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BGH · III ZR 150/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 150/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 20. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Für den Nachweis dieses Schadens kommen dem Betroffenen die Beweiserleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO zugute. 2. Im vorliegenden Fall fehlt es indes auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Beweiserleichterungen an jeglicher Grundlage für die Feststellung eines Schadens des Klägers. Ein entgangener Verdienst, der nur unter Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (in den Fassungen vom 31. Die Ersatzfähigkeit eines Erwerbsschadens setzt zwar nicht voraus, daß der Geschädigte auf den Erwerb einen Rechtsanspruch gehabt hätte, vielmehr genügt gemäß § 252 Satz 2 BGB eine tatsächliche Erwerbsaussicht. Der entscheidende Gesichtspunkt, der zur Versagung der Ersatzfähigkeit eines entgangenen Gewinns führt, ist dabei allerdings weniger die wegen des Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB eintretende Nichtigkeit des gewinnbringenden Rechtsgeschäfts als solche, sondern vielmehr der Umstand, daß die Gewinnerzielung vom Gesetz mißbilligt wird. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, daß Verträge, die gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen, gemäß § 134 BGB nichtig sind (BGHZ 85, 39, 43 ff; Urteil vom 31. Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte bereits mehrfach entschieden worden, daß entgangener Gewinn aus verbotener Schwarzarbeit nicht gemäß § 252 BGB ersatzfähig ist (OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 496; LG Karlsruhe NJW 1975, 1420). - Für eine Prognose darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger die Möglichkeit und den Willen gehabt hätte, in dem auf seine Inhaftierung entfallenden Zeitraum einer mit Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er bei der Antragstellung durch einen Sozialarbeiter der Justizvollzugsanstalt unsachgemäß beraten worden ist und ob ein dadurch etwa verursachter Schaden überhaupt in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StrEG fallen würde. 5. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet, da die Möglichkeit, daß weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen könnten, nicht dargetan ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 252 BGB § 7 StrEG
BGBgewinnenentgangenAnspruchNJWZPOKlägerInhaftierungSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V'
III ZR 150/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Mari jan Vi SlHli Ti
 Jugoslawien,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Qberlandesqericht Nd|,	Straße	112,
NI
Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 20. Dezember 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. März 1989 - 4 U 1604/88 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 98.936,86 DM.
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Zwar umfaßt der Entschädigungsanspruch nach § 7 Abs . 1 StrEG im Grundsatz auch diejenigen Vermögensschäden, die der Beschuldigte dadurch erlitten hat, daß er infolge der Inhaftierung seinen Arbeitsplatz verloren hat oder an einer Erwerbstätigkeit gehindert worden ist. Für den Nachweis dieses Schadens kommen dem Betroffenen die Beweiserleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO zugute.
2.	Im vorliegenden Fall fehlt es indes auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Beweiserleichterungen an jeglicher Grundlage für die Feststellung eines Schadens des Klägers. Unstreitig ist der Kläger in den letzten
10 1/2 Monaten vor seiner Inhaftierung keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen. Aus der Aussage seines als Zeugen vernommenen Bruders ergibt sich, daß er in dieser Zeit allenfalls "schwarz" gearbeitet hat. Ein entgangener Verdienst, der nur unter Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (in den Fassungen vom 31. Mai 1974, BGBl I 1252, und vom 29. Januar 1982, BGBl I 109, § 1) hätte erzielt werden können, stellt keinen erstattungsfähigen Schaden dar. Die Ersatzfähigkeit eines Erwerbsschadens setzt zwar nicht voraus, daß der Geschädigte auf den Erwerb einen Rechtsanspruch gehabt hätte, vielmehr genügt gemäß § 252 Satz 2 BGB eine tatsächliche Erwerbsaussicht. Ein tatsächlich zu erwartender Gewinn ist aber dann nicht ersatzfähig.
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wenn er nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes hätte erzielt werden können. Entgegen einem gesetzlichen Verbot sind solche Vorteile erlangt, wenn das einschlägige Verbotsgesetz nicht nur die Vornahme des Rechtsgeschäfts mißbilligt, sondern auch dessen zivilrechtliche Wirksamkeit verhindert. Der entscheidende Gesichtspunkt, der zur Versagung der Ersatzfähigkeit eines entgangenen Gewinns führt, ist dabei allerdings weniger die wegen des Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB eintretende Nichtigkeit des gewinnbringenden Rechtsgeschäfts als solche, sondern vielmehr der Umstand, daß die Gewinnerzielung vom Gesetz mißbilligt wird. Der Geschädigte kann als entgangenen Gewinn nicht fordern, was er nur mit rechtswidrigen Mitteln erlangt hätte; er soll im Wege des Schadensersatzes nicht einen Gewinn erhalten, dessen Erzielung andere gesetzliche Vorschriften gerade verhindern wollen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1986
-	VI ZR 151/84 = NJW 1986, 1486, 1487 m. zahlreichen w.Nachw.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, daß Verträge, die gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen, gemäß § 134 BGB nichtig sind (BGHZ 85, 39, 43 ff; Urteil vom 31. Mai 1990
-	VII ZR 336/89 = NJW 1990, 2542, für BGHZ vorgesehen). Eine derartige Gewinnchance verdient daher nicht den Schutz der Rechtsordnung. Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte bereits mehrfach entschieden worden, daß entgangener Gewinn aus verbotener Schwarzarbeit nicht gemäß § 252 BGB ersatzfähig ist (OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 496; LG Karlsruhe NJW 1975, 1420). - Für eine Prognose darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger die Möglichkeit und den Willen gehabt hätte, in dem auf seine Inhaftierung entfallenden Zeitraum einer mit
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der Rechtsordnung in Einklang stehenden Beschäftigung nachzugehen, fehlt es im Klagevorbringen an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten.
3.	Auch ein Anspruch auf Ersatz für entgangene Arbeitslosenhilfe steht dem Kläger nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er bei der Antragstellung durch einen Sozialarbeiter der Justizvollzugsanstalt unsachgemäß beraten worden ist und ob ein dadurch etwa verursachter Schaden überhaupt in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StrEG fallen würde. Aus den schriftlichen Erklärungen des Arbeitsamtes Nürnberg vom 20. März und 21. April 1986 ergibt sich nämlich, daß der Kläger den Antrag auf Arbeitslosengeld am
5. Juli 1983, also nach seiner Haftentlassung, eingereicht hat. Auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen wurde er vom Arbeitsamt mehrfach hingewiesen. Schließlich lehnte das Arbeitsamt den Antrag aufgrund fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB - I ab. Unter diesen Umständen hat sich der Kläger den Verlust etwaiger Ansprüche auf Arbeitslosengeld ausschließlich selbst zuzuschreiben.
4.	Ebensowenig bestehen Ansprüche im Zusammenhang damit, daß dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis versagt worden ist. Insoweit ist nicht erkennbar, daß die hier in Rede stehende Strafverfolgungsmaßnahme für die Versagung überhaupt ursächlich geworden ist.
5. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet, da die Möglichkeit, daß weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen könnten, nicht dargetan ist.
Krohn
 Engelhardt
Rinne
 Wurm
Deppert