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BGH · Ill za 150/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill za 150/62

hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht: Der Heimleiter und bei Vorbereitung und Durchführung der Fahrt nicht in seiner Eigenschaft als Jugendheimleiter, mithin nicht in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt» Jedenfalls entfalle der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt5 Aus dem Sachvortrag des Klägers ergebe sich nicht, daß der Heimleiter vorsätzlich gegen seine Amtspflichten verstoßen habe. Für eine lediglich fahrlässige Amtspflichtverletzung aber komme eine Haftung der Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht, weil der Kläger reinen Schmerzensgeldanspruch gegen Peter Ka^ geltend machen könne, der seinerseits von der A V®~ auf dessen Streitverkündung hin beigetreten und hat gleichzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Klageantrag zu entsprechen» Der Kläger hat den gleichen Antrag gestellte Her®H^ habe die Fahrt nur als Privatperson mitgemacht Bas öberlandeagericht hat weitere Beweise erhoben und alsdann die Beklagte unter Abänderung des landgerichtljchen Urteils zur Zahlung von 3 500 BK nebst 4 X Zinsen seit dem 19o Oktober I960 verurteilte Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils erstrebt. regung, Vorbereitung und Durchführung der Unfallfahrt in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes is Sinne von Art« 34 OG gehandelt, dabei seine ihm - auch - gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten fahrlässig verletzt und dadurch die Verletzungen des Klägers (mit-)verursacht. Denn der Fahrer des Unfallwagens, Ka®>, genieße keinen Versicherungsschutz, da er nicht als berechtigter Fahrer Im Sinne von § 10 Abs. 1 AKB angesehen werden könne. Mithin würde der Klüger wegen seines Anspruchs von 3 500 EM erst nach 17 Monaten Befriedigung haben finden können- Das. könne ihm nicht zugcmutet werden, hinzu komme, daß Ka® sich zu dieser Zeit bereits verpflichtet gehabt habe, den Fahrzeugschaden in Höhe von 4 300 DM dem Kasko-Versicherer zu erstatten, so daß der Kläger mit höheren Katen keineswegs hätte rechnen können. Denn zur Zeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen Kaum (Februar I960) habe dieser erst 300 DM netto monatlich verdient und sei außerdem mit den Kosten des Strafverfahrens belastet worden, die er abzutragen gehabt hätte« Mithin stelle die Inanspruchnahme Ka|^ für den Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar« Die Revision greift das Berufungsurtei1 mit Verfahrens und sachlichrechtlichen Rügen an« Sie hält weiter an der Auffassung fest, daß der Heimleiter Her^pü bei Planung und Durchführung der Fahrt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, jedenfalls nicht eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt habe. Sie vertritt auch fernerhin die Kechtsmeinung, daß die Streitgehilfin des Klägers für den Schaden.einzustehen habe, da Ka^ als berechtigter Fahrer nach § 10 AKB angesehen werden müsseo Darüber hinaus macht die Revision geltend: Der Klüger habe - was das Berufungsgericht übersehen habe - Ansprüche gegen den Halter des Unfallwagens und den Zeugen der dem Jugendlichen den Wagen vermietet habe. Schließlich sei auch der unstreitige Anspruch des Klägers gegen Kaum vom Berufungsgericht rechtsirrig nicht als anderweite Er-satzmöglichkeit angesehen worden. V/'enn das Berufungsgericht auf G-rund der Beweisaufnahme weiter zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Heimleiter Ker^IBl auch bei der Vorbereitung und Durchführung der Unglücksfahrt im Rahnen seiner dienstlichen Aufgaben als Heimleiter und mithin in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt habe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist mithin davon auszugehen, daß das Verhalten des Heimleiters HerflBP auf das der Kläger seinen Anspruch gründet, im Rahmen der "Ausübung eines Öffentlichen Amtes" im Sinne von Art*34 GG lag* 2.) Ob darin, wie der Heimleiter HerBIB die Unglücks-fahrt vorbereitet und durchgeführt hat, ein Verstoß gegen insoweit einschlägige Dienstvorschriften lag und ob die Beachtung dieser Dienstvorschriften für HerBHB eine ihm auch gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht war, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, da bereits unter folgenden Gesichtspunkten eine Amtspflichtverletzung des Heimleiters Her^BP gegenüber dem Kläger zu bejahen ist. Die Aufgaben des Heimleiters, die Jugendlichen zu fördern und zu betreuen, schlossen nach Art und Zweckrichtung ohne weiteres die Amtspflicht ein, die zu betreuenden Jugendlichen vor Gesundfceitsachädigungen und Verletzungen nach Kräften zu bewahren* Diese sich aus der Aufgabe des Heimleiters zur Jugendbetreuung ergebenden Pflichten beschränkten sich ihrer llatur nach nicht auf die zu einem bestimmten Kreis gehörenden Jugendlichen, sondern in den Kreis derjenigen, denen gegenüber die Schutz*- und Betreuungspflichten bestanden, fielen auch sonstige Jugendliche, auf die sich die Tätigkeit HerBBIV im Hahraen seiner Aufgabe als Heimleiter auswirkte* Deshalb bestand hier seine Pflicht zu Fürsorge und Schutz vor Schäden gegenüber allen Fahrtteilnehmern und mithin auch gegenüber dem Kläger, dem er die Teilnahme an der Fahrt gestattet und den er damit für diese Fahrt in den Kreis der von ihm zu betreuenden Jugendlichen einbezögen hatte. Die Durchführung der Fahrt in der Weise, wie sie tatsächlich.erfolgt ist, war sonach mit den Pflichten des Heimleiters die zu betreuenden Jugendlichen nach Kräften vor Schaden zu bewahren, nicht zu vereinbaren. 3») Mit Hecht hat das Berufungsgericht auch einen ür-sachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Heimleiters Herund der Körperverletzung des Klägers bejaht» 7*enn die Revision dem gegenüber geltend macht, daß es im Berufungsurteil an einer ausreichenden Begründung des Uroachenzusammenhanges fehle, weil es denkbar sei, daß gerade die schwere Bauweise eines Lastkraftwagens noch schlimmere Folgen des Zusammenstoßes verhindert habe, so übersieht sie einmal: bei Verstoß gegen Sicherheitsvor-schriften, um die es auch hier geht, kann in der Hegel davon ausgegangen werden, daß bei Beachtung der Sicherheits-Vorschriften der Schaden nicht eingetreten wäre» Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, im einzelnen darzutun, daß der Schaden des Klagers auch eingetreten wäre, wenn die Jugendlichen nicht - unzulässigerweise - auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens, und zwar auf lose aufgestellten Stühlen, befördert worden wären» Zum anderen hat das Berufungsgericht zutreffend eine entscheidende ünfellursache darin gesehen, daß Kaum als noch unerfahrener Fahrer das Fahrzeug gesteuert hat, und hat angenommen, daß bei Einsetzung eines erfahrenen und besonnenen Fahrers der Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach vermieden worden wäre. Insoweit hat auch die Revision gegen die Bejahung eines U'rsachen-zusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzuhg des Heimleiters und dem Schaden des Klägers nichts Entscheidendes vorzubringen vermocht« 4») Schließlich kann der Revision auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie den.Kläger auf anderweite Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB verweisen will. Wenn demnach eine vorsätzliche Amtspflichtverletsung selbst dann bejaht werden muß, wenn der Amtsträger das Eintreten des schädigenden Erfolges oder die Möglichkeit dieses Eintretens nicht in seine Vorstellung aufgenomir.en hat, so kann im Blick auf die Amtspflichtverletzung von Vorsatz doch immer nur dann gesprochen werden, wenn der Schuldige sich bewußt über das, was seine Amtspflichten von ihm fordern, hinweggesetzt oder wenn er zu demindest mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten gerechnet und er diese Pflichtverletzung bewußt in Kauf genommen hat. Da der Wagen für die ünglüeksfahrt jedöch von den Jugendlichen selbst (unter oder ohne Mitwirkung des Jugendheimleiters) beschafft wurde und die Fahrtteilnehmer die Kosten in vollem Umfange allein tmgen, mithin öffentliche Mittel für die Finanzierung der Fahrt nicht in Anspruch genommen werden sollten, mochten Zweifel bestehen, ob es sich bei dieser Fahrt überhaupt um eine "Dienstreise" im Sinne aer hier interessierenden Dienstvorschriften handelte (eine Frage, die mit der, ob HerflH^ bei Vorbereitung und Durchführung der -ährt in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat, keineswegs gleichbedeutend ist). Weise die Annahme zu recht-fertigen , Her^HH sei sich darüber klar gewesen» daß es sich bei der Unfallfahrt um eine - nach den ihm bekannten Vorschriften genehmigungsbedUrftige - "Dienstreise" handele, und er sich bewußt über das,, was die Dienstvorschriften in diesem Fall Von ihm forderten, hinweggesetzt oder zu demindest die Möglichkeit eines derartigen Pflichtverstoßes, bewußt in Kauf genommen habe. Dafür, daß hinsichtlich der sonstigen dem Jugendheimleiter vom Klüger zur Last gelegten Pflichtverstöße (Durchführung der Fahrt mit ungeeignetem Fahrzeug, Duldung der Steuerung des Fahrzeugs durch ungeeigneten Fahrer usw.) eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung in Betracht komme, bietet der festgestellte Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt, wird auch vom Klüger nicht behauptete Kann danach lediglich von einer fahrlässigen Amtspflicht-Verletzung des Jugendheimleiters Her^HHI ausgegangen werden, so kann aus. dieser Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Schadensersatsanspruch nur hergeleitet werden, wenn für den Kläger nicht die Möglichkeit besteht, auf andere Weise Ersatz seines Schadens zu erlangen. a) Es unterliegt zwar keinem Zweifel, daß der Kläger einen Schadensersatzanspruch und mithin auch einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen den Fahrer des Unfallwagens, Ka®, hat. Jedoch hat eine Inanspruchnahme Kaflpt bei dessen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht eine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, daß sie als Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung \ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden könnte. Dabei ist dem Berufungsgericht in der Auffassung beizupflichten, daß ein Freihaltungsanspruch gegen die Streitgehilfin des Klägers, bei der das Unfallfahrzeug haftpflichtversichert war, nicht zustand. Wenn Ka^ keinen Versicherungsschutz genoß, dann kann der Kläger auch nicht auf den Anspruch gegen ihn als auf einen anöervveiten Ersatzanspruch verwiesen werden. Es kann offen bleiben, wie die Rechtslage insoweit zu beurteilen wäre, wenn allein der Kläger bei dem Unfall verletzt worden und Kaum .allein dem mit der jetzigen Klage geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch des Klägers aus-gesetzt gewesen wäre. dazu die Entscheidung des Senats von; 29« Oktober 1955 HI 2E 315/52, in der bereits ausgeführt ist, daß der Geschädigte angemessene Teilzahlungen annehmen muß und sich insoweit auf die Bestimmung des § 266 BGB nicht berufen kann)» liier aber machten angesichts der besonders schweren Unfallfolgen - zwei Personen getötet, die übrigen fünf Mitfahrer (außer Ka9 selbst) verletzt - die Schäden, für die K&A einzustehen hatte, und die Ansprüche, denen er gegeniiberstand, wertmäßig derart hohe Beträge aus, daß es für den Kläger zur Zeit der Klageerhebung (Oktober I960), auf die insoweit abzustellen