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BGH

Gericht: BGH

Stattdessen schenkte Ernst ZflHIH durch notariellen Vertrag vom 27o August 1952 unter Bezugnahme auf einen Erbschein, der ihn als Erben seiner Ehefrau auowioo, seiner Tochter Lina die ideelle Hälfte des Grundbesitzeso Am gleichen Tage setzte er in einem notariellen Testament seine Tochter Lina und seinen Sohn Paul zu seinen Erben je zur "Heiner Tochter Lina habe ich bereits zu Lebzeiten die ideelle Hälfte des im Grundbuch von V/ÜBIHi Blatt 175 verzeichnctcn Grundbesitzes übertragene Dies ist als Belohnung dafür geschehen, daß diese ohne jeden Lohnempfang mir von ihrer frühesten Jugend ‘Oien-öto im Haushalt geleistet hat, daß sie ihre Mutter versorgte, die gesamte Wirtschaftsführung hatte und daß sic es demzufolge unterlassen mußte, anderweitig Gold zu verdienen, während alle meine anderen Kinder in der Lage waren, für sich selbst zu sorgen» Lina ZflHH wurde auf Grund der Schenkung ihres Vaters am 22» Juni 1953 als Eigentümerin der ideellen Hälfte des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragene Sie setzte ihrerseits in einem notariellen Testament vom 10» November 1955 ihren Vater zu dem Vorerben und die Beklagte zur Nacherbin ein» Sie starb am 19 o April 1956» Daraufhin hob Ernst in einem neuen notariellen Testament vom 19« Juli 1956 sein Testament vom 27» August 1952 auf, ■bestimmte die Beklagte zu seiner Alleinerbin und setzte den Klägern Vermächtnisse von je 3 000 DM auoc Nach seinem Tode wurde die Beklagte als alleinige Eigentümerin des gesamten Grundbesitzes eingetragen, und zwar zur Hälfte auf Grund eines ihr erteilten Erbscheins als Erbin ihres Großvaters Ernst Zfl|HIHund zur anderen Hälfte als Erbin ihrer Tante Lina Durch no- Die Kläger haben unter Berücksichtigung von Yorwendungsansprüchen der Beklagten beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Io Zug um Zug gegen Rückzahlung von 5 800,71 D2ä die Umschreibung des Eigentums an dem im Grundbuch von Blatt 173 vor zeichneten Grundbe- Sie ist den Anspruch auf Eigentumsumschreibung der (ersten,* ideellen Hälfte mit Rücksicht auf die von ihr anerkannte Unwirksamkeit des großväterlichen Testamentes nicht entgegengetreten, hat aber wegen näher bezeichnoter Verwendungen insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemachto Im übrigen hat die Beklagte erwidert, der Übergabevertrag vom 20» Januar 1952 sei deshalb nicht vollzogen worden, weil die Kläger dera Erblasser nachträglich Vorwürfe wegen der von ihm ge- troffenon Regelung gemacht hätten• Mit der Schenkung an seine Tochter Lina, die infolge einer Zuk-kerkrankheit hilfsbedürftig gewesen sei und wegen ihrer Mithilfe im Haushalt keinen Beruf habe ergreifen können, habe der Erblasser ihre Zukunft sicherstellen wollen0 Eine Benachteiligung der Kläger habe ihm ferngelegeno Gegenüber dem Anspruch der Kläger aus § 2287 BGB hat die Beklagte außerdem die Einrede der Verjährung erhoben» Bas Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, Io Zug um Zug gegen Zahlung von 5 800,71 Kl die Um Schreibung des Eigentums an der ideellen Hälfte de im Grundbuch von V/HHHHI Blatt 173 vor zeichneten Grundbesitzes auf die au3 den Klägern und Paul zflHi bestehende, ungeteilte Erbengemeinschaft zu bewilligen, 1 o Das Oberlandesgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Auflassung der zweiten ideellen Grundotückshälfte, die der Beklagten als Erbin von Lina ZfH^| angefallen ist, mit im wesentlichen folgender Begründung abgev/iesons Die Schenkung dieser Grundotückshälfte durch den Erblasser - den Vater der Kläger - an seine Tochter Lina sei aus keinen der von den Klägern hervorgehobenen und in Präge kommenden rechtlichen Gesichtspunkte nichtigo Der von den Klägern behauptete Vertragsbruch , den der Erblasser mit der Schenkung gegenüber seinen Verpflichtungen aus dem Übergabe-Vertrag vom 28o Januar 1952 begangen haben solle und möge, sowie die behauptete Unterstützung des Vertragsbruchs durch die beschenkte Tochter Lina ZfljBIBV seien zwar - wenn sie gegeben seien -ein Verstoß gegen Treu und Glauben0 Damit sei jedoch nicht zugleich notwendigerweise eine Sittenwidrigkeit im Sinne der §§ 138, 826 DGB zu bejahen» Vielmehr müßten in dieser Hinsicht noch besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten dos “untreuen" Vertragspartners und des beteiligten Dritten als sittlich besonders verwerflich erscheinen ließen» In tatrichterlicher 3eweisWürdigung stellt das Berufungsgericht - übrigens in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Tatrichter -jedoch fest, daß solche besonderen, sittlich anstößigen Umstände hier nicht Vorgelegen hätten; vielmehr habe sich der Erblasser - vor allem veranlaßt durch das eigene Verhalten der Kläger, besonders der zu l) und 2) - aus ehrbaren oder doch zu demindest verständlichen Motiven von dem Übergabe-Vertrag losgosagt» Solche Motive schlössen aber eine sittliche Vorwerfbarkeit für den Vertragsbruch aus» Darüber hinaus kommt das Oberlandes-goricht zu der Feststellung, daß der Übergabevertrag vom 28» Januar 1952 von allen Beteiligten übereinstimmend tatsächlich als erledigt betrachtet worden sei; auf alle Fälle hätten bei dem tatrichterlich im einzelnen festgestollten Sachverhalt so- Aus den gleichen Gründen entfalle auch eine im Sinne des § 826 BGB sittenwidrige Schädigung der Kläger durch die beschenkte Tochter Lina in der behaupteten Form der Beteiligung an dem Vertragsbruch ihres Vaters, selbst wenn sie ihren Vater zu der sie begünstigenden Verfügung bestimmt hätte* Das Oberlandesgericht legt weiter dars Auch aus dem Gedanken der '’Aushöhlung" eines gemeinschaftlichen wechselbczüglichen Testaments entsprechend § 2271 Abs* 2 BGB ergebe sich hier nicht eine Nichtigkeit der Schenkung* Dies schon deshalb nicht, weil der Erblasser das mit der Schenkung an seine Tochter Lina verbundene Vermögensopfer selbst und vollständig zu seinen Lebzeiten erbracht habe* Schließlich könne der ochuldrechtliche Auflassungsanspruch der Kläger auch nicht aus § 2287 BGB hergcleitet werden* Denn die Kläger hätten - wie in tatriohterlicher Würdigung des Falles ausgeführt wird - den ihnen obliegenden Beweis dafür nicht geführt, daß der Wille des Erblassers, die übrigen Kinder als Schlußerben nach dem gemeinschaftlichen Testament zu benachteiligen, das leitende oder stärkere Motiv für die Schenkung der ideellen Grundstückshälfte an die Tochter Lina ge- Die Revision rügt zwar insbesondere das Übergehen von Beweisantritton gegenüber den Feststellungen des Tatrichters, der Erblasser und seine Kinder hätten, vor allem auf Grund des eigenen späteren Verhaltens der Kläger zu l) und 2), jedenfalls subjektiv davon überzeugt sein können, an den Übergabevertrag vom 28» Januar 1952 nicht mehr gebunden zu sein, sowie das Hichtausschöpfen des Sachvortrags der Kläger, Lina Z^IHBhabc in besonders "massiver Weise" den Erblasser unter Druck gesetzt, ihr das HausgrundstUck zu geben, damit die übrigen Geschwister (insbesondere die Kläger) nichts bekämen» Die Revision meint, unter diesen Umständen seien sowohl der Vertragsbruch des Erblassers als auch besonders das Verleiten des Erblassers hierzu durch seine Tochter Lina in der behaupteten Form sittlich vorwerfbare Umstände, wie sie §§ 136 und 826 BGB im Auge hätten, und das Berufungsgericht habe insoweit die Voraussetzungen dieser Bestimmungen verkannt* 308, 317/318 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend ausgeführt ist, stellt - wovon auch das 0berlandG3gericht ausgeht - ein Vertragsbruch oder die Verleitung hierzu durch einen Britten grundsätzlich zwar einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, jedoch für sich allein noch nicht notwendigerweise zugleich eine Sittenwidrigkeit im Sinne von §§ 826, 138 BGB» Vielmehr müssen zu einem Vertragsbruch oder einer Verleitung dazu noch besondere Umstande hinzutreten, die da3 Verhalten des Vertragspartners oder des Britten bei verständiger Y/ürdigung als sittlich besonders verwerflich erscheinen lassen, Entscheidend ist das Gesamtbild des Einzelfalles, das sich bei Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt. Hier kommt es für die rechtliche Y/ürdigung des Verhaltens des Erblassers bei der Schenkung an seine Tochter Lina jedenfalls nicht entscheidend darauf an, ob - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - alle Beteiligten den Übergabevertrag vom 28, Januar 1952 objektiv als erledigt betrachtet haben oder auch nur subjektiv dieser Überzeugung sein konnten, Benn selbst wenn der Erblasser