* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 151/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 151/79

Das Protocole d' Accord bestimmt u.a., daß FFG der Beklagten NTR über die von dieser zu kaufenden For- FFG, die sich seit dem Jahre 1976 in Liquidation befindet, hat der Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Auszahlung der dieser von Sogefactoring überwiesenen Beträge abgetreten. Die Beklagte hat die Unzuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts geltend gemacht, da nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Straßburg Gerichtsstand sei, der Streit aber jedenfalls vor das im Protocole d' Accord vereinbarte Schiedsgericht gehöre. Die Einrede der Beklagten, das von der Klägerin angerufene LG Frankfurt/Main sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unzuständig, ist allerdings nicht begründet. tende Gerichtsstandklausel ihrer französisch abgefaßten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Beklagte sich nicht mehr berufen, nachdem diese Bedingungen, deren Geltung sie im Jahre 1971 mit FFG vereinbart hatte, nach der gleichfalls nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts durch die spätere Vereinbarung der deutschsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft gesetzt worden sind. Insbesondere sind die deutschsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mit der darin enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts schriftlich vereinbart worden. Juli 1961 (BGBl I 881; jetzt idF vom 3.Mai 1976 - BGBl I 1121) - KWG, wonach für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens (§ 53 Abs. 1 KWG) Bezug haben, der Gerichtsstand der Niederlassung (§21 ZPO) nicht ausgeschlossen werden darf, steht der Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung schon deshalb nicht entgegen, weil die Zuständigkeit der für die Niederlassung Das Berufungsgericht hat jedoch die Einrede der Beklagten für begründet erachtet, daß der Rechtsstreit durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sei. 2. Das Berufungsgericht hat die in Art. 21 des Protocole d* Accord enthaltene Schiedsklausel zutreffend dahin verstanden, daß sie der in den deutschsprachigen Allgemeinen Accord als Individualabrede den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeht, oder schon daraus, daß das Protocole d' Accord - anders als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - eine dreiseitige Vereinbarung zwischen FPG, der Beklagten und Sogefactoring darstellt. a) Das Protocole d' Accord ist von juristischen Personen geschlossen worden, die bei seinem Abschluß ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten hatten (Art. 1 Abs. 1 Buchst, a IntSchG). Die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Niederlassungen der Beklagten sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da das Protocole d’ Accord, wie seine Einleitung ergibt, von dem in Straßburg ansässigen Unternehmen geschlossen worden ist (vgl. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Frage, was als "Handelsgeschäft" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, sich nach den deutschen Vorschriften bestimmt, oder ob Art. 1 Abs. 1 Buchst, a IntSchG - was allein in Betracht kommt - einen weiteren Begriff des Handelsgeschäfts verwendet (vgl. Soweit die Revision geltend macht, die Schiedsklausel genüge nicht den Anforderungen des § 1026 ZPO, wonach ein Schiedsvertrag sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten beziehen muß, übersieht sie, daß die Wirksamkeitserfordernisse sich insoweit allein nach dem Europäischen Übereinkommen richten, nicht aber nach den deutschen Vorschriften (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 1975 Bd. I Rdn. 3A2 m. c) Der in Art. 1 Abs. 2 Buchst, a IntSchG bestimmten Schriftform ist genügt, da das Protocole d’ Accord von den drei beteiligten Unternehmen unterzeichnet worden ist. d) Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IntSchG ist, wenn es um das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsverein-barung geht, die "Fähigkeit der Parteien" nach dem für sie persönlich maßgebenden Recht zu entscheiden. Die Revision macht jedoch geltend, Bestehen und Gültigkeit der Schiedsklausel richteten sich im übrigen nach französischem Recht, ohne daß das Berufungsgericht hierzu Feststellungen getroffen habe. Eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts, die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst, a IntSchG in erster Linie maßgebend wäre, haben die Vertragspartner im Protocole d' Accord zu demindest nicht ausdrücklich getroffen. Denn die Anwendung französischen Rechts ergibt sich jedenfalls aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst, b IntSchG, wonach mangels einer Bestimmung der Parteien das Recht des Staates maßgebend ist, in dem der Schiedsspruch ergehen soll. Auch die Revision rügt lediglich, daß das Berufungsgericht keine "nachprüfbaren Feststellungen" getroffen habe, ohne aber aus Vorschriften des französischen Rechts Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel herzuleiten. Allerdings hat das Gericht ausländisches Recht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebend ist, nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGHZ 36, 348, 353; Urteile vom 4. Im vorliegenden Fall brauchte das Berufungsgericht aber nicht mit dem Vorhandensein von französischen Rechtsvorschriften zu rechnen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein könnten. Vorschriften des nach Art. 6 Abs. 2 IntSchG anzuwendenden nationalen Rechts sind nur insoweit von Bedeutung, als sie ausnahmsweise dem Zustandekommen und der Gültigkeit einer den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens entsprechenden Schieds-vereinbarung entgegenstehen. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß die schiedsgerichtliche Entscheidung über Ansprüche der hier in Rede stehenden Art nach französischem Recht ausgeschlossen sein könnte. Abgesehen davon, daß Bedenken gegen die Wirksamkeit der im Protocole d' Accord sonst getroffenen Regelungen von keiner Partei geltend gemacht werden, brauchte das Berufungsgericht aber auch unter diesem Gesichtspunkt das französische Recht nicht zu ermitteln. e) Vorschriften des deutschen Rechts, nach denen die Streitigkeit der Regelung durch ein Schiedsgericht nicht unterworfen werden kann (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IntSchG), sind - wie das Berufungsgericht zutreffend aus-geführt hat - nicht vorhanden. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht der Revision steht § 53 Abs.3 KWG der Schiedsklausel in Art. 21 des Protocole d1 Accord auch nicht deshalb entgegen, weil darin PflB als Schiedsge-richtsstand vereinbart worden ist. Denn diese Vereinbarung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 4 Abs. 1 Buchst, b Nr. 2 IntSchG, wonach Parteien, die ihre Streitigkeiten -wie hier geschehen - einem "ad hoc-Schiedsgericht" unterwerfen, den Ort bestimmen können, an dem das schiedsrichterliche Verfahren durchgeführt werden soll. Die Streitfrage, ob § 53 Abs.3 KWG einer Schiedsklausel entgegensteht, durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart wird, das seinen Sitz an einem anderen Ort als dem der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens hat (vgl. Die Frage, ob der vorliegende Rechtsstreit zu den Streitigkeiten gehört,die hiernach durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung bejaht: feventuels" (vom Berufungsgericht übersetzt mit: "jede etwaige”) und "d 1’occasion de la prfesente convention” (übersetzt mit: "aus Anlaß dieses Vertrages") setze Art. 21 des Protocole d' Accord jedoch einen umfassenden Rahmen; in dieser weitreichenden Formulierung komme zu dem Ausdruck, daß die Parteien alle Streitigkeiten, in denen die Auslegung - im weitesten Sinne - des Protocole d’ Accord für die Rechte zwischen den Vertragsparteien eine Rolle spiele, der Schiedsgerichtsbarkeit unterwer- Damit seien nicht nur Klagen gemeint, die sich unmittelbar auf das Protocole d' Accord stützten, sondern es würden auch Fälle umfaßt, in denen die beklagte Partei sich auf Einwände stütze, deren Berechtigung nach dem Protocole d* Accord zu prüfen und zu entscheiden sei. Ein solcher Fall liege hier vor, da anhand der Bestimmungen des Protocole d’ Accord zu prüfen sei, welche Einzelposten dem Konto von FFG bei der Beklagten gutzuschreiben seien und mit welchen die Beklagte es belasten dürfe. Ob dessen Prüfling zu dem Ergebnis führe, daß ein Forderungsübergang aufgrund des Protocole d' Accord nicht stattgefunden habe und allein sonstige Bestimmungen für die Entscheidung maßgeblich seien, sei unerheblich. a) Die Revision weist darauf hin, daß der in Art. 21 des Protocole d' Accord gebrauchte Ausdruck "i 1'occasion de la präsente convention" in der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht bei der Auslegung nicht von der vorgelegten Übersetzung, sondern vom (französischen) Text des Protocole d' Accord auszugehen hatte. Hieraus ergibt sich, daß die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, die Beklagte stütze sich auf "Ein-wände”, deren Berechtigung hach dem Protocole d' Accord zu prüfen und zu entscheiden sei, wenig geeignet ist, den Streit der Parteien vollständig zu erfassen. Denn jedenfalls lassen sich die Sachdarstellungen und Rechtsausführungen der Parteien - anders als das Berufungsgericht es in einem Teil seiner Begründung getan hat - nicht in der Weise aufgliedern, daß der Rechtsstreit allein durch das Vorbringen der Beklagten in den Bereich der Streitigkeiten gerate, die nach Art. 21 des Protocole d' Accord durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, während das Vorbringen der Klägerin -für sich betrachtet - keine solche Streitigkeit begründe. Daher kann die Auffassung des Berufungsgerichts auf sich beruhen, der Rechtsstreit sei schon und allein wegen der "Einwände" der Beklagten durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, und braucht auf die Bedenken, die die Revision gegen diese Ansicht erhebt, nicht eingegangen zu werden. Vielmehr weist schon der Sachverhalt, den die Klägerin behauptet und aus dem sie den Klageanspruch herleitet, erhebliche tatsächliche Übereinstimmungen mit der Abwicklung der Factoringgeschäfte nach dem Protocole d' Accord auf.Dabei ist statt der im schriftlichen Vertragstext niedergelegten Regelungen die tatsächliche Handhabung zugrunde zu legen, wie sie das Berufungsge- Danach haben diese ihre Factoringgeschäfte in der Weise abgewickelt, daß Sogefactoring durch FFG unter Übersendung von NTR mit dem Inkasso der Forderungen beauftragt wurde, Kopien dieser NTR der Beklagten übersandte und dieser auch die auf die Forderungen eingezogenen Beträge überwies, die die Beklagte dann einem von ihr für FFG geführten Konto gutschrieb. Zumindest nach dem äußeren Erscheinungsbild der Vorgänge ist dieses Verfahren auch hinsichtlich der in Rede stehenden Forderungen beobachtet worden, die FFG von den Firmen JflUB und S. Ungeachtet bestimmter tatsächlicher Besonderheiten, die insbesondere darin bestehen dürften, daß FFG der Beklagten weder eine Aufstellung der NTR noch Subrogationsquittungen übermittelt hat, rücken diese tatsächlichen Übereinstimmungen den Sachverhalt zu demindest in die Nähe der bei der Geschäftsabwicklung nach dem Protocole d' Accord einverständlich geübten Handhabung. Die weitgehende tatsächliche Übereinstimmung bedeutet, daß - gegebenenfalls nach tatsächlichen Feststellungen über die streitigen Punkte des Sachverhalts - nicht ohne rechtliche Würdigung auch der Bestimmungen des Protocole d' Accord entschieden werden kann, ob der Klägerin der von ihr erhobene Anspruch zusteht. fänden Anwendung, oder ob der festzustellende Sachverhalt nicht unter dessen Regelung fällt, ist insoweit ohne Bedeutung; denn auch dieses zuletzt genannte Ergebnis setzt eine Prüfung von Inhalt und Anwendungsbereich des Protocole d’ Accord voraus. auch BGHZ 29» 120, 123) Auslegung des Berufungsgerichts, nach dem in Art. 21 des Protocole d’ Accord zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien solle auch ein solcher Rechtsstreit durch das Schiedsgericht entschieden werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für sie spricht im Gegenteil der sachliche Gesichtspunkt, daß sie die Entscheidungszuständigkeit von vornherein festlegt, also bereits aus der Sicht der klagenden Partei bei Klageerhebung, und sie dem Gericht zuweist, das unabhängig vom Ausgang einer Beweisaufnahme und vom Ergebnis der Auslegung vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen über den Rechtsstreit abschließend entscheiden kann. Unbegründet ist das Bedenken der Revision, bei der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts könnten sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen FFG und der Beklagten unter die Schiedsklausel fallen, obwohl im Protocole d* Accord nur ein Teilbereich dieser Geschäftsbeziehung geregelt sei.

Zitierte Normen: § 53 KWG § 38 ZPO § 53 KWG § 21 ZPO § 53 KWG § 1026 ZPO § 53 KWG § 675 BGB
AccordRechtForderungProtocoleBerufungsgerichtFFGKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ	:	Ja
 EuÜbk. U.d. internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl II 1964, 425) Art. 1, 4, 6; KredWesG § 53
a)	§ 53 Abs. 3 KWG steht einer gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst, b Nr. 2 IntSchG getroffenen Bestimmung des Ortes, an dem das schiedsrichterliche Verfahren durchgeführt werden soll, nicht entgegen.
b)	Zum Anwendungsbereich einer in einem Vertrag enthaltenen Schiedsklausel, nach der "Jede etwaige Streitigkeit aus Anlaß dieses Vertrages" durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll.
ZPO § 293
Zur Frage, in welchem Umfang das Gericht ausländisches Recht von Amts wegen ermitteln muß.
BGH, Urt. v. 20. März 1980 - III ZR 151/79 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 151/79	URTEIL	Verkündet	am
20. März 1980 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundabeam ter der GeachftftMteUe
 in dem Rechtsstreit
 der	ag,	I0-P0P	MB»
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Dipl.-Volkswirt Hans-Rudolf Kfl0»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
________________ >aMBM	de
 wmmmm iMgesellschaft, •, Rue Jl____
vertreten durch ihren Präsidenten Fr&dferic
f
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der ITT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Re-visionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Firma FFG FHB und F0V AG in VHBP (im folgenden: FFG) war im Factoringgeschäft tätig.
Unter anderem kaufte sie als sog. Exportfactor Kauf-preisforderungen deutscher Exporteure aus deren Warengeschäften mit französischen Abnehmern an. Diese Geschäfte wickelte sie grundsätzlich in der im internationalen Factoring üblichen Weise ab: Der Exporteur, mit dem der Exportfactor einen sog. Factorvertrag geschlossen hat, bietet diesem seine Forderung durch Übersendung eines NTR (notification and transfer of receivables) genannten Formulars zu dem Kauf an, auf dem die angebotene Forderung durch Angabe von Schuldner, Betrag und Fällig-
 
keit bezeichnet ist. Da der Exportfactor die Bonität des ausländischen Schuldners in der Regel nicht beurteilen kann, fragt er bei einem in dessen Heimatland ansässigen sog. Importfactor an, ob dieser für den Schuldner das Risiko der Zahlungsfähigkeit ("Solva-bilitätsrisiko") übernimmt. Bejaht der Importfactor, so überträgt ihm der Exportfactor das Inkasso der Forderung. Importfactor der FFG für Frankreich war die SoflHH^MHHHl D*	(im	folgenden: Soge-
 factoring) . Diese überwies die von ihr eingezogenen Beträge auf ein Konto von FFG bei der FflHI Niederlassung der Beklagten, die das Factoringgeschäft von FFG mindestens teilweise finanzierte.
Die Zusammenarbeit zwischen FFG und der Beklagten hatte bereits im Jahre 1971 begonnen, als die Beklagte im Aufträge von FFG Forderungen gegen französische Schuldner einzog. Dabei waren zwischen beiden die (in französisch abgefaßten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart worden, die für Streitigkeiten einen Gerichtsstand in Straßburg bestimmten. Im Jahre 1975 vereinbarte die Beklagte mit FFG für deren Geschäfte mit ihrer FHHÜHHM Niederlassung ihre deutschsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Nr. 26 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht bestimmen.
Am 17. März 1975 regelten FFG, Sogefactoring und die Beklagte die Geschäftsabwicklung untereinander in einem französisch abgefaßten Vertrag, dem sog. Protocole d' Accord, das in Art. 21 eine Schiedsgerichtsvereinbarung enthält. Das Protocole d' Accord bestimmt u.a., daß FFG der Beklagten NTR über die von dieser zu kaufenden For-
 
derungen zusammen mit einer sog. Subrogationsquittung (Abtretungserklärung nach französischem Recht) übergibt (Art. 6) und daß die Beklagte Sogefactoring dauernd beauftragt, die von ihr angekauften Forderungen einzuziehen (Art. 7).
Der Vertrag wurde folgendermaßen gehandhabt: FFG beauftragte Sogefactoring durch Übermittlung von NTR mit dem Inkasso der Forderungen. Eine Aufstellung dieser NTR übersandte sie mit einer Subrogationsquittung an die Beklagte. Sogefactoring prüfte das Solvabilitätsrisiko hinsichtlich der Schuldner und teilte der Beklagten unter Übersendung von Kopien der entsprechenden NTR mit, für welche Forderungen sie ihr gegenüber die Zahlungsgarantie übernahm. Die Beklagte erteilte FFG auf dem bei ihr geführten Konto Gutschriften und war andererseits berechtigt, dieses Konto mit bestimmten Sollbuchungen zu belasten.
Im Jahre 1976 ließ FFG eine Forderung der Fa. J|^w, gegen die Fa. R.	Gfli,	FMM, über
60.080 DM und mehrere Forderungen der Fa. S. TflHH^nibH,
Bad
 gegen die Fa. V.
