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BGH · III ZR 150/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 150/80

Dabei traf er auf einen von der Spedition Hermann Lu4BB GmbH & Co. KG eingelagerten Container, in dem sich Polyäthylen-Granulat befand, das für die Firma KrBB Chemie GmbH bestimmt war. Sie macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend und beruft sich auch darauf, daß ihr die Firma LuJBB mögliche Ersatzansprüche abgetreten hat. Die Beklagte hat geltend gemacht: Der Zeuge TflBB sei bei der Suche nach einem leeren Container als Verrichtungsgehilfe der LHG tätig geworden, deren Aufgabe es gewesen sei, einen für den Posttransport geeigneten Container bereitzustellen. Eine Amtshaftung (§ 839 BGB i.V. mit Art. 3^ GG) scheide im übrigen schon deshalb aus, weil die Leistung aus der Transportversicherung wie auch ein hier anzunehmender Schadensersatzanspruch gegen die LHG andere Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB seien. Ihr Bediensteter, der Zeuge TBBB, ist nämlich bei der Suche nach einem geeigneten Container und dem öffnen der Ladetür nicht in Ausübung eines ihm übertragenen Amtes tätig geworden. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Beklagte sich ein für die Beförderung notwendiges Hilfsmittel wie einen Leercontainer auf privatrechtlicher Grundlage, sei es durch Miet- oder Leihvertrag, beschafft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ihrem Bediensteten den Auftrag erteilt hatte, selbst den Container auszuwählen, oder, wie die Revision meint, ihn angewiesen hatte, sich den Behälter von einem Angestellten der LHG zuweisen zu lassen. Auch der Einwand der Revision, den Angestellten der LHG, nicht aber den Bediensteten der Beklagten habe die "Pflicht" zur Auswahl des Containers obgelegen, führt zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn es zutrifft, daß regelmäßig die LHG die Auswahl der Leercontainer getroffen hat und auch bestrebt war, Handlungen Dritter auf ihrem Gelände nach Möglichkeit zu unterbinden, so beseitigen diese Umstände nicht den inneren und äußeren Zusammen- Thiele war bei der Suche nach dem Container auch nicht etwa Verrichtungsgehilfe der LHG; dies schon deshalb nicht, weil er nicht von ihren Weisungen abhängig war (vgl. Der Postbedienstete Thiele hat den Schaden auch widerrechtlich verursacht, als er den Container öffnete, ohne sich zuvor hinreichend davon überzeugt zu haben, ob dieser leer sei. Auch eine zunächst vorhandene Verplombung kann aus den unterschiedlichsten Gründen beseitigt sein;ihr Fehlen läßt deshalb nicht zweifelsfrei erkennen, ob ein Container gefüllt oder leer ist. Dies läßt sich nach der von beiden Parteien insoweit nicht in Frage gestellten Aussage des Zeugen Grunenberg hingegen feststellen, wenn man an die Außenwand eines Containers klopft. 5. Die Beklagte hat den nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis nicht geführt. Da der Beklagten bekannt war, daß einzelne Bedienstete hin und wieder einen Container selbst aussuchten, mußte sie ihre Auswahl- und Überwachungspflicht auch auf diesen Tätigkeitsbereich ausdehnen und zu demindest durch geeignete Anleitung oder Anweisung sicherstellen, daß nicht durch unsachgemäßes Hantieren an den Containern fremdes Ladegut beschädigt würde. Die Beklagte durfte sich nicht darauf verlassen, daß jeweils nur Bedienstete mit langjähriger Erfahrung die Gelegenheit erhalten würden, bei der Suche nach einem geeigneten Container aktiv mitzuwirken. Sie mußte in ihre Überlegungen vor allem einbeziehen, daß auch ein weniger oder kaum erfahrener Fahrer sich an der Suche beteiligen würde, wenn der Platzwart der LHG vorübergehend für die Einweisung nicht zur Verfügung stand. Nach der Bekundung des Bediensteten wäre ein dienstlicher Hinweis auf das Abklopfen als notwendiges Prüfungskri-terium auch geeignet gewesen, den Schadensfall zu verhindern. Das Unterlassen dieses Hinweises stellt sich als Verletzung der nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beurteilenden allgemeinen Pflicht der Beklagten dar, ihre Gehilfen die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Anweisungen zu geben (vgl.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 3 GG § 839 BGB § 67 WG § 839 BGB § 11 PostG § 97 ZPO
LHGBGBContainerFirmaBediensteteKlägerinsuchen

Volltext der Entscheidung

J9
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 823 Ac. L. 831 Fa, 839 K
Zur Haftung der Deutschen Bundespost für schädigendes Verhalten ihrer Bediensteten bei der Beschaffung von Leercontainem, die zur Postbeförderung bestimmt sind.
BGH, Urt. v. 4. März 1982 - III ZR 150/80 - Hanseatisches
 Oberlande sgericht Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 150/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4, März 1982
Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion, *ing JB. Hl
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Recht s anwälte Dr. und Dr. 0MH1
gegen
 die Firma
 vertreten durch deren Directeur Poke Ci
 HflHB, Finnland,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.	-
 
