Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. 1.Die Sache hat keine grundsätzliche, also über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Auch die Revisionsbegründung legt eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dar. Sie führt in diesem Zusammenhang nur aus, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, ob das Verfahren des Berufungsgerichts (Unterlassung einer Entscheidung über das Armenrechtsgesuch des Beklagten und Unterlassung der schon angeordneten Vernehmung des Zeugen CoflBBP) Grundrechte des Beklagten verletze. Die Rüge einer Grundrechtsverletzung vermag Jedoch die Bedeutung der Sache nicht über den Einzelfall herauszuheben. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß nicht (?<£■■■, sondern die Klägerin Vertragspartner (^Auftraggeber) des Beklagten war, so daß es nach der tatrichterlichen Beurteilung auf die Frage der Beweislast nicht ankommt. Dezember 1976, das die Revision als übergangen bezeichnet, ergibt ohnehin nicht, daß der Beklagte oder C. Das durch Vernehmung dieses Zeugen unter Beweis gestellte Vorbringen, die Bank habe zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten geraten, ergibt gleich- Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit der Klägerin oder mit Wirkung für die Klägerin hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. d) Ohne entscheidungserhebliche Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen der an den Beklagten abgetretenen Vergütungsansprüche verneint. e) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die Klägerin Mitwirkungspflichten bei der Erschließung des Projekts nicht verletzt hat.
BUNDESGERICHTSHOF ttt 2» mm BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr« Dr. Kurt HBBstraße fl, UB/D > Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma ABBi Development Ltd., fll^BimBHBBH Road, BuBBBt Lancashire BB 11 4 HR / England, gesetzlich ver-treten durch die Direktoren A.R. Lawson und H.Mc. C daselbst, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II« Instanz: Re chtsanwälte und Kollegen, Ulm - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Kroner am 2. Oktober 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 1978 - 13 U 169/76 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe 1. Die Sache hat keine grundsätzliche, also über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Auch die Revisionsbegründung legt eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dar. Sie führt in diesem Zusammenhang nur aus, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, ob das Verfahren des Berufungsgerichts (Unterlassung einer Entscheidung über das Armenrechtsgesuch des Beklagten und Unterlassung der schon angeordneten Vernehmung des Zeugen CoflBBP) Grundrechte des Beklagten verletze. Die Rüge einer Grundrechtsverletzung vermag Jedoch die Bedeutung der Sache nicht über den Einzelfall herauszuheben. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Klägerin den Beklagten mit der rechtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Erschließung und Bebauung des Projekts "Kurze Gewanne" bei Neu-Ulm beauftragte und ihm im Rahmen dieses Auftrags 1.276.700 DM zweckgebunden zu dem Kauf der Grundstücke und für deren Erschließung überwies, stellt eine Tatfrage dar, deren Klärung grundsätzlich dem Tatrichter obliegt. Grundsätzliche Rechtsfragen sind dabei nicht zu beantworten. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß nicht (?<£■■■, sondern die Klägerin Vertragspartner (^Auftraggeber) des Beklagten war, so daß es nach der tatrichterlichen Beurteilung auf die Frage der Beweislast nicht ankommt. Grundsatzfragen der Beweislast haben insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Grundsatzfragen des internationalen Privatrechts oder der anwaltlichen Honorarabrechnung sind gleichfalls nicht zu klären. 2. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Erfolgsaussicht. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision wendet sich mit ihren Rügen im wesentlichen gegen die berufungsrichterliche Tatsachenfeststel lung. Diese verstößt jedoch weder gegen Vorschriften des Beweisrechts noch gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze. - k - a) Die Revision führt aus, schon aus der Vollmachturkunde vom 11. Juli 1972 ergebe sich die Befugnis des C., einen Dienstvertrag mit dem Beklagten zu schließen. Sie setzt sich damit Jedoch in Widerspruch zu der rechts fehlerfreien Auslegung der Vollmachterklärung durch das Berufungsgericht. b) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist nicht festzustellen. Das Berufungsgericht war verfahrensrechtlich nicht genötigt, den schon erstinstanzlich vernommenen Zeugen C. zu vernehmen, falls es dessen schon angeordnete Vernehmung aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts für entbehrlich hielt. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat Jedenfalls trotz der Nichtladung des Zeugen C. und trotz der Nichtbescheidung des Armenrechtsgesuchs vor dem Berufungsgericht verhandelt. Verfahrensfehler des Berufungs-gerichts hat er indes dabei nicht gerügt, obwohl er hierzu Gelegenheit hatte und Anträge stellen konnte. Das durch Vernehmung des Zeugen C. unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 19. Dezember 1976, das die Revision als übergangen bezeichnet, ergibt ohnehin nicht, daß der Beklagte oder C. das überwiesene Geld für ihr eigenes Honorar oder für Honorarvorschüsse verwenden durfte. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Bankdirektor Kutter nicht vernommen, ist im Ergebnis unberechtigt. Das durch Vernehmung dieses Zeugen unter Beweis gestellte Vorbringen, die Bank habe zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten geraten, ergibt gleich- falls nicht, daß der Beklagte oder C. im Innenverhältnis zur Klägerin zu solchen Entnahmen berechtigt war* c) Die Revision meint, das dem Beklagten zugebilligte Honorar sei völlig unzulänglich. Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind insoweit Jedoch nicht zu erkennen. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit der Klägerin oder mit Wirkung für die Klägerin hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. d) Ohne entscheidungserhebliche Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen der an den Beklagten abgetretenen Vergütungsansprüche verneint. e) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die Klägerin Mitwirkungspflichten bei der Erschließung des Projekts nicht verletzt hat. Nüßgens Krohn Tidow Peetz Kroner