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BGH

Gericht: BGH

11 daß die Handlung oder Unterlassung, auf die der Antragsteller den angeblich erlittenen Schaden zurückführt, in Ausübung des Dienstes eines Mitglieds der Truppe begangen worden ist und daß die Benutzung des Pahrzeugs der Truppe, in deren Zusammenhang der Schaden entstanden sein soll, befugt war11. Die Klägerin hat geltend gemacht: Das Unglück habe sich auf einer Dienstfahrt zugetragen* die keinen hoheitlichen Charakter gehabt habe; die Beklagte hafte daher nicht nach § 839 BGB* Art« 34 GG* sondern* und zwar ohne Möglichkeit eines Entlastungsbeweises * weil Ansprüche gegen BflHHMi ausgeschlossen seien* nach § 831 BGB; fallB die Beklagte doch nach § 839 BGB hafte* entfalle ein Haftungsausschluß nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB* weil BHB vorsätzlich dem Befehl von Colonel Fufli zuwidergehandelt und vor der Unglücksfahrt größere Mengen von Alkohol genossen habe. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen; Der Unfall sei auf einer hoheitlichen* von BflB-■■■ befugtermaßen ausgeführten Dienstfahrt einge-troton; ihre Haftung entfalle gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB mangels eines vorsätzlichen Verhaltens auf seiten von BflMB angesichts der der Klägerin obliegenden Versicherungsleistungen; sehe man aber die Unglücksfahrt als oino Schwarzfahrt an* so sei jedenfalls die Mitnahme von Peter StflP und Jürgen SchflHBü nicht mehr in Ausübung der BeflHBBi übertragenen Verrichtungen geschehen* so daß sie* die Beklagte* auch nicht nach § 831 BGB schadensersatzpflichtig geworden sei. Das Landgericht hat in einem Teilurteil den Leistungsanspruch unter Anwendung von § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Nach dem Oertificat der französischen Dienststelle ist die Handlung, auf die die Klägerin den angeblichen Schaden zurückführt, in Ausübung des Dienstes eines Mitglieds der Truppe begangen worden und ist die Benutzung des Fahrzeugs.der Truppe befugt gewesen. Damit steht mit bindender Wirkung für die deutschen Behörden und Gerichte fest (Art. 41 Abs.11 lit.c ZA; BGHZ 35.* 185; auch Urteil vom 4. Das ergibt sich aus folgendem: Im ersten Teil der Bescheinigung ist nicht etwa von einem Fahrvorgang, sondern ganz allgemein von der Handlung oder Unterlassung die Rede, auf die der Antragsteller den an- So hat beispielsweise auch ein Soldat, der einen von ihm benutzten Dienstwagen nach Beendigung einer Fahrt in der Garage der Kaserne derart abstellt, daß dadurch eine Schwarzfahrt ermöglicht wird, den im Verlaufe dieser Schwarzfahrt erfolgenden Zusammenstoß mitverursacht, wie der Senat im Urteil vom 5. Da die Angetrunkenheit von Beernaert nach dem Gertificat den Charakter der Fahrt als einer Dienstfahrt nicht berührt hat, gilt auch hier der vom Senat herausgestellte Erfahrungssatz, daß die Fahrt eines Soldaten mit einem militäreigenen Fahrzeug nach militärischer Gewohnheit immer auch der Erprobung oder Erhaltung oder Stärkung der Fahrsicherheit oder der Fahrtüchtigkeit von Fahrer und Wagen dient« Der erforderliche Zusammenhang zwischen einer hoheitlichen Aufgabe und der einzelnen Dienstfahrt ist, weil die stete Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft der Truppe zu den hoheitlichen Aufgaben der Truppe gehört (Urteile vom 3. April 1964 in BGHZ 42, 176), gegeben und erstreckt sich dann auch auf die Mitnahme der beiden Mitfahrer, die als eine in den Bereich der hoheitlichen Dienstfahrt fallende Maßnahme anzusehen und nicht in einer isolierenden Betrachtungsweise von der auf der Dienstfahrt und in deren Rahmen entwickelten Tätigkeit des Soldaten abzuspalten ist. 10 seines Urteils unter Hinweis auf Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 25» November 1968 - III ZR 18/68 = NJW 1969, 421, 422 eine abweichende Meinung vertritt, schlägt dies nicht durch, da diese Ausführungen für den hier gerade nicht vorliegenden Fall gemacht sind, daß es sich um eine Schwarzfahrt gehandelt habe. Dabei sind aber die deutschen Gerichte befugt und verpflichtet, zu prüfen, ob Amtspflichten gegenüber einem Dritten im Sinne von § 839 BGB bestanden haben« Nur wenn diese Präge zu bejahen wäre, käme eine Schadensersatzverpflichtung aus § 839 BGB in Betracht« Doch braucht hier die Präge nicht entschieden zu werden» Denn zugunsten der Beklagten greift auf jeden Pall die Bestimmung des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB ein. Die Begründung ferner, mit der das Berufungsgericht im Bereich des § 839 BGB einen Vorsatz auf seiten von BflIHBB verneint, ist zwar nicht frei von Rechtsirrtum, weil die Begründung auf eine vorsätzliche Verursachung des Unfalls abhebt.Es kommt in Wahrheit allein darauf an, ob BflHIBB vorsätzlich gegen ihm obliegende Amtspflichten verstoßen hat und ob daraus einem Dritten ein Schaden entstanden ist.