rechtlich noch an den Vertrag gebunden war und mit dem Bestehen dieser Bindung auch rechnete, bleibt, daß auch ein bewußter Vertragsbruch grundsätzlich noch nicht notwendigerweise zugleich sittenwidrig im Sinne der §§ 326, 138 BGB ist, Bie Umstände des Einzolfalles können eine andere Beurteilung erfordern, Solche Umstände liegen hier vor. Es kommt hinzu, daß der Erblasser nicht seines Vorteils wegen gehandelt hat, sondern - wie der Tat-richtor an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang unangefochten fest3tollt, - zu der Schenkung der Grundstückshälfte an seine Tochter Lina aus dem Gedanken und der Sorge um deren wirtschaftliche Zukunft zu demindest erheblich mitbestimmt worden ist und die Bevorzugung der Tochter jedenfalls dem Grundsatz nach sachlich gerechtfertigt war, Das Gesamtbild, das sich nach alledem ergibt, verbietet es, das Abgehen des Erblassers vom Ubergabevertrage, selbst wenn er diesen nicht als überholt angesehen haben sollte, als gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßend und damit als unsittlich zu beurteilen» ITach dem unstreitigen oder bedenkenfrei fest-gestellten Sachverhalt hat die Tochter Lina ständig im elterlichen Haushalt - nur gegen Unterkunft und Verpflegung - mitgearbeitet und im Gegensatz zu ihren Brüdern, den Klägern, keinen Beruf erlernt; sie war zuckerkrank und deshalb nie voll erwerbsfähig; ferner war sie unverheiratet und zur Zeit der Schenkung der Grundstückshälfte bereits über 50 Jahre alt, und schließlich bot - wie das 'Berufungsgericht ebenfalls erwähnt - das ihr im Übergabevertrag vom 28» Januar 1952 eingeräumto Nioßbrauchsrecht an Grundbesitz bei der hier möglichen Mißgunst oder Zwietracht der Grundstücksmit-eigentümer jedenfalls praktisch keine völlige oder wenigstens genügende Sicherheit für ihre wirtschaftliche Zukunft» Selbst wenn daher die Tochter Lina v/io die Kläger behaupten und unter Beweis gestellt haben, in starkem Maße, sogar unter Äußerung von Selbstmordabsichten, ihren Vater beeinflußt hätte, zu ihrer wirtschaftlichen Sicherung - die nach den obigen Ausführungen aber jedenfalls überwiegend auch im Sinne des Erblassers lag und seinen Absichten entsprach - die Grundstückshälfte ihr zu Eigentum zu übertragen und: sich damit über den früheren Übergäbevertrag vom 28» Januar 1952 hinwegzusotzen, kann bei Berück-

Zitierte Normen: § 2287 BGB
VaterBGBSchenkungTochterErblasserTestamentKlägerLina

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III.J3L igi/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. Kai 1968 öchorm, Juatizangestollter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1» doo Sehmiodemoiotoro ThoodorZ _ 2o des Eloktroneistoro Emil Z
in öl
 Kr
3o dco tecliKoOberinnpektoro Max Z^ in Rad	(Raden;	,	Bahnhof,
 Kläger, Borufungakläger und Rcvioionok'läger,
 Pro zeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt
 gegen
die Angestellte Luiao in KflBR \/l
Z
öträüe
 Beklagte, Berufungsbe-klagto und Revisions-beklagte,
- Prozeßhuvollriuiehtigtors Rechtsanwalt
"" o
 
Der IIIf Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» April 19G8 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bunde3richter Dr» Arndt, Dr» Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannts
 Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 15» Zivilsenats in Kassel des Oberiandosge-richt3 Frankfurt (Main) vom 28» Mai 1965 wird zurückgewiesen»
Die Kläger haben die Kosten dos Revisions-recht3zugcs zu je l/3 zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am 23» Oktober 1957 verstorbene Schmiede-moister Ernst	imd seine 1935 vorverstorbo-
nc Ehefrau waren je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines im Grundbuch von	Blatt	175	einge-
tragenen Grundbesitzes» Sie hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 4o Juni 1934 gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Erben auf dasjenige eingesetzt, 11 was nach dem Tode des Letzt-lebonden übrigbleibt11 • Ihre Kinder waren die drei
 
Kläger, zwei weitere Söhne August und Paul - dieser der Vater der Beklagten - und eine Tochter Lina . Durch notariellen Vertrag von 28«, Januar 1952 mit seinen Kindern und Enkeln überließ Ernst Um den gesamten Grundbesitz seiner Nachkommenschaft in folgender Aufteilung?
Drei unbebaute Parzellen sollte sein Sohn Paul er-halteno An den restlichen drei Grundstücken sollten die beiden Kinder von Paul, darunter die Beklagte, zu jo l/ö, je ein Sohn der drei Kläger zu je l/4 Eigentum erwerben, während der Sohn August bereits als anderweitig abgefunden angesehen wurde a
Dem "übergeber und nach seinem Tode der Tochter Lina sollte ein lebenslänglicher Nießbrauch an dem gesamten Grundbesitz bestellt wordene Der Vertrag, in dem die Grundstücksauflassung erklärt und die Eintragung der Eigentumsumochreibung bewilligt und beantragt waren, wurde jedoch nicht weiter ausgeführt o Er wurde dem Grundbuchamt nicht vorgolegt, so daß die Eigentumsumochreibung unterblieb *
Stattdessen schenkte Ernst ZflHIH durch notariellen Vertrag vom 27o August 1952 unter Bezugnahme auf einen Erbschein, der ihn als Erben seiner Ehefrau auowioo, seiner Tochter Lina die ideelle Hälfte des Grundbesitzeso Am gleichen Tage setzte er in einem notariellen Testament seine Tochter Lina und seinen Sohn Paul zu seinen Erben je zur
 
Hälfte ein; den drei Klägern setzte er Vermächtnisse von je 1 000 DM auo0 In dem Testament heißt es weiter:
"Heiner Tochter Lina habe ich bereits zu Lebzeiten die ideelle Hälfte des im Grundbuch von V/ÜBIHi Blatt 175 verzeichnctcn Grundbesitzes übertragene Dies ist als Belohnung dafür geschehen, daß diese ohne jeden Lohnempfang mir von ihrer frühesten Jugend ‘Oien-öto im Haushalt geleistet hat, daß sie ihre Mutter versorgte, die gesamte Wirtschaftsführung hatte und daß sic es demzufolge unterlassen mußte, anderweitig Gold zu verdienen, während alle meine anderen Kinder in der Lage waren, für sich selbst zu sorgen»
Für die Erbeinsetzung von Paul und Lina BK war maßgebend, daß diese beiden das Grundstück	Straße H mit aufge-
baut haben, daß sie auch Geld hincingostcckt haben, während ihre anderen Geschwister hierbei nicht geholfen haben»"
Lina ZflHH wurde auf Grund der Schenkung ihres Vaters am 22» Juni 1953 als Eigentümerin der ideellen Hälfte des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragene Sie setzte ihrerseits in einem notariellen Testament vom 10» November 1955 ihren Vater zu dem Vorerben und die Beklagte zur Nacherbin ein» Sie starb am 19 o April 1956» Daraufhin hob Ernst	in
 einem neuen notariellen Testament vom 19« Juli 1956
sein Testament vom 27» August 1952 auf, ■bestimmte die Beklagte zu seiner Alleinerbin und setzte den Klägern Vermächtnisse von je 3 000 DM auoc Nach seinem Tode wurde die Beklagte als alleinige Eigentümerin des gesamten Grundbesitzes eingetragen, und zwar zur Hälfte auf Grund eines ihr erteilten Erbscheins als Erbin ihres Großvaters Ernst Zfl|HIHund zur anderen Hälfte als Erbin ihrer Tante Lina	Durch	no-
tariellen Vertrag vom 29» Oktober 1962 übertrug August	seinen Erbanteil an dem Nachlaß
 seines Vaters auf die Kläger«
Die Kläger beanspruchen nunmehr von der Beklagten den gesamten Grundbesitz«
Sie haben geltend gemacht, der mit ihrem Vater abgeschlossene Grundotücksübergabevertrag vom 28o November 1952 sei nach Erteilung aller behörd liehen Genehmigungen wirksam geworden« Er sei heu te noch verbindlich, da er nie aufgehoben worden sei« Nach diesem Vertrag hätten ihre Sühne Anspruch auf Einräumung des Miteigentums zu je l/4o Die Söhne hätten ihre Hechte an sie, die Kläger, abgetreten. Die Beklagte habe daher den Übergabevertrag dahin zu erfüllen, daß 3ie ihre, der Kläger, Eintragung als Miteigentümer zu jo l/4 bo willigen müsse«
Außerdem sei das Testament des Erblassers Ernst zHjjHjB vom 19« Juli 1956 wegen Verstoßes
 gegen § 2271 Ahs„ 2 BGB unwirksam, so daß die Be-klagte die Umschreibung des Eigentums an der ver-
Hälfte des Grundbesitzes auf die aus ihnen, den
 gemeinscliaft zu bewilligen habe3
