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BGH · III ZR 150/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 150/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 25. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions-Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß im Falle einer Sicherungsabtretung, wie sie hier vom Kläger behauptet wird grundsätzlich ein schutzwürdiges eigenes Interesse des Zedenten an der Prozeßführung besteht (vgl. Einer Prozeßstandschaft ist gleichwohl die Anerkennung zu versagen, wenn die berechtigten Belange der verklagten Partei dies gebieten (BGHZ aaO S. Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11ProzeßstandschaftMärzZPOKlägerRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/s
III ZR 150/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Alfred U
BMHHBstraße
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Wi
 gegen
1.
Dr. Baikuntha Nath
r
2.
t
I
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
u<
Rechtsanwälte Dr. -, Dr. He
 Dr. Hc und Dr.
in H
Will
2
SS
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 25. Mai 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 1985 - 11 U 225/84 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions-Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 147.162,23 DM
(§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO;
 Klageschrift Seite 5/6).
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Klage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen der sog. gewillkürten Prozeßstandschaft nicht vorliegen.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß im Falle einer Sicherungsabtretung, wie sie hier vom Kläger behauptet wird grundsätzlich ein schutzwürdiges eigenes Interesse des Zedenten an der Prozeßführung besteht (vgl. BGHZ 96, 151, 155 m. w. Nachw.). Einer Prozeßstandschaft ist gleichwohl die Anerkennung zu versagen, wenn die berechtigten Belange der verklagten Partei dies gebieten (BGHZ aaO S. 155/156; s auch Senatsurteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht hier einen solchen Fall des Rechtsmißbrauchs (S 138 BGB) bejaht hat. Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp