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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Verstoß der Bediensteten des beklagten Landes gegen die ihnen obliegenden Amtspflichten (§ 839 BGB i.V.m.Art. 34 GG) verneint hat. Eine zusätzliche Beschilderung, insbesondere ein Hinweis auf die konkret vorhandene Gefahr, war entgegen der Annahme der Revision nicht zwingend geboten. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den von der Beklagten angebrachten sog. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, ist die Annahme der Revision nicht veranlaßt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG
mBerufungsgericht®ZPOGefahrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in »» 150/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma GdHB & Co • Organisationsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Rolf KflHHIB und Dr. Günther LMHI/ S|HM®platz 0, Ka0HB,
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 den Freistaat
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Regensburg, Ba®BHIstraße J, R(
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 22. September 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. April 1986 - 4 U 1102/85 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 76.418,76 DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Verstoß der Bediensteten des beklagten Landes gegen die ihnen obliegenden Amtspflichten (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) verneint hat.
Das Berufungsgericht konnte aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. DtfHI/ ohne Rechtsirrtum annehmen, daß die Straßenverhältnisse im Unfallzeitpunkt bei Beachtung der zulässigen Geschwindigkeit keine Gefahr für den Straßenverkehr darstellten. Es hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß die am Unfalltag vorhandene Beschilderung (sog. Geschwindigkeitstrichter: beiderseitig Zeichen 274 StVO 80 km/h 269 m vor Beginn der Neubaustrecke und Zeichen 274 StVO 60 km/h 166 m vor Beginn der Neubaustrecke, die ihrerseits 212 m vor der Einmündung der Kreisstraße begann) den Straßenverkehr hinreichend warnte, so daß sich die Verkehrsteilnehmer auf die bestehende Gefahr einstellen konnten. Eine zusätzliche Beschilderung, insbesondere ein Hinweis auf die konkret vorhandene Gefahr, war entgegen der Annahme der Revision nicht zwingend geboten. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den von der Beklagten angebrachten sog. Geschwindigkeitstrichter als klar und eindeutig angesehen hat.
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Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, ist die Annahme der Revision nicht veranlaßt.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp