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BGH

Gericht: BGH
GrundstückBerufungsgerichtErblasserWitweTestamentKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

i-II-OR-151/31
Verkünd et" am 1, Juni 1964
Justizobersokretär als Urkundsbeamter der Goschäftssteile
2177 059
Im Namen dos V o 1 k o s In dem Rechtsstreit
. Hl
 Io de^Kaufmanns Fritz S
2o der medizinisch-technischen Assistentin Gertrud S in	vmjstraßofl®,
3o der Frau Irmgard H	goboSBHBi>Oe't2>'L-yor‘
ehelichto ZBHB in
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr.
Straßei
 gegen
den Rechtsanwalt und Notar Leopold S flHHB in G( r/dl Straße m, zugleich als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 30. Oktober 1947 in G®HHHB verstorbenen Arztes Pr. Philipp
 Boklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr« Kreft, Pr. Arndt, Gähtgens, Kessler und Pr. Reinhardt
 für Recht erkannt;
Pie Revision der Kläger gegen das Teilurteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Pie Kläger haben die Kosten des Revisionsrechto-zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Dio Kläger verlangen Schadensersatz von dem Beklagten wogon Pflichtverletzungen, dio er sich angeblich, und zwar insbesondere als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des praktischen Arztos Pr. Philipp SHHB aus Göttingon hat zuschulden kommen lasson.
Pr, sm verstarb am 30. Oktober 1947 in Göttingon Pio Kläger sind 3eino Kinder aus erster und zweiter Bho. Per Erblasser hatte nach der Scheidung seiner zweiten Ehe im Jahre 1923 noch eine dritte Ehe mit der Witwe Aonno ScflHHHI gob. EflHIgeschlossen. Aus dieser Ehe stammt eine 1925 geborene Tochter Ilse, seit 1931 verehelichte HflIB. Pie dritto Ehefrau des Erblassers hatte aus ihrer ersten Ehe eine Tochter Elisabeth, die den praktischen Arzt Pr. ScflHheiratete, der 1943 nach	zog
 und im Hause des Erblassers seine Praxis eröffneto.
Per Erblasser hinterließ zwei privatschriftliehe Tost ament 0 vom 14« März 1943 und 28. August 1947« Pas erste Testament enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"Als alleinige Erbin meines hinterlassenen Vermögens setzo ich meine Ehefrau Anna geh. BflB ein. Ich will mit dieser Maßnahme Schwierigkeiten der Testamentsvollstreckung Vorbeugen. Meine Witwe soll Vermächtnisse an meine Kinder auszählen, wie ich weiter unten ausführen werde.
Mein derzeitiges Vermögen besteht aus
1.	meinem Grundstück, GJ^HIB’
2.	Wertpapieren, einer Hypothek und Bankguthaben ...
Von der Ziffer 2 soll meine Witwo den vierten Teil bekommen. Pas übrig bleibende Preiviertel soll sie an meine 5 Kinder ...... als Vermächtnisse aussahlen
 
Mein Grundstück soll meine Witwe bewohnen dürfen, bis sie eine passendo Wohnung gefunden hat oder bis das Grundstück verkauft ist, ohno Anrechnung einer Miete« Sie soll die auf dem Grundstück lastenden Abgaben verauslagen, wenn s.io dazu in der Lago ist« Dieso Auslagen sollen ihr nach dem Verkauf des Grundstücks von der Verkaufs summe zurückvergütet werden außer dem auf sie entfallenden Anteil« Den Verkauf soll meino Witwe als alleinige JgJrbin auch als allein Bevollmächtigto vornehmen o....
Der. Erlös aus dem Verkauf dos Grundstücks soll folgerichtig nach dem gleichen Schlüssol wie die Werte der Ziffer 2 verteilt werden «««««
Die Erbschaftssteuer soll jeder Erbo anteilig tragen.
Das Testamont vom 28. August 1947 besagt u.a. fol gendoss
"Die in meinem letzten Willen angegebenen Summen sind erheblich geringer geworden. Was schließlich als kümmerlicher Rest übrig bleiben wird, ist nicht vorauszusehen. Trotzdem sollen dio Bestimmungen meines letzten Willens bestehen bleiben mit einer Abänderung Meino Witwe soll erst dann das Haus verkaufen oder vermiet en, wenn das vorteilhafter erscheint, nachdem die Währungsfrage und das Schicksal der Wertpapiere gelöst worden und klar zu übersehen ist. Erst dann kann mein letzter Wille vollstreckt werden. Bis dahin bleiben alle Werte unter der verantwortlichen Verwaltung meiner Frau. Der Verkauf des Grundstücks soll nicht sofort erfolgen müssen, sondern eine günstige Gelegenheit soll abgewartet werden. Bis zu dem Verkauf oder Vermieten soll meino Frau im Hause unentgeltlich wohnen dürfen, soll dem Käufer oder Vermieter die Besorgung einer guten zusagenden Wohnung als Bedingung des Kaufoder Mietvertrages zur Bedingung machen ......11
Der Beklagte ist im ersten Testament als Testaments-
*
Vollstrecker eingesetzt. Er hat das Amt angenommen und den Nachlaß teilweise verwaltet. Auf Antrag der Witwo
 
wurdo dieser aja 12. September 1950 ein Erbschein erteilt, daß sio Alleinerbin geworden und ein Testamentsvollstrecker ernannt sei» Der Beklagto ließ im Jahre 1951 dio Y/itwo im Grundbuch als Alleinoigentümerin des zu dem Nachlaß gehörigen Grundstücks eintragen, wobei vermerkt wurde, daß Testamentsvollstreckung angeordnet soio Der Beklagto hat Nachlaßverbindlichkeiten berichtigt und an Angehörige Beträgo als Vorempfänge oder ohne Anrechnunga-pflicht bezahlt, die teilweise im Testament vorgesehen war on o Die Mieten des Hauses Überließ er der Witwe» Das Grundstück wurdo durch Vertrag vom 5» März 1952 zu oinem von der Preisbehördo genehmigten Preis von 42» 500 DM an dio Witwo und die Eheleute	als	Miteigentümer ver-
äußert o Von den zu dem Nachlaß gehörigen Wertpapieren hat der Beklagte bis September 1952 Papiere im Nennbeträge von 105o800 RM verkauft und dafür 29»716,40 DM erlöst» Entsprechend dem im Testament vorgesehenen Verteilungsverfahren ließ er alsdann die restlichen Wertpapiere aufteilen»
Die Kläger sind der Meinung, daß der Beklagte den Nachlaß in verschiedener Hinsicht schlecht verwaltet habo» Insbesondere habe er das Grundstück mit Rücksicht auf die erkennbar bevorstehende Aufhebung der Preisbindungen zu früh und zu billig verkauft» Er hätte Wert^-papiere überhaupt nicht veräußern, dio Mieten des Hauses nicht der Witwe überlassen dürfen una dafür sorgen müssen, daß Dr. ScHÜ für die Praxis ein Entgelt von otwa 30.000 DM sowie für dio Benutzung des Hauses höhere Mieto entrichtete. Er hätte die Erbschaftssteuer nicht aus dem Nachlaß berichtigen und keinesfalls dazu Wert-papiere verwerten dürfen; er habe auch zu viel Erbschaftssteuern bezahlt« Schon vor der Währungsreform hätte er
 
ein on Toil seines Honorars in Reichsmark entnehmen müssen. Bei Vermeidung dieser und weiterer vorgetragoner angeblicher Pflichtwidrigkeiten hätte er keine Wertpapiere zu verkaufen brauchen, dann hätten die Kläger sich die inzwischen im Kurs erheblich gestiegenen Papiere erhalten.
Die Kläger vertreten dabei jetzt - entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung - die Auffassung, die Witwe sei nicht Alleinerbin, sondern neben den fünf Kindern dos Erblassers nur Hiterbin gewesen.
Der Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger entgegon-getreten. Er hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere vorgetragen: Dio Witwe sei Alleinerbin geworden und die Kinder seien nur Vermächtnisnehmer. Nach dem Testament habe die Verwaltung des Nachlasses allein der Witwe zugestanden; er habe sio nicht einmal Überwachen dürfen. Er habe erst nach der Veräußerung des Grundstücks und der Wertpapierbereinigung den letzten Willen dos Erblassers vollstrecken sollen. Vorher sei er nur als Gehilfe der Erbin tätig geworden. Alle Angehörigen hätten sogloich nach dem Erbfall der Witwe die vorhandenen Bar-beträgo und Bankguthaben überlassen. Er selbst habe ihr alsbald die freie Verfügung über das Grundstück gewährt. Die Witwe hätte auch deshalb über die Mieten frei verfügen und es allein veräußern können. Er habe Wertpapiere nur verkauft, soweit Barbeträge unbedingt erforderlich gewesen wären; bei der Auswahl habe er sich stets durch S achv erstandige b erat en las s en.
Die Kläger haben im ersten Rechtszug verschiedene nach Schadensgruppen aufgeteilte Klaganträgo gestellt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 11. Dezember 1961 und Schlußurteil vom 26« Februar 1962 den Beklagten verurteilt, insgesamt an die Kläger 12.231,30 DM nebst Zinsen zu zahlen, im übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Die Kläger haben ihre Anträge erweitert und neu gefaßt. Das Berufungsgericht hat durch das jetzt ange-fochteno Teilurteil vom 20. Juni 1963 die Berufung der Kläger hinsichtlich der Ziffern IV, VI, VII, VIII und IX ihrer Berufungsanträgo zurückgewiesen. Mit diesen Ziffern hatten die Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung folgender Beträge nebst Zinsen zu verurteilen;
IV. 9o274,23 DM als Brsatz für die pflichtwidrige Nichterhebung der Mieten vom 1. November 1947 bis 31o Dezember 1953;
VI.	weitere 12.600 DM als Ersatz für dio pflichtwidrige Unterlassung einer entgeltlichen Verwertung der Arztpraxis;
VII.	weitere 206,10 DM als Ersatz für die pflichtwidrige Überzahlung von Erbschaftssteuern;
VIII.	164323 DM als Ersatz für die unterbliebene Tilgung des bis zu dem 1. Juni 1948 entstandenen Testaments-vollstreckerhonorars.
Der weiter noch abgewiesene Berufungsantrag ging auf dio Verurteilung des Beklagten dahin:
IX.	den Offenbarungseid zu leisten, daß er nach
 bestem V/issen den Bestand des Nachlasses in seinen Berichten ... wahrheitsgemäß und so vollständig angegeben habo als er dazu imstando sei.
 
Dio Kläger haben Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils sowie Abänderung der landgerichtlichen Urteile den Beklagten nach Maßgabe der Ziffern IV, VI, VII, VIII und IX des Berufungsantrags zu verurteilen»
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
EntscheidungsgrUnde:
A»
Die Kläger hatten in ihrer Revisionsbegründung neben dem Antrag, ihren durch das Berufungsgericht angewiesenen Berufungsanträgen stattzugeben, zunächst auch den Antrag angekündigt, die Anschlußberufung des Beklagten insoweit zurückzuv/eisen» Dieser Antrag betraf die Ziffern VI (Arztpraxis) und VII (Erbschaftssteuern), in denen das Landgericht im Teilurtoil vom 11» Dezember 1961 eine Verurteilung dos Beklagten ausgesprochen hatte» Die Kläger hatten insoweit mit ihrer Berufung die Zahlung weiterer Beträge begehrt, während der Beklagte mit seiner Anschlußberufung die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung beseitigen wollte»
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger diesen R©visionsantrag nicht verlesen, nachdem klargestellt war, daß das Berufungsgericht nach dem eindeutigen Wortlaut der Urteilsformol und der ausdrücklichen Erläuterung in den Gründen über die Anschlußberufung noch nicht entschieden hato Es hat zwar im Ralle VI bereits bemerkt,
 
daß die Klage insoweit ganz unbegründet sei, bat daraus aber noch nicht alle möglichen Folgerungen gezogen; es hat zwar die Berufung der Kläger zurückgewiesen, aber die Verurteilung des Beklagten zunächst noch bestehen lassen« Bas war prozessual zulässig«
Bo
 Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Witwe des Erblassers Alleinerbin und die Kläger wio dio Übrigen Kinder nur Vermächtnisnehmer geworden sind.
Bas Oberlandesgericht hat zu dieser für die gesamte Entscheidung und insbesondere für den Umfang der Pflichten des Beklagten erheblichen Frage u.a. folgendes ausge-führt; Bar erste Absatz des ersten Testaments bezeichne dio Witwe ausdrücklich als Alleinerbin und verpflichte sic, den Kindern des Erblassers nur gewisse Beträgo als Vermächtnisse auszuzahlen.°Als Begründung sei bemerkt, daß damit Schwierigkeiten der Testamentsvollstreckung vermieden werden sollten« Biese Bezeichnung der Witwe als Erbin kehre später mehrfach wieder, insbesondere in Verbindung mit dem Grundstücksverkauf« Zwar sei in einem privatschriftlichen Testament der Wortlaut nicht aus-schlaggebend, auch habe der Erblasser die Ausdrücke Erbe, Erbteil und Vermächtnis nicht immer richtig und gleichmäßig gebraucht. Aber der an entscheidender Stelle und für die grundlegenden Bestimmungen gebrauchte Wortlaut sei ein deutliches Anzeichen für den Willen des Erblassers, das durch die übrigen Bestimmungen bestätigt
 
werde. Die Kinder hätten nur bestimmte Ansprüche gegen die Witwe erlangen und ihre Rechtsstellung habe nach dem Tode wesentlich verschieden von der der Witwe sein sollen«, Das ergebo gerade den Unterschied zwischen Erbrecht und Vermächtnis. Dafür sprecho auch der vom Erblasser angegebene Zweck, nämlich der Witwe eine bevorrechtigte und stärkere Stollung zu geben, um Schwierigkeiten bei der Abwicklung zu vermeiden; darauf ziele endlich die wiederholte Erwähnung ihres alleinigen Verwaltungs- und Vorfügungsrechts„ Die Regel dc3 § 2087 Abo, 1 BGB stehe dieser Auslegung nicht entgegen; sie sei nicht zwingend und werde hier durch den Wortlaut und sachlichen Gehalt der Testamente ausgeschlossen.
Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung dos Berufungsgerichts mit näheren Ausführungen. Sie legt das Testament anders aus. Damit allein zeigt sie jedoch keinen Rechtsfehler auf. Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen durch den Tatrichtor nur darauf überprüfen, ob diese Auslegung durch Rechtsfehler beeinflußt ist und ob der Tatrichter den Streitstand vollständig gewürdigt hat, insbesondere, ob er Denk^-gesetze verletzt, Auslegungsgrundsätze mißachtet oder Verfahrensvorscbriften verletzt hat (BGH Bü BGB § 133 B 1).
Derartige Rechtsfehler sind, nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat erkennbar alle Umstände und Gesichtspunkte verwertet, die für die Auslegung bedeutsam waren.
Es brauchte dabei in den Gründen seines Urteils nicht jede einzelne Erwägung aller Schriftsätze der Kläger schriftlich eingehend abzuhandeln. Unerheblich ist es insbesondere, daß angeblich der Erblasser sein Testament
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mit einem Göttinger Anwalt besprochen hatte, da er es selbst geschrieben hat und nicht festgestellt ist, daß der Anwalt in diesem Augenblick zugegen war oder vorher dem Erblasser die rechtstechnischen Unterschiede zwischen don Ausdrücken Erbe und Vermächtnisnehmer nachhaltig erklärt hatte, die auch von Juristen oft nicht richtig auseinander ehalten werden«, - Das Berufungsgericht hat dabei auch dio Bedeutung von § 2087 BGB nicht verkannt. Danach ist die Zuwendung eines Bruchteils des Vermögens des Erblassers im Zweifel als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet wird» Das Oberlandesgericht hat jedoch den verschiedenen Bestimmungen beider (Testamente entnommen, daß die Kläger keinen Bruchteil des'Gesamtvermögens erhalten, sondern nur einen Anspruch auf bestimmte, einzeln aufgeführte Vermögens-stücke oder deren Erlös erwerben sollten, während der Rest des Vermögens der Witwe verbleiben sollte. Diese Bälle behandelt die Auslegungsregol des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach anzunehmen ist, daß derjenige, dem nur einzelne Gegenstände zugewandt sind, im Zweifel nicht Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. - Dabei bestehen keino rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Oberlandesgericht bei dieser Auslegung besonderen Wert auf die wiederholte Betonung des für die Witwe erwähnten alleinigen Verwaltunge- und Verfügungsrechts gelegt hat.