ist, aussichtslos erscheinen mußte, KaA auf Zahlung des Schmerzens geldes mit auch nur einiger Aussicht auf Befriedigung in absehbarer Zeit in Anspruch zu nehmen. Er war als junger Angestellter, zudem alsbald zur Bundeswehr eingezogen, ebenso wie KaA nicht entfernt in der Lage, die durch den Unfall verursachten Schäden in einer auch nur einigermaßen angemessenen Zeit abzudecken, so daß der Kläger auf seine Inanspruchnahme als anderweite ErsatzmÖglichkeit ebenfalls nicht verwiesen werden kann» Denn jedenfalls würde der Halter gemäß § 8 a StVG gegenüber dem Kläger nicht haften, weil dieser durch das ünfallfahrzeug selbst befördert wurde und es sich nicht um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung handelte. Dies würde nur dann der Fall sein, wenn eine Hrsatzpflicht des Halters über die Bestimmung des § 7 Abs.3 StVG hinaus aus den allgemeinen Bestimmungen des § 823 BGB begründet worden wäre (vgl. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, daß sich das Verschulden des Halters nicht im Ermöglichen der Schwarzfahrt erschöpft hätte, ihm vielmehr darüber hinaus eine Verletzung der ihm als Halter obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu dem Vorwurf gemacht werden könnte und sein Verschulden die hier erfolgte Schadensverursachung mit umfaßt haben würde (vgl.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 10 AKB2008_alt Art. 34 GG § 34 StVO § 839 BGB § 10 AKB2008_alt § 859 BGB § 7 StVG Art. 34 GG
FahrerAnspruchJugendlicheBerufungsgerichtFahrzeugKlägerfahren®HeimleiterRevision

Volltext der Entscheidung

Ill za 150/62
2223 042
Verkündet am 13» Januar 1964 Fieser, Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Samen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	B	vertreten durch den Senator
 für Wohlfahrt und Jugend,
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 den minderjährigen Hans-Werner B
lagggH^Bstr,	gesetzlich	vertreten	durch	seine	Eltern
 Hans	und	Frau	Ella	geb.	BeflHB,'	B(
LaflBl^Sstr. W/My
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
Streitgehilfin:
A (BHHHHHHft V^HHHMBBÄ-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, Br.jur. Carl-Edmund EflP, Hans R^l^,
Br. Hans J.SflB^, Br. Cons tan tinfflH® und Richard sämtlich wohnhaft in KflP, Ri^jjj^^ Str.
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br- Kreft, Br. Arndt, Br. HuBla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen dae Urteil des 3j Zivilsenats des Hanseatischen Öberlandesgerichts in Bremen vom 12. Juni 1962 wird zurückgewiesen„
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 11. Juli 1959 unternahmen mehrere Jugendliche, darunter der Kläger und dessen älterer Bruder Holf, mit dem damaligen Leiter des von der Beklagten unterhaltenen Jugendheimes
 Paul KerflH^ sowie dessen Shefrau und Kind eine Wochenendfahrt an die Ostsee,
 Für diese Fahrt wurde den Beteiligten von dem damals etwa 20-iährigen Angestellten	für	60	DM ein Ford-Kombi
 überlassen, der der Firma He IHK &	gehörte	und bei
 der Nebenintervenientin haftpflichtversichert war. behielt das Geld für sich.
Mit Ausnahme des Klägers gehörten die jugendlichen Beteiligten zu einem im Jugendheim	betreuten
 Kreis. Der Klüger wurde durch Vermittlung seines Bruders Rolf mitgenommen.
Der Heimleiter besorgte zwei Tage vor der Fahrt bei der Städtischen Jugend-Zeltausleihe ein Zelt. Am Abend vor der Fahrt holten die Jugendlichen Holf BflHB und Peter Kafl^ den Wagen bei der Firma HeHIB & Luflp ab. Da Sitsbänke für die raitfahrenden Personen nicht vorhanden waren, wurden auf Anweisung des Heimleiters im Laderaum des Wagens ein Tisch und Stühle aus dem Jugendheim	aufgestellt.
Obwohl Holf DflHBHl den Heimleiter auf die damit verbundenen Gefahren hinwies, blieb es bei dieser Hinrichtung.
Die Fahrt wurde weder gemeldet noch behördlich genehmigt.
