Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 17. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Nach ständiger Senatsrechtsprechung können zwar auch die nach dem AGB-Gesetz unwirksamen Klauseln bei Prüfung der Sittenwidrigkeit mitberücksichtigt werden und zur Nichtigkeit des Gesamtvertrags führen, jedoch nur dann, wenn eine unbillige Belastung des Kreditnehmers nicht nur in diesen AGB-Bestimmungen, sondern in erster Linie in der - gemäß § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzogenen - Vereinbarung eines überhöhten Zinssatzes liegt (Senatsurteil vom 16. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hier der Zinssatz nicht überhöht. 2. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund für wirksam erachtet hat. Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß ein Kündigungsrecht der Beklagten nur dann bestand, wenn ihr unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte (Senatsurteile vom 10. 3.Mit Recht hat das Berufungsgericht die Kläger für verpflichtet erachtet, wegen schuldhafter Veranlassung der Kündigung der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Vergeblich wendet sich die Revision insoweit gegen den Verschuldensvorwurf.Selbst wenn die Kläger zunächst geglaubt haben sollten, weil sie nach der telefonischen Einigung vom 23. März 1983 jedoch klar sein, daß sie jedenfalls ihre Verpflichtung zu dem Ausgleich der Restsalden der Vorschaltdar-lehen erfüllen mußten, wenn sie von der Beklagten Vertrauen in ihre Vertragstreue erwarten und eine Kündigung vermeiden wollten. Wiedereinsatzschadens, den das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO geschätzt hat, sind in der Revisionsbegründung nicht angegriffen worden. Die nach Ablauf der Frist des § 554 ZPO im Schriftsatz vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 151/86 in dem Rechtsstreit 1. Irmgard 2. Ulrich beide wohnhaft: Sa f, Wi< Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Norddeutsche Hypotheken- und Wechselbank AG, vertreten durch den Vorstand Eberhard Dji? Dr. Ludolf v. Kfli^P, Joachim SchM[^, Werner S< Dmmmm «, m Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Will 2 JU Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 17. September 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Juli 1986 - 7 U 247/84 - wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 170.102,71 DM. 3 Gründe ; Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Parteien wirksame Darlehensverträge geschlossen haben. Die Rüge der Revision, wegen der unangemessenen AGB-Klauseln seien die Verträge gemäß § 138 BGB sittenwidrig und daher nichtig, kann nicht durchdringen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die in der Revisionsbegründung genannten drei Einzelklauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG standhalten. Auch wenn einzelne Klauseln unwirksam sind, bleibt doch gemäß § 6 Abs. 1 AGBG der Vertrag im übrigen wirksam. Nach ständiger Senatsrechtsprechung können zwar auch die nach dem AGB-Gesetz unwirksamen Klauseln bei Prüfung der Sittenwidrigkeit mitberücksichtigt werden und zur Nichtigkeit des Gesamtvertrags führen, jedoch nur dann, wenn eine unbillige Belastung des Kreditnehmers nicht nur in diesen AGB-Bestimmungen, sondern in erster Linie in der - gemäß § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzogenen - Vereinbarung eines überhöhten Zinssatzes liegt (Senatsurteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85 = ZIP 1986, 1535 zu I 2 m.w.Nachw.). 4 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hier der Zinssatz nicht überhöht. 2. Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund für wirksam erachtet hat. Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß ein Kündigungsrecht der Beklagten nur dann bestand, wenn ihr unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte (Senatsurteile vom 10. November 1977 - III ZR 39/76 = NJW 1978, 947 und vom 6. März 1986 - III ZR 245/84 = WM 1986, 605). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Vergeblich beruft sich die Revision darauf, die Kläger hätten zwar zäh um sachgerechte Konditionen gerungen, aber immer deutlich gemacht, daß sie die Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung durchaus anerkennen wollten. Unstreitig haben sie die Restsalden der Vorschaltdarlehen in Höhe von 86.000,— DM bei Fälligkeit am 31. Dezember 1982 nicht bezahlt und im April 1983 schließlich deren Einziehung im Lastschriftverfahren durch Widerspruch vereitelt, obwohl die Beklagte vorher bereits für diesen Fall die fristlose Kündigung der Hpothekendarlehen angedroht hatte. Danach war der Beklagten ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzu demuten. ja 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Kläger für verpflichtet erachtet, wegen schuldhafter Veranlassung der Kündigung der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Vergeblich wendet sich die Revision insoweit gegen den Verschuldensvorwurf. Selbst wenn die Kläger zunächst geglaubt haben sollten, weil sie nach der telefonischen Einigung vom 23. November 1982 nicht sofort ein Bestätigungsschreiben der Beklagten erhalten hatten, könnten sie erneut über die Konditionen der Hypothekendarlehen verhandeln, mußte ihnen spätestens aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 16. März 1983 jedoch klar sein, daß sie jedenfalls ihre Verpflichtung zu dem Ausgleich der Restsalden der Vorschaltdar-lehen erfüllen mußten, wenn sie von der Beklagten Vertrauen in ihre Vertragstreue erwarten und eine Kündigung vermeiden wollten. 4. Das für die Hypothekendarlehen vereinbarte Damnum von 4 % = 86.000,— DM steht der Beklagten trotz der Kündigung voll zu. Ausgehend von der Senatsrechtsprechung (BGHZ 81, 124) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Damnum nach dem Willen der Parteien kein verdeckter Zins, sondern eine laufzeitunabhängige Leistung der Kläger sein sollte. 6 Im übrigen geht es hier nicht - wie in der Senatsentscheidung BGHZ 81, 124 - darum, ob der Darlehensnehmer, der gemäß § 247 BGB a.F. berechtigterweise vorzeitig kündigt, anteilige Kürzung des Damnums fordern kann. Vielmehr konnte die Beklagte als Darlehensgeberin Schadensersatz wegen schuldhaft verursachter vorzeitiger Vertragsbeendigung verlangen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Hypothekendarlehensverträge hätte ihr das Damnum auf jeden Fall in voller Höhe zugestanden. 5. Die Feststellungen des Berufungsurteils zur Höhe des entgangenen Zinsgewinns und des sog. Wiedereinsatzschadens, den das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO geschätzt hat, sind in der Revisionsbegründung nicht angegriffen worden. Die nach Ablauf der Frist des § 554 ZPO im Schriftsatz vom 3. Juni 1987 erhobenen Rügen sind verspätet und daher nach § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO unbeachtlich. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Rinne