Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon hat überzeugen können, daß die von dem Beklagten erklärte Kündigung des Mandats in dem Schiedsgerichtsverfahren durch vertragswidriges Verhalten des Widerbeklagten zu 2 veranlaßt worden ist. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum sowohl den entsprechenden Vergütungsanspruch zuerkannt als auch die Widerklage abgewiesen. Inwieweit eine Streitwertbeschwerde oder Gegenvorstellungen dem Oberlandesgericht München hätten Veranlassung geben sollen, den Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Verfügung auf weniger als 1,5 Mio.DM festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Einen Ermessensfehler zu dem Nachteil des Beklagten zeigt die Revision nicht auf.Der Revision ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie sich gegen die Höhe des zuerkannten Zeithonorars wendet. Das Berufungsgericht hat auch den Umfang der zu honorierenden Beratungstätigkeit des Widerbeklagten zu 2 ohne Rechtsirrtum ermittelt. Einen durchgreifenden Verfahrensfehler des Berufungsgerichts zu dem Nachteil des Beklagten zeigt die Revision nicht auf.Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
»UNDESGERICHTSHOF
III 2R 151/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Michael Bl AflHBstraße 5, P
r
Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F. HUB -
gegen
1.
den Rechtsanwalt itraße 29,
/
Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagten,
2.
3.
den Rechtsanwalt Dr. Wolfgan< den Rechtsanwalt Jürgen Z{ beide G(||HHstra^e 29,
Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. v.
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X?
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1988 - 8 U 135/86 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 358.964 DM
3
S9
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision des Beklagten verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon hat überzeugen können, daß die von dem Beklagten erklärte Kündigung des Mandats in dem Schiedsgerichtsverfahren durch vertragswidriges Verhalten des Widerbeklagten zu 2 veranlaßt worden ist. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum sowohl den entsprechenden Vergütungsanspruch zuerkannt als auch die Widerklage abgewiesen.
Inwieweit eine Streitwertbeschwerde oder Gegenvorstellungen dem Oberlandesgericht München hätten Veranlassung geben sollen, den Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Verfügung auf weniger als 1,5 Mio. DM festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Der Wert war nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 3 ZPO). Einen Ermessensfehler zu dem Nachteil des Beklagten zeigt die Revision nicht auf.
Der Revision ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie sich gegen die Höhe des zuerkannten Zeithonorars wendet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fälligkeit sind rechtsfehlerfrei. Besonderer Feststellungen dazu, ob die der
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Gebührenrechnung Anl.Heft 5 zugrundeliegende Tätigkeit durch die Gebühren für das Schiedsgerichtsverfahren mit abgegolten war, bedurfte es angesichts der insoweit getroffenen Honorarvereinbarung nicht. Das Berufungsgericht hat auch den Umfang der zu honorierenden Beratungstätigkeit des Widerbeklagten zu 2 ohne Rechtsirrtum ermittelt. Einen durchgreifenden Verfahrensfehler des Berufungsgerichts zu dem Nachteil des Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn Engelhardt Rinne
Wurm Richterin Dr. Deppert
hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn