* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 151/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 151/81

Bietet die Bundesanstalt für das Straßenwesen die Teilnahme an von ihr veranstalteten Eignungsprüfungen von Markierungsstoffen für Bundesfemstraßen einem Hersteller solcher Stoffe gegen kostenlose Überlassung von Mustern und gegen Zahlung einer Vergütung an, so kommt bei Annahme eines solchen Angebots zwischen dem Rechtsträger der Anstalt und dem Hersteller ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Herstellerin von Markierungsstreifen, verlangt von der beklagten Bundesrepublik den Ersatz ihrer Unkosten bei der Mitwirkung an zwei von der Bundesanstalt für das Straßenwesen - im folgenden: BASt - durchgeführten Material-Prüfungen. Die BASt hat nach einem Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 10. Die Klägerin hat vorgetragen, Fehler, die der BASt bei den Messungen der Tages- und der Nachtsichtbarkeit unterlaufen seien, hätten zu unrichtigen Werten geführt. Die Klägerin hat die von ihr gezahlten Vergütungen von 70.400 DM zurückgefordert und den Ersatz der sonstigen Aufwendungen bei den Eignungsprüfungen wie Reisekosten, Gehälter u.a.m. in Höhe von insgesamt 41.928,18 DM verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 112.328,18 DM nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nur für einen Amtshaftungsanspruch eröffnet, dessen Voraussetzungen aber nicht gegeben seien. Zur Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen Verletzung eines "öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses" und auf Erstattung ihrer Aufwendungen für das Prüfungsverfahren sind nach § 40 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig (I). 1. Zwischen den Parteien ist aufgrund des von der Klägerin gestellten Prüfungsantrags und dessen Annahme durch die Beklagte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen. August 1967 soll die BASt durch Vergleichsprüfungen feststellen, welche Verfahren und Erzeugnisse für Bundesfernstraßen mit Vorteil verwendet werden können. 2. Für den hier zu entscheidenden Fall ist Abschnitt 2 Nr. 3 des die Aufgaben der BASt bestimmenden Erlasses des Bundesverkehrsministers vom 10. 3. Bedenken gegen die öffentlich-rechtliche Natur der Eignungsprüfungen lassen sich auch nicht daraus herleiten, daß Abschnitt 2 Nr. 3 des genannten Erlasses eine Vergü- Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin durch ihre Teilnahme an der Eignungsprüfung in ein ”verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis” zur Beklagten getreten, für dessen RückabWicklung die Zivilgerichte nicht zuständig seien. a) Die freiwillige Teilnahme privater Hersteller von Markierungsstoffen an den genannten Materialprüfungen stellt sich als Beitritt zu einem öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag” dar, auf dessen Grundlage die Klägerin in Zusammenarbeit mit einem Träger öffentlicher Verwaltung sowohl eigene wirtschaftliche Interessen als auch öffentliche Belange durch Sachund Geldbeiträge gefördert hat (zur Zulässigkeit solcher Verträge vgl. Nach jeweiliger Aufforderung der BASt teilen die bei ihr als Interessenten ver-zeichneten Hersteller in einem von der BASt entworfenen ”Prüfungsantrag” die Anzahl und die Art der Muster mit, die sie zur Eignungsprüfung einreichen wollen. Die BASt stellt für Produkte, die den von ihr bestimmten Anforderungen genügen, nach erfolgreicher Prüfung Freigabezeugnisse aus, die sie zusätzlich in einer Freigabeliste veröffentlicht. b) Auf diese Weise werden die Teilnehmer an den Prüfungen nicht zu bloßen ’Benutzern” der Einrichtungen der BASt. Dem steht schon entgegen, daß die BASt keine "nutzbare" (unselbständige) öffentliche Anstalt ist,die bestimmungsgemäß dem einzelnen Bürger zur Verfügung steht und deren er sich in bestimmter Weise soll bedienen dürfen. Das kommt vor allem in Betracht, wenn der private Teil - wie hier - eine für ihn aufwendige Leistung erbringt, die für die vom Verwaltungspartner verfolgten Ziele - hier die Herstellung und Lieferung von für den Bau und die Unterhaltung der BundesfernStraßen geeigneten Markierungsstoffen - gleichermaßen wertvoll und notwendig ist. 5. Für Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der von ihr gezahlten Vergütung und ihrer sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Eignungsprüfungen sind nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig,weil der Erstattungsanspruch nur die Kehrseite des öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruchs ist (BGH Urteil vom 30. Im vorliegenden Verfahren ist daher auch nicht darauf einzugehen, ob der Klägerin nach den Regeln über den Wegfall oder das Fehlen der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Rückgewähr der von ihr erbrachten Aufwendungen etwa deshalb erwachsen sind, weil die BASt bei der ersten Prüfung die Anforderungen an die Tagessichtbarkeit der Stoffe senkte und bei der zweiten Prüfung die Erreichung der Mindestwerte für die Freigabe unterstellte und damit die ursprünglich erhobenen Anforderungen insoweit fallen ließ. Daher kann in diesem Zusammenhang nicht auf die Behauptung der Klägerin eingegangen werden, die BASt habe gegen die getroffenen Vereinbarungen verstoßen, insbesondere durch Verwendung ungeeigneter Geräte und mangelhafte Handhabung der bei dem Eignungstest benutzten Apparate. Die Amtspflichten bestimmen sich nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts (Senatsurteil BGHZ 56, 251, 254), namentlich danach, ob die Klägerin zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt oder gefördert werden sollten. a) Ausgehend davon* daß das eigentliche Ziel des behördlichen Prüfungsverfahrens die Feststellung der Eignung der untersuchten Stoffe für die Verwendung auf Bun-desfemstraßen war, bestand der Klägerin gegenüber die Amtspflicht, die von ihr erstrebten Freigabezeugnisse nicht zu Unrecht zu verweigern. Wenn die BASt etwa -was hier unterstellt wird - ihre Anforderungen an die Brauchbarkeit der eingereichten MarkierungsStoffe so verringerte, daß damit auch Konkurrenten der Klägerin, deren Erzeugnisse von minderer Güte als die ihren waren, das Freigabezeugnis erhielten, so lag darin jedenfalls nicht die Verletzung einer gegenüber der Klägerin bestehenden Amtspflicht. Namentlich bestand keine Amtspflicht gegenüber der Klägerin, die Erzeugnisse anderer Hersteller abzulehnen, weil sie etwa verschärften Anforderungen an die Eignung nicht standgehalten hätten. Dies ist indessen nur ein "Reflex” der auf die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ausgerichteten Amtspflicht (vgl. c) Soweit die Revision darauf abhebt, die BASt habe ein "ordnungsgemäß und sachgerecht ermitteltes Prüfungsergebnis", nicht nur das Freigabezeugnis geschuldet, handelt es sich um Pflichten des zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages. 2. Andererseits war die Beklagte verpflichtet, sich gegenüber der Klägerin als Teilnehmerin des Prüfungsverfahrens "konsequent" zu verhalten (vgl. Diese Amtspflicht kann durch die Bediensteten der BASt bei der Eignungsprüfung 1973 hinsichtlich der Anforderungen an die Tagessichtbarkeit verletzt worden sein, weil der ursprünglich geforderte Nachweis nach Durchführung der Prüfung nicht mehr verlangt, sondern die Erreichung der Mindestwerte unterstellt wurde. Mit dieser nachträglichen Änderung der Freigabebedingungen war die Prüfung der Tagessichtbarkeit weitgehend gegenstandslos geworden; insoweit kann der Klägerin ein Vermögensnachteil erwachsen sein, weil sie für das Prüflings- Wenn die Prüfung der Tagessichtbarkeit, wie die Revision vorbringt, "völlig unbrauchbar, absolut nutzlos" war, und die Klägerin bei vorheriger Kenntnis dieses Umstandes eine PrüfungsVergütung hierfür nicht entrichtet hätte, hat ein etwa gebotener Vermögensausgleich Jedenfalls nicht Uber die Amtshaftung stattzufinden. Andernfalls würden die besonderen Regeln, die sich für die gegenseitigen Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis ergeben, und die gerichtliche Zuständigkeit dort, wo über den Erfüllungsanspruch nicht die Zivilgerichte zu entscheiden haben, umgangen werden können (vgl. Eine auf Amtspflichtverletzung zurückzuführende Vermögensschädigung der Klägerin kann schließlich in Betracht kommen, wenn sie durch die in den Rundschreiben der BASt Bei dieser Rechtslage kommt es auf die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision gegen die Würdigung der Art und Weise der Eignungsprüfungen durch das Berufungsgericht nicht an. Im von der Klägerin beschrittenen Zivilrechtsweg können die geltend gemachten Ansprüche daher nur unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und auch insoweit nur mit der aus den Ausführungen unter II 1 c und 2 sich ergebenden Beschränkung untersucht werden. begründet abgewiesen werden, ohne daß auf den Hilfsantrag der Klägerin eine Verweisung wegen der von der Klägerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Ansprüche an das Verwaltungsgericht möglich wäre (vgl.