Zitierte Normen: § 839 BGB
BGBTruppeDienstfahrtfahrenfranzösischSoldatKlägerinUnglücksfahrt

Volltext der Entscheidung

MOi C53
III
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZH_1§1Z69	URTEIL	Verkünde*	am
26« Februar 1970 Schorm« Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Landesversicherungsanstalt Baden« straße	vertreten	durch	die	Geschäftsleitung«
vertreten durch Direktor
 diese
Prozeßbevollmächtigter s
Klägerin und Revisionsklägerin«
Rechtsanwalt Prof*Dr<»
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland« in Prozeßstandschaft handelnd für die Französische Republik« vertreten durch den Bundesminister der Finanzen« dieser vertreten durch den Finenzminister des Bandes Baden-Württemberg« dieser wiederum vertreten durch das Regierungspräsidium
 smtmm ±n
- Prozeßbevollmächtigtes
 Beklagte und Revisionsbeklagte«
Rechtsanwälte Prof0Dr und Dr»	-
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Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26«. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dro Kreft, Dr* Arndt, Dr. Beyer, Dr* Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 1969 wird zurückgewiesen*
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der einer in Donaueschingen stationierten französischen Truppeneinheit angehörende Soldat Claude BflHHP unternahm entgegen dem ihm am Abend des 7* November 1966 von Colonel Fu0 erteilten Befehl, sich sofort in seine Unterkunft zu begeben und am nächsten Morgen um 6,35 Uhr wieder bei ihm zu sein, mit einem von ihm gefahrenen Personenkraftwagen seiner Truppe eine größere Fahrt. Während dieser kam er, in Richtung MaflHB, Kreis VflMPt fahrend, in der Nacht zu dem 8. November 1966 gegen 0,15 Uhr auf der Bundesstraße fli in einer leichten Linkskurve von der Straße ab und prallte gegen einen Baum;
 
dabei v/urden die von ihm mitgenommenen deutschen Staats angehörigen Peter StMl und Jürgen SchflHBI tödlich verletzt„ Eine um 1,15 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab bei BflHHB einen Blutalkoholgehalt von über 1,80 °/oo.
Die klagende Landesversicherungsanstalt, bei der Peter StflM versichert war, hat im Klageweg, nachdem das Hegierungspräsidium SflBIB die Ansprüche abgelehnt hatte, auf Grund angeblich auf sie übergegangener Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen beantragt ,
die Beklagte zur Zahlung von 10»720,73 UM nebst Zinsen zu verurteilen sowie
 die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz weiter entstehender versicherungsrechtlicher Aufwendungen festzusteilen»
Die zuständige französische Uienststelle hatte zuvor durch ein Oertificat vom 28» September 1967 bescheinigt,
11 daß die Handlung oder Unterlassung, auf die der Antragsteller den angeblich erlittenen Schaden zurückführt, in Ausübung des Dienstes eines Mitglieds der Truppe begangen worden ist und
 daß die Benutzung des Pahrzeugs der Truppe, in deren Zusammenhang der Schaden entstanden sein soll, befugt war11.
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Die Klägerin hat geltend gemacht: Das Unglück habe sich auf einer Dienstfahrt zugetragen* die keinen hoheitlichen Charakter gehabt habe; die Beklagte hafte daher nicht nach § 839 BGB* Art« 34 GG* sondern* und zwar ohne Möglichkeit eines Entlastungsbeweises * weil Ansprüche gegen BflHHMi ausgeschlossen seien* nach § 831 BGB; fallB die Beklagte doch nach § 839 BGB hafte* entfalle ein Haftungsausschluß nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB* weil BHB vorsätzlich dem Befehl von Colonel Fufli zuwidergehandelt und vor der Unglücksfahrt größere Mengen von Alkohol genossen habe.
Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen; Der Unfall sei auf einer hoheitlichen* von BflB-■■■ befugtermaßen ausgeführten Dienstfahrt einge-troton; ihre Haftung entfalle gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB mangels eines vorsätzlichen Verhaltens auf seiten von BflMB angesichts der der Klägerin obliegenden Versicherungsleistungen; sehe man aber die Unglücksfahrt als oino Schwarzfahrt an* so sei jedenfalls die Mitnahme von Peter StflP und Jürgen SchflHBü nicht mehr in Ausübung der BeflHBBi übertragenen Verrichtungen geschehen* so daß sie* die Beklagte* auch nicht nach § 831 BGB schadensersatzpflichtig geworden sei. Vorsorglich hat die Beklagte auch die Höhe des Leistungsanspruchs bestritten.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil den Leistungsanspruch unter Anwendung von § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-landesgericht die Klägerin mit ihrem Leistungsanspruch abgewiesen.
 
Diese verfolgt mit der vom Oberlandesgericht zu-gelassenen Revision die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
^tscheidungsgründe^
Der Streitfall ist unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Nato-Truppenstatuts (NTS), des deutschen Aus führungs ge setze s hierzu sowie des Zusatzabkommens (ZA) vom 3. August 1959 zu beurteilen.
Nach dem Oertificat der französischen Dienststelle ist die Handlung, auf die die Klägerin den angeblichen Schaden zurückführt, in Ausübung des Dienstes eines Mitglieds der Truppe begangen worden und ist die Benutzung des Fahrzeugs.der Truppe befugt gewesen. Damit steht mit bindender Wirkung für die deutschen Behörden und Gerichte fest (Art. 41 Abs. 11 lit.c ZA; BGHZ 35.* 185; auch Urteil vom 4. Juli 1966 - Ill ZR 178/64 = VersR 1966, 975), daß die Unglücksfahrt eine Dienstfahrt und nicht eine Schwarzfahrt gewesen ist und eine Anwendung von Art. VIII Abs.7 NTS ausscheidet, aber auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Mitnahme der beiden Insassen noch in Ausübung des Dienstes geschehen ist.
Das ergibt sich aus folgendem: Im ersten Teil der Bescheinigung ist nicht etwa von einem Fahrvorgang, sondern ganz allgemein von der Handlung oder Unterlassung die Rede, auf die der Antragsteller den an-
 
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geblich erlittenen Schaden zurückführt. Ferner hat das Verhalten des Soldaten	auf das die Klä-
gerin ihren Anspruch gründet, auch die Mitnahme der beiden Insassen in dem von dem angetrunkenen Fahrer gesteuerten Fahrzeug eingeschlossen; auch erscheint es möglich, daß deutsche Zivilisten von französischen Militärfahrzeugen zu demindest in gewissen Grenzen mitgenommen werden dürfen. Die französische Dienststelle hat, sieht man ihre Bescheinigung im Zusammenhang, jedenfalls die Unglücksfahrt als einen einheitlichen Vorgang betrachtet. Die Auffassung der Revisionserwiderung, die Mitnahme der deutschen Zivilisten sei keine Handlung oder Unterlassung, auf die der Schaden zurückgeführt werden könne, geht offensichtlich fehl. So hat beispielsweise auch ein Soldat, der einen von ihm benutzten Dienstwagen nach Beendigung einer Fahrt in der Garage der Kaserne derart abstellt, daß dadurch eine Schwarzfahrt ermöglicht wird, den im Verlaufe dieser Schwarzfahrt erfolgenden Zusammenstoß mitverursacht, wie der Senat im Urteil vom 5. Juni 1961 in BGHZ 35, 185 entschieden hat.
Hiervon ausgehend ist der Schadensfall hinsichtlich seiner Rechtsfolgen für die rechtliche Beurteilung so anzusehen, als ob bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ein Angehöriger der ausländischen Streitkräfte, sondern der Bundeswehr beteiligt gewesen wäre (Art. VIII Abs. 5 lit.c NTS).
Die Wertung, ob das von Beernaert in Erfüllung dienstlicher Verrichtungen an den Tag gelegte Verhalten hoheitlicher oder privatrechtlicher Art gewesen ist, steht grundsätzlich als eine Sache der
 
