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BGH · Ill ZK 151/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZK 151/62

gepachteten Grundstücks verurteilt« Er fühlte sich zu Unrecht verurteilt und steigerte sich so sehr in diese Vorstellung hinein, daß er behauptete, alle beteiligten Richter'hätten sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht« Nach Stellung von Strafanträgen erhob die Staatsanwaltschaft daraufhin gegen ihn Anklage wegen verleumderischer Beleidigung vor der Strafkammer des Landgerichts Magdebui’g. In der ■ Hauptverhandlung am 12- März 1942 wurde die einstweilige Unterbringung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt beschlossen und dieser sogleich in die Haftanstalt abgeführt. Jedenfalls wären in einem Beleiöigungsverfahren die sofortige Verhaftung und Abführung des Angeklagten zur Untersuchung auf seinen Geisteszustand ohne Anhörung eines Sachverständigen und Verteidigers nicht zulässig gewesen« Mindestens hätten die Richter die Pflicht gehabt, besondere Anordnungen für Betreuung und Überwachung zu treffen« Die Klägerin hat als Entschädigung eine Rente in Höhe von 200 DM monatlich ab 1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin Verfahrensverstöße und Pflichtwidrigkeiten nicht nachgewiesen habe, auch die Anordnung der Unterbringung nicht ursächlich für den Tod ihres Ehemannes sei. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung dieses Urteils den Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. * Nach § 839 BGB, Art. 131 der Weimarer Verfassung hätte die Klägerin einen Anspruch gegen das Deutsche Reich gehabt, wenn die beteiligten Richter die ihnen dem Ehemann der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten. Es könne nicht angenommen werden, daß die Strafkammer einen Beschluß nach § 81 StPO erlassen habe, weil der Angeklagte keinen Verteidiger gehabt habe und kein Sachverständiger anwesend gewesen sei. Die Strafkammer müsse deshalb eine Entscheidung nach § 126 a StPO in Betracht gezogen habeno Es möge zu bejahen gewesen sein, daß dringende Gründe für die Annahme vorhanden gewesen seien, der Angeklagte habe eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen* Es falle aber schwer anzunehraen, daß die öffentliche Sicherheit es erfordert habe, wegen einer verleumderischen Beleidigung von Richtern den Angeklagten für unbefristete Zeit, mindestens aber auf drei Jahre nach §§ 42 b, 42 f StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt unter- Dann hätte die Strafkammer aber die Pflicht gehabt, durch besondere Anordnungen sicherzustellen, daß der Angeklagte als erregter Geistesgestörter ausreichend überwacht wurde; das sei ersichtlich nicht geschehen. Damit ergebe sich, daß die Richter der Strafkammer, wie auch immer die Umstände des Falles gelegen hätten, ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht eindeutig erkennen, ob das Oberlandesgericht eine Amtspflicht-Verletzung nur in dem Unterlassen näherer Anweisungen an die Haftanstalt erblickt oder ob es auch den Erlaß des Unter-bringungsbefchls als Pflichtverletzung gewertet hat. Zugunsten der Klägerin geht das Revisionsgericht davon aus, daß dos Berufungsgericht hilfsweise auch die Rechtswidrigkeit des Unterbringungsbefehls bejahen wollte, in erster Linie allerdings die Pflichtverletzung in den Maßnahmen nach Erlaß des Unterbringungsbefehls gesehen hat. ist, daß sich aus dem öffentlich-rechtiictaen Gewaltverhältnie zwischen dem Staat und einem Untersuchungshäftling - dem der auf Grund eines Unterbrjngungsbefehles nach § 126 a StPO TJntergebrachte gleichsteht - die Pflicht des Staates ergibt, für Leben und Gesundheit des Untergebrachten zu sorgen. Das Berufungsgericht begründet seine Annahme, daß die Richter diese Pflichten verletzt hätten, lediglich mit dem Bemerken, die Strafkammer habe die Pflicht gehabt, durch besondere Anordnungen sicherzustellen, daß der Angeklagte als erregter Geistesgestörter ausreichend überwacht wurde; das sei ersichtlich nicht geschehen. Die Tatsache, daß hin und wieder Häftlinge, insbesondere unmittelbar unter der Wirkung einer Festnahme Selbstmord begehen, mußte den Strafvollzugsbeamten bekannt sein; davon durften die Richter ausgehen, so daß sie darauf nicht besonders hinzuweisen brauchten. Die Richter durften weiter davon ausgehen, daß der Angeklagte ’’als erregter Geistesgestörter überwacht wurde”; denn der Verdacht einer Geisteskrankheit ergab sich für die Vollsugsanstalt aus dem schriftlichen Aufnahmeersuchen und dem abschriftlich bei- ' zufügenden Unterbringungsbefehl. Die Klägerin seiest hat nach dieser Hichtung ebenfalls keine weiteren Behauptungen aufgestellt, sondern im Gegenteil