Gäht-gens und Keßler für Recht erkannte Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14<> Juli 1966 aufgehoben 9 sov;cit die Klage abgev;iesen worden ist«. Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Rück-Zahlung eines Darlehens von 240000 DH«, das der Beklagte von ihrer Rechtsvorgängcrin9 der gleichnamigen UR Reining GnbH5 unstreitig erhiclto Sie stützt ihren Anspruch auf einen Darlehensvertrag vom 25o September 1958 nachstehenden Wortlauts % Die Klägerin, die das Darlehen am 29° Juni 1964 vorsorglich gekündigt hat, hat zur Begründung ihres Anspruchs vorgetragen; Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 28* Juni 1956 habe das Darlehen in längstens zehn Jahren getilgt werden sollen« Der Vertrag vom 25, September 1958 habe hieran grundsätzlich nichts geändertp sondern nur die näheren Tilgungsmodalitäten dahin bestimmt? daß die Gewinne des Klägers aus der R(B auf das Darlehen gutgcschricben werden sollten« Wenn die R^^Gewinne nicht erzielt habe und solche auch nicht zu erwarten seien, so liege das allein daran, daß der Beklagte als Geschäftsführer versagt habe, her Beklagte habe aber in den Jahren 1958 bis 1963 einschließlich neben seinem Gehalt als Jahrcsabschlußver-gütungen und Weihnachtsgeld zusätzlich 77»500 DH erhalten, wovon er das Darlehen vertragsgemäß hatte tilgen müsscno Spätestens mit der hiederlogung der Geschäftsführung im April 1964 sei die Gcschäftsgrundlagc für die Darlchensgewährung entfallen und die vorsorgliche Kündigung vom 29* Juni 1964 habe das Darlehen fällig gestellt* Die Klägerin hat daher im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 24 »000 DH nebst 5 $ Zinsen seit den lo Juli 1964 zu verurteilen; hilfsweise hat sic gebeten, die Verpflichtung des Beklagten auf den 5o Juli 1967 auszusprecheno Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten, Br hat seinen erstinstanzlichen Vortrag, HflHB Heining habe ihn einige Zeit nach dem 28* Juni 1956 erklärt, er schenke ihm den Betrag seiner Einlage, im Berufungsrcchtözug dahin eingeschränkt. friedigenden Ausgleich zu schaffen; dazu aber sei es nicht mehr gekommen„ Der Beklagte habe die schlechte Entwicklung der Geschäfte der HflU nicht zu vertreten o fas Darlehen habe aus den Gcwinnanteilen getilgt werden sollen; vertragliche Bezüge und soziale Zuwendungen - wie die Jahresabschlußvergütungen oder das Weihnachtsgeld - könnten hierfür nicht verwendet werden, Auch sei die Geschäftsgrundlage für das Darlehen nicht deshalb entfallen^ weil er die Geschäftsführung der I*nicdcrgclegt habe0 Die Darlchensvalu-ta sei für die Kapitalausstattung eines Unternehmens bestimmt gewesen., das von der Darlehensgebcrin selbst später um die Möglichkeit von Gewinnen gebracht worden sci= Er habe in Wirklichkeit niemals ein Darlehen von 24c000 DII erhalten und cs widerspreche Treu und Glaubenp wenn die Klägerin ihn jetzt an einer Verpflichtung zur Tilgung oder auch nur zur Verzinsung fosthalten wolle« Vorsorglich rechne er mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe der Zinsen auf* Io Das Berufungsgericht hat den ,,Darlehensvcrtragu von 25o Septenber 1958 als maßgebliche Grundlage des streitigen Rechtsverhältnisses angesehen und dessen Bestimmung in Absatz 4 - das Darlehen werde in der Weise getilgt* daß der Gewinn* der dem Beklagten aus der RUP zustehe und sein Gehalt übersteige* auf das Darlehen gutgeschrieben werde* - in Billigung der Ansicht des Landgerichts gemäß § 157 BGB dahin ausgelegt* der Beklagte sei zu einer Tilgung des Darlehens nicht verpflichtet* wenn ihn Gewinne axis der RflP nicht zuflössen 3 In einzelnen hat das Berufungsgericht erwogen: gebliche und abschließende Einigung stehe der Auffassung der Klägerin entgegen* der Beklagte habe das Darlehen längstens in zehn Jahren zu tilgen* wofür die Klägerin sich zu Unrecht auf das Schreiben vom 28« Juni 1956 berufe; denn dieses Schreiben sage auch* daß Näheres über die Tilgung des Darlehens noch festzulegen sei* und diesem Vorbehalt entsprechend sei dann am 25o September 1958 die Tilgung endgültig von der Gewinnausschüttung der RflBabhängig gemacht -worden« dien scion nicht ihm zuotehende Gewinne, die allein zur Tilgung heranzuziehen uareno Die Kündigung habe eine Rückzahlungsverpflichtung nicht fällig stellen können> weil sie nach dem Inhalt des Dariehensverträges nicht zulässig gewesen seic Auch unter dem Gesichtspunkt des Y/cgfalls der Geschäftsgrundlage lasse das Zahlungsbegehr cn der Klägerin sich nicht rechtfertigen; denn weder der Darlehensvortrag noch sonstige Umstände machten ersichtlichp daß die Geschäftsführertätigkeit des Beklagten bei der RflB Geschäftsgrundlage für die Gewährung des Darlehens gewesen seic. Dementsprechend hat das Berufungsgericht einen gegenwärtigen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens verneint p weil dem Beklagten Gewinne aus der Raxa, unstreitig nicht zugeflossen seien* 11 lo Das Berufungsgericht hat die Urkunde vom 25* September 1958 P obwohl sie ihrer äußeren Form nach nur eine Erklärung des Beklagten enthältP als einen Vertrag gewertete Dem kann angesichts der Formfreiheit des Dari ehensver träges zuge stimmt werden«, da eine vertragliche Einigung auf den Inhalt der Urkunde unstreitig isto Die Klägerin hat in der Klageschrift ihren Anspruch auf den Darlehensvertrag vom 25o September 1958p dessen Fotokopie der Klageschrift beigefügt istp gestützt und ihr Vorbringen im laufe des ersten Rechtszuges dahin ergänzts zweifelsfrei sei aller- dines der Darlehensbetrag am 25 o September 1958 schon ausgezahlt gewesen, die Urkunde vom 25* September 1958 habe daher hinsichtlich der Darichensgcwährung nur deklaratorische Bedeutung5 sic sei aber für die Ncbcnab-reden - nämlich die Tilgung und Verzinsung - maßgeblich und dazu bestimmt gewesen, die getroffene Abrede in den Einzelheiten zu konkretisieren* Nachdem das Landgericht das Bestehen eines Darlehonsvcrhaltnissos am 25« September 1958 festgestellt, zwar offengclassen hat-, ob der Vertrag bereits ira Jahre 1956 oder erst am 25 * September 1958 geschlossen worden sei, aber jedenfalls die endgültige Regelung über die Tilgung des Darlehens in der Vereinbarung vom 25° September 1958 gesehen hat? hat die Klägerin«, obwohl sic die landgerichtliche Entscheidung angegriffen hat, in der Berufungsbegründung von dem "Darlchensvcrtrag vom 25 o September 1958*' gesprochen; sie hat allerdings im weiteren ausgeführt, dieser Vortrag habe nur die Zinspflicht verbindlich festlegen und die "Tilgungsmodalitäten" näher ausge-stalten, aber nichts an der bereits am 28 0 Juni 1956 vereinbarten Regelung ändern sollen, daß das Darlehen jedenfalls längstens in zehn Jahren zu tilgen scio Dagegen hat der Beklagte - nachdem er geschildert hat, der verstorbene habe auf Veranlas- was als wirklicher Wille erklärt worden ist, ist - als tatsächliche Peststellung des Erklärten und Gewollten -Aufgabe des Tatrichters; sic kann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegung sgr und Sätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (EM zu BGB § 153 B Hr« 1). begrifflich voraus (BGHZ 250 177)*> Hach dem Grundsatz der Ver-tragsfreiheit ist es jedoch moglichp die Rückzahlungs-Verpflichtung nachträglich ganz oder teilweise zu erlassen oder für gewisse Palle cinzuschränken oder von Bedingungen abhängig zu machen0 Die das Darlehen begründende Hingabe des Geldes (§ 607 BGB) lag nach der unangefochtenen Peststellung des Berufungsgerichts vor dem 25o September 195S? nämlich im Zuge der Gründung der RflH im Jahre 1956; die Einlage konnte abredegemäß von der Darlchensgcbcrin zugunsten des Beklagten unmittelbar an die Rf|B gezahlt werden - wie es hier unstreitig geschah ohne daß dadurch der Charakter eines Darlehens in Zweifel gestellt würde (BGB RGRK 11c Auflc zu § 607 Annie 4)o Ein teilweiscr oder bedingter Erlaß oder ein Aufschieben der Pälligkeit oder ein Ausschluß der Kündigungsmöglichkeit hätte sich daher auf eine bereits bestehende Darlehensforderung bezogene Der Revision kann auch darin gefolgt werdens daß grundsätzlich und in der Regel die Rückzahlungspflicht als solche unberührt bleibt5 wenn die verabredete Art der Rückzahlung sich als undurchführbar erweist; denn das folgt aus der ITatur des Darlehens«, Damit ist aber für die Sache der Revision nichts gewonnene Denn einerseits entscheidet hierüber der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwillen? dcrerscits läßt die Revision außer Betrachte Bas Berufungsurteil zwingt nicht zu der Annahme * daß das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall die Rückzah-lungspflicht selbst als weggefallen angesehen habe» Bas Eerufungsurteil spricht zwar davon* daß die Tilgung und damit die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten von einer Gewinnausschüttung der RflBabhän-gig gemacht worden sei* die Klage ist aber als "zur Zeit" unbegründet abgewiesen worden* ein Ergebnis*das schon bei mangelnder Fälligkeit (§ 271 BGB) gerechtfertigt wäre und in diesen Sinne ersichtlich auch schon von landgcricht geneint war«, Baß aber die Vertragsteile die Fälligkeit einer Barlehensforderung vertragsmäßig hinauoschicbcn könnten* vermögen auch die Ausführungen der Revision nicht in Zweifel zu stellen* Selbst wenn berücksichtigt wird* daß der Vereinbarung von 25 o September 1958 bereits die Barlehenshingabe in Sommer 1956 vor-angegangen war* bei der die Vertragsteile auch schon über die Tilgung gesprochen hatten* ist es möglich* die Absprache* das Barlehen solle aus den Gewinnausschüttungen der R|B getilgt werden* dahin zu verstehen* daß die Tilgung nur und ausschließlich auf diesen Wege geschehen solle« Wortlaut* Inhalt und Zusammenhang der Urkunde lassen durchaus die Möglichkeit zu* daß erst an 25° September 1958 die Nebenabreden über Tilgung und Verzinsung maßgeblich festgelegt wurden* eine Auffassung* die zunächst auch die Klägerin in ihren Schriftsatz von 2«, März 1965 (dort Bio 3) ausgesprochen und hinsichtlich der Verzinsung noch im Beiufungsrechtszug vertreten hat (Schriftsatz vom 13« Juni 1966 - dort Bio 5)P und die der Beklagte nach wie vor vertritt (Schriftsatz von 26„ Kai 1966 - dort Bio 2 und 4)o Der Revision ist zuzugeben5 daß der Wortlaut der Urkunde auch der Möglichkeit anderer Auslegung Baum geben würde <> Aber das kann der Revision nicht sum Erfolge verhelfeno Gerade weil der Wortlaut nicht eindeutig ist - was auch die Klägerin eingeräumt hat -#0 bedarf er der Auslegung0 c) Wie die Revision richtig hervorhebt* darf allerdings die Auslegung einer nicht eindeutigen vertraglichen Bestimmung sich nicht auf den Wortlaut dieser Bestimmung beschränken3 sondern muß den Inhalt des ganzen Vertrages heranziehen und das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen berücksichtigen (IM zu BGB § 133 B Nra 3)c Dem wird aber das Berufungsurteil - entgegen der Ansicht der Revision - gerechte. Denn das Berufungsgericht hat9 wie die eigenen Ausführungen des Berufungsurtcils und die in Bezug genommenen Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils ergebenp seine Auslegung gerade aus dem Zusammenhang der Barlehensgewährung mit der Gründung der und der Bestellung dos Beklagten zu deren Geschäftsführer begründete Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die in Schreiben vom 28o Juni 1956 bestätigte Vereinbarung oingegangen9 das Barlehen solle längstens in zehn Jahren zurückgezahlt werden* hat aber in der darin vorbehaltenen näheren Regelung der Tilgung die Grundlage dafür gesehen* daß die Vertragsteile erst am 25o September 1958 die endgültige maßgebliche Vereinbarung über die Tilgung getroffen hätten0 Bas ist nicht - wie die Revision meint - denkgcsetzlieh unmögliche Bern einmal konnten die Beteiligten sich? ber 1958 dahin einigen, daß abweichend von der früheren Absprache erst nach Gewinnausschüttungen der HMB gezahlt werden solle - und cs ist lediglich eine Frage der Auslegung;, ob sic eine solche Abrede trafen; zu dem andern entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts den Rechtsgcdankcn* der in § 154 BGB Ausdruck gefunden hat und der durchaus - auch wenn das Bestätigungsschreiben vollinhaltlich zugrunde gelegt v/ird - daran zwei-feln lassen kann? es könne nicht angenommen werden* daß die Darlchcnsgcbcrin von vorijhcrcin bei schlechter Ertragslage der RflH auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet habe* i3t ohne Belang; entscheidend ist allein* was an 25* September 1958 vereinbart wurde* und das konnte auch eine Änderung der früheren Absprache sein0 Das Berufungsgericht konnte für seine Auslegung* am 25 c September 1958 sei .die Tilgung endgültig von der Gewinnausschüttung der Rfl^ abhängig gemacht worden-, in dem larteivortrag und in der Beweisaufnahme hinreichenden Anhalt finden0 Der Revision ist es versagt* ihre eigene Würdigung des Bewciocrgcbnisocs an die Stelle der Würdigung des Tatrichtcrs zu setzen» Das Berufungsgericht konnte den von dem Zeugen geschilderten Vorgang5 der frühere Mitgesellschafter dessen Beteiligung an der ebenfalls die Rochtsvor- gängerin der Klägerin finanziert hatte*habe das Darlehen nicht zurückgczahlt* sondern seine Kapitalbeteiligung zurückgcgebon*- entgegen der Rüge der Revision -als ein Anzeichen dafür werten* daß die an der DflB beteiligten Gesellschafter* die kein Geld hatten*nicht mit den Risiko der Kapitalbeteiligung (Geldaufbringung) belastet werden sollten> ohne Feststellungen darüber zu trcficn; ob der Fall jeder Hinsicht dem die über Barlchenskoiitcn finanzierten Einlagen der Gesellschafter hätten aus dem Geschäftsgewinn abgedeckt werden sollen; er hat in diesem Zusammenhang den Fall BH^| als ein Beispiel erwähnte Biese Bekundung erscheint in der Tat als geeignet und brauchbar? hätte er das in seiner korrekten Art schriftlich gemacht und die 24o000 BM in den Büchern löschen lassen«, Barum aber geht cs jetzt nicht mchr0 Wenn in einer schriftlichen Urkunde nachträglich auf Grund eines früheren wenn das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten zur Tilgung aus den Betrügen? um ihn als Geschäftsführer gleichzeitig durch eine Einlage an der RflB persönlich zu beteiligen» Das Berufungsgericht hat diese Kündigung nicht durchgreifen lassen? lo lot für die Rückerstattung eines Darlehens cine Zeit nicht bestimmt - v;ic cs hier nach der gebilligten Vertragoauolcgung der Fall v/ärc so hängt die Fälligkeit davon ab5 daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt (§ 609 BGB)0 Das Kündigungorecht kann auf Zeit, selbst auf die Lebenszeit eines der beiden Vertragschließenden 5 ausgeschlossen werden (BGB RGRK 110 Auflc su § 609 Anru 3)c Ein solcher9 wenigstens zeitlicher Ausschluß des Kündigungsrechts wäre - mit dem Berufungsgericht - hier nach den fcotgestellten Vertragsinhalt anzunohmen? solange der Beklagte Gewinne von der R(® nicht erhielt 0 Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde7 die die Rechtsprechung auch bei Dauorschuldvorhältnissen zuläßtj wenn das Festhalten am Vertrag wegen einer grundlegenden Änderung der beim Vcrtragoschluß vorausgesetzten läge nach Treu und Glauben unzu demutbar geworden ist (HI zu BGB § 242 Ea Nr«, 2 und Kr«, 27)? - worauf die Revision zutreffend hinweist - diesen Rechtobegriff verkannts wenn es seine Ablehnung damit begründet hat5 der Darlehensvortrag ergebe nichts dafür9 daß die Geochäftsführertätigkeit des Beklagten die Gecchäftsgrundlago für die Gewährung des Darlehens gewesen sci0 Denn die Geochaftsgrundlage ist Beklagten ln der Vorstellung der Vcrtragstcilc derart in Beziehung zu setzen, daß die Aufhebung einer dieser Positionen die mit den Vertragewerk insgesamt beabsichtigte Lage grundlegend verändern und damit den Fortbestand der Geschüftsgrundlagc in Zweifel stellen könnteo E3 läßt sich nicht auscchließcn, daß das Berufungsgericht zu diesen Ergebnis gelangt wäre«, wenn es die Präge unter den richtigen rechtlichen Gesichtspunkt gesehen hätte„ es muß vielmehr geprüft \;erdcn,ob nicht eine Anpassung des Vertrages an die veränderte läge möglich, notv;endig und ausreichend ist (IM zu BGB § 242 Ea Nr0 2 und 18)e Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob trotz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine den Interessen beider Parteien gerecht werdende Lösung bei Aufrcchtcrhaltu.ng des Vertrages, gegebenenfalls mit den im Einzclfall gebotenen Abweichungen, gefunden werden kann (IM zu BGB § 242 Bb Nr« 12 und 18 sowie Bd Nr0 15 a)o Aber damit ist den berechtigten Interessen der Parteien für den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht Genüge getan und die Sache nicht unter allen in Betracht kommenden Ge- sichtspunkten gesehene Der Rcchtsgedanke dec Wegfalls der Gcschäftsgrundlage ist von Amte wegen zu beachten (I-M zu BGB § 242 Ba Nr«, 38) und demgemäß hat das Gericht auch die verschiedenen Möglichkeiten und Wege einer Anpassung zu bedenken und zu erörtern (§ 139 ZPO)» Dem werden die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht voll gerechte Mangels ausreichender tatrichtcr-lichcr Erörterung ist auch dom Rcvislonsgericht eine abschließende Entscheidung nicht möglich; der Senat beschränkt sich daher auf nachstehende Hinweise» nicht unbeachtet bleiben können und es wird weiter erwogen werden müssen-, ob nicht der Beklagte durch sei-ne Weigerung-, die vereinbarten Zinsen zu zahlen-, sich der Gefahr ausgcsetzt hat* das Entgegenkommen der Til-gungsvercinbarung einzubüßen<, Der Standpunkt des Beklagten den Geschäftsanteil behalten zu wollen-, ohne das für die Einlage gewährte Darlehen zu tilgen oder auch nur zu verzinsenp ist bei den bisherigen Erörtcrungs-stando nahezu unverständliche Solange diese Umstände nicht geklärt sind-, läßt sich nicht entscheiden-, wie das Rechtsverhältnis unter möglichster Wahrung seiner Grundgedanken abge-wickclt oder angepaßt werden kann* Neben der den Beklagten an härtesten treffenden Möglichkeit des Wegfalls der Tilgungsvcrcinbarung ließe sich daran denken 9 den Beklagten für verpflichtet zu halten-, jetzt wenigstens mit der Tilgung in angenessenen Raten zu beginnenp wenn er den Geschäftsanteil behalten will; eine solche Abwicklung würde dem vertraglichen Grundgedanken den Beklagten nöglichst wenig zu belasten-, Rechnung tragen<> Schließlich könnte sich eine Treu und Glauben entsprechendeP den richtig verstandenen Interessen beider Parteien sowie den Grundgedanken des Ver-tragswerks gerecht werdende Lösung ergeben9 wenn der Beklagte seine Beteiligung an der Raxa anstelle einer Tilgung dos Darlehens an die Klägerin übertrüge0 Auf diese Möglichkeit hat bereits das I-andgcricht hinge» wiesen; der spätere Parteivortrag hat nichts ergeben-, was dem entgegenstände=
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
HZ--.z5-.i5i/66 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
16o Dezember 1968 Groß 9
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma Heinrich
GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer9 Rechtsanwalt Fr. Richard OHIB» FBBHBB(straße £ 9
- Prozoßbcvollmächtigteö
Klägerin und Revicionsklägerin*
Rechtsanwälte Prof»D] und Dr,
gegen
den kaufmännischen Angestellten Kurt
traße
r£>
- Prozcßbevollmächtigteri
Beklagten und Revisionsbeklagten
Rechtsanwalt Dr0
Der Illo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« Dezember 1968 unter Mitwirkung dec Senatopräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundosrichtcr Dr0 Krcft9 Dr0 Beyer., Gäht-gens und Keßler
für Recht erkannte
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14<> Juli 1966 aufgehoben 9 sov;cit die Klage abgev;iesen worden ist«.
Die Sache v/ird zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rcvioionsrcchtszuges - an das Berufungsgericht zurtickverwieseno
Von Rechts wegen
Tatbestand s
Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Rück-Zahlung eines Darlehens von 240000 DH«, das der Beklagte von ihrer Rechtsvorgängcrin9 der gleichnamigen UR Reining GnbH5 unstreitig erhiclto Sie stützt ihren Anspruch auf einen Darlehensvertrag vom 25o September 1958 nachstehenden Wortlauts %
“Darlehensvertrag
caoichnotc Kurt ,9 hat von der
Der D
Gon obclIo,___________
he von DM 24o000o— (ioBo Vierundzwanzig tausend^ erhaltene
Sä
Heining «, ein Darlehen in Hö-
Er vorpflichtet 3ich9 dasselbe mit 5 $ Zinsen jährlich ab 5=7ol957 zu verzinsen«,
Eie Zinsen sind halbjährlich zu zahlen und zwar jeweils am 30o6o und 31d20
Eie Tilgung des Earlehcns erfolgt ii^der Weise9 daß der Gewinn* der Herrn GäflHB aus der RHP-Exp ort-Uni on zusteht und das an ihn jetzt monatlich zu zahlende Gehalt übersteigt9 auf dieses Darlehen gutgeschrieben wird«,
Zur Sicherheit der Forderung derH4HH|V Heining GnbHo überträgt Herr Gäi^^Hsei-^ nen Gesellschaftsanteil an die RJBJ-Export-Union GoiiioboH,
geso
i
Insoweit ist unstreitig; Der Beklagte wurde im Jahre 1956 Geschäftsführer der R^^-Exp ort-Uni on GmbH (im folgenden; Rfp) 9 die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin für den Vcrti'ieb ihrer eigenen Erzeugnisse sowie der Erzeugnisse einiger anderer Erzeugerbetric-be mit einen Stammkapital von lOOoOOO EH gegründet wurde9 woran der Beklagte mit 24«000 EM beteiligt war und noch ist«, Eem war eine Besprechung zwischen dem Beklagten und dem Hauptgesellschafter der HjflHIiV Reining GmbH; den verstorbenen Kaufmann HflHHIMRei-ning9 vorangegangen9 über die ein Bestätigungsschreiben der RcininS GmbH vom 28 a Juni 1956 nach-
stehenden Wortlauts vorliegt;
"Sehr geehrter Herr Gäj
Wir nehmen Bezug auf die gestern zwisehen Ihnen und dem Unterzeichneten stattgefundene Unterredungp während der die Gründung einer Exportfirma beschlossen wurde0
Eie neue Gesellschaft wird gegründet mit einen Stammkapital von 100c0003~ EM9 von denen unsere Gesellschaft 76 und Sie 24 # übernehmen., Eer Gesellschaftsvertrag und der
~ 4 ~
Gründungsakt v/crdcn nach Rückkehr des Unterzeichneten ans seinen Urlaub getätigt9 wobei die endgültige Firnierung der neuen Gesellschaft festgolegt wird*
Für die Einbringung Ihrer Stamina nt eile im Nominalwert von 24c000j- UM stellen wir Ihnen ein Darlehen in dieser Hohe zur Verfügung,welches in längstens 10 Jahren zu tilgen ist.
Über die Tilgung des Darlehens ist Näheres noch fcstzulegen«
Wir berufen Sie als Geschäftsführer der neuen Gesellschaft und vereinbaren ein Monatsgehalt von 2000s- DM für die ersten zwei Jahre Ihrer Tätigkeit9 und nach Ablauf dieser Zeit ein Monatsgehalt von l,500s- DM* Ihre Tätigkeit beginnt, sobald Sic eine Wohnung in Düsseldorf erhalten; die Beschaffung derselben werden wir übernehmen9 etwaige Beschaffungskosten trägt die neue Gesellschaft«11
Als Geschäftsführer der RJUerhiclt der Beklagte regelmäßig sein Gehalt und für die Jahre 1956 bis einschließlich 1963 zusätzlich Jahresabschlußvergütungen und Weihnachtsgeld * Gewinne schüttete die nicht
auso Der Beklagte leistete Zahlungen zur Tilgung des Darlehens nicht; er zahlte jedoch bis zu dem 30« Juni 1964 einschließlich 5 Zinsen* Im April 1964 legte er seine Tätigkeit als Geschäftsführer nieder*
Die Klägerin, die das Darlehen am 29° Juni 1964 vorsorglich gekündigt hat, hat zur Begründung ihres Anspruchs vorgetragen; Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 28* Juni 1956 habe das Darlehen in längstens zehn Jahren getilgt werden sollen« Der Vertrag vom 25, September 1958 habe hieran grundsätzlich nichts geändertp sondern nur die näheren Tilgungsmodalitäten dahin bestimmt? daß die Gewinne des Klägers aus der R(B auf das Darlehen gutgcschricben werden sollten« Wenn die R^^Gewinne nicht erzielt habe und solche
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auch nicht zu erwarten seien, so liege das allein daran, daß der Beklagte als Geschäftsführer versagt habe, her Beklagte habe aber in den Jahren 1958 bis 1963 einschließlich neben seinem Gehalt als Jahrcsabschlußver-gütungen und Weihnachtsgeld zusätzlich 77»500 DH erhalten, wovon er das Darlehen vertragsgemäß hatte tilgen müsscno Spätestens mit der hiederlogung der Geschäftsführung im April 1964 sei die Gcschäftsgrundlagc für die Darlchensgewährung entfallen und die vorsorgliche Kündigung vom 29* Juni 1964 habe das Darlehen fällig gestellt*
Die Klägerin hat daher im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 24 »000 DH nebst 5 $ Zinsen seit den lo Juli 1964 zu verurteilen; hilfsweise hat sic gebeten, die Verpflichtung des Beklagten auf den 5o Juli 1967 auszusprecheno
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten,
Br hat seinen erstinstanzlichen Vortrag, HflHB Heining habe ihn einige Zeit nach dem 28* Juni 1956 erklärt, er schenke ihm den Betrag seiner Einlage, im Berufungsrcchtözug dahin eingeschränkt. Reining habe beabsichtigt, ihm den Betrag der Kapitaleinlage zu schenken, hat aber die Ernstlichkcit. der Vereinbarung von 25 o September 1958 - wenn für sie auch steuerliche Gründe maßgebend gewesen seien - nicht in Zweifel gezogen. Der Beklagte hat im übrigen auf die Klage erwidert? Die schlechte Entwicklung der Geschäfte der Raxa beruhe allein darauf, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1961 die Construkta-Werke mit allen Vertriebsrechten an die Siemens AG verkauft habe, wodurch die Rfl| den Vertrieb der Oonstrukta-Waschautomaton verloren habe, auf den das Geschäft in der Anlaufzeit entscheidend abgestimmt gewesen
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sei, habe den Beklagten zugesagt5 für
diesen Verlust der den Beklagten einen be-
friedigenden Ausgleich zu schaffen; dazu aber sei es nicht mehr gekommen„ Der Beklagte habe die schlechte Entwicklung der Geschäfte der HflU nicht zu vertreten o fas Darlehen habe aus den Gcwinnanteilen getilgt werden sollen; vertragliche Bezüge und soziale Zuwendungen - wie die Jahresabschlußvergütungen oder das Weihnachtsgeld - könnten hierfür nicht verwendet werden, Auch sei die Geschäftsgrundlage für das Darlehen nicht deshalb entfallen^ weil er die Geschäftsführung der I*nicdcrgclegt habe0 Die Darlchensvalu-ta sei für die Kapitalausstattung eines Unternehmens bestimmt gewesen., das von der Darlehensgebcrin selbst später um die Möglichkeit von Gewinnen gebracht worden sci= Er habe in Wirklichkeit niemals ein Darlehen von 24c000 DII erhalten und cs widerspreche Treu und Glaubenp wenn die Klägerin ihn jetzt an einer Verpflichtung zur Tilgung oder auch nur zur Verzinsung fosthalten wolle« Vorsorglich rechne er mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe der Zinsen auf*
Das Dandgoricht hat den Beklagten verurteilt9 1*200 DM als Zinsen für die Zeit vom 1* Juli 1964 bis zürn 30o Juni 1965 5 ferner am 31« Dezember 1965s am 30o Juni und 31« Dezember 1966 sowie am 30* Juni 1967 je 600 DM an die Klägerin zu zahlen9 im übrigen aber die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat die Rechtsmittel5 mit denen beide Parteien ihre früheren Anträge i;citorverfolgten? soweit das Bandgericht ihnen nicht entsprochen hatte9 zurückgewiesen* Mit der Revision macht die Klägerin ihren früheren Antrag geltend, soweit das Berufungsgericht ihm nicht statt-gegeben hat« Der Beklagte bittet,, das Rechtsmittel zur üc kziu rc i s cn«
Io
Das Berufungsgericht hat den ,,Darlehensvcrtragu von 25o Septenber 1958 als maßgebliche Grundlage des streitigen Rechtsverhältnisses angesehen und dessen Bestimmung in Absatz 4 - das Darlehen werde in der Weise getilgt* daß der Gewinn* der dem Beklagten aus der RUP zustehe und sein Gehalt übersteige* auf das Darlehen gutgeschrieben werde* - in Billigung der Ansicht des Landgerichts gemäß § 157 BGB dahin ausgelegt* der Beklagte sei zu einer Tilgung des Darlehens nicht verpflichtet* wenn ihn Gewinne axis der RflP nicht zuflössen 3 In einzelnen hat das Berufungsgericht erwogen:
Erkennbarer Zweck der Tilgungsregelung sei gewesen* den Beklagten nicht mit Zahlungsverpflichtungen zu belasten* denen er möglicherweise nicht nachkommen könne; eine Zahlungsverpflichtung aus anderen Mitteln als aus den Gewinnen der Rfl| habe ausgeschlossen sein sollen. Die Tilgung sei endgültig von der Gewinnausschüttung der abhängig gemacht worden» Diese maß-
gebliche und abschließende Einigung stehe der Auffassung der Klägerin entgegen* der Beklagte habe das Darlehen längstens in zehn Jahren zu tilgen* wofür die Klägerin sich zu Unrecht auf das Schreiben vom 28« Juni 1956 berufe; denn dieses Schreiben sage auch* daß Näheres über die Tilgung des Darlehens noch festzulegen sei* und diesem Vorbehalt entsprechend sei dann am 25o September 1958 die Tilgung endgültig von der Gewinnausschüttung der RflBabhängig gemacht -worden«
Die Vergütungen* die der Beklagte als Geschäftsführer neben seinen Gehalt von der R(BI erhalten habe* brauche der Beklagte zur Tilgung nicht zu verwenden* denn
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dien scion nicht ihm zuotehende Gewinne, die allein zur Tilgung heranzuziehen uareno Die Kündigung habe eine Rückzahlungsverpflichtung nicht fällig stellen können> weil sie nach dem Inhalt des Dariehensverträges nicht zulässig gewesen seic Auch unter dem Gesichtspunkt des Y/cgfalls der Geschäftsgrundlage lasse das Zahlungsbegehr cn der Klägerin sich nicht rechtfertigen; denn weder der Darlehensvortrag noch sonstige Umstände machten ersichtlichp daß die Geschäftsführertätigkeit des Beklagten bei der RflB Geschäftsgrundlage für die Gewährung des Darlehens gewesen seic.