Rechtsanwendung den deutschen Gerichten zu (u.a. das bereits erwähnte Urteil vom 4» Juli 1966 - III ZR 178/64 - S. 15). Da die Angetrunkenheit von Beernaert nach dem Gertificat den Charakter der Fahrt als einer Dienstfahrt nicht berührt hat, gilt auch hier der vom Senat herausgestellte Erfahrungssatz, daß die Fahrt eines Soldaten mit einem militäreigenen Fahrzeug nach militärischer Gewohnheit immer auch der Erprobung oder Erhaltung oder Stärkung der Fahrsicherheit oder der Fahrtüchtigkeit von Fahrer und Wagen dient« Der erforderliche Zusammenhang zwischen einer hoheitlichen Aufgabe und der einzelnen Dienstfahrt ist, weil die stete Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft der Truppe zu den hoheitlichen Aufgaben der Truppe gehört (Urteile vom 3. März 1969 - III ZR 97/68 = VersR 1969, 569 und vom 16. April 1964 in BGHZ 42, 176), gegeben und erstreckt sich dann auch auf die Mitnahme der beiden Mitfahrer, die als eine in den Bereich der hoheitlichen Dienstfahrt fallende Maßnahme anzusehen und nicht in einer isolierenden Betrachtungsweise von der auf der Dienstfahrt und in deren Rahmen entwickelten Tätigkeit des Soldaten
 abzuspalten ist. Insoweit das Berufungsgericht auf S. 10 seines Urteils unter Hinweis auf Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 25» November 1968 - III ZR 18/68 = NJW 1969, 421, 422 eine abweichende Meinung vertritt, schlägt dies nicht durch, da diese Ausführungen für den hier gerade nicht vorliegenden Fall gemacht sind, daß es sich um eine Schwarzfahrt gehandelt habe.
Danach ist an sich Raum für die Anwendung von § 839 BGB. Dabei sind aber die deutschen Gerichte
 befugt und verpflichtet, zu prüfen, ob Amtspflichten gegenüber einem Dritten im Sinne von § 839 BGB bestanden haben« Nur wenn diese Präge zu bejahen wäre, käme eine Schadensersatzverpflichtung aus § 839 BGB in Betracht« Doch braucht hier die Präge nicht entschieden zu werden» Denn zugunsten der Beklagten greift auf jeden Pall die Bestimmung des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB ein. Nach dor vom Senat, festgehaltenen, in BGHZ 42, 176 und 49, 268 näher begründeten Rechtsprechung sind nämlich auch die Leistungen der Klägerin ein anderweit er Ersatz. Die Begründung ferner, mit der das Berufungsgericht im Bereich des § 839 BGB einen Vorsatz auf seiten von BflIHBB verneint, ist zwar nicht frei von Rechtsirrtum, weil die Begründung auf eine vorsätzliche Verursachung des Unfalls abhebt.Es kommt in Wahrheit allein darauf an, ob BflHIBB vorsätzlich gegen ihm obliegende Amtspflichten verstoßen hat und ob daraus einem Dritten ein Schaden entstanden ist. Das Verschulden muß sich bei § 839 BGB allein auf die Verletzung der Amtspflichten beziehen.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Amtspflichten, deren Verletzung hier als schadensursächlich in Betracht kommt, ist indessen zu verneinen« Es ist namentlich nicht fostgestellt, daß Beernaert im angetrunkenen Zustand vorsätzlich pflichtwidrig die Unglücksfahrt unternommen, Hitfahrer auf genommen und im Bewußtsein der Pahruntüchtigkeit einen Kraftwagen gesteuert hätte oder willentlich gegen den Baum gefahren wäre.
Das Berufungsgericht hat die Vorgänge in der Zeit von der Entlassung des Soldaten BflBHB durch Colonel Fuhr bis zu dem Unfall nicht näher klären können, nachdem sich BflHBB vor dem französischen Strafrichter dahin eingelassen habe, er habe 4 bis 5 Flaschen Bier getrunken und könne sich im übrigen an nichts erinnern.
Bemerkt sei noch; Es würde der Klägerin auch nichts nützen9 wenn man entgegen dem Gesagten die Anwendbarkeit von § 839 BGB, Art. 34 GG verneinen wollte. Denn dann schiede eine allein in Betracht kommende Haftung der Beklagten aus § 831 BGB aus, weil dann die Mitnahme der später tödlich verletzten Personen zu der Unglücksfahrt als außerhalb des Verrichtungskreises von BflHHIB liegend gewertet werden müßte«
Bio Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwoisen«
Br. Kreft	Br.	Arndt	Dr.	Beyer
 Br. Hußla
 Keßler