Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20« Oktober 1966, an der teilgonommen haben Bundesrichter Dr» Kreft als Vorsitzender, 3ovvie die Bundesrichter Dr« Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt, beschlossen: Nach § 56 Abs» 1 ZPO hat das Gericht den Mangel der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters von Amts wegen zu berücksichtigen« Das gilt nach einhelliger Ansicht auch für die Revisionsinstanz (RGZ 118, 196, 198; BGHZ 51, 279; Wieczorek ZPO § 56 Anm« A II)« Das Revisionsgc-rieht ist insoweit nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, sondern hat die notwendigen Feststellungen selbst zu treffen; dabei sind auch neue Tatsachen zu beachten (EGHZ 31, 279» 281/282)« Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird von den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertreten; diese haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§35 Abs» 1 GmbHG; Hachenburg GmbHG 6« Aufl« § 35 Anm» 2)« Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Kaufmann noch als Gesellschafter und Geschäftsführer in Handelsregister eingetragen ist und das Registergericht die Entscheidung Uber die Eintragung Dr. im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage hinsichtlich der Inhaberochaft der Geschäftsanteile ausgesetzt bat (Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25* März 1966 - 92 HRB 3116 Nz). Januar 1966 -DR Nr, 26/66 - wurden die Geschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von 47*200 DM und 2.800 DM, also in voller Höhe des im Handelsregister ausgewiesenen Stammkapitals von 30.000 DM, im Vollstreckungsverfahren gegen dem Meistbietenden Dr. zugeschlagen. Nach der in Ausfertigung vorgelegten Urkunde des Notars Dieter 1 MB in V°R 22» Februar 1966 - UR Nr. 13/66 - hot Dr. HmH an diesem Tage in einer Gesellschaft er Versammlung den bisherigen Geschäftsführer abberufen und sich selbst zu dem alleinigen Geschäftsführer bestellt. sie seien ihr von ihrem Ehemann bereits vor der Pfändung abgetreten wordene Indessen hat das Landgericht Berlin, wie aus dem Beschlüsse des Registergerichts hervorgeht, durch ein am 14. sen Umständen kann die Eintragung im Handelsregister nicht den erforderlichen Nachweis liefern, daß der Kaufmann I noch der Geschäftsführer der Klägerin i3t. Hier sind öffentliche Urkunden vorgelegt, nach deren Inhalt 11^0 die Eigenschaft als Geschäftsführer verloren hat und Dr. Hastenrath an seine Stelle getreten ist. Ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung, nach der im Palle der Veräußerung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Gesellschaft nur derjenige als Erwerber gilt, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei ihr angemeldet ist, liegt indessen nicht vor. fordert hat, eine Gesellschafterversammlung einzuberufon, den Rechtsübergang mitgeteilt und sich auf das bereits erwähnte Versteigerungsprotokoll unter genauer Bezeichnung dieser Urkunde berufen. Ebensowenig kann die Klägerin daraus herleiten, daß das Schreiben vom 7» Februar 1966 an den Geschäftsführer nicht an die klagende Gesellschaft adressiert war.
BUNDESGERICHTSHOF in m 150/65 BESCHLUSS . in Sachen d'EM et de S.A (EJHfc AG. für Forschung und industrielle Verwertung), gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. KflB, ZfB (Schweiz), •» Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen die Verwaltungs-GmbH., gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, Klägerin und Revisionsbeklagte, Geschäftsführereigenschaft in Anspruch genommen von: 1. Kaufmann Eduard M|^P’ 2o Kaufmann Dr. Werner Bfl) und \ von Minta beauftragte Prozeßbevollmäcbtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr. m und Dr. - von Dr. Hastenrath beauftragter Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt Dr. / Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20« Oktober 1966, an der teilgonommen haben Bundesrichter Dr» Kreft als Vorsitzender, 3ovvie die Bundesrichter Dr« Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt, beschlossen: Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits 15 0 206/64 des Landgerichts Berlin «/« Dr» ausgesetzt • Gründe : Nach § 56 Abs» 1 ZPO hat das Gericht den Mangel der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters von Amts wegen zu berücksichtigen« Das gilt nach einhelliger Ansicht auch für die Revisionsinstanz (RGZ 118, 196, 198; BGHZ 51, 279; Wieczorek ZPO § 56 Anm« A II)« Das Revisionsgc-rieht ist insoweit nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, sondern hat die notwendigen Feststellungen selbst zu treffen; dabei sind auch neue Tatsachen zu beachten (EGHZ 31, 279» 281/282)« Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird von den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertreten; diese haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§35 Abs» 1 GmbHG; Hachenburg GmbHG 6« Aufl« § 35 Anm» 2)« Der neue Vortrag der Beklagten, der bisherige allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin, der Kaufmann Eduard sei abberufen und es sei der Kaufmann Br. an seine Stelle getreten, ist daher auch in der Revisionsinstanz zu beachten. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Kaufmann noch als Gesellschafter und Geschäftsführer in Handelsregister eingetragen ist und das Registergericht die Entscheidung Uber die Eintragung Dr. im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage hinsichtlich der Inhaberochaft der Geschäftsanteile ausgesetzt bat (Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25* März 1966 - 92 HRB 3116 Nz). Denn die Beklagte hat öffentliche Urkunden vorgelegt, die die Möglichkeit nahelegen, daß der Inhalt des Handelsregisters überholt ist. Nach dem in beglaubigter Abschrift vorgelegten Versteigerungsprotokoll dec Obergerichtcvollziehers HfHB vom 26. Januar 1966 -DR Nr, 26/66 - wurden die Geschäftsanteile an der Klägerin in Höhe von 47*200 DM und 2.800 DM, also in voller Höhe des im Handelsregister ausgewiesenen Stammkapitals von 30.000 DM, im Vollstreckungsverfahren gegen dem Meistbietenden Dr. zugeschlagen. Nach der in Ausfertigung vorgelegten Urkunde des Notars Dieter 1 MB in V°R 22» Februar 1966 - UR Nr. 13/66 - hot Dr. HmH an diesem Tage in einer Gesellschaft er Versammlung den bisherigen Geschäftsführer abberufen und sich selbst zu dem alleinigen Geschäftsführer bestellt. Dac Registergericht hat die von Dr. HjflHHHi beantragte Eintragung der Änderung im Handelsregister deshalb abge-lehnt, weil die Ehefrau M^HI Geschäftsanteile in Höhe von 47*200 DM mit der Begründung für sich beansprucht, / sie seien ihr von ihrem Ehemann bereits vor der Pfändung abgetreten wordene Indessen hat das Landgericht Berlin, wie aus dem Beschlüsse des Registergerichts hervorgeht, durch ein am 14. Dezember 1965 verkündetes, noch nicht rechtskräftiges Urteil - 15 0 206/64 - die Abtretung der Geschäftsanteile des Ehemannes die Ehefrau als Dr. gegenüber unwirksam angesehen. Unter die- sen Umständen kann die Eintragung im Handelsregister nicht den erforderlichen Nachweis liefern, daß der Kaufmann I noch der Geschäftsführer der Klägerin i3t. Zwar kann nach § 9 Abs. 3 IIGB der Nachweis der Befugnis zur Vertretung einer Handelsgesellschaft durch ein Zeugnis des Register-gerichto über die Eintragung erbracht werden. Dieser Beweis kann aber durch Gegenbeweis entkräftet werden, etwa durch Vorlage einer Todesurkunde, aus der sich ergibt, daß der eingetragene Geschäftsführer verstorben ist. Hier sind öffentliche Urkunden vorgelegt, nach deren Inhalt 11^0 die Eigenschaft als Geschäftsführer verloren hat und Dr. Hastenrath an seine Stelle getreten ist. Die Klägerin bringt nicht vor, die vorgelegten Urkunden seien inhaltlich unrichtig, sondern meint lediglich, die in ihnen bezeugten Vorgänge hätten die beurkundeten Rechteveränderungen (Erv^erb der Gesellschaftsanteile durch Dr. Wechsel in der Person des Geschäftsfüh- rers) nicht herbeiführen können. Diese Ansicht begründet die Klägerin einmal mit der behaupteten Inhaberschaft der Ehefrau an äen Geschäftsanteilen und weiter damit, daß der angebliche Erwerb dieser Anteile durch Dr. entgegen § 16 Abs, 1 GmbHG bei der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß angemeldct sei und daher die Aufforderung Br - an eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, sowie die Beschlüsse der von Br. HfllHH selbst einberufenen Versammlung nicht rechtswirksara geworden seien. Ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung, nach der im Palle der Veräußerung eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Gesellschaft nur derjenige als Erwerber gilt, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei ihr angemeldet ist, liegt indessen nicht vor. Rechtsanwalt SJHIB bat in seinem Schreiben vom 7. Februar 1966, in dem er als Bevollmächtigter Dr. den Geschäftsführer auf ge- fordert hat, eine Gesellschafterversammlung einzuberufon, den Rechtsübergang mitgeteilt und sich auf das bereits erwähnte Versteigerungsprotokoll unter genauer Bezeichnung dieser Urkunde berufen. Er konnte dabei davon ausgehen, daß der Inhalt dieser Urkunde als Beteilig- tem bekannt war, zu demal Rechtsanwalt und Notar als dessen Vertreter am Versteigerungstermin teilgenommen hotte. Bie Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die Vorlage der Urkunde verlangt habe. Bamit hat er auf einen förmlichen Nachweis des Rechtsübergangs stillschweigend versiebtet (Hachenburg 6. Aufl. Anm. 6; Vogel 2. Aufl. Anra. 6; Boumbach-Hueck 12. Aufl. Anm. 2 C jeweils zu § 16 GmbHG). Ebensowenig kann die Klägerin daraus herleiten, daß das Schreiben vom 7» Februar 1966 an den Geschäftsführer nicht an die klagende Gesellschaft adressiert war. Bas Schreiben war an in seiner Eigenschaft als / Geschäftoführer der Gesellschaft gerichtet, wie sich aus der Aufforderung ergibt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Anmeldung gegenüber dem Geschäftsführer genügt (Hachenburg aaO Anm, 4; Vogel aaO Anm. 5; Baunbach-Hueck aaO Anm, 2 A), Aus § 16 Abc. 1 GmbHG ergeben sich daher keine Hindern ioae gegen die Rechtswirksamkeit der Beschlüsoe der Geacllechaftervercammlung vom 22, Februar 1966, Für die Frage, v/er Geschäftsführer der Klägerin ist, kommt es unter diesen Umständen entscheidend darauf an, ob der Erwerb der Geschäftsanteile durch Dr„ rechtswirksam ist oder am Rechte der Ehefrau schei- tert 0 Da über diese Frage in dem Rechtsstreit zwischen der Ehefrau und Dr. H^MB zu entsc^eiden iot, der jetzt im Berufungsverfahren schwebt (15 0 206/64 des Landgerichts Berlin), erscheint es geboten, gemäß § 140 HPQ den gegenwärtigen Rechtestreit bis zu dem rechtskräftigen Abschluß jenes Verfahrens auszuaetzen, Dr, Kreft Dr, Arndt Dr« Hußla Keßler Dr, Reinhardt