immer wieder vorgetragen, ihr Mann sei bis zu dem Schluß gesund gewesen; sie hatte sogar jahrelang behauptet, er habe gar keinen Selbstmord begangen, sondern sei ermordet worden * Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht damit eine tatsächliche Feststellung hat treffen wollen; denn eine derartige entfernte Möglichkeit, die "nicht außerhalb des Bereichs aller Wahrscheinlichkeit lag", reicht nach den früheren Ausführungen gerade nicht zu der Annahme aus, die Richter hätten die Pflicht zu weiteren Sicherungsmaßnahmen gehabt, Mangels Peststeillang besonderer verdächtiger Tatumstände bestand deshalb für die Richter der Strafkammer keine Verpflichtung, besondere Sicherungsanordnungen zu treffen. ?, Unrichtig ist die vom Berufungsgericht weiter vertretene Auffassung, die Richter hätten ihre Amtspflichten deshalb verletzt, weil sie ohne hinreichenden Grund, also rechtswidrig einen ünterbringungsbefehl erlassen hättenc Der Erlaß eines solchen Unterfcringungsbefehls war nach § 126 ß StPO zulässig, wenn Gründe für die Annahme vorhanden waren, daß der Angeklagte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen habeund daß deshalb seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden würde, wenn die öffentliche Sicherheit seine einstweilige Unterbringung erforderte«> Die Unterbringung ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit nach höchstrichterlieher Rechtsprechung dann erforderlich, wenn eine Begehung ähnlicher Taten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten und nicht anders zu verhindern ist, insbesondere wenn hier zu befürchten war, daß die auf Wahnideen des Täters beruhenden Erzählungen über angebliche Rechtsbeugungen in immer weiteren Bevölkerungskreisen Glauben finden und damit das Vertrauen zur Rechtspflege beeinträchtigen würden (Schönke-Schröder, StGB 11, Aufl«, § 42 b An. 12). Weiter erfordert die öffentliche Sicherheit die einstweilige Unterbringung des zurechnungsunfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Täters bereits dann, wenn, eine Wiederholung zu befürchten ist und es keine andere sachgemäße Möglichkeit gibt, die Allgemeinheit vor weiteren Angriffen Das Oberlandesgericht hat allerdings Bedenken dahin geäußert, ob im Verhältnis der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat die öffentliche Sicherheit es erfordert habe, den Angeklagten für unbefristete Zeit, mindestens aber auf drei Jahre in eine Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen. Denn drei Jahre beträgt nach § 42 f Abs.3 StGB nur die Frist, innerhalb der das Gericht zu dem ersten Male von Amte wegen über die Fortdauer der Unterbringung zu bestimmen hat; aus Abs. 1, Abs.3. Das Berufungsurteil hat weiter seine Bedenken damit begründet, daß es sich bei der damals zur Anklage stehenden Tat um ein.Bagatelldelikt gehandelt hätte. Hier war die öffentliche Klage durch den Staatsanwalt vor der Strafkammer wegen Verleumdung mehrerer Richter erhoben worden; dazu gehörten Richter vom Amtsgericht bis zu dem Oberlandesgericht. Dezember 1931 (RGBl I 743 § 2 Kapitel III Teil 8) wurde eine Verleumdung mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und bis zu zwei Jahren bestraft, falls der Verletzte im öffentlichen Leben stand, die ehrenrührige Tatsache geeignet war, ihn des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedurfte, und wenn die Tatsache öffentlich behauptet .oder verbreitet war» Danach durfte das Berufungsgericht jedenfalls nicht von einem Bagatell delikt ausgehen» Schließlich war auch die Behauptung der Klägerin unerheblich, der Vorsitzende habe den Ünterbringungebefehl allein verkündet, ohne daß sich die Strafkammer zur Beratung zurückgezogen hätte» Diese Tatsache allein ergibt noch keine Geoetzesverlet2ung. September 1939 (RGBl 1 1656) die Strafkammer ohne Schöffen nur in der Besetzung mit drei Berufsrichtern tätig» Biese kennten vorher besprochen haben, gegen den Angeklagten einen ünterbringungsbefehl zu erlassen, falls die Hauptverhandlung Bedenken an der vollen Zurechnungsfähigkeit ergeben würde» Dann bedurfte es keiner förmlichen erneuten Beratung im Beratungszimmer, sondern konnte sich das richterliche Kollegium unauffällig am Richtertisch darüber ver-fständigen, daß es bei der vorher besprochenen Maßnahme bleiben sollte» Nach § 7 der Durchführungsverordnung vom 13» März 1940 (RGBl I 489) war der Verteidiger grundsätzlich bei Zustellung der Anklageschrift oder Eröffnung des Hauptverfahrens zu bestellen, doch lag zu dieser Zeit noch kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, weil nach dem Inhalt der Anklageschrift bis dahin die Unterbringung in einer Heilanstalt nicht erwogen war. Die Strafkammer hat zugleich ohne Bestellung eines Verteidigers noch den Unterbringungsbefehl erlassen, doch war sie nach Auffassung des Senats zu dem Erlass derartiger eilbediirftiger vorläufiger Sicherungsmaßnahmen noch befugto Denn das Fehlen eines notwendigen Verteidigers stellt kein allgemeines Verfahrenshindernis dar, sondern zwingt das erkennende Gericht nur zur Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 145 StPO). Auf die Revision der Beklagten muß daher aas Berufunge-urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zuriiekgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 81 StPO § 187 StGB § 145 StPO
BestimmungAngeklagteTatsacheBerufungsgerichtSelbstmordöffentlichKlägerinUnterbringungStrafkammer

Volltext der Entscheidung

Ill ZK 151/62
2226 098
U
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Verkündet am 14- November 1963 Scheibl, Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisioneklägerin, - Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro
 gegen
die Witwe Luise G
geh
 illee
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. Krille -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Öberlandesgerichts Celle vom IS. Mai 1962 aufgehoben.
Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 28. September 1961 wird zurtickgev/iesen.
Bie Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der	nach	Maß-
gabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung von Richtern des Deutschen Reiches im Jahre 1942»
Der 1891 geborene Ehemann der Klägerin wurde im Jahre 1941 rechtskräftig zur Räumung eines für eine Geflügelfarm. gepachteten Grundstücks verurteilt« Er fühlte sich zu Unrecht verurteilt und steigerte sich so sehr in diese Vorstellung hinein, daß er behauptete, alle beteiligten Richter'hätten sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht« Nach Stellung von Strafanträgen erhob die Staatsanwaltschaft daraufhin gegen ihn Anklage wegen verleumderischer Beleidigung vor der Strafkammer des Landgerichts Magdebui’g. In der ■ Hauptverhandlung am 12- März 1942 wurde die einstweilige Unterbringung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt beschlossen und dieser sogleich in die Haftanstalt abgeführt. Nach wenigen Stunden beging dort der Ehemann der Klägerin in seiner Seile Selbstmord durch Erhängen.
Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr Mann sei nie geisteskrank gewesen. Ein Rechtsgrund zur Festnahme habe nicht Vorgelegen. Jedenfalls wären in einem Beleiöigungsverfahren die sofortige Verhaftung und Abführung des Angeklagten zur Untersuchung auf seinen Geisteszustand ohne Anhörung eines Sachverständigen und Verteidigers nicht zulässig gewesen« Mindestens hätten die Richter die Pflicht gehabt, besondere Anordnungen für Betreuung und Überwachung zu treffen« Die Klägerin hat als Entschädigung eine Rente in Höhe von 200 DM monatlich ab 1. April 1950 verlangt, und zwar die bis Ende März 1961 fällig gewordenen Beträge nebst Zinsen.
 
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die einstweilige Unterbringung sei zulässig gewesen. Anhaltspunkte für Pfliehtverletzungen der beteiligten Richter lägen nicht vor. Mit dem Selbstmord hätten sie nicht zu rechnen brauchen; der Selbstmord sei keine typische Folge etwaiger Verfahrensfehler.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin Verfahrensverstöße und Pflichtwidrigkeiten nicht nachgewiesen habe, auch die Anordnung der Unterbringung nicht ursächlich für den Tod ihres Ehemannes sei. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung dieses Urteils den Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die, Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend: *
Die beklagte	haftet	für Amtspflichtver-
letzungen von Richtern beim Landgericht in Magdeburg im Jahre 1942, deren Dienstherr damals das Deutsche Reich war, nur nach Maßgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. Sovember 1957 (BGBl I 1747} abgekürzt: AKG). Sach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AKG sind Ansprüche, die sich gegen das Deutsche Reich richten, für die Zeit nach dem 31. März 1950 zu erfüllen, soweit sie auf Zahlung von Renten gerichtet sind, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Dabei stellt die Beklagte
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nicht mehr in Abrede, daß nach § 25 AKG die Bundesrepublik und nicht ein Land haften würde. Die Bestimmungen über das Anmeldeverfahren sind beachtet,
* Nach § 839 BGB, Art. 131 der Weimarer Verfassung hätte die Klägerin einen Anspruch gegen das Deutsche Reich gehabt, wenn die beteiligten Richter die ihnen dem Ehemann der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten.
Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen mit folgenden Erwägungen bejaht;
Die Strafkammer habe beschlossen gehabt, den üheraann der Klägerin einstweilen unterzubringen und ihn in einer Heil- oder Pflegeanstalt auf seihen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Als Grundlage seien dafür die Bestimmungen der §§ 81 und 126 a StPO in Betracht gekommen.
Es könne nicht angenommen werden, daß die Strafkammer einen Beschluß nach § 81 StPO erlassen habe, weil der Angeklagte keinen Verteidiger gehabt habe und kein Sachverständiger anwesend gewesen sei. Die Strafkammer müsse deshalb eine Entscheidung nach § 126 a StPO in Betracht gezogen habeno
 Es möge zu bejahen gewesen sein, daß dringende Gründe für die Annahme vorhanden gewesen seien, der Angeklagte habe eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen* Es falle aber schwer anzunehraen, daß die öffentliche Sicherheit es erfordert habe, wegen einer verleumderischen Beleidigung von Richtern den Angeklagten für unbefristete Zeit, mindestens aber auf drei Jahre nach §§ 42 b, 42 f StGB in eine Heil- oder Pflegeanstalt unter-
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zubringcn. Selbst wenn diese Voraussetzung noch hätte bejaht werden können, hätte hinzukommen müssen, daß die öffentliche Sicherheit es erforderte, nicht das Urteil atsuwartcn; diese Notwendigkeit könne bei der zur Aburteilung stehenden Straftat nicht Vorgelegen haben. Nur unter einer Voraussetzung wäre die Rechtmäßigkeit der Anordnung vorstellbar, wenn nämlich der Angeklagte sich in der Verhandlung so aufgeführt haben sollte, daß es nicht habe verantwortet werden können, ihn in Freiheit zu belassen. Das lasse sich nicht ausschließen. Dann hätte die Strafkammer aber die Pflicht gehabt, durch besondere Anordnungen sicherzustellen, daß der Angeklagte als erregter Geistesgestörter ausreichend überwacht wurde; das sei ersichtlich nicht geschehen. Damit ergebe sich, daß die Richter der Strafkammer, wie auch immer die Umstände des Falles gelegen hätten, ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt hätten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht eindeutig erkennen, ob das Oberlandesgericht eine Amtspflicht-Verletzung nur in dem Unterlassen näherer Anweisungen an die Haftanstalt erblickt oder ob es auch den Erlaß des Unter-bringungsbefchls als Pflichtverletzung gewertet hat. Zugunsten der Klägerin geht das Revisionsgericht davon aus, daß dos Berufungsgericht hilfsweise auch die Rechtswidrigkeit des Unterbringungsbefehls bejahen wollte, in erster Linie allerdings die Pflichtverletzung in den Maßnahmen nach Erlaß des Unterbringungsbefehls gesehen hat.
Die Gründe des Berufungsurteils halten einer Nachprüfung auf Grund der Revision nicht stand.
1. Das Verhalten der Richter nach Erlaß des Unterbringungsbefehls, das das Berufungsgericht in erster Linie für rechtswidrig hält, enthielt keine Amtepflichtverletzung.
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ist, daß sich aus dem öffentlich-rechtiictaen Gewaltverhältnie zwischen dem Staat und einem Untersuchungshäftling - dem der auf Grund eines Unterbrjngungsbefehles nach § 126 a StPO TJntergebrachte gleichsteht - die Pflicht des Staates ergibt, für Leben und Gesundheit des Untergebrachten zu sorgen. Das ist eine den Bediensteten gegenüber den Gefangenen bestehende Amtspflicht im Sinne des § 839 BGE. Die besonderen Bestimmungen über die Voraussetzungen einer Festnahme und den Vollzug insbesondere in der Strafprozeßordnung sowie in den Vollstreckungs- und Vollzugsordnungen umreissen diese Amtspflichten im Einzelnen (vgl* dazu auch BGrHZ 21, 214/219; Urteil vom 14. Dezember 1959 III 2R 148/58 VersR I960, 497; Urteil vom 18. Januar 1962 III ZK 135/60).
Das Berufungsgericht begründet seine Annahme, daß die Richter diese Pflichten verletzt hätten, lediglich mit dem Bemerken, die Strafkammer habe die Pflicht gehabt, durch besondere Anordnungen sicherzustellen, daß der Angeklagte als erregter Geistesgestörter ausreichend überwacht wurde; das sei ersichtlich nicht geschehen.
Der Umfang der Pflichten der beteiligten Richter und Justizbeamten ergibt sich nach Auffassung des Senats neben den Bestimmungen der Strafprozeßordnung aus den Vorschriften über den Vollzug einer Untersuchungshaft und einer einstweiligen Unterbringung. Nach § 126 a StPO gelten für die einstweilige Unterbringung die meisten Bestimmungen über die Untersuchungshaft entsprechend. Eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von Häftlingen, bei denen der Verdacht eines Selbstmords besteht, fehlt dort. Heute finden sich Einzelbestimmungen in der für alle Länder der Bundesrepublik einheitlich geltenden Untersuchungshaft-Vollzugsordnung vom 12. Februar 1953 (abgekürzt: UVollzO). Zur Zeit
 der hier streitigen Vorgänge galt zwar die reichseinheitliche Strafvollzugsordnung des Reichsministers der Justiz vom 22. Juli 1940 (Sonderveröffentlichungen der deutschen Justiz Nr. 21), aber noch nicht die Untersuchungshaft-Vollzugsordnung des Reichsministers der Justiz vom 19. November 1942 (Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz Nr. 29)« Es galt also damals noch das preußische Gesetz Uber Straf Vollstreckung*?- und Gnadenrecht vom 1. August 1933 (GS S. 293) sowie die Verordnung über die Durchführung der Untersuchungshaft vom 1. August 193*« Diese Verordnung schrieb in § 3 ein schriftliches Aufnahme-Ersuchen des Richters oder Staatsanwalts vor. Nach § 16 hatte der Richter etwaige besondere Sicherungsmaßnahmen gegen einen Häftling zu bestimmen, bei Gefahr im Verzüge konnte das auch der Anstaltsvorsteher veranlassen; § 21 verwies auf die allgemeinen StrafVollzugsvorschriften, die sinngemäß anzuwenden ■waren. Diese Strafvollzugsordnung vom 22. Juli 1940 enthielt folgende einschlägige Bestimmungen: Auf Gefangene, die im Verdacht standen, Selbstbeschädigungen oder Selbstmord zu planen, war besonders zu achten; sie durften nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie gefährliche ’Werkzeuge in die Hand bekamen (Nr. 171); ihnen gegenüber konnten besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden (Nr. 175);
Nr. 176 beseichnete als derartige besondere Sicherungsmaß-nahsen die Entziehung von Einrichtungsgegenständen oder Bekleidungsstücken, deren Mißbrauch zu befürchten ist oder die geeignet sind, einen Selbstmordversuch zu fördern, notfalls eine Fesselung.
Diese Vorschriften bestätigen die Fflicht, den Selbstmord eines Gefangenen zu verhindern, und gewähren dafür Möglichkeiten zu dem Eingreifen. Allen diesen Bestimmungen ist gemeinsam,
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daß Sieherungsmaßnahmen immer nur dann zu ergreifen sind, wenn der Selbstrnordplan erkannt oder erkennbar ist. Das ist sogar eine selbstverständliche Voraussetzung für da3 Einschreiten durch die Richter oder die Vollzugebeamten, denn es wäre eine Pflichtverletzung, wenn sie alle Häftlinge «o behandeln würden, als beabsichtigten sie einen Selbstmord oder seien sie gef ährliche Gewaltverbrecher * Die Bestimmungen sehen deshalb besondere Maßnahmen erst dann vor, wenn der Häftling einen Selbstmord versucht oder vorbereitet hat, dessen verdächtig oder die Gefahr eines Selbstmordes erkonnbar ist.
Die Strafkammer hatte danach. Anlaß und Verpflichtung zu Sicherungsmaßnahraen erst dann, wenn sich aus ihr bekannten oder erkennbaren Tatsachen der Verdacht ergeben mußte, daß der Ehemann der Klägerin einen Selbstmord begehen oder versuchen könnte. Die Tatsache, daß hin und wieder Häftlinge, insbesondere unmittelbar unter der Wirkung einer Festnahme Selbstmord begehen, mußte den Strafvollzugsbeamten bekannt sein; davon durften die Richter ausgehen, so daß sie darauf nicht besonders hinzuweisen brauchten. Dasselbe1 gilt für die Tatsache, daß hin und wieder Geisteskranke in Erregungszuständen Selbstmordversuche unternehmen. Die Richter durften weiter davon ausgehen, daß der Angeklagte ’’als erregter Geistesgestörter überwacht wurde”; denn der Verdacht einer Geisteskrankheit ergab sich für die Vollsugsanstalt aus dem schriftlichen Aufnahmeersuchen und dem abschriftlich bei- ' zufügenden Unterbringungsbefehl. Außerdem wurde1 der Angeklagte in eine großstädtische, mit hauptamtlichen Ärzten und geschulten Vollzugsbeamten besetzte Anstalt auf Grund eines Unterbringungsbefehls eingeliefert. Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, daß über diese allgemeinen
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Anhaltspunkte hinaus weitere umstände für die Gefahr eines Selbstmordversuches sprachen. Die Klägerin seiest hat nach dieser Hichtung ebenfalls keine weiteren Behauptungen aufgestellt, sondern im Gegenteil immer wieder vorgetragen, ihr Mann sei bis zu dem Schluß gesund gewesen; sie hatte sogar jahrelang behauptet, er habe gar keinen Selbstmord begangen, sondern sei ermordet worden *
Das Berufungsgericht bezeichnet zwar den Ehemann der Klägerin als "erregten Geisteskranken", doch fehlt eine tatsächliche Feststellung mindestens dafür, daß der Ehemann der Klägerin dem Gericht als ein solcher "erregter Geisteskranker" erkennbar gewesen sei*
Am Schluß seines Urteils hat das Berufungsgericht noch folgendes bemerkt: Die Gefahr einer Kurzschlußhandlung in Richtung eines Selbstmordes habe nicht außerhalb des Bereichs aller Wahrscheinlichkeit gelegen, weil derjenige, der 194-2 festgenommen wurde, um in eine Heilanstalt gebracht zu werden, nicht zu Unrecht seine Existanz, wenn nicht gar sein Leben bedroht angesehen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht damit eine tatsächliche Feststellung hat treffen wollen; denn eine derartige entfernte Möglichkeit, die "nicht außerhalb des Bereichs aller Wahrscheinlichkeit lag", reicht nach den früheren Ausführungen gerade nicht zu der Annahme aus, die Richter hätten die Pflicht zu weiteren Sicherungsmaßnahmen gehabt,
 Mangels Peststeillang besonderer verdächtiger Tatumstände bestand deshalb für die Richter der Strafkammer keine Verpflichtung, besondere Sicherungsanordnungen zu treffen. Die Haupterwägung des Oberlandesgerichts läßt sich daher nicht halten *
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?, Unrichtig ist die vom Berufungsgericht weiter vertretene Auffassung, die Richter hätten ihre Amtspflichten deshalb verletzt, weil sie ohne hinreichenden Grund, also rechtswidrig einen ünterbringungsbefehl erlassen hättenc
 Der Erlaß eines solchen Unterfcringungsbefehls war nach § 126 ß StPO zulässig, wenn Gründe für die Annahme vorhanden waren, daß der Angeklagte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen habeund daß deshalb seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden würde, wenn die öffentliche Sicherheit seine einstweilige Unterbringung erforderte«> Die Unterbringung ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit nach höchstrichterlieher Rechtsprechung dann erforderlich, wenn eine Begehung ähnlicher Taten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten und nicht anders zu verhindern ist, insbesondere wenn hier zu befürchten war, daß die auf Wahnideen des Täters beruhenden Erzählungen über angebliche Rechtsbeugungen in immer weiteren Bevölkerungskreisen Glauben finden und damit das Vertrauen zur Rechtspflege beeinträchtigen würden (Schönke-Schröder, StGB 11, Aufl«, § 42 b Anm. 12). Dabei war hier zu beachten, daß der Angeklagte seine Behauptung auch gegenüber hohen Parteistellen aufgestellt hatte. Bei dem damaligen Verhältnis zwischen Partei und Justiz durften die Richter derartige Angriffe für besonders gefährlich und sich zu ctäfkcr-on Abwehrmaßnahmen für befugt halten.
Weiter erfordert die öffentliche Sicherheit die einstweilige Unterbringung des zurechnungsunfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Täters bereits dann, wenn, eine Wiederholung zu befürchten ist und es keine andere sachgemäße Möglichkeit gibt, die Allgemeinheit vor weiteren Angriffen
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des Täters zu schützen. Diese Grundsätze waren bereits damals durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung herausgearbeitet, an die sich die Richter der Strafkammer halten durften (Schwarz, StPO 12. Aufl, von 1943)• Der festgestellte Sachverhalt bot daher durchaus die Möglichkeit, die Voraussetzungen für den Erlaß eines Unterbringungsbefehls zu bejahen. Es sind keine Tatsachen festgestellt, daß die Richter die so verstandenen Tatbeetands-merkmale der Vorschriften verkannt hätten.
Das Oberlandesgericht hat allerdings Bedenken dahin geäußert, ob im Verhältnis der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat die öffentliche Sicherheit es erfordert habe, den Angeklagten für unbefristete Zeit, mindestens aber auf drei Jahre in eine Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen. Das Berufungsgericht entnimmt diese dreijährige Mindest-frist dem § 42 f StGB, hat dabei aber den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung verkannt. Denn drei Jahre beträgt nach § 42 f Abs. 3 StGB nur die Frist, innerhalb der das Gericht zu dem ersten Male von Amte wegen über die Fortdauer der Unterbringung zu bestimmen hat; aus Abs. 1, Abs. 3.
Satz 1 und Abs. 4 des § 42 f StGB ergibt sich, daß auf besonderen. Antrag oder auf Anregungen von dritter Seite jederzeit eine frühere Entscheidung sowie eine vorzeitige Entlassung stets möglich war, wenn der Zweck der Unterbringung erreicht war. Das Berufungsgericht durfte daher seiner Entscheidung nicht die Annahme zugrunde legen, jede Unterbringung dauere mindestens drei Jahre. Sie dauert so lange, wie der Zweck es erfordert.
Das Berufungsurteil hat weiter seine Bedenken damit begründet, daß es sich bei der damals zur Anklage stehenden Tat um ein.Bagatelldelikt gehandelt hätte. Davon durfte das
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Berufungsgericht jedoch ebenfalls nicht ausgehen. Denn nach dem Inhalt der Anklage konnte es sich nicht nur um eine geringfügige ünmutsäußerung einer unterlegenen Prozeßpartei gehandelt haben. Richter sind derartige ünmuteäußerungen auch in scharfer Form gewohnt; erfahrungsgemäß stellen weder sie noch ihre Dienstvorgesetzten bei derartigen beleidigenden Äußerungen stets Strafantrag. Die Richtlinien für das Strafverfahren (Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 13* April 1935 - Amtliche Sonder-veröff entlichungen der "Deutschen Justiz" Kr. 7) berücksichtigten diesen Erfahrungssatz. Nach Ziffer 367 war boi Beleidigung von Justizbeamten - zu denen damals die Richter gehörten - stets zu prüfen, ob es sich bei unsachlicher Kritik an Entscheidungen oder. Maßnahmen von Justizbehörden wirklich um ernst zu nehmende Ehrenkränkungen handelte und ob es zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege geboten sei, sinzuschreiten; offenbar haltlose Vorwürfe unbelehrbarer Querulanten oder allgemeine Unmutsäußerungen von Personen, die sich in ihrem Recht gekränkt glauben, sollten in;=der Regel keine Veranlassung geben, die öffentliche Klage zu erheben; wenn der Dienstvorgesetzte des beleidigten Richters Strafantrag stelle, werde allerdings grundsätzlich auch ein öffentliches Interesse an Übernahme der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft zu bejahen sein. Andererseits hieß es in dieser, Richtlinien weiter, daß gegen wissentlich falsche Anschuldigungen mit Nachdruck vorzugehen sei (llr.367) und daß in der Regel die Schuld eines Täters nicht als gering anzusehen sein werde, wenn d-or Tat eine Verwarnung vorousgega.ngen sei {Hr. 147). Oewiß waren diese Richtlinien für die in ihrer Entscheidung unabhängigen Richter nicht bindend, doch war es zulässig, da*3 die Richter sich diese Erwägungen zu eigen machten. Die Richtlinien für
 
das Strafverfahren in ihrer jetzigen, auf einer Vereinbarung der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder beruhenden Passung vom 1. August 1953 enthalten ähnliche Bestimmungen (Nr« 68, 238)»
Hier war die öffentliche Klage durch den Staatsanwalt vor der Strafkammer wegen Verleumdung mehrerer Richter erhoben worden; dazu gehörten Richter vom Amtsgericht bis zu dem Oberlandesgericht. Der damalige Angeklagte hatte seine Behauptungen in Eingaben an höchste Staats- und Barteistellen aufgestellt» La Anklage wegen Verleumdung erhoben war, mußte dringender Verdacht dahin bestanden haben, daß der Ehemann der Klägerin wider besseres Wissen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet hatte, die geeignet waren, die Richter verächtlich zu machen oder in der Öffentlichen Meinung herebzuwürdigen (§ 187 StGB). Bas war keine unbedeutende Unmutsäußerung einer uneinsichtigen Prozeßpartei mehr» Rach der damals noch geltenden RotVC vom 8. Dezember 1931 (RGBl I 743 § 2 Kapitel III Teil 8) wurde eine Verleumdung mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und bis zu zwei Jahren bestraft, falls der Verletzte im öffentlichen Leben stand, die ehrenrührige Tatsache geeignet war, ihn des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedurfte, und wenn die Tatsache öffentlich behauptet .oder verbreitet war» Danach durfte das Berufungsgericht jedenfalls nicht von einem Bagatell delikt ausgehen»
Schließlich war auch die Behauptung der Klägerin unerheblich, der Vorsitzende habe den Ünterbringungebefehl allein verkündet, ohne daß sich die Strafkammer zur Beratung zurückgezogen hätte» Diese Tatsache allein ergibt noch keine Geoetzesverlet2ung. Denn damals wurde nach § 14 der MaßnahmeVO
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vom 1. September 1939 (RGBl 1 1656) die Strafkammer ohne Schöffen nur in der Besetzung mit drei Berufsrichtern tätig» Biese kennten vorher besprochen haben, gegen den Angeklagten einen ünterbringungsbefehl zu erlassen, falls die Hauptverhandlung Bedenken an der vollen Zurechnungsfähigkeit ergeben würde» Dann bedurfte es keiner förmlichen erneuten Beratung im Beratungszimmer, sondern konnte sich das richterliche Kollegium unauffällig am Richtertisch darüber ver-fständigen, daß es bei der vorher besprochenen Maßnahme bleiben sollte»
In der Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist noch erörtert worden, ob die Richter der Strafkammer dem Angeklagten einen Verteidiger hätten beiprdnen müssen. Nach § 32 der damals geltenden Zuständigkeitsverordnung vom 21. Februar 1940 (RGBl 1 405) mußte der Vorsitzende dem Beschuldigten einen Verteidiger bestellen, wenn die Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt "in Frage kam".
Nach § 7 der Durchführungsverordnung vom 13» März 1940 (RGBl I 489) war der Verteidiger grundsätzlich bei Zustellung der Anklageschrift oder Eröffnung des Hauptverfahrens zu bestellen, doch lag zu dieser Zeit noch kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, weil nach dem Inhalt der Anklageschrift bis dahin die Unterbringung in einer Heilanstalt nicht erwogen war. Die Bestellung eines Verteidigers wurde hier erst in dem Zeitpunkt notwendig, als ein Unterbringungsbefehl erging, der gerade voraussetst, daß die Unterbringung in einer Heilanstalt Min Frage kam”. $ 7 Abs. 2 der genannten Durchführungsverordnung bestimmte für diesen Fall, daß der Verteidiger sofort 2U bestellen war, wenn sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergab, daß eine Verteidigung notwendig war. Das hat die Strafkammer allerdings nicht
 
mehr getan, aber sie hat die Hauptverhandlunj auch nicht fortgeführt, sondern wegen der nun aufgetauchten Bedenken vertagt. Die Strafkammer hat zugleich ohne Bestellung eines Verteidigers noch den Unterbringungsbefehl erlassen, doch war sie nach Auffassung des Senats zu dem Erlass derartiger eilbediirftiger vorläufiger Sicherungsmaßnahmen noch befugto Denn das Fehlen eines notwendigen Verteidigers stellt kein allgemeines Verfahrenshindernis dar, sondern zwingt das erkennende Gericht nur zur Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 145 StPO).
Damit sind Amtspflichtverletzungen der Richter, um die es hier alleine geht, nicht dargetan. Die Klägerin ist somit beweisfällig geblieben; denn sie muß in vollem Umfang nachweisen, daß die Richter ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben. Es ist nicht zu verkennen, daß hier die Beweisführung* schwierig war, weil die Gerichtsakten im Verlauf ler Kriegs- oder NachkriOgsereignisse verloren gegangen sind, doch ist das kein gesetzlicher Grund, in diesem Verfahren die Beweislast zu ändern.
3o Der Sachverhalt ergibt schließlich nichts dafür, daß hier Ansprüche aus Aufopferung gegeben wären; die Klägerin hat insoweit auch nichts vorgetragen.
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Auf die Revision der Beklagten muß daher aas Berufunge-urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zuriiekgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91» 9? ZFO*
Br. Pagendarm	Br.	Kreft	Dr.	Arndt
 Br. Hußla	Bundesrichter	G-ähtgens
 ist erkrankt und daher an der Leistung der Unterschrift verhinderte
 Br. Paßandarm