Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 29. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht sieht eine dem beklagten Land zuzurechnende Amtspflichtverletzung darin, daß der Dekan des Fachbereichs 12 - Sozialwissenschaften - der J Seine Auffassung, der Dekan hätte bei seiner Bewertung die Notenvorschläge des Referenten ("noch sehr gut") und des Korreferenten ("noch ausreichend") nicht unterschreiten dürfen, beruht auf einer Auslegung des § 10 Abs.6 der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 11-16 der JflHBHHM-GflHHHHp-Universität in MMHBl vom 13. September 1987), dessen Auslegung und Anwendung durch das Berufungsgericht vom Bundesgerichtshof nur nachgeprüft werden könnte, wenn sein Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstrecken würde (§ 549 Abs.1 ZPO). Dieser ist ersichtlich davon ausgegangen, daß er die Hausarbeit - nach Hinzuziehung eines Dritt-gutachters - auch dann mit "nicht ausreichend" bewerten dürfe, wenn Referent und Korreferent eine höhere Bewertung vorgeschlagen haben. Daß das Berufungsgericht diese Interpretation des § 10 Abs. 6 MPO als "nicht vertretbar" beurteilt, ist - gemessen am Norminhalt in der vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Auslegung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Bindung des Dekans an den durch die Erst- und Zweitbegutachtung gezogenen Bewertungsrahmen spricht im übrigen, daß er die Note aufgrund dieser Gutachten festzulegen hat. Es stellt vielmehr ausdrücklich fest, daß "bei einem korrekten Verfahrensablauf", d.h. wenn der Dekan kein Drittgutach-ten eingeholt, sondern die Arbeit nach Vorlage des zweiten Gutachtens innerhalb angemessener Frist selbst mit mindestens "ausreichend" bewertet hätte, das Prüfungsverfahren noch im Dezember 1984 abgeschlossen gewesen wäre. Wenn es dabei dem Dekan unter Berücksichtigung der vom beklagten Land vorgelegten Liste über die Dauer von Magisterprüfungen und unter Hinweis auf die hier gebotene Verfahrensbeschleunigung nur eine verhältnismäßig kurze Beurteilungsfrist einräumt, so läßt das durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen . Daß ihm die Funktion des Dekans, kraft deren er zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses war (§ 8 Abs.3 MPO), aufgrund seiner Wahl durch den Fachbereichsrat übertragen worden ist, ändert an der haftungsrechtlichen Zuordnung nichts. 5. Nach alledem kann unentschieden bleiben, ob eine zu dem Ersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung auch darin zu sehen ist, daß die Begutachtung der Arbeit durch den Referenten und den Korreferenten insgesamt mehr als zehn Monate in Anspruch genommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 151/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Jd Universität MflHi, SflHHHB, MflHB
r-Gi
Beklagter und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
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Kläger und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
*•?
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 29. März 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 1989 - 1 U 905/88 - wird nicht angenommen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 120.940 DM
Die
Revision
3
Gründe :
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht sieht eine dem beklagten Land zuzurechnende Amtspflichtverletzung darin, daß der Dekan des Fachbereichs 12 - Sozialwissenschaften - der J
Hinzuziehung eines dritten Gutachters - mit "nicht ausreichend" bewertet hat. Seine Auffassung, der Dekan hätte bei seiner Bewertung die Notenvorschläge des Referenten ("noch sehr gut") und des Korreferenten ("noch ausreichend") nicht unterschreiten dürfen, beruht auf einer Auslegung des § 10 Abs. 6 der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche 11-16 der JflHBHHM-GflHHHHp-Universität in MMHBl vom 13. Juni 1977 (im folgenden: MPO). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision scheitern bereits daran, daß die Revision auf die Verletzung der Prüfungsordnung nicht gestützt werden kann (§ 549 Abs. 1 ZPO).
