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BGH · 111 ZR 151/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 111 ZR 151/61

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 1/10 und dem beklagten Land zu 9/10 zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 1/4 und das beklagte Land zu 3/4 zu tragen. Die Klägerin erkrankte im Jahre 1950 an Lues und mußte sich deswegen in der Hautklinik der Stadt FflHHHP (&a®) der gesetzlichen Zwangsfcehandlung auf Grund des Gesetzes vom 18o Februar 1927 (RGBl 1 61) in der Fassung des Hessischen Gesetzes vom 11« April 1946 (Hess GVB1 1946, 11C) unterziehen* Im Rahmen dieser Behandlung wurde ihr u.n* im Januar 1951 eine Keosalvarsanspritze verabreicht, die bei ihr erhebliche Gesundheitsstörungen hervorrief; insbesondere trat eine Querschnittslähmung ein* Wegen des Sachverhalts im übrigen sowie wegen des Sachund Streitstandes wird auf das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 26* September 1957 - HI ZH 190/56 - (= BGHS 25, 258) verwiesen, durch das - durch Aufhebung des ersten klage-abweisenden Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung gegen das erste landgerichtliche Urteil - ein von der Klägerin zunächst geltend gemachter Rentenanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt worden ist, daß das beklagte Land der Klägerin billige Entschädigung nach AufOpferungsgrundsätzen auch für die weiteren Folgen der ihr im Januar 1951 verabreichten Noosalvarsaninjektion zu leisten hat* November 1958 von monatlich m75 DM (abzüglich vom Land bereits erbrachter Leistungen) verurteilt worden* Durch Schlußurteil hat das Landgericht alsdann das beklagte Land unter Abweisung der weiter-gehenden Klage zur Zahlung von noch rund 22 000 DM nebst Zinsen sowie zur Zahlung eines Eetrages von monatlich 25 DK für die Zeit vom 1» August 1959 bis zu dem 51. die Klägerin von dort!Ersatzanspruch des Fürsorge^ affites der Stadt FflHMV a# Ma(P aus Fürsorgeleistungen in Höhe von 1 401,75 DM nebst Zinsen und von den Ersatzansprüchen des Landeswohlfahrtsverbandes H< in Höhe vor. 3. die Klägerin von dem Anspruch des Pflegers Rechtsanwalt Dr. Karl in a# Maf^, auf Zahlung von 5 497,08 DM Vergütung und Auslagenersatz nebst 4 f Zinsen seit dem 15.September 1958 zu befreien,? Zur Bemessung der Pflegezulage hau das Landgericht ausgeführt: Für die Zeit ab 1„August 1954 sei der Klägerin wegen ihrer Pflegebedürftigkeit eine Pflege-zuloge in Höhe der Mittellage der im Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Beträge zu gewähren (zunächst monatlich 117,50 DM, später erhöht bis zu 175 DM). Für die Zeit vom 15» Januar 1951 bis zu dem 31» Juli 1953 aber stehe der Klägerin eine Pflegezulage nur in Höhe von monatlich 50 DM und für die Folgezeit bis zu dem 31» Juli 1954 in Höhe von monatlich 60 DM zu» Denn wenn die Klägerin auch in diesem Zeitraum nicht ohne fremde Hilfe und Wartung habe auskommen können, so sei doch angesichts ihrer häufigen stationären Behandlungen und der damals erst relativ kurzen Zeit des Leidens noch nicht eine so außergewöhnliche Pflege erforderlich gewesen, daß eine höhere Zulage gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat demgegenüber angesichts dessen, daß die Klägerin außer im Jahre 1951 jeweils nur höchstens zwei Monate in Krankenanstalten gewesen sei, die Kürzung der Fflegezulage von 117,50 DM auf 50 DM und 60 DM als nicht berechtigt erachtet und der Klägerin für den in Rede stehenden Zeitraum die Differenzbeträge von insgesamt 2 748,75 DM zugebilligt. Dazu macht die Revision geltend, daß nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften der Klägerin für die Zeit, in der sie sich zur Behandlung in Krankenhäusern oder Heilstätten aufgehalten habe, ein Anspruch auf Pflegezulage nicht zustehe• Die der Klägerin vom Berufungsgericht danach zu Unrecht zugebilligte Pflegezulage für die vollen Monate des Aufenthalts der Klägerin in Krankenoder Heilanstalten in den Jahren 1951 bis 1957 betrage insgesamt 1 242,50 DM. Die Bemessung der billigen Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung hat der Tatrichter nach den Bestimmungen des § 287 ZPO vorzunehmen (vgl. Denn das Berufungsgericht hat - ebenso wie dos Landgericht - zur Entschädigungsbemessung und insbe-roncere auch für die Gewährung und Bemessung der "Pflege-zulage1' die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes herongezogen» Es hat nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß es tilätäi. insoweit - im Rahmen des § 287 2P0 - die Pflegezulage unabhängig von den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und in Abweichung von ihnen habe berechnen wollen, sondern es hat die Pflegezulage nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewähren wollene ln diesem Pall kann daher auch das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters im Rahmen des § 287 ZPO insoweit ändern, als die der Klägerin zugebilligte Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht gerechtfertigt ist« Nach Abs.3 des Gesetzes in der Neufassung gelten diese Bestimmungen zwar nicht für die Empfänger einer Pflegezu-lage mindestens nach Stufe III; ihnen wird mithin die pflcgezulage trotz Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlung weiter gezahlt. Daß die Klägerin mindestens während der von der Revision angegebenen Zeiten sich in Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung oder in einem Kuraufenthalt befand, ist zwischen den Parteien unstreitig (vgl. Gegen die Verurteilung des beklagten Landes unter Ziff.2.),die Klägerin von Ersatzansprüchen der Fiirscrge-behörden in Höhe von insgesamt 2 123,25 DM freizuhalten, wendet sich die Revision wegen eines Betrages von 648,50 DM mit folgender Begründung: Das Berufungsgericht habe - im Gegensatz zu dem Landgericht - nicht beachtet, daß nach 25 b FürsPflVO die Ersatzansprüche nach vier Jahren vom Ablauf des Jahres an erlöschen, in dem die Unterstützung gewährt wurde. Januar 1952/ erbrachten Leistungen sei mithin ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen, ro daß die Klägerin insoweit auch nicht Befreiung von einer RÜckzahlungsverpflichtung verlangen könne. daß dementsprechend die Fürsorgebehörde von der Klägerin Erstattung ihrer vor dem 1, Januar 1957 erbrachten Leistungen nicht verlangen kann. Die vor diesem Zeitpunkt erbrachten und vom Berufungsgericht zu Lasten des beklagten Landes noch berücksichtigten Leistungen machen unstreitig den Betrag von 648,50 D&2 aus, so daß der Befreiungsanspruch der Klägerin um diesen Betrag zu mindern ist«, Bei der von der Revision angegriffenen Verurteilung des beklagten Landes unter Ziff.3») geht es um folgendes: Der Rechtsanwalt Dr. ln ist der Klägerin als (Gebrechlichkeits-)Pfleger bestellt und für ihn ist durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25c September 1958 - 44 VIII W 926/51 - für die Zeit vom 15» Oktober 1962 bis 30. Da3 Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung des Gesamtbetrages von 5 497,08 DM und das Berufungsgericht hat es zur Befreiung der Klägerin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Pfleger in der genannten Höhe verurteilt. Die Klägerin aber sei vermögenslos, und ihr stehe nur ein Anspruch auf "billige Entschädigung" nach den Grundsätzen des Aufopferungsanspruches zu. Das Berufungsgericht habe ferner folgenden Vortrag des beklagten Landes nicht beachtet: Die zu den Pflegschaftsakten abgegebene Erklärung der Klägerin vom 19* August 1958, in der sie sich mit der Festsetzung einer Vergütung für den Pfleger in Höhe von 5 000 DM einverstanden erklärt habe, sei vom Pfleger selbst verfaßt und in seiner Kanzlei geschrieben worden. beklagten Land in den Tatsacheninstanzen vertretenen Auffassung - in dem vorliegenden Zusammenhang dem Umstand, daß die Vergütung angeblich nicht nur für die Tätigkeit des Pflegers im Rahmen der Durchsetzung des Aufopferungsanspruchs bewilligt worden ist, sondern auch für seine Tätigkeit, die er zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin und ihres Kindes gegenüber dem früheren Ehemann der Klägerin entfaltet hat, maßgebliche Bedeutung nicht zu. dem Pfleger geschuldeten - Vergütung oder die Befreiung von der entsprechenden Verbindlichkeit hier von dem beklagten Land verlangt werden kann, hängt davon ab, ob und inwieweit dies zur angemessenen Entschädigung der Klägerin wegen ihres hier interessierenden Körperschadens gehört. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die für den Pfleger festgesetzte Vergütung ihrer Höhe nach offensichtlich unangemessen.wäre und in einem auffallenden Mißverhältnis zu der vom Pfleger aufgewandten Mühewaltung stünde, kann dahinstehen, Denn für eine derartige Annahme liegen selbst vom Sachvortrag des beklagten Landes aus hinreichende Anhaltspunkte nicht vor. Die Klägerin hatte bei der gegebenen Sachlage Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen ihrer Querschnittslähmung und war insoweit nicht ’’vermögenslos”.. Das aber ist bei der hier für den Pfleger vom Vormundschaftsgericht festgesetzten Vergütung nicht der Fall. Die Umsatzsteuer darf mithin vom Pfleger gegenüber der Klägerin neben der festgesetzten Vergütung nicht gesondert in Anrechnung gebracht werden, so daß offen bleiben kann, ob der Pfleger für die ihm gemäß ? Dieser Auslagonersatz stellt nicht ein “Entgelt” im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UmsStG (in Verbindung mit § 10 UmsStDB) für die Tätigkeit des Pflegers dar und unterliegt deshalb cchon aus diesem Grunde nicht der Umsatzsteuerpflicht * Die Verurteilung des beklagten Landes zur Zinszahlung - 1 a) - d) der ürteilsformel - ist wie in den Vor-inotansen auch hinsichtlich des Betrages von 6 479 DM aus-

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 35 BVG § 10 UStellungsG § 1915 BGB § 92 ZPO
LandPflegerHöhe®VergütungKlägerinRevisionPflegezulage

Volltext der Entscheidung

2222 088
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 FrAIREinl § 75
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter - im Rahmen des § 287 ZPO - die Bemessung der Aufopferungsentschädigung, die an eine an Lues erkrankte und infolge einer Snlvarsanbehandlung gesundheitlich schwer geschädigte (querschnittsgelähmte) Person zu leisten ist, auf der Grundlage der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes vornimmt»
BGH,Urt.v• 9. Mai 1965 - 111 ZR 151/61 OLG Frankfurt (Main)
LG V»iesbaden
 Verkündet am 9» Kai 1963 lieber, Justizangestellter als Urkundnfceamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes H flUp, vertreten durch den Kl
____l, dieser vertreten durch den He
 AiB®, Y®|®®®li® und
 Beklagten und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Jngcborg VY e flHHHHB,	-®Pstr	S
vertreten durch ihren Gebrechlichkeitspfleger Rechtsanwalt Br. YM1®, F®®l® a# Fa®,
Klägerin und Revisionebeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. April 1961 teilweise aufgehoben und das an Verkündungs Statt am 13- August 1959 zugestellte Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden teilweise abgeänderto Bas Berufungsurteil wird zu Ziff. I und JII dahin neu gefaßt:
2
/ J
/i-
I. Unter entsprechender Änderung des landgerichtlichen Urteils wird das beklagte Land verurteilt,
1» an die Klägerin 15 708,87 DM nebst 4 % Zinsen von
a)	12	603,37	DK	seit dem	3. März 1955,
b)	3	1 1 CVJ r—-t CO	M	seit dem	1. September 1955?
o)	5	143,—	i»	seit dem	15. September 1956,
a)		629,50	if	seit dem	1. Februar 1959,
e)		182,—	(i	vom 15.September 1956 bis zu dem 1. Dezember 1957	
zu zahlen		,			
2» die Klägerin von den Ersatzansprüchen des Fürsorgeamtes der Stadt	(Ma®) aus
 Fürsorgeleistungen in Höhe von 753,25 DM nebst Zinsen und von den Ersatzansprüchen des Landeswohlfahrtsverfcandes HBBBB in Höhe von 721,50 DM nebst Zinsen zu befreien,
3«. die Klägerin von dem Anspruch des Pflegers, Rechtsanwalt Dr. Karl	in	FfllHBl
(Ka®) auf Zahlung von 5 285,68 DM Vergütung und Auslagenersatz nebst 4 # Zinsen seit dem 15. September 1958 zu befreien,
4* an die Klägerin vom 1. August 1959 bis zu dem 31. Oktober 1964 monatlich 25 DM am Ersten eines jeden Monats im voraus zu zahlen»
II........
