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BGH · in zr 150/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 150/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 26. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Sie darf ihre Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung äußern konnten. Die Frage, ob nur der Beamte den Enteignungsbeschluß erlassen kann, vor dem die letzte mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist bislang nicht entschieden worden. Sollte der von der Revision gerügte Mangel Vorgelegen haben, so ist er durch die nachfolgenden Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht, in denen die Enteignung bestätigt wurde, geheilt worden. Daß sie auf einem Verfahrensfehler beruht, hat die Revision nicht aufgezeigt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 112 BBauG
mündlichbeteiligtEnteignungsbehördeStadtVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 150/79 BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend das Grundstück Gemarkung DflHB FlurBB, Flurstück (V, OHS-IJ—HMM-Straße	Hofund Ge-
bäudefläche, sowie Gartenland in Größe von insgesamt 3067 qm, eingetragen im Grundbuch von Dfl—MF Blatt MB, gelegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. iBder Stadt DflBli und im Umlegungsgebiet "«■Müi^weg —*
Beteiligte:
1. Frau Ilse D
geb • Gl
 Antragstellerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■■■ -
2.	die Stadt D MH—HHMNP ,
gesetzj^xh vertreten durch den Stadtdirektor,
D—, Rathaus 0. Nr. #, BP,
Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
3.	der Regierungspräsident in DflpHHH
CMBMPalleew, zu:
Enteignungsbehörde,
4.	Rheinisch-Westfälisches EM——I AG istraßeM» Mi, Abt. L (■!■)
weitere Beteiligte,
 weitere Beteiligte,
6.
Kaufmann Karl-Heinz Straße M
weiterer Beteiligter
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong am 26. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1979 - U (Baul) 2/79 - wird nicht angenommen .
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.000 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Nach § 112 BBauG entscheidet die Enteignungsbehörde "aufgrund mündlicher Verhandlung". Sie darf ihre Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung äußern konnten. Die Frage, ob nur der Beamte den Enteignungsbeschluß erlassen kann, vor dem die letzte mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist bislang nicht entschieden worden. Eine abschließende Stellungnahme zu
 dieser von der Revision herausgestellten Frage ist Jedoch nicht erforderlich. Sollte der von der Revision gerügte Mangel Vorgelegen haben, so ist er durch die nachfolgenden Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht, in denen die Enteignung bestätigt wurde, geheilt worden.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung der Enteignungsentschädigung hält sich im Rahmen der geltenden Rechtsgrundsätze. Daß sie auf einem Verfahrensfehler beruht, hat die Revision nicht aufgezeigt.
Die Revision verspricht daher letztlich keine Aussicht auf Erfolg.
Nüßgens	Tidow	Peetz
 Kröner
Boujong