Am gleichen Tage wurde* von der Militärregierung in Bad Oldesloe eine schriftliche Verfügung des Inhalts erlassen, dass der Lastkraftwagen und die Anhänger ohne Erlaubnis nicht entfernt oder eingetauscht werden dürften. April 1946 erliess der Fahrbereitschaft sie it er des beklagten Kreises eine an den Kläger adressierte schriftliche Verfügung des Inhalts, dass der Wagen auf Anordnung der Militärregierung beschlagnahmt und der Schätzpreis nach Zahlung zunächst bei der Kreiskommunalkasse hinterlegt werde, mit der Aufforderung, den Wagen und die Papiere auszuhändigen. Dieser wandte sich von Anfang, an gegen die Entziehung des Fahrzeugs und teilte alsbald nach Verbüssung seiner Strafhaft, als er von dem Eingang des Geldes Kenntnis erhalten hatte, dem Strassenverkehrsamt mit, dass er das Geld zu dessen Verfügung bereit halte. Der Kläger behauptet, den Lastkraftwagen mit Genehmigung der Militärregierung von erworben zu haben, und bestreitet, dass die Militärregierung dessen Wegnahme später angeordnet hätte. Durch die Stillegung und unrechtmässige Entziehung des Wagens sei auch ein Verdienstausfall eingetreten; für die Beschädi-4gung‘ des Wagens und den Verlust von Motor und 7 Reifen während des amtlichen Gewahrsams müsse der beklagte Kreis auf alle Fälle aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Verwahrung haften.. Er behauptet, der Wagen sei auf Anordnung der Militärregierung vom Strassenverkehrsamt dem Kläger entzogen worden; die Militärregierung habe auch den Wagen an die Firma CflBP & Co weiterveräussert. Juli 1952..In diesem machte er in erster Linie geltend, dass ihm der begehrte Schadensersatz wegen der Entziehung des Lastkraftwagens zu leisten sei; für den Pall aber, dass eine wirksame Inanspruchnahme 1 vorliegen sollte, will er auf alle Fälle Schadensersatz wegen der infolge mangelhafter Verwahrung eingetretenen Beschädigung des Fahrzeugs und des Verlustes von Motor und 7 Reifen haben. der Bereifung sowie für den Verlust des Eigentums und wegen Es liegt auf der Hand, dass dieser Anspruch auf Ersatz wegen einer Beschädigung und wegen Verlustes von Einzelteilen nur dann als selbständiger Anspruch sinnvoll wird, wenn nicht bereits wegen der Entziehung des Wagens in seinem ursprünglichen Zustand Ersatz zu leisten ist. November 1950 nur "den Antrag aus der Klage” gestellt, in welcher die Höhe des Klagebetrags mit dem Wert des Kraftfahrzeugs nach Anrechnung des gezahlten Reichsmark-Vergütungsbetrags begründet und im übrigen ausdrücklich erklärt worden ist, dass "die Geltendmachung auch des Schadens durch den Verdienstausfall" Vorbehalten bleibe. Das Berufungsgericht sieht den Haupt- und den Hilfsanspruch als unbegründet an, weil der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs und der angeblich während des amtlichen Gewahrsams in Verlust geratenen Gegenstände gewesen sei und weil auch der Besitz nicht durch das Strassenverkehrsamt, sondern durch die Polizei, für die der beklagte Kreis nicht ainzuste-hen habe, ihm entzogen worden sei; deshalb könne keine Rede davon sein, dass dem Kläger durch die Massnahmeri von Beamten des beklagten Kreises ein Schaden zugefügt worden sei. Die Revision macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, dass dem Kläger durch das Vorgehen des Stras senverkehr samt es des beklagten Kreises auf alle Fälle der mittelbare Besitz an dem Lastkraftwagen entzogen worden sei, und bekämpft im übrigen auch mit mehreren Argumenten die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. 1. Der Kläger behauptet zur Begründung seines Hauptanspruchs, dass ihm der Lastkraftwagen durch ein schuldhaft amtspflichtwidriges, weil willkürliches, Vorgehen des Leiters des Strassenverkehrsamtes entzogen worden sei; der Beamte sei zu einer Inanspruchnahme nicht zuständig gewesen, ausserdem hätten auch die sachlichen Voraussetzungen hierfür nicht Vorgelegen; die Militärregierung aber habe nur eine Sicherstellung des Fahrzeugs, nicht dagegen seine Inanspruchnahme angeordnet. Bass der Kläger seine Klage nicht allein auf einen EigentumsVerlust stützen will, ergibt sich deutlich aus seiner Hilfsbegründung des Hauptanspruchs, bei welcher er ausführt, dass ihm die verlangte Entschädigung auch dann zu leisten wäre, wenfc er nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden sein sollte* Aus welchen Rechtsgründen er diese Schadloshaltung für gerechtfertigt hält, ist unerheblich* üs genügt, dass als Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, nicht nur ein Eigentumsverlust, sondern allgemein die durch den Verlust des Fahrzeugs eingetretene Vermögensminderung geltend gemacht wird* Im Gegensatz zu § 823 Abs 1 BGB verlangt § 839 BGB nicht, dass der Schaden, dessen Ersatz er vorschreibt, auf die Verletzung eines bestimmten Rechts - wie des Eigentums, des Besitzes oder des mittelbaren Besitzes (vgl zu letzterem Fall RG in JW 1951, 2904) - zurückgehen müsste, sondern er lässt jedweden, durch eine schuldhafte Imtspfldchtverletzung verursachten "Schaden" genügen* Schaden ist aber jeder Hach- teil, den eine Person an ihren Rechtsgütern - wie dem Vermögen - erleidet und ein Vermögensschaden liegt immer schon dann vor, wenn eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Güter einer Person eingetreten ist, d.h. wenn deren Vermögenslage ohne das haftungsbegründende Ereignis eine günstigere wäre, als dies nach diesem Ereignis der Pall ist«, Hätte das Strassenverkehrsamt den Lastkraftwagen nicht weggeholt, so hätte der Kläger seinen Anspruch gegen die Polizei auf Rückgabe des Fahrzeugs nach Aufhebung der Sicherstellung behalten und nach Beendigung der Sicherstellung auch wieder den unmittelbaren Besitz daran erworben, wodurch sein Vermögen eine günstigere Gestaltung erfahren hätte, als dies nach der Entziehung des Fahrzeugs der Fall war. Daß der Kläger schon auf Grund der vor dem Zugriff des Strassen-verkehrsamtes liegenden polizeilichen Sicherstellung des Fahrzeugs dieses endgültig verloren haben würde, auch wenn die dem Beamten des beklagten Kreises als AmtspflichtVerletzung vorgeworfene Inanspruchnahme vom 10. - im Zusammenhang mit dem entgangenen Gewinn - auch aus, es bestehe "eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger in jedem Falle, wenn nicht schon durch die Verfügung im April 1946, so doch später, das Fahrzeug entzogen worden wäre." Dass die Militärregierung ihn wegen der Zweifelhaftigkeit seiner Herkunft auf alle Fälle eingezogen haben würde, kann nicht angenommen werden, wenn sie nicht bereits zu der hier strittigen Abholung des Wagens den Befehl erteilt hat. c) Diese Vermögensminderung muss als eine Schädigung im rechtlichen Sinn angesehen werden, auch wenn der Kläger nicht Eigentümer des Lastkraftwagens gewesen sein sollte. Pie Parteien sind sich darüber einig, dass mit einer Möglichkeit, dass der Verkäufer dem Kläger den Besitz, die Hutzung oder Verwertung des Fahrzeugs hätte streitig machen wollen, nicht zu rechnen war. Nach alledem lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Klageabweisung nicht recht-fertigen» Aber auch die Meinung des beklagten Kreises, daß ein etwa entstandener Schadensersatzanspruch deshalb zurückzuweisen wäre, weil der Kläger mit der Überweisung der Vergütung durch den Bauunternehmer Sflfc bereits schadlos gestellt worden sei, kann nicht als zutreffend bezeichnet werden. Es ist weder ersichtlich, dass der Kläger mit dem Betrag von 7.720 HM den Verlust des Lastkraftwagens hätte ausgleichen können, nöch ihm zu dem Verschulden anzurechnen, dass er das Geld dem Strassenverkehrsamt zur Verfügung gestellt und es nicht zu irgendwelchen Anschaffungen verwendet hat; denn der Kläger hat sich gegen die Berechtigung der Inanspruchnahme von vornherein.gewandt und musste befürchten, dass eine Entgegennahme der Vergütung als Zustimmung zu dem Vorgehen des Strassenverkehrsamtes und als Verzicht auf den Schadensersatzanspruch gedeutet werden könnte. handelt werden sollte, sondern hat sich im Gegenteil in Verhandlungen mit dem Ziel eingelassen, ob der Kläger nicht dadurch schadlos gestellt werden könnte, dass ihm ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt würde. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der gegen den beklagten Kreis entstandene Anspruch durch die zeitweilige Herausnahme der Fahrbereitschaften aus der allgemeinen Kreisverwaltung nicht berührt worden ist. Auf diesen Standpunkt hatte sich auch der Beklagte selbst gestellt, als er es 1947 übernahm, mit dem Kläger zu einem Übereinkommen wegen des von ihm erhobenen Schadensersatzanspruches zu kommen.
mi ZR 151/53
ed& a® 31. Januar 195$ ‘Justizangestellter Jsandsbeamter der Geschäftsstelle
2415 087
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Im Hamen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
des Fuhrunternehmers Peter
ijun» in
Klägers9 Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmäehtigters Rechtsanwalt
gegen
, vertreten durch den landrat in
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmäehtigters Rechtsanwalt Dr4fl^|B -
hat'der*III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31- ^anuar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br .Weber, Br.Wolany und Br .Beyer
für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Öber-landesgerichts in Schleswig vom 17- April 1953 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger erwarb im Januar 1946 zusammen mit Emil Sfll St von einem damals in Wilstedt stationierten Angehörigen der polnischen Armee namens WiSHHl einen gebrauchten Lastkraftwagen iiarke "Saurer” für 18.500 RM. Später trat S1 seine Rechte an den Kläger ab.
Am 2. April 1946 wurde der Kläger wegen Beteiligung an
einer Schwarzschlachtung in Untersuchungshaft genommen. Am
4* April 1946 erschien die bei der Militärregierung in Bad » * _
Oldesloe als Angestellte beschäftigte Mrs. zusammen
mit dem damaligen Fahrbereitschaftsleiter des beklagten Kreises, dem Zeugen S1JBM, auf dem Anwesen des Schwiegervaters des Klägers, wo der Lastkraftwagen untergebracht war, und eröffnete der Ehefrau des Klägers, dass der Wagen beschlagnahmt sei. Am gleichen Tage wurde* von der Militärregierung in Bad Oldesloe eine schriftliche Verfügung des Inhalts erlassen, dass der Lastkraftwagen und die Anhänger ohne Erlaubnis nicht entfernt oder eingetauscht werden dürften. Einige Tage darauf nahm die Polizei den Wagen weg und stellte ihn bei dem Bauern WuflHHlHI in einem besonderen Gelass sicher. Am 10. April 1946 erliess der Fahrbereitschaft sie it er des beklagten Kreises eine an den Kläger adressierte schriftliche Verfügung des Inhalts, dass der Wagen auf Anordnung der Militärregierung beschlagnahmt und der Schätzpreis nach Zahlung zunächst bei der Kreiskommunalkasse hinterlegt werde, mit der Aufforderung, den Wagen und die Papiere auszuhändigen. Etwas später holte der Zeu-ge SchfBP als Betriebsleiter der Firma den Wagen
auf Anordnung des Strassenverkehrsamtes von Wilstedt nach Bad Oldesloe ab. Von dort wurde dieser einige Zeit darauf
auf Anweisung des Strassenverkehrsamtes zu der Firma EfgH Torfindustrie Cflift & Co. in gebracht,
die ilm einige Zeit benutzte und im Anschluss daran mit Genehmigung des Strassenverkehrsamtes - ohne Motor und Bereifung - fUr den Schätzpreis von 7*720 HM an den Bauunternehmer in Hamburg veräusserte. Letzterer überwies am
3. Juni 1947 den Preis an die Firma des Klägers. Dieser wandte sich von Anfang, an gegen die Entziehung des Fahrzeugs und teilte alsbald nach Verbüssung seiner Strafhaft, als er von dem Eingang des Geldes Kenntnis erhalten hatte, dem Strassenverkehrsamt mit, dass er das Geld zu dessen Verfügung bereit halte.
Der Kläger behauptet, den Lastkraftwagen mit Genehmigung der Militärregierung von erworben zu haben,
und bestreitet, dass die Militärregierung dessen Wegnahme später angeordnet hätte. Die Beschlagnahme habe vielmehr der Leiter des Strassenverkehrsamts willkürlich angeordnet. Auch die Veräusserung an die Firma OflBBi & Co. sei von ihm ohne Berechtigung vorgenommen worden. Hach der Inbesitznahme des Wagens habe das Strassenverkehrsamt ausserdem auch nicht für eine sichere Verwahrung gesorgt. Dadurch seien Motor und 7 Reifen verlorengegangen und das Fahrzeug beschädigt worden.
Den Y/ert des Wagens, so wie dieser im Zeitpunkt der Beschlagnahme beschaffen gewesen sei, schätzt der Kläger auf 6.000 DM. Hach Anrechnung des überwiesenen, vom Kläger im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellten Reichsmarkbetrag8 nacht der Kläger einen Schaden von noch mindestens 5*220 BÄ geltend. Er meint, dass diesen Schaden der beklagte Kreis ersetzen müsse, und zwar auch dann, wenn das Eigentum von
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Y/achowiak nicht wirksam auf ihn, den Kläger, übertragen worden sein sollte; WfHHHP^abe au* alle Fälle alle seine Rechte an ihn, den Kläger, abgetreten. Durch die Stillegung und unrechtmässige Entziehung des Wagens sei auch ein Verdienstausfall eingetreten; für die Beschädi-4gung‘ des Wagens und den Verlust von Motor und 7 Reifen während des amtlichen Gewahrsams müsse der beklagte Kreis auf alle Fälle aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Verwahrung haften..
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5-220 DM zu verurteilen..
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Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er behauptet, der Wagen sei auf Anordnung der Militärregierung vom Strassenverkehrsamt dem Kläger entzogen worden; die Militärregierung habe auch den Wagen an die Firma CflBP & Co weiterveräussert. Im übrigen bestreitet der beklagte Kreis, dass dem Kläger sin Schaden entstanden sei. Wacho-wiak sei nicht Eigentümer des Wagens gewesen; der Wagen sei vielmehr einem Dritten entwendet worden oder deutsches Wehrmachtsgut gewesen. Auf keinen Fall habe der Kläger mangels einer Schätzung des Wertes das Eigentum an dem Vagen erwerben können. Im übrigen habe der Kläger den vollen Schätzungswert schon lange vor der Währungsreform erhalten und hätte so durch eine zweckentsprechende Verwendung einen etwaigen Schaden «decken können.
Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbe-. gründet angesehen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der beklagte Kreis bittet um Zurückweisung der Revision.
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Der Kläger verlangt einen einheitlichen Betrag von
Entgehe idungsgründe
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5.220 DM als Schadensersatz. Das Berufungsgericht führt im Tatbestand des angefochtenen Urteils aus: "Im einzelnen wird Schadensersatz verlangt für den Verlust des Motors und
des entgangenen Gewinns infolge der Stillegung und der unrechtmässigen Entziehung des Wagens”. Danach müsste davon ausgegangen werden, dass drei verschiedene Schadenszufügungen geltend gemacht werden, und mangels einer Aufteilung dieser verschiedenen Ansprüche auf die einheitliche Klagesumme oder mangels Angabe der Reihenfolge, in welcher die verschiedenen Ansprüche zur Begründung der einen Geldforderung geltend gemacht werden, gezweifelt werden, ob eine ordnungsraässige Klageerhebung vorliegt (vgl § 253 Abs 2 Ziff 2 ZPO und hierzu BGHZ 11, 192).
Bei Berücksichtigung der nach den Sitzungsniederschriften (§ 160 Abs 2 Ziff 2 ZPO) vom Kläger gestellten Anträge ergibt sich aber eine hinreichende Klarheit über den Inhalt der Klage:
Der Kläger stellte'vor dem Berufungsgericht den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29. Juli 1952..In diesem machte er in erster Linie geltend, dass ihm der begehrte Schadensersatz wegen der Entziehung des Lastkraftwagens zu leisten sei; für den Pall aber, dass eine wirksame Inanspruchnahme 1 vorliegen sollte, will er auf alle Fälle Schadensersatz wegen der infolge mangelhafter Verwahrung eingetretenen Beschädigung des Fahrzeugs und des Verlustes von Motor und 7 Reifen haben.
der Bereifung sowie für den Verlust des Eigentums und wegen
Es liegt auf der Hand, dass dieser Anspruch auf Ersatz wegen einer Beschädigung und wegen Verlustes von Einzelteilen nur dann als selbständiger Anspruch sinnvoll wird, wenn nicht bereits wegen der Entziehung des Wagens in seinem ursprünglichen Zustand Ersatz zu leisten ist. Danach ist klar, dass der Kläger in erster Linie die beantragten 5.220 DU als Ersatz für die Entziehung des Kraftfahrzeugs und nur hilfsweise als Ersatz, für dessen Beschädigung und den Verlust von Motor und 7 Seifen - wodurch sich der Schätzpreis im Zeitpunkt der Veräusserung und die entsprechend dem Schätzpreis gezahlte Vergütung verringert haben - verlangt.
Wegen der Entziehung des Eahrzeugö hat der Kläger als Schadensersatzansprüch bisher nur den Substanzwert geltend gemachtj im Berufungsantrag nimmt er hinsichtlich dieses Hauptanspruchs auf den Antrag der ersten Instanz Bezug. Vor dem Landgericht hat er aber ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 11. Januar 1952, 9. November 1951 und 25. November 1950 nur "den Antrag aus der Klage” gestellt, in welcher die Höhe des Klagebetrags mit dem Wert des Kraftfahrzeugs nach Anrechnung des gezahlten Reichsmark-Vergütungsbetrags begründet und im übrigen ausdrücklich erklärt worden ist, dass "die Geltendmachung auch des Schadens durch den Verdienstausfall" Vorbehalten bleibe. Dass der Kläger im Schriftsatz vom 3. Dezember 1951 ausgeführt hats "Die Schadensersatzansprüche ... setzen sich im einzelnen wie folgt zusammen: a) Verlust des Motors und der Bereifung (7 Reifen) ... Beschädigung des Differentials, b) Verlust des Eigentums, c) entgangener Gewinn ... ", ist ohne Bedeutung, da es nur auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge ankommt.
Das Berufungsgericht sieht den Haupt- und den Hilfsanspruch als unbegründet an, weil der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs und der angeblich während des amtlichen Gewahrsams in Verlust geratenen Gegenstände gewesen sei und weil auch der Besitz nicht durch das Strassenverkehrsamt, sondern durch die Polizei, für die der beklagte Kreis nicht ainzuste-hen habe, ihm entzogen worden sei; deshalb könne keine Rede davon sein, dass dem Kläger durch die Massnahmeri von Beamten des beklagten Kreises ein Schaden zugefügt worden sei.
Die Revision macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, dass dem Kläger durch das Vorgehen des Stras senverkehr samt es des beklagten Kreises auf alle Fälle der mittelbare Besitz an dem Lastkraftwagen entzogen worden sei, und bekämpft im übrigen auch mit mehreren Argumenten die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei.
1. Der Kläger behauptet zur Begründung seines Hauptanspruchs, dass ihm der Lastkraftwagen durch ein schuldhaft amtspflichtwidriges, weil willkürliches, Vorgehen des Leiters des Strassenverkehrsamtes entzogen worden sei; der Beamte sei zu einer Inanspruchnahme nicht zuständig gewesen, ausserdem hätten auch die sachlichen Voraussetzungen hierfür nicht Vorgelegen; die Militärregierung aber habe nur eine Sicherstellung des Fahrzeugs, nicht dagegen seine Inanspruchnahme angeordnet.
Die so begründete Klage ist nicht auf eine “Eigentumsverletzung”, sondern auf eine ”Amtspflichtverletzung” im
Sinn des § 859 BGB gestützt, Bass dem Kläger der Anspruch auf alle Fälle schon deswegen zu versagen sei, weil ihm kein Schaden entstanden sei, lässt sich im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts nicht sagen*
a) Ber Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, dass der Kläger trotz des vorherrschenden Gebrauchs der Worte "Schadensersatz wegen Verlust des Eigentums" in Wirklichkeit eine Schadloshaltung wegen "Verlustes des Lastkraftwagens” verlangt, und prüft dementsprechend auch das Vorliegen einer blossen Besitzverletzung. Bass der Kläger seine Klage nicht allein auf einen EigentumsVerlust stützen will, ergibt sich deutlich aus seiner Hilfsbegründung des Hauptanspruchs, bei welcher er ausführt, dass ihm die verlangte Entschädigung auch dann zu leisten wäre, wenfc er nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden sein sollte* Aus welchen Rechtsgründen
er diese Schadloshaltung für gerechtfertigt hält, ist unerheblich* üs genügt, dass als Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, nicht nur ein Eigentumsverlust, sondern allgemein die durch den Verlust des Fahrzeugs eingetretene Vermögensminderung geltend gemacht wird*
b) Bas Vorliegen eines derartigen Schadens muss aber bejaht werden*
Im Gegensatz zu § 823 Abs 1 BGB verlangt § 839 BGB nicht, dass der Schaden, dessen Ersatz er vorschreibt, auf die Verletzung eines bestimmten Rechts - wie des Eigentums, des Besitzes oder des mittelbaren Besitzes (vgl zu letzterem Fall RG in JW 1951, 2904) - zurückgehen müsste, sondern er lässt jedweden, durch eine schuldhafte Imtspfldchtverletzung verursachten "Schaden" genügen* Schaden ist aber jeder Hach-
teil, den eine Person an ihren Rechtsgütern - wie dem Vermögen - erleidet und ein Vermögensschaden liegt immer schon dann vor, wenn eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Güter einer Person eingetreten ist, d.h. wenn deren Vermögenslage ohne das haftungsbegründende Ereignis eine günstigere wäre, als dies nach diesem Ereignis der Pall ist«, Hätte das Strassenverkehrsamt den Lastkraftwagen nicht weggeholt, so hätte der Kläger seinen Anspruch gegen die Polizei auf Rückgabe des Fahrzeugs nach Aufhebung der Sicherstellung behalten und nach Beendigung der Sicherstellung auch wieder den unmittelbaren Besitz daran erworben, wodurch sein Vermögen eine günstigere Gestaltung erfahren hätte, als dies nach der Entziehung des Fahrzeugs der Fall war. Daß der Kläger schon auf Grund der vor dem Zugriff des Strassen-verkehrsamtes liegenden polizeilichen Sicherstellung des Fahrzeugs dieses endgültig verloren haben würde, auch wenn die dem Beamten des beklagten Kreises als AmtspflichtVerletzung vorgeworfene Inanspruchnahme vom 10. April 1946 unterblieben‘wäre, ergibt sich nicht aus dem Parteivortrag. Die Polizei hat sich ausdrücklich auf eine "Sicher Stellung” beschränkt j Sicherstellungen bedeuten aber noch keine endgültige Entziehung. Bas Berufungsgericht führt zwar an einer Stell.e - im Zusammenhang mit dem entgangenen Gewinn - auch aus, es bestehe "eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger in jedem Falle, wenn nicht schon durch die Verfügung im April 1946, so doch später, das Fahrzeug entzogen worden wäre." Aber abgesehen davon, dass gar nicht ersichtlich ist, wieso dies wirklich eingetreten sein würde, genügt es zur Unbeachtlichkeit einer tatsächlich zugefügten Schädigung nicht, dass der gleiche Erfolg "mit hoher Wahrscheinlichkeit" auch durch ein anderes Ereignis herbeigeführt worden wäre, sondern es müsste - falls solche Erwägungen überhaupt
- 10-
Platz greifen könnten - mit Sicherheit feststehen, dass auch ohne das als Haftungsgrmdlage herangezogene Ereignis der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, in gleicher weise eingetreten wäre. Dafür, dass der Lastkraftwagen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes auf alle Fälle in Anspruch genommen worden wäre, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Dass die Militärregierung ihn wegen der Zweifelhaftigkeit seiner Herkunft auf alle Fälle eingezogen haben würde, kann nicht angenommen werden, wenn sie nicht bereits zu der hier strittigen Abholung des Wagens den Befehl erteilt hat. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die tatsächlich eingetretene Vermögensminderung auf den Zugriff des Strassenverkehrsamtes zurückzuführen ist, wenn man den Vortrag des Klägers und den unstreitigen Sachverhalt des Rechtsstreits zugrunde legt.
c) Diese Vermögensminderung muss als eine Schädigung im rechtlichen Sinn angesehen werden, auch wenn der Kläger nicht Eigentümer des Lastkraftwagens gewesen sein sollte.
Es mag sein, dass - etwa unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung - im Ergebnis anders zu entscheiden wäre, wenn der Kläger verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug als Wehrmachtsgut an die öffentliche Hand oder als gestohlenes Gut an den Eigentümer herauszugeben.
Ob diese Voraussetzungen zu bejahen sind, müsste aber vorher vom (Patrichter festgestellt werden. Hach der Behauptung des beklagten Kreises besteht nur die Möglichkeit eines derartigen Sachverhalts. Vor einem klaren Hachweia einer solchen Rechtslage können aber dem Kläger aus dem Gesichtspunkt, dass kein- Schaden da sei, Ansprüche nicht aberkannt werden (vgl § 1006 BGB).
Sollte der Mangel des Eigentums - wie es das Berufung^ gericht annimmt - nur darauf zurückzuführen sein, dass der Kläger von kein Eigentum habe erwerben können,
v/eil es an der nach der 3» Anordnung des Preiskommissars vom 28. Februar 1941 zur Regelung der Verbrauchspreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraft“ fahrzeugen erforderlichen Schätzung des Lastkraftwagens ge-fehlt habe, so würde dies dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegenstehen. Pie Parteien sind sich darüber einig, dass mit einer Möglichkeit, dass der Verkäufer dem Kläger den Besitz, die Hutzung oder Verwertung des Fahrzeugs hätte streitig machen wollen, nicht zu rechnen war. Von dieser Seite brauchte der Kläger nichts zu befürchten. V#egen etwaiger Rechte eines Verkäufers, die dieser dem Besitzer gegenüber, dem er die Sache durch einen Kaufvertrag zuwenden wollte, gar nicht geltend machen will, kann man nicht dazu kommen, die durch die Entziehung der betreffenden Sache herbeigeführte Vermögensschmälerung des Besitzers nicht als einen Schaden im rechtlichen Sinn zu bezeichnen* Penn bei der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, ist in entscheidender Weise von wirtschaftlichen Erwägungen auszugehen. Eine etwaige Richtigkeit des Kaufvertrages und der Übereignung berührt nicht den Besitz des Erwerbers und schliesst den Käufer nicht von dem jedem Besitzer nach § 823 oder § 839 BGB zukommenden Rechtsschutz aus.
Ob dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu versagen wäre, wenn er den Lastkraftwagen unter Verletzung der Vorschriften der Artt I, II und V des MilReg Ges Hr 52 erworben hätte, braucht nicht geprüft zu werden. Hach der Behauptung des Klägers hat die Militärregierung den Verkauf des Fahrzeugs an ihn genehmigt? vor einer Auf-
klärung der tatsächlichen Vorgänge bedarf es keiner rechtlichen Stellungnahme zu der aufgeworfenen Frage,
2. Nach alledem lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Klageabweisung nicht recht-fertigen» Aber auch die Meinung des beklagten Kreises, daß ein etwa entstandener Schadensersatzanspruch deshalb zurückzuweisen wäre, weil der Kläger mit der Überweisung der Vergütung durch den Bauunternehmer Sflfc bereits schadlos gestellt worden sei, kann nicht als zutreffend bezeichnet werden. Es ist weder ersichtlich, dass der Kläger mit dem Betrag von 7.720 HM den Verlust des Lastkraftwagens hätte ausgleichen können, nöch ihm zu dem Verschulden anzurechnen, dass er das Geld dem Strassenverkehrsamt zur Verfügung gestellt und es nicht zu irgendwelchen Anschaffungen verwendet hat; denn der Kläger hat sich gegen die Berechtigung der Inanspruchnahme von vornherein.gewandt und musste befürchten, dass eine Entgegennahme der Vergütung als Zustimmung zu dem Vorgehen des Strassenverkehrsamtes und als Verzicht auf den Schadensersatzanspruch gedeutet werden könnte. Der beklagte Kreis hat ihm auch gar nicht erklärt,
dass die überwiesene Summe als Schadensersatzleistung be-
*
handelt werden sollte, sondern hat sich im Gegenteil in Verhandlungen mit dem Ziel eingelassen, ob der Kläger nicht dadurch schadlos gestellt werden könnte, dass ihm ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt würde. Biese'Verhandlungen begannen im September '1947, gerade nach der Erklärung des Klägers, dass er sich mit einer Vergütung nicht abfinden könne, sondern Schadensersatz bekommen müsste.
Die Klage lässt sich auch nicht wegen fehlender Fas-sivlegitimation des beklagten Kreises als unbegründet er-
achten. Die Anordnung der Militärregierung vom 28* März 1946, durch die die Fahrbereitschaften als Sonderbehörden aus der allgemeinen Kreisverwaltung herausgenommen wurden, ist erst unter dem 24o April 1946 bekanntgemacht worden.
Bei der Inanspruchnahme des Lastkraftwagens - am 10. April 1946 - hat sich der Fahrbereitschaftsleiter noch ausdrücklich als Dienststelle des beklagten Kreises ausgegeben und in dieser Eigenschaft gehandelt. Er war in diesem Zeitpunkt auch tatsächlich noch Angestellter des Beklagten, sodass diesen auch die Haftung für eine etwaige* Amtspflichtverletzung trifft (vgl BGHZ 6, 215)* Der Umstand, dass nachträglich hinsichtlich der Gehaltszahlung ein behördeninterner Ausgleich mit Wirkung vom 1. April 1946 ab durchgeführt worden ist, ist für die Haftung naöh aussen ohne Bedeutung; hinsichtlich der Ansprüche aus Amtshaftung ist in der Anordnung der Militärregierung eine Rückwirkung ihres Erlasses nicht verfügt worden. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der gegen den beklagten Kreis entstandene Anspruch durch die zeitweilige Herausnahme der Fahrbereitschaften aus der allgemeinen Kreisverwaltung nicht berührt worden ist. Auf diesen Standpunkt hatte sich auch der Beklagte selbst gestellt, als er es 1947 übernahm, mit dem Kläger zu einem Übereinkommen wegen des von ihm erhobenen Schadensersatzanspruches zu kommen.
3. Bach alledem lässt sich das angefochtene Urteil weder mit den Gründen des Berufungsgerichts noch aus anderen
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Erwägungen {§ 563 ZPO) heraus aufrechterhalten. Es muss aufgehoben (§ 564 ZPO) und die Sache, da über die Berechtigung des erhobenen Anspruches erst nach der tatsächlichen r
Feststellung, ob die Behauptungen des Klägers Uber ein willkürliches Vorgehen zutreffend sind, entschieden werden kann, an das Berufungsgericht gemäss § 565 ZPO zurückverwiesen werden*
Br.Geiger Rietschel
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BR Br.Weber ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
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