Zitierte Normen: § 40 VwGO § 839 BGB
BAStHerstellerAuftrag®AnforderungöffentlichKlägerinPrüfungEignungsprüfungenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ	:	Ja
GG Art. 34; VerwaltungsgerichtsO § 40; BGB § 839 K
Bietet die Bundesanstalt für das Straßenwesen die Teilnahme an von ihr veranstalteten Eignungsprüfungen von Markierungsstoffen für Bundesfemstraßen einem Hersteller solcher Stoffe gegen kostenlose Überlassung von Mustern und gegen Zahlung einer Vergütung an, so kommt bei Annahme eines solchen Angebots zwischen dem Rechtsträger der Anstalt und dem Hersteller ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande.
BGH, Urt. v. 10. Februar 1983 - III ZR 151/81 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
in zr i5i/8i URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am: 10. Februar 1983 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Firma B_______	______ ________
Bf®®®® B®B®-C(®li® FW HHB GmbH & Co., gesetzlich vertreten durch_ihre persönlich haftende Gesellschafterin B^HH^P Bppp-CHP MHIP H®®HI GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Karlheinz S®®H®, Li®straße f®,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Straßenwesen, B®|^® Straße®, K®®
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
y/Z
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, eine Herstellerin von Markierungsstreifen, verlangt von der beklagten Bundesrepublik den Ersatz ihrer Unkosten bei der Mitwirkung an zwei von der Bundesanstalt für das Straßenwesen - im folgenden: BASt - durchgeführten Material-Prüfungen.
Die BASt hat nach einem Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 10. August 1967 (VkBl. 1967, 507; 1975,
 54) die Aufgabe, die Entwicklung des Straßenwesens zu fördern. Im einzelnen heißt es dort:
”2. Aufgaben
2.1. Die Bundesanstalt stellt dem Bundesminister für Verkehr auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte
 
Unterlagen zur Verfügung, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.
2.2. Die Bundesanstalt soll auf eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Baues und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen sowie auf eine Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinarbeiten. Sie soll hierzu Untersuchungen und Entwicklungen durchführen...
2.4. Die Bundesanstalt soll Vergleichsprüfungen für Bauweisen, Baustoffe, Bauteile und Gegenstände der Straßenausrü-stüng durchführen, um festzustellen, welche Verfahren und Erzeugnisse für die Bundesfernstraßen mit Vorteil verwendet werden können.
3.	Aufträge Dritter
 Die Bundesanstalt kann auch Aufträge von Stellen außerhalb der Verwaltung nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit übernehmen, soweit sie die Voraussetzungen nach Ziffer 2 erfüllen. Sie kann Aufträge ablehnen, deren Ausführung nach ihrer Auffassung keine für die Entwiclung des Straßenwesens wertvollen Erkenntnisse erwarten läßt.
4.	Vergütungen
 Die Bundesanstalt erhebt für die Durchführung von Aufträgen Vergütungen nach einer Ordnung, die vom Bundesminister für Verkehr eingeführt ist."
Im Jahr 1971 beabsichtigte die BASt Markierungsstoffe für Bundesfernstraßen insbesondere auf ihre Tages- und Nachtsichtbarkeit sowie auf ihre Griffigkeit und Haltbarkeit im Laboratorium und auf dem Verkehr er-öffneten Straßenabschnitten zu prüfen. Produkte, die die in den "Technischen Bestimmungen für die Prüfung von Markierungsstoffen für Bundesfernstraßen (TP-M)" aufgestell-
ten Mindestwerte erreichen,sollten ein "Freigabezeug-nisw erhalten, das ihre Eignung für die Verwendung auf Bundesfernstraßen bestätigte.
Die BASt forderte die Hersteller solcher Stoffe auf,"Prüfanträge" für die MarkierungsStoffe einzureichen, die dem Eignungstest unterworfen werden sollten. Die Klägerin beteiligte sich mit mehreren ihrer DickSchichtmarkierungen. Aufgrund der "Besonderen Teilnahmebedingungen" stellte sie die zu prüfenden Erzeugnisse kostenlos zur Verfügung und zahlte ferner die darin vorgesehene Vergütung.
Bei den Messungen der TagesSichtbarkeit erreichte ein großer Teil der eingereichten Prüfstoffe auf bituminösen Straßendecken den vorgegebenen Leuchtdichtefaktor nicht. Die BASt setzte deshalb insoweit den Mindestwert herab und erteilte die Freigabezeugnisse auf dieser Grundlage. Die Liste der freigegebenen Markierungsstoffe teilte sie den Straßenbaubehörden der Länder mit und veröffentlichte* sie wie üblich (VkBl. 1974, 207).
Im Jahr 1973 leitete die BASt erneut eine Eignungsprüfung ein. Ein Arbeitskreis der Hersteller hielt die dabei gemessenen Werte für die TagesSichtbarkeit für falsch und forderte, die Prüfungen aufzuheben. Die BASt lehnte dies zwar ab, unterstellte aber die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Tagessichtbarkeit auch bei den Produkten, die den dafür geltenden Mindestwert bei den Messungen nicht erreicht hatten. In der Freigabeliste (VkBl. 1975, 118), die auch die im Jahr 1971 positiv bewerteten Muster enthielt, vermerkte die BASt zu den Werten der Tagessichtbarkeit:
 
"Die in dieser Spalte mitgeteilten Ergebnisse der Messungen unterlagen besonderen prüfungs-bedingten Toleranzen. Da Kontrollmessungen nicht mehr möglich sind, können diese Werte nicht gewertet werden. Die Erfüllung der Anforderungen der TP-M wird insoweit unterstellt.«'
Die Klägerin hat vorgetragen, Fehler, die der BASt bei den Messungen der Tages- und der Nachtsichtbarkeit unterlaufen seien, hätten zu unrichtigen Werten geführt. Dadurch seien die gesamten Prüfungen unbrauchbar geworden; denn neben der Freigabe der Markierungsstoffe sei es Sinn und Zweck der Prüfungen gewesen, den Herstellern fabrikationstechnisch und wirtschaftlich wichtige Meßwerte zu liefern. Alle Meßwerte hätten zuverlässig sein müssen, weil Maßnahmen zur Verbesserung der Stoffe unter einem Gesichtspunkt negative Folgen in einem anderen Bereich nach sich zögen. Die auf den fehlerhaften Messungen beruhenden Freigabelisten hätten den Wettbewerb verzerrt, weil in sie auch Produkte aufgenommen worden seien, die in Wahrheit den Anforderungen der TP-M nicht entsprochen hätten.
Die Klägerin hat die von ihr gezahlten Vergütungen von 70.400 DM zurückgefordert und den Ersatz der sonstigen Aufwendungen bei den Eignungsprüfungen wie Reisekosten, Gehälter u.a.m. in Höhe von insgesamt 41.928,18 DM verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 112.328,18 DM nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nur für einen Amtshaftungsanspruch eröffnet, dessen Voraussetzungen aber nicht gegeben seien. Die Eignungsprüfungen seien ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt worden. Eine Amtspflicht gegenüber den Herstellern habe der BASt allenfalls insofern obgelegen, als sie eine Freigabe nicht zu Unrecht habe ablehnen dürfen. Eine solche Pflichtverletzung habe die Klägerin nicht behauptet. Im übrigen seien die Meßergebnisse durchaus brauchbar gewesen; einzelne Fehler seien unvermeidbar und beeinträchtigten das Gesamtergebnis nicht. Die Freigaben hätten nicht aufgehoben werden können, weil die erstmals mitgeprüften neuen und preisgünstigen DUnnschichtmarkierungsStoffe dem Markt hätten zugeführt werden müssen. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter, während die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet.
Zur Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen Verletzung eines "öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses" und auf Erstattung ihrer Aufwendungen für das Prüfungsverfahren sind nach § 40 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig (I). Die im ordentlichen
 
Rechtsweg nachzuprüfenden Amtshaftungsansprüche der Klägerin sind unbegründet (II).
I.
1.	Zwischen den Parteien ist aufgrund des von der Klägerin gestellten Prüfungsantrags und dessen Annahme durch die Beklagte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen.