Die Prüfungsordnung ist autonomes Satzungsrecht der Universität (so jetzt ausdrücklich § 5 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz - HochSchG - i.d.F. vom 9. September 1987), dessen Auslegung und Anwendung durch das Berufungsgericht vom Bundesgerichtshof nur nachgeprüft werden könnte, wenn sein Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstrecken würde (§ 549 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist indessen nicht erfüllt. Die Prüfungsordnung betrifft allein
i-Universität in die Hausarbeit des Klägers - nach
die in den Fachbereichen 11-16 der Uni-
versität in Mflm abzulegende Magisterprüfung. Ihre Regelungen sind durch einen sachlichen und räumlichen Bezug zur Universität gekennzeichnet. Sie wirkt damit nur auf solche Rechtsverhältnisse ein, über die, soweit es um die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges bis zu dem Oberlandesgericht geht, allein die Gerichte im Bezirk des Berufungsgerichts zu entscheiden haben (vgl. Grunsky in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. § 549 Rn. 35).
2. Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht ein Verschulden des Dekans. Dieser ist ersichtlich davon ausgegangen, daß er die Hausarbeit - nach Hinzuziehung eines Dritt-gutachters - auch dann mit "nicht ausreichend" bewerten dürfe, wenn Referent und Korreferent eine höhere Bewertung vorgeschlagen haben. Daß das Berufungsgericht diese Interpretation des § 10 Abs. 6 MPO als "nicht vertretbar" beurteilt, ist - gemessen am Norminhalt in der vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Auslegung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Bindung des Dekans an den durch die Erst- und Zweitbegutachtung gezogenen Bewertungsrahmen spricht im übrigen, daß er die Note aufgrund dieser Gutachten festzulegen hat. Damit soll ersichtlich dem Gesichtspunkt der besonderen Fachkunde und Sachnähe, der bei der Auswahl der Referenten zu beachten ist (vgl. § 8 Abs. 4 MPO), Rechnung getragen werden. Es liegt nahe, diesem Gesichtspunkt auch bei der endgültigen Festlegung der Note Bedeutung beizu demessen.
Daß die allgemeine Richtlinie, wonach einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren
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Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107), hier im Blick auf den landgerichtlichen Prozeßkostenhilf ebeschluß nicht eingreift, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
3. Frei von Rechtsirrtum sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht offengelassen, ob es nach Vorlage des Zweitgutachtens möglich gewesen wäre, das Prüfungsverfahren bis Ende Dezember 1984 abzuschließen. Es stellt vielmehr ausdrücklich fest, daß "bei einem korrekten Verfahrensablauf", d.h. wenn der Dekan kein Drittgutach-ten eingeholt, sondern die Arbeit nach Vorlage des zweiten Gutachtens innerhalb angemessener Frist selbst mit mindestens "ausreichend" bewertet hätte, das Prüfungsverfahren noch im Dezember 1984 abgeschlossen gewesen wäre. Wenn es dabei dem Dekan unter Berücksichtigung der vom beklagten Land vorgelegten Liste über die Dauer von Magisterprüfungen und unter Hinweis auf die hier gebotene Verfahrensbeschleunigung nur eine verhältnismäßig kurze Beurteilungsfrist einräumt, so läßt das durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen .
4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Passivlegitimation des beklagten Landes (Art. 34 Satz 1 GG) sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach sich die Frage nach dem haftenden Dienstherrn danach beantwortet,
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welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat (BGHZ 99, 326, 330). Das ist im Streitfall das beklagte Land, das den Dekan in seiner Eigenschaft als Hochschullehrer in sein Amt berufen hat (vgl. § 22 HochSchG a.F., § 47 HochSchG n.F.; s. auch Senatsurteil BGHZ 77, 11, 15). Daß ihm die Funktion des Dekans, kraft deren er zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses war (§ 8 Abs. 3 MPO), aufgrund seiner Wahl durch den Fachbereichsrat übertragen worden ist, ändert an der haftungsrechtlichen Zuordnung nichts. Denn das Land beruft die Professoren auch zur Mitwirkung bei dieser Aufgabe in ihre Ämter (vgl. Senatsurteil aaO S. 16). Auf das Senatsurteil vom 5. Juli 1979 (III ZR 121/77 - VersR 1979, 1056) kann aus dem in BGHZ 77, 11, 16 genannten Grund eine abweichende Beurteilung nicht gestützt werden.
5. Nach alledem kann unentschieden bleiben, ob eine zu dem Ersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung auch darin zu sehen ist, daß die Begutachtung der Arbeit durch den Referenten und den Korreferenten insgesamt mehr als zehn Monate in Anspruch genommen hat.
Krohn Engelhardt Werp
Rinne Wurm