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BGH · III ZR 150/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 150/84

und Der III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt jund Dr. Werp am 11. gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesver fassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Teil-Urteil des 10. Dieser Rückzahlungsanspruch hat seine Grundlage nicht in den Bereicherungsvorschriften des bürgerlichen Rechts, sondern im öffentlichen Recht (Senatsurteil vom 9. Als Aufwandsentschädigung hat die Klägerin außerhalb des Enteignungsverfahrens gezahlt: 850,64 DM im September 1971, 20.788,78 DM im Januar 1972 und 92.386,— DM im Mai 1972. Die Voraussetzungen der §5 819 Abs.1, 291 BGB hat das Berufungsgericht ohne revisionsrechtlich beachtlichen Fehler bejaht. Aber auch bei öffentlich-rechtlicher Betrachtungsweise wäre hier eine entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung und den Verzug (s. Oktober 1981 - III ZR 13/80 -VersR 1982, 42) statthaft, da die Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wußten, daß sie 110.251,58 DM von der Klägerin zu Unrecht erhalten hatten (vgl.

Zitierte Normen: § 291 BGB
unmittelbarZPOKlägerinSenatsurteilZRRevision

Volltext der Entscheidung

00100
BUNDESGERICHTSHOF
00110
III ZR 150/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Josef Kl
2.	Ursula K]
geb. Zj
 beide wohnhaft in KaflHHH, Gl
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Bundesrepublik Deutschland - hier Präsidenten der Straßenverwaltung ■Pt* Kof
 vertreten durch den Rheinland-Pfalz, Kasi
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 Der III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt jund Dr. Werp
 am 11. Juli 1985
gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesver fassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Teil-Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 1984 - 10 U 1511/83 -wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (s 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.032 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg»
Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt sich die Rückzahlung zuviel erhaltener Enteignungsentschädigung unmittelbar aus dem Grundsatz des Enteignungsrechts, daß der Eigentümer nicht mehr als die gesetzliche Entschädigung zu fordern berechtigt, der Begünstigte nicht mehr zu zahlen verpflichtet ist. Dieser Rückzahlungsanspruch hat seine Grundlage nicht in den Bereicherungsvorschriften des bürgerlichen Rechts, sondern im öffentlichen Recht (Senatsurteil vom 9. Mai 1960 - III ZR 32/59 = BGHZ 32, 273).
Aus dieser Rechtsprechung kann die Revision aber nichts für sich herleiten. Als Aufwandsentschädigung hat die Klägerin außerhalb des Enteignungsverfahrens gezahlt: 850,64 DM im September 1971, 20.788,78 DM im Januar 1972 und 92.386,— DM im Mai 1972. Diesen Zahlungen lagen Vereinbarungen zugrunde, die außerhalb des Enteignungsverfahrens und ohne Mitwirkung der Enteignungsbehörde getroffen worden waren. Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, diese Vereinbarungen dem bürgerlichen Recht zuzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1982 - Ill ZR 154/80 = BGHZ 84, 1) mit der Folge, daß die Vorschrif-
ten über die ungerechtfertigte Bereicherung 812 ff. BGB) unmittelbar anwendbar sind. Die Voraussetzungen der §5 819 Abs. 1, 291 BGB hat das Berufungsgericht ohne revisionsrechtlich beachtlichen Fehler bejaht.
Aber auch bei öffentlich-rechtlicher Betrachtungsweise wäre hier eine entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung und den Verzug (s. dazu Senatsurteil vom 1. Oktober 1981 - III ZR 13/80 -VersR 1982, 42) statthaft, da die Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wußten, daß sie 110.251,58 DM von der Klägerin zu Unrecht erhalten hatten (vgl. BVerwGE 48, 133, 137).
Krohn	Kröner	Boujong
 Engelhardt	Werp