reichshaushalts zugemutet werden, so dass er aus den in der Verfügung vom 2. Hiedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 24-* Februar 1948 fest, dass eine klarere Ausdruckweise für die Behörde ohne weiteres möglich gewesen wäre, denn dort ist von einer "Planstelle des zonalen Reichshaus-halts Strombau" die Rede. B. Anstellungsurkunden, einen Reohtserwerb zur Folge haben, immer den Grundsatz vertreten, dass Unklarheiten der Verfügung zu Lasten des Dienstherrn und nicht des Beamten gehen (RGZ 120, 63^56/); HG in J71 1932, 461). Diese 4usfG.hrungen, die im Revisionsrechtezug nicht angegriffen ; Worden sind, sind im Ergebnis zu billigen, v;ie der Senat i» dem mehrfach erwähnten Urteil vom heutigen Tage III ZR 447/52 aus geführt hat. Juli 1947 - I 9360 - hur eine v o r 1 ä a f i g e Verteilung der Beamten auf das zur Landesverv.altu gehörende Uasserwirtschaftsamt und auf das der zonalen Hauptverwaltung des Seeverkehrs unterstehende Seewasser-strassenamt vorgenommen, wie der Senat in dem Urteil vom . Der Eechtsvorganger der Kläger hat diese Stellung auch nicht auf Grund seiner Fichtbescbäftigung und auf Grund der Verfügung des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 24. Dieser Zustand ist aber nicht eingetreten, weil das beklagte Land ihn aus seinem Dienst entlassen hat, vielmehr wurde ihm gerade durch die Verfügung vom 24. Februar 1948 mitgeteilt, er sei nach wie vor Reichsbe-arnter, Mittel für seine Besoldung ständen aber aus dem "zonalen Reichshaushalt" für den Strombau nicht mehr zur Verfügung, deshalb müsse die Zahlung von Dienstbezügen ab 1. Das beklagte land ging also damals davon aus, der ursprüngliche Kläger sei nicht Lanöes-beamter; es wird vielmehr von einer erst vorzunehmenden Übernahme in den Dienst des beklagten Landes gesprochen; aber dazu bemerkt, es stehe zur Zeit noch nicht fest, welche Kräfte vom 1. Das beklagte Land hat also den Rechtsvorgänger der Kläger damals nur auf die Folgen des Fehlens von Mitteln aus dem zonalen Reichshaushalt hingewiesen; es wollte ihn aber nicht aus dem Dienst des Landes entlassen. Das beklagte Land hat nämlich dem Rechtsvorgänger der Kläger nur in seiner Eigenschaft als Reichsbeamter die weitere Zahlung von Bezügen ab 1. Ob es dann, wenn es damals erkannt hätte, dass der ursprüngliche Kläger nicht mehr Reichsbeamter, sondern Landesbeamter war, ihm ebenfalls die Zshlung seiner Bezüge im Hinblick auf die Üm- Dieses Ausscheiden erfolgte aber aus der Verkennung der wirklichen Rechtslage, Die Weigerung , die Bezüge zu zahlen, beruht auf diesem Irrtum über die beamtenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers der Kläger und nicht auf den durch den Zusammenbruch bedingten Organisationsänderungen des Strombaues. Die Revision des beklagten Landes war deshalb, ohne dass es eines Eingehens auf die LilfsbegrUndung des Berufungsgerichts aus dem Bearatenreehtsänderungsgesetz bedurft hätte, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegr det zurtickzuweisen.

Zitierte Normen: § 295 ZPO
OldenburgBeamteLandVersetzungbeklagenStrombauMärzZustellungVerfügungKläger

Volltext der Entscheidung

2385 025
Für das Nachschlagewerk.,
Nicht für die Amtliche Sammlung.
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Gesetz: ZPO $ 261 bj DBG § 14-3
Beohtssatz: Hie Fristen des § 143 DBG sind auch dann gewahrt, wenn der Beamte innerhalb der Fristen ein Armenreohtegesueh und eine Klageschrift bei Gericht einreioht, das Arraenrechtsgeeuch dem Dienetherrn mitgeteilt und nach Bewilligung des Armenrechtes erst über ein Jahr nach Mnreiohung der Klage streitig verhandelt wird, ohne dass da« Unterlassen der Klagezustellung gerügt wird.
i
Aktenzeichen: III ZB 152/52	LG	Hannover
 Urt des BGE vom 22.Dezember 1952 OLG Celle
m.m.122/52.	^
Verkündet am 22. Dezember 1952 Fieser, Just.Ang, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Vol. kes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Hiedersachsen, vertreten durch den Nieder-* sächsischen Ministerpräsidenten, 'Staatskanzlei, Hannover,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Frozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt
 gegen
1.	die Witwe Bamy flBP, BeQMfeUee
2.	die Ehefrau Ingebur,
W
3.	^togZahnggj^Dr. jgiedrich
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Dezember 1932 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meise, Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Kraft
 für Recht erkannt«
Die Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-richts ln Oelle vom 29* Januar 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des RevisionsrechtBzuges trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand i
Der ursprüngliche Kläger, Ob'erregierungs-Baudirektor Friedrich	machte	Gehaltsansprüche gegen das be-
klagte Land geltend mit der Behauptung, er sei Beamter desselben. Während des ersten Rechtszuges ist er tödlich verunglückt. Seine Erben, die jetzigen Kläger, haben den Rechts streit aufgenommen.
Der ursprüngliche Kläger war seit 1918 Beamter und zwar später bei der Kriegsmarinewerft in VUHHl - im folgenden kurz KMW genannt - als Leiter des Strombauressorts. Am 8. Oktober 1945 erfolgte seine Entlassung* aus dem aktiven Wehrverhältnis; er fand, jedoch bei seiner bisherigen Dienststelle weiterhin Verwendung.
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Der Strombaubetrieb wurde, nachdem "er im Jahre 1945 aus der KKW herausgenommen und der Marine-Oberbaudirektion unterstellt worden war,- im Mai 1945 auf Anweisung der Besatzungsmacht der KMW wieder eingegliedert. Leiter der verantwortlichen Dienststelle war der Navy Officer in Charge - im folgenden kurz NOiC genannt - .
Ende 1945 wurde vom NOiC die Auflösung der KMW und damit zusammenhängend ein personeller und materialmässiger Abbau des Strombauressorts geplant. Auf die Vorstellungen des Olderiburgischen Staatsministeriums, wenigstens den •Strombau für zivile Zwecke hu erhalten und die Geräte,
 Werkstätten sowie das für den Betrieb erforderliche Per-
• %
sonal an das Land Oldenburg abzugeben, entschied der NOiC, daß eine teilweise Abgabe Von Personal und Geräten mit Rücksicht auf die verschiedenen Aufgaben auf dem Wasserstrassengebiet und dem Gebiet der Landgewinnung nicht durchführbar sei. Es könne nur ein geschlossener Einsatz des Strombaues entweder unter Belassung bei der KMW oder
 
durch Abgabe an das Land Oldenburg erfolgen.
. Die.-darauf zwischen den NOiC .und der Militärregie-
...... . . - ' * '
rung in Oldenburg geführten Besprechungen führten; dazu, daß gewisse Aufgaben auf das Land Oldenburg übergehen sollten, wie die Unterhaltung bestimmter. Strombauwerke, die vorläufige Aufrechterhaltung der. Vasaertiefe in der III und IV Einfahrt, die Instandsetzung,und .Unterhaltung • bestimmter Seedeiche, die bauliche Unterhaltung der Seezeichen und Leuchtfeuer der Jade und die Vermessung und Unterhaltung dieser Anlagen.
Als das. Staatsministerium Oldenburg darauf in den Verhandlungen,vom 25. und 26. Pebruar. ^94§.zu verstehen gegeben hatte, ::daß es den Wunsch ,habe, das. Strembapressort .in dem notwendigen Umfang für die Durchführung umfangreicher ländgewinnungs- und Eindeichungsarbeiten im Jadebusen möglichst bald zu übernehmen, wurde vom NOiC mit Schreiben vom 6. März 1946 - C 544/2914 bekanntgegeben,
"daß das Personal des Strombaues und die Verant-. wortung auf das Land Oldenburg übertragen werde, die Ausrüstung der Abteilung jedoch -einstweilen .nur als verliehen zu betrachten sei, bis eine ...i«. letzte Entscheidung über ihren künftigen Verbleib .; h^rbeigeführt sei*,? . . ... .	...
■Inzwischen war bereits am '5* März 1946 vom &taatsmi-nisterium Oldenburg der Strombaübetrieb mit'seinen Einrichtungen und dem für die Durchführung’der künftigen Aufgaben erforderlichen Personal' übernommen worden. Aus häus-haltsmässigen und verwaltungatechnischen Gründen war dabei vereinbart worden, daß die personellen und sachlichen Kosten erst vom Beginn des Rechnungsjahres. 1946, dem 1. April 1946, an vom Staatsministerium Oldenburg zu übernehmen seien.
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 Die Übernahme wurde der Militärregierung Oldenburg vom Staatsministerium am 16. März 1946 gemeldet; zugleich wurde dem WOiC in fflHHHI^die Übernahme des Strombaues durch das Land angezeigt.
Durch Werfttagesbefehl Wr 58 vom 20. März 1946 wurde mitgeteilt, daß die Gruppe Strombau der Abteilung Land-und Wasserbau mit Ablauf des März 1946 aus der KMW aus-scheide und daß die genannte Grupp'e sowie die genau auf-geführten Beamten dieser Gruppe vom 1. April 1946 an dem Oldenburgischen Staatsministerium unterstellt würden. Entsprechend diesem Befehl wurden dann mit Schreiben der KMW vom 29. März 1946 21 Beamte mit Wirkung vom 1. April 1946 dem Old enburgis chen Staatsministerium überwiesen; unter diesen befand sich auch der ursprüngliche Kläger.
In der ÜberweisungsverfUgung heißt es, daß für diese Beamten
"die Betreuung in allen personellen und beamtenrechtlichen Angelegenheiten sowie auch die Abfindung mit Gehalt oder mit etwaigen sonstigen Ge-bührnissen durch die KMW	mit	dem
31. März 1946 ende."
Die Personalakten der Beamten, auch die des ursprünglichen Klägers, wurden kurz darauf dem Oldenburgischen Staatsministerium übersandt und die Abgabe in einer Ver-änderungsnachweisun^; vom 2*. April 194.6 in den Personalakten vermerkt. Unter dem 30. März 1946 erging eine sog "Strombaubekanntmachang", in der den beim Strombau Beschäftigten bekanntgegeben wurde, daß
1
"der Strombetrieb mit seinen zeitigen Einrichtungen ' und dem für die Durchführung der künftigen Aufgaben erforderlichen Personal am 5. März 1946 vom Staatsministerium Oldenburg (als Treuhänder des Seiches) vorläufig übernommen worden sei." .
Mit Schreiben des HOiC an die KMW vom 27. März 1946
 
- Nr c/B 7/364-3 - wurde mitg&teilt t
' "Gegenwärtig kann die Strombauabteilung mit ihrer Ausrüstung an das Land Oldenburg, für Landgewinnungszwecke verliehen werden, ist jedoch den laufenden Anforderungen der Werft unterworfen.
In nicht allzu ferner Zukunft wird es für die Kriegsmarinewerft notwendig sein, die Kontrolle über die ganze Abteilung wieder zu übernehmen, um Arbeiten größeren Ausmaßes für den. Naval Officer in- Charge auszuführen. Es werden Anstalten getroffen werden, um das letztgenannte Programm so anzupassen,- daß es das Landgewinnungsprogramm nicht unnötig benachtei-. ligt."	'
Me KMW teilte dem Staatsminister des. Landes Oldenburg mit Schreiben vom 8. April 1946 - B Nr 6959 -fyjSt Abw .r einen Aktenvermerk zur Kenntnisnahme mit. In diesem wurde auf den Wechsel1 2 der Anschauungen des NOiC betreffend den Umfang des Überganges des Strombaus auf das Land - Verfügung vom 6.
März 1946 Übernahme des Personals, Verleihung der Ausrüstung; Verfügung vom 27. Marz 1946 Verleihung von Personal und Ausrüstung - hingewiesen.. Alsdann heißt es in dem mitgeteilten Aktenvermerks
 Es ist zweckmäßig, an der bereits erfolgten Übertragung des Strombaues auf Land Oldenburg und der Durchführung der eingeleiteten Maßnahmen auch bei den nunmehr vom N.O.i.C. .bekanntgegebenen Vorbehalten hinsichtlich des weiteren Einsatzes für N.O.i.C, -Aufgaben aus folgenden Gründen festzuhaltens
1.	)- Die gesamten jetzt noch weiterzuführenden früheren
 Strombauaufgaben außerhalb des Hafens sind vom N.O.i.C. selbst mit C/552/2590 vom 21.2.46 als künftige Aufgaben des L.O. bestimmt worden,
2.	) diese Aufgaben und die geplanten Eindeichungs- und
 Landgewinnungsarbeiten können von Oldenburg nicht ohne die mit den Örtlichen Verhältnissen vertrauten und auf den in Präge kommenden Gebieten erfahrenen technischen Kräften des Strombaues, seinen Fahrzeug- und Gerätepark, seiner Wasserbauversuche anstalt und seiner Betriebswerkstatt durchgeführt werden, und	'

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3.) ist noch ungewiß» wann der Einsatz für größere N.O.i.C.-Aufgaben in Frage kommt.
Dadurch wird einerseits die Bereitstellung des Geldbedarfes für alle z.Zt. laufenden und die weiterhin von Oldenburg beabsichtigten Arbeiten einschl. des Personaletats durch den ordentlichen Reichshaushalt sichergestellt und andererseits werden die möglicherweise im laufe der weiteren Auflösung der KMW sich ergebenden Schwierigkeiten für die Durchführung der gestellten Aufgaben vermieden. Die Unterstellung unter Oldenburg schließt nicht aus» daß die angekündigten größeren-Arbeiten für den N.O.i.C. in der mit N.O.i.C. B.Nr.
C/B 7/3645 vom 27-3.46 befohlenen Weise bevorzugt und unter weisungsberechtigter Einschaltung des KKW ausgeführt werden."
Das Schreiben vom 8. April 1946 weist in seinem Schlußabsatz darauf hin» daß
"der 'Strombau auch bei der durchgeführten und zunächst als Verleihung anzusehenden Unterstellung unter das Staatsministerium beziigl. aller vom N.O.i.C. befohlenen strombaulichen Arbeiten den Anforderungen der Werft unterworfen bleiben müsse» wobei die Kriegsmarinewerft hinsichtlich dieser Arbeiten weisungsberechtigt sei."
Auf Anordnung des Staatsministeriums vom 16. März 1946 wurae ein Finanzierungsplan für den Reichshaushalt unter Einbeziehung des Strombaubetriebs-aufgestellt, der von der Militärregierung genehmigt wurd.e.
Der ursprüngliche Kläger wurde vom 1. April 1946 an personal- und gehaltsmässig vom Oldenburgischen Staatsministerium betreut. Unter dem 2. Oktober 1946 erhielten er - die anderen überwiesenen Beamten des Strombau sinngemäß -vom Minister der Finanzen in Oldenburg folgende Verfügung:
"Nachdem der Strombau	als Reichsbetrieb
 auf das Band Oldenburg übernommen worden ist, werden Sie mit Wirkung vom 1. April 1946 in eine Planstelle eines Regierungsbaudirektors der Besoldungsgruppe A 1 b des von der Militärregierung genehmigten Strombau-Haushalts übergeleitet. Für Ihre Person erhalten Sie die Bezüge der Besoldungsgruppe Ala und die Amtsbezeichnung "Oberregierungs-Baudirektor."
Abschrift dieser Verfügung wurde zu'den Personalakten genommen. Das Gehalt wurde den Beamten von der Landeshaupt-
kas'se Oldenburg ausgezahlt.
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Durch Anordnung des NOiC vom 16. Dezember 1946 wurde
 der Strombau dann wieder der Abteilung Land- und Wasserbau (OCW) unterstellt. Dine Änderung der_haushaitsmässigen Betreuung des Personals erfolgte nicht; -
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■ Anfang 1947 war'die Hauptverwaltung des Seeverkehrs Hamburg bestrebt, die Jade in ihren Zuständigkeitsbereich einzubeziehen und ein Seewasserstrassenämt durch Umwandlung des Strombauressorts	zu
 schaffen. Daneben liefen aber die bisherigen Bestrebungen des Landes Oldenburg, die nach der am 1. .Januar 1946 erfolgten Bildung des Landes Niedersachsen vom Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg fortgesetzt wurden, den Strombäu in den zivilen Dienst des Landes Oldenburg bezw. Niedersachsen überzuleiten. Der NOiC genehmigte jedoch weder den einen noch den anderen Antrag, da er eine geschlossene übernähme, des Strombauressorts nicht
......te Auf den Antrag der Hauptverwaltung noe in Hamburg
 wurde zunächst nur die Umwandlung des Lotsen- und Seezeichenamtes in ein S e ewa s s erst ras sehamt	zuge-
standen, das am 10. Juni 1947, eingerichtet und bis auf weiteres dem Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg unterstellt wurde. Am 14* Juni 1947,entschied. dann der NOiC auf den Antrag des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 9. Juni 1947, daß der Strombau vom Wasserwirtschaftsamt WflHI and von der Hauptverwaltung See in Hamburg zu *absorbieren" sei; dabei empfahl er, bezüglich der Abgrenzung der Interessen' von* der Wasserwirtschafts- und Wasserstrassenverwal-tung Verhandlungen mit der Hauptverwaltung See zu,führen.
 
Diese Anordnung teilte der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg mit Schreiben vom 7. Juli 1947 dem Stromjbau mit. Dabei traf er mit Rücksicht darauf» daß eine Entscheidung des Ministers und der Hauptverwaltung des Seeverkehrs hinsichtlich der Abgrenzung der Interessen und Aufgaben der beiden Ämter noch nicht gefällt werden könne, der NOiC aber eine baldmöglichste Auflösung des Strombaubetriebes' verlangte, folgende Anordnung:
Zum 15. Juli 1947 treten die Beamten, Angestellten und Arbeiter in den unmittelbaren Dienst des ffasser-strasseqamtes	bezw.	des	Seewasserstrassenam-
tes	wie	dieses	in	einer	Besprechung
 meiner Referenten mit Ihnen festgelegt wird.
......*i
Baudirektor M^HHUwird bis auf weiteres zu dem 15.7.1947 zur Dienstleistung in meine Abteilung IX C Wasser, Strassen und Verkehr abgeordnet.
Die Versuchsanstalt geht an die Seewasserstrassen-verwalttjing tlber. ........
In der Haushaltsführung, den Personalverhältnissen, den Besoldungen usw. treten vorerst keine Änderungen ein!
Ich behalte mir Änderungen dieser Anordnung vor. Nach Eingang der Entscheidung des Ministeriums und der Hauptverwaltung des Seeverkehrs werde ich eine endgültige Regelung treffen."
Die Aufteilung des Personals,'der Büroräume und der Geräteausstattung fand auf Grund der Ziffer 1 der vorstehenden Anordnung am 8. Sej>tembbr 1947 statt.
Ab 15. Juli' 1947 war der ursprüngliche Kläger zur Dienstleistung in die Abteilung II C - Strassen, Wasser und Verkehr - des Präsidenten des niedersächsischen Verwaltungsbezirks bidenburg durch dessen Verfügung vom 7*
Juli 1947 abgeorönet und tat dort Diezist. Am 24. Februar
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1948 erhielt er vom Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg folgende Verfügung!
"Du^ch die Übernahme des Strombaubetriebes als Reichsaufgabe, auf das Land Oldenburg sind.Sie ln eine Planstelle des zonalen Reichshaushalts Strombau (zunächst Eifczelplan XXVi,• später Einzelplan XX) übergeleitet woirden.>
Der Einzelplan XI des zonalen Reichshaushalts ist nachträglich mit Wirkung vom 1. April 1947. .aufgelöst worden. Für das Rechnungsjahr 1947 muß.daher die Abwicklung der. Ausgaben noch besonders geregelt werden. Anläßlich der Besprechung der Angelegenheit des ehemaligen Strombaties mit Vertretern des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten uhd des Niedersächsischen Finanzministers vom 28. Januar 1948 in Oldenburg ist eine erhebliche Verminderung des Personals für den wasserwirtschaftlichen Teil des ehemaligen Strombaues am 1. April 1948 vorgesehen.
I|s steht zur Zeit noch nicht fest, welche Kräfte vom •1. April 1948 in den Dienst des Landes Niedersachsen Übernommen werden können.
Ich teile Ihnen vorsorglich mit, daß ich leider gezwungen bin, die Zahlung Ihrer Dienstbezüge mit dem jl. März 1948 einzustellen, weil mir vom 1. April 1948 äb keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen.
Ich habe den Herrn Niedersächsischen Finanzminister um _______ -ng gebeten, welche Stelle für die zur Verminderung des Personalbestandes zu ergreifenden Maßnahmen :(Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Versetzung in ’den Ruhe- oder Wartestand) jetzt zuständig ist. Sie
 erhalten demnächst weitere Nabhrichten."
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Der Rechtsvorgänger der Kläger verblieb bis Ende März 1948 in d£r oben erwähnten Abteilung II C. Die Zahlung der Dienstbezüge an ihn wurde vom 1. April 1948 an eingestellt.
Die Kläger sind der Ansicht, ihr Rechtsvorgänger sei ausdrücklich als Beamter vom Lande Oldenburg und später vom Lande Niedersachsen übernommen und habe Anspruch auf Weiterzahlung seiner Dienstbezüge über den 1. A^ril 1948 hinaus; er habe durch seine Tätigkeit in der erwähnten Abteilung
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II C dem Lande Niedersachsen Dienst geleistet« Der ursprüngliche Kläger hat für die Zeit vom 1- April 1948 bis 31« Oktober 1950 sein Gehalt in Höhe von 23«218,52 DM eingeklagt. Seine Erben haben Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangt!
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt, es ist der Ansicht, der RechtsVorgänger der Kläger .sei niemals Landesbeamter geworden, er sei Wehrmachtfbeamter gewesen und : falls nunmehr als ziviler Reichsbeamter unter den in Art 131
GrundG genannten Personenkreis. Das Land Oldenburg habe bei der übernahn^'‘;d^ ;'sfrömhaufes:s^^^;'.r^^:^^euhäncierisöh. die Punktion der früheren Dienststelle. d es Reiches, übernommen. Zudem sei die Verfügung vom 2, -Oktober 194.6 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, da; eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nur durch das oldenburgische Staatsministerium .i^nicht aber durch den Einanzminister hätte erfolgen konnen. Der Rechtsvcrgänger der Kläger■habe keine Landes-aufgaben, sondern Btfgaben	Seewafseistrassenverwaltung
 wahrgenommen, diel;nunl||if	des	Bundes	seien,
■Das. gelte insbes^	fülÜ3i|:■'faller in
.der Abteilung II C des Präsidenten des niedersächsischen Verwaltungsbezf, -
: Das:das-: beilagt e Land ■ durch-. Bei luxteil : zur Zähjnf^	ÖOT1Ä	;lerürteiltjeine Versetzung
 vom.Reichs- :;fh _dt'\angenommen,: Die vom beklagten Land eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit! der - Revision beantragtli-äs'''bekIa^.£;-Lähä.. Aufhebung der angefochtenen Urtei!i’?uh^^	Die	Kläger
 bitten-um Zurücicweilüh^
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Entscheid unpragr unde:
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Die -Voraussetzungen des § 143 DEG über die Eröffnung
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des Klagetoeges sind-erfüllt.
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Das Berufungsgericht betrachtet das Schreiben des Präsidenten .des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 1. Juli 1948 als Vorbescheid der damals für den Hechts-
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Vorgänger des Klägers zuständigen obersten Dienstbehörde.
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Durch dieses Schreiben war dem Bechtsvorgänger der Kläger auf seine Eingaben vom 19. Mai und 19- Juni 1948 mitgeteilt worden, es bestehe zur Zeit keine Möglichkeit, ihm aus lende mitte ln Irgendwelche Bezüge zu zahlen, weil das frühere Uehfr maehtsbefemtenverhältnis erloschen und ein neues Beamtenver-
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hältnis nicht begründet worden sei. Die am 27. Oktober 1948 beim- Landgericht eingegangene Klage sieht das Berufungsgericht als rechtzeitig eingegangen an. Dem Umstand, dass die Klage zunächst gegen das Land, vertreten durch den Niedersächsischen llinister des Innern erhoben > ist und erst auf Mitteilung des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 4. Dezember 1948 und des Anwalts des beklagten Landes vom 3. März 1949, zur Vertretung sei nicht der Minister des
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Innern, sondern der Ministerpräsident - Staatskanzlei -zuständig, dieser als Vertreter des Landes eingetreten ist, misst das Berufungsgericht keine nachteilige Bedeutung für die Wshrung der Sechsmonatsfrist des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG bei, weil nach $ 261 b Abs 2 ZPO die Wirkung der Fris Währung bereits mit der Anbringung der Klage eintrete, sofw die Zustellung demnächst erfolge.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind von Rechtsirrtum beeinflusst; dem Ergebnis, dass die Voraus-
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Setzungen des § |L43 DBS gewahrt sind, ist jedoch zuzu-stimmen.
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 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Präsident des Hiedersächsisehen Verwaltungsbezirks Oldenburg die oberste
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Dienstbehörde des ursprünglichen Klägers zur Zeit der Stellung der Anträge des ursprünglichen Klägers vom 19. Kai und 19. Juni 1948 und zur Zeit der Bescheidung dieser Anträge, also am 1. Juli 1948, war. Der Vorbescheid des § 143 Abs 1
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Satz 1 DBG ist ijm vorliegenden Fall mindestens in dem Antrag auf Klageabjweisung zu erblicken. Der im Prozess gestellte Antrag auf Kljageabweisung enthält den Vorbescheid allerdings nur dann, wenn er von der obersten Dienstbehörde des Klägers gestellt wird oder wenn diese den Prozessvertreter des beklagten Lsjndes ausdrücklich zur Stellung des Antrags auf Klageabweispng angewiesen hat (vgl das insoweit in 2L-KZ 3, 1 ff nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - auf Seite 13/14 und das Ur-
Vora 7. Februar 1952 - III ZR 30/50 - auf ist von dem Ministerpräsidenten ein solcher Antrag auf Klagdabweisung gestellt worden; die als oberste Dienststellen des Klägers in Betraoht kommenden Nieder-sächsisohen Minister, nämlich der für Wirtschaft und Verkehr und der füt Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben im Revisionsrechtszug den Antrag auf Klageabweisung ausdrücklich als Vorbescheid i.S. des § 143 PEG anerkannt. Damit ist der Vorschrift des § 143 Abs 1 Satz 1 DBG genügt, denn der Vorbescheid kann als Prozessvoraussetzung auch noch im Revisionsrechtezug nachgeholt.werden (vgl die beiden oben angeführten Urteile des Senats).
teil des Senats Seite 4/^. Hier
 
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Die Fristen des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG sind euf jeden
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Fall j gewahrt«,
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. In dem im Bevisionsrechtszug beigezogenen Schreiben an den Präsidenten des Hiedersäohsischen Verwaltungsbe-
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zirkjs in Oldenburg vom 19. Mai 1948 hatte der Beohtsvor-gängjer der Kläger gebeten
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"ihm seine künftige Verwendung als Beamter bekanntzugeben und die Nach- und Weiterzahlung seiner Dienstbezüge zu veranlassen, oder eine eindeutig .begründete Entscheidung über sein Beamtenverhält-nis mitzuteilen, die eine 7/eiterverfolgung an anderer Stelle ermögliche."
Mit Schreiben vom 1. Juli 1948 hätte der Präsident des Hiedersäohsischen Verwaltungsbezirks in Oldenburg geantwortet, nach Ansicht des Niedersächsischen Ministers der Finanzen sei das frühere WehrmaohtsVerhältnis erloschen und ein neues BeamtenverhKltnis nicht begründet worden; deshalb bestehe zur Zeit keine Möglichkeit, aus Landes-
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mititeln irgendwelche Bezüge au zahlen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 1. Juli 1948 durch die zur Erteilung eines Vorbescheids zuständige Stelle erlassen und ob durch Zustellung (vgl
 BGHZ 3, 307) dieses Schreiben die Frist des § 143 Abs 1 ■ ,
Satz 2 ‘Kalbsatz 1 DBG in Lauf gesetzt worden i'st. Gleichgültig, ob vom Zugang dieser Verfügung an die Seohs-monatefrist des § 143 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 DFG oder voir der Stellung des Antrags vom 19. Mei 1948 die zweimal sechs Monate betragende Frist des § 143 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 DBG lief, sind die Fristen durch die am 27. Oktober 1948 bei Gericht eingegangene Klage gemäss § 261 b Ab® 3 ZPO in der Passung der Ziff 28 der Verordnung des Zentraljustizamts für die britische Zone zur Änderung von
 Vorschriften auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts vom 27« Januar 1948 (V0R1 BrZ 1948, 11), der dem § 261 b Abs 1 ZPO in der Passujng des Vereinheitlichungsgeeetzes entspricht, auf jeden Pall gewahrt.
Allerdings Verlangt der Wortlaut des § 261 b Abs 3 eine "demnäohstige Zustellung" der Klage. Im vorliegenden Palle ist die Klbge aber überhaupt niemals zugestellt worden. Sie ist viekmehr auf Grund des gleichzeitig eingereichten Armenreohtsgesuches dem beklagten Land formlos mitgeteilt worden. Eine Zustellung hat auch nicht nach der am 27» Dezember 1950 erfolgten Bewilligung des Armenrechts stattgefunden, sondern es ist d$m beklagten Land nur die Terminsbestimmung zu dem ersten Verhandlungstermin zugestellt worden. Im ersten Termin ist das Verfahren ohne Verhandlung im Hinblick auf den inzwischen erfolgten Tod des Klägers ausgesetzt worden. Auf Grund der Aufnahme des Verfahrens durch die Erben des Klägers ist alsdann am 14. Juni 1951 erstmalig streitig verhandelt worden, ohne dass jedoch bis zu diesem Zeitpunkt eine Zustellung der Klage erfolgt wsr. Der Verfahrensmangel, der darin liegt, dass im vorliegenden Rechtsstreit entschieden worden ist, ohne dass die Klage überhaupt zugestellt ;ist, ist .durch., riigelose Verhandlung des beklagten Landes gemäss § 295. ZPO geheilt worden. Mindestens bis zu dieser Heilung des Verfshrensmangels durch die rüge-lose Verhandlung Izur Hauptsaohe bestand aber noch die Möglichkeit, die Zustellung der Klage nachzuholen. Zwar würde
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eine zu diesem Zeitpunkt erst zugestellte Klage (14. Juni 1951) fast 1 3/4 Jahre nach der Einreichung der Klage (27. Oktober 1948) gelegen haben, jedoch müsste eine selbst nach so langer Zeit erfolgte Zustellung der Klage noch als "demnäohstige" Zustellung angesehen werden.
 
Die Entscheidung darüber, was unter einer "demnäcbsti-gen Zustellung” zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber der nach pfliehtgemüssem Ermessen zu treffenden Entscheidung des|Prozessrichters überlassen, wie sich aus der Entwicklungsgeschichte des § 261 b ZPO sowie aus den Zusammenhängen dieser und ähnlicher Bestimmungen in der Zivilprozessordnung ergibt (vgl RGZ 105, 422). Der Prozeserich-ter hat unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob eine Zustellung noch als von ihm zur Herbeiführung der
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mit der Klageerhebung beabsichtigten Wirkungen prozessualer und materieller Art als ausreichend zugelassen werden kann. Dabsi sind vor allem die Interessen der Beteiligten zu be-rüc csichtigen. Der Sinn dieser Vorschrift ist der, den die Zustellung Betreibenden vor der schädlichen Y/irkung von die Zustellung verzögernden Umständen zu schützen, auf die er keinen Einfluss hat. Soweit also die verspätete Zustellung durch das Verhalten der Partei beeinflusst war, z.B. indfem sie den angeforderten Gerichtskostenvorsohuss nach § 74 0Z\r nicht gezahlt hat, obgleioh ein Armenrechtsgeeuoh wxOiht oder nicht mehr lief, besteht daher kein Anlass, die Fristerstreckung auf § 261 b ZPO zuzulassen, weil dann der Prozessgegner offensichtlich unbillig belastet würde. Eine Zustellung ist daher mindestens dann nicht mehr "demnächst" erfiolgt, wenn die Zeitspanne zwischen der Einreichung und dei
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Zustellung durch ein absichtliches Verhalten des Klägers verlängert worden ist (Stein-Jonas 17.Aufl § 496 Anm IV 2;
KG in JU 1937, 2467? RGZ 105, 422? 114, 1221126'/),
Derartige Umstände liegen hier aber nicht vor. Die Kläger und ihr RechtsVorgänger haben die Zustellung der |
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Kl^ge nicht durch ihr Verhalten verzögert; sie wussten offen bai überhaupt nicht, dass die Klage nicht zugestellt war.«
D8S Interesse des die Zustellung Betreibenden erfordert da-|

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her in solchen fällen eine weitherzige Ausdehnung des Begriffs der "delroii'chatigen,, Zustellung. Eine derartige weitherzige Auslegung, die im vorliegenden Pall sogar noch eine mehr als ein Jahr nach Einreichung der Klage erst erfolgende Zustellung als MdemnäohstigeB ansehen würde, s-ceht auch nicht im Widerspruch mit den Interessen des Prozessgegners. Sinn de|r Vorschrift des $ 143 DBG, deren Prist durch die Einreichung und die ndemnäohstigen Zustellung der Klage gewahrt werden soll, ist es, die Unsicherheit der Rechtslage i$i Interesse des Bienstberrn Baldmöglichst zu beseitigen, indem der Beamte durch Erhebung der Klage innerhalb der Prusten des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG zu er-
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kennen geben mus$, dass er sich bei der Ablehnung seiner Ansprüche nicht beruhigen will (Nadler-Wittland DBG § 143 Anm 2). Der Dienstherr erhält aber in Pallen wie dem vorliegenden durch Mitteilung des Armenrechtsgesuchs, aus dem er ersieht, dass gleichzeitig eine Klageschrift eingereicht ist, diese erstrebte Klarheit und kann sich daner darauf einsjt eilen. Das beklagte Land hat in der Tat auch in der längen inzwischen verstrichenen Zeit niemals angenommen, die Kläger bezw. ihr RechtsVorgänger beabsichtigten et^a nicht oder nicht mehr, im Klagewege vorzugehen.
Nachdem aber der Hangei der fehlenden Zustellung duroh rtigelose Verhandlung seitens des beklagten Landes behoben
 war, würde es als kbis dahin unterblil der Wirkung des §
zweckloser Formalismus erscheinen, die [ebene Zustellung nur zur Kerbeiführung 261 b Abs 3 2P0 nunmehr dooh noch vorzunehmen (vgl.Stein-Jonas Aufl 17 § 496 Anm IV 4; RG in JW 1926, 2910^29127)Ob diese Erwägung für Notfristen etwa nicht gilt, weil die zur Wahrung solcher Fristen erlassenen Bestimmungen nkcht lediglich im Interesse der Partei, sondern zugleich ifci öffentlichen Interesse erlassen sind
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und weil deshalb auf die Befolgung dieser Vorschriften nicht wirksam verzichtet werden kann (so EG in JW 1936? 27Q9)-, kann hier dahingestellt bleiben, da es sich hier ni0ht um die Wahrung eine? Hotfrist handelt.
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Die Fristen des § 14.3 Abe 1 Satz 2 DBG sind daher nioht
 versäumt.
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n. .
In der Revisionserwiderung machen die Kläger geltend, es, komme auf die Frage, ob der frühere Kläger- durch Versetzung oder im Wege des §■ 22 BEÄndG Beamter des Landes Oldenburg bezw. Beamter des beklagten Landes geworden sei, igj Hinblick auf § 82 des Gesetzes zu Art 131 GrundG nicht ah« Die Revisionserwiderung.vertritt die Ansicht, das Strom b^uressort sei-in vollem Umfang auf das Land Oldenburg bezw ■das Land Hiedersachsen übergegangen, so dass die Voraussetzungen des § 82 des genannten Gesetzes vorlägen. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass § 82 über die Wir-^ijaigen des § 22 ER/lndG hinausginge., indem nach § 82 nicht nijir.wip im BRÄndG eine rechtliche Verpflichtung der übernehmenden Körperschaft auf Übernahme der Beamten in ihrem Dienst bestände, sondern ein solcher Übergang kraft Gesetzes ohne weiteres eingetreten sei.
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Der Revisionserwiderung kann jedoch mindestens insoweit nicht gefolgt werden, als sie zu glauben scheint, der EjLntritt des Landes in das Beamtenrechtsverhältnis des ursprünglichen Klägers habe zur Folge, dass das Land auch fü djie Vergangenheit die rückständigen Gehaltsansprüche des u sjprünglicken Klägers befriedigen müsse. Aus § 82 des Gesetzes zu Art 131 GrundG, das nach seinem § 85 am 1. April 19L51 in Kraft getreten ist, ergeben sich, da von einer
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Rückwirkung d^s § 82 nicht die Bede ist, Ansprüche erst für die Zeit vom 1. April 1951 an (vgl Anders, Gesetz zu Art 131 GrundG Aufl 2 § 82 Ana 4; von Yferder-Ortmann-Otto, Gesetz zu Art 131 GrundG § 82 Anm 2). Da die Kläger im vorliegenden Falle aber Gel^altsansprüche nur für die Zeit vom 1. April 1948 bia 31. Oktober 1950 geltend machen, also ausschliesslich für eine 'Zeit, die vor dem 1. April 1951 liegt, kann die Klage auf § 82 des Gesetzes zu Art 131 GrundG nicht gestützt werden.
Bs bedarf daher der Prüfung, ob der frühere Kläger Beamter des Lajndes Oldenburg bezw. unabhängig von § 82 des Gesetzes zu Art 131 GrundG des beklagten Landes geworden ist.
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III.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Bechts-vorganger der Kläger sei ursprünglich auf Lebenszeit an-^esoellter Eeijjhsbeamter gewesen, ist von der Bevision nicht engegriffen wofden. Er lässt auch einen Bechtsirrtum nicht
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erkennen.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der HechtsVorgänge^ der Kläger habe seine Eigenschaft als auf Lebenszeit angbstellter Beichsbeamter verloren und sei Lebenszeitbeamljer des beklagten Landes geworden. Dieser Wechsel des Di einst her rn ist nach Ansicht des Berufungsgerichts durch Versetzung im Sinne des § 35 DBG vom Reichsdienst in den dienst des beklagten Landes erfolgt. Das Be-. 1
rufungsgerioht !hält eine solche Versetzung vom Keiohs- in den Landesdienslt auf Grund der Vorschrift des § 166 DBG für zulässig, wbnach Reich und Länder für die Anwendung des
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§35 Abs 1 Satz 1 DBG als derselbe Dienstherr gelten.
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Djie Revision vertritt die Ansicht, eine Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst sei nach dem Zusammenbruch wegen der nunmehr wieder föderalistischen Gestaltung des deutschen Reichsgebietes rechtlich nicht mehr zulässig gewesen, mindestens nicht im Verhältnis zu einem zur Zeit des Zusammenbruchs bereits bestehenden Lsnd, wie dem Land Oldenburg.
. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 auf Seiten 59-69 - in BGHZ 3, 1/20/237 nur auszugsweise abgedruckt - zur Präge der Portgeltung des § 166 DBG für die Zeit nach dem Zusammenbruch Stellung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzun eines Eeamten aus dem Reichsdienst in den Landesdienst auch nach dein Zusammenbruch mindestens bis zur Umbildung der früheren preuesischen Provinzen in selbständige Länder (KilReg i:r 46) möglich gewesen ist. Der Senat sieht in der durch § 166 DBG getroffenen Regelung kein nationalsozialistisches Recht, das sofort nach dem Zusammenbruch hinfällig geworden wäre, sondern einen Ausfluss der Organisationsform des Ein-
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heits$taates; diese Bestimmung wird daher nicht sofort mit
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dem Zusammenbruoh, sondern erst dann unanwendbar, wenn die
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Veränderung des staatsrechtlichen Aüfbaus solchen Umfang und solche Form angenommen haben, dass die auf dem früheren zentralistischen Aufbau beruhenden Bestimmungen in den neuen föderativen Aufbau nicht mehr hineinpassen. Der End Zeitpunkt bis zu dem § 166 DBG längstens noch anwendbar gewesen wäre, ist, *ie in jenem Urteil bereits eingehend begründet wurde, mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erreicht. Der Zeitpunkt, mit dem die föderative Organisationsform bestimmte Ge stalti angenommen hat, ist in jenem Urteil nicht zeitmässig
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genau 'bestimmt, vielmehr wird nur ausgeführt, dass schon im Interesse der genauen Zeitbestimmung möglichst auf einen
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besonderen staatsrechtlichen Akt abzustellen sei. In dem in
 der gleichliegendej: vom heutigen Tage
n Sache III ZR 147/52 ergangenen Urteil hat der Senat im einzelnen ausgeführt.
dass dieser Zeitpunkt, und zwar auch für die zur Zeit des
 Zusammenbruchs ber denburg, keinesfal
 sits bestehenden Länder, nie das Land OILS vor Inkrafttreten der HilRegVO ITr 57 betreffend die Befugnisse der Länder in der britischen Zone (ABI UilReg RrZ 34^), also nicht vor dem 1. Dezember 1946, eingetreten ist, weil erst durch diese Verordnung den Ländern, und zwar auolji den bereits zur Zeit des Zusammenbruchs bestehenden, die ’’ausschliessliche Gesetzgebung1* für das Land übertragen, upd zwar in einem weitgehenderem Masse als die Länder sie vor idem Zusammenbruch besessen hatten.
Bür die hier ip Betracht kommende Zeit war daher eine Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst in der britischen Zone, und zwar auchi in den Dienst des Landes Oldenburg, recht-
I	•
lieh zulässig. ,
IV..
Das Berufungsgericht .hat. zu dem Vor liegen einer Versetzung weiter ausgeführt, alle Vorgänge, angefangen von den Bestrebungen des Landes Oldenburg, den Strombaubetrieb dem Lande anzugliedern, bis zu den Anordnungen der Besatzungsmacht und den Verfügungen äes Landes Oldenburg dem ursprünglichen Kläger und den ander m Beamten gegenüber Hessen erkennen, dass das Land Oldenburg als neuer Dienstherr dem ursprünglichen Kläger gegenübergetreten und auch tätig geworden sei. Damit sei der Scheel des Dienstherrn und die Versetzung des Rechtsvor nähme in das Lendesbr
 gängera der Kläger im Wege der Uber-amtenverhältnis als erfolgt anzusehen«
Die -Revision. rügt, insoweit,. das[Berufungsgericht habe?SiiQ.fe,;öiqbt „klar hariiber .ausgesprochen,- durch welchen,;; Akt •relnQ,,;;^:^setzung';.de& .Rechts vor gangers .„'der-'Kläger in
H'.is-S'fce-xa Landes.. vor genommen worden sei« Es . s e he viel-me hf vd i e s e Ver 'se tzung,.in./d era; ge samten Ver halten des beklagten ..Landes in der Zelt .-zwischen - Mär z; 194 6 and Juli 1947 p ..Diese .Betrachtung, sei rechts irrig.„and müsse zur Uns io her heit führenv . Es. hedürfe. zur-oEests tellung "der Verse t-zung eines,! .Beamten eines., klaren, .zeitlich Bestimmten .übepnahirieaktes,. aus • dem der -Wille erkennbar sei,. den Beara--.ten als ,Lebenszeitbeamten zu übernehmen. Ein solcher bernahme akt .sei ;niGht festgestellt.*.,;fjie'JEeyisi.on;'-verneint daher das Vorliegen einer rechtsgültigen Wersetzungo	;
1 ;,|.[; Die.., wesentlichen Merkmale einer Versetzung bestehen ; äarin^	Beamte	unterr’fortdauer''des Beamtenverhält--
niss-es ohne,, förmliche -'Entlassung aus seinem bisherigen Amt durch Verfügung. der'.zustandigen gte 11 e- in ein' neues Amt eingewiesen wird' iBUlIZLBj. ^/%^f) ° Entscheidend kommt es also'- darauf an, oBeine Verfügung der zuständigen Stelle,' das isttnabS	zu	I■ 35 DBG- das .beklagte Land
 als angeblich übernehmender Dienstherr, vorliegt,, Liese -Verfügung:^	dem Beam--;
ten und dem- DiantiM^^	dem	Beamten,
'ergangen sein: , Veram	und	-	Regelungen,
 die nur,, zwischen den beteiligten Dienststellen ergangen ...
.sind-, ohne dass' sie. dem beteiligten-Beamten bekanntgegeben .sind, genügen'-'nicht,;' 'um eine' Versetzung herbeiz:ufiihreny.; '.ist vielmehr erforderlich-, dass das '’übernehmende"- landsö Beamten gegenüber seinen Willen zu erkennen gegeben hat,--?, zu übernehmen.'	-.	.	BBL
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Damit scheiden als Versetzungsanordnung bereits alle Vorgänge aus, diei nicht als Willenskundgebung des Landes gegenüber dem in betracht kommenden Beamten gewertet «erden können) wie die Verhandlungen zwischen dem Lande Oldenburg einerseits und de£ Militärregierung, der KKW und dem ftOiC andererseits, insbesondere auch dss vom Berufungsgericht angezogene Schreiben der XMW an das Land Oldenburg vom 29. März 1948 betreffend die Überweisung der Beamten des Strombaues,
 In allen diesen Vorgängen kann daher entgegen'den Ausführungen des Berijifungsgerichte eine Versetzungsverfügung nicht erbliokt weiden.
2. Anders zu beurteilen sind dagegen die Vorgänge, die den Beamten ausdricklich bekannt gegeben worden sind.
Hierhin gehölt' in zeitlicher Reihenfolge zunächst der Vferfttagesbefehl Br 58 vom 20. März 1946. Br ist nach S 2 des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen iandgerioht-xichen Urteils ”be|kanntgegeben"j darunter ist nach der ITatur dieser Verfügung als "(Tagesbefehl" eine Mitteilung an die Beamten derj Werft zu erblicken. Im landgerichtlichen Urteil der ebenfalls vor dem Senat verhandelten Sache 40 •/• das beklagte Land - 5 0 4/51 LG Hannover = III ZR 143/52 - heisst es insoweit sogar ausdrücklich (S 2 jenes Urteils): "Im Werfbtageöbefehl vom 20. März 1946 wurden die Angehörigen des Strombaues .... unterrichtet”. Dieser > Befehl lautet:
. "Kriegsmarineferft
 den 20oiäärz 1946
Tage;ibefehl zu dem Aushang Kr. 56 (AushKngedauer bis zu dem 31.3.46)
Mit Ablauf d:.es es Monats scheidet die Gruppe Strombau der Abteilung Land- und Wasserbau aus der Werft aus und wird demiOldenburgischen Stastsrainisterium unter-
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stellt.
Ursprünglich eine Abteilung des Hafenbauressorts, der die Baggerungen im Hafen, in den Einfahrten und in der Jade oblagen, wurde Strombau, als ihm die grosse Aufgabe gestellt wurde, in der Aussenjade ein bei Medrigwasser hinreichend tiefes Fahrwasser zu schaffen, selbständiges Ressort VIII der Y/erft.
Strombau hat in jahrzehntelanger Arbeit diese Aufgabe restlos erfüllt und das beste Fahrwasser an der deutschen Kordseeküste geschaffen«
Wenn nunmehr der Strombau aus der Werft ausscheidet, so drängt es mich, allen Beamten, Angestellten und Arbeitern für die mühevolle und oft gefahrvolle Arbeit, die sie dem Vaterlande geleistet haben, meinen Bank auszusprechen. Besonders gilt mein Bank seinen Veteranen, die von Anfang an bis auf den heutigen Tag ihre ganze Kraft zu dem Besten der Marine eingesetzt haben. Bankbar gedenke ich auch der Toten, die ihr Leben bei der Ausübung des Bienstes verloren haben.
! Ich freue mich, dass es gelungen ist, dem Strombau ein neues, wichtiges Arbeitsgebiet unter Leitung des Olden-burgischen Staatsministerium zuzuweisen. Uit den Landgewinnungsarbeiten in der Jade wird die Ernährungsgrund läge des deutschen Volkes erweitert und mehreren hundert Angehörigen des Strombaues weiter Arbeit und Brot gewährt.
• Ich wünsche, dem Strombau für seine neue Arbeit den
, gleichen guten Erfolg wie bei der Jadekorrektion«"
Der Yferfttagesbefehl gibt mithin den bei der Strombauabtei-lung tätig gewesenen Personen das Ausscheiden ihrer Dienststelle aus dem Verbände der Kriegsmarinewerft, und die Unterstellung-in das Oldenburgieche Staatsministerium bekannt. Ber Befehl verwendet allerdings unklare Ausdrücke wie "Unterstellung unter das Oldenburgische Staatsmini-sterium” und Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets "unter Leitung des Oldenburgischen Staatsministeriums"; er lässt daher nicht mit Sicherheit erkennen, wie sich diese Hass- ! nahmen auf das Beschäftigungsverhäitnis der Angehörigen dds Strombaues auswirken sollten. Entscheidend ist aber,
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worauf die Revision auch zutreffend hinweist, dass es sich nicht um eine Erklärung der "Versetzung" seitens der angeblich übernebsenden Dienststelle, also des Landes, sondern um Erklärungen der abgebenden Dienststelle bandelt. Aus all diesen Erwägungen ksnn im YFerttagesbefehl allein eine Versetzung« iverfügung nicht erblickt werden*
3* Rach der unbestritten gebliebenen Behauptung des beklagten Landes ist weiter unter dem 30. März 1946 eine StrombaubeksnntHachung ergangen. Sie lautet:
"In Ausfuhr vom 21. u.
ung der Anordnungen des H.O.i.C. YT’MI^
.	22.11.46	und	mit Zustimmung der Mil.Gov.
Det. Oldenburg ist der Strombaubetrieb mit seinen zeitigen Einrichtungen und dem fUr die Durchführung der künftigen Aufgaben erforderlichen Personal am 5.3.1946 vom Staatsministerium Oldenburg (als Treuhänder des Reichs) vorläufig übernommen worden. Die Bestätigung der Militärregierung für die endgültige Übertragung des Strombaues an Oldenburg steht noch aus.
Anlässlich dieser Übernahme ist vom Staatsmihisterium Oldenburg eine in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt haven duichzufährende Überprüfung aller Eingruppie-Einstufungen angeordnet worden zwecks An-er Tarife und Zuschläge an andere vergleichbare Betriebe. Diese Überprüfung ist inzwischen eingeleitet worden; es ist nicht ausgeschlossen, dass als Ergebnis der Überprüfung einzelne Änderungen der Eingruppierungen und Einstufungen erforderlich werden, die durch die zeitigen Verhältnisse bedingt sind und in Sauf genommen werden müssen. Die Fortsetzung der durch Y/erftTagesbefehle Fr. 46 (z.Aushang) und Fr. 48 vom 8.3.46 geregelten Weiterbesehäftigung der einzelnen Gefolgsphaftsmitglieder im neuen Unterstellungsverhältnis geschieht daher mit entsprechendem Vorbehalt.
rungen und gleiohung
 Der für die Strombaubetx
 nächste Zeit in Frage kommende Einsatz des iebes wird sich in erster Linie auf Bin-deichungs- utnd Landgewinnungsarbeiten im Jadegebiet erstrecken. Idle einerseits durch baldige landwirtschaftliche Nutzbarmachung aller irgendwie verfügbaren Fläche|n zur Sicherstellung der Ernährung des deutschen Volkes beitragen und andererseits Peschäf-
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tigungsmöglichkeiten für frei werdende Arbeitskräfte schaffen sollen. Es ist erfreulioh, dass es aaf diese Y/eise voraussichtlich gelingen wird, einen grossen Teil der StrombaugefolgEchaft für längere Zeit weiterzubeschäftigen. Ich erwarte, dass jeder auf dem ihm angewiesenen Platz sich voll einsetzt und durch treue Pflichterfüllung dazu beiträgt, den guten Euf des 3tron baues zu wahren und die Grundlage für ein auch künftiges Fortbestehen des Gesamtbetriebes zu schaffen«"
Die^e Bekanntmachung ist vom Berufungsgericht bisher nicht, auofr nicht als Versetzungsverfügung, gewürdigt worden. Sie dürfte ähnlich wie der Werfttagesbefehl den Beamten bekannt-gemacht worden sein. Sie stellt praktisch das Gegenstüok zu dem| Y/erfttagesbefehl vom 20. März 1946, der Verabschiedung seitens der abgebenden Stelle, dar und enthält sozusagen diej ‘Aufnahme des Strombaus und der bei ihm Beschäftigten durjch die euf nehmende Stelle. Eine Versetzung in den Dienst deä Landes Oldenburg ergibt sich aus dieser Strombaubekannt-maclhung jedoch noch nicht, weil darin von einer Übernahme seitens des Staatsminieteriums "als Treuhänder des Beiches" die Bede ist. Im übrigen ist die Bekanntmachung vom Beeil fcs-vorgänger der Kläger selbst unterzeichnet und scheidet für ifcuji als Versetzungsverfügung schon aus diesem Grunde von
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vornherein aus.
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1. Dagegen stützt das Berufungsgericht seine Ansicht, eine Versetzung in deh Landesdienst sei erfolgt, im Ergebnis mit Eecht auf die Verfügung des Ministers der Finanzen ai} den Rechtsvorgänger der Kläger vom 2. Oktober 1946. Dies* Verfügung lautet:
"Nachdem der Strombau	als Eeiofesbetrieb
 auf das Land Oldenburg übernommen worden ist. werden Sie mit Wirkung vom 1. April 1946 in eine Planstelle eines Begierungsbaudirektors der Besoldungsgruppe
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Alb des v<jn der Militärregierung genehmigten Strombau-Haijtshelts über ge leitet« Für Ihre Person erhalte^ Sie die Bezüge der Besoldungsgruppe Ala und die Amtsbezeichnung "Oberregierungs-Bau-direktor,"
a) Die Revisior( rügt die Ausführungen des Berufungsgerichts, entgegen der Ansicht des beklagten Landes habe nicht nur das Stslatsministerium als Ganzes, sondern auch der Finanzminis teir allein gemäss § 12 Kr 6 des oldenbur-gischen Gesetzes |vom 27. April 1933 in Verbindung mit § 42 Abs .3 der Verfassung für den früheren Freistatt Oldenburg das Land Irechtswirksam bei der Anstellung und Versetzung eines Beamten vertreten können, so dass deshalb die nur vom Finantzminister ausgehende Verfügung vom 2e
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Oktober 1946 von der für eine Versetzung zuständigen Stelle ausgesprochen Worden sei. Die angezogenen oldenburgischen Gesetze sind jedoch nicht revisibel, sie der Senat in dem mehrfach erwähnten Urteil vom heutigen Tage - III ZB 147^52 - näher au »geführt bat.
Der Senat is gerichts gebunden Versetzungsverfüg vom 2. Oktober 19^ einer völlig unzus Verwaltungsakt anzusehen
b) Der Umstsnd,
 also an die Ausführungen des Berufungs-dass der Finanzminister zu dem Brlass einer ijuig zuständig gewesen ist. Die Verf(igung 6 ist daher nicht nicht etwa als ein von tändigen Stelle ausgehender nichtiger
 dass dieses Schreiben den Ausdruck "Versetzung" nicht verwendet, worauf die Revision hinweist, steht dem Vorliegen einer Versetzung nicht entgegen, da der Gebrauch des Wortes ["Versetzung" nicht vorgeschrieben ist, wie der Senat bereits lauf S 72/73 seines insoweit in BGRZ .3, 1 ff nicht abgedrucfcten Urteils vom 28. Juni 1951 - III ZE 6/50 ausgeführt hat.
 
c) Das Berufungsgericht (Urteil S 20) meint, die Wendung, dass der ursprüngliche Kläger in eine Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombau-Haushalts übergeleitet sei, stehe einer Versetzung in den Landesdienst nicht .entgegen, weil sich aus dem Eingang des Schreibens von 2. Oktober 1946 ergäbe, dass diese Überleitung vollzogen sei, nachdem der Strombau als Reichsbehörde auf das Land Oldenburg übernommen worden sei; damit sei erklärt, dass die Dienststelle des ursprünglichen Klägers ein Teil des Landes Oldenburg geworden sei.	j
Die Revision vermisst in dem gebrauchten Ausdruck "''fber-j leitung” die Einweisung des Rechtsvorgängers der Kläger in
 haltsrechtliche Massnahme, nämlich die Überleitung eines Beamten aus seiner bisherigen Planstelle in eine andere Planstelle desselben Dienstherrn (Reichshaushalt). Sie vertritt die Auffassung, eine solche Überleitung könne nicht die Rechtswirkung haben, dass das Beamtenverhältnis des ursprünglichen Klägers zu diesem Dienstherrn, dem Reich, damit beendet und im Wege der Versetzung zu einem gänzlich anderen Dienstherrn, dem Land Oldenburg, weitergeftthrt wor-dein sei. Wesentlicher Ausgangspunkt der Revision bei diesen Einwägungen ist, dass die Verfügung vom 2. Oktober 1946 ausdrücklich hervorhebt, der Strombau Wilhelmshaven sei "als Rgichsbetrieb1* übernommen und der Haushalt von der IJilitär-rdgierung genehmigt worden.
Auf den Ausgangspunkt der Revision, es sei nur eine tr* händerische Übernahme des Strombaues auf das Land erklärt w« dbn, käme es denn nicht an, wenn auch bei treuhähderiscfcer Übernahme des Strombaues keine andere Möglichkeit bestände,
 ein andersartiges Amt aus dem staatlichen hoheitsbereich des
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Landes Oldenburg; sie sieht darin vielmehr eine reine hsus-
als dass das aljs Treuhänder tätige Lend Dienstherr des Eechtsvorgsngerls der Kläger geworden vJäre, wie das Berufungsgericht '(S 23 des Urteils) ennimmt. Dieser An-
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sicht des Beruflungsgerichts kann jedoch nicht beigetreten werden. Sinh der Treuhänderschaft ist gerade, dass der Eetrieb für' den Betreuten, nicht aber für den Treuhänder fortgeführt'wird. Zwar könnte der Treuhänder die f^e-
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schäfte des betreuten Strombaubetriebs durch Landesbearate wahrnehmen lassen; er kann das aber ebensogut auch durch eigene Kräfte dbs betreuten Betriebes tun, die er entweder bei Übernahme der Treuhänderschaft vorgefunden oder nachträglich für den betreuten Betrieb eingestellt hat. Die Handlungsunfähigkeit des früheren Dienstherrn, des Deutschen Reiches, schliesst entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts eine solche Behandlung nicht aus, denn die Polgen dieser Handlungsunfähigkeit sollen gerade durch Hinrichtung der Treuhandschaft £usgeräumt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es also doch auf den Ausgangspunkt der Revision an,| ob eine treuhänderische Übernahme des Strombaues erkltlrt worden ist.
Wenn das Berufungsgericht (S 21/22 des Urteils) die Ansioht des beklagten Landes, das Land Oldenburg habe den Strombau nur aid Reichsbetrieb übernommen und sei daher zu dem ursprünglichen Kläger nicht in ein Beamtenverhältnis getreten, ftjr unzutreffend ansieht, so muss im Rahmen der Prüfung, ob leine Versetzungsverfügung ergangen ist, betont werden, dass es insoweit allein darauf ankommt, ob dem ursprünglichen Kläger als betroffenem Beamten gegen-
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über die treuhänderische Übernahme des Strombaues durch das Land erklärt worden ist. Die Frage, ob der Strombau objektiv nur treuhänderisch übernommen worden ist, ist nicht ent-
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scheidend, sondern könnte höchstens im Rahmen der Auslegung
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de|3 mit Verfügung vom 2. Oktober 1946 Gewollten geprüft werden. Die Prüfung, wie die Verfügung vom 2. Oktober 1946 auiszulegen ist, steht als Auslegung eines Verwaltungsaktes inj vollem Umfang dem Revisionsgericht zu (BGHZ 3, l/If>7)*
Die Ausdrucksweise der Verfügung vom 2. Oktober 1946, dgss der Rechts Vorgänger der Kläger in "eine Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombauhaus-helts" "übergeleitet" wird, ist in zweifacher Weise unklar. D$r Ausdruck "übergeleitet" kann sowohl die für eine Versetzung erforderliche Einweisung in "ein neues Amt" (BGHZ-3> 1^47) bedeuten; er kann aber auch nur im Sinne einer h^ushaltsrechtlichen Regelung aufgefasst werden, worauf die Revision hinweist. Wenn weiter von einer "Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strorflbauhaus-hjalts" die Rede ist, so handelt es sich objektiv nach den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des beklagten Ländles nicht um eine Planstelle innerhalb des Landes Oldenburg sondern uro eine Planstelle des regionalen Reichs haue halts. Aber diese Tatsache war mindestens nicht ohne weiteres aus der Verfügung vom 2. Oktober 1946 zu erkenne^. Ein Laie, Aber auch ein Beamter konnte aus dem Umstand, dass der fra< liehe Laus halt als von der Militärregierung genehmigt bezeichnet wurde, bei der damaligen Rechtslage, bei der die iftilitärregierung noch weitgehend äuroh Anordnungen, An-
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Weisungen und Genehmigungen Einfluss auf die Gestaltung der deutschen Verhältnisse nahm, nicht mit Sicherheit entnehmen, dass damit nicht der Haushalt des Landes Oldenburg {gemeint sei; er konnte vielmehr damit rechnen, dass auch der Landeshaushalt einer solchen Genehmigung der Militärregierung unterlag.
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Das Berufungsgericht erblickt trotz dieser Unklarheiten in der Verfügung vom 2. Oktober 1946 die Versetzungsanordnung, indem es die soeben wiedergegebenen Ausdrücke in Ver-\
bindung mit dem Eingang des Schreibens vom 2. Oktober 1946 bringt. Veil es dort heisse, dass diese Überführung vollzogen sei, ’’nachdem der Strombau als Reichsbehörde auf das Land Oldenburg übernommen sei”, geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Verfügung vom 2. Oktober 1946 eindeutig zu erkennen gäbet, das Land wolle in Zukunft der Dienstherr des ursprünglichen Klägers sein. Das Berufungsgericht gibt dabei aber den Wortlaut. der Verfügung vom 2. Oktober 1946 insofern falsch wieder, als dort nicht von "Reichsbehörde", sondern von ’'Reichsbetrieb" die Rede ist. Venn das Beru-
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fungsgericbt danh folgert, dass die Dienststelle des ursprünglichen Klägers ein Teil des Landes Oldenburg geworden
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sei, so lässt dibse Folgerung jedes Eingehen darauf Varmissen, ob und welche Bedeutung die Hinzufügung der Vorte "als Reichsbetrieb" hinter dem Wort "Strombau" hat. Die vom Berufungsgericht;gezogene Schlussfolgerung, der Strombau sei ein Teil des[Landes Oldenburg geworden, würde dann zutreffend erscheinen, wenn die Vorte "als Reichsbetrieb" fehlen würden oddr wenn es heissen würde: "Nachdem der Reichsbetrieb Strombau lauf das Land übernommen ist." Die Hinzufügung der Worte |"als Reichsbetrieb", hinter dem Wort "Ström- * bau" k8nn sprachlich aber auch dahin verstanden werden, dass der Strombatj in "seiner Eigenschaft als Reichsbetrieb" auf das Land übernommen worden ist. Dann würde aber durch die-% sen Ausdruck nichit erklärt, der Strombau sei schlechthin auf das Land überjnommen und sei damit eine Behörde des Landes geworden, vielmehr könnte damit zu dem Ausdruck kommen, dass er trotz der Übernahme noch "Reiohsbetrieb" verblieben sei. Der Gebrauch des Wortes "als Reichsbetrieb" in der Verfügung vom 2. Oktober 1946 kann dsher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts objektiv nicht zur Stützung für das Vorlie-
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gen einer Versetzungssnordnung herangezogen werden* Andererseits kenn die Yfendung, "nachdem der Strombau eis Reichs-betrieh auf das Lend Oldenburg übernommen ist", nicht nur in dem oben erwähnten Sinn "in seiner Eigenschaft als Reichsbetrieb"; sondern gerade sowohl in dem Sinn, "der Reichsbetrieb Strombau ist übernommen” verstanden werden. Ein unbefangener, juristisch nicht geschulter Leser wird so, kaum auf den Gedenken kommen, der Ausdruck könne in dem Siru "in seiner Eigenschaft als Reichsbetrieb übernommen" gemein sein.
Ist es nach alledem zwar zweifelhaft, ob objektiv in der Verfügung vom 2. Oktober 1946 eine Versetzungsanordnung vqrliegt, so war die unklare Fassung der Verfügung aber geeignet - und das ist entscheidend - den Rechts Vorgänger der Kläger über die Bedeutung dieser Verfügung irre zu führen* Sie konnte von ihm trotz Gebrauch des Y'ortes "Überleitung" ais Versetzungsanordnung verstanden werden, und zwar auch trotz der Sendungen "Planstelle des von der Hilitärregie-rpng genehmigten Strombauhaushalts" und des Zusatzes "als Eeichsbetrieb" als eine Versetzung in den Dienst des Lsndes Oldenburg, weil die verwendeten Ausdrücke unklar waren. Ei? nbr solchen Auslegung der Verfügung vom 2. Oktober 1946 durch den ursprünglichen Kläger standen auch nicht die ihm und den anderen Beamten des Strombaues zuvor bekennt gemachten Verlautbarungen, nämlich der Tferfttagesbefehl Kt 58 vom 20. März 1946 und die Strombau-Fekanntmachung vom 30. Härz 1946 entgegen. Bereits oben wurde ausgeführt, dass auch der Yferfttagesbefehl sich einer unklaren Ausdrucksweise bedient, die aber eine Auslegung im Sinne einer Versetzung zulässt. Auch die Strombau-Bekanntmachung steht einer Auslegung der Verfügung vom 2. Oktober 1946 al* Vfersetzungsenordnung nicht entgegen, obgleich sie davon

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spricht, "da^s das Personal vom Staatsministerium (als Treuhänder däs Reichs) vorläufig übernommen wor-den sei? sie 'fährt nämlich fort: "Die Bestimmung der Militärregierung für die endgültige Übertragung des Strombauds an Oldenburg steht noch aus". Daraus ergibt sich, daiss zur Zeit der Strombcu-Beksnntmaehung vom 30. März 1946 noch keine endgültige Entscheidung betreffend den überlgang des Strombaues auf das Land Oldenburg getroffen war., dass aber andererseits eine Entscheidung der Militärregierung zu dieser Frage zu erwarten stand, dass mithin djLe Möglichkeit eines endgültigen Übergangs des Strombaueg auf das Land Oldenburg gegeben war. Y/enn dann ein halbes Jahr später mit Verfügung vom 2. Oktober 1946 jedtem einzelnen der in Betracht kommenden Beamten des Strombaued mitgeteilt wurde, dass der Strombau als Reichsbetrieb;auf das Lsnd Oldenburg übernommen worden sei, und wenn ausserdem noch von einer Genehmigung des Strombauhaushälts durch die Militärregierung die Rede jst, so musste gerade im Hinblick auf die Stronbau-Pekanntmachung vom 30. März 1946 beim ursprünglichen Kläger und den anlderen in Betracht kommenden Beamten der Eindruck hervorgefrufen werden, d ass nunmehr der damals bereits als möglich bezeiohnete endgültige Übergang des Strombaues auf das Land Oldenburg erfolgt sei und auch die damals dafür erforderlich erklärte Genehmigung der Militärregierung inzwischen ergangen sei. Die' Beamten konnten snnebmän, die Verfügung vom 2. Oktober 1946 ergehe deshalb, um ihnen die Beendigung des Zustandes der Dngewissheit, des Zustandes "der vorläufigen Treuhänder-schaft für das Reich" und die endgültige Übernahme des Strombaues durdh das Land Oldenburg und ihre daduroh veranlasste Versetzung in den Landesdienst mitzuteilen.
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Dieser Beurteilung steht nicht die Behauptung des beklagten Landes entgegen, auch bei den mündlichen Verhand-
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lupgen sei eindeutig zu dem Ausdruck gekommen, die betref-fepden Beamten sollten Reichsbeamte bleiben und nicht Pe-
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amfte des Landes Oldenburg werden, das Land Oldenburg führe nuir. die Dienst auf eicht und Betreuung treuhänderisch,	<
solange nicht anstelle der weggefallenen Militär- oder zivilen Seichsbehörden andere Zonen- oder Bundesbehörden eingerichtet seien. Mündliche Verhandlungen, bei denen derartige Mitteilungen erfolgt sein könnten, haben nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes aber nur bis einschliesslich Matz 1946 stattgefunden. Die Behauptung des beklagten Landes kann sich also nur auf die gleiche Zeit beziehen, in der auch der Werfttagesbefehl vom 20. März 1946 und die Strombau-Bekanntmachung vom 30. März 1946 ergangen sind* Dass in 3ener Zeit der ursprüngliche Kläger . und die übrigen Beamten des Strombaues aus den ihnen damals bekannt gegebenen Verlautbarungen noch nicht entnehmen konnten, sie seien in den Dienst des Landes Oldenburg versetzt, wurde bereits oben ausgeführt; insoweit bedarf es also keiner Beweiserhebung über diese vom beklagten Land behaupteten mündlichen Eröffnungen. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob durch.solche mündlichen Eröffnungen die Verfügung vom 2. Oktober 1946 für den Rechts Vorgänger der Kläger und die anderen beteiligten Beamten einen anderen, eine Versetzung ausschlies- . stenden Sinn erhalten würde. Das ist aber zu verneinen. Viel mehr konnten der Rechtsvorgänger der Kläger und die anderen Beamten bei Erhalt der Verfügung vom 2. Oktober 1946 anneh* n^en, nunmehr sei die endgültige Entscheidung über die im j Erühjahr 1946 noch in der Schwebe befindliche Anordnung I des Strombaubetriebes gefallen, und zwar in der.Richtung, <
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er dem Aufgabengebiet des Landes Oldenburg angegliedert
 worden sei, wii oben bereits ausgeführt worden ist. Damit
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konnten der ursprüngliche Klüger und die anderen Beamten aber auch davon aus^ehen, dass die vom beklagten Land behaupteten Eröffnungen, fdlls sie tatsächlich gemacht worden sein sollten, die nunmehr ein halbes Jehr zurücfclagen, durch die weitere Entwicklung überholt seien und dass nunmehr eine Versetzung in den Dienst des Landes Oldenburg angeordnet* wiir-'*t" de.
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Gegenüber (diesen Erwägungen, von denen der Senat auch in den Urteilen vom heutigen Tage in den beiden gleichartigen Sachen litt ZP. 143/52 und III ZR 147/52 ausgegangen ist, kann nicht' geltend gemacht werden, sie träfen auf den Rechts Vorgänger der Kläger deshalb nicht zu, weil er selbst als Leiter der Strombauabteilung an den übernahme-verhsndlungen beteiligt gewesen sei und deshalb gewusst habe, es sei nur eine treuhänderisohe Übernahme der Beamten des Strombaues durch das Land Oldenburg beabsichtigt; er sei daher durch die Unklarheiten der Erklärungen des Dienstherrn nicht irregeführt worden. Richtig ist allerdings, dass der iReohtsvorgänger der Kläger als Leiter des Strombaues im Pilühjahr 1946 an den Übernahme Verhandlungen mitbeteiligt war. nachdem aber zu dem 1. April 1946 der Übergang der Strombsjuverwaltung auf das Lsnd Oldenburg praktisch durchgeführt war und es sich jetzt nur noch um die * im Schreiben deri KSPST an das Land Oldenburg vom 8. April 1946 - B Kr 6959i L/St Abw - und dem dazugehörigen Akten-♦ vermerk aufgeworfene Präge handelte, ob dieser Zustand als eine nur vorübergehende "Leihe" oder als völlige "Übernahme" des Strombaues aüf das Land anzusehen war, wurde nach dem Sechvortrag der Parteien der Rechts Vorgänger der Kläger als Leiter einer Auseenbehörde zu weiteren Verhandlungen, die
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duroh die Zentralinstanz, das Ministerium- in Oldenburg, geführt wurden, nicht mehr herangezogen. Selbst wenn dem Rechtsvorganger der Kläger aus den früheren Verhandlungen beikannt gewesen sein sollte, dass das Lend Oldenburg nur die treuhänderische Übernahme des Strombaues erstrebte, so konnte er bei dem dauernden Wechsel in den Absichten der Militärregierung über das weitere Schicksal der Strombau-Verwaltung aus der ministeriellen Verfügung vom 2. Oktober! 1946 entnehmen, nunmehr sei eine endgültige und nicht nur treuhänderische Übernahme des Strombaues durch das Land Oldenburg beabsichtigt. Dieser Irrtum hätte beim Eechts-vörgänger der Kläger durch die Verfügung vom 2. Oktober 1946 allerdings dann nicht aufkommen können, wenn diese Verfügung von einer Planstelle "des zonalen Beichshaus-halts" gesprochen hätte; dann hätte der Kläger im Hinblick auf seine etwaigen Kenntnisse von der beabsichtigte^ nur treuhänderischen Übernahme der Beamten auf das Land Oldenburg sich sagen müssen, dass nunmehr nur eine Genet £$ung des zonalen Beichshaushalts und damit die Voraussetzur der beabsichtigten treuhänderischen Übernahme erfolgt sei. Der Erlass vom 2. Oktober 1946 spricht aber nicht von ein' solchen Stelle des zonalen Reichshaushalts, sondern von einer Planstelle "des von der Militärregierung genehmigt $trombauhaushalts". Dem RechtsVorgänger der Kläger kann aber, obgleich er Leiter einer technischen Dienststelle War, nicht eine so genaue Kenntnis der gerade in jener Übergangszeit reichlich verworrenen Bestimmungen über die Führung des Landes- und des zonalen Reichshaushalts zugemutet werden, so dass er aus den in der Verfügung vom 2. Oktober 1946 gebrauchten Wendungen hätte erkennen müssen, dass eine Übernahme in den Landesdienst nicht beabsichtigt war. Jedenfalls steht nach den einleitenden Sätzen der Verfügung des Präsidenten des
 
Hiedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 24-* Februar 1948 fest, dass eine klarere Ausdruckweise für die Behörde ohne weiteres möglich gewesen wäre, denn dort ist von einer "Planstelle des zonalen Reichshaus-halts Strombau" die Rede.
Unklarheiten sowohl in der Anste11ungsurkunde wie in sonstigen Anordnungen, welche die Stellung des Beamten betreffen- insbesondere Unklarheiten dsrüber, ob eine Versetzung v.or liegt, gehen nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichte zu Lasten des Dienstherrn. Das gilt nicht nur,.wenn der Beamte durch die "Versetzung" im Endergebnis schlechter gestellt wird, wenn er also durch die nicht hinreichend klar ausgedrückte "Versetzung" Rechte auf geben wölrde (RGZ 122, 113/1217), sondern muss auch dann gelten, wenfci der Beamte durch die als Versetzung aufzufassende, objektiv aber vielleicht keine Versetzung enthaltende Verfügung besser gestellt wird, also wenn er durch diese "Versetzung" erst weitere beamtenrechtliche Ansprüche erwerben wüfde. Das Reichsgerioht hat gerade auch für solche Anordnungen, die, wie z. B. Anstellungsurkunden, einen Reohtserwerb zur Folge haben, immer den Grundsatz vertreten, dass Unklarheiten der Verfügung zu Lasten des Dienstherrn und nicht des Beamten gehen (RGZ 120, 63^56/); HG in J71 1932, 461). Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts ist auch vom Schrifttum gebilligt worden (Brand Dpn 4. Aufl § 27 Anm 3 S' 347? § 35 Anm 1 S 399-). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die euch mit der Rechtsprechung zu dem Arbeite- und Dienstvertrag und der zur Auslegung aller, einseitig festgesetzten Vertragsbedingungen in ?*bereine timmung steht.
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Das Land Oldenburg muss daher die Verfügung vom 2. Oktober 1946 gegenüber dem ursprünglichen Kläger jedenfalls sls Versetzungsverfügung gegen sich gelten lassen. Der Rechtsvorgänger der Kläger ist damit aus einem auf Lebenszeit angesteilten Beamten des Reichs su einem ebensolchen des Landes Oldenburg und anlässlich der späteren Bildung des Landes Medersachsen (UilRegVO Kr 55) xiiedersäch§i8cher Landesbeamter geworden.
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S>. ‘ Der Rechts Vorgänger der Kläger L-at diese Stellung äpäter auch nicht etwa verloren.
Bin Verlust der Stellung als Landesbeamter ergibt sjich nicht daraus, dass der Strorabau im Dezember 1946 Wieder der KKV unterstellt worden ist, wie das Berufungs- ! Bericht auf S 23/4 seines Urteils ausgeführt hat. Diese 4usfG.hrungen, die im Revisionsrechtezug nicht angegriffen ; Worden sind, sind im Ergebnis zu billigen, v;ie der Senat i» dem mehrfach erwähnten Urteil vom heutigen Tage III ZR 447/52 aus geführt hat. .
Anlässlich der '’Absorbierung des Strombau durch das
 Vasserwirtschaftsamt Varel und das Seewasserstraseenanrt Vilhelmshaven" wurde durch das Schreiben des Präsidenten des Hiedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg an den ätrombau vom 7. Juli 1947 - I 9360 - hur eine v o r 1 ä a f i g e Verteilung der Beamten auf das zur Landesverv.altu gehörende Uasserwirtschaftsamt und auf das der zonalen Hauptverwaltung des Seeverkehrs unterstehende Seewasser-strassenamt vorgenommen, wie der Senat in dem Urteil vom . heutigen Tage in den erwähnten Sachen ausgeführt hat. Der Rechtsvorgänger der Kläger hat durch diese Verfügung umso weniger seine Stellung als Lsndesbesmter verloren, als er durch Ziff 4 jener Verfügung "bis auf weiteres zur Dienstleistung in die Abteilung II C Vasser, Strassen
 
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 und Verkehr" des Präsidenten des Hiedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg, also zu einer Dienststelle des beklagten Lendes abgeordnet wurde. Gerade er verblieb mithin Landesbesrnter, und zwar selbst dann, wenn die Hauptverwaltung des Seeverkehrs, auf die angeblich die Geschäfte des Strombaus zu dem Teil äbergegangen sind, sich in Zukunft weigerte, ihn zu Übernehmen.
- Der RechtsVorgänger der Kläger war daher am 31. Herz 1S48, dem Tage, mit dem die Zahlung seiner Dienstbezüge eingestellt wurde, Beamter des beklagten Lsndes.
VI.
Der Eechtsvorganger der Kläger hat diese Stellung auch nicht auf Grund seiner Fichtbescbäftigung und auf Grund der Verfügung des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 24. Pebru8r 1948 verloren.
Er hat zwar seit dem 1. April 1948 keinen Dienst mehr verrichtet Und ist seit dieser Zeit auch nicht mehr besoldet worden. Dieser Zustand ist aber nicht eingetreten, weil das beklagte Land ihn aus seinem Dienst entlassen hat, vielmehr wurde ihm gerade durch die Verfügung vom 24. Februar 1948 mitgeteilt, er sei nach wie vor Reichsbe-arnter, Mittel für seine Besoldung ständen aber aus dem "zonalen Reichshaushalt" für den Strombau nicht mehr zur Verfügung, deshalb müsse die Zahlung von Dienstbezügen ab 1. April 1948 eingestellt werden. Dass damit in die beamtenrechtliche Stellung des ursprünglichen Klägers nicht eingegriffen werden sollte, ergibt sich daraus, dass der
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Präsident des Verwaltungsbezirks ihm mitteilte, er habe den Eiedersächsischen Finanzminister um Aufklärung darüber ge- ] beten, welche Stelle für di-e zur Verminderung des Personalbestandes zu ergreifenden Massnahmen (Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Versetzung in den Ruhe- oder Vartestand) zuständig sei. Das beklagte land ging also damals davon aus, der ursprüngliche Kläger sei nicht Lanöes-beamter; es wird vielmehr von einer erst vorzunehmenden Übernahme in den Dienst des beklagten Landes gesprochen; aber dazu bemerkt, es stehe zur Zeit noch nicht fest, welche Kräfte vom 1. April 1948 an in den Dienst des Landes Niedersachsen übernommen werden könnten.
Das beklagte Land hat also den Rechtsvorgänger der Kläger damals nur auf die Folgen des Fehlens von Mitteln aus dem zonalen Reichshaushalt hingewiesen; es wollte ihn aber nicht aus dem Dienst des Landes entlassen. Ob eine solche Entlassung des auf Lebensheit angesteilten ursprünglichen Klägers aus dem Landesdienst infolge der durch den Zusammenbruch verursachten Organisationsänderung hinsichtlich des Strombsues oder auf Grund einer in diesem Zusammenhang ergangenen Anordnung der Besatzungsmacht dergestalt möglich gewesen wäre, dass der ursprüngliche Kläger dadurch ein "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen abgeschiedener" Beamter im Sinne des Art 131 GrundG geworden wäre, kann dahingestellt bleiben. Das beklagte Land hat nämlich dem Rechtsvorgänger der Kläger nur in seiner Eigenschaft als Reichsbeamter die weitere Zahlung von Bezügen ab 1.
April 1948 wegen Fehlens der hierfür erforderlichen Mittel aus dem zonalen Reichshaushalt verweigert. Ob es dann, wenn es damals erkannt hätte, dass der ursprüngliche Kläger nicht mehr Reichsbeamter, sondern Landesbeamter war, ihm ebenfalls die Zshlung seiner Bezüge im Hinblick auf die Üm-
 
organisation des Strombaues verweigert hätte, ist völlig ungewiss. Es steht also nicht fest, dass der Bechtsvor-gänger der Kläger aus seiner Stellung als Landesbeamter "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" ausscheiden sollte. Zwar hat er tatsächlich keinen Dienst als Landes-beamter mehr getan und ist daher in tatsächlicher Beziehung "ausgeschieden". Dieses Ausscheiden erfolgte aber aus der Verkennung der wirklichen Rechtslage, Die Weigerung , die Bezüge zu zahlen, beruht auf diesem Irrtum über die beamtenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers der Kläger und nicht auf den durch den Zusammenbruch bedingten Organisationsänderungen des Strombaues. Das Ausscheiden ist daher nicht aus "anderen als beemten-rechtlichen Gründen" im Sinne des Art 131 GrundG erfolgt. Deshalb steht auch § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG der Geltendmachung der Ansprüche des Reohtsvor-gängers der Kläger aus der Zeit vor dem 1. April 1951 nicht entgegen.
Die Vorinstanzen haben daher den der Höhe nach unstreitigen Teilbetrag von 22.000 JJu mit Recht zuge-sproohen.
Die Revision des beklagten Landes war deshalb, ohne dass es eines Eingehens auf die LilfsbegrUndung des Berufungsgerichts aus dem Bearatenreehtsänderungsgesetz bedurft hätte, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegr det zurtickzuweisen.
MeiQ	Dr. Pagendarm	Dr.	Weber
 Dr. Eeimann-l'rosien	JJr.Kreft
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