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BGH · in zr 151/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 151/80

Mai 1981 gemäß § 354 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Die Sache erfordert es nicht, zu dem Wesen und zu dem Umfang des § 10 Abs. 5 AKB grundsätzlich Stellung zu nehmen. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Juni 1975 brauchte das Berufungsgericht nicht besonders hinzuweisen, da die Kläger diese bereits in der Klagschrift vertreten hatten. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist mit dem Inhalt des Schreibens vom 5* Juni 1975 vereinbar, insbesondere verstößt sie nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht, ohne sich zu widersprechen, davon aus gehen, daß der Versicherer von der Vollmacht in § 10 Abs. 5 AKB Gebrauch machen und dennoch die Belange des Beklagten berücksichti gen wollte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 10 AKB2008_alt
RechtsanwaltAuslegungBerufungsgerichtSchreibenSacheRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
in zr 151/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gerhard Istraße
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
den Rechtsanwalt Hermann den Rechtsanwalt Rainer beide	Straße
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 13. Mai 1981 gemäß § 354 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 1980 - 13 U 128/78 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 27.337.— DM
Gründe
1. Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Das gilt auch für die von der Revision aufgeworfene Frage nach den Anforderungen, die an die Erkennbarkeit eines Handelns in fremdem Namen zu stellen sind, wenn ein Versicherer von der Vollmacht nach § 10 Abs. 5 AKB Gebrauch machen will. Das Schreiben des Versicherers vom 5. Juni 1975 enthält eine Individualerklärung, deren Auslegung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
 
Die Sache erfordert es nicht, zu dem Wesen und zu dem Umfang des § 10 Abs. 5 AKB grundsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Die Revision verspricht mindestens im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Auf die im Urteil zugrunde gelegte Auslegung des Schreibens vom 5. Juni 1975 brauchte das Berufungsgericht nicht besonders hinzuweisen, da die Kläger diese bereits in der Klagschrift vertreten hatten. Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme schloß eine solche Auslegung nicht aus, begründete also ebenfalls keine Aufklärungspflicht.
Die Auslegung des Berufungsgerichts ist mit dem Inhalt des Schreibens vom 5* Juni 1975 vereinbar, insbesondere verstößt sie nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Sie muß daher
 
4'6
im Revisionsrechtszug hingenommen werden. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht, ohne sich zu widersprechen, davon aus gehen, daß der Versicherer von der Vollmacht in § 10 Abs. 5 AKB Gebrauch machen und dennoch die Belange des Beklagten berücksichti gen wollte.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong	Scholz-Hoppe