& ses Fl
 über insgesamt 95.893,70 DM durch Sogefactoring einziehen. Diese überwies die eingezogenen Beträge an die Beklagte, die der FFG unter dem 5. November 1976 hinsichtlich der zuletzt genannten Forderungen eine Gutschriftanzeige über 80.862,85 DM erteilte.
FFG, die sich seit dem Jahre 1976 in Liquidation befindet, hat der Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Auszahlung der dieser von Sogefactoring überwiesenen Beträge abgetreten. Diese verlangt von der Be-
 
klagten Zahlung von 140.942,85 DM nebst Zinsen. Sie hat behauptet, die Forderungen der Firmen Jfl|B|und
5.	seien	nicht im Rahmen des Protocole d’
Accord an die Beklagte abgetreten worden. FFG habe sie vielmehr nur zu dem Inkasso an Sogefactoring gegeben.
Den Ankauf dieser Forderungen durch FFG habe sie -
die Klägerin - finanziert, was der Beklagten seit Frühjahr 1976 bekannt gewesen sei. Mitte Mai 1976 habe FFG mit der Beklagten vereinbart, daß Eingänge auf Forderungen, deren Ankauf von Dritten finanziert wurde, unabhängig von der Geschäftsabwicklung nach dem Protocole d' Accord ausnahmslos an FFG weiterzuleiten seien.
Die Beklagte hat die Unzuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts geltend gemacht, da nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Straßburg Gerichtsstand sei, der Streit aber jedenfalls vor das im Protocole d' Accord vereinbarte Schiedsgericht gehöre. Sie hat behauptet, sie habe die Forderungen der Firmen J|HDund
6.	TMHB im Rahmen der im Protocole d' Accord vereinbarten Handhabung angekauft und FFG finanziert. Hilfsweise hat sie mit Gegenansprüchen aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, hilfsweise an das Berufungsgericht..
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Einrede der Beklagten, das von der Klägerin angerufene LG Frankfurt/Main sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unzuständig, ist allerdings nicht begründet. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Parteien die Zuständigkeit dieses Gerichts wirksam vereinbart.
1.	Nach Nr. 26 der deutschsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die im Jahre 1975 unstreitig zwischen FFG und der Beklagten vereinbart worden sind, kann diese nur am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt werden, als welcher die Geschäftsräume der kontoführenden Stelle der Beklagten bezeichnet worden sind. Kontoführende Stelle war nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts die Niederlassung der Beklagten in	Auf	die	anders	lau-
tende Gerichtsstandklausel ihrer französisch abgefaßten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Beklagte sich nicht mehr berufen, nachdem diese Bedingungen, deren Geltung sie im Jahre 1971 mit FFG vereinbart hatte, nach der gleichfalls nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts durch die spätere Vereinbarung der deutschsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer Kraft gesetzt worden sind.
 
Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin, die durch die Abtretung der Klageforderung Rechtsnachfolgerin von FFG geworden ist (Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 38 Rdn. 48; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 38. Aufl. § 38 Anm. 2 A).
2.	Die Gerichtsstandvereinbarung ist wirksam.
a)	Sie unterfällt dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft Uber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl II 1972, 774) - EuGÜbk - dessen hier maßgebliche Bestimmung (Art. 17) den inländischen Vorschriften, insbesondere
§ 38 ZPO, vorgeht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 38 Anm. 4 A; Bemerkung zu Art. 1 EuGÜbk). Die Voraus Setzungen des Art. 17 EuGÜbk sind erfüllt. Insbesondere sind die deutschsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mit der darin enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts schriftlich vereinbart worden.
b)	Die Bestimmung in § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl I 881; jetzt idF vom 3. Mai 1976 - BGBl I 1121) - KWG, wonach für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens (§ 53 Abs. 1 KWG) Bezug haben, der Gerichtsstand der Niederlassung (§21 ZPO) nicht ausgeschlossen werden darf, steht der Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung schon deshalb nicht entgegen, weil die Zuständigkeit der für die Niederlassung
8
der Beklagten zuständigen Gerichte vereinbart worden ist. In diesem Zusammenhang kann daher auf sich beruhen, ob § 53 Abs. 3 KWG nach Abs. h der Vorschrift unanwendbar ist.
3.	Nach alledem kann auf sich beruhen, ob das LG Frank-furt/Main schon nach Art. 5 Nr. 5 EuGÜbk als Gericht des Erfüllungsortes (vgl. dazu das auf Vorlage des erkennenden Senats ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europ. Gemeinschaften vom 17. Januar 1980 - Rechtssache 56/79) zuständig war.
II.
Das Berufungsgericht hat jedoch die Einrede der Beklagten für begründet erachtet, daß der Rechtsstreit durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sei. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand.
1.	Wird ein Anspruch abgetreten, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, so gilt diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch gegenüber dem Erwerber des Anspruchs (Senatsurteile
 BGHZ 68, 356, 359; vom 18. Dezember 1975 - III ZR 103/73 -WM 1976, 331; vom 2. März 1978 - III ZR 99/76 - WM 1978, 909, 910; BGH Urteil vom 26. April 1962 - VII ZR 266/60 -LM ZPO § 1025 Nr. 18). Dem Sachverhalt sind keine Gründe zu entnehmen, die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
2.	Das Berufungsgericht hat die in Art. 21 des Protocole d* Accord enthaltene Schiedsklausel zutreffend dahin verstanden, daß sie der in den deutschsprachigen Allgemeinen
 
Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung vorgeht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich dies - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - daraus ergibt, daß das Protocole d'
Accord als Individualabrede den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeht, oder schon daraus, daß das Protocole d' Accord - anders als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - eine dreiseitige Vereinbarung zwischen FPG, der Beklagten und Sogefactoring darstellt. Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken.
3.	Gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel bestehen entgegen der Ansicht der Revision keine durchgreifenden Bedenken. Sie unterfällt den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl II 1964, 425) - IntSchG, zu dessen Vertragsstaaten die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich gehören, und genügt, wie schon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, den darin aufgestellten Wirksamkeitsvoraussetzungen:
a) Das Protocole d' Accord ist von juristischen Personen geschlossen worden, die bei seinem Abschluß ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten hatten (Art. 1 Abs. 1 Buchst, a IntSchG). FFG hat ihren Sitz in WflHHB, die Beklagte in SHHK Sogefactoring in PflBI. Die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Niederlassungen der Beklagten sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da das Protocole d’ Accord, wie seine Einleitung ergibt, von dem in Straßburg ansässigen Unternehmen geschlossen worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst, c IntSchG).
10
b) Die Schiedsklausel in Art. 21 des Protocole d’ Accord ist zur Regelung künftig entstehender Streitigkeiten aus internationalen Handelsgeschäften geschlossen worden (Art. 1 Abs. 1 Buchst, a IntSchG). Dabei kann auf sich beruhen, ob die Frage, was als "Handelsgeschäft" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, sich nach den deutschen Vorschriften bestimmt, oder ob Art. 1 Abs. 1 Buchst, a IntSchG - was allein in Betracht kommt - einen weiteren Begriff des Handelsgeschäfts verwendet (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Bern, zu Art. 1 IntSchG m. Nachw.). Denn da die Beklagte (und Sogefactoring) als juristische Personen des Handelsrechts Kaufleute sind und FFG dies zu demindest beim Abschluß des Protocole d' Accord war, sind die fraglos zu dem Betrieb ihrer Handelsgewerbe gehörenden Geschäfte, deren Regelung das Protocole d' Accord diente, auch nach deutschem Recht (§ 3^3 Abs. 1 HGB) Handelsgeschäfte. "International" sind diese Handelsgeschäfte, weil FFG, die Beklagte und Sogefactoring - wie ausgeführt - ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann aaO).
Soweit die Revision geltend macht, die Schiedsklausel genüge nicht den Anforderungen des § 1026 ZPO, wonach ein Schiedsvertrag sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten beziehen muß, übersieht sie, daß die Wirksamkeitserfordernisse sich insoweit allein nach dem Europäischen Übereinkommen richten, nicht aber nach den deutschen Vorschriften (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 1975 Bd. I Rdn. 3A2 m. Fußn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO).
11
c)	Der in Art. 1 Abs. 2 Buchst, a IntSchG bestimmten Schriftform ist genügt, da das Protocole d’ Accord von den drei beteiligten Unternehmen unterzeichnet worden ist.
d)	Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IntSchG ist, wenn es um das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsverein-barung geht, die "Fähigkeit der Parteien" nach dem für sie persönlich maßgebenden Recht zu entscheiden. Insoweit bestehen hinsichtlich der drei vertragschließenden Unternehmen keinerlei Bedenken.
Die Revision macht jedoch geltend, Bestehen und Gültigkeit der Schiedsklausel richteten sich im übrigen nach französischem Recht, ohne daß das Berufungsgericht hierzu Feststellungen getroffen habe. Diese Rüge erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
Allerdings ist die Wirksamkeit der Schiedsklausel nach französischem Recht zu beurteilen. Eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts, die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst, a IntSchG in erster Linie maßgebend wäre, haben die Vertragspartner im Protocole d' Accord zu demindest nicht ausdrücklich getroffen. Ob der in französischer Sprache abgefaßten und in PflHP geschlossenen Vereinbarung eine stillschweigende Wahl des französischen Rechts zu entnehmen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Anwendung französischen Rechts ergibt sich jedenfalls aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst, b IntSchG, wonach mangels einer Bestimmung der Parteien das Recht des Staates maßgebend ist, in dem der Schiedsspruch ergehen soll. Das ist hier das französische Recht, da in Art. 21 des Protocole d’ Accord PflHB als Schiedsgerichtsstand vereinbart worden ist.
12
Der Revision ist auch zuzugeben, daß das Berufungsurteil keine Ausführungen darüber enthält, ob Vorschriften des französischen Rechts der Wirksamkeit der Schiedsklausel entgegenstehen. Das stellt seinen Bestand jedoch nach den Umständen des vorliegenden Rechtsstreits nicht in Frage. In den beiden ersten Rechtszügen sind keinerlei Bedenken vorgetragen worden oder sonst zutage getreten, daß die Schiedsklausel nach französischem Recht unwirksam sein könnte. Auch die Revision rügt lediglich, daß das Berufungsgericht keine "nachprüfbaren Feststellungen" getroffen habe, ohne aber aus Vorschriften des französischen Rechts Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel herzuleiten. Allerdings hat das Gericht ausländisches Recht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebend ist, nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BGHZ 36, 348, 353; Urteile vom 4. Mai 1956 - VI ZR 138/54 - MDR 1957, 31,
33; vom 29. Oktober 1962 - II ZR 28/62 - LM WG Art. 93 Nr. 2 = NJW 1963, 252, 253; vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74 - NJW 1976, 1581, 1582; vom 27. April 1976 - VI ZR 264/74 - NJW 1976, 1588, 1589). Im vorliegenden Fall brauchte das Berufungsgericht aber nicht mit dem Vorhandensein von französischen Rechtsvorschriften zu rechnen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein könnten.
Die Wirksamkeit der Schiedsklausel richtet sich -wie schon ausgeführt - zunächst nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens. Vorschriften des nach Art. 6 Abs. 2 IntSchG anzuwendenden nationalen Rechts sind nur insoweit von Bedeutung, als sie ausnahmsweise dem Zustandekommen und der Gültigkeit einer den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens entsprechenden Schieds-vereinbarung entgegenstehen.
 
Hier kommen zunächst Vorschriften des französischen Rechts in Betracht, die die "Schiedsfähigkeit" bestimmter Streitsachen ausschließen (vgl. dazu Schlosser aaO Bd. I Rdn. 283 f). Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß die schiedsgerichtliche Entscheidung über Ansprüche der hier in Rede stehenden Art nach französischem Recht ausgeschlossen sein könnte. Denn nach Art. 2059 Code Civil können die Parteien Schieds-verträge über alle Rechte schließen, über die sie frei zu verfügen in der Lage sind ("sur les droits dont eiles ont la libre dispostion"). Nach Art.. 2060 cc gilt das freilich u.a. nicht ”... plus gfenferalement dans toutes les matidres qui Interessent l’ordre public". Indessen fehlt im Hinblick auf die Art der Rechtsbeziehungen der Parteien jeder Anhalt dafür, daß diese Einschränkung für sie Bedeutung haben könnte. Das gilt um so mehr, als die Vorschrift des Art. 2060 cc nach französischer Rechtspraxis bei Schiedsvereinbarungen mit ausländischem Bezug -wie hier - einschränkend nur dann angewandt wird, wenn es nach den Grundsätzen des sog. "ordre public international" unerträglich wäre, die Sache durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen (Schlosser aaO Bd. I Rdn. 284 m. Hinw. auf Rechtsprechung und Schrifttum Frankreichs).
Nach der Rechtsprechung der französischen Gerichte ist eine Schiedsvereinbarung ferner grundsätzlich unwirksam, wenn der dazugehörige Hauptvertrag unwirksam ist (Nachweise bei Schlosser aaO Bd. I Rdn. 285). Abgesehen davon, daß Bedenken gegen die Wirksamkeit der im Protocole d' Accord sonst getroffenen Regelungen von keiner Partei geltend gemacht werden, brauchte das Berufungsgericht aber auch unter diesem Gesichtspunkt das französische Recht nicht zu ermitteln. Denn die "Koppelung" zwischen Schieds- und Hauptvertrag wird nach heutiger Rechtsprechung
14	-
der französischen Gerichte durch den bei Schiedsverträ-gen mit ausländischem Bezug geltenden "ordre public international" nicht gefordert (Schlosser aaO Bd. I Rdn. 286 m. Hinw.).
e)	Vorschriften des deutschen Rechts, nach denen die Streitigkeit der Regelung durch ein Schiedsgericht nicht unterworfen werden kann (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IntSchG), sind - wie das Berufungsgericht zutreffend aus-geführt hat - nicht vorhanden. Die Bestimmung in § 53 Abs. 3 KWG, auf die die Revision in diesem Zusammenhang verweist, enthält keine derartige Vorschrift. Sie beschränkt für Klagen, die sich auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens beziehen, lediglich die Zulässigkeit von Gerichtsstandvereinbarungen.
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht der Revision steht § 53 Abs. 3 KWG der Schiedsklausel in Art. 21 des Protocole d1 Accord auch nicht deshalb entgegen, weil darin PflB als Schiedsge-richtsstand vereinbart worden ist. Denn diese Vereinbarung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 4 Abs. 1 Buchst, b Nr. 2 IntSchG, wonach Parteien, die ihre Streitigkeiten -wie hier geschehen - einem "ad hoc-Schiedsgericht" unterwerfen, den Ort bestimmen können, an dem das schiedsrichterliche Verfahren durchgeführt werden soll. Vorschriften des nationalen Rechts hindern die Zulässigkeit einer solchen Vertragsbestimmung nicht (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO Art. 4 IntSchG Anm. 2 m.w.Nachw.). Dieser Rechtslage trägt im übrigen § 53 Abs. 4 KWG Rechnung, wonach u.a. Abs. 3 der Vorschrift nicht anzuwenden ist, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegen-
15	-
stehen. Das Europ. Übereinkommen vom 21. April 1961 ist eine solche Vereinbarung. Die Streitfrage, ob § 53 Abs. 3 KWG einer Schiedsklausel entgegensteht, durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart wird, das seinen Sitz an einem anderen Ort als dem der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens hat (vgl. dazu Szagunn/Neumann KWG 2. Aufl.
§ 53 Anm. 30; Reischauer/Kleinhans KWG § 53 Anm. 54; Bähre/Schneider KWG 2. Aufl. § 53 Anm. 7), braucht daher im vorliegenden Fall - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend erkannt hat - nicht entschieden zu werden.
4. Art. 21 des Protocole d' Accord bestimmt: "Tous disaccords iventuels A 1'occasion de la prisente convention, son interpretation, son execution seront soumis d 1'arbitrage". Die Frage, ob der vorliegende Rechtsstreit zu den Streitigkeiten gehört,die hiernach durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung bejaht:
Nach der Sachdarstellung der Klägerin habe der Klageanspruch seine Rechtsgrundlage nicht in dem Protocole d’ Accord, sondern in einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten (§ 675 BGB). Durch die Verwendung der Worte "tous ... feventuels" (vom Berufungsgericht übersetzt mit: "jede etwaige”) und "d 1’occasion de la prfesente convention” (übersetzt mit: "aus Anlaß dieses Vertrages") setze Art. 21 des Protocole d' Accord jedoch einen umfassenden Rahmen; in dieser weitreichenden Formulierung komme zu dem Ausdruck, daß die Parteien alle Streitigkeiten, in denen die Auslegung - im weitesten Sinne - des Protocole d’ Accord für die Rechte zwischen den Vertragsparteien eine Rolle spiele, der Schiedsgerichtsbarkeit unterwer-
16	-
fen wollten. Damit seien nicht nur Klagen gemeint, die sich unmittelbar auf das Protocole d' Accord stützten, sondern es würden auch Fälle umfaßt, in denen die beklagte Partei sich auf Einwände stütze, deren Berechtigung nach dem Protocole d* Accord zu prüfen und zu entscheiden sei. Ein solcher Fall liege hier vor, da anhand der Bestimmungen des Protocole d’ Accord zu prüfen sei, welche Einzelposten dem Konto von FFG bei der Beklagten gutzuschreiben seien und mit welchen die Beklagte es belasten dürfe.
Weiter hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt: Der Streit der Parteien beziehe sich gerade auch darauf, ob die Forderungen der Firmen	und	S.	TflHM	auf-
grund der im Protocole d' Accord vereinbarten Regelungen auf die Beklagte übergegangen seien. Diese Frage solle nach dem in der Schiedsklausel zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Vertragschließenden durch das Schiedsgericht geprüft und entschieden werden. Ob dessen Prüfling zu dem Ergebnis führe, daß ein Forderungsübergang aufgrund des Protocole d' Accord nicht stattgefunden habe und allein sonstige Bestimmungen für die Entscheidung maßgeblich seien, sei unerheblich. Das Schiedsgericht solle auch dann entscheiden, wenn die Auslegung des Protocole d' Accord oder die Beweisaufnahme ergäben, daß die Beklagte aus den Bestimmungen des Protocole d' Accord keine Rechte herleiten könne.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
17	-
a)	Die Revision weist darauf hin, daß der in Art. 21 des Protocole d' Accord gebrauchte Ausdruck "i 1'occasion de la präsente convention" in der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 1979 eingereichten beglaubigten deutschen Übersetzung mit den Worten "bezüglich dieses Vertrages" wiedergegeben worden sei, und rügt, daß das Berufungsgericht diese Übersetzung ohne Darlegung eigener Sachund Sprachkunde korrigiert und erweitert habe. Sie meint, seiner Auffassung von einer "weitreichenden Formulierung" der Schiedsklausel fehle daher jede nachprüfbare Grundlage.
Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht bei der Auslegung nicht von der vorgelegten Übersetzung, sondern vom (französischen) Text des Protocole d' Accord auszugehen hatte. Daß es diesen mißverstanden, insbesondere durch die von ihm gebrauchte deutsche Wendung "aus Anlaß dieses Vertrages" fehlerhaft wiedergegeben habe, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Im übrigen ist nicht zu erkennen, daß der Vertragstext -soweit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits bedeutsam - eine andere, insbesondere weniger umfassende Auslegung erfordert, wenn der fragliche Ausdruck mit den W'orten "bezüglich dieses Vertrages" wiedergegeben wird.
b)	Die Revision legt dar, die Parteien stritten darum, ob die Beklagte die Forderungen im Rahmen des Protocole d* Accord angekauft und abgetreten erhalten habe oder ob die Klägerin (richtig: FFG) Inhaberin dieser Forderungen geblieben sei und die Beklagte die Beträge lediglich im Rahmen eines bankmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrages entgegengenommen habe. Die Revision
18
folgert daraus, Anwendung und Auslegung des Protocole d' Accord beträfen lediglich eine Vorfrage des Rechtsstreits, die nur dann entscheidungserheblich werde, wenn der als Einwendung geltend gemachte Rechtsstandpunkt der Beklagten sich als rechtlich und tatsächlich zutreffend erweise. Allein für eine Vorfrage einer Streitigkeit könne eine Schiedsgerichtsvereinbarung jedoch nicht getroffen werden. Ferner hält die Revision aus verschiedenen Gründen die Ansicht des Berufungsgerichts für unzutreffend, die Schiedsklausel greife immer schon dann ein, wenn die beklagte Partei Einwendungen erhebe, die im Protocole d' Accord ihren Rechtsgrund hätten.
Der Ausgangspunkt dieser Überlegungen trifft im wesentlichen zu. Die Klägerin stellt die Rechtsbeziehungen der Parteien so dar, daß FFG die Forderungen, die sie von den Firmen JdH| und S. TMHHVerworben hatte, nicht an die Beklagte abgetreten habe, sondern daß sie lediglich Sogefactoring mit dem Inkasso dieser Forderungen beauftragt habe, selbst also deren Inhaber geblieben sei. Demgegenüber behauptet die Beklagte, die Forderungen -wie im Protocole d' Accord vorgesehen - von FFG erworben zu haben. Hieraus ergibt sich, daß die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, die Beklagte stütze sich auf "Ein-wände”, deren Berechtigung hach dem Protocole d' Accord zu prüfen und zu entscheiden sei, wenig geeignet ist, den Streit der Parteien vollständig zu erfassen. Deren gegensätzliche Rechtsstandpunkte beruhen in einzelnen Punkten darauf, daß ihre Sachverhaltsdarstellungen voneinander abweichen, im übrigen auf der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung unstreitiger Tatsachen. Beispiele dafür bilden einerseits die unterschiedlichen Sachdarstellungen über den Inhalt der NTR Nr. 594, 589 und 602,
19	-
von denen Sogefactoring der Beklagten nach deren Behauptung Kopien übersandt hat, andererseits die unterschiedliche rechtliche Würdigung des Umstandes, daß FPG der Beklagten für die in Rede stehenden Forderungen unstreitig keine Subrogationsquittungen übersandt hat. Welche der sonstigen Tatsachenbehauptungen im einzelnen streitig sind, läßt sich dem Berufungsurteil allerdings nicht in jeder Hinsicht entnehmen, braucht indessen für die Entscheidung über die Einrede des Schiedsvertrages auch nicht näher geklärt zu werden.
Denn jedenfalls lassen sich die Sachdarstellungen und Rechtsausführungen der Parteien - anders als das Berufungsgericht es in einem Teil seiner Begründung getan hat - nicht in der Weise aufgliedern, daß der Rechtsstreit allein durch das Vorbringen der Beklagten in den Bereich der Streitigkeiten gerate, die nach Art. 21 des Protocole d' Accord durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen, während das Vorbringen der Klägerin -für sich betrachtet - keine solche Streitigkeit begründe. Daher kann die Auffassung des Berufungsgerichts auf sich beruhen, der Rechtsstreit sei schon und allein wegen der "Einwände" der Beklagten durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, und braucht auf die Bedenken, die die Revision gegen diese Ansicht erhebt, nicht eingegangen zu werden.
Vielmehr weist schon der Sachverhalt, den die Klägerin behauptet und aus dem sie den Klageanspruch herleitet, erhebliche tatsächliche Übereinstimmungen mit der Abwicklung der Factoringgeschäfte nach dem Protocole d' Accord auf. Dabei ist statt der im schriftlichen Vertragstext niedergelegten Regelungen die tatsächliche Handhabung zugrunde zu legen, wie sie das Berufungsge-
20	-
rieht als unstreitig festgestellt hat; denn diese Handhabung beruhte ersichtlich auf dem Einverständnis der Vertragspartner des Protocole d* Accord. Danach haben diese ihre Factoringgeschäfte in der Weise abgewickelt, daß Sogefactoring durch FFG unter Übersendung von NTR mit dem Inkasso der Forderungen beauftragt wurde, Kopien dieser NTR der Beklagten übersandte und dieser auch die auf die Forderungen eingezogenen Beträge überwies, die die Beklagte dann einem von ihr für FFG geführten Konto gutschrieb. Zumindest nach dem äußeren Erscheinungsbild der Vorgänge ist dieses Verfahren auch hinsichtlich der in Rede stehenden Forderungen beobachtet worden, die FFG von den Firmen JflUB und S. THHBIf angekauft hatte. Denn unstreitig hat FFG auch diese Forderungen durch Sogefactoring einziehen lassen, die die eingezogenen Beträge an die Beklagte überwiesen hat. Auch NTR hat Sogefactoring in diesem Zusammenhang an die Beklagte übersandt; streitig ist insoweit nur, ob diese NTR sich auf die fraglichen Forderungen bezogen. Ungeachtet bestimmter tatsächlicher Besonderheiten, die insbesondere darin bestehen dürften, daß FFG der Beklagten weder eine Aufstellung der NTR noch Subrogationsquittungen übermittelt hat, rücken diese tatsächlichen Übereinstimmungen den Sachverhalt zu demindest in die Nähe der bei der Geschäftsabwicklung nach dem Protocole d' Accord einverständlich geübten Handhabung. Die weitgehende tatsächliche Übereinstimmung bedeutet, daß - gegebenenfalls nach tatsächlichen Feststellungen über die streitigen Punkte des Sachverhalts - nicht ohne rechtliche Würdigung auch der Bestimmungen des Protocole d' Accord entschieden werden kann, ob der Klägerin der von ihr erhobene Anspruch zusteht. Ob die rechtliche Würdigung zu dem Ergebnis führt, Bestimmungen des Protocole d' Accord
21
fänden Anwendung, oder ob der festzustellende Sachverhalt nicht unter dessen Regelung fällt, ist insoweit ohne Bedeutung; denn auch dieses zuletzt genannte Ergebnis setzt eine Prüfung von Inhalt und Anwendungsbereich des Protocole d’ Accord voraus. Diese Zusammenhänge hat ersichtlich auch das Berufungsgericht erkannt, wenn es ausführt, ob die Klägerin die Forderungen durch Forderungsübergang bzw. Subrogation nach französischem Recht erworben habe, lasse sich nur durch Subsumtion unter die Bestimmungen des Protocole d' Accord ermitteln.
Die tatrichterliche, vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbare (BGHZ 24, 15» 19» vgl. auch BGHZ 29» 120, 123) Auslegung des Berufungsgerichts, nach dem in Art. 21 des Protocole d’ Accord zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien solle auch ein solcher Rechtsstreit durch das Schiedsgericht entschieden werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Auslegungsregeln. Für sie spricht im Gegenteil der sachliche Gesichtspunkt, daß sie die Entscheidungszuständigkeit von vornherein festlegt, also bereits aus der Sicht der klagenden Partei bei Klageerhebung, und sie dem Gericht zuweist, das unabhängig vom Ausgang einer Beweisaufnahme und vom Ergebnis der Auslegung vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen über den Rechtsstreit abschließend entscheiden kann. Bei einer anderen Beurteilung wäre dieses Ergebnis nicht gewährleistet. Würde entsprechend dem Standpunkt der Klägerin das Staatsgericht für zuständig gehalten und würde dieses, etwa nach Beweisaufnahme, zu dem Ergebnis kommen, daß der streitige Vorgang nach den Bestimmungen des Protocole d' Accord zu beurteilen sei, so entspräche es fraglos nicht dem Sinn und Zweck der
 
Schiedsklausel, wenn es über die sich dann ergebenden Ansprüche entschiede.
Unbegründet ist das Bedenken der Revision, bei der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts könnten sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen FFG und der Beklagten unter die Schiedsklausel fallen, obwohl im Protocole d* Accord nur ein Teilbereich dieser Geschäftsbeziehung geregelt sei. Vielmehr ergibt sich die gebotene Abgrenzung daraus, daß sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts - wie dargelegt - auf Ansprüche aus solchen Sachverhalten beschränkt, die der Handhabung nach dem Protocole d* Accord tatsächlich in dem erforderlichen Maße entsprechen.
5. Da die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages mithin durchgreift, hat das Landgericht die Klage daher zu Recht als unzulässig abgewiesen (§ 1027 a ZPO).
Nüßgens	Krohn	Peetz
 Lohmann	Boujong