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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Br. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Deppert und Streck am 10. Der Wert des abgewiesenen Feststellungsbegehrens der Klägerin ist nach § 9 ZPO a.F. Rinne Deppert Engelhardt Streck Werp

Zitierte Normen: § 9 ZPO
10RinneWertStreckEngelhardtDeppertKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 15^0-/93
vom 10. Februar 1994 in dem Rechtsstreit
 Nr. 2, D<
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Elisabeth
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
_Dr.
in S
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Br. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Deppert und Streck
 am 10. Februar 1994
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.
3
G r ü n d e
Der Wert des abgewiesenen Feststellungsbegehrens der Klägerin ist nach § 9 ZPO a.F. (vgl. die Übergangsregelung in Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1£93, BGBl. I 50) mit 400 x 12 x 12,5 = 60.000 DM anzunehmen; ein Abschlag kommt dabei hier nicht in Betracht, weil es sich um eine leugnende Feststellungsklage handelt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 2, 276). Hinzuzusetzen sind die 17.050 DM, zu deren Freigabe die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist.
Rinne
 Deppert
Engelhardt
 Streck
Werp