Dementsprechend hat das Berufungsgericht einen gegenwärtigen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens verneint p weil dem Beklagten Gewinne aus der Raxa, unstreitig nicht zugeflossen seien* 11
11 =
Die Revision greift die Auslegung? die das Berufungsgericht den Vereinbarungen gegeben hat5 erfolglos an»
lo Das Berufungsgericht hat die Urkunde vom 25* September 1958 P obwohl sie ihrer äußeren Form nach nur eine Erklärung des Beklagten enthältP als einen Vertrag gewertete Dem kann angesichts der Formfreiheit des Dari ehensver träges zuge stimmt werden«, da eine vertragliche Einigung auf den Inhalt der Urkunde unstreitig isto
Die Klägerin hat in der Klageschrift ihren Anspruch auf den Darlehensvertrag vom 25o September 1958p dessen Fotokopie der Klageschrift beigefügt istp gestützt und ihr Vorbringen im laufe des ersten Rechtszuges dahin ergänzts zweifelsfrei sei aller-
dines der Darlehensbetrag am 25 o September 1958 schon ausgezahlt gewesen, die Urkunde vom 25* September 1958 habe daher hinsichtlich der Darichensgcwährung nur deklaratorische Bedeutung5 sic sei aber für die Ncbcnab-reden - nämlich die Tilgung und Verzinsung - maßgeblich und dazu bestimmt gewesen, die getroffene Abrede in den Einzelheiten zu konkretisieren* Nachdem das Landgericht das Bestehen eines Darlehonsvcrhaltnissos am 25« September 1958 festgestellt, zwar offengclassen hat-, ob der Vertrag bereits ira Jahre 1956 oder erst am 25 * September 1958 geschlossen worden sei, aber jedenfalls die endgültige Regelung über die Tilgung des Darlehens in der Vereinbarung vom 25° September 1958 gesehen hat? hat die Klägerin«, obwohl sic die landgerichtliche Entscheidung angegriffen hat, in der Berufungsbegründung von dem "Darlchensvcrtrag vom 25 o September 1958*' gesprochen; sie hat allerdings im weiteren ausgeführt, dieser Vortrag habe nur die Zinspflicht verbindlich festlegen und die "Tilgungsmodalitäten" näher ausge-stalten, aber nichts an der bereits am 28 0 Juni 1956 vereinbarten Regelung ändern sollen, daß das Darlehen jedenfalls längstens in zehn Jahren zu tilgen scio Dagegen hat der Beklagte - nachdem er geschildert hat, der verstorbene habe auf Veranlas-
sung seiner Steuerberater ihm nachträglich die Urkunde zur Unterschrift vorlegen lassen - die Urkunde vom 25 o September 1958 als die nachträgliche “Verbriefung des Darlehensvertragcs11 bezeichnet, in der allerdings die Verzinsung und die Tilgung neu geregelt worden seien, wobei es sich hinsichtlich der Tilgung um die vorbchaltenc abschließende Regelung, keinesfalls nur um die uTilgungsmodalitätenu gehandelt habe*
Danach ist unstreitig, daß am 25* September 1958 eine vertragliche Einigung vorlag oder getroffen wurde*
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Ob dieser Vertrag ausschließlich und in vollen Unfange ein Barlehensvertrag in Sinne des § 607 BGB oder nöglicherv;eisc ein kombiniertes Rechtsgeschäft war,mag zweifelhaft sein? kann aber dahinsteheno Denn jedenfalls sind die Parteien darüber einig, daß am 25o September 1958 eine Regelung vereinbart wurde? die sich auf die Tilgung bezöge Biese Regelung kann ihrem. Inhalt nach eine nähere Ausgestaltung der Tilgungsmoda-litätcn in Rahnen der an 28c Juni 1956 bestätigten Vereinbarung (so Klägerin) oder die an 28c Juni 1956 noch vorbehaltene abschließende Regelung der Tilgung überhaupt (so Beklagter)? aber - angesichts des Grundsatzes der Vertragsfreiheit - auch eine Änderung des an 28. Juni 1956 Vereinbarten zu dem Gegenstände haben. Welche dieser Möglichkeiten die Vertragsparteien an 25o September 1958 wählten-, wollten und bezweckten? ist eine Präge der Auslegung der Vereinbarung0 Bie Auslegung individueller Erklärungen in dem Sinne? was als wirklicher Wille erklärt worden ist, ist - als tatsächliche Peststellung des Erklärten und Gewollten -Aufgabe des Tatrichters; sic kann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegung sgr und Sätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (EM zu BGB § 153 B Hr« 1).