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der
 Klägerin zu 1/10 und dem beklagten Land zu 9/10 zur Last.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 1/4 und das beklagte Land zu 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen
5
Tatbestand :
Die Klägerin erkrankte im Jahre 1950 an Lues und mußte sich deswegen in der Hautklinik der Stadt FflHHHP (&a®) der gesetzlichen Zwangsfcehandlung auf Grund des Gesetzes vom 18o Februar 1927 (RGBl 1 61) in der Fassung des Hessischen Gesetzes vom 11« April 1946 (Hess GVB1 1946, 11C) unterziehen* Im Rahmen dieser Behandlung wurde ihr u.n* im Januar 1951 eine Keosalvarsanspritze verabreicht, die bei ihr erhebliche Gesundheitsstörungen hervorrief; insbesondere trat eine Querschnittslähmung ein*
Wegen des Sachverhalts im übrigen sowie wegen des Sachund Streitstandes wird auf das in dieser Sache bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 26* September 1957 - HI ZH 190/56 - (= BGHS 25, 258) verwiesen, durch das - durch Aufhebung des ersten klage-abweisenden Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung gegen das erste landgerichtliche Urteil - ein von der Klägerin zunächst geltend gemachter Rentenanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt worden ist, daß das beklagte Land der Klägerin billige Entschädigung nach AufOpferungsgrundsätzen auch für die weiteren Folgen der ihr im Januar 1951 verabreichten Noosalvarsaninjektion zu leisten hat*
ln dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht ist das beklagte Land zunächst durch Teilanerkenntnisurteil zur Zahlung von rund 7 700 DM sowie zur Zahlung einer Rente auf Lebenszeit ab 1. November 1958 von monatlich m75 DM (abzüglich vom Land bereits erbrachter Leistungen) verurteilt worden* Durch Schlußurteil hat das Landgericht alsdann das beklagte Land unter Abweisung der weiter-gehenden Klage zur Zahlung von noch rund 22 000 DM nebst
 
Zinsen sowie zur Zahlung eines Eetrages von monatlich 25 DK für die Zeit vom 1» August 1959 bis zu dem 51. Oktober 1964 verurteilt.
Auf die Berufung der Parteien hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeänoert. und dahin reu gefaßt, daß das beklagte Land verurteilt werde,
2.
1. an die Klägerin 16 951*37 Elfi nebst 4 % Zinsen von
a)	13	190,	CO	DM	seit	dem
b)	s	942,	1	11	seit	dem
c)	5	668,	•	M	seit	dem
d)		629,	150	II	seit	dem
e)		182,	>	n	vom	15.
3. iV-ärz 1955,
1. September 1955,
15- September 1956,
1. Februar 1959
September 1956 bis zu dem 1. Dezember 1957'
zue zahlen.
die Klägerin von dort!Ersatzanspruch des Fürsorge^ affites der Stadt FflHMV a# Ma(P aus Fürsorgeleistungen in Höhe von 1 401,75 DM nebst Zinsen und von den Ersatzansprüchen des Landeswohlfahrtsverbandes H< in Höhe vor. 721,50 DM nebst Zinsen zu befreien,
3. die Klägerin von dem Anspruch des Pflegers Rechtsanwalt Dr. Karl	in	a# Maf^, auf
 Zahlung von 5 497,08 DM Vergütung und Auslagenersatz nebst 4 f Zinsen seit dem 15.September 1958 zu befreien,?
4. an die Klägerin vom 1. August 1959 bis zu dem 31. Oktober 1964 monatlich 25 DM am 1. eines jeden Monats im voraus zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes mit dem Antrag,
- 5
¥
A,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das beklagte Land unter Ziff. 1 zur Zahlung von 1 242,50 DM Pflegezulage nebst Zinsen, unter Ziff. 2 zur Freihaltung von Ersatzansprüchen des Pflegeamtes der Stadt in Höhe von 643,50 DM nebst Zinsen, unter Ziff. 3 zur Freihaltung von dem. Vergütungsansprueh des Pflegers Rechtsanwalt Dr.	von	5	211,40	DM
nebst Zinsen verurteilt worden ist und in diesem Umfange die Klage abzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entseheidungsgrunde:
1,
Soweit das beklagte Land seine Verurteilung unter Ziff. 1 des Berufungsurteils angreift, geht es um folgendes:
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend zur Bemessung der an die Klägerin zu leistenden billigen Entschädigung die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes herangezogen. Sie haben der Klägerin demgemäß in Anwendung der §§ 29 - 32, 35 BVG eine Grundrente, eine Ausgleichsrente und eine Pflegczulage zugebilligt. Zur Bemessung der Pflegezulage hau das Landgericht ausgeführt: Für die Zeit ab 1„August 1954 sei der Klägerin wegen ihrer Pflegebedürftigkeit eine Pflege-zuloge in Höhe der Mittellage der im Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Beträge zu gewähren (zunächst monatlich 117,50 DM, später erhöht bis zu 175 DM). Für die Zeit vom 15» Januar 1951 bis zu dem 31» Juli 1953 aber stehe der Klägerin eine Pflegezulage nur in Höhe von monatlich 50 DM und für die Folgezeit bis zu dem 31» Juli 1954 in Höhe von
6
monatlich 60 DM zu» Denn wenn die Klägerin auch in diesem Zeitraum nicht ohne fremde Hilfe und Wartung habe auskommen können, so sei doch angesichts ihrer häufigen stationären Behandlungen und der damals erst relativ kurzen Zeit des Leidens noch nicht eine so außergewöhnliche Pflege erforderlich gewesen, daß eine höhere Zulage gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat demgegenüber angesichts dessen, daß die Klägerin außer im Jahre 1951 jeweils nur höchstens zwei Monate in Krankenanstalten gewesen sei, die Kürzung der Fflegezulage von 117,50 DM auf 50 DM und 60 DM als nicht berechtigt erachtet und der Klägerin für den in Rede stehenden Zeitraum die Differenzbeträge von insgesamt 2 748,75 DM zugebilligt.
