* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · m ZR 150/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m ZR 150/68

Die Enteignung von Grundstücken darf auch dann nur zugunsten der Gemeinde erfolgen, wenn zur Vorbereitung der baulichen Nutzung eines Geländes nicht dessen gesamte Flächen, sondern lediglich die als Verkehrs-, Vcr-sorgungs- oder Grünflächen benötigten Grundstücke enteignet werden sollen; dies gilt selbst dann, wenn der Enteignungsantragsteller gegenüber der Gemeinde verpflichtet ist, die Erschließungskosten zu tragen und ihr an den Verkehrs- usw. Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27n Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundcorichter Dr. Kreft, Dr« Beyer, Dr« Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Die jetzige Revisionsführerin hat in einer Berufung darum gebeten, das Teilurteil aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin sichtlich der Teilflächen 0 und 0 zurückzuv/eisen, hilfsweise diese Teilflächen unter entsprechender Ab änderung des Enteignungs- und Besitzeinwcisungcbo-schlusses zugunsten der Beteiligten zu 3) (Stadt HaB zu enteignen. 1 o Das Berufungsgericht hält die von der Enteignungsbehörde angeordnete Enteignung der Teilflächen zur Nutzung (§ 85 Abs. 1 Nr. 1, erste Alternative, BBauG) für unzulässig, weil sie nicht eine Eigennutzung der Antragstellerin, zu deren Gunsten die Enteignung verfügt wurde, bezwecke. Y/enn die Revision das Erfordernis der Eigennutzung im Wortlaut des Gesetzes vermißt, so wird sie dem Bundesbaugesetz nicht gerecht, das in § 85 Abs. 1 Nr, 1 unterscheidet, ob eine Enteignung aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes um ein Grundstück zu nutzen oder um eine solche Nutzung vorzubereiton, stattfinden soll. Außerdem ist nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG eine Enteignung, um insbesondere eine bauliche Nutzung vorzubereiten zulässig - eine Enteignung, die bereits im Baulandbeschaffungsgesetz § 6 Abs.3 vorgesehen war und namentlich ermöglichen soll, einen Grundbesitz erforderlichenfalls von Aufbauten und Aufwuchs frei zu machen und seine Erschließung durchzuführen -.Der nicht für Verkehrs-, Versorgungs- und bestimmte andere Flächen (vgl. Die Enteignung zur Vorbereitung einer baulichen Nutzung darf nach § 87 Abs.3 nur zugunsten der Gemeinde erfolgen, die ihrerseits wieder nach näherer Bestimmung des § 89 Abs. 1 einer Veräußerungspflicht unterworfen wird; diese letztere Regelung soll, wor- auf das angefochtene Urteil zutreffend hinweist, verhindern, daß eine mißbräuchliche Ausnutzung der Enteignung zur Vorbereitung der baulichen Nutzung stattfindet, namentlich soll für den Fall der Erschließungs-enteignung,eine Hortung von Grundbesitz zu spekulativen Zwecken hintangehalten werden. Nach dem allen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Enteignung der l?lächon ■ und W Eine Enteignung zur Vorbereitung der Nutzung konnte im vorliegenden Fall nur zugunsten der Stadt Hamburg verfügt werden. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, nach § 87 Abs.3 BBauG müsse die Enteignung eines Grundstücks zur Vorbereitung der Nutzung dem Wortlaut nach nur dann ausschließlich zugunsten der Gemeinde erfolgen, wenn es um die Vorbereitung einer baulichen Nutzung gehe. Alternative - BBauG) in erster Linie an den Pall gedacht, daß ein noch uncrschloasenes Gebiet baureif gemacht werden soll, indem die nötigen Erschließungsanlagen aufgrund und nach Ilaßgabe des - mit Rücksicht auf § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG in diesen Fällen notwendigerweise vorliegenden - Bebauungsplanes hergestellt werden (§ 125 BBauG), damit die dem Plan entsprechenden baulichen Anlagen bei ihrer Fertigstellung angeschlosscn werden können (§ 123 Abs. 2 BBauG). Demgemäß wird in § 89 Abs. 1 BBauG bestimmt: ’’Sind Grundstücke nach § 87 Abs.3 zur Vorbereitung der baulichen Nutzung zugunsten der Gemeinde enteignet worden, so ist die Gemeinde verpflichtet, die Grundstücke, soweit sie nicht als Baugrundstücke für den Gemeindebedarf oder als Verkehrs-, Versorgungo- oder Grünflächen benötigt werden,’1 innerhalb bestimmter Frist ohne Gewinn an Nut- Diese Regelung setzt voraus, daß auch solche Grundstücke, die im Bebauungsplan als "Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen" auege-wiesen sind, Gegenstand einer Enteignung nach § 87 Abs.3 - 1. Die Anwendung des § 87 Abs.3 BBauG kann aber nicht davon abhöngen, ob zur Vorbereitung der baulichen Nutzung eine. Daß es sich auch in diesen ?Ullcn um eine Enteignung zur Vorbereitung der baulichen Nutzung handelt, die nach § 87 Abs.3 BBauG nur zugunsten der Gemeinde erfolgen darf, entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. 3. Den von der Revisions führ er in im Berufungsrechtszug gestelltenHilfsantrag ,die Flächen 00 0 und 0 zugunsten der Stadt Ha0|^ zu enteignen, hat das Berufungsgericht entsprechend dem Antrag der Antragstellerin nicht zugelassen und dies damit begründet: Angesichts der für die Beteiligten bestehenden vergleichbaren Interessenlago müßten für die Behandlung eines Hilfsantrags die Bestimmungen über eine Widerklage und damit die Vorschrift des § 529 Abs.4 ZPO herangezogen werden; die Verfolgung des Hilfsantrages sei aber im Sinne dieser Vorschrift nicht sachdienlich; die Antragstellerin habe bisher bei der Enteignungsbehörde nicht die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück (vgl. § 92 BBauG) verlangt, v/eil sie hierzu, solange die Enteignung der Teilflächen 0P 0, B und 0 zugui^sten der Revisionsführerin betrieben worden sei, keinen Anlaß gesehen haben möge; die Sachlage ändere sich aber bei einer Enteignung zugunsten der Stadt Ha00B» denn das Restgrundstück sei im Bebauungsplan zur Erweiterung einer Schule bzw. für ein Kindertagesheim, vox’gese-hen und das lege einem Antrag nach § 92 Abs.3 d.Gos. um so näher, als die Antragstellerin inzwischen ein Ersatzgrundstück erworben habe; ein Antrag nach § 92 Abs.3 müsse aber mit Rücksicht auf § 92 Abs. 5 d.Gos. bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor der Ent-eignungsbohörde geltend gemacht werden; diese Möglichkeit müsse die Antrags teller in eröffnet bekommen, v/o- Es geht, wenn die Enteignung nicht zugunsten der Revisionsführerin, sondern der Stadt HafliB angeordnet werden soll, um eine Änderung des Enteignungc-antrags. Doch mag dies letztlich offenbleiben* Im vorliegenden Palle ist die Änderung mit Rücksicht darauf nicht mehr statthaft, daß sie bereits hinsichtlich der Frage des Ubernahmeverlangons neue wesentliche Tatsachen ins Spiel bringt und damit ihre Einführung im Berufungsrechtszug gegen den Widerspruch der Eigentümer nicht mehr zugelassen werden kann. 4» Die Revision erweist sich, da auch im übrigen ein vom Revisionsgericht zu beachtender Mangel des angefochtenen Urteils weder von der Revision aufgezeigt wird noch zu ersehen ist, als unbegründeto Sie ist damit durch Endurteil auf Kosten der Revisionsführerin (§ 167 Abs. 2, § 161 Abs. 1 BBauG,

Zitierte Normen: § 85 BBauG § 529 ZPO § 92 BBauG § 264 ZPO
GrundstückNutzungStadtRevisionsführerinEnteignungBBauGGemeinde®Revision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ	2	nein
2009 078
BundesbauG § 87 Abs. 3
Die Enteignung von Grundstücken darf auch dann nur zugunsten der Gemeinde erfolgen, wenn zur Vorbereitung der baulichen Nutzung eines Geländes nicht dessen gesamte Flächen, sondern lediglich die als Verkehrs-, Vcr-sorgungs- oder Grünflächen benötigten Grundstücke enteignet werden sollen; dies gilt selbst dann, wenn der Enteignungsantragsteller gegenüber der Gemeinde verpflichtet ist, die Erschließungskosten zu tragen und ihr an den Verkehrs- usw. Flächen das Eigentum zu verschaffen.
BGH, ürt. v. 27. Oktober 1969 - m ZR 150/68 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 150/68
URTEIL
in der Baulandsache
 Verkündet am
27. Oktober 1969 Schorn, JuGtisangestollte
•1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 betreffend die Enteignung von I'eilflächen des Grundstücks Kefl||^p-Ma®^®®.Haa®®00 V, Grundbuch von ?la®0®®, Band^P, Blatt®®,
Beteiligte^
1. Gemeinnützige WohnungsbaugeSeilschaft m.b.H. nH0p H®-
Nord1', Ha®^®®, Schfli^Pfcplatz ®, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolfgang Vo0H®^ Walter 3^® und Georg Bafl®^
als Revisionsführerin,
- Prozeßbevollraächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr. IH® -
2 o Frau Wilma Haa®^®® 0,
geb. £d(
als Eigentümerin und Antragsteile-rin im gerichtlichen Verfahren,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. II. Instanz:	^®|^K®,
3. P
4. Fr|
und Hai
 und Hai
 Ha^H^fe, Bezirksamt Hay( als Gemeinde,
 Ha®0®, Finanzbehörde,
 als Enteignungsbehörde.
2
Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27n Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundcorichter Dr. Kreft, Dr« Beyer,
 Dr« Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beteiligten Gemeinnützige" Wohnungsbaugesellschaft m.b.G.	HflU
iford” gegen das Urteil des Senats für Bau-landsachen des Hanseatischen Oberlandosgo-richts zu Hamburg vom 1« Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Die Revisionsführerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Recht3 wegen
 Tatbestand:
Die Beteiligte zu 2) (Antragstollerin) ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten, im übrigen gärtnerisch genutzten Grundstücks in Ha®-- MarflHB» HaaHHHftS» das im Bereich des durch He^m^sches Gesetz vom 23« Juni 1965 festgestellten Bebauungsplanes MariHHP liegt« Der Bebauungsplan teilt das 2.978 qm große, lang und schmal geschnittene Grundstück seiner Länge nach in 5 Teil-
 
flächen: Dio vorderste, 51 qm große Vorgartenfläche (Flurstück SVB) soll Wohnbau- und private Grünfläche, eine anschließende 198 qm große Vorgartenfläche (Flurstück BVB) soll ebenso wie eine mehr nach rückwärts gelegene Fläche von 104 qm (Flurstück V) Straßenfläche werden. Die verbleibende Restflächo (Flurstück W) ist im Bebauungsplan für die Erweiterung einer Schule bzw. für ein Kindertagesheim vorgesehen.
Die Beteiligte zu 1) (Revisionsführerin) betreibt als Gemeinnütziges Y/ohnungsbauunternehmon die Bebauung eines westlich an das Grundstück der Antragstellerin anschließenden Geländes, das mit Wohnhäusern bebaut werden soll oder schon ist, Ihr ist am 5» Juli 1966 von der Baubehörde ein nErochließungobeschoid,, nach § 14 des HaBHIBtc^en V/cgegesetzec von 4, April 1961 erteilt worden, zu welchem Bescheid am 6, September 1966 ein Nachtrag erging.
Nach dem Bescheid soll der Neu- bzw, Ausbau bestimmter Wege von der Eiefbauabteilung des Bezirksamts HarHH auf Kosten des Ersohließers, d.h. der Revisions führ er in durchgeführt werden (Abschnitt All des Bescheides); die Wegebaukoaten sind vom Erschlie-ßer aufzubringen (A II 2 des Bescheids); als ¥/egeflä.chen in Betracht kommende und im Eigentum Dritter befindliche Grundstücksflächen - zu diesen gehören die Flurstücke HB £ und £ - sind vom Erschließen der Stadt HaHBB kosten- und lastenfrei zu übereignen (C I 3 des Bescheids),
Die Beteiligte zu 4) (Enteignungobehörde) hat mit einem Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluß vom 27. April 1967 auf Antrag der Revisionsführerin, die die Fläche	zur	Errichtung	ei-
nes Wohnhauses verwenden und im übrigen dem Erschließungsbescheid nachkommen wollte, die Enteignung der Flurstücke fl00, 0 und 0 ausgesprochen und die Entschädigung auf insgesamt 21.427,30 DLI festgesetzt.
Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Antragstellerin in erster Linie die Aufhebung des Beschlusses, hilfov/eise die Feststellung einer höheren Entschädigung verlangt.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil den Beschluß hinsichtlich der Teilflächen 00 0 und 0 aufgehoben. Die jetzige Revisionsführerin hat in einer Berufung darum gebeten, das Teilurteil aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin sichtlich der Teilflächen 0 und 0 zurückzuv/eisen, hilfsweise diese Teilflächen unter entsprechender Ab änderung des Enteignungs- und Besitzeinwcisungcbo-schlusses zugunsten der Beteiligten zu 3) (Stadt HaB zu enteignen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß ihr Hilfsantrag als unzulässig zurückgev/ieacn werde.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Revisionsführerin ihren Berufungoantrag weiter.

1 o Das Berufungsgericht hält die von der Enteignungsbehörde angeordnete Enteignung der Teilflächen zur Nutzung (§ 85 Abs. 1 Nr. 1, erste Alternative, BBauG) für unzulässig, weil sie nicht eine Eigennutzung der Antragstellerin, zu deren Gunsten die Enteignung verfügt wurde, bezwecke. Die Herstellung und Unterhaltung der hier in Betracht kommenden Ytege seien nämlich nach § 12 Ab3. 1, § 15 und insbesondere §14 Abs. 1 bis 4 des Ha^BPsc^en Wegegesetzes vom 4. April 1961 Sache der Stadt	als	der	Träge-
rin der Y/egebaulast, die mithin allein die vorgesehene Nutzung verv/irklichen könne, während sich die Stellung der Hevisionsführerin als Erschließer im Sinne des Erschließungsbescheides darauf beschränke, der Stadt das Eigentum an den Y/egeflachen zu verschaffen und die Ausbaukosten zu entrichten.
Dem ist zuzustimmen. Y/enn die Revision das Erfordernis der Eigennutzung im Wortlaut des Gesetzes vermißt, so wird sie dem Bundesbaugesetz nicht gerecht, das in § 85 Abs. 1 Nr, 1 unterscheidet, ob eine Enteignung aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes um ein Grundstück zu nutzen oder um eine solche Nutzung vorzubereiton, stattfinden soll. Y/er selbst das Grundstück bebauungsplanmäßig nutzen will, erstrebt nach dem Gesetz die Enteignung, um das Grundstück zu nutzen. V/ill der Betreffende dagegen das Grundstück selbst nicht ganz oder doch nicht ganz nutzen, sondern os in tatsächlicher oder
6
rechtlicher Hinsicht verändern, um cs oodann an oi-
t
nen Eigennutzer weiterzugeben, bereitet eine bebau-ungsplanmäßige Nutzung des Grundstücks vor (vgl. hierzu außer Brügelmann-Förster, Bundesbaugesetz,
§ 85 Anm. 2 d, Schütz-Frohborg, Bundesbaugesetz 2. Aufl., § 85 Anm. 9; Neuffer, Bas neue Baurecht,
 Zu Abs. 1 § 85 BBauG).
Das Nächstliegende ist, daß ein Grundstück für den enteignet wird, der es selbst bebauungs-planmäßig nutzen will. Außerdem ist nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG eine Enteignung, um insbesondere eine bauliche Nutzung vorzubereiten zulässig - eine Enteignung, die bereits im Baulandbeschaffungsgesetz § 6 Abs. 3 vorgesehen war und namentlich ermöglichen soll, einen Grundbesitz erforderlichenfalls von Aufbauten und Aufwuchs frei zu machen und seine Erschließung durchzuführen -. Der nicht für Verkehrs-, Versorgungs- und bestimmte andere Flächen (vgl. § 89 BBauG) benötigte - baulandreif gemachte - Teil der enteigneten Fläche ist dann von der Gemeinde an zur bebauungsplanmäßigen Nutzung willige zu veräußern.
An die Unterscheidung zwischen einer Enteignung zur Nutzung und einer solchen zur Vorbereitung der Nutzung knüpft das Bundesbaugesetz bedeutsame Folgen. Die Enteignung zur Vorbereitung einer baulichen Nutzung darf nach § 87 Abs. 3 nur zugunsten der Gemeinde erfolgen, die ihrerseits wieder nach näherer Bestimmung des § 89 Abs. 1 einer Veräußerungspflicht unterworfen wird; diese letztere Regelung soll, wor-
 
auf das angefochtene Urteil zutreffend hinweist, verhindern, daß eine mißbräuchliche Ausnutzung der Enteignung zur Vorbereitung der baulichen Nutzung stattfindet, namentlich soll für den Fall der Erschließungs-enteignung,eine Hortung von Grundbesitz zu spekulativen Zwecken hintangehalten werden. Das alles würde gefährdet, würde man es mit der Revision für unerheblich erklären, ob der durch die Enteignung Begünstigte, hier die Revisionsführerin, die planmäßige Nutzung selbst verwirklicht oder die Grundstücke der Nutzung für die Gemeinde zufühi't.
Nach dem allen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Enteignung der l?lächon	■	und	W
zur Nutzung nicht zugunsten der Revisionsführerin hätte ausgesprochen werden dürfen. Ob etwa der Erschließungsbescheid von 5. Juli/6. September 1966 als Teil eines zwischen der Revisionsführ er in und der Stadt Hof*
zustande gekommenen Vertrag3werks gesehen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Selbst wenn dies möglich wäre, hätte dies die Revisionsführerin nicht etwa im Hinblick auf § 123 Abs. 3 BBauG zur Stellung eines Enteignungsantrags zu ihren eigenen Gunsten befugen können. Dies führt das Berufungsgericht mit Recht aus, wird auch von der Revision nicht mit einer näheren Begründung angezweifelt.
2. Eine Enteignung zur Vorbereitung der Nutzung konnte im vorliegenden Fall nur zugunsten der Stadt Hamburg verfügt werden.
 
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, nach § 87 Abs. 3 BBauG müsse die Enteignung eines Grundstücks zur Vorbereitung der Nutzung dem Wortlaut nach nur dann ausschließlich zugunsten der Gemeinde erfolgen, wenn es um die Vorbereitung einer baulichen Nutzung gehe. Es erklärt es jedoch für unerheblich, ob das zu enteignende Grundstück selbst für eine bauliche Nutzung vorbereitet werden soll; vielmehr greife die Beschränkung auf eine Enteignung zugunsten der Gemeinde immer dann ein, wenn sie dazu diene, die bauliche Nutzung dieses oder eines anderen Grundstücks vorzubereiten. Hierzu führt das angefochtone Urteil im einzelnen aus:
Die in § 87 Abs. 3 BBauG angeordnete Beschränkung steht in unlösbarem Zusammenhang mit § 89 BBauG. Wie § 89 Abs. 1 BBauG zeigt, ist bei der Enteignung zur Vorbereitung der baulichen Nutzung (§ 87 Abs. 3-1. Alternative - BBauG) in erster Linie an den Pall gedacht, daß ein noch uncrschloasenes Gebiet baureif gemacht werden soll, indem die nötigen Erschließungsanlagen aufgrund und nach Ilaßgabe des - mit Rücksicht auf § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG in diesen Fällen notwendigerweise vorliegenden - Bebauungsplanes hergestellt werden (§ 125 BBauG), damit die dem Plan entsprechenden baulichen Anlagen bei ihrer Fertigstellung angeschlosscn werden können (§ 123 Abs. 2 BBauG). Demgemäß wird in § 89 Abs. 1 BBauG bestimmt: ’’Sind Grundstücke nach § 87 Abs. 3 zur Vorbereitung der baulichen Nutzung zugunsten der Gemeinde enteignet worden, so ist die Gemeinde verpflichtet, die Grundstücke, soweit sie nicht als Baugrundstücke für den Gemeindebedarf oder als Verkehrs-, Versorgungo- oder Grünflächen benötigt werden,’1 innerhalb bestimmter Frist ohne Gewinn an Nut-
 
zungswillige zu veräußern und hierbei zunächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen.
Diese Regelung setzt voraus, daß auch solche Grundstücke, die im Bebauungsplan als "Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen" auege-wiesen sind, Gegenstand einer Enteignung nach § 87 Abs. 3 - 1. Alternative - BBauG sein können, obwohl diese Grundstücke selbst nicht für eine "bauliche" Nutzung vorbereitet werden können. Die Anwendung des § 87 Abs. 3 BBauG kann aber nicht davon abhöngen, ob zur Vorbereitung der baulichen Nutzung eine. Gesamtfläche enteignet werden muß oder ob sich die Enteignung nur auf die erforderlichen "Verkehrs-, Versorgungsoder Grünflächen" erstreckt, etwa weil die eigentlichen Baugrundstücke freihändig erworben werden konnten (§§ 87 Abs. 2 Nr. 2, 88 BBauG). Daß es sich auch in diesen ?Ullcn um eine Enteignung zur Vorbereitung der baulichen Nutzung handelt, die nach § 87 Abs. 3 BBauG nur zugunsten der Gemeinde erfolgen darf, entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Zusammen mit der in § 89 Abs. 1 BBauG getroffenen Regelung soll § 87 Abs. 3 BBauG eine mißbräuchliche Ausnutzung der Enteignungsvorschriften verhindern, indem namentlich für den Pall der Erochließungo-enteignung eine Hortung von Grundbesitz zu Zv/ek-ken der Spekulation ausgeschlossen wird.....
Zusätzlich verweist das Berufungsgericht auf die Entstehungsgeschichte (Regie rung sen twurf § 96 Abs. 1 Nr. 1b; § 98 - BT Drucks. III 336 Ausschußberatun gen § 97 Abs. 3 - BT Drucks. III 1794*) von § 87 Abs. 3 BBauG.
Diese Begründung wirkt überzeugend und ist zu billigen. Auch die Revision hat ihr nichts Durchschla gendes entgegenzusetzen.
Mithin konnte die Enteignungsbehörde im vorliegenden Pall nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorbe-
<?0 -

reitung zur Nutzung die Flächen BB 0 und 0 zugunsten der Revisionsführerin enteignen.
3. Den von der Revisions führ er in im Berufungsrechtszug gestelltenHilfsantrag ,die Flächen 00 0 und 0 zugunsten der Stadt Ha0|^ zu enteignen, hat das Berufungsgericht entsprechend dem Antrag der Antragstellerin nicht zugelassen und dies damit begründet: Angesichts der für die Beteiligten bestehenden vergleichbaren Interessenlago müßten für die Behandlung eines Hilfsantrags die Bestimmungen über eine Widerklage und damit die Vorschrift des § 529 Abs. 4 ZPO herangezogen werden; die Verfolgung des Hilfsantrages sei aber im Sinne dieser Vorschrift nicht sachdienlich; die Antragstellerin habe bisher bei der Enteignungsbehörde nicht die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück (vgl. § 92 BBauG) verlangt, v/eil sie hierzu, solange die Enteignung der Teilflächen 0P 0, B und 0 zugui^sten der Revisionsführerin betrieben worden sei, keinen Anlaß gesehen haben möge; die Sachlage ändere sich aber bei einer Enteignung zugunsten der Stadt Ha00B» denn das Restgrundstück sei im Bebauungsplan zur Erweiterung einer Schule bzw. für ein Kindertagesheim, vox’gese-hen und das lege einem Antrag nach § 92 Abs. 3 d.Gos. um so näher, als die Antragstellerin inzwischen ein Ersatzgrundstück erworben habe; ein Antrag nach § 92 Abs. 3 müsse aber mit Rücksicht auf § 92 Abs. 5 d.Gos. bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor der Ent-eignungsbohörde geltend gemacht werden; diese Möglichkeit müsse die Antrags teller in eröffnet bekommen, v/o-
mit eine Zulassung des Hilfsantrags im vorliegenden Pall ausscheide.
Wenn die Revision meint, der Hilfsantrag sei seinem Inhalt nach ein teilweises Anerkenntnis des Klaganspruchs, so trifft das nicht das Entscheidende. Es geht, wenn die Enteignung nicht zugunsten der Revisionsführerin, sondern der Stadt HafliB angeordnet werden soll, um eine Änderung des Enteignungc-antrags. Ob eine solche überhaupt in den durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung au3golö-sten Verfahren vor den Baulandgerichten vorgenomnen werden kann, erscheint von vornherein fraglich. Doch mag dies letztlich offenbleiben* Im vorliegenden Palle ist die Änderung mit Rücksicht darauf nicht mehr statthaft, daß sie bereits hinsichtlich der Frage des Ubernahmeverlangons neue wesentliche Tatsachen ins Spiel bringt und damit ihre Einführung im Berufungsrechtszug gegen den Widerspruch der Eigentümer nicht mehr zugelassen werden kann. Die entsprechenden Beschränkungen für die Antragstellung ergeben sich über § 161 BBauG aus der Bestimmung des § 529 Abs. 4 ZPO, über die sich das Berufungsgericht ausgelassen hat, sowie aus § 264 ZPO. Das bedeutet, daß der Hilfsantrag nicht zulässig und hei der sachlichen Entscheidung nicht zu beachten ist.
12
4» Die Revision erweist sich, da auch im übrigen ein vom Revisionsgericht zu beachtender Mangel des angefochtenen Urteils weder von der Revision aufgezeigt wird noch zu ersehen ist, als unbegründeto Sie ist damit durch Endurteil auf Kosten der Revisionsführerin (§ 167 Abs. 2, § 161 Abs. 1 BBauG,
§ 97 ZPO) zurückzuweisen.
Br. Pagendarm	Dr.	Kreft	Br.	3eyer
 Br. Hußla	Bundesrichter	Gähtgens
 ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Br. Pagendarm