Das gilt auch für mitge-fiihrte Waren eines Geschäftsreisenden, die in dem verschlossenen Kofferraum des Kraftwagens belassen» verhältnismäßig geringwertig und nicht leicht zu transportieren sind. üs ist in einem solchen Pell Sache des Gastwirts» durch eindeutige Erklärungen und entsprcc3ier.de Vereinbarungen seine Haltung aus •„ 701 BGB cussuschlie-ßen oc_er hsrc-bzu demindem7 so <2c3 ein stillschweigender Ausschluß der Haftung für einen durch Unterstellung auf dem Hotelhof ein^ebrachten Kraftwagen nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Seifenfabrik in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsenwaltj hat der III= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» März 1938 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br- Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Beyer für Recht erkannt: Zunächst verhandelte dem Geschäftsführer der Erblasserin, IfRH) Dieser erklärte, ein Zimmer sei frei, die Garage aber besetzt; doch könne der Gast den Wagen gut auf dem Hof unter dem Schuppen abstellen; dort hätten schon viele Y/agen gestanden, und es sei noch nichts vorgekommen; der Hof werde des naclits auch durch die Straßenlaterne sprach VJMflMR ___________________ bereits aSRHR gegenüber abgegebenen Erklärungen. und die in dessen Kofferraum verbliebenen Seifenartikel seien im Sinne des 9 701 BGB eingebracht gewesen, so daß für die entstandenen Schäden eine Ersatzpflicht gegeben sei. 1) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Erblasserin Beherbergungswirt im Sinne des $ 701 3GB war und den Verkaufsleiter ScHHB in Ausübung ihres Gewerbebetriebes zur Beherbergung aufgehouuen hat, ferner»daß Schadensersatzansprüche aus § 701 BGB nur dem aufgenommenen Gast zustehen, gleichgültig, oh die eingebrachten Sachen sein oder eines Dritten Eigentum sind, und daß die Abtretung der Ersatzansprüche durch ScMHfc an die Klägerin rechtlich bedenkenfrei ist» 2) Soweit das Berufungsgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis kommt, Scfll^^habc den Kraft wagon in dem offenen Schuppen auf dem Hof der Gastwirtschaft an dem ihm von cem Geschäftsführer "angewiesenen Ort untsrgestellt, und der Kraftwagen sei damit eingebracht im Sinne des $ 701 BGB. uit Recht führt uer Vorderrichter aus» daß nach dem Gesetzeswortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der außergewöhnli chen gesetzlichen Haftung des Gastwirts unter dem Begriff "Ort im Sinne des $ 701 BGB nicht nur eine umschlossene, Britten unzugängliche Räumlichkeit zu verstehen ist, sondern jede von dem Gastwirt bezeichnete Stelle, sofern diese im Zusammenhang mit den Gastwirtsbetrieb steht, mag es sich dabei auch nur um einen zu dem Gasthofbetrieb gehörigen Nebenraum, Hof oder Schuppen handeln (vgl* RGHK 10* Aufl- § 701 Anm, 4, Soergel BGB 8. wurde, in unmittelbaren räumlichen Zusa&J&enhang mit dem Gasthofbetrieb und sie gehörten zu dem Obhuta- und Herrschaftsbereich des Gastwirts i/enn die Revision weiter ausführt, aus der Erklärung des Geschäftsführers 'VflHHfe es sei zwar ein Zimmer frei, die Garage sei jedoch besetzt, folge, daß die für Kraftfahrzeuge “bestimmten Räume" nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, so übersieht sie, daß diesen Erklärungen ausdrücklich und wiederholt hinzugefügt hat, “doch könne der Wagen gut auf dem Hof unter dem Schuppen abgestellt werden, dort hätten schon viele bagen gestanden, und es sei noch nichts vorgekom^en" usw. insbesondere, daß vflMfcden Schuppen auf dem Hof zur Unterbringung des Kraftwagens "angewiesen" habe und der Schuppen somit als der zur Unterbringung "angewiesene Ort" im Sinne des $ 701 Abs. 2 (vorletzte Alternative) 3GB anzusehen sei, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu exheben. Darauf, ob der Schuppen der für die Unterbringung von Kraftfahrzeugen der Gäste allgemein "bestimmte Ort" (§ 701 Abs. 2 letzte Alternative) war oder nicht, worauf die Revision besonders abhebt, ko..mt es für § 701 Abs. 2 BGB dann nicht an, wenn der Gastwirt oder sein Vertreter einen Ort zur Unterbringung der Sachen des Gastes ausdrücklich "angewiesen" hat. Schuppen auf dem unverschlossenen Hof der Gastwirtschaft sei im übrigen auch cler allgemeine "zur Unterbringung bestimmte Ort»», weil er mit Wissen und Wollen der früheren Beklagten oder ihrer Leute ständig zu dem Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt worden sei, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Insbesondere konnte aus dem Hinweis des Geschäftsführers TflHBD auf die besetzte Garage Sc^H^ nicht entnehmen, daß der Gastwirt die Verantwortung f.'r den Kraftwagen allein dem Gast überlasse, wenn der Gastwirt - wie hier -wegen der besetzten Garage ausdrücklich eine andere, in räumlichen Bereich des Gasthofbetriebs selbst und deshalb im Herrschaftsbereich des Gastwirts lic0cnds andere Unterstellmöglich-'. Angesichts der besonderen fUr die Sachen des Gastes bestehenden Gefahren eines Gasthofbebriebs den Gastwirten gesetzlich auferlegten, streng aus^estalteten "Gefzihrdungshaftung" ist es Sache des Gastwirts, von sich aus durch klare, eindeutige Erklärungen und entsprechende Vereinbarungen seine Haftung für außergewöhnliche Lagen, wie sie «ich insbesondere bei der aushilf sweisen Unterstellung von Kraftfahrzeugen der Gäste außerhalb der Hotclgaragen, aber in räumlichen Bereich des Gasthofs ergeben, auszugchlie&en oder herabzu demindern. Ein Vergleich des Risikos, das jeder Krai'twagcnfabrer beim Parken cuf öffentlichen Strafen und Parkplätzen trögt, mit der Unterbringung eines Kraftwagens in dem Obhutsbereich des von Kraftfahrern aufgesuchten Hotels kann nicht gezogen werden. Entgegen der Meinung der Revision kann also nicht gefolgert werden, daß sich in derartigen Situationen die Bereitwilligkeit des Gastwirts zur Übernahme der Haftung erst aus besonderen Umständen ergeben misse, oder daß für Kraftfahrzeuge immer ein gesonderter, entgeltlicher Vertrag über ihre Verwahrung bei dem Gastwirt abgeschlossen werden müsse. Denn aus der "Anweisung" eines Ortes zu dem Zwecke der Unterbringung Und der daraufhin erfolgenden "Einbringung" der Bachen des Gastes in den Obhutsbereich des Gastwirts ergibt sich kraft Gesetzes die Haftung des Gastwirts nach v 701 BGB, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. 4) Daß der durch den Diebstahl des abgestellten Kraftwagens selbst entstandene Schaden von ScfllH nicht verursacht worden ist und der Diebstahl nicht einen fall der "höheren Gowalt" im Sinne des § 701 Abo. 1 a.E.BGB darstellt; hat der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum ausgefilhrt. In der hechtsprechung und in der Literatur sei streitig, ob das Gepäck, das in einem in der Hotelgarage oder auf dem Hotelhof abgestellten Kraftwagen verbleibt, alBo nicht in das Gastzimmer verbracht ist, noch eis eingebrachte Sache zu gelten habe* Die Entscheidung werde teils von der Dauer des Aufenthalts des Gastes, teils von der Verschließbarkeit der Garage, teils vom Zustand und von dor Lage der gewährten Abstellmöglichkeit, teils aber auch vom Gewicht und von der Art oder von uem V/ert des Gepäcks abhängig gemacht. Entscheidend sei vielmehr, daß der Gastwirt die Pflicht habe, den Gast anzuhalten, etwaiges Gepäck aus dem Wagen zu nehmen, falls er nicht auch für dieses haften wolle. müsse de shall) damit rechnen, daß die Gäste Gepäck; im Wagen ließen, gleichgültig, ob der Wagen in der Garage, auf dem Hof oder unter einem (unverschlossenen) Schuppen abgestellt werde; nach dem Willen des Gesetzes habe nicht der Gast, sondern in erster Linie der Gastwirt dafür zu sorgon, daß der Gast, der die Gefahren des Gastwirtsbetriebes im allgemeinen und des von ihm aufgesuchten im besonderen nioht kenne, keinen