Dazu macht die Revision geltend, daß nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften der Klägerin für die Zeit, in der sie sich zur Behandlung in Krankenhäusern oder Heilstätten aufgehalten habe, ein Anspruch auf Pflegezulage nicht zustehe• Die der Klägerin vom Berufungsgericht danach zu Unrecht zugebilligte Pflegezulage für die vollen Monate des Aufenthalts der Klägerin in Krankenoder Heilanstalten in den Jahren 1951 bis 1957 betrage insgesamt 1 242,50 DM.
Die Bemessung der billigen Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung hat der Tatrichter nach den Bestimmungen des § 287 ZPO vorzunehmen (vgl. BGHZ 29,
 95, 99 mit: -weiteren Nachweisen). Wenn die Vorinstanzen hier die der Klägerin zu gewährende angemessene Entschädigung auf der Grundlage der Bestimmungen des Bundesver-rorgungsge3etzeo berechnet haben, so sind daraus begründete Bedenken nicht herzulciten. Ebenso wie hier Körper-
7	-
schaden, die die Klägerin im Allgemeininteresse erlitten hat, in billiger Weise auszugleichen sind, will auch das Eundesversorgungsgesets eine billige Entschädigung für im Allgeraeininteresse erlittene Körperschäden gewähren»
Dem entspricht es, daß bereits in verschiedenen Gesetzen für die Ausgleichung von - hier in jeder Hinsicht vergleichbaren - ImpfSchäden die Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes vorgesehen war (§5 3, 6 des Irnpfschädengesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 10.Februar 1955 - CrVBl 1953, 166, und §£ 2, 4 des Hessischen Impfschaden-gesetzes vom 6. Oktober 1958 - GVB1 1958, 147; vgl. auch die Entscheidung des Senats in BGHZ 29? 95, 97/8)» Wenn der Tatrichter auch nicht gehalten ist, in vergleichbaren lallen die Entochädigungsberaessung mangels besonderer Bestimmungen stets,auf der Grundlage des BundesVersorgungsgesetzes vorzunehmen (vgl. Urteil des Senats vom 29* November 1962 III ZR 110/61 = VersR 1963, 350), so kann hier doch in der Heranziehung des Bundesversorgungsgesetzes ein Rechtsfehler zu Basten der Beklagten nicht gesehen werden»
V/enn die durch den Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO erfolgte Entschädigungsbemessung auch grundsätzlich nur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt - und zwar nur insoweit, als grundsätzlich fehlerhafte Erwägungen, Außerachtlassung für die Entscheidung wesentlicher Tatsachen oder die Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen in Betracht kommen -, so ruß doch dem hier in Rede stehenden Revisionsangriff s.tatt-gogeben werden. Denn das Berufungsgericht hat - ebenso wie dos Landgericht - zur Entschädigungsbemessung und insbe-roncere auch für die Gewährung und Bemessung der "Pflege-zulage1' die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes herongezogen» Es hat nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß es
 tilätäi.
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insoweit - im Rahmen des § 287 2P0 - die Pflegezulage unabhängig von den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und in Abweichung von ihnen habe berechnen wollen, sondern es hat die Pflegezulage nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewähren wollene ln diesem Pall kann daher auch das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters im Rahmen des § 287 ZPO insoweit ändern, als die der Klägerin zugebilligte Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht gerechtfertigt ist«
Y*ie sich bereits aus § 35 Abs. 2 BVG in der ursprünglichen Fassung ergibt und ganz eindeutig aus § 35 Abs. 2 in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni I960 (BGBl I 455) hervorgeht, wird Pflegezulage jeweils für die vollen Kalendermonate, in denen der Beschädigte sich in Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlung oder in einer Badekur befindet, nicht gezahlt. Nach Abs. 3 des Gesetzes in der Neufassung gelten diese Bestimmungen zwar nicht für die Empfänger einer Pflegezu-lage mindestens nach Stufe III; ihnen wird mithin die pflcgezulage trotz Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlung weiter gezahlt. Diese Voraussetzung trifft für die Klägerin, der die Vorinstonzen eine Pflegezulage "in Höhe der Mittcllage der im Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Beträge" (S. 9/10 des landgerichtlichen Urteils) zubilligen, zu. Für die Zeit vor Inkrafttreten der Neufassung des ? 35 BVG (1. Juni I960) kommt diese Bestimmung jedoch noch nicht zu dem Zuge. Es bleibt mithin für diese Zeit bei der Nichtzahlung der Pflegezulage während stationärer Behandlung, da gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG in der früheren Fassung die Weiterzahlung nur für Blinde
 
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und Hirnverletzte vorgesehen war. Daß die Klägerin mindestens während der von der Revision angegebenen Zeiten sich in Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung oder in einem Kuraufenthalt befand, ist zwischen den Parteien unstreitig (vgl. Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie S. 2 der Ber.Begr. der Klägerin). Dementsprechend steht ihr Pflegezulage für Juli, Oktober und November 1951» August 1952 und Oktober 1954 (je 117,50 DM), September 1955 {130 DM) sowie Juli bis September 1957 (je 175 DM) nicht zu. Insgesamt hat ihr mithin das Berufungsgericht insoweit 1 242,50 DM zu viel zugefcilligt.
II	o
Gegen die Verurteilung des beklagten Landes unter Ziff. 2.),die Klägerin von Ersatzansprüchen der Fiirscrge-behörden in Höhe von insgesamt 2 123,25 DM freizuhalten, wendet sich die Revision wegen eines Betrages von 648,50 DM mit folgender Begründung: Das Berufungsgericht habe - im Gegensatz zu dem Landgericht - nicht beachtet, daß nach 25 b FürsPflVO die Ersatzansprüche nach vier Jahren vom Ablauf des Jahres an erlöschen, in dem die Unterstützung gewährt wurde. Hinsichtlich der vor dem 31. Dezember 1956 /richtiger: vor dem 1. Januar 1952/ erbrachten Leistungen sei mithin ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen, ro daß die Klägerin insoweit auch nicht Befreiung von einer RÜckzahlungsverpflichtung verlangen könne.
Die Revision muß auch in diesem Punkt Erfolg haben.
Das Erlöschen der Erstattungsansprüche gemäß der genannten Vorschrift der Fürsorgepflichtverordnung tritt kraft Gesetzes ein. Sie unterliegt nicht, wie die Verjährung, einer Hemmung oder Unterbrechung. Das Erlöschen
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ist mithin nicht nur als Leistungsverweigerungsrecht des Unterstützten auf dessen Einrede hin zu beachten, sondern muß in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden (vgl. dazu Jehl, Fürsorgerecht, 3» Aufl. Anm„ 3 und 4 zu ? 25 b FürePflVO). Las Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß insoweit auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (24«. April 1961) abzustellen ist und. daß dementsprechend die Fürsorgebehörde von der Klägerin Erstattung ihrer vor dem 1, Januar 1957 erbrachten Leistungen nicht verlangen kann. Die vor diesem Zeitpunkt erbrachten und vom Berufungsgericht zu Lasten des beklagten Landes noch berücksichtigten Leistungen machen unstreitig den Betrag von 648,50 D&2 aus, so daß der Befreiungsanspruch der Klägerin um diesen Betrag zu mindern ist«,
III	c
Bei der von der Revision angegriffenen Verurteilung des beklagten Landes unter Ziff. 3») geht es um folgendes: Der Rechtsanwalt Dr.	ln	ist	der	Klägerin
 als (Gebrechlichkeits-)Pfleger bestellt und für ihn ist durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25c September 1958 - 44 VIII W 926/51 - für die Zeit vom 15» Oktober 1962 bis 30. September 1958 eine Vergütung 3n Höhe von 5 C00 DM festgesetzt worden. Der Pfleger hat weiter für Porti, Schreibarbeiten, Telefongebühren und sonstige Auslagen (85,68 DM + 200 DM ») 285,68 DM-sowie«Umsatzsteuer im Betrage von 211,40 DM in Ansatz gebracht.
