Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Ober-landosgerichts in Bremen vom 8. Er vertritt die Auffassungs Eie Revisions-begründung sei rechtzeitig erfolgt, da die Bestimmung des § 161 Abs.l Satz 2 BBauG, nach der die Gerichtsferien auf das Verfahren nach dem Bundesbaugesetz ohne Einfluß sind, hier keine Anwendung finde. Gleichzeitig mit der Einreichung der Revisionsbegründung hat der Beklagte hilfsweise um Wiedereinsetzung 4.n den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbe-gründungsfrist gebeten, da seine Prozeßbevollmächtigten sich, falls die von ihnen vertretene Rechtsauffassung unrichtig sein sollte, jedenfalls in einem beachtlichen Rechtsirrtum befunden hätten. Die von der Revision vorgetragene Rechtsauffassung ist unrichtig. Denn selbst wenn man insofern der Revision folgen und annehmen wollte, daß über den Klageanspruch richtigerweise nicht in dem im Bundesbaugesetz geregelten Verfahren, sondern im normalen Zivilprozeß zu befinden gewesen wäre (vgl.dazu jedoch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehene Urteil des Senats vom 14. den und wenn eine Partei ein solches Urteil mit einem ordentlichen Hechtsmittel angreifen will, so kann das nur nach Maßgabe der für die Anfechtung von Urteilen von BaulandSenaten gegebenen Vorschriften geschehen. Die Revision konnte mithin nur unter Beachtung der Bestimmung des § 161 Abs.l Satz 2 BBauG eingelegt und weiterverfolgt werden? "Die Revision muß daher mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen werden (§ 554- a ZPO in Verbindung mit § 161 Abs.l Satz 1 BBauG).
Ill ZR 150/63 2227 002 5- ®L c^ £l 3v £ in Sachen des Bauern Lüder R Straße fl. Sti Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br und Br. - gegen B Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - die S S Weitere Beteiligte: Ber III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in 4er Sitzung am 28. November 1963 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenton Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Krefto Br. Beyer, Br. Kußla und Br. Reinhardt beschlossen: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Ober-landosgerichts in Bremen vom 8. Juli 1963 wird als unzulässig verv/orfen. Bie Kosten dos Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. §^r^ü_n_ d_e£ Ber Beklagte hat gegen das am 8. Juli 1963 verkündete und am 16. Juli 1963 von Amts wegen zugestellte Urteil dos Senats für Baulandsachen des Oberlandesge- richts Bremen am 13« August 1963 Revision eingelegt, das Rechtsmittel jedoch erst am 27. September 1963 begründet. Er vertritt die Auffassungs Eie Revisions-begründung sei rechtzeitig erfolgt, da die Bestimmung des § 161 Abs.l Satz 2 BBauG, nach der die Gerichtsferien auf das Verfahren nach dem Bundesbaugesetz ohne Einfluß sind, hier keine Anwendung finde. Denn es gehe bei dem den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Anspruch um einen solchen aus enteignungsgleichem Eingriff, über den nicht die Kammern und Senate für Baulandsachen, sondern die normalen Zivilkammern und -senate zu befinden hätten. Daraus folge, daß der Rechtsstreit keine "Eeriensache” sei. Gleichzeitig mit der Einreichung der Revisionsbegründung hat der Beklagte hilfsweise um Wiedereinsetzung 4.n den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbe-gründungsfrist gebeten, da seine Prozeßbevollmächtigten sich, falls die von ihnen vertretene Rechtsauffassung unrichtig sein sollte, jedenfalls in einem beachtlichen Rechtsirrtum befunden hätten. Die von der Revision vorgetragene Rechtsauffassung ist unrichtig. Es kann offen bleiben, ob Kammer und Senat für Baulandsachen zur Entscheidung über den Klageanspruch berufen waren oder nicht. Denn selbst wenn man insofern der Revision folgen und annehmen wollte, daß über den Klageanspruch richtigerweise nicht in dem im Bundesbaugesetz geregelten Verfahren, sondern im normalen Zivilprozeß zu befinden gewesen wäre (vgl.dazu jedoch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehene Urteil des Senats vom 14. Oktober 1963 III ZR 213/62), so wäre damit für die Revision im Ergebnis nichts gev/onnen. Das ange-fochtenc Urteil ist von einem Baulandsenat erlassen wor- - 3 ~ den und wenn eine Partei ein solches Urteil mit einem ordentlichen Hechtsmittel angreifen will, so kann das nur nach Maßgabe der für die Anfechtung von Urteilen von BaulandSenaten gegebenen Vorschriften geschehen. Die Revision konnte mithin nur unter Beachtung der Bestimmung des § 161 Abs.l Satz 2 BBauG eingelegt und weiterverfolgt werden? so daß die einmonatige Prist zur Begründung des am 13. August 1963 eingelegten Rechts-mittels bei Einreichung der Revisionsbegründung am 27. September 1963 bereits abgelaufen war. Die gegenteilige Hecht sau ff as sung? wie sie von der Kevision vertreten wird? ist so abwegig? daß der Rechtsirrtum? in dem die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sich befunden haben wollen? nicht entschuldbar ist und einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht abgeben kann. "Die Revision muß daher mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen werden (§ 554- a ZPO in Verbindung mit § 161 Abs.l Satz 1 BBauG). Die Entscheidung über die Kosten rechtfertigt sich aus § 97 ZPO in Verbindung mit § 161 Abs. Satz 1 BBauG. Ur.Kreft Br.Beyer Br.Reinhardt Br.Pagendarm Br.Hußla I