S9
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Lepa und Dr. Halstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. August 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Re-visionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 8. Februar 1978 begab sich der bei der Beklagten beschäftigte Zeuge T|BB auf das Gelände der Lü|BBP
fflhH (im folgenden: LHG), um dort auftragsgemäß einen leeren Container für den Postverkehr mit Finnland abzuholen. Obwohl ein Angestellter der LHG sich in der Nähe aufhielt, dessen Aufgabe unter anderem darin bestand, die für diesen Zweck geeigneten Container auszuwählen, beteiligte sich TflHI selbst an der Suche. Dabei traf er auf einen von der Spedition Hermann Lu4BB GmbH & Co. KG eingelagerten Container, in dem sich Polyäthylen-Granulat befand, das für die Firma KrBB Chemie GmbH bestimmt war. In der Annahme, dieser sei leer, öffnete tBBB die Ladetür, um nachzusehen, ob der Container innen sauber sei. Dabei lief ein Teil des Granulats aus. Da die Ladetür nicht mehr verschlossen werden konn-
 
te, wurde die Gesamtpartie durch Nässe und Schmutz beeinträchtigt und für den vorgesehenen Verwendungszweck unbrauchbar.
Die Klägerin hat als Transportversicherer die Firma Kr0R Chemie entschädigt. Sie macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend und beruft sich auch darauf, daß ihr die Firma LuJBB mögliche Ersatzansprüche abgetreten hat. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13.955»50 IM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat geltend gemacht: Der Zeuge TflBB sei bei der Suche nach einem leeren Container als Verrichtungsgehilfe der LHG tätig geworden, deren Aufgabe es gewesen sei, einen für den Posttransport geeigneten Container bereitzustellen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch könne sich deshalb nur gegen die LHG richten.
Im übrigen habe	ohne	Verschulden davon ausgehen
 dürfen, daß der Container leer sei, weil an der Ladetür eine Verplombung gefehlt habe. Eine Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.mit Art. 3^ GG) scheide im übrigen schon deshalb aus, weil die Leistung aus der Transportversicherung wie auch ein hier anzunehmender Schadensersatzanspruch gegen die LHG andere Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr - bis auf einen Teil der verlangten Verzugszinsen - stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
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Entscheidungsgründe
 Die Revision der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zutreffend bejaht. Dabei konnte es offenlassen, ob die Firma Lu£H oder die Firma KrflB Chemie zu dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung Eigentümerin des Granulats und damit ursprünglich ersatzberechtigt gewesen ist. Der Schadensersatzanspruch ist in dem einen Fall durch Abtretung der Firma Lu*4IB> in dem anderen Fall von Gesetzes wegen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 WG) auf die Klägerin übergegangen.
2.	Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß die Beklagte wegen einer Amtspflichtverletzung nach
§ 839 BGB, Art. 34 GG haftet. Ihr Bediensteter, der Zeuge TBBB, ist nämlich bei der Suche nach einem geeigneten Container und dem öffnen der Ladetür nicht in Ausübung eines ihm übertragenen Amtes tätig geworden. Die Haftung der Beklagten richtet sich deshalb nach §§ 823,
831 BGB.
Die Beklagte nimmt die Postbeförderung zwar als eine hoheitliche Aufgabe wahr, wobei die gesamte mit der Beförderung zusammenhängende Tätigkeit der Postbeamten Aus Übung öffentlicher Gewalt ist (Senatsurteil BGHZ 16, 111, 112 f.; RGZ 158, 83, 93; 164, 273, 276 f.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 118, 126). Das gilt für die Entgegennahme der Postsendung, das Sortieren, die eigentliche Beförderungshandlung und auch die Zustellung. Maßnahmen hingegen, die außerhalb des Postbenutzungsverhältnisses nur die wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen für diese Tätigkeiten schaffen, stehen mit
 
der hoheitlichen Aufgabe gewöhnlich nicht in einem solch engen inneren und äußeren Zusammenhang, daß sie schon als Teil der Postbeförderung selbst erscheinen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Beklagte sich ein für die Beförderung notwendiges Hilfsmittel wie einen Leercontainer auf privatrechtlicher Grundlage, sei es durch Miet- oder Leihvertrag, beschafft.
Sie tritt insoweit nicht nur ihrem Vertragspartner auf privatrechtlicher Ebene gegenüber, auch ihr Verhalten gegenüber Dritten ist nicht mehr hoheitlich geprägt.Ein schädigendes Verhalten ihrer Bediensteten in diesem Bereich ist daher privatrechtlich und damit nach §§ 823,
831 BGB zu beurteilen.
3.	Der Zeuge TWKKQ hat in Ausführung einer Verrichtung, zu der ihn die Beklagte bestellt hatte, den Schaden herbeigeführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ihrem Bediensteten den Auftrag erteilt hatte, selbst den Container auszuwählen, oder, wie die Revision meint, ihn angewiesen hatte, sich den Behälter von einem Angestellten der LHG zuweisen zu lassen. Der sachliche Zusammenhang der schädigenden Handlung mit der Aufgabe, einen Leercontainer für die Postbeförderung herbeizuschaffen, wird nicht dadurch aufgehoben, daß TflHBi möglicherweise seinen Dienstanweisungen nicht in jeder Hinsicht gefolgt ist.
Auch der Einwand der Revision, den Angestellten der LHG, nicht aber den Bediensteten der Beklagten habe die "Pflicht" zur Auswahl des Containers obgelegen, führt zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn es zutrifft, daß regelmäßig die LHG die Auswahl der Leercontainer getroffen hat und auch bestrebt war, Handlungen Dritter auf ihrem Gelände nach Möglichkeit zu unterbinden, so beseitigen diese Umstände nicht den inneren und äußeren Zusammen-
 
JS
hang des schadenstiftenden Verhaltens des Zeugen Thiele mit seiner eigentlichen dienstlichen Tätigkeit.
Thiele war bei der Suche nach dem Container auch nicht etwa Verrichtungsgehilfe der LHG; dies schon deshalb nicht, weil er nicht von ihren Weisungen abhängig war (vgl. BGHZ 45, 311, 313; BGB-RGRK aaO § 831 Rdn. 20). Insbesondere war es allein seiner Entscheidung überlassen, ob er sich an der Suche nach einem geeigneten Container beteiligen wollte.
4.	Der Postbedienstete Thiele hat den Schaden auch widerrechtlich verursacht, als er den Container öffnete, ohne sich zuvor hinreichend davon überzeugt zu haben, ob dieser leer sei. Er durfte sich nicht allein darauf verlassen, daß sich an der Ladetür, wie das Berufungsgericht unterstellt, keine Verplombung befand. Auch eine zunächst vorhandene Verplombung kann aus den unterschiedlichsten Gründen beseitigt sein;ihr Fehlen läßt deshalb nicht zweifelsfrei erkennen, ob ein Container gefüllt oder leer ist. Dies läßt sich nach der von beiden Parteien insoweit nicht in Frage gestellten Aussage des Zeugen Grunenberg hingegen feststellen, wenn man an die Außenwand eines Containers klopft. Nach dem Klang kann man beurteilen,
 ob der Container gefüllt oder leer ist. Thiele handelte deshalb widerrechtlich, als er den Container öffnete, ohne diese übliche und untrügliche Maßnahme zuvor ergriffen zu haben.
5.	Die Beklagte hat den nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis nicht geführt.
Nach ihrem Vorbringen sind die Leistungen des Bediensteten Thiele im Fuhrdienst zwar laufend überwacht worden. Das reichte hier jedoch nicht aus. Als zuverlässi-
 
ger Fahrer gab TtBl noch nicht ohne weiteres die Gewähr dafür, sich auch auf dem Lagerplatz bei der Entgegennahme der Leercontainer verkehrsrichtig zu verhalten.
Da der Beklagten bekannt war, daß einzelne Bedienstete hin und wieder einen Container selbst aussuchten, mußte sie ihre Auswahl- und Überwachungspflicht auch auf diesen Tätigkeitsbereich ausdehnen und zu demindest durch geeignete Anleitung oder Anweisung sicherstellen, daß nicht durch unsachgemäßes Hantieren an den Containern fremdes Ladegut beschädigt würde. Die Beklagte durfte sich nicht darauf verlassen, daß jeweils nur Bedienstete mit langjähriger Erfahrung die Gelegenheit erhalten würden, bei der Suche nach einem geeigneten Container aktiv mitzuwirken. Sie mußte in ihre Überlegungen vor allem einbeziehen, daß auch ein weniger oder kaum erfahrener Fahrer sich an der Suche beteiligen würde, wenn der Platzwart der LHG vorübergehend für die Einweisung nicht zur Verfügung stand. Hiernach war es geboten, den Bediensteten mit den Prüfungsmethoden bekanntzu demachen, die bei der Auswahl von Containern zu beachten waren. Dazu rechnete namentlich die Überprüfung der Füllung oder Nichtfüllung eines Containers durch Abklopfen. Nach der Bekundung des Bediensteten	wäre	ein	dienstlicher
 Hinweis auf das Abklopfen als notwendiges Prüfungskri-terium auch geeignet gewesen, den Schadensfall zu verhindern. Das Unterlassen dieses Hinweises stellt sich als Verletzung der nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beurteilenden allgemeinen Pflicht der Beklagten dar, ihre Gehilfen die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Anweisungen zu geben (vgl. BGB-RGRK aaO § 831 BGB Rdn.46).
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6.	Nach allem hat die Beklagte den der Höhe nach unstreitigen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die HaftungsbeSchränkungen des Postgesetzes greifen nicht ein, da sie für Pflichtverletzungen der Post im bürgerlich-rechtlichen Tätigkeitskreis nicht gelten (Loh, Die Haftung im Postbetrieb S. 107; Altmannsperger PostG § 11 Rdn. 3; Ohnheiser PostR 3. Aufl. § 11 PostG Rdn. 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Lepa	Halstenberg