Da3 Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung des Gesamtbetrages von 5 497,08 DM und das Berufungsgericht hat es zur Befreiung der Klägerin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Pfleger in der genannten Höhe verurteilt.
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/
K'
Die Verurteilung des Landes wird von der Revision hinsichtlich der festgesetzten Vergütung von 5 000 DM und des Umsatzsteuercetragcö von 211,40 DM bekämpft, und zwar mit folgender Begründung: Die Pflegschaft werde grundsätzlich unentgeltlich geführt, und eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Vergütung bestehe darin, daß ausreichendes Vermögen vorhanden sei.
Die Klägerin aber sei vermögenslos, und ihr stehe nur ein Anspruch auf "billige Entschädigung" nach den Grundsätzen des Aufopferungsanspruches zu. Der Staat genüge den ihm nach Aufopferungsrecht obliegenden Pflichten, wenn er dem Geschädigten einen Pfleger unentgeltlich nach dem Grundsatz des § 1836 Abs* 1 Satz 1 BGB zur Betreuung zuweise. Das Berufungsgericht habe ferner folgenden Vortrag des beklagten Landes nicht beachtet: Die zu den Pflegschaftsakten abgegebene Erklärung der Klägerin vom 19* August 1958, in der sie sich mit der Festsetzung einer Vergütung für den Pfleger in Höhe von 5 000 DM einverstanden erklärt habe, sei vom Pfleger selbst verfaßt und in seiner Kanzlei geschrieben worden. Der rechtskundige Pfleger aber habe die rechtsunerfahrene Klägerin zur Abgabe einer solchen Erklärung entgegen dem gesetzlichen Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Pflegschaftsführung nicht veranlassen dürfen. Die Zustimmung des Verglitungsschuldners sei ein erhebliches Element, das für den Richter bei der Beschlußfassung über den Vergütungsantrag eine Rolle spiele. Die Kostenrechnung des Pflegers entspreche zudem nicht den gesetzlichen Vorschriften«
Denn nach § 10 UmstG sei die offene Überwälzung der Umsatzsteuer nur dann statthaft, wenn - was hier nicht zutreffe - gesetzlich bemessene Gebühren in Rechnung gestellt würden.
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Die Revision ist wegen der festgesetzten Vergütung von 5 OOC DM unbegründet,
 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Pflegschaft aus Anlaß des den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Schadensfalles angeordnet worden. Mithin ist auch die Belastung der Klägerin mit der für die Führung der Pflegschaft festgesetzten Vergütung eine Folge der Querschnittslähmung, die die Anordnung der Pflegschaft notwendig gemacht hat. Dabei kommt - im Gegensatz zu der vor. beklagten Land in den Tatsacheninstanzen vertretenen Auffassung - in dem vorliegenden Zusammenhang dem Umstand, daß die Vergütung angeblich nicht nur für die Tätigkeit des Pflegers im Rahmen der Durchsetzung des Aufopferungsanspruchs bewilligt worden ist, sondern auch für seine Tätigkeit, die er zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin und ihres Kindes gegenüber dem früheren Ehemann der Klägerin entfaltet hat, maßgebliche Bedeutung nicht zu. Denn auch insoweit ist es auf die Erkrankung der Klägerin surückzuführen, daß der Pfleger an ihrer Statt tätig werden mußte«
Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Pfleger für seine - grundsätzlich unentgeltlich auszuübende - Tätigkeit doch ausnahmsweise eine Vergütung bewilligt wird, liegt allein dem Vormundschaftsgericht ob (§§ 1915» 1836 BGB), und ein sich an dieser Frage entzündender Streit ist allein in dem vormundschafts« gerichtlichen Verfahren auszutragen (vgl. RGZ 127» 103 ff)« In dem vorliegenden Verfahren haben deshalb die Gerichte davon auczugehen, daß die Klägerin die vom Vormundschaftsgericht gemäß § 1836 BGB festgesetzte Vergütung dem Pfleger schuldet. Ob und inwieweit der Ersatz der - von der Klägerin
-13"
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dem Pfleger geschuldeten - Vergütung oder die Befreiung von der entsprechenden Verbindlichkeit hier von dem beklagten Land verlangt werden kann, hängt davon ab, ob und inwieweit dies zur angemessenen Entschädigung der Klägerin wegen ihres hier interessierenden Körperschadens gehört. Wenn die Vorinstanzen dahin entschieden haben, daß die ’’billige Entschädigung” der Klägerin es gebiete, daß diese die Vergütung an den Pfleger nicht aus.den ihr im übrigen vom Land zu erbringenden Leistungen bestreite, daß vielmehr das Land diese Vergütung im vollen Umfang ersetze, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die für den Pfleger festgesetzte Vergütung ihrer Höhe nach offensichtlich unangemessen.wäre und in einem auffallenden Mißverhältnis zu der vom Pfleger aufgewandten Mühewaltung stünde, kann dahinstehen, Denn für eine derartige Annahme liegen selbst vom Sachvortrag des beklagten Landes aus hinreichende Anhaltspunkte nicht vor. Daß ein Vergütungs-anspruch angesiohts der - angeblichen - Vermögenslosig~ keit der Klägerin nicht bestanden hätte, wie das beklagte Land meint, trifft nicht zu. Die Klägerin hatte bei der gegebenen Sachlage Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen ihrer Querschnittslähmung und war insoweit nicht ’’vermögenslos”..