Die BASt ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und Teil des Bundesverkehrsministeriums (Praxenthaler, Straße und Autobahn 1972, 503, 507).
Sie hat die Eignungsprüfungen in Erfüllung der ihr hoheitlich übertragenen, öffentlich-rechtlichen Aufgaben veranstaltet. Die Prüfungen hatten, wie es in den TP-M unter 3.1. ausdrücklich heißt, die Bewertung und Freigabe von Markierungsstoffen für die Verwendung auf Bundesfernstraßen zu dem Ziel. Nach Abschnitt 2 Nr. 2.2 und 4 des Erlasses des Bundesverkehrsministers vom 10. August 1967 soll die BASt durch Vergleichsprüfungen feststellen, welche Verfahren und Erzeugnisse für Bundesfernstraßen mit Vorteil verwendet werden können. Die durchgeführten Untersuchungen standen deshalb in einem engen Zusammenhang mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen; sie dienten damit der Erfüllung einer dem Bund durch § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 FStrG gesetzlich übertragenen Aufgabe. Diese Tätigkeit ist der schlicht hoheitlichen Verwaltung zuzurechnen (Senatsurteile vom 4. April 1963 - III ZR 213/61 = VersR 1963, 856, 857 und vom 24. Mai 1973 - III ZR 178/70 = NJW 1973, 1650).
2.	Für den hier zu entscheidenden Fall ist Abschnitt 2 Nr. 3 des die Aufgaben der BASt bestimmenden Erlasses des Bundesverkehrsministers vom 10. August 1967 nicht einschlägig. Danach ist eine Beteiligung Dritter an der Tätigkeit der BASt nur in der Form von "Aufträgen" vorgesehen, die die BASt "von Stellen außerhalb der Verwaltung" übernehmen kann. Die von den Herstellern an die BASt gerichteten Prüfungsanträge stellten indessen keine privatrechtlichen Aufträge dar.
a)	Ein bürgerlich-rechtlicher Auftrag würde die Inanspruchnahme der Leistungen der BASt im Interesse des (privaten) Auftraggebers voraussetzen. Bei Erteilung eines solchen Auftrags bestimmt grundsätzlich der Auftraggeber Ziel und Umfang der von ihm gewünschten Untersuchungen. Er kann deshalb erwarten, daß der Auftrag im Rahmen des Vertretbaren unter Beachtung aller für ihn wesentlichen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Gesichtspunkte ausgeführt wird.
b)	Bei den hier interessierenden Eignungsprüfungen lag es anders. Sie wurden von der BASt allein im öffentlichen Interesse veranstaltet und dienten der Feststellung, weiche MarkierungsStoffe für Bundesfemstraßen geeignet seien. Die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller an einer fachgerechten Begutachtung ihrer Produkte mögen durch die Prüfungen nachdrücklich berührt worden sein; dies war indes nicht Gegenstand eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses.
3.	Bedenken gegen die öffentlich-rechtliche Natur der Eignungsprüfungen lassen sich auch nicht daraus herleiten, daß Abschnitt 2 Nr. 3 des genannten Erlasses eine Vergü-
 
tung nur für die Durchführung von ’’Aufträgen” Dritter vorsieht, die BASt aber von der Klägerin für die Teilnahme an der Materialprüfung eine Vergütung verlangt hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß es für die Beteiligung Dritter an Eignungsprüfungen und der damit zusammenhängenden Vergütungspflicht an einer (ausdrücklichen) rechtssatzmäßigen Grundlage fehlt (vgl. Obermayer, Verfassungsrechtliche Probleme der Bundesanstalt für Straßenwesen, 1968, S. 8 ff.).
4.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin durch ihre Teilnahme an der Eignungsprüfung in ein ”verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis” zur Beklagten getreten, für dessen RückabWicklung die Zivilgerichte nicht zuständig seien. Diese Auffassung wird von der Revision im Ergebnis ohne Erfolg bekämpft.
a)	Die freiwillige Teilnahme privater Hersteller von Markierungsstoffen an den genannten Materialprüfungen stellt sich als Beitritt zu einem öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag” dar, auf dessen Grundlage die Klägerin in Zusammenarbeit mit einem Träger öffentlicher Verwaltung sowohl eigene wirtschaftliche Interessen als auch öffentliche Belange durch Sachund Geldbeiträge gefördert hat (zur Zulässigkeit solcher Verträge vgl. Senatsurteil BGHZ 71, 386, 393). Nach jeweiliger Aufforderung der BASt teilen die bei ihr als Interessenten ver-zeichneten Hersteller in einem von der BASt entworfenen ”Prüfungsantrag” die Anzahl und die Art der Muster mit, die sie zur Eignungsprüfung einreichen wollen. Nach den ’’Besonderen Teilnahmebedingungen” für die Eignungsprüfungen haben die Hersteller die zu prüfenden Muster kostenlos zur Verfügung zu stellen und die für die Prüfungen im Laboratorium und im Feld der BASt entstehenden Kosten
10 -
zu vergüten (im Jahr 1971 pro Muster 1.100 DM, im Jahr 1973 jeweils 2.500 DM). Die BASt stellt für Produkte, die den von ihr bestimmten Anforderungen genügen, nach erfolgreicher Prüfung Freigabezeugnisse aus, die sie zusätzlich in einer Freigabeliste veröffentlicht. Diese Listen pflegen die Straßenbaubehörden dann ihren Materialbestellungen zugrunde zu legen.
b)	Auf diese Weise werden die Teilnehmer an den Prüfungen nicht zu bloßen ’Benutzern” der Einrichtungen der BASt. Dem steht schon entgegen, daß die BASt keine "nutzbare" (unselbständige) öffentliche Anstalt ist,die bestimmungsgemäß dem einzelnen Bürger zur Verfügung steht und deren er sich in bestimmter Weise soll bedienen dürfen. Dies schließt es andererseits nicht aus, daß zwischen einer solchen Anstalt - d.h. ihrem Träger - und dem Bürger eine im gegenseitigen Geben und Nehmen sich ausdrückende Interessenverbindung entsteht, die nach dem ausdrücklich oder stillschweigend geäußerten Willen der Beteiligten die beiderseitigen Beiträge auf eine verbindliche, nämlich vertragliche Grundlage stellen soll. Das kommt vor allem in Betracht, wenn der private Teil - wie hier - eine für ihn aufwendige Leistung erbringt, die für die vom Verwaltungspartner verfolgten Ziele - hier die Herstellung und Lieferung von für den Bau und die Unterhaltung der BundesfernStraßen geeigneten Markierungsstoffen - gleichermaßen wertvoll und notwendig ist. In diesem Fall gebietet es schon der auch ia öffentlichen Recht wirksame Grundsatz des Vertrauensschutzes, die Gegenleistung der öffentlichen Anstalt nicht in ihr Belieben zu stellen; vielmehr darf der private Partner erwarten, daß der Verwaltungspartner die ihm in Aussicht gestellte und von ihm zu einem zu demindest sehr wesentlichen Teil finanzierte "Gegenleistung", wie ein Vertragspartner schuldet. Gegen die Wirksamkeit eines solchen "Koope-
11
rationsvertrages" zwischen der öffentlichen Hand und einem Privaten bestehen auch im vorliegenden Fall keine Bedenken (vgl. Senatsurteil aaO; Bullinger, DÖV 1977,
812 f.; Meyer/Borgs VwVfG 2.Aufl. § 54 Rdn. 42, 69), ebenso nicht gegen die Qualifizierung dieses Rechtsgeschäfts als öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 56, 365, 372 f.).
5.	Für Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der von ihr gezahlten Vergütung und ihrer sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Eignungsprüfungen sind nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig,weil der Erstattungsanspruch nur die Kehrseite des öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruchs ist (BGH Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR 244/76 * NJW 1978, 1385; Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 113/81).
Im vorliegenden Verfahren ist daher auch nicht darauf einzugehen, ob der Klägerin nach den Regeln über den Wegfall oder das Fehlen der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Rückgewähr der von ihr erbrachten Aufwendungen etwa deshalb erwachsen sind, weil die BASt bei der ersten Prüfung die Anforderungen an die Tagessichtbarkeit der Stoffe senkte und bei der zweiten Prüfung die Erreichung der Mindestwerte für die Freigabe unterstellte und damit die ursprünglich erhobenen Anforderungen insoweit fallen ließ.
Ebenso muß die Prüfung etwaiger Ersatzansprüche wegen Nichtoder Schlechterfüllung der zwischen den Parteien geschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge den Verwaltungsgerichten Vorbehalten bleiben (§ 40 Abs. 2 Satz 1
VwGO; Meyer/Borgs aaO § 97 Rdn. 10; Kopp VwGO 4. Aufl.