Die Auffassung der Revision, daß eino solche Bevollmächtigung gerade gegen die Annahme einer Alleinerbschaft sprocho, v/eil ein Erbe keiner Vollmacht bedürfe, geht fehl, weil die Revision damit ihrerseits zu stark am Buchstaben haftet. Denn nach der - möglichen - Auffassung des Berufungsgerichts wollte der Erblasser damit etwas anderes zu dem Ausdruck bringen und laienhaft betonen,
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daß seine Witwe eine bessere und stärkere Stellung als die Kinder haben sollto. Eine solche verstärkte Stellung erlangte die Witwo dann, wenn sic Alleinerbin war und die Kinder nur einen schuldrechtlichen Verrsächtnisanspruch gegen den Nachlaß hatten» Dann konnte sie nach außen hin jedenfalls über die Nachlaßstücke allein verfügen, Mitsprache- oder Einwirkungsversuche der Kinder besser ab-wehren, und brauchte sie ihnen insoweit keine Rechnung zu legen. Biese Regelung konnte weiter dem Erblasser die Überzeugung vermitteln, daß er damit eine Lösung gefunden hatte, diowSchwierigkeiten der Testamentsvollstreckung vorbeugto. M
C.
Der weitere rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist ebenfalls zutreffend. Der Testamentsvollstrecker ist den Erben und den Vermächtnisnehmern nach § 2219 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn er die ihm obliegenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt. Das ist eine Folge dessen, daß zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben ein privatrechtliches gesetzliches SchuldVerhältnis besteht, das dem Testamentsvollstrecker die Stellung eines Treuhänders verschafft und auf das gewisse Vorschriften des Auftragsverhältnieses anwendbar sind (§ 2218 Abs. 1 BGB). Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen der durch dieses SchuldVerhältnis begründeten Pflichten lassen die Schadensersatzpflicht entstehen, und zwar nach der ausdrücklichen Erklärung in § 2219*BGB auch gegenüber Vermächtnisnehmern.
Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß er schon deshalb keine Pflichtverletzung begangen habe, weil seine Testamentsvollstreckung nur einen begrenzten Inhalt gehabt und or durchweg nur als Gehilfe und Beauftragter der V/itwo gehandelt habe«. Es bedarf hier noch keiner Entscheidung, ob wirklich dio Testamente eine solcho Einschränkung enthielten und welchen Einfluß es auf dio Haftung des Beklagten hat, wenn or etwa derartige Beschränkungen nicht erkannt und nicht beachtet hatte»
Denn in den hier streitigen Bällen hat das Berufungsgericht eino Haftung des Beklagten Überhaupt verneint, also auch für don von den Klägern angenommenen Pall, daß dpr Beklagte ohno jede Beschränkung zu dem Testamentsvollstrecker ernannt war und er sein Amt auch so ausgeübt hat.
D»
Zu den einzelnen im Revisionsverfahren streitigen Ansprüchen»
IV» Die Hichterhebung von Mieten»
Die Kläger betrachten es als schuldhafte Pflichtverletzung, daß der Beklagte die aus dem Hause erzielten Mieten der Witwe allein überlassen habe» Sie meinen, er hätte die Mieten einziehen und daraus alle erforderlichen Ausgaben bestreiten müssen? dann hätte er keine Wertpapiere zu verkaufen brauchen» Er hätte auch veranlassen müssen, daß die Eheleute ScflHB höhere Miete zahlten; diese hätten mit 150 DM monatlich für Wohnung und Garage ein zu geringes Entgelt entrichtet»
1.
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Das Berufungsgericht hält das Verlangen aus folgenden Erwägungen nicht für begründet; Den Klägern hätten Anteile an don Mieten aus dem Hause nicht zugestanden« Die Kinder hätten nach dem Testament einen Anteil von insgesamt 3/4 nur aus ganz bestimmton Vermögensmassen erhalten sollen, nämlich aus den Wertpapieren, der Hypothek, dem Bankguthaben und dem Erlös des Hausverkaufes« Dagegen erwähnten dio Testamente nicht, daß die Kinder an den Mi et sinn ahmen, also aus der Hausnutzung vor einem Verkauf hätten beteiligt werden sollen« Aus dem zweiten Testament konnte allenfalls entnommen werden, daß an Stelle eines Verkaufserlöses dio Mieten dann hätten verteilt werden müssen, wenn die Witwe nach der Währungsreform und der Wertpapier-beroinigung das Haus nicht alsbald verkauft, sondern insgesamt vermietet hätte« Dieser Fall sei nicht eingetreten«
Diese Erwägung hält einer Nachprüfung auf Rechtsfehler stand« Denn sie ist ebenfalls das Ergebnis einer Auslegung der Testamente, die möglich war, sogar nahe lag und dio Verletzung von Auslegungsgrundsätzen nicht erkennen laßt«
Schon der Ausgangspunkt der Revision ist demgegenüber unrichtig, dio wieder vorträgt, der Erblasser habe seinen fünf Kindern Vermächtnisse in Höhe von insgesamt .. 3/4 seines gesamten Nachlasses zugewandt« Dem steht der Wortlaut der Testamente entgegen, das bestimmte zu verteilende Vermögensmassen aufführt, daneben zwar Hausrat und Hauszubehör besonders erwähnt, aber verschiedene andere Vorhandeno Werto überhaupt nicht behandelt, insbesondere das vorhandene Bargeld, auastehende Forderungen - insbesondere gegenüber der ärztlichen Verrechnungsstelle - ,
- H -
Postscheckguthaben, Versorgungsansprüche sowie den Wert der Praxis nebst Einrichtung. Diese Posten stellten schon nach dem Vortrag der Kläger erhebliche Werte dar» Der Erblasser hat also die Vermächtnisse auf bestimmte, leicht erkennbare Vermögensbestandteile abgestellt. Den Testamenten ist nicht der Wille des Erblassers zu entnehmen, alle sonstigen Nachlaßbestandteile ebenso zu behandeln wie die besonders aufgeführten Teile»
Die Revision meint, das im Testament erwähnte unentgeltliche Wohnrecht für die Witwe dürfte nicht in ein Nutzungsrecht umgedeutet werden. Sie verkennt dabei, daß die Witwo mit dem Erbfall Alleineigentümerin des Grundstücks geworden war, so daß ihr kraft dieses Eigentums die Nutzungen zustanden. Die Erwähnung eines unentgeltlichen V/ohnungsrechtes sollte möglicherweise für die Witwe eine Sicherung gegenüber dem Testamentsvollstrecker schaffen» Gerade gegenüber dem Umstand, daß die Witwe Alleineigentümerin des Hauses geworden war, hätte es einer Klärung bedurft, wenn bei Berechnung der Vermächtnisse wirklich Einnahmen aus der Benutzung des Hauses berücksichtigt werden sollten, die die Witwe zur Erhaltung des Hauses und nach ihrer Erklärung zu dem Unterhält für sich und ihre Tochter benötigte»
Jedenfalls zeigt die Auslegung durch das Berufungsgericht auch insoweit keinen Rechtefehler und ist deshalb hinzunehmen. Es bedarf dann keiner Erörterung, ob dem Beklagten überhaupt der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann, wenn er die Mieten auf diese Weise der Witwe auf Grund einer Auslegung der Testamente
 
überließ, die jetzt sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht gebilligt haben»
VI, Die Kläger meinen, der Beklagte hätte eine Entschädigung von dem Schwiegersohn des Erblassers, Dr, Schäfer, für die Überlassung der ärztlichen Praxis einziehen musson»
Das Berufungsgericht verneint eine Pflichtverletzung mit den gleichen Erwägungen wie bei den Mieteinnahmen aus dem Nachlaßgrund st tick, weil den fünf Kindern nach dem Testament ein Antoil aus dem Wert der Arztpraxis oder dem Erlös ihrer Verwertung nicht zugewendet sei. Der Erblasser habe abschließend entschieden, aus welchen Werten dio Vermächtnisse der Kinder berechnet werden sollten. Dazu hätto der Gegenwert der Praxis nicht gehört.
Auch diese Entscheidung folgt aus der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung der Testamente, Das Kevisions-gericht kann diese Auslegung nur auf Hechtsfehler überprüf on, die nicht ersichtlich sind. Die Revision hat insoweit keine weiteren erheblichen Gesichtspunkte aufzeigen können»
VII, Das Landgericht hat angenommen, daß der Beklagte zwar die Erbschaftssteuern aus dem Nachlaß habe entnehmen dürfen, hat aber festgestellt, daß er auf den Erbschaftssteuerbeacheid über 3«341,80 DM insgesamt 541,70 DM zu viel bezahlt habe; es hat den Beklagten zur Zahlung dieses Mehrbetrages verurteilt» Die Kläger machten insoweit mit ihrer Berufung einen weiteren Anspruch von noch zusammen 206,10 DM geltend, weil sie
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glauben, es seien insgesamt 1 »000 DM Stenern zu viol bezahlt o
Das Berufungsgericht hat den Mehranspruch u.a. mit folgenden Erwägungen abgewiesens Die Unterlagen des Beklagten ergäben nur eine Überzahlung von 541,70 DM» Der vorgolegto Steuerbescheid enthalte eine eingehendo Berechnung der Steuer mit einem Rechenwerk von zwei Seiten» Die Kläger hätten im einzelnen darlogen müssen, in welcher Hinsicht dieser Bescheid unrichtig und die Steuer zu hoch berechnet sei»
Das Urteil wird schon durch diese Erwägung getragen* Die Berufungsbegründung enthielt insoweit nur die Bemerkung, es sei möglicherweise übersehen, daß Frau ScfliB mit dem Erblasser nicht verwandt gewesen sei. Die Beseitigung eines solchen Irrtums hätte höchstens zu einer Erhöhung der Erbschaftssteuer führen können, weil Verwandte geringere Erbschaftssteuer zu zahlen haben als Vermächtnisnehmer, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind *
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte den Steuerbescheid einer eigenen steuerrechtlichen Prüfung unterziehen oder vom Fragerecht Gebrauch machen müssen; dann hätten die Kläger Sachverständigenbeweis dafür angeb oten , daß die Steuer um 430 DM zu hoch berechnet sein müsse* Das Verfahren des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Steuerbescheid lag ihmv:or; er enthielt zwei Seiten Rechenwerk, und seine Durchsicht ergab äußerlich keinen Fehler. Insoweit hat das Berufungsgericht offensichtlich den Bescheid auch geprüft. Er
 
hatte als Vorwaltungsakt die Vermutung der Hochtmäßigkoit für sich, so daß es Sache der Kläger war, nun angeh liehe Fehler des Steuerbescheides aufzuzeigeno Außerdem mußten sie Tatsachen für ein Verschulden des Beklagten vortragen, also darlegen, warum der Beklagte fahrlässig gehandelt hatte, wenn er einen Fehler nicht bemerkte, den die Kläger bis heute nicht haben aufzeigen können» Ein Anlaß zur Ausübung des Fragerechts bestand nicht» Bio Kläger haben auch jetzt noch keinen bestimmten Fehler im Steuerbescheid oder in seinem Rechenwerk darlegen können, sondern möchten nur mit Hilfo eines gerichtlichen Sachverständigen klären, ob ein solcher Fehler vorliegt.
VIIIo Bio Kläger meinen, der Beklagte hätte noch vor der Währungsreform etwa 10 - 12 # seines Honorars als Testamentsvollstrecker entnehmen müssen, zu demal die Witv/o .ihn dazu aufgefordert gehabt habe. Damals sei im Nachlaß Bargeld gewesen, und er hätte an andere Bedachte alsbald Roichsmark-Beträgo ausbezahlt gehabt»
Bas Landgericht und das Oberlandesgerlcht stehen übereinstimmend auf dem Standpunkt, daß die Forderung des Beklagten auf eine Vergütung noch nicht fällig gewesen sei, und daß er nicht verpflichtet gewesen wäre, schon vorher mit Rücksicht auf die drohende Währungsreform Teilbeträge in Reichsmark zu entnehmen.
Bas zeigt keinen Rechtsfehler» Nach § 2221 BOB hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Baraus hat die Rechtsprechung hergeleitet,* daß die Vergütung sich der Rechnungslegung anzupassen
 hat, also nach Beendigung des Amtes und hei längerer Verwaltung in jährlichen Abschnitten nachträglich zu zahlen ist (vglo § 2218 Abs» 2 BGB)» Der Beklagte hatte hei Beginn der Währungsreform sein Amt noch nicht ein Jahr aus-geübt und konnte die voraussichtliche Bauer seiner Tätigkeit noch nicht übersehen» Die endgültige Höhe seiner Vergütung stand damals noch nicht fest» Bei dieser Sachlage darf es nicht als Pflichtverletzung gewertet werden, daß der Beklagte sich vor der Währungsreform keinen Teil seiner Vergütung entnommen hat» Die Revision meint auch nur, ein anderes Handeln sei zu demutbar gewesen, doch kommt os für die Begründung einer Schadensersatzverpflichtung nicht auf die Zumutbarkeit anderen Handelns an, sondern darauf, ob das Vorgehen dos Beklagten mit den Anforderungen unvereinbar ist, die an einen ordnungsmäßigen Verwalter zu stellen sind, ob also sein Vorgehen pflichtwidrig war» Das war nicht der Pall» Unerheblich ist es, daß der Boklagto Beichsmarkb©träge ausgezahlt hatto, insbesondere einzelne fällige Beträge oder Bei st ungen an Bedachto oder Verwandte, deren Auszahlung gewünscht wurde oder wegen der Verhältnisse der Empfänger notwendig war* diese Sachverhalte lagen ganz anders» Endlich kann ein Verhalten des Beklagten nicht als schuldhafte Fflicht-widrigkeit gewertet werden, soweit es beide Vordergerichto als pflichtgemäß bezeichnet haben» Die Revision ist schon deshalb unbegründet, so daß es keiner Erörterung bedarf, inwieweit durch dieses Verhalten überhaupt ein Schaden entstanden sein kann»
IX, Der erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Ableistung des
 Ik.
