hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1958 unter Hitwir-kung des Senatspräsidenten Prof» Di» Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Dr» Heber, Dr» Arndt und Di» Beyer für Recht erkannt: für die Beschlagnahme des Hauses verantwortlich zu sein« Biese habe auf einem Spezialbefehl der Besatzungsmacht beruht» Eine Erfassung nach dem Beichsleistungsgesetz sei nicht erfolgt. Bas Berufungsgericht führt weiter aus, daß für den Klaganapruch, soweit er auf Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff und auf § 26 210 gestützt wird, der Rechtsweg nicht offen stehe» Es handele sich bei dem Abhandenkommen der Sachen um eine Polge der Beschlagnahme des Hauses vom 20, April 1945» Biese sei eine behördliche Maßnahme gewesen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem bestimmten einzelnen Kriegsereignis gestanden habe, nämlich mit der Besetzung der Stadt durch britische Truppen» Aus diesen Ausführungen ergibt eich, daß die Klage« soweit sie auf Enteignung, enteignungsgleichen Eingriff und auf § 26 RLO gestützt ist, lediglich prozessual wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, nicht aber als materiell unbegründet, abgewiesen worden ist» Ber erkennende Senat Abs« 3 I*AG um die frage des Hechtsweges handele« Er hat diese Auffassung aber später auf ge geben* Das ergibt sich aas der Begründung seines Urteils in BGHZ 8, 236, 239, in welchem die vor ErlaB des Lastenausgleichsgesetzes erfolgte materielle Klagabweisung des Berufungsgerichts nach dem ErlaB dieses Gesetzes vom Senat aufrecht erhalten worden ist. April 1945 an und es spreche nach der Lebenserfahrung nichts dafür, daß die Sachen des Klägers zu einer anderen Zeit als in den ersten auf diese Beschlagnahme folgenden Wochen abhan den gekommen seien. Es ist nicht eisichtlich, wie das Berufungsgericht in den Urteilsgründen - nicht etwa im unstreitigen Tatbestand - zu dex Annahme gekommen ist, die Erklärungen beider Parteien stimmten darin überein, daß es hinsichtlich dex Beschlagnahmehandlung allein auf den 20« April 1943 ankomme und nicht etwa auf spätere Zeitpunkte» Dex Kläger hatte schon in der Klagschrift von drei Beschlag-nahmeakten gesprochen und die Beklagte hatte in der Beru-fungsbeantwoxtung als möglich zugegeben, daß in der Zeit vom 20« April bis Ende Juni 1945 mehrere Freigaben und erneute Beschlagnahmen des Hauses erfolgt seien« Wenn die Behauptung des Klägers richtig ist, daß das Hsus dreimal beschlagnahmt worden ist, insbesondere noch einmal nach Abzug der Besätzungstruppen Ende Juni 1945, und wenn innerhalb der Beschlagnahmeperioden auch KZ-Käftlinge im Haus gewohnt haben - die erfahrungsgemäß Kleidung brauchten -, dann ist es möglich) daß die Kleidungsstücke nicht schon in der Zeit der ersten Beschlagnahme vom 20« April (bis etwa Mixte Mai) abhanden gekommen sind» Daß die Lebenserfahrung dar Annahme widerspreche, die Sachen könnten aus dem beschlagnahmten Haus später als in den ersten Wochen nach dem 20« April abhanden gekommen sein, kann nicht unerkannt werdeni Ist aber mit der Möglichkeit zu rechnen; daß nicht nur eine Beschlagnahme erfolgt ist und daß die Kleidungsstücke erst während der zweiten oder dritten Beschlagnahme, also möglicherweise erst im Juni 1945 abhanden gekommen sind, dann bietet die Annahme des Berufungsgerichtes in seinep zusätzlichen Ausführungen, daß wdien Beschlagnahme einen Bequisitionsakt der Besatzungsmacht dargestellt habe, dem erkennenden Senat keine hinreichende Grundlage für eine Beurteilung in dem Sinne, daß der Verlust dex Kleidungsstücke Folge einer Bequis it i on sma ßnahme der Besät zungsmacht vom 20» April 1945 gewesen sei» Das ange-fochtene Urteil ist also - soweit die hier behandelten Entschädigungsansprüche in Frage stehen - mit der ihm gegebenen Begründung, der Hechtsweg sei insoweit unzulässig, nicht zu halten» Es muß deshalb aufgehoben werden« Da bin- 3«0 Im letzteren Felle wird zu prüfen sein, ob die zu dem Verlust der Kleidungsstücke führende Inanspruchnahme des Hauses als behördliche Maßnahme i.S« des § 13 Abs.3 DAG anzusehen ist, wobei bemerkt sei, daß die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts Uber den Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen in su Bedenken keinen Anlaß geben. Ist § 13 Abs«3 DAG anzuwenden, dann unterfällt auch der Anspruch auf Entschädigung für den Verlust der Kleidungsstücke der Begelung im Dastenausgleiehsvexfahren, wenn diese auch nicht selbst Gegenstand der Inanspruchnahme waren o Daß dann der Entschädigungsanspruch nicht prozessual, sondern materiellzechtlich abzuweisen ist, ergibt sich aus den Ausführungen im vorstehenden Abschnitt III. 4») Ergibt sich, daß die Beschlagnahme, infolge deren die Sachen abhanden gekommen sind, von der Beklagten in eigener Verantwortlichkeit vorgenommen worden ist und daß sie nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten kriegerischen Ereignis gestanden hat, aber doch der Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmacht diente, etwa der Weisung , Unterkunft für Truppen oder ehemalige Insassen von KZ-Lagern zu beschaffen, so wird § 2 Abs.4 AKG zu beachten sein.- 5.) Falls aber der Verlust der Sachen infolge oder gelegentlich einer Inanspruchnahme eingetreten ist, die die Beklagte in eigener Verantwortung vor genommen hat» ohne daß ein Zusammenhang mit einem konkreten kriegerischen Einseiereignis bestand und ohne daß mit ihr eine Anordnung der Besatzungsmacht im Sinne des § 2 Abs.4 AKG durchgefühxt werden sollte, so wird die Beklagte für den Verlust der Kleidungsstücke, wenn er bewiesen wird, ggf« in Anwendung des § 26 Abs«3 BLGr einzustehen haben«
3LSL 15J/52
Verkündet am 24» November 1958 Scheibl. Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
^379 033
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Justl DI
srwachtmeisters ad), Karl a tstraßefl*
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Klägers, Berufungsklägexs und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
die Stadt V tungsausschuST
vertreten durch ihren Verwal-
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prof* Dr.
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1958 unter Hitwir-kung des Senatspräsidenten Prof» Di» Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Dr» Heber, Dr» Arndt und Di» Beyer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8» Juni 1957 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Bex Kläger fordert von der Beklagten Ersatz für den Verlust -von KleidungsgtUoken, die ex angeblich im KauBe des Ziegeleibesitzers in eingelagert hatte
und die dort während der Beschlagnahme dieses Hauses vom 20« April bis zu dessen Freigabe Ende Juli 1945 abhanden gekommen sein sollen« Er behauptet, die Beschlagnahme des Hauses sei von dem damaligen Bürgermeister der Beklagten und einem Polizeioberleutnant BpJP vor genommen worden« Er verlangt mit der im April 1956 eingeieichten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 300 Bll nebst 4-v«H« Prozeßzinsen und stützt seinen Anspruch auf Amtshaftungy Enteignung bzw» enteignungsgleichen Eingriff und auf § 26 HEG»
Bie Beklagte erhebt gegenüber dem Anspruch aus Amts-haftung die Einrede der Verjährung« Sie bestreitet? für die Beschlagnahme des Hauses verantwortlich zu sein« Biese habe auf einem Spezialbefehl der Besatzungsmacht beruht» Eine Erfassung nach dem Beichsleistungsgesetz sei nicht erfolgt. Dazu sei sie auch absolut unzuständig gewesen-Es handele sich um einen Kriegssachschaden« überdies sei sie für Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff und aus dem Beichsleistungsgesetz nicht die rechte Beklagte«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Bie Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg« Kit der Bevision verfolgt er seinen Klaganspruch weiter« Bie Beklagte bittet, die Bevision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe?
I.
Bie Zulässigkeit der Bevision trotz Hichterreichung der Bevisionssumme ergibt sich hinsichtlich des Amtshaf-
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II»
Bas Berufungsgericht billigt die Entscheidung des Landgerichts, daß der erst 1956 erhobenen Klage, soweit sie auf Amtshaftung gestützt wird, die Einrede der Verjährung entgegenstehe» Bas ist nicht zu beanstanden, wird von der Revision auch nicht angegriffen»
III»
Bas Berufungsgericht führt weiter aus, daß für den Klaganapruch, soweit er auf Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff und auf § 26 210 gestützt wird, der Rechtsweg nicht offen stehe» Es handele sich bei dem Abhandenkommen der Sachen um eine Polge der Beschlagnahme des Hauses vom 20, April 1945» Biese sei eine behördliche Maßnahme gewesen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem bestimmten einzelnen Kriegsereignis gestanden habe, nämlich mit der Besetzung der Stadt durch britische Truppen»
Somit liege ein Kriegssachschaden i»S» des § 13 Abs»3 LAO vor, der im Rehmen des Lestenausgleichsgesetzes zu regeln sei» Im ordentlichen Rechtsweg könne dieser Anspruch nicht verfolgt werden« Beshalb sei der Klage und damit auch der Berufung des Klägers der Erfolg zu versagen.
Aus diesen Ausführungen ergibt eich, daß die Klage« soweit sie auf Enteignung, enteignungsgleichen Eingriff und auf § 26 RLO gestützt ist, lediglich prozessual wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, nicht aber als materiell unbegründet, abgewiesen worden ist» Ber erkennende Senat
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bat allerdings früher mehrfach die Ansicht vertreten, daß es sich beim Eingreifen des $ 1? Abs« 3 I*AG um die frage des Hechtsweges handele« Er hat diese Auffassung aber später auf ge geben* Das ergibt sich aas der Begründung seines Urteils in BGHZ 8, 236, 239, in welchem die vor ErlaB des Lastenausgleichsgesetzes erfolgte materielle Klagabweisung des Berufungsgerichts nach dem ErlaB dieses Gesetzes vom Senat aufrecht erhalten worden ist. Auch in späteren Entscheidungen ist der Senat in solchen fällen nicht zu einer Prozeß-, sondern zu einer Sachabweisung gelangt (Urteile vom 27. Januar 1955 - III* ZR 240/53 = LM Nr,9 zu § 13 LAG und vom 10. Januar 1957 - III ZB 170/55 = Btt Nr.16 zu § 13 LAG). Die nur prozessuale Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Hechtsweges kann somit mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden.
Ob es möglich wäre, sie nach § 563 ZPO aufrecht zu erhalten, wenn einwandfrei festgestellt wäre, daß der Verlust der Kleidungsstücke folge eines Requisitionsaktes der der Besatzungsmacht war, kann dahinstehen, denn eine solche Feststellung ist nicht getroffen worden. Bas Berufungsgericht fügt seinen Urteilsgründen, nachdem es die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint hat, zwar Ausführungen, die "lediglich zusätzliche Bedeutung haben sollen", an, in denen es darlegt, daß in der Beschlagnahme des Hauses ein völkerrechtlicher Requisitionsakt der Besatzungsmacht zu erblicken sei, und eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Beklagten ausscheide. Es ist, wie sich aus seinen Ausführungen zu § 13 Abs.3 LAG ergibt, auch der Meinung, es komme hinsichtlich der Beschlagnahmehandlung allein auf den 20. April 1945 an und es spreche nach der Lebenserfahrung nichts dafür, daß die Sachen des Klägers zu einer anderen Zeit als in den ersten auf diese Beschlagnahme folgenden Wochen abhan den gekommen seien. Biese Ausführungen begegnen jedoch Bedenken, wie die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO mit Recht geltend macht:
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Es ist nicht eisichtlich, wie das Berufungsgericht in den Urteilsgründen - nicht etwa im unstreitigen Tatbestand - zu dex Annahme gekommen ist, die Erklärungen beider Parteien stimmten darin überein, daß es hinsichtlich dex Beschlagnahmehandlung allein auf den 20« April 1943 ankomme und nicht etwa auf spätere Zeitpunkte» Dex Kläger hatte schon in der Klagschrift von drei Beschlag-nahmeakten gesprochen und die Beklagte hatte in der Beru-fungsbeantwoxtung als möglich zugegeben, daß in der Zeit vom 20« April bis Ende Juni 1945 mehrere Freigaben und erneute Beschlagnahmen des Hauses erfolgt seien« Wenn die Behauptung des Klägers richtig ist, daß das Hsus dreimal beschlagnahmt worden ist, insbesondere noch einmal nach Abzug der Besätzungstruppen Ende Juni 1945, und wenn innerhalb der Beschlagnahmeperioden auch KZ-Käftlinge im Haus gewohnt haben - die erfahrungsgemäß Kleidung brauchten -, dann ist es möglich) daß die Kleidungsstücke nicht schon in der Zeit der ersten Beschlagnahme vom 20« April (bis etwa Mixte Mai) abhanden gekommen sind» Daß die Lebenserfahrung dar Annahme widerspreche, die Sachen könnten aus dem beschlagnahmten Haus später als in den ersten Wochen nach dem 20« April abhanden gekommen sein, kann nicht unerkannt werdeni Ist aber mit der Möglichkeit zu rechnen; daß nicht nur eine Beschlagnahme erfolgt ist und daß die Kleidungsstücke erst während der zweiten oder dritten Beschlagnahme, also möglicherweise erst im Juni 1945 abhanden gekommen sind, dann bietet die Annahme des Berufungsgerichtes in seinep zusätzlichen Ausführungen, daß wdien Beschlagnahme einen Bequisitionsakt der Besatzungsmacht dargestellt habe, dem erkennenden Senat keine hinreichende Grundlage für eine Beurteilung in dem Sinne, daß der Verlust dex Kleidungsstücke Folge einer Bequis it i on sma ßnahme der Besät zungsmacht vom 20» April 1945 gewesen sei» Das ange-fochtene Urteil ist also - soweit die hier behandelten Entschädigungsansprüche in Frage stehen - mit der ihm gegebenen Begründung, der Hechtsweg sei insoweit unzulässig, nicht zu halten» Es muß deshalb aufgehoben werden« Da bin-
reichende tatsächliche Feststellungen für eine abschließende Beurteilung unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten fehlen , ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuzückzuverweisen (§§
564-, 56^ ZPO) • Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Bevisionsvezfahxens zu überlassen«
IV.
1.) Das Berufungsgericht wird nunmehr zunächst einmal zu entscheiden haben, ob tatsächlich drei selbständige Beschlagnahmen erfolgt sind. Zum anderen wird es feststellen müssen, infolge oder gelegentlich welcher Beschlagnahme der Verlust der Kleidungsstücke eingetreten ist.
2u) Es wird dann zu entscheiden sein? ob die für den Verlust der Sachen maßgebliche Beschlagnahme ein Bequisi-tionsakt der Besatzungsmacht war und wie solchenfalls weiter zu verfahren ist, oder ob es sich bei der Beschlagnahme um einen eigenen Verwaltungsakt der Beklagten gehandelt hat.
3«0 Im letzteren Felle wird zu prüfen sein, ob die zu dem Verlust der Kleidungsstücke führende Inanspruchnahme des Hauses als behördliche Maßnahme i.S« des § 13 Abs.3 DAG anzusehen ist, wobei bemerkt sei, daß die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts Uber den Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen in su Bedenken keinen
Anlaß geben.
Ist § 13 Abs«3 DAG anzuwenden, dann unterfällt auch der Anspruch auf Entschädigung für den Verlust der Kleidungsstücke der Begelung im Dastenausgleiehsvexfahren, wenn diese auch nicht selbst Gegenstand der Inanspruchnahme waren o Daß dann der Entschädigungsanspruch nicht prozessual, sondern materiellzechtlich abzuweisen ist, ergibt sich aus den Ausführungen im vorstehenden Abschnitt III.
Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß ein Anspruch, der bereits durch das Lastenausgleichgesetz geregelt ist, nicht der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. Oktober 1957 (BGBl X 1747) unterfällt (vgl. Ill ZR 11/57 vom 10« Juli 1958, zur Aufnahme in das Nachschlagewerk des BGH bei § 1 Abs.l AKG bestimmt).
4») Ergibt sich, daß die Beschlagnahme, infolge deren die Sachen abhanden gekommen sind, von der Beklagten in eigener Verantwortlichkeit vorgenommen worden ist und daß sie nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten kriegerischen Ereignis gestanden hat, aber doch der Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmacht diente, etwa der Weisung , Unterkunft für Truppen oder ehemalige Insassen von KZ-Lagern zu beschaffen, so wird § 2 Abs.4 AKG zu beachten sein.- Danach sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche gegen Gemeinden anzuwenden, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese vor dem 1» August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besätzungsmächte getroffen haben. Die Anwendung dieses Gesetzes auf den Klaganspruch würde dazu führen, daß der Rechtsstreit für erledigt zu erklären ist. Die Kostenentscheidung würde dem § 106 AKG zu entnehmen sein (vgl. BGHZ 26, 239)»
5.) Falls aber der Verlust der Sachen infolge oder gelegentlich einer Inanspruchnahme eingetreten ist, die die Beklagte in eigener Verantwortung vor genommen hat» ohne daß ein Zusammenhang mit einem konkreten kriegerischen Einseiereignis bestand und ohne daß mit ihr eine Anordnung der Besatzungsmacht im Sinne des § 2 Abs.4 AKG durchgefühxt werden sollte, so wird die Beklagte für den Verlust der Kleidungsstücke, wenn er bewiesen wird, ggf« in Anwendung des § 26 Abs«3 BLGr einzustehen haben«
Br. Geiger Br. Pagendarm Br. Weber
Br. Arndt Dx. Beyer