Die zweite, über die Tante Lina erworbene ideelle Hälfte habe die Beklagte nach § 2287 BGB deshalb an die gesamte Erbengemeinschaft aufzu-lassen, weil die Schenkung des Erblassers an Lina in der Absicht erfolgt sei, die Kläger zu beeinträchtigen* Die Schenkung sei auch wegen Sittenver-stoßes nach § 138 BGB nichtig und der Auflassungsanspruch nach § 826 BGB gerechtfertigt*
Die Kläger haben unter Berücksichtigung von Yorwendungsansprüchen der Beklagten beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
 Io Zug um Zug gegen Rückzahlung von 5 800,71 D2ä die Umschreibung des Eigentums an dem im Grundbuch von	Blatt 173 vor zeichneten Grundbe-
sitz mit Ausnahme der Parzellen 330/3, 329/4 und 328/5 auf sie, die Kläger, zu je l/4 zu bewilligen,
 hilfsweise
a) die Umschreibung des Eigentums an der ideellen Hälfte des im Grundbuch von V/HHIHl Blatt 175 verzeichneten Grundbesitzes auf die aus ihnen, den
 raointlich von Ernst Z
ererbten ideellen
 Klägern, und Paul
 noch bestehende Erben-
 
Klägern, und Paul ZflHIH bestehende Erbengemeinschaft zu bewilligen,
b) die zweite ideelle Hälfte dos Eigentums an dem genannten Grundbesitz an die genannte Erbengemeinschaft aufzulassen;
2o über die den genannten Grundbesitz betreffenden Einnahmen und Ausgaben seit dem 23c Oktober 1957 Rechnung zu legen;
Auskunft Uber den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenotände zu erteilen<,
Die Beklagte hat zuletzt beantragt,
 sie nur Zug um Zug gegen Zahlung von 5 800,71 2)1«! zur Bewilligung der Umschreibung deü Eigentums an der (ersten) ideellen Hälfte des Grundbesitzes zu verurteilen und im übrigen die Klage abzuweisen»
Sie ist den Anspruch auf Eigentumsumschreibung der (ersten,* ideellen Hälfte mit Rücksicht auf die von ihr anerkannte Unwirksamkeit des großväterlichen Testamentes nicht entgegengetreten, hat aber wegen näher bezeichnoter Verwendungen insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemachto
 Im übrigen hat die Beklagte erwidert, der Übergabevertrag vom 20» Januar 1952 sei deshalb nicht vollzogen worden, weil die Kläger dera Erblasser nachträglich Vorwürfe wegen der von ihm ge-
troffenon Regelung gemacht hätten• Mit der Schenkung an seine Tochter Lina, die infolge einer Zuk-kerkrankheit hilfsbedürftig gewesen sei und wegen ihrer Mithilfe im Haushalt keinen Beruf habe ergreifen können, habe der Erblasser ihre Zukunft sicherstellen wollen0 Eine Benachteiligung der Kläger habe ihm ferngelegeno Gegenüber dem Anspruch der Kläger aus § 2287 BGB hat die Beklagte außerdem die Einrede der Verjährung erhoben»
Bas Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt,
 Io	Zug um Zug gegen Zahlung von 5 800,71 Kl die Um Schreibung des Eigentums an der ideellen Hälfte de im Grundbuch von V/HHHHI Blatt 173 vor zeichneten Grundbesitzes auf die au3 den Klägern und Paul zflHi bestehende, ungeteilte Erbengemeinschaft zu bewilligen,
2» Uber die Einnahmen und Ausgaben betreffend den unter Ziffer 1 genannten Grundbesitz seit dem 23« Oktober 1957 Rechnung zu legen,
3° Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach dem am 23« Oktober 1957 verstorbenen Ernst ZflB BHBund über den Verbleib der Nachlaßgegenstände zu erteilen»
Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
 die Beklagte über das Erkenntnis dos Landgerichts hinaus zu verurteilen,
 
a) die Umschreibung des Eigentums an der ideellen Hälfte des Grundbesitzes, wie vom Landgericht bereits ausgesprochen, zu bewilligen, jedoch ’’ohne Einschränkung durch die Zug um Zug Leistung”,
b) die andere ideelle Hälfte des Eigentums an dem im Grundbuch von	Blatt	175	verzeichnc-
ten Grundbesitz an die aus ihnen und Paul bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft aufzulas-sen0
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen • Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger nur noch den Berufungsantrag zu b) weiter• Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision„
Entscheidungsgründe s
1 o Das Oberlandesgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Auflassung der zweiten ideellen Grundotückshälfte, die der Beklagten als Erbin von Lina ZfH^| angefallen ist, mit im wesentlichen folgender Begründung abgev/iesons