 
Offenbarungseides ergab sich nicht etwa aus § 2218 BGB, weil diese Bestimmung nur das Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu dem Erben betrifft und dem Vermächtnisnehmer keinen unmittelbaren Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Testamentsvollstrecker gewährt«, Nach der Rechtsprechung hat der Vermächtnisnehmer aber unter Umständen einen Anspruch auf Auskunft gegen den Beschwerten, wenn ihm ein solcher Anspruch mit vermacht ist«, Bas wird angenommen, wenn Gegenstand oder Umfang des Vermächtnisses nur auf Grund einer derartigen Auskunft bestimmt werden kann, insbesondere'bei Quotenvermächtnissen, Vermächtnissen an Sachinbegriffen oder bei Vermächtnissen, deren Höhe sich aus dem Wert anderer unbestimmter Vermögeno-teilo ergibt (vgl«, BGB-RGRK 11«, Aufl«, § 2174 Anm. 14)*»
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auch Rechnung zu logon und ist dann nach § 259 BGB verpflichtet, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande war, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Angaben Uber die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind* Biese Ansprüche richten sich zunächst gegen den Erben, doch können die Kläger nach § 2215 BGB sie auch gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen*
Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Voraussetzungen für eine Rechnungslegung hier gegeben sind. Benn das Oberlandesgericht hat jedenfalls ohne Rechtsfehler dargelegt, daß kein Grund zu der Annahme bestehe, daß die Berichte des Beklagten Uber seine Testamentsvollstreckung schuldhaft unvollständig gewesen seien. Bio Kläger hatten eine solche Unvollständigkeit der Berichte insbesondere daraus hergeleitet, daß der Beklagte noch
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in einem Schreiben vom 7«, November 1961 nach Beendigung seiner Verwaltung das Vorhandensein von Wertpapieren mitgeteilt hatte, die früher nicht vorhanden gewesen seien«,
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß sich diesor Y/ertpapiorbestand teilweiso aus den früheren Berichten und den dazu gehörigen Bankunterlagen ergeben hätte oder daß es Wertpapiere geweson seien, die erst nach dem Schlußbericht des Beklagten umgestellt worden seien«, Bio ebenfalls erst nach dem Schlußbericht eingegangenen Coupon-Gutschriften könnten aus derartigen später umgestellton Wertpapieren stammen und böten ebenfalls keinen Grund zu der Annahmo, der Beklagte hätte Y/ertpapiere verschwiegen oder sonst seine Berichte pflichtwidrig unvollständig erstattet o
Bio dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet» Insbesondere ist es unerheblich, daß das Landgericht bereits eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten bejaht hat» Benn eine Verpflichtung zur Ableistung des Offenbarungsoides besteht nicht bei jeder Pflichtverletzung, sondern nur dann, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Einnahmen in der Rechnung unvollständig angegeben waren. Bas Landgericht hat den Beklagten aber gerade wegen solcher Vorfälle verurteilt, die sich aus seinen Berichten ergaben« Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob der Beklagte den Eindruck einer Begünstigung der Witwe erweckt hat, weil sich auch daraus allein keine Unvoll-ständigkoit der Rechnung ergibt. Bie Revision zieht zwar aus den vom Oborlandesgericht bewerteten Vorgängen über die erst später umgestellten Wertpapiere und die letzten Coupon-Gutschriften andere Schlüsse als das Berufungsgericht, hat aber weder Rechtsfehler in den Erwägungen
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des Tatrichters noch Umstände aufzeigen können, die unabhängig davon Grund zu der Annahme boten, der Beklegte habe seine Abrechnungen schuldhaft unvollständig erteilt, insbesondere Einnahmen oder Wertpapiere verschwiegene
E.
Die Revision bleibt daher erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Kr oft	Dr0 Arndt	Gähtgens
 Keßler	Dr.	Reinhardt