Zunächst fuhr Holf	das	Fahrzeug.	Auf dem Wege
 von Lüflfe nach Hei^BHBB übernahm Peter KaA das Steuer, der erst seit wenigen Monaten den Führerschein hatte. In der Nähe von öflHHHP in HoflHBP scherte Peter Ka® unter überfahren einer ausgezogenen Leitlinie vorschriftswidrig aus einer Kolonne aus, um zu überholen. Dabei prallte er mit
 
hoher Geschwindigkeit frontal gegen einen entgegenkommenden Lkw, obwohl der Lkw bereits gestoppt hatteo. Durch diesen Unfall wurden der Heimleiter Herrmann und der Jugendliche Peter	getötet«	Die Übrigen Mitfahrer, unter ihnen
 der Kläger, erlitten Verletzungen«
Der Jugendliche Kaum hat den Unfall schuldhaft verursacht« Er ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts Bremen vom 15* Februar i960 (Aktz. 12 Ms 33/59) wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in acht Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt worden«
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung für den Heimleiter Herfll^^ (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3 500 DM mit - im wesentlichen - folgender Begründung: Der Heimleiter	habe	den	Unfall schuld-
haft mitverursacht, da er die Aufstellung der Stühle im Wagen angeordnet, seine Dienstvorschriften Uber Fahrten mit fremden Kraftfahrzeugen nicht beachtet habe und er Peter Ka®^ trotz dessen verhältnismäßig geringer Fahrpraxis habe fahren lassen. Er, Kläger, habe durch den Unfall erhebliche, nachhaltige schmerzhafte Verletzungen erlitten«
Auf andere Weise könne er Ersatz nicht erlangen. Denn an die Versicherungsgesellschaft, bei der das Unfallföhrzeug versichert gewesen sei, könne er sich wegen seines Schmerzensgeldanspruchs nicht halten, da Peter Ka^ nicht berechtigter Fahrer im Sinne des § 10 der Allgemeinen Krsftfahrzeugver-sicherungabedingungen - AKB - gewesen sei, die Versicherung überdies allenfalls nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, mithin nicht für den Schmerzensgeldanspruch hafte« Den Fahrer Peter	könne er nicht mit Erfolg in
 Anspruch nehmen, da dieser lediglich 350 DM brutto monatlich verdiene«
Dementsprechend hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3 500 Li£ mit Zinsen zu verurteilen»
hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht: Der Heimleiter
 und bei Vorbereitung und Durchführung der Fahrt nicht in seiner Eigenschaft als Jugendheimleiter, mithin nicht in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt» Jedenfalls entfalle der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Beter KaÄ sei berechtigter Fahrer des Kraftwagens, gewesen, so daß der Haftpflichtversicherer des Wagens auch für Ka® einzustehen habe»
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt5 Aus dem Sachvortrag des Klägers ergebe sich nicht, daß der Heimleiter	vorsätzlich	gegen seine
 Amtspflichten verstoßen habe. Für eine lediglich fahrlässige Amtspflichtverletzung aber komme eine Haftung der Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht, weil der Kläger reinen Schmerzensgeldanspruch gegen Peter Ka^ geltend machen könne, der seinerseits von der A V®~
könne, da er berechtigter Fahrer im Sinne des § 10 AKB gewesen sei»
Nach der Verkündung dieses Urteils ist die AfHHI
auf dessen Streitverkündung hin beigetreten und hat gleichzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Klageantrag zu entsprechen» Der Kläger hat den gleichen Antrag gestellte
 Her®H^ habe die Fahrt nur als Privatperson mitgemacht
-AG Freihsltung von dieser Forderung verlangen
V
-AG dem Rechtsstreit auf der Seite des Klägers
 
Bas öberlandeagericht hat weitere Beweise erhoben und alsdann die Beklagte unter Abänderung des landgerichtljchen Urteils zur Zahlung von 3 500 BK nebst 4 X Zinsen seit dem 19o Oktober I960 verurteilte
 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger und seine Streit-Gehilfin bitten um ’Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründes
■ Io .
Bas Berufungsgericht hat seine ■ Entscheidung folgendermaßen begründet:
Der Leiter des Jugendheims,	habe	bei	An-
regung, Vorbereitung und Durchführung der Unfallfahrt in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes is Sinne von Art« 34 OG gehandelt, dabei seine ihm - auch - gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten fahrlässig verletzt und dadurch die Verletzungen des Klägers (mit-)verursacht. Die Beklagte habe deshalb als Bienstherrin des Jugendheimleiters für den Schmerzensgeldanspruch des Klägers gemäß Art. 34 GG i.V.zs. §§ 839> 847 BGB einzustehen, da dieser auf andere Weise einen Ersatz seines Schadens nicht zu erlangen vermöge (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn der Fahrer des Unfallwagens, Ka®>, genieße keinen Versicherungsschutz, da er nicht als berechtigter Fahrer Im Sinne von § 10 Abs. 1 AKB angesehen werden könne. Ein Zugriff auf sonstige Vermögenswerte des Fahrers Ka® sei de© Kläger nicht zuzu demuten. Die allein in Betracht kommende Möglichkeit, im Wege der Gehaltspfändung Befriedigung wegen seines
0
 
Schmerezensgeldanapruchs zu finden, scheide aus, da 3ich der Kläger nicht auf eine Ersatzmöglichkeit verweisen zu lassen brauche, die nicht auf absehbare Zeit zu dem Erfolge führe. Zur Zeit der Klageerhebung (X9• Oktober i960), die insoweit maßgeblich sei, habe Ka^ ein Nettoeinkommen von rund 480 EI« monatlich gehabt. Davon seien laut Tabelle zu f 8*30 c ZPO 208,60 DM pfandbar gewesen. Mithin würde der Klüger wegen seines Anspruchs von 3 500 EM erst nach 17 Monaten Befriedigung haben finden können- Das. könne ihm nicht zugcmutet werden, hinzu komme, daß Ka® sich zu dieser Zeit bereits verpflichtet gehabt habe, den Fahrzeugschaden in Höhe von 4 300 DM dem Kasko-Versicherer zu erstatten, so daß der Kläger mit höheren Katen keineswegs hätte rechnen können. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit versäumt, vorher vollen Ersatz zu bekommen. Denn zur Zeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen Kaum (Februar I960) habe dieser erst 300 DM netto monatlich verdient und sei außerdem mit den Kosten des Strafverfahrens belastet worden, die er abzutragen gehabt hätte« Mithin stelle die Inanspruchnahme Ka|^ für den Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit dar«
II.
Die Revision greift das Berufungsurtei1 mit Verfahrens und sachlichrechtlichen Rügen an« Sie hält weiter an der Auffassung fest, daß der Heimleiter Her^pü bei Planung und Durchführung der Fahrt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt, jedenfalls nicht eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt habe. Sie vertritt auch fernerhin die Kechtsmeinung, daß die Streitgehilfin des Klägers für den Schaden.einzustehen habe, da Ka^ als berechtigter Fahrer nach § 10 AKB angesehen werden
 
müsseo Darüber hinaus macht die Revision geltend: Der Klüger habe - was das Berufungsgericht übersehen habe - Ansprüche gegen den Halter des Unfallwagens und den Zeugen der dem Jugendlichen den Wagen vermietet habe. Schließlich sei auch der unstreitige Anspruch des Klägers gegen Kaum vom Berufungsgericht rechtsirrig nicht als anderweite Er-satzmöglichkeit angesehen worden. Selbot wenn man - angesichts der von Ka|B Übernommenen Ratenzahlungen auf den Kaskoschaden von monatlich 50 DM - nur von Monatsraten von 150 DM ausgehe, die Ka® erbringen könne, dann sei dem Kläger diese Abdeckung seines immateriellen Schadens zuzu demuten.