 Die Schenkung dieser Grundotückshälfte durch den Erblasser - den Vater der Kläger - an seine Tochter Lina sei aus keinen der von den Klägern hervorgehobenen und in Präge kommenden rechtlichen Gesichtspunkte nichtigo
 Der von den Klägern behauptete Vertragsbruch , den der Erblasser mit der Schenkung gegenüber seinen Verpflichtungen aus dem Übergabe-Vertrag vom 28o Januar 1952 begangen haben solle und möge, sowie die behauptete Unterstützung des Vertragsbruchs durch die beschenkte Tochter Lina ZfljBIBV seien zwar - wenn sie gegeben seien -ein Verstoß gegen Treu und Glauben0 Damit sei jedoch nicht zugleich notwendigerweise eine Sittenwidrigkeit im Sinne der §§ 138, 826 DGB zu bejahen» Vielmehr müßten in dieser Hinsicht noch besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten dos “untreuen" Vertragspartners und des beteiligten Dritten als sittlich besonders verwerflich erscheinen ließen» In tatrichterlicher 3eweisWürdigung stellt das Berufungsgericht - übrigens in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Tatrichter -jedoch fest, daß solche besonderen, sittlich anstößigen Umstände hier nicht Vorgelegen hätten; vielmehr habe sich der Erblasser - vor allem veranlaßt durch das eigene Verhalten der Kläger, besonders der zu l) und 2) - aus ehrbaren oder doch zu demindest verständlichen Motiven von dem Übergabe-Vertrag losgosagt» Solche Motive schlössen aber eine sittliche Vorwerfbarkeit für den Vertragsbruch aus» Darüber hinaus kommt das Oberlandes-goricht zu der Feststellung, daß der Übergabevertrag vom 28» Januar 1952 von allen Beteiligten übereinstimmend tatsächlich als erledigt betrachtet worden sei; auf alle Fälle hätten bei dem tatrichterlich im einzelnen festgestollten Sachverhalt so-
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v/ohl der Erblasser als auch die übrigen Kinder zu demindest subjektiv davon überzeugt sein können«, an den Übergabevertrag nicht mehr gebunden zu sein«.
Aus den gleichen Gründen entfalle auch eine im Sinne des § 826 BGB sittenwidrige Schädigung der Kläger durch die beschenkte Tochter Lina
 in der behaupteten Form der Beteiligung an dem Vertragsbruch ihres Vaters, selbst wenn sie ihren Vater zu der sie begünstigenden Verfügung bestimmt hätte*
Das Oberlandesgericht legt weiter dars Auch aus dem Gedanken der '’Aushöhlung" eines gemeinschaftlichen wechselbczüglichen Testaments entsprechend § 2271 Abs* 2 BGB ergebe sich hier nicht eine Nichtigkeit der Schenkung* Dies schon deshalb nicht, weil der Erblasser das mit der Schenkung an seine Tochter Lina verbundene Vermögensopfer selbst und vollständig zu seinen Lebzeiten erbracht habe*
Schließlich könne der ochuldrechtliche Auflassungsanspruch der Kläger auch nicht aus § 2287 BGB hergcleitet werden* Denn die Kläger hätten - wie in tatriohterlicher Würdigung des Falles ausgeführt wird - den ihnen obliegenden Beweis dafür nicht geführt, daß der Wille des Erblassers, die übrigen Kinder als Schlußerben nach dem gemeinschaftlichen Testament zu benachteiligen, das leitende oder stärkere Motiv für die Schenkung der ideellen Grundstückshälfte an die Tochter Lina ge-
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wesen sei. Nur bei einer Feststellung dieser Voraussetzung sei aber nach der gefestigten höchst-richterlichen Rechtsprechung ein Anspruch aus §2287 BGB gegeben. Hier stehe als Motiv des Erblassers für die Schenkung das der Belohnung der Tochter Lina für ihre ständige Arbeit im elterlichen und dann väterlichen Haushalt sowie das der wirtschaftlichen Vorsorge flir die Zukunft der Tochter fest. Der Gedanke, die Klager zu enttäuschen (oder etwa zu benachteiligen), habe - wenn er überhaupt eine Rolle gespielt habe - gegenüber dem Wunsche des Erblassers, seine Tochter Lina in dem genannten Sinn zu bedenken, ganz im Hintergrund gestanden.
Darüber hinaus hält das Berufungsgericht einen etwaigen Anspruch der Kläger aus § 2287 Abs,2 BGB für verjährt. Denn insoweit komme es für den Beginn der Verjährungsfrist nur auf den Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft, nicht aber auf die Kenntnis des Erben hiervon an» Das bedeute hier, daß die Verjährungsfrist bereits mit dem 23» Oktober 1957 zu laufen begonnen habe und mit dem 23® Oktober I960, also etwa zwei Jahre vor der am 9° Oktober 1962 erfolgten Klageerhebung, abgelaufen sei. Auf die Einrede der Verjährung habe die Beklagte entgegen der Meinung der Kläger weder verzichtet, noch verstoße ihr Geltendmachen gegen Treu und Glauben,
 Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg
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Die rechtlichen Ausgangspunkte, die das Berufungsgericht für die in Frage kommenden Ansprüche der Kläger seiner Würdigung zugrunde gelegt hat, sind zutreffend und stehen mit der hüchst-richterlichen Rechtsprechung in Übereinstimmung»
Es kann auch nicht anerkannt werden, daß - wie die Revision meint - das Oberlandesgericht den fostgcsteilten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt habe« In einzelnen gilt hierzu folgendes;
Die Revision rügt zwar insbesondere das Übergehen von Beweisantritton gegenüber den Feststellungen des Tatrichters, der Erblasser und seine Kinder hätten, vor allem auf Grund des eigenen späteren Verhaltens der Kläger zu l) und 2), jedenfalls subjektiv davon überzeugt sein können, an den Übergabevertrag vom 28» Januar 1952 nicht mehr gebunden zu sein, sowie das Hichtausschöpfen des Sachvortrags der Kläger, Lina Z^IHBhabc in besonders "massiver Weise" den Erblasser unter Druck gesetzt, ihr das HausgrundstUck zu geben, damit die übrigen Geschwister (insbesondere die Kläger) nichts bekämen» Die Revision meint, unter diesen Umständen seien sowohl der Vertragsbruch des Erblassers als auch besonders das Verleiten des Erblassers hierzu durch seine Tochter Lina in der behaupteten Form sittlich vorwerfbare Umstände, wie sie §§ 136 und 826 BGB im Auge hätten, und das Berufungsgericht habe insoweit die Voraussetzungen dieser Bestimmungen verkannt*
14	-
Don kann nicht gefolgt worden, Y/io in I3GKZ 12.,
308, 317/318 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend ausgeführt ist, stellt - wovon auch das 0berlandG3gericht ausgeht - ein Vertragsbruch oder die Verleitung hierzu durch einen Britten grundsätzlich zwar einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, jedoch für sich allein noch nicht notwendigerweise zugleich eine Sittenwidrigkeit im Sinne von §§ 826, 138 BGB» Vielmehr müssen zu einem Vertragsbruch oder einer Verleitung dazu noch besondere Umstande hinzutreten, die da3 Verhalten des Vertragspartners oder des Britten bei verständiger Y/ürdigung als sittlich besonders verwerflich erscheinen lassen, Entscheidend ist das Gesamtbild des Einzelfalles, das sich bei Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt.
Hier kommt es für die rechtliche Y/ürdigung des Verhaltens des Erblassers bei der Schenkung an seine Tochter Lina jedenfalls nicht entscheidend darauf an, ob - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - alle Beteiligten den Übergabevertrag vom 28, Januar 1952 objektiv als erledigt betrachtet haben oder auch nur subjektiv dieser Überzeugung sein konnten, Benn selbst wenn der Erblasser rechtlich noch an den Vertrag gebunden war und mit dem Bestehen dieser Bindung auch rechnete, bleibt, daß auch ein bewußter Vertragsbruch grundsätzlich noch nicht notwendigerweise zugleich sittenwidrig im Sinne der §§ 326, 138 BGB ist, Bie Umstände des Einzolfalles können eine andere Beurteilung erfordern, Solche Umstände liegen hier vor. Für den Erblasser hatto weder eine rechtliche noch auch nur eine sitt-
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licho Pflicht bestanden, seinen und seiner Ehefrau Nachlaß zu seinen Lebzeiten und in der Weise zu verteilen, wie dies in Vertrage von 28» Januar 1952 vorgesehen war«. Wie aus seinen Schreiben an den Kläger Theodor Zugwurst von 29«. August 1951 hervorgeht, war er zu einer Regelung gedrängt worden= Unter dem 31o Januar 1952, aloo unmittelbar nach Vortrags-□chluß, schrieb ihn derselbe Kläger in ungeziemender Fora und stellte Forderungen, die zu erfüllen seien, wenn der Vertrag ausgeführt werden solle mit den Zusatz üsonst schmeißen wir alles über den Hau- . fenuo Wie ebenfalls unbestritten ist, hat in der Folge keiner der Beteiligten auf den grundbuchmäßigon Vollzug des Vertrages hingewirkt, dem nach dem Vortrag der Kläger keine Hindernisse entgegenstanden»
Es kommt hinzu, daß der Erblasser nicht seines Vorteils wegen gehandelt hat, sondern - wie der Tat-richtor an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang unangefochten fest3tollt, - zu der Schenkung der Grundstückshälfte an seine Tochter Lina aus dem Gedanken und der Sorge um deren wirtschaftliche Zukunft zu demindest erheblich mitbestimmt worden ist und die Bevorzugung der Tochter jedenfalls dem Grundsatz nach sachlich gerechtfertigt war, Das Gesamtbild, das sich nach alledem ergibt, verbietet es, das Abgehen des Erblassers vom Ubergabevertrage, selbst wenn er diesen nicht als überholt angesehen haben sollte, als gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßend und damit als unsittlich zu beurteilen»
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Bei den behaupteten sittenwidrigen Verhalten der Tochter Lina ZfHIHB? insbesondere soweit sie in "massiver Weise" ihren Vater unter Bruck gesetzt haben soll, muß beachtet werden:
ITach dem unstreitigen oder bedenkenfrei fest-gestellten Sachverhalt hat die Tochter Lina ständig im elterlichen Haushalt - nur gegen Unterkunft und Verpflegung - mitgearbeitet und im Gegensatz zu ihren Brüdern, den Klägern, keinen Beruf erlernt; sie war zuckerkrank und deshalb nie voll erwerbsfähig; ferner war sie unverheiratet und zur Zeit der Schenkung der Grundstückshälfte bereits über 50 Jahre alt, und schließlich bot - wie das 'Berufungsgericht ebenfalls erwähnt - das ihr im Übergabevertrag vom 28» Januar 1952 eingeräumto Nioßbrauchsrecht an Grundbesitz bei der hier möglichen Mißgunst oder Zwietracht der Grundstücksmit-eigentümer jedenfalls praktisch keine völlige oder wenigstens genügende Sicherheit für ihre wirtschaftliche Zukunft» Selbst wenn daher die Tochter Lina	v/io	die	Kläger	behaupten	und
 unter Beweis gestellt haben, in starkem Maße, sogar unter Äußerung von Selbstmordabsichten, ihren Vater beeinflußt hätte, zu ihrer wirtschaftlichen Sicherung - die nach den obigen Ausführungen aber jedenfalls überwiegend auch im Sinne des Erblassers lag und seinen Absichten entsprach - die Grundstückshälfte ihr zu Eigentum zu übertragen und: sich damit über den früheren Übergäbevertrag vom 28» Januar 1952 hinwegzusotzen, kann bei Berück-
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sichtigung aller genannten Umstände und ihrer verständigen Y/ürdigung das behauptete Verhalten der Tochter Lina ebenfalls nicht als sittlich besonders vorwerfbar angesehen werden„
Damit entfällt die Anwendbarkeit der §§ 826,
138 BGB auf die Schenkung der Grundstückshälfte an Lina Zfl^^Bft^urch d°n Erblasser, ohne datf cs insoweit noch auf die von den Klägern angetretenen Beweise über ihre Behauptungen ankommto Mithin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Nichtigkeit der Schenkung auf der Grundlage der §§ 138, 826 BGB vernointo
 Soweit das Oberlandesgericht die Voraussetzungen der §§ 2271 Abs, 2 und 2287 BGB ebenfalls für nicht gegeben ansieht, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich (vglo hierzu; IM 3GB § 2271 Nr<. 15 und § 2287 Nr„ 3 und 5)» Die Revision ist auf diese An-spruchsgrundlagen auch nicht mehr ausdrücklich zu-rückgekommenc
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' V
Da das Berufungsurteil auch sonstige Rochts-fehler zuungunsten der Kläger nicht erkennen läßt, ist ihre Revision mit der Koatenfolge aus §§ 97*, IOC ZPO zurückzuv/eiseno
 Dr« Pagendarm Dr» Arndt	Dr»	Hußla
 Gähtgeno
Keßler