§ 40 Rdn. 71). Daher kann in diesem Zusammenhang nicht auf die Behauptung der Klägerin eingegangen werden, die BASt habe gegen die getroffenen Vereinbarungen verstoßen, insbesondere durch Verwendung ungeeigneter Geräte und mangelhafte Handhabung der bei dem Eignungstest benutzten Apparate.
II.
Das Berufungsgericht hat Amtshaftungsansprüche der Klägerin im wesentlichen mit der Begründung verneint,daß die Bediensteten der Beklagten keine ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt hätten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Bei der Bestimmung des Inhalts und des Umfangs der Amtspflichten muß der geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag außer Betracht bleiben. Die Amtspflichten bestimmen sich nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts (Senatsurteil BGHZ 56, 251, 254), namentlich danach, ob die Klägerin zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt oder gefördert werden sollten. Hiernach kommt eine Amtspflicht gegenüber der Klägerin als einem "Dritten" nur in begrenztem Umfang in Betracht.
a) Ausgehend davon* daß das eigentliche Ziel des behördlichen Prüfungsverfahrens die Feststellung der Eignung der untersuchten Stoffe für die Verwendung auf Bun-desfemstraßen war, bestand der Klägerin gegenüber die Amtspflicht, die von ihr erstrebten Freigabezeugnisse nicht zu Unrecht zu verweigern. Des Berufungsgericht hat
-13-
nicht festgestellt, daß der Klägerin Freigabezeugnisse für Markierungsstoffe vorenthalten wurden, obwohl diese den Anforderungen der TP-M genügten.
b) Die Beklagte war weiter den Teilnehmern am Prüfung sver fahren gegenüber verpflichtet, einheitliche Prü-fungskriterien anzuwenden und alle Teilnehmer am Verfahren gleichzubehandeln. Auch insoweit ist eine Amtspflichtverletzung nicht dargetan. Wenn die BASt etwa -was hier unterstellt wird - ihre Anforderungen an die Brauchbarkeit der eingereichten MarkierungsStoffe so verringerte, daß damit auch Konkurrenten der Klägerin, deren Erzeugnisse von minderer Güte als die ihren waren, das Freigabezeugnis erhielten, so lag darin jedenfalls nicht die Verletzung einer gegenüber der Klägerin bestehenden
 Amtspflicht. Die Bediensteten der BASt waren im Allgemein-
*
Interesse gehalten; die Eignung der von privaten Herstellern gelieferten MarkierungsStoffe für den Straßengebrauch zu untersuchen. Auf die Feststellung dieser Eignung als öffentliche Aufgabe der BASt waren die Amtspflichten ausgerichtet. Solange die erzielten Ergebnisse dieser Aufgabenstellung entsprachen, wurden Interessen der Klägerin, die Gegenstand einer Amtspflicht sein konnten, nicht verletzt. Namentlich bestand keine Amtspflicht gegenüber der Klägerin, die Erzeugnisse anderer Hersteller abzulehnen, weil sie etwa verschärften Anforderungen an die Eignung nicht standgehalten hätten. Selbst wenn Fehler im Prüfungsverfahren es verhindert haben sollten, daß die mangelnde Eignung der Produkte anderer Hersteller entdeckt wurde, würde darin keine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin liegen. Denn das Prüfungsverfahren ist nicht dazu bestimmt, den Wettbewerb unter den verschiedenen Herstellern zu regeln, mögen auch die Wahl der Prüfungskri-
 
terien und die Höhe der gestellten Anforderungen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung die Absatzchancen der Konkurrenten beeinflussen. Dies ist indessen nur ein "Reflex” der auf die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ausgerichteten Amtspflicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 40, 45).
c)	Soweit die Revision darauf abhebt, die BASt habe ein "ordnungsgemäß und sachgerecht ermitteltes Prüfungsergebnis", nicht nur das Freigabezeugnis geschuldet, handelt es sich um Pflichten des zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages. Insoweit ist die Klägerin auf mögliche Ansprüche wegen Nichtoder Schlechterfüllung bzw. wegen Wegfalls oder Fehlens der Geschäftsgrundlage verwiesen, die indes im Zivilrechtsweg nicht verfolgt werden können (vgl. dazu auch nachfolg, unter 2).