III.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.) Die Aufgaben, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen der Öffentlichen Jugendhilfe gemäß §§ 3,
4, 8 des - hier noch maßgeblichen - Jugendwofclfahrtage-setzes alter Fassung Übertragen waren (jetzt §§ 4, 5, 12 JWG vom 11. August 1961), waren Öffentliche Aufgaben, die dem Bereich der (schlicht-)hoheitlichen Verwaltung zuzurechnen sind. Die von der Beklagten eingerichteten und unterhaltenen Jugendheime dienten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Betreuung und Förderung der Jugendlichen in ihrer Freizeit; ihre Unterhaltung lag mithin im Rahmen der Öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 4 Hr. 6 JWG- (aP)
(= § 5 Nr. 6 JWG vom 11. August 1961). Dementsprechend übte auch der Heimleiter	bei	Wahrnehmung	der	Auf-
gaben, die ihm in dieser seiner Eigenschaft als ^Heimleiter oblagen, ein ’’öffentliches Amt” im Sinne von Art. 34 GG aus. Insoweit werden auch von der Beklagten selbst Bedenken nicht erhoben (vgl. 3. 4 des Schriftsatzes vom 28.November I960 und Seite 2 der RevisionsbegrUndung vom 25» Februar 1963)»
 
V/'enn das Berufungsgericht auf G-rund der Beweisaufnahme weiter zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Heimleiter Ker^IBl auch bei der Vorbereitung und Durchführung der Unglücksfahrt im Rahnen seiner dienstlichen Aufgaben als Heimleiter und mithin in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt habe, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
Zunächst ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß es für die hier interessierenden Fragen nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit, die der Heimleiter bei Vorbereitung und Durchführung der Fahrt entfaltet hat, den für derartige Fahrten gegebenen Dienstanweisungen entsprach oder nicht, und ob die Willensrichtung des Heimleiters dahin ging, die Fahrt als "Dienstfahrt" oder als reine Privatfahrt äurchzufuhren. Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise die Zielsetzung, in deren Sinne	tätig	wurde,	dem	Bereich	der	hoheit-
lichen Aufgabenwahrnehmung zuzurechnen ist, und ein hinreichender innerer und äußerer Zusammenhang zwischen dieser Zielsetzung und dem hier in Rede stehenden Verhalten besteht» Das Berufungsgericht hat insoweit tatsächlich festgestellt: Herflug habe bei einem Heimabend mit den Worten: "Kinder, was ist das für ein müder Laden, wir müssen mal eine Fahrt machen"? den Vorschlag für die Fahrt gemacht. Er habe sich auch zunächst selbst um die Anmietung eines Fahrzeugs bemüht, dann aber die Fahrzeugbeschaffung dem Zeugen	über	lassen	und
 alsdann dessen Vereinbarung mit de® ZeugenMflB* über die Gestellung eines Fahrzeuges ausdrücklich gebilligt und auch die von	auf	das Jugendheim ausgestellte Quittung
 über die gezahlte Fahrzeugmiete entgegengenommen. Er habe außerdem die Teilnahme des - nicht zu dem Kreis der vom
 Jugendheim	"betreuten	Jugendlichen	gehörenden	-
Klägers genehmigt, habe sich ferner als Heimleiter bei dem Werkmeister HamBHMHMI vorgestellt, um Dienstbefreiung fiir einen Jugendlichen zu erbitten, und als solcher auch dem Zeugen Luf^, dem Stiefvater des Jugendlichen
 zugesichert, daß SpBII^^ das Fahrzeug nicht lenken solle* Schließlich habe er auch die verhängnisvolle Anordnung getroffen, daß auf die Ladefläche des Fahrzeuges Tisch und Stühle aus dem Jugendheim gestellt wurden, und habe unterwegs die Anregung zur Änderung des FahrtZieles gegeben. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Feststellungen angenommen hat, daß die Fahrt nicht als eine außer Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich HerflÜB als Heimleiter stehende "Frivatfahrt" angesehen werden könne, vielmehr die vonHerflBB bei Vorbereitung und Durchführung der Fahrt entfaltete Tätigkeit in hinreichend engem Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich als Heimleiter gestanden habe, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Zusammenhanges darin bestätigt gefunden hat, daß ein solcher auch den Vorstellungen der Jugendlichen und ebenfalls dem Eindruck entsprochen habe, den außenstehende Dritte - LuBHBl» HamflHBBBB, Mfli - von der Art der in Rede stehenden yeram?taltung gewonnen hätten* Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Rügen erhebt, bewegen sich diese ausschließlich 3uf dem Gebiet der allein dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdlgung und sind daher in der Revisionsinstanz unbeachtlich*
Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist mithin davon auszugehen, daß das Verhalten des Heimleiters HerflBