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BGH

Gericht: BGH

15o DM für Putzlohn, 12o DM für eine Woohenhilfe und 6o DM für Mehrverbrauch an Wäsche haben wird, dass sie ausserdem in jedem zweiten Jahr eine neue Prothese benötigen wird, deren kosten sie auf jeweils 33o DU angibt» Legt man diese Berechnung der Klägerin zugrunde, .so ergibt sich ein jährlicher Aufwand von 6ö3 DM. sehr verschiedenes» Soweit der Einzelfall nur Berücksichtigung von Sonderumständen Anlass gibt, könr* nen für diese Schätzungen auch keine allgemeinen Richtlinien auf gestellt werden» Sind aber solche Sonderumstände nicht vorhanden, so rechtfertigt es sioh, im Interesse einer einheitlichen Handhabung bei den Gerichten zu gewissen Richtlinien zu gelangen» Eine solche Richtlinie hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ. Bd. 166 S» 74 ff» dahin aufgestellt, dass es gerechtfertigt ist, gemäss § 3 ZPO in Ausübung des freien Ermessens den Wert eines derartigen Feststellungsanspruchs auf den lc faohen Jahresbetrag derjenigen Rente festzusetzen, die voraussichtlich im Falle eines Zahlungsantrages gefordert werden würde» In der gleiohen Entscheidung hat das Reichsgericht ausgeführt, dass diese Festsetzung unter Berücksichtigung der Vorschrift des § lo GXG nicht au9h für die Festsetzung des Streitwertes im Xosten-intere8se nassgebend sein könne; es hat deshalb für einen solchen Feststellungsantrag das 5 fache des Jahresbetrages der Festsetzung des Wertes zu Grunde gelegt. Mit Rüoksicht darauf , dass sich der Wert eines Feststellungsantrages in der Regel unter demjenigen tines eritep.rcch.nden Zahlungsartrages hält, glaubt aber der *<it von der £;onannten T.ntscheidui^g des R^ichsgerichtt insoweit abweichen zu sollen, als er auch für die Festsetzung des Streitwerts im Kosteninteresse einen entsprechenden Abschlag macht, also nur das 4fache des Jahresbetrages der Rente zu Grunde legt. Nach diesen Grundsätzen setzt sich der Streitwert der Revision zusammen aus dem lOfachen Jahresbetrage der Rente mit 6.050 DM und dem ziffernmässigen Zahlungsan-trage von 432,65 DM, zusammen 6.482,65 DM, so dass die Revisionssumme von mehr als 6.000 DM erreicht, die Revision also zulässig ist. Für die Gebührenbereohnung war der Streitwert des Feststellungsanspruches auf 4 x 605 = 2.420 DM festzusetzen, es ergibt sich also unter Hinzurechnung des Zahlungsanspruches von 432,65 DM ein Streitwert von zusammen 2.852,65 DM.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
WertFestsetzungRenteStreitwertZPORichtlinieKlägerinJahresbetragRevision

Volltext der Entscheidung

2360 017
Beglaubigte Abschrift
III ZB 151/So
 Besohl us s
In dem Rechtsstreit
 der. Shefrau Heinrich N0H} Johanna geb. MflBfcin HflBHHH BUBetrasse
 Klägerin9 Berufungsbeklagten und Revisionsklä»
gerin#
Prozessbevollmäohtigter:
gegen
 die KflBIBIp-Bisenbahn AG. in 3|^, Am vertreten durch ihren Vorstand;
Beklagte; Berufungsklägarin und Revisionsbe-
klagte;
Prozessbevollmäohti&ter II. Instanz: Rechtsanwälte Dres. flHPund HBinflBä
 wird der Wert des Streitgegenstandes für die Revision im Kosteninteresse auf 2.800 bis 2.9oo Bä festgesetzt; für die Frage der Zulässigkeit der . Revision auf 6.4oo bis 6.5oo DH«
Gründe :
Hit der vom Oberlandesgerioht in vollem Umfange abgewiesenen Klage begeht die Klägerin von der Belegten die Zahlung eines Betrages von 432; 65 DM
sowie die Feststellung der Verpflichtung der Be-hegten zun Ersatz alles weiteren Schadens, der der Klägerin aus dem am 13. Oktober 1943 erlittenen Unfall entstanden ist und noch entsteht.
Nach den von der Klägerin gegenüber dem Itevisionsgerioht abgegebenen Erklärungen berechnet sie, dass sie in Zukunft einen jährlichen durchschnittlichen Aufwand von loo DM für Medikamente,
15o DM für Putzlohn, 12o DM für eine Woohenhilfe und 6o DM für Mehrverbrauch an Wäsche haben wird, dass sie ausserdem in jedem zweiten Jahr eine neue Prothese benötigen wird, deren kosten sie auf jeweils 33o DU angibt» Legt man diese Berechnung der Klägerin zugrunde, .so ergibt sich ein jährlicher Aufwand von 6ö3 DM. Würde die Klägerin die Zahlung einer Rente in dieser Höhe fordern, so wäre für die Ihrage der Zulässigkeit der Revision gemäss § S' ZPO der 12 yz faohe Jahresbetrag anzusetzen, für die Kosten gemäss § lo GKG der 3 fache Jahresbetrag»
Da es sioh um einen Feststellungsantrag handelt, so sind diese Vorschriften nicht unmittelbar anwendbar, es hat vielmehr zu beiden Zweoken eine Schätzung des Feststellungsinteresses gemäss § 3 ZPO stattzufinden» Wenn von Sonderfällen abgesehen wird, wird in der Regel hierbei ein gewisser Absohlag von demr» jenigen Betrage gemacht, der sioh für einen entsprechenden Zahlungsantrag ergeben würde; das Ausmass dieses Absohlages ist aber in der Geriohtsübung ein
 
sehr verschiedenes» Soweit der Einzelfall nur Berücksichtigung von Sonderumständen Anlass gibt, könr* nen für diese Schätzungen auch keine allgemeinen Richtlinien auf gestellt werden» Sind aber solche Sonderumstände nicht vorhanden, so rechtfertigt es sioh, im Interesse einer einheitlichen Handhabung bei den Gerichten zu gewissen Richtlinien zu gelangen» Eine solche Richtlinie hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGZ. Bd. 166 S» 74 ff» dahin aufgestellt, dass es gerechtfertigt ist, gemäss § 3 ZPO in Ausübung des freien Ermessens den Wert eines derartigen Feststellungsanspruchs auf den lc faohen Jahresbetrag derjenigen Rente festzusetzen, die voraussichtlich im Falle eines Zahlungsantrages gefordert werden würde»
In der gleiohen Entscheidung hat das Reichsgericht ausgeführt, dass diese Festsetzung unter Berücksichtigung der Vorschrift des § lo GXG nicht au9h für die Festsetzung des Streitwertes im Xosten-intere8se nassgebend sein könne; es hat deshalb für einen solchen Feststellungsantrag das 5 fache des Jahresbetrages der Festsetzung des Wertes zu Grunde gelegt.
Diesen Grundsätzen des Reichsgerichts hat sioh der II. Zivilsenat des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone insoweit angesohlossen, als er in ständiger Übung für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels das lo faohe des Jahresbetxages ange-selzt hat. Für eine Abweichung hiervon sieht der Senat
 
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keinen Anlase. Mit Rüoksicht darauf , dass sich der Wert eines Feststellungsantrages in der Regel unter demjenigen tines eritep.rcch.nden Zahlungsartrages hält, glaubt aber der *<it von der £;onannten T.ntscheidui^g des R^ichsgerichtt insoweit abweichen zu sollen, als er auch für die Festsetzung des Streitwerts im Kosteninteresse einen entsprechenden Abschlag macht, also nur das 4fache des Jahresbetrages der Rente zu Grunde legt.
Nach diesen Grundsätzen setzt sich der Streitwert der Revision zusammen aus dem lOfachen Jahresbetrage der Rente mit 6.050 DM und dem ziffernmässigen Zahlungsan-trage von 432,65 DM, zusammen 6.482,65 DM, so dass die Revisionssumme von mehr als 6.000 DM erreicht, die Revision also zulässig ist.
Für die Gebührenbereohnung war der Streitwert des Feststellungsanspruches auf 4 x 605 = 2.420 DM festzusetzen, es ergibt sich also unter Hinzurechnung des Zahlungsanspruches von 432,65 DM ein Streitwert von zusammen 2.852,65 DM.
Karlsruhe, den 11. Januar 1951 Bundesgerichtshof III. Zivilsenot
 gez. Scheib	gez.Dr.Delbrück	gez
 Birnbach gez.Dr.Lisco gez.Dr.
TJrkund8beamtcr der Geschäftsstell«
Beglaubigt:
* Pagendarm
 des Bundesgerichtshofes