Wegen der vom Pfleger gegen die Klägerin in Ansatz gebrachten Umsatzsteuer ist die Revision hingegen begründet,
 Hach § 10 Abs. 1 Satz 1 UmsStG ist der Schuldner der Umsatzsteuer grundsätzlich nicht berechtigt, die Steuer neben dem Entgelt gesondert anzufordern. Eine solche cor. offene Überwälzung der Umsatzsteuer ist nach Satz 2 aaO
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nur dann zulässig, wenn als Entgelt gesetzlich bemessene Gebühren angesetzt werden. Das aber ist bei der hier für den Pfleger vom Vormundschaftsgericht festgesetzten Vergütung nicht der Fall. Die Umsatzsteuer darf mithin vom Pfleger gegenüber der Klägerin neben der festgesetzten Vergütung nicht gesondert in Anrechnung gebracht werden, so daß offen bleiben kann, ob der Pfleger für die ihm gemäß ? 1836 BGB zugebilligte Vergütung überhaupt Umsatzsteuer schuldet.
Pur die Auslagen; in Höhe von 283,68 DM für Porti, außergewöhnliche Schreibarbeiten usw., deren Ansatz selbst die Revision nicht bekämpft, hat der Pfleger ebenfalls Umsatzsteuer in Höhe von 11, 40 DM in Ansatz gebracht.
Bei diesen Auslagen handelt es sich nicht um solche, die Rechtsonv/plt Dr. Kühne als Anwalt gemäß §§ 25 ff RAG-ebO berechnen kann und die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Vielmehr geht es um Auslagen, deren Ersatz er als Pfleger nach den Grundsätzen der §§ 1915, 1835 BGB verlangen kann. Dieser Auslagonersatz stellt nicht ein “Entgelt” im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UmsStG (in Verbindung mit § 10 UmsStDB) für die Tätigkeit des Pflegers dar und unterliegt deshalb cchon aus diesem Grunde nicht der Umsatzsteuerpflicht *
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Hach alledem waren die der Klägerin vom Berufungsgericht in der Urteilsformel unter I 1) - 3) zugebilligten Beträge zu ermäßigen, und zwar unter 1.) um 1 242,50 DM, unter 2.) um 648,50 DM (wegen der Ersatzansprüche des Fiir-eorgeamtec der Stadt Frankfurt am Main) und unter 3») um 211,40 DH. Die Verurteilung des beklagten Landes zur Zinszahlung - 1 a) - d) der ürteilsformel - ist wie in den Vor-inotansen auch hinsichtlich des Betrages von 6 479 DM aus-
A.
gesprochen, zu dessen Zahlung (ohne Zinsen) das beklagte Land durch (Teil-)Anerkenntnisurteil vom 2. April 1959 verurteilt worden ist» Die Zahlung der Zinsen hat insoweit bis sum Zeitpunkt der - bisher noch'.nicht, geltendgemachten -Zahlung der Kauptsumme zu erfolgen«
Dementsprechend war die Formel des Berufungsurteils untir I neu zu fassen.
Die Entscheidung Uber die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Vorschriften der §§ 92, 97 ZPO.
Dr. Pagendarm	Dr. Kreft Bundesrichter Dr. Beyer
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm
 Gähtgens
Keßler