2.	Andererseits war die Beklagte verpflichtet, sich gegenüber der Klägerin als Teilnehmerin des Prüfungsverfahrens "konsequent" zu verhalten (vgl. BGB-RGRK 12.Aufl.
 § 839 Rdn. 197), d.h. in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahmen auch durchzuführen und sich dabei nicht zu eigenem früherem Verhalten in Widerspruch zu setzen. Diese Amtspflicht kann durch die Bediensteten der BASt bei der Eignungsprüfung 1973 hinsichtlich der Anforderungen an die Tagessichtbarkeit verletzt worden sein, weil der ursprünglich geforderte Nachweis nach Durchführung der Prüfung nicht mehr verlangt, sondern die Erreichung der Mindestwerte unterstellt wurde. Mit dieser nachträglichen Änderung der Freigabebedingungen war die Prüfung der Tagessichtbarkeit weitgehend gegenstandslos geworden; insoweit kann der Klägerin ein Vermögensnachteil erwachsen sein, weil sie für das Prüflings-
 
verfahren Aufwendungen gemacht hat, ohne einen durch Prüfung ermittelten Eignungsnachweis hinsichtlich der Tagessichtbarkeit zu erhalten.
Auf der Grundlage des § 839 BGB in Verb, mit Art.
34 GG kann die Klägerin Jedoch einen Ersatz solcher Vermögensnachteile nicht verlangen.
Wenn die Prüfung der Tagessichtbarkeit, wie die Revision vorbringt, "völlig unbrauchbar, absolut nutzlos" war, und die Klägerin bei vorheriger Kenntnis dieses Umstandes eine PrüfungsVergütung hierfür nicht entrichtet hätte, hat ein etwa gebotener Vermögensausgleich Jedenfalls nicht Uber die Amtshaftung stattzufinden. Er ist vielmehr auf Ansprüche wegen Nichtoder Schlechterfül-lung bzw. wegen Wegfalls oder Fehlens der Geschäftsgrundlage des öffentlichen Vertrages beschränkt. Diese Ansprüche stehen der Annahme einer durch die Amtspflichtverletzung verursachten VermögensSchädigung entgegen. Andernfalls würden die besonderen Regeln, die sich für die gegenseitigen Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis ergeben, und die gerichtliche Zuständigkeit dort, wo über den Erfüllungsanspruch nicht die Zivilgerichte zu entscheiden haben, umgangen werden können (vgl. Senatsurteile BGHZ 11, 212, 213; vom 24. Februar 1955 - III ZR 152/53; vom 17. Oktober 1955 - III ZR 49/54 = WM 1956, 65, 66; vom 14. April 1958 - III ZR 200/56 = NJW 1958, 1183, 1184).
3.	Eine auf Amtspflichtverletzung zurückzuführende Vermögensschädigung der Klägerin kann schließlich in Betracht kommen, wenn sie durch die in den Rundschreiben der BASt
 
JZ
festgelegten Mindestwerte für den Leuchtdichtefaktor zu besonderen betrieblichen Aufwendungen veranlaßt wurde, die sich später - nach Herabsetzung der Anforderungen - als überflüssig erwiesen. Einen solchen Schaden macht die Klägerin indes in diesem Rechtsstreit nicht geltend.
4. Bei dieser Rechtslage kommt es auf die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision gegen die Würdigung der Art und Weise der Eignungsprüfungen durch das Berufungsgericht nicht an. Ebensowenig braucht auf die Ausführungen der Revision zur Haftung der Beklagten aus öffentlich-rechtlicher SonderbeZiehung näher eingegangen zu werden, weil die Rechtsbeziehungen, wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt, hier die Qualität eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hatten.
III.
Im von der Klägerin beschrittenen Zivilrechtsweg können die geltend gemachten Ansprüche daher nur unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und auch insoweit nur mit der aus den Ausführungen unter II 1 c und 2 sich ergebenden Beschränkung untersucht werden. Da solche Ansprüche nicht bestehen, muß die Klage insgesamt als un-
i
begründet abgewiesen werden, ohne daß auf den Hilfsantrag der Klägerin eine Verweisung wegen der von der Klägerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Ansprüche an das Verwaltungsgericht möglich wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 85, 121, 127).
Krohn	Tidow	Boujong
 Richterin Dr.Scholz-Hoppe befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben
 Krohn
Halstenberg