* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZE 151/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 151/54

hat der III3 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Rietsehel, Dr* Weber, Dr* Beyer und Drc Hußla für Recht erkannt s Die Klägerin, bei der der Lastkraftwagen voll versichert war, hat der Eigentümerin den Schaden an dem Wagen in Höhe von 4d23,35 DM ersetzt. fung erstreckt sich namentlich darauf, oh die beklagte Bundesrepublik auch die richtige Beklagte ist, also darauf, ob sie es ist, die für die Sicherheit des Verkehrs auf der Bundesstraße an der Unfallstelle verantwortlich ist« Zu Unrecht verweist die Revisionsbeantwortung darauf, die Beklagte habe in den Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt, Eigentümerin der Bundesstraße 49 und damit die Trägerin der Stras-senbaulast zu sein« Abgesehen davon, daß die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Wegs? zu überprüfen, ob der Klaganspruch zu Recht gegen die beklagte Partei erhoben worden ist« Die sonach zulässige und gebotene Überprüfung führt zu folgendem Ergebnisa Der Klaganspruch wird aus einer Verletzung einer angeblich die Beklagte ^reffenden Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einem öffentlichen Wege hergeleitet0 Biese nach § 823 BGB zu beurteilende Pflicht beruht? Hiervon ausgehend hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 16, 95 des näheren dargelegt, daß nach der Regelung in Art 90, 85 GrundG die Bundesrepublik in der Regel weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit hat, durch eigene Behörden für die Verkehrssicherheit der Bundesstraßen zu sorgen, daß vielmehr grundsätzlich die zuständigen Lan-desbehorden oder Selbstverwaltungskörperschaften kraft der ihnen übertragenen 'Verwaltungsbefugnisse die Aufgabe und die Mittel haben, den aus dem ordnungswidrigen Zustand einer Bundesstraße auftretenden Gefahren zu begegnen* Per Senat hat daraus gefolgert, daß für die Verletzung der Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einer Bundesstraße grundsätzlich das Land haftet, der Bund aber nur ausnahmsweise, dann nämlich, wenn Bienststeilen des Bundes einen selbständigen Haftungstatbestand verwirklicht haben» Ein solcher Sonderfall ist hier nicht gegeben„ Im einzelnen wird hinsichtlich der Erwägungen des Senats auf die Entscheidung BGHZ 16, 9.5 verwiesen» Pie Klägerin vermag in ihrer Revisionsbeantwortung keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die zu einem Abgehen von diesen Rechtssätzen Anlaß geben könnten* Wenn sie meint, das Land sei nur formell zur Wegeunterhai- Pie Bundesrepublik wird nach alledem von der Klägerin zu Unrecht als die nach § 823 BGB verkehrssicherungspflichtige und daher bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtige Körperschaft in Anspruch genommen* Las bedeutet, daß die Klägerin die Beträge, die sie zur Behebung der an dem Lastkraftwagen'entstandenen Schäden aufgewendet hat, anders als die Vordergerichte angenommen haben, jedenfalls von der Beklagten nicht erstattet verlangen kamu Auf die Rechts mittel der Beklagten ist daher die Klage, ohne daß die.

Zitierte Normen: § 823 BGB
BundesstraßeRechtBundesrepublikKoblenzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

' III ZE 151/54
Verkündet laut Protokoll “am So Dezember 1955 Vogt, Justizobersekretär Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Rheinland-Pfalz, dieses vertreten durch den Leiter der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz
-	Direktion - in Koblenz,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionskläger in 9
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr*	-
die H<
gegen
B®BBP-Peuerversicherungsgesellschaft in , vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt jRat Dr0
hat der III3 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Rietsehel, Dr* Weber, Dr* Beyer und Drc Hußla
 für Recht erkannt s
1* Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24o Pebruar 1954 aufgehoben und das Urteil der la Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 25* Juni 1955 abgeänderts
 Die Klage.wird abgewiesen0
2* Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen*
Von Rechts wegen
-2 -	J>	Y
Tatbestands
 Am 20o Januar 1951 wurde ein im Eigentum der HufHHH Sp^Bf^-Aktiengeseilschaft stehender Lastkraftwagen auf der Bundesstraße 49 zwischen Cochem und Koblenz von einem Felsbrocken getroffen und beschädigt«, Der Felsblock hatte sich zusammen mit anderen Felsstücken aus einem stillgelegten Steinbruch gelöst, der auf einem der Erbengemeinschaft	gehörenden	Grundstück	an	einem	an
 die Straße angrenzenden Berghang angelegt worden war. Die Klägerin, bei der der Lastkraftwagen voll versichert war, hat der Eigentümerin den Schaden an dem Wagen in Höhe von 4d23,35 DM ersetzt. Sie verlangt diese Zahlung von der beklagten Bundesrepublik erstattet. Sie will damit Ansprüche ihres Versicherungsnehmers geltend machen und trägt hierzu vor, die Unfallstelle sei gegen Steingefahr nur ungenügend gesichert gewesen, die Beklagte hätte für die Verkehrssicherheit sorgen müssen und habe für die Folgen der schuldhaft unzulänglichen Sicherheit einzustehen, Landgericht und Oberlandesgericht haben den auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4d23,35 DM nebst Zinsen gehenden Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klag«-abweisung weiter«, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe%
«VMM» MW«# «»«* «t «W MVMM MUMM >!«■■ an IlM	>	■	I
Das Berufungsgericht hat die Revision deswegen zugelassen, weil die umstrittene Frage nach dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht, die der Träger der Straßenbaulast habe, für alle Verkehrsteilnehmer von grundsätzlicher Bedeutung sei. Im Rahmen der zulässig eingelegten Revision ist die Nachprüfbarkeit des Berufungsurteils jedoch nicht auf diese Rechtsfrage beschränkt. Die Überprü-
fung erstreckt sich namentlich darauf, oh die beklagte Bundesrepublik auch die richtige Beklagte ist, also darauf, ob sie es ist, die für die Sicherheit des Verkehrs auf der Bundesstraße an der Unfallstelle verantwortlich ist« Zu Unrecht verweist die Revisionsbeantwortung darauf, die Beklagte habe in den Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt, Eigentümerin der Bundesstraße 49 und damit die Trägerin der Stras-senbaulast zu sein« Abgesehen davon, daß die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Wegs? wie noch auszuführen ist, auf einem anderen Tatbestand beruht, steht der Revisionsbeantwortung entgegen, daß die Passivlegiti-mation nichts anderes als die subjektive Seite des unter den Parteien strittigen Rechtsverhältnisses ist und einen Teil der rechtlichen-Klagebegründung bildet« Sie kann daher anders als eine tatsächliche Behauptung, insbesondere eine sogenannte Rechtstatsache, bei der ein tatsächlicher Vorgang nach seiner allgemein bekannten rechtlichen Bedeutung benannt und .unter dieser Bezeichnung im Verkehr als etwas Tatsächliches gewertet wird, nicht mit einer die Nachprüfung des Gerichts schlechthin ausschließenden Wirkung zugestanden werdenc Vielmehr hat das Revisionsgericht, sofern es überhaupt in eine.sachlichrechtliche Prüfung eintreten muß, jedenfalls dann, wenn eine Rüge hinsichtlich der fehlenden Passivlegitimation, sei es auch erst nach Ablauf der Erist zur Begründung der Revision geltend gemacht wird? zu überprüfen, ob der Klaganspruch zu Recht gegen die beklagte Partei erhoben worden ist« Die sonach zulässige und gebotene Überprüfung führt zu folgendem Ergebnisa
 Der Klaganspruch wird aus einer Verletzung einer angeblich die Beklagte ^reffenden Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einem öffentlichen Wege hergeleitet0 Biese nach § 823 BGB zu beurteilende Pflicht beruht? wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, auf der Gefahrenlage, die durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf einem Wegegrundstück entstanden ist? so daß die Ver-
4 -

antwortung für die Beseitigung der Gefahrenlage denjenigen trifft, der die Gefahrenlage Mschafft* und auf sie einzuwirken imstande ist, ohne daß es darauf ankommt, wer Eigentümer der Straße ist und wer für sie die Straßenbaulast trägt (BGHZ 9r 373? 14, 83? 16, 95? I»M Nr<,9 und 16 zu § 823 /BoJ BGB)•
Hiervon ausgehend hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 16, 95 des näheren dargelegt, daß nach der Regelung in Art 90, 85 GrundG die Bundesrepublik in der Regel weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit hat, durch eigene Behörden für die Verkehrssicherheit der Bundesstraßen zu sorgen, daß vielmehr grundsätzlich die zuständigen Lan-desbehorden oder Selbstverwaltungskörperschaften kraft der ihnen übertragenen 'Verwaltungsbefugnisse die Aufgabe und die Mittel haben, den aus dem ordnungswidrigen Zustand einer Bundesstraße auftretenden Gefahren zu begegnen* Per Senat hat daraus gefolgert, daß für die Verletzung der Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einer Bundesstraße grundsätzlich das Land haftet, der Bund aber nur ausnahmsweise, dann nämlich, wenn Bienststeilen des Bundes einen selbständigen Haftungstatbestand verwirklicht haben» Ein solcher Sonderfall ist hier nicht gegeben„ Im einzelnen wird hinsichtlich der Erwägungen des Senats auf die Entscheidung BGHZ 16, 9.5 verwiesen» Pie Klägerin vermag in ihrer Revisionsbeantwortung keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die zu einem Abgehen von diesen Rechtssätzen Anlaß geben könnten* Wenn sie meint, das Land sei nur formell zur Wegeunterhai-
*	a	’
tung und damit zur VerkehrsSicherung verpflichtet, so steht dies im offenbaren Widerspruch zu der grundgesetzlichen Regelung*
Pie Bundesrepublik wird nach alledem von der Klägerin zu Unrecht als die nach § 823 BGB verkehrssicherungspflichtige und daher bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtige Körperschaft in Anspruch genommen*
- 5
*
La es9 wie ausgeführt9 der Beklagten nicht verwehrt ist9 sich noch in der Revisionsinstanz auf das Feh“ len der Passivlegitimation zu berufen, entfällt der Vorwurf arglistigen Verhaltens, den die Revisionsbe-antwortüng gegenüber der Berufung der Beklagten auf den Mangel der Passivlegitimation erhebt a Eine Inanspruchnahme der Beklagten aus hoheitsrechtlichen Gesichtspunkten über § 839 BGB, Art 34 GrundG scheidet im Hinblick darauf aus, daß im Zusammenhang mit dem Unfallereignis Bedienstete der Beklagten nicht tätig geworden sind und die Verantwortlichkeit für eine fehlsame Ausübung oder Nichtausübung eines öffentlichen Amts die Beklagte ebenfalls nicht treffen kann«
Las bedeutet, daß die Klägerin die Beträge, die sie zur Behebung der an dem Lastkraftwagen'entstandenen Schäden aufgewendet hat, anders als die Vordergerichte angenommen haben, jedenfalls von der Beklagten nicht erstattet verlangen kamu Auf die Rechts mittel der Beklagten ist daher die Klage, ohne daß die. weiteren Angriffe der Revision erörtert zu werden
?v
3 +
brauchen, unter Beseitigung der ent gegen stehenden Urteil ssprüche mit der Kostenfolge aus § 91 Z?Q abzuweisen *
Br« Pagendarm	Hietschel	$r°	Weber
 Brc Beyer	Br«	Hußla
•i
k
,i
\
t
■I