2c Bie Auslegung des Berufungsgerichts? die Vertragsteile hätten - dem Vorbehalt in der Bestätigung von 28o Juni 1956 entsprechend - die Tilgung des Barlehons abschließend in der Weise geregelt? daß der Beklagte zu einer Tilgung nicht verpflichtet sei? wenn ihn Gewinne aus der R{|Bnicht zukämen? läßt einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler nicht erkennen; einen solchen zeigt auch die Revisionsbegründung nicht aufo
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a) Diese Auslegung ist dcnkgcsetzlich möglich„ Allerdings setzt ein Darlehen im Rechts sinne - v/orauf die Revision zutreffend hinweist - einerseits das durch die Hingabe des Geldes (oder der vertretbaren Sachen) entstehende Recht des Gläubigers9 den Darlchcnsbetrag vom Schuldner zurückzufordern, und andererseits die Pflicht des Schuldnersp diesen Betrag zurückzuzahlen? begrifflich voraus (BGHZ 250 177)*> Hach dem Grundsatz der Ver-tragsfreiheit ist es jedoch moglichp die Rückzahlungs-Verpflichtung nachträglich ganz oder teilweise zu erlassen oder für gewisse Palle cinzuschränken oder von Bedingungen abhängig zu machen0 Die das Darlehen begründende Hingabe des Geldes (§ 607 BGB) lag nach der unangefochtenen Peststellung des Berufungsgerichts vor dem 25o September 195S? nämlich im Zuge der Gründung der RflH im Jahre 1956; die Einlage konnte abredegemäß von der Darlchensgcbcrin zugunsten des Beklagten unmittelbar an die Rf|B gezahlt werden - wie es hier unstreitig geschah ohne daß dadurch der Charakter eines Darlehens in Zweifel gestellt würde (BGB RGRK 11c Auflc zu § 607 Annie 4)o Ein teilweiscr oder bedingter Erlaß oder ein Aufschieben der Pälligkeit oder ein Ausschluß der Kündigungsmöglichkeit hätte sich daher auf eine bereits bestehende Darlehensforderung bezogene
Der Revision kann auch darin gefolgt werdens daß grundsätzlich und in der Regel die Rückzahlungspflicht als solche unberührt bleibt5 wenn die verabredete Art der Rückzahlung sich als undurchführbar erweist; denn das folgt aus der ITatur des Darlehens«, Damit ist aber für die Sache der Revision nichts gewonnene Denn einerseits entscheidet hierüber der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwillen? der das Schuldverhältnis nachträglich ganz oder teilweise umwandeln kann«, An-
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dcrerscits läßt die Revision außer Betrachte Bas Berufungsurteil zwingt nicht zu der Annahme * daß das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall die Rückzah-lungspflicht selbst als weggefallen angesehen habe»
Bas Eerufungsurteil spricht zwar davon* daß die Tilgung und damit die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten von einer Gewinnausschüttung der RflBabhän-gig gemacht worden sei* die Klage ist aber als "zur Zeit" unbegründet abgewiesen worden* ein Ergebnis*das schon bei mangelnder Fälligkeit (§ 271 BGB) gerechtfertigt wäre und in diesen Sinne ersichtlich auch schon von landgcricht geneint war«, Baß aber die Vertragsteile die Fälligkeit einer Barlehensforderung vertragsmäßig hinauoschicbcn könnten* vermögen auch die Ausführungen der Revision nicht in Zweifel zu stellen*
b) Ber Wortlaut der Erklärung* von dem die Auslegung auszugehen hat* ist geeignet* die Auslegung des Berufungsgerichts zu tragen«. Selbst wenn berücksichtigt wird* daß der Vereinbarung von 25 o September 1958 bereits die Barlehenshingabe in Sommer 1956 vor-angegangen war* bei der die Vertragsteile auch schon über die Tilgung gesprochen hatten* ist es möglich* die Absprache* das Barlehen solle aus den Gewinnausschüttungen der R|B getilgt werden* dahin zu verstehen* daß die Tilgung nur und ausschließlich auf diesen Wege geschehen solle« Wortlaut* Inhalt und Zusammenhang der Urkunde lassen durchaus die Möglichkeit zu* daß erst an 25° September 1958 die Nebenabreden über Tilgung und Verzinsung maßgeblich festgelegt wurden* eine Auffassung* die zunächst auch die Klägerin in ihren Schriftsatz von 2«, März 1965 (dort Bio 3) ausgesprochen und hinsichtlich der Verzinsung noch im Beiufungsrechtszug vertreten hat (Schriftsatz vom 13«
Juni 1966 - dort Bio 5)P und die der Beklagte nach wie vor vertritt (Schriftsatz von 26„ Kai 1966 - dort Bio 2 und 4)o Der Revision ist zuzugeben5 daß der Wortlaut der Urkunde auch der Möglichkeit anderer Auslegung Baum geben würde <> Aber das kann der Revision nicht sum Erfolge verhelfeno Gerade weil der Wortlaut nicht eindeutig ist - was auch die Klägerin eingeräumt hat -#0 bedarf er der Auslegung0
c) Wie die Revision richtig hervorhebt* darf allerdings die Auslegung einer nicht eindeutigen vertraglichen Bestimmung sich nicht auf den Wortlaut dieser Bestimmung beschränken3 sondern muß den Inhalt des ganzen Vertrages heranziehen und das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen berücksichtigen (IM zu BGB § 133 B Nra 3)c Dem wird aber das Berufungsurteil - entgegen der Ansicht der Revision - gerechte. Denn das Berufungsgericht hat9 wie die eigenen Ausführungen des Berufungsurtcils und die in Bezug genommenen Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils ergebenp seine Auslegung gerade aus dem Zusammenhang der Barlehensgewährung mit der Gründung der und
der Bestellung dos Beklagten zu deren Geschäftsführer begründete Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die in Schreiben vom 28o Juni 1956 bestätigte Vereinbarung oingegangen9 das Barlehen solle längstens in zehn Jahren zurückgezahlt werden* hat aber in der darin vorbehaltenen näheren Regelung der Tilgung die Grundlage dafür gesehen* daß die Vertragsteile erst am 25o September 1958 die endgültige maßgebliche Vereinbarung über die Tilgung getroffen hätten0 Bas ist nicht - wie die Revision meint - denkgcsetzlieh unmögliche Bern einmal konnten die Beteiligten sich? selbst wenn sie am 283 Juni 1956 über die Rückzahlung binnen zehn Jahren einig waren5 am 25e Septem-
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ber 1958 dahin einigen, daß abweichend von der früheren Absprache erst nach Gewinnausschüttungen der HMB gezahlt werden solle - und cs ist lediglich eine Frage der Auslegung;, ob sic eine solche Abrede trafen; zu dem andern entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts den Rechtsgcdankcn* der in § 154 BGB Ausdruck gefunden hat und der durchaus - auch wenn das Bestätigungsschreiben vollinhaltlich zugrunde gelegt v/ird - daran zwei-feln lassen kann? ob in der Frage der Tilgung am 28«
Juni 1956 bereits das letzte Wort gesprochen sein sollte, Ter von der Revision wiederholt hervorgehobene Gesichtspunkt,. es könne nicht angenommen werden* daß die Darlchcnsgcbcrin von vorijhcrcin bei schlechter Ertragslage der RflH auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet habe* i3t ohne Belang; entscheidend ist allein* was an 25* September 1958 vereinbart wurde* und das konnte auch eine Änderung der früheren Absprache sein0 Das Berufungsgericht konnte für seine Auslegung* am 25 c September 1958 sei .die Tilgung endgültig von der Gewinnausschüttung der Rfl^ abhängig gemacht worden-, in dem larteivortrag und in der Beweisaufnahme hinreichenden Anhalt finden0 Der Revision ist es versagt* ihre eigene Würdigung des Bewciocrgcbnisocs an die Stelle der Würdigung des Tatrichtcrs zu setzen» Das Berufungsgericht konnte den von dem Zeugen geschilderten Vorgang5 der frühere Mitgesellschafter dessen Beteiligung an der ebenfalls die Rochtsvor-
gängerin der Klägerin finanziert hatte*habe das Darlehen nicht zurückgczahlt* sondern seine Kapitalbeteiligung zurückgcgebon*- entgegen der Rüge der Revision -als ein Anzeichen dafür werten* daß die an der DflB beteiligten Gesellschafter* die kein Geld hatten*nicht mit den Risiko der Kapitalbeteiligung (Geldaufbringung) belastet werden sollten> ohne Feststellungen darüber zu trcficn; ob der Fall jeder Hinsicht dem
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Fall des Beklagten entsprach <> Bio Revision rügt nicht,, daß in diesem Zusammenhang beachtliches Vorbringen der Klägerin außer Betracht geblieben wäre«, Bor Zeuge IflBBhat aus seiner Erinnerxmg an Besprechungen?an denen er als Syndikus der Re chtsvor ganger in der Klägerin tcilnabm? bekundet? die über Barlchenskoiitcn finanzierten Einlagen der Gesellschafter hätten aus dem Geschäftsgewinn abgedeckt werden sollen; er hat in diesem Zusammenhang den Fall BH^| als ein Beispiel erwähnte Biese Bekundung erscheint in der Tat als geeignet und brauchbar? einen tatsächlichen Hinweis auf die Willcnsrichtung des beteiligten Kreises zu geben? wobei zu betonen ist? daß die Entscheidung nicht hierauf allein beruht? sondern auch auf der Betrachtung der Urkunden und der gesamten Zusammenhänge? in der das Berufungsgericht der Würdigung des Landgerichts dahin gefolgt ist? in Vordergrund des gesamten VorstragoverhUlt-nisscs habe die Arbeitskraft des Beklagten? nicht seine Kapitalbeteiligung gestanden„ Bagegen vermag die Revision nichts Burchgreifcndes vorzubringen«
Wenn die Revision weiter als übersehen (§ 286 ZPO) rügt? daß der Zeuge cs alQ ausgeschlossen be-
zeichnet hat? der verstorbene Kaufmann Reining hätte einem der Gesellschafter der BUB etwas geschenkt? so ist dem cntgcgcnzuhaltcns Bieser Teil der Aussage bezieht sich auf die frühere? im ersten Rechtszug möglicherweise mißverstandene Behauptung des Beklagten? Reining habe ihm die Einlage vor dem 25• September 1958 geschenkto Bas geht mit Beutlichkeit aus dem Zusatz hervor? wenn Roining etwas hätte schenken wollen? hätte er das in seiner korrekten Art schriftlich gemacht und die 24o000 BM in den Büchern löschen lassen«, Barum aber geht cs jetzt nicht mchr0 Wenn in einer schriftlichen Urkunde nachträglich auf Grund eines früheren
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Vorbehalts die Tilgung von Gewinnausschüttungen abhängig genacht wurde? und zwar in einer Weise? die nach der Erinnerung des Zeugen IflHHB schon der ursprünglichen Absicht entsprach? so wurden damit die Grenzen kaufmännischer Korrektheit nicht berührt„ Das Berufungsgericht war nicht veranlaßt? auf diesen Teil der Zeugenaussage einzugehen (BGHZ 162? 175)o
d) Auf einer Auslegung der Urkunde vom 25 <> September 1958 beruht es schließlich auch? wenn das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten zur Tilgung aus den Betrügen? die ihm neben dem Gehalt aus seiner Geschäftsführertätigkeit - unstreitig in beträchtlicher Höhe - jährlich zuflooscn, verneint hat«. Die Auslegung? die die Revision hierbei der Bestimmung geben möchte - daß nämlich der Beklagte die das laufende Gehalt übersteigenden Bezüge zur Tilgung cinzusetzen habe -? mag möglich sein; zwingend ist sie nichto Denn die Jahresabsehlußvergütung und die WeihnachtsZuwendung? die der Beklagte auf Grund seines Dienstverhältnisses erhielt, lassen sich kaum als “Gewinn e «, 0 aus der Rf^^Export-Union'1 bezeichnen* Gerade der Zusammenhang der Umstände? insbesondere der Wunsch? den Beklagten durch eine Einlage persönlich an die RflBzu binden? und die dadurch bewirkte Zweigleisigkeit der Beziehungen kann dafür sprechen? daß die Vertragsteile - zu demal sie mit anfänglichen Gewinnen nicht rechneten - dem Beklagten jedenfalls die dienstvertraglichen Bezüge voll zukommen lassen wollten«, Die unterstützende Erwägung des Berufungsgerichts? der Beklagte sei weder von der Rechtevorgängerin der Klägerin? noch früher von der Klägerin selbst auf Tilgung in Anspruch genommen worden? obwohl die vertraglichen Sonderbezüge beträchtlich waren? ist geeignet? die Willcnsrich-
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tung der Beteiligten in dieser Frage zu beleuchten6 Hoch das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 29» Juni 1964 geht davon aus? vereinbarungsgemäß sei das Darlehen aus den auf den Beklagten “entfallenden Gewinnanteilen der zurückzuzahlen gewesen»
Danach ist für die Entscheidung von der Auslegung auszugehen? die das Berufungsgericht der streitigen Vor'tragsbeStimmung gegeben hat (§ 561 Abs» 2 ZPO) o
Ille
Die Revision führt jedoch unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt zur Aufhebung des Beru-fungsurtcilso
Die Klägerin hat das Darlehen am 29c Juni 1964? nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der Raxa ausgcschiedcn war? vorsorglich gekündigt und sich im Laufe des Rechtsstreits darauf berufen? diese Kündigung sei wegen eines wichtigen Grundes und wegen des Wegfalls der Goschäftsgrundlagc des Darlehensver-trages gerechtfertigt gewesen? weil dem Beklagten das Darlehen gewährt worden sei? um ihn als Geschäftsführer gleichzeitig durch eine Einlage an der RflB persönlich zu beteiligen» Das Berufungsgericht hat diese Kündigung nicht durchgreifen lassen? weil sie nach dem fcstgcstellten Vcrtragcinhalt nicht zulässig sei? und weil der Vertrag nichts dafür ergebe? daß die Ge-schäftsführcrtätigkcit des Beklagten zur Geschäfts-grundlagc für die Gewährung des Darlehens gemacht worden sei? auch aus den Umständen zwingende Gründe hierfür nicht ersichtlich seien» Der Revision ist darin suzustimmen? daß diese Erwägungen der Sache nicht gerecht werden*
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lo lot für die Rückerstattung eines Darlehens cine Zeit nicht bestimmt - v;ic cs hier nach der gebilligten Vertragoauolcgung der Fall v/ärc so hängt die Fälligkeit davon ab5 daß der Gläubiger oder der Schuldner kündigt (§ 609 BGB)0 Das Kündigungorecht kann auf Zeit, selbst auf die Lebenszeit eines der beiden Vertragschließenden 5 ausgeschlossen werden (BGB RGRK 110 Auflc su § 609 Anru 3)c Ein solcher9 wenigstens zeitlicher Ausschluß des Kündigungsrechts wäre - mit dem Berufungsgericht - hier nach den fcotgestellten Vertragsinhalt anzunohmen? solange der Beklagte Gewinne von der R(® nicht erhielt 0 Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde7 die die Rechtsprechung auch bei Dauorschuldvorhältnissen zuläßtj wenn das Festhalten am Vertrag wegen einer grundlegenden Änderung der beim Vcrtragoschluß vorausgesetzten läge nach Treu und Glauben unzu demutbar geworden ist (HI zu BGB § 242 Ea Nr«, 2 und Kr«, 27)? erörtert das Eerufungsu^.Äl'- nicht«, Das Berufungsgericht hat zwar die damit aufgeworfene Frage einen Vfeg-falls der Gccchäftsgrundlage erwogen9 es hat aber
- worauf die Revision zutreffend hinweist - diesen Rechtobegriff verkannts wenn es seine Ablehnung damit begründet hat5 der Darlehensvortrag ergebe nichts dafür9 daß die Geochäftsführertätigkeit des Beklagten die Gecchäftsgrundlago für die Gewährung des Darlehens gewesen sci0 Denn die Geochaftsgrundlage ist
- wie die Revision richtig hervorhebt - nicht Inhalt9 sondern Grundlage des Vertrages; sie wird gebildet durch die beim Vertragsschluß zutage getretene9 vom Geschäftsgegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung beider Teile vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswillo auf-
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baut (vgl. RGZ 168, 126; EGHZ 25? 390; Soergel-ßiebcrt DGB 9= Auflc- zu § 242 Ami, 236 und 240). Ob der Vertrag selbst etwas über den fraglichen Zusammenhang sagt? ob er insbesondere die Darlehcnsbclassung von dem Fortbestand der Geschäftsführung des Beklagten abhängig macht, ist daher unerheblich„ Bo würde bereits genügen? wenn in der Vorstellung der Vertragsteile das Darlehen? die Goschuftofübrcrtätigkoit dos Beklagten und der Gesellschaftsanteil derart miteinander verbunden waren? daß die I-ösung dieser Verbindung zu einer dem Vertragsinhalt und -zweck widersprechenden läge führte Der Revision ist zuzugeben? daß der Streitstoff hinx^cichende Anhaltspunkte bietet? die in eine solche Richtung deuten. Das Bestätigungsschreiben von 28c Juni 1956 stellt die drei verschiedenen Rechtsakte in einen engen zweckbedingten Zusammenhang? der geradezu an eine gegenseitige Abhängigkeit denken läßt. Die Urkunde vom 25o September 1958 zieht hieraus - nach der Auslegung des Berufungsgerichts - die Folgerung? daß das Darlehen ausschließlich aus den Gewinnen? die dom Beklagten aus der RMBzufließen würden? getilgt werden solle. Diese Folgerung aber beruht - nach der vom Berufungsgericht gebilligten und übernommenen Erwägung des Landgerichts - auf der Grundlage? im Vordergrund des gesamten Vertragsverhältnissos habe die Arbeitskraft des Beklagten? nicht seine Kapitalbeteiligung gestanden? denn nur mit Rücksicht auf die Erwartungen? die der verstorbene HflBHBRcining in die Arbeitskraft des Beklagten setzte? sei die hinsichtlich der Kapitalbeteiligung für den Beklagten äußerst günstige Regelung getroffen worden.
Diese Umstände können geeignet sein? Darlehen? Gesellschaftsanteil und Geschäftsführertätigkeit des
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Beklagten ln der Vorstellung der Vcrtragstcilc derart in Beziehung zu setzen, daß die Aufhebung einer dieser Positionen die mit den Vertragewerk insgesamt beabsichtigte Lage grundlegend verändern und damit den Fortbestand der Geschüftsgrundlagc in Zweifel stellen könnteo E3 läßt sich nicht auscchließcn, daß das Berufungsgericht zu diesen Ergebnis gelangt wäre«, wenn es die Präge unter den richtigen rechtlichen Gesichtspunkt gesehen hätte„
2., Allerdings löst nicht jeder Wegfall der Gcschäfts-grundlagc für sich allein schon Rechtsfolgen auSo Vertrage sind zu erfülleno Eie vertraglichen Verpflichtungen v/erden durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage allein nicht beeinflußt; hinzukommen muß noch, daß dem einen oder anderen Vertragsteil ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugenutet werden kann (II! zu ZPO § 92 Vivo 4); Selbst dann aber führt der Wegfall der Geschäftsgrundlage in erster Linie nicht zur Auflösung des Vertrages.-, es muß vielmehr geprüft \;erdcn,ob nicht eine Anpassung des Vertrages an die veränderte läge möglich, notv;endig und ausreichend ist (IM zu BGB § 242 Ea Nr0 2 und 18)e Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob trotz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine den Interessen beider Parteien gerecht werdende Lösung bei Aufrcchtcrhaltu.ng des Vertrages, gegebenenfalls mit den im Einzclfall gebotenen Abweichungen, gefunden werden kann (IM zu BGB § 242 Bb Nr« 12 und 18 sowie Bd Nr0 15 a)o
Möglicherweise hat das Berufungsgericht hieran gedacht, indem cs "zv/ingende Gründe0 für das Zahlungs-begehren der Klägerin verneint hate. Aber damit ist den berechtigten Interessen der Parteien für den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht Genüge getan und die Sache nicht unter allen in Betracht kommenden Ge-
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sichtspunkten gesehene Der Rcchtsgedanke dec Wegfalls der Gcschäftsgrundlage ist von Amte wegen zu beachten (I-M zu BGB § 242 Ba Nr«, 38) und demgemäß hat das Gericht auch die verschiedenen Möglichkeiten und Wege einer Anpassung zu bedenken und zu erörtern (§ 139 ZPO)» Dem werden die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht voll gerechte Mangels ausreichender tatrichtcr-lichcr Erörterung ist auch dom Rcvislonsgericht eine abschließende Entscheidung nicht möglich; der Senat beschränkt sich daher auf nachstehende Hinweise»
3o Wenn dem Beklagten ein Geschäftsanteil zugewendet wurde 5 um ihn persönlich an der Ij^Bund deren Entwiek lung zu beteiligen., und das zu diesem Zwecke gewährte Earlehen sowie die Tilgungsvercinbarung unter dem Gesichtspunkt standenp den Beklagten nicht mit untragbaren Zahlungsverpflichtungen zu belasten - wovon in tat sächlicher Hinsicht auszugehen ist -9 so mag üa3 nZah~ lungsbcgehrcnup doho die außerordentliche Kündigung5 ausgeschlossen sein5 solange die Dinge einen der gewöhnlichen Entwicklung entsprechenden Verlauf nahmen» Die Auffassung der Revision9 der Beklagte müsse schon deshalb zahlen9 weil er nicht mehr Geschäftsführer sei ist in dieser Schärfe abzulehnen0 Die Gründe9 die zur Störung des beim Vertrag vorausgesetzten Verhältnisses führtenp dürfen nicht außer Betracht bleiben» Wenn ZcBo der Beklagte durch Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig geworden oder auch wegen sachlicher Mei-nimgsvcrschiedenhciten abberufen worden wäre9 könnte der Klägerin ein Pesthalten an der Tilgungsvereinbarung durchaus zu demutbar sein» Anders könnte es liegen9 wenn der Beklagte den Verlust der Geschäftsführung zu vertreten oder wenn er seinerseits Pflichten aus dem Tilgungsabkommen verletzt hätte» Deshalb werden die Gründep die den Beklagten zur Aufgabe der Geschäfts-
führung voranlaßtcn-, über die bisher nichts fcstgostollt ist? nicht unbeachtet bleiben können und es wird weiter erwogen werden müssen-, ob nicht der Beklagte durch sei-ne Weigerung-, die vereinbarten Zinsen zu zahlen-, sich der Gefahr ausgcsetzt hat* das Entgegenkommen der Til-gungsvercinbarung einzubüßen<, Der Standpunkt des Beklagten den Geschäftsanteil behalten zu wollen-, ohne das für die Einlage gewährte Darlehen zu tilgen oder auch nur zu verzinsenp ist bei den bisherigen Erörtcrungs-stando nahezu unverständliche
Solange diese Umstände nicht geklärt sind-, läßt sich nicht entscheiden-, wie das Rechtsverhältnis unter möglichster Wahrung seiner Grundgedanken abge-wickclt oder angepaßt werden kann* Neben der den Beklagten an härtesten treffenden Möglichkeit des Wegfalls der Tilgungsvcrcinbarung ließe sich daran denken 9 den Beklagten für verpflichtet zu halten-, jetzt wenigstens mit der Tilgung in angenessenen Raten zu beginnenp wenn er den Geschäftsanteil behalten will; eine solche Abwicklung würde dem vertraglichen Grundgedanken den Beklagten nöglichst wenig zu belasten-, Rechnung tragen<> Schließlich könnte sich eine Treu und Glauben entsprechendeP den richtig verstandenen Interessen beider Parteien sowie den Grundgedanken des Ver-tragswerks gerecht werdende Lösung ergeben9 wenn der Beklagte seine Beteiligung an der Raxa anstelle einer Tilgung dos Darlehens an die Klägerin übertrüge0 Auf diese Möglichkeit hat bereits das I-andgcricht hinge» wiesen; der spätere Parteivortrag hat nichts ergeben-, was dem entgegenstände=
Da alle diese Fragen noch tatrichterlicher Erörterung bedürfen., ist das Berufungsurteil aufzuheben-, soweit cs die Klage abgewiesen hat-, und die Sache an
das Berufungsgericht surückzuverv/eiseno Tn erneuerten Berufungsrechtssug wird die Klägerin Gelegenheit haben,, ihren Antrag neu zu überdenken und der Rechtslage anzupasson0
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions-rochtszugcs v/ird dem Berufungsgericht übertragen, v/cil erst dessen künftige Entscheidung ergeben v/ird, v/ic-v/oit dem Klagebegehren ein Erfolg zukommen kann.
Br, Pagendarm Br, Kreft
Gahtgens
Keßler
Br, Beyer