Die besonders schwierigen Umstände, unter denen in der ersten Nachkriegszeit eine Eisenbahn den Betrieb wieder äu&ehmen muss«* te, erhöhten die Betriebsgefahr, Sie sind als solche bei der Abwägung der Urs&ohlishkeit für einen duroh eigenes Verschulden des Verletzten mit verursachten Unfall zu berücksichtigen. Zivilsenats des Oberlandesge-riohts in Köln vom 23« Dezember 1949 wird auf die Revision der Klägerin insoweit, als die Klage zu mehr als der Hälfte abgewiesen ist, und im Kostenpunkt aufgehoben« II« Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14« Zivilkammer des Landgeriohts in Bonn vom 30« Juni 1949 wie folgt abgeändert: Im übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurüokgewieaen. October 1945 erlitt die Klägerin dadurch einen Verkehrsunfall, dass ihr von einem Zuge der Beklagten auf dem Dahnhof Eermiilheim der reohte Fuss bis zur Wade abgefahren wurde. ihrer GeoaokstUoko aus dem Wagen heraus, könnte aber selbst den Vag3r^ nicht mehr verlassen, bevor er anfuhr, fiel viel« mehr von dem Trittbrett herunter, Sic verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von BK 432,65 und die Feststellung, dass die Beklagte im Rahmen des Haftpfliohtgesetzes verpfliohtet 1st, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Bas Landgericht hat den ZalxLungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen; das Oberlandesgerioht hat auf Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Der Senat hat naoh den von der Klägerin eingereiohten Unterlagen eine zweijährige Erneuerung als glaubhaft gemaoht angesehen; die abweichenden Schätzungen der Hersteller vermögen hieran niohts zu ändern, so dass es bei dem Ansatz eines Jahresbetrages von Entscheidung über die Höhe des bezifferten Anspruchs von Bedeutung sein können; es ergibt sich daraus aber niohts dagegen, dass die Klägerin die naoh der üusserung des Arztes mit jährlich 100 Dli glaubhaft gemachten weiteren Aufwendungen für Medikamente selbst tragen muss, so dass auoh dieser Betrag mit Heoht in dem geschätzten Jahre saufwand von 605 DM enthalten ist, Ebeneo riohtig ist es, dass ein etwa dem Ehemann zustobender, auf ein Versohulden der Beklagten gestützter Anspruch nioht Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist, -Die in dem geschätzten Jahresbetrage von 605 DM enthaltenen- Summen von 150 DH für Putzlohn und 120 DM für eine Wäsefrehilfe II« Hit Beoht geht das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, dass die Beklagte von der auf £ l HaftpflG beruhenden Haftung für die Folgen des in ihrem Betriebe eingetretenen Unfalls nur dann frei ist, wenn entweder höhere Gewalt vorliogt oder der Unfall duroh Eigenes Versohulden des Verletzten verursaoht ist. Den steht aüoh der weitere Satz nioht entgegen, dass die Klägerin mit beiden Füssen auf dem Trittbrett stand, bevor sie sioh umdrehte, und dass sioh der Zug in diesem Zeitpunkt bereits in Fahrt befand. In beiden Fällen nimmt das Berufungsgericht oin Versohulden der Klägerin an, dac die Haftung der Beklagten aüssohliesst, Es meint, die Klägerin habe die Pflioht gehabt, wieder in den 'Tagen hineinzugehen; die/9 wäre ihr auoh mit Hilfe der auf dem Trittbrett sitzenden Personen gelungen. e i heruntergefallen, so Hesse sioh ein Verschuld oa.nioht ohne weiteres fcststellen« Dadbcr für das Rovisionsgerioht bindend festgestellt ist, dass die Klägerin sioh während* der Fahrt des Zuges auf dem Trittbrett umgedreht, hat, so konnte dies keinen anderen Zweök haben, als doch nooh hinab zuspringen. wie die Revision mit Hecht rügt, keinerlei Ausführungen darüber, welchen Einfluss die Betriebsgefahr auf die Entstehung des Unfalls gehabt hat und in welohem Verhältnis diese Betriebs-gofahr und das Versohuldcn der Klägerin den eingetretenen Schaden verursaoiit haben. Dabei kann es unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht die Betriebsgefahr reohtsirr-tümlioh für so geringfügig ansah, dass es ihre Ursäohliohkeit für den Unfall ganz hätte verneinen können, oder ob cs die Notwendigkeit einer Abwägung im Nahmen des § 2^4 BGB im Falle einer Haftung aus § 1 HaftpflG rechts Irr tümlioh überhaupt verkannt hat. Da der Saohvcrhalt eindeutig festgestellt ist und da das Berufungsgericht von einer Abwägung der Ursächlichkeit ganz abgesehen hat, so ist das Revisionsgerioht nioht gezwungen, die Sache an das Berufungsgericht nur zu dem Zwecke zurüokzuvervi eisen, damit dieses die erforderliohe Abwägung im Rahmen des § 254 BGB durohführt. ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die I'etriebsgefahr der Beklagten duroh die Anstände, wie sie zur Zeit des Unfalls heerrsohten, crheblioh gesteigert war» Wenn die Eisenbahnen naoh dem Zusammenbruch trotz der bestehenden Schwierigkeiten und der daduroh bedingten erhöhten Gefahrenlage den Verkehr gleiohwohl auf nahmen und durohführten, so können sie sioh für die daraus sich ergebenden Gefahren, wie oben ausgeführt, nioht auf höhere Gewalt berufen; diese besonderen Umstände müssen vielmehr so gewertet werden, dass sie die Betriebsgefahr erhöhten» Im Vorliegenden Falle kommen als solohe Umstände nioht nur die von der Beklagten selbst hervorgehobene ÜberfUUung und die bereits cingetretene Verspätung des Zuges in Be-traoht, sondern auoh die besonderen Schwierigkeiten, die ciöh für die Reisenden aus dem behelfsmässigen. Es kommt noch hinzu, dass die Angestellten der Beklagten; die für die Abfertigung des Zuges und für das Abfahrtssignal verantwortlich waren, den Zug bei seiner grossen Länge nioht hinreichend übersehen konnten« Dies haben sie selbst hervorgehoben, es ergibt sioh auoh aus dem festgestellten Saohvcrhalt ohne weiteres daduroh, dass sonst das Abfahrtssignal gar nioht hätte gegeben werden können oder dürfen, solange die Klägerin auf dem Trittbrett stand oder sioh ansohiokte, aus dem Wagen auf das Trittbrett hinabzusteigen. Der Senat kommt zu der Auffassung, dass die erhöhte Betriebsgefahr und das eigene Yersohulden der Klägerin in etwa gleiohem Masse für die Entstehung des Unfalls ursächlioh gewesen sind, so dass die Klägerin von der Beklagten nur die Hälfte des ihr entstandenen Schadens als Ersatz verlangen kann«
1. » .V 33G3 § 254, Haftpfl6 § 1 2360 078 Iteohtisatz: Die besonders schwierigen Umstände, unter denen in der ersten Nachkriegszeit eine Eisenbahn den Betrieb wieder äu&ehmen muss«* te, erhöhten die Betriebsgefahr, Sie sind als solche bei der Abwägung der Urs&ohlishkeit für einen duroh eigenes Verschulden des Verletzten mit verursachten Unfall zu berücksichtigen. Aktenzeichen: III ZB 151/50 Urteil vom: 8. März 1951 OLG Köln Ill ZK 151/50 . Verkündet am 8, Marz 1951 gca. Fieser, Justizangcsteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Hamen des Volkes ! In dem Heohtsstreit der Ehefrau Heinrioh N geh. in , Johanna, BBB Str. Bi Klägerin, Berufungsbeklagten und He Visionsklägerin, Prozessbevollmäohtigter: Heohtsanwalt gegen die SB"iBfl|||^EAsenbaha AG in 13^^, Am W| vertreten duroh ihren Vorstand, Beklagte, Berufungsklägerin und He vis ionsbeklagte, Hrosessbevollmäohtigter: Heohtsanwalt Dr. Bi hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliohe Verhandlung vom 1. Harfe 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Sohelb und der Bundesriohter Dr. Delbrüok, Hr of, Br. Meiss, Dr. Pagendarm und Johannsen für Beoht erkannt: I* Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-riohts in Köln vom 23« Dezember 1949 wird auf die Revision der Klägerin insoweit, als die Klage zu mehr als der Hälfte abgewiesen ist, und im Kostenpunkt aufgehoben« II« Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14« Zivilkammer des Landgeriohts in Bonn vom 30« Juni 1949 wie folgt abgeändert: 1« Die auf Zahlung geriohteten Anspriiohe der Klägerin sind zur Hälfte dem Grunde naoh gerechtfertigt. 2. Es wird festgesteilt, dass did Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sollen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 13. Oktober 1943 im i # Rahmen des Baftpfliohtgesetzeb Zur Hälfte zu ersetzen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewi'esen. 4« Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Bndurtoil Vorbehalten. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurüokgewieaen. III. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurüokgewieaen, IY, Zur Verhandlung über die Höhe des Zahlungsanspruchs und Uber die Kosten des.Heohtsmittelverfahrens wird , • » . ♦ • • der Rechtsstreit an das Landgericht zurüokvorwie-aen, Yon Heohts wegen, - ~ 3 - Tatbestand: Ara 13. October 1945 erlitt die Klägerin dadurch einen Verkehrsunfall, dass ihr von einem Zuge der Beklagten auf dem Dahnhof Eermiilheim der reohte Fuss bis zur Wade abgefahren wurde. Sie hatte in Bonn einen behelfs-mässig zu dem Personenverkehr eingesetzten Güterwagen bestiegen, der in einem etwa 150 m langen'Zuge fuhr. Sie wollte in Uenaülheim aussteigen und reichte zunäohst einen Teil 4 * • ihrer GeoaokstUoko aus dem Wagen heraus, könnte aber selbst den Vag3r^ nicht mehr verlassen, bevor er anfuhr, fiel viel« mehr von dem Trittbrett herunter, Sic verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von BK 432,65 und die Feststellung, dass die Beklagte im Rahmen des Haftpfliohtgesetzes verpfliohtet 1st, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Bas Landgericht hat den ZalxLungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen; das Oberlandesgerioht hat auf Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des landgeriohts;. die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurüokzuweisen. EntsoheidungsgrUnde: . t Die Revision ist zulässig und teilweise begründet: I. Der Senat hat im Beschluss vom 11.. Januar 1951 (BGEZ 1, 43) den Wert des Streitgegenstandes für die Ifrage der Zulässigkeit der Revision auf 6'400 bis 6.500 DM festgesetzt; darin ist der Feststellungsantrag mit 6'050 DH als dom Zehnfachen eines Jahresbetrages von .605 D$ft enthalten, den die Klägerin mit verschiedenen Begründungen als, von ihr beanspruoht bezeiohnet hat. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung gegen die Berechnung diedeb Jahresbetrages von 605 DM verschiedene % * • * • Einwendungen erhoben, die aber das Gesamtergebnis nioht Liu ändern vermögen' J 1.) Die Berücksichtigung eines gesohätzten Jahresbe-' träges von 175 DM für Erneuerung von Prothesen beruht, auf einer von der Klägerin vor gelegten Bescheinigung, des behandelnden Arztes Lr, med. in EflV Vom •lO* Februar.1950, naoh der sie zweijährlioh für je eine neue Prothese 350 DU wi£d aufwenden müssen. In. einem zu: den Scnatsakten eizigereichten Sohreiben der Brühlef Knappsohaft vom 20. Januar 1950 wird mitgeteilt, dass die Jfcttbcsohaffung von Körper ersetzte ilen sehr unterschiedlich ist, und dass in den meisten Fällen oin Beinamputierter fast jährlioh ein neues Ersatzstüok benötigt. Die Beklagte hat in der. mündliohen Verhandlung eine Erklärung des Sanitätshauses Jean CtfHfe in B^^und ein Sohreiben des Zentralinnungsverbandes des Orthopädie-Handwerks vorgelegt, die die Lebensdauer einer Hols-prothese auf 6-8 Jahre schätzen und den Pro is von etwa 350 Dil bestätigen. Der Senat hat naoh den von der Klägerin eingereiohten Unterlagen eine zweijährige Erneuerung als glaubhaft gemaoht angesehen; die abweichenden Schätzungen der Hersteller vermögen hieran niohts zu ändern, so dass es bei dem Ansatz eines Jahresbetrages von 175 DM verbleiben musste, 2«) Der Ehemann der Klägerin ist Mitglied der Brüh-ler Knappschaft, Diese hat naoh einem von der Beklagten überreichten Schreiben vom 17. Dezember 1948 seinerzeit im Anschluss an den Unfall naoh gesetzlicher Vorschrift die Kosten der stationären Behandlung im Krankenhaus nebst Arztkosten für die damalige Höchstdauer von 13 Wochen übernommen und einen Erstattungsanepruoh von 409,30 FÜ? umgestellt auf 40,93 Dfi bei der Beklagten angemeldet. Dies 'war dem Senat schon bei dem Beschluss vom 11« Januar 1951 bekannt; die Khappsohaft hat erklärt, die Klägerin habe lediglich Anspruoh auf Krankenpflege aus der Familienhilfe gemäss § 205 RVO. Die Zahlungen der Knappschaft werden bei der ♦ Entscheidung über die Höhe des bezifferten Anspruchs von Bedeutung sein können; es ergibt sich daraus aber niohts dagegen, dass die Klägerin die naoh der üusserung des Arztes mit jährlich 100 Dli glaubhaft gemachten weiteren Aufwendungen für Medikamente selbst tragen muss, so dass auoh dieser Betrag mit Heoht in dem geschätzten Jahre saufwand von 605 DM enthalten ist, •«« ^ 3«) Der Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass das Reiohshaftpfliohtgesetz für den Fall der Körperverletzung keinen Ersatzanspruch für den Ehemann kennt, d3r dem in § 845 3GB geregelten Ersatzanspruch entspräche. Ebeneo riohtig ist es, dass ein etwa dem Ehemann zustobender, auf ein Versohulden der Beklagten gestützter Anspruch nioht Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist, -Die in dem geschätzten Jahresbetrage von 605 DM enthaltenen- Summen von 150 DH für Putzlohn und 120 DM für eine Wäsefrehilfe . mögen daher im Augenblick weder der Klägerin noch ihrem Ehemann zue token; hei der Sohätzung de a Wertes des Festst ellungsinteresses sind sie gleichwohl zu beriicksiohti-gen. Denn der Senat hält es für hinreichend glaubhaft gern oh t, dass in dieser Höhe für die Klägerin eigene Ansprüche entstehen können, wenn die Unterhaltspflicht des Ehe-. manns einmal wegfallen sollte, oder wenn seine zur Gewährung dos Unterhalts verfügbaren Üittel duroh diese Aufwendungen so beeinträchtigt werden sollten, dass der Unterhalt der Klägerin darunter leidet« Die Angriffe der Beklagten gegen den die Revisions- ^ grenze übersteigenden Streitwert erweisen sioh hiemaoh ' als ^begründet; andere Bedenken gegen die Zulässigkeit der .'Revision sind-nicht geltend gemaoht und nioht erkennbar« II« Hit Beoht geht das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, dass die Beklagte von der auf £ l HaftpflG beruhenden Haftung für die Folgen des in ihrem Betriebe eingetretenen Unfalls nur dann frei ist, wenn entweder höhere Gewalt vorliogt oder der Unfall duroh Eigenes Versohulden des Verletzten verursaoht ist. Der Unfall ist nur daduroh möglioh geworden, dass die Beklagte duroh die Folgen des Zusammenbruchs gezwungen war, Güterwagen für ddJe Personen-beforderung zu verwenden, und dass sioh eih für normale Zeiten ganz ungewöhnlicher Andrang ergab. Dass Jsioh die Beklagte gleiohwohl nioht auf höhere Gewalt berufen, kann, entspricht der feston Rechtsprechung des Senats, (vgl BGHZ 1, 17 ff Z~2ö_7) und des Obersten Gerichtshofes (OG&Z 2, 1C$), 4 I Ein Verschulden dor Klägerin hat das Berufungsgericht mit Re oh t: daraus hergeleitet, dass sie versuoht hat, aus dem bereits fahrenden Zuge auszusteigen. Aus ihren eigenen Erklärungen, insbesondere aus ihrer Barteivernehmung leitet es ohne Beohtsirrtum die Feststellung her, dass der Zug sioh bereits in Bewegung befand, als die Klägerin %,im Begriff war, herauszugehon•', Vas unter diesem "Herausgebern** zu verstehen ist, kann aus der unmittelbar vorher wörtlich angeführten Aussage der Klägerin entnommen werden. Danaoh kann sie nioht mehr sagen, wie weit sie im Zeitpunkt der Abfahrt des Zuges* bereits mit dem Aussteigen war, ob sie nämlioh damals schon mit dem Fuss auf dem Trittbrett war. Die Feststellung des Berufungsgerichts hat alco den Inhalt, dass die Trägerin entweder nooh mit beiden Füssen auf dem Vagenboden stand oder sohon den einen Fuss auf dem Trittbrett, den anderen aber nooh oben hatte. Den steht aüoh der weitere Satz nioht entgegen, dass die Klägerin mit beiden Füssen auf dem Trittbrett stand, bevor sie sioh umdrehte, und dass sioh der Zug in diesem Zeitpunkt bereits in Fahrt befand. Das Berufungsgericht lässt cs offen, ob die Klägerin bei diesem Umdrehen abge-rutsoht ist oder ob sie abgesprungen ist. In beiden Fällen nimmt das Berufungsgericht oin Versohulden der Klägerin an, dac die Haftung der Beklagten aüssohliesst, Es meint, die Klägerin habe die Pflioht gehabt, wieder in den 'Tagen hineinzugehen; die/9 wäre ihr auoh mit Hilfe der auf dem Trittbrett sitzenden Personen gelungen. Sie habe aber den Zug verlassen wollen, um zu ihrem Gepäok zu gelangen. Die Klägerin habe daher dien bedauerlichen Unfall selbst - 0 3 - * verschuldet, dvShalb könne ihre Klage keinen Erfolg haben; Die Angriffe der Revision gegen diese 'Ausführungen gehen im wesentlichen dahin, die bereits bejahrte Klägerin habe sieh, als sie einmal auf dem Trittbrett stand, nicht mehr anders zu helfen gewusst, sie habe auoh nioht, wie das Berufungsgericht sagt, in den Wagen ,;hine ingehen rt können, sondern hätte von dem Trittbrett aus hinaufklet-icm mUssen, was für sie mit Schwierigkeiten und Gefahren verbunden gewesen wäre« Die Revision legt hierbei die Fest«-* Stellungen des Berufungsgerichts irrtümlich dahin aus, die Klägerin habe* als der Zug anfuhr, schon mit dom Gesicht zuir: Ttfagoninnorn auf dem Trittbrett gestanden« Selbst wenn man dies unterstellt, würde das Verschulden der Klägerin dadurch nicht ausgeräumt« Hätte sie, wie es das Berufungsgericht für erforderlich hält, einen Versuch gemacht, von Jem Trittbrett wieder in den Wagen zu klettern, und wäre sie d c, b. e i heruntergefallen, so Hesse sioh ein Verschuld oa.nioht ohne weiteres fcststellen« Dadbcr für das Rovisionsgerioht bindend festgestellt ist, dass die Klägerin sioh während* der Fahrt des Zuges auf dem Trittbrett umgedreht, hat, so konnte dies keinen anderen Zweök haben, als doch nooh hinab zuspringen. Bei der erheblichen Gefähr-. dung, die ihre ’feitorfahrt für das allein auf dem Bahnsteig stehende Gepäok mit sioh bringen konnte, war ein soloher Versuoh nach der Saohlage zwar verständlioh, aber dies ändert nichts daran, dass die ;Üägerin hierbei die La Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Aoht liess. Dabei jleibt es, wie das Berufungsgericht mit Reoht ausführt, uncrheblioh, ob die Klägerin bei dem Umdrehen gefallen 1st odor nach dem Umdrehon bei dem Versuoh des Abspringens. Hit lieoht leitet daher das Berufungsgericht aus die- » sen Erwägungen ein Verschulden der Klägerin und dessen Ur-s&ohliohkcit für den Unfall ab. III. Bas Berufungsgericht enthält aber! wie die Revision mit Hecht rügt, keinerlei Ausführungen darüber, welchen Einfluss die Betriebsgefahr auf die Entstehung des Unfalls gehabt hat und in welohem Verhältnis diese Betriebs-gofahr und das Versohuldcn der Klägerin den eingetretenen Schaden verursaoiit haben. Dabei kann es unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht die Betriebsgefahr reohtsirr-tümlioh für so geringfügig ansah, dass es ihre Ursäohliohkeit für den Unfall ganz hätte verneinen können, oder ob cs die Notwendigkeit einer Abwägung im Nahmen des § 2^4 BGB im Falle einer Haftung aus § 1 HaftpflG rechts Irr tümlioh überhaupt verkannt hat. In jedem Falle zwingt der vorhandene Rcohtsirrtum zur tcilweisen Aufhebung des Berufungsurteils • Da der Saohvcrhalt eindeutig festgestellt ist und da das Berufungsgericht von einer Abwägung der Ursächlichkeit ganz abgesehen hat, so ist das Revisionsgerioht nioht gezwungen, die Sache an das Berufungsgericht nur zu dem Zwecke zurüokzuvervi eisen, damit dieses die erforderliohe Abwägung im Rahmen des § 254 BGB durohführt. Das Revisionsgerioht kann vielmehr in einem solohen Falle ausnahmsweise selbst abwägen. Bei dieser dem Revisionsgerioht obliegenden Abwägung -10 - . \ ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die I'etriebsgefahr der Beklagten duroh die Anstände, wie sie zur Zeit des Unfalls heerrsohten, crheblioh gesteigert war» Wenn die Eisenbahnen naoh dem Zusammenbruch trotz der bestehenden Schwierigkeiten und der daduroh bedingten erhöhten Gefahrenlage den Verkehr gleiohwohl auf nahmen und durohführten, so können sie sioh für die daraus sich ergebenden Gefahren, wie oben ausgeführt, nioht auf höhere Gewalt berufen; diese besonderen Umstände müssen vielmehr so gewertet werden, dass sie die Betriebsgefahr erhöhten» Im Vorliegenden Falle kommen als solohe Umstände nioht nur die von der Beklagten selbst hervorgehobene ÜberfUUung und die bereits cingetretene Verspätung des Zuges in Be-traoht, sondern auoh die besonderen Schwierigkeiten, die ciöh für die Reisenden aus dem behelfsmässigen. Einsatz von Güterwagen für die Personenbeförderung ergaben. Es kommt noch hinzu, dass die Angestellten der Beklagten; die für die Abfertigung des Zuges und für das Abfahrtssignal verantwortlich waren, den Zug bei seiner grossen Länge nioht hinreichend übersehen konnten« Dies haben sie selbst hervorgehoben, es ergibt sioh auoh aus dem festgestellten Saohvcrhalt ohne weiteres daduroh, dass sonst das Abfahrtssignal gar nioht hätte gegeben werden können oder dürfen, solange die Klägerin auf dem Trittbrett stand oder sioh ansohiokte, aus dem Wagen auf das Trittbrett hinabzusteigen. Hätten die Angestellten der. Beklagten diesem Vorgang gesehen oder sehen müssen, .so würde sogar ein Ver.sohulden vorliegen, ' 1 .. Dieser gesteigerten Betriebsgefc&r steht das vom Be- -11 - rufungsgcricht festgestellte eigene Verschulden der Klägerin gegenüber, deren Verhalten nur daduroh zu erklären 1st, dass sie hinter der Sorge um ihr Gepäok die Rüok-sioht auf ihre eigene Sicherheit erheblich ausser Aoht Hess. Der Senat kommt zu der Auffassung, dass die erhöhte Betriebsgefahr und das eigene Yersohulden der Klägerin in etwa gleiohem Masse für die Entstehung des Unfalls ursächlioh gewesen sind, so dass die Klägerin von der Beklagten nur die Hälfte des ihr entstandenen Schadens als Ersatz verlangen kann« Deshalb war das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und das Urteil des landgeriohts zur Hälfte wieder-herzosteilen. Die Kostenentsoheidung wird auch für das Reohtsmittelvcrf&hren wenigstens teilweise duroh die nooh ausa behende Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs beeinflusst. Es ersohien daher geboten, auoh die Kostenentsoheidung über das Keohtsmittelverfahren dem Landgericht zu überlassen, gez. Scheib gez, Dr, Delbrück gez. Heiss gez, Dr, Eagcndarm gez, Johannsen