Schaden erleide. Jedenfalls muß unter solchen Umständen der Gastwirt klar und eindeutig erklären, daß er die Sorge und Verantwortung für das im Kraftwagen verbliebene "Gepäck" nicht trage oder nicht übernehme, um solche in einem "eingebrachten" Kruftv.ngen zur Nachtzeit belassenen Sachen als an den hierzu bestirnten Ort nicht gebracht zu charakterisieren. Da hier solche Erklärungen nicht abgegeben hat, kann für den vorliegenden fall mit dem Berufungs gericht angenommen werden, daß auch die in dem Kofferraum verbliebenen Seifenartikel zusammen mit dem Kraftwagen "eingebracht " worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob V00 Aus den gleichen Erwägungen wie für den Kraftwagen selbst kenn auch für die im Kofferraum verbliebenen Seifenartikel, nachdem auch diese als "eingebracht" zu gölten haben, weder ein Hai'tungsausschluß noch eine Verursachung des Schadens durch S<JH^oder durch "höhere Gewalt" (§ 701 Abs. 1 a.E. BGB) angenommen werden. Die Seifenartikel seien ziemlich schwer und verhältnismäßig geringwertig gewesen) erfahrungsgemäß gehörten sie auch nicht zu den diebstahlgefährdeten Gütern) außerdem hätten sie in dem von außen nicht einsehbaren, verschlossenen Koiftrraum gelegen, und VflHHHP habe ScflHi wegen der Sicherheit des Wagens ausdrücklich beruhigt.
2385 095
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Sur das Nachschlagewerk X nicht für die Amtliche Sammlung {
Gesetz* BGB § 701
Kocht3satz; Ein auf "An\veisung"des Gastwirts auf einem unver-
schlossenen, zu dem Gasthofbetrieb gehörigen Hof unter-gestellter Personenkraftwagen eines zur Beherbergung auf genommenen Gastes ist in der Regol im Sinne des V 701 BGB "eingebrachtn. Das gilt auch für mitge-fiihrte Waren eines Geschäftsreisenden, die in dem verschlossenen Kofferraum des Kraftwagens belassen» verhältnismäßig geringwertig und nicht leicht zu transportieren sind.
üs ist in einem solchen Pell Sache des Gastwirts» durch eindeutige Erklärungen und entsprcc3ier.de Vereinbarungen seine Haltung aus •„ 701 BGB cussuschlie-ßen oc_er hsrc-bzu demindem7 so <2c3 ein stillschweigender Ausschluß der Haftung für einen durch Unterstellung auf dem Hotelhof ein^ebrachten Kraftwagen nicht ohne weiteres angenommen werden kann. ;
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Aktenzeichen; III ZR 151/56
Urt, des 3vH v. 3» üärz 1958 OEG Hamm (Westf.)
IG Siegen
Ill ZR 151/56
Verkündet
laut Protokoll
am 3. März 1958
Sattler, ap.Justizassistent
ala Ui'kundsbeamter der
Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Bechtsstreit des Gastwirts Max Christian S in
Beklagten, Berufungsklägers ifnd Rev.'sionsklägers, - Prozefibevollmächtigter; Beeiltsanwalt
gegen
die Firma Paul (Westf.),
Seifenfabrik in
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsenwaltj
hat der III= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» März 1938 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br- Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Beyer
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlendesgerichts in Hamm (Vestf.) vom 23. November 1955 wird zuriiekgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trugen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
«NMMM» WWMMMP
Die zunächst als Beklagte in Anspruch genommene Witwe Philippine SHMHHB ls^ Verlauf des Rechtsstreits verstorben; der jetzige Beklagte ist ihr Alleinerbe. Die Erblasserin betrieb in KfHBUeine Gastwirtschaft, zu der auch drei Fremdenzimmer gehören. Hinter der Gastwirtschaft befindet sich der Hof, der auf der einen Seite durch eine offene Hinfahrt und auf der anderen Seite, durch einen schmalen Kauerdurchbruch jeweils von der Strafie aus betreten werden kann. Auf dem Hof befinden sich eine Garage, in der zwei Fahrzeuge untergebracht werden können und ein überdachter Schuppen, der drei Y/ände hat, also vorn offen ist.
Am 29« März 1954 war der Verkaufsleiter ScflHfc der Klägerin mit einem der Klägerin gehörigen PKW • Opel-Olympia geschäftlich unterwegs. Br führte im Kofferraum des Kraftwagens mehrere Pakete mit sich, in denen sich'für Kunden verpackte Seifenartikel im Gewicht von etwa 20 - 25 kg befanden. Gegen Abend fuhr er mit dem Kaufmann 121(H) bei der Gastwirtschaft der Erblasserin vor. um sich Unterkunft für die Rächt zu besorgen. Zunächst verhandelte dem Geschäftsführer
der Erblasserin, IfRH) Dieser erklärte, ein Zimmer sei frei, die Garage aber besetzt; doch könne der Gast den Wagen gut auf dem Hof unter dem Schuppen abstellen; dort hätten schon viele Y/agen gestanden, und es sei noch nichts vorgekommen; der Hof werde des naclits auch durch die Straßenlaterne
sprach VJMflMR ___________________ bereits aSRHR gegenüber abgegebenen Erklärungen. Scflfl), der seit mehreren Jahrein immer mit dem Kraftwagen unterwegs war und diesen nur4in sicheren Räumen unterzustellen pflegte, fragte VRHB) daraufhin, ob der «.agen im Schuppen sicher sei und ihm dort nichts passieren könne. VflHHH erklärte
mit beleuchtet« Auf Veranlassung von IJH
auch
nochmalB/mit ScJ^H? hierbei wiederholte
nocmaalSj unter dem Schuppen stänuen sehr oft Vagen, und es set noch nie etwas passiert, zu demal der Schuppen nachts auch durch die Straßenlaterne ult beleuchtet würde. VflU ■■I zeigte Sdmm den Hof und den Schuppen, kümmerte sieb jedoch nicht weiter um die Unterbringung des PKV’s. Er wußte auch nicht, daß sich im Kofferraum des Kraftwagens Waren befanden«
S<4MH| fuhr den Kraftwagen unter den Schuppen und verschloß den Vagen und Kofierruum. Die Pakete mit den Seifenartikeln beließ er im V/agen. Er Übernachtete dann in der Gastwirtschaft der früheren Beklagten. Mr die Einstellung des Kraftwagens hax die frühere Beklagte nichts berechnet.
In der Hacht wurde der Kraftwagen von dem unbewachten Eof gestohlen und später in beschädigtem Zustund bei ITeuväed in einem Straßengraben auf gefunden. Die im Wegen befindlichen Yferkzeuge sowie die Seifenartikel; die einen Wert von 108,93 Dü hatten, waren nicht mehr vorhanden. Der durch die Reparatur und den Ausfall des BKV's entstandene Schaden belief sich auf 1.175 ISS.
Der Verkaufsleiter Sc(HD trat seine Schadensersatzfor-
derung gegen die Erblasserin in Höhe von insgesamt 1.285*93
IEi an die Klägerin ab. -üiese vertritt die Ansicht, der PKU
und die in dessen Kofferraum verbliebenen Seifenartikel
seien im Sinne des 9 701 BGB eingebracht gewesen, so daß
für die entstandenen Schäden eine Ersatzpflicht gegeben sei.
Demgemäß hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zah-
♦
lang von 1.285,93 DU nebst 9 l/2 £ Zinsen seit dem 22. April 1954 zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er leugnet eine Einbringung des Kraftwagens in Sinne des § 701 BGB; da es sich bei der Untoratellimg eines Kraftfahrzeuges auf dem
“ 4 -
Hotelhof oder unter einem offenen Schuppen auf dem nicht verschlossenen Hof lediglich um die Ausnutzung einer eingeräumten Abstellmüglichkeit handele» Hie Einweisung dux'ch das Per-sonal stelle keine Aufnahme in dem Hotelbetrieb dar, sondern lediglich eine ordnende Tätigkeit, Her Hotelhof und der Schuppen hätten nicht zu dem Obhuts- und Sorgfeltsbereich des Gastwirts gehört. Auch die im KofXerreum verbliebenen Pakete mit Seifenartikeln seien nicht eingebracht gewesen. Überdies liege ein stillschweigender haffcunto8ausschluß, zu demindest aber ein überwiegendes Mitverschulden des Verkaufsleiters 3c0BP vor»
Das Landgericht hat der Klage statt gegeben, jedoch nur 4 £ Zinsen von der Klageforderung seit dem 7. Juli 1954 zugesprochen und den darüber hinausgehenden Zinsanspruch abgewiesen.
Has Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu-lückgewiesen. Kit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrug auf Klageabweisung weiter. Hie Klägerin bittet um Zuzückweisung der Revision.
JSnt scheiduiiKsgründe:
1) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Erblasserin Beherbergungswirt im Sinne des $ 701 3GB war und den Verkaufsleiter ScHHB in Ausübung ihres Gewerbebetriebes zur Beherbergung aufgehouuen hat, ferner»daß Schadensersatzansprüche aus § 701 BGB nur dem aufgenommenen Gast zustehen, gleichgültig, oh die eingebrachten Sachen sein oder eines Dritten Eigentum sind, und daß die Abtretung der Ersatzansprüche durch ScMHfc an die Klägerin rechtlich bedenkenfrei ist»
2) Soweit das Berufungsgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis kommt, Scfll^^habc den Kraft wagon in dem offenen Schuppen auf dem Hof der Gastwirtschaft an dem ihm von cem Geschäftsführer "angewiesenen Ort
untsrgestellt, und der Kraftwagen sei damit eingebracht im Sinne des $ 701 BGB. sind die Rügen der Revision nicht geeignet , das Berufungsurteil zu Ball zu bringen*
Daß der PKW cinqs' Gastes "cin/jcbruchte Suche" sein kann, ist in der Rechtsprechung und im Sclirifttv.ii anerkannt. Dem stehen im Hinblick auf die heutige Verkehrsentwicklung und Verkehrssitte auch keine Bedenken entgegen: Unter "einge-brachte Sachen’h’ecbnelm imner schon auch die "Verkehrsmittel", mit denen der Gast jeweils reiste» insbesondere friUier Pferd und wagen (vgl, z.B. PrAlR »eil II *itel 8 §§ 444, 446).
uit Recht führt uer Vorderrichter aus» daß nach dem Gesetzeswortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der außergewöhnli chen gesetzlichen Haftung des Gastwirts unter dem Begriff "Ort im Sinne des $ 701 BGB nicht nur eine umschlossene, Britten unzugängliche Räumlichkeit zu verstehen ist, sondern jede von dem Gastwirt bezeichnete Stelle, sofern diese im Zusammenhang mit den Gastwirtsbetrieb steht, mag es sich dabei auch nur um einen zu dem Gasthofbetrieb gehörigen Nebenraum, Hof oder Schuppen handeln (vgl* RGHK 10* Aufl- § 701 Anm, 4, Soergel BGB 8. Aufl. § 70l Anm» 4$ Staudinger-Nipperdey BGB 10, Aufl*
§ 701 Anm, 24, 3', jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl, insbesondere OLG Kiel in OLGRspr. 43, 81). Es kenn keine Rede davon sein, daß hier - wie die Revision meint der Schuppen auf dem Hof de.r Gastwirtschaft "ein allgemein benutzbarer Platz11 gewesen sei, "wie ihn auch die Straße vor der Gastwirtschaft darsteile". Nach den tatsächlichen Peststellungen des Oberlandesgerichts standen vielmehr Hof und Schuppen, unter dem der Kraftwagen der Klägerin abgestellt
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wurde, in unmittelbaren räumlichen Zusa&J&enhang mit dem Gasthofbetrieb und sie gehörten zu dem Obhuta- und Herrschaftsbereich des Gastwirts i/enn die Revision weiter ausführt, aus der Erklärung des Geschäftsführers 'VflHHfe es sei zwar ein Zimmer frei, die Garage sei jedoch besetzt, folge, daß die für Kraftfahrzeuge “bestimmten Räume" nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, so übersieht sie, daß diesen
Erklärungen ausdrücklich und wiederholt hinzugefügt hat, “doch könne der Wagen gut auf dem Hof unter dem Schuppen abgestellt werden, dort hätten schon viele bagen gestanden, und es sei noch nichts vorgekom^en" usw. V/enn der Berufungsrichter aus diesen Erklärungen des VflHHP unter Ber ücksichtigung der dem Gastwirt gesetzlich obliegenden iitreorgepflicht, den Gast vor den ihm drohenden Gefahren des Gusthofbetriebs zu bewahren (vgl, RGZ 103, St 10; 112, 58, 59; 169, 84, 88), und aus den sonstigen Umständen des Falles folgert, daß der Kraftwagen der Klägerin in den Obhutsbereich des Gastwirts gebracht sei. insbesondere, daß vflMfcden Schuppen auf dem Hof zur Unterbringung des Kraftwagens "angewiesen" habe und der Schuppen somit als der zur Unterbringung "angewiesene Ort" im Sinne des $ 701 Abs. 2 (vorletzte Alternative) 3GB anzusehen sei, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu exheben.
Darauf, ob der Schuppen der für die Unterbringung von Kraftfahrzeugen der Gäste allgemein "bestimmte Ort" (§ 701 Abs. 2 letzte Alternative) war oder nicht, worauf die Revision besonders abhebt, ko..mt es für § 701 Abs. 2 BGB dann nicht an, wenn der Gastwirt oder sein Vertreter einen Ort zur Unterbringung der Sachen des Gastes ausdrücklich "angewiesen" hat. Denn die letzte Alternative des § 701 Abs. 2 BGB, Unterbringung der Sachen "an dem hierzu bestimmten Ort", kommt schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur zu dem Zuge "in Ermangelung einer Anweisung" des Gastwirts. Eine solche Anweisung lag aber hier vor. Auf die Hilfserwägung des Berufungsriehters, der offene
Schuppen auf dem unverschlossenen Hof der Gastwirtschaft sei im übrigen auch cler allgemeine "zur Unterbringung bestimmte Ort»», weil er mit Wissen und Wollen der früheren Beklagten oder ihrer Leute ständig zu dem Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt worden sei, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
3) Entgegen der Meinung der Revision kann auch ein vereinbarter, u.tJ. stillschweigend abgeschlossener Haftungsausschluß nicht angenommen werden. In dieser Hinsicht hat der Be-rufungsrichter zutreffend ausgoführt. daß hierzu im Einzelfall ein klares und einueutiges Verhalten der Parteien erforderlich ist, das den Schluß auf den haftungsausschluß zuläßt, und daß hier ein solches Verhalten nicht ersichtlich ist, Der Vorderrichter hat in diesem Zusammenhang mit Hecht darauf hingewiesen, daß ein Haftungsausschluß weder aus der Unentgeltlichkeit der Abstellung des Kraftwagens unter dem Schuppen, noch aus der Geringfügigkeit des Beherbergungsentgeltes entnommen werden kann (vgl Staudinger-Uipperdey auO. Ans». 18, 37} EGKK aaO. Ana. 5)s weiterhin, daß aus den Äußerungen des Geschäftsführers
nichts dafür zu entnehmen ist, daß er die Verantwortung oder Haftung für den Kraftwagen ablehne, vielmehr seine auf die Frage von gegebene Erklärung, es'bestehe praktisch keine
Gefahr, auf das Gegenteil hindeute; und schließlich, daß das Verhalten des Verkaufsleiters ScÜ^ selbst keinen Schluß auf M einen Haftungsverzicht zuläßt.
Hiergegen vermag die Revision Entscheidendes nicht vorzubringen. Insbesondere konnte aus dem Hinweis des Geschäftsführers TflHBD auf die besetzte Garage Sc^H^ nicht entnehmen, daß der Gastwirt die Verantwortung f.'r den Kraftwagen allein dem Gast überlasse, wenn der Gastwirt - wie hier -wegen der besetzten Garage ausdrücklich eine andere, in räumlichen Bereich des Gasthofbetriebs selbst und deshalb im Herrschaftsbereich des Gastwirts lic0cnds andere Unterstellmöglich-'.
keit ala "Aushilfe,f anbietet und die ausdrücklich zweifelnden Fragen des Gastee über die Sicherheit beschwichtigt. Angesichts der besonderen fUr die Sachen des Gastes bestehenden Gefahren eines Gasthofbebriebs den Gastwirten gesetzlich auferlegten, streng aus^estalteten "Gefzihrdungshaftung" ist es Sache des Gastwirts, von sich aus durch klare, eindeutige Erklärungen und entsprechende Vereinbarungen seine Haftung für außergewöhnliche Lagen, wie sie «ich insbesondere bei der aushilf sweisen Unterstellung von Kraftfahrzeugen der Gäste außerhalb der Hotclgaragen, aber in räumlichen Bereich des Gasthofs ergeben, auszugchlie&en oder herabzu demindern. fein: der Gast kann in Cer Regel das Ausmaß der Gefährdung, die örtlich verschieden sein kann, nicht erkennen. Ein Vergleich des Risikos, das jeder Krai'twagcnfabrer beim Parken cuf öffentlichen Strafen und Parkplätzen trögt, mit der Unterbringung eines Kraftwagens in dem Obhutsbereich des von Kraftfahrern aufgesuchten Hotels kann nicht gezogen werden. Entgegen der Meinung der Revision kann also nicht gefolgert werden, daß sich in derartigen Situationen die Bereitwilligkeit des Gastwirts zur Übernahme der Haftung erst aus besonderen Umständen ergeben misse, oder daß für Kraftfahrzeuge immer ein gesonderter, entgeltlicher Vertrag über ihre Verwahrung bei dem Gastwirt abgeschlossen werden müsse. Denn aus der "Anweisung" eines Ortes zu dem Zwecke der Unterbringung Und der daraufhin erfolgenden "Einbringung" der Bachen des Gastes in den Obhutsbereich des Gastwirts ergibt sich kraft Gesetzes die Haftung des Gastwirts nach v 701 BGB, falls die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
4) Daß der durch den Diebstahl des abgestellten Kraftwagens selbst entstandene Schaden von ScfllH nicht verursacht worden ist und der Diebstahl nicht einen fall der "höheren Gowalt" im Sinne des § 701 Abo. 1 a.E.BGB darstellt; hat der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum ausgefilhrt. Das gleiche gilt,
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soweit er auch ein AfcLtverechulden von im Sinne des
§ 254 BGB verneint hat, Denn dieser ist bei der Unterstellung des Kraftwagens nur der "Anweisung" des Geschäftsführers Vflp (■HHi nachgekoii men und hat den Wagen ordnungsmäßig verschlossen , Weitere Sicherungsnaßnahmen konnten von Scflflp bei der gegebenen Sachlage nicht verlangt oder erwartet werden. Im übrigen hat hierzu die Revision nichts Neues Vorbringen können.
Hiernach haftet der Beklagte für die durch den Diebe bahl des Kraftwagens selbst entst:mdenen Schäden, die unstreitig 1.175 JM betragen.
5) Die Präge , ob die im Kofferraum des Kraftfahrzeugs verbliebenen Pakete mit Seifcnarcikeln ebenfalls als «einge-braeht» ansusehen sind; hat der Berufungsrichter mit folgenden Erwägungen bejaht?
In der hechtsprechung und in der Literatur sei streitig, ob das Gepäck, das in einem in der Hotelgarage oder auf dem Hotelhof abgestellten Kraftwagen verbleibt, alBo nicht in das Gastzimmer verbracht ist, noch eis eingebrachte Sache zu gelten habe* Die Entscheidung werde teils von der Dauer des Aufenthalts des Gastes, teils von der Verschließbarkeit der Garage, teils vom Zustand und von dor Lage der gewährten Abstellmöglichkeit, teils aber auch vom Gewicht und von der Art oder von uem V/ert des Gepäcks abhängig gemacht. Diese Umstände seien jedoch für die Haftung des Gastwirts nach § 701 BGB nicht erheblich, wenn das Kraftfahrzeug selbst als "eingebraclit" zu gelten habe. Entscheidend sei vielmehr, daß der Gastwirt die Pflicht habe, den Gast anzuhalten, etwaiges Gepäck aus dem Wagen zu nehmen, falls er nicht auch für dieses haften wolle. .Es sei allgemein üblich, und der Gastwirt
müsse de shall) damit rechnen, daß die Gäste Gepäck; im Wagen ließen, gleichgültig, ob der Wagen in der Garage, auf dem Hof oder unter einem (unverschlossenen) Schuppen abgestellt werde; nach dem Willen des Gesetzes habe nicht der Gast, sondern in erster Linie der Gastwirt dafür zu sorgon, daß der Gast, der die Gefahren des Gastwirtsbetriebes im allgemeinen und des von ihm aufgesuchten im besonderen nioht kenne, keinen Schaden erleide. Komme der Gastwirt dieser Verpflichtung nicht nach, so sei auch das Gepäck als "-eingebracht" enzuschen, ohne daß es im Sinzelfall der Kenntnis des Gastwirts bedürfe, daß sich Gepäck im Wagen befinde.
Dem Berufungsurteil ist im Srgebuis beizutreten. Sichtig ist. daß entsprechend der vom Berufungsgericht festgestellten Verkehrssitte der Gastwirt heute allgemein damit rechnen muß, daß Gäste in ihrem Kraftwagen Gegenstände belassen, und zwar auch denn, wenn der Kraftwagen nicht in einer verschließbaren Garage untergestellt worden ist, -außer für das Kraftfahrzeug-Zubehör gilt dies besonders für Waren eines Geschäftsreisenden, die einen verhältnismäßig geringen Wert haben und deren Gewicht nicht leicht ist, so daß ihr Transport wegen des Gev/ich-t-38 ocer auch wegen der Art der Verpackung mit Schwierigkeiten oder Unbequemlichkeiten verknüpft ist. Jedenfalls muß unter solchen Umständen der Gastwirt klar und eindeutig erklären, daß er die Sorge und Verantwortung für das im Kraftwagen verbliebene "Gepäck" nicht trage oder nicht übernehme, um solche in einem "eingebrachten" Kruftv.ngen zur Nachtzeit belassenen Sachen als an den hierzu bestirnten Ort nicht gebracht zu charakterisieren. Da hier solche Erklärungen nicht
abgegeben hat, kann für den vorliegenden fall mit dem Berufungs gericht angenommen werden, daß auch die in dem Kofferraum verbliebenen Seifenartikel zusammen mit dem Kraftwagen "eingebracht " worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob V00
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von diesem "Gepäclr" Kenntnis hatte, Sollte das Berufungsgericht die Auffassung vertreten: daß der Gastwirt in .ledern Pall die Pflicht habe, den ßrt3t ansuhalten. etwaiges Gepäck aus den Kraftwagen zu nehmen, um die "Einbringung” auszuschließen, so würde dies Bedenken begegnen. Jedoch braucht dazu nicht abschließend Stellung genommen zu werden.
Aus den gleichen Erwägungen wie für den Kraftwagen selbst kenn auch für die im Kofferraum verbliebenen Seifenartikel, nachdem auch diese als "eingebracht" zu gölten haben, weder ein Hai'tungsausschluß noch eine Verursachung des Schadens durch S<JH^oder durch "höhere Gewalt" (§ 701 Abs. 1 a.E. BGB) angenommen werden.
Bas Berufungsgericht hat insoweit mit iteoht auch ein mögliches mitwirkendes Verschulden des Verkct- fsleiters ScflHI verneint. In dem "Einbringen" selbst kann begrifflich ein Verschulden nicht liegen. Vielmehr stellt sich nur die Präge, wie der Gast selbst die eingeb rächte Seche behandelt hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er also durch ein Handeln oder Unterlassen in vorwerfbarer Weise den Schaden an der ein-gebraciiton Sache selbst verursacht hat* liier könnte Schütze nur ein Unterlassen vorgeworfen werden, weil er nämlich die baren in dem verschlossenen Kofferraum des PKW belassen hat, ( Insoweit hat aber der Vorderrichter zutreffend ein Verschulden aes Verkaufsleiters Sc^HK verneint, wenn er ausfUhrt*
Die Seifenartikel seien ziemlich schwer und verhältnismäßig geringwertig gewesen) erfahrungsgemäß gehörten sie auch nicht zu den diebstahlgefährdeten Gütern) außerdem hätten sie in dem von außen nicht einsehbaren, verschlossenen Koiftrraum gelegen, und VflHHHP habe ScflHi wegen der Sicherheit des Wagens ausdrücklich beruhigt.
Hiernach, iat cine Schadensersatzpflichfc des Beklagten auch wegen des Verlustes der Sei fenartikel gemäß § 701 BGB gegeben. Die Höhe des hierdurch entstandenen Schadens beträgt unstreitig 108*93 EU, so daß die Verurteilung dos Beklagten zur Zahlung der sollen Klagesumme zu Hecht erfolgt ist.
Somit war die revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriiekzurceisen.
Br. Geiger Br. Pagendarm Br. Kreft
Br. ffolany Br. Beyer