Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 25. Die Beklagte hat durch ihren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11. September 2014 ist eine Kostenrechnung in Höhe von 1.572 € gegen die Beklagte ergangen. Diese wehrt sich mit der Erinnerung gegen diese Kostenrechnung und macht geltend, dass sie ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten keinen Auftrag erteilt habe, ohne Beantragung von Prozesskostenhilfe die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die von der Beklagten geltend gemachten Einwände betreffen allein ihr Auftragsverhältnis zu ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 152/14 vom 9. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Tombrink und Reiter beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 1. Die Beklagte hat durch ihren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2014 (19 U 127/13) Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mangels Begründung ist diese durch Senatsbeschluss vom 11. September 2014 als unzulässig verworfen worden. Unter dem 25. September 2014 ist eine Kostenrechnung in Höhe von 1.572 € gegen die Beklagte ergangen. Diese wehrt sich mit der Erinnerung gegen diese Kostenrechnung und macht geltend, dass sie ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten keinen Auftrag erteilt habe, ohne Beantragung von Prozesskostenhilfe die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. 2 2. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2014 - Ill ZB 22/14, Rn. 2 mwN). 3 3. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist richtig. Die von der Beklagten geltend gemachten Einwände betreffen allein ihr Auftragsverhältnis zu ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Die Frage des Umfangs der Auftragserteilung und die daraus abzuleitenden Folgen stellen nicht in Frage, dass die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und ein Prozesskostenhilfeantrag nicht gestellt worden ist. Der Kostenansatz ist deshalb richtig und die Gerichtskostenrechnung zu Recht ergangen. 4 4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. Schlick Herrmann Wöstmann Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 09.07.2013 - 10 O 263/12 -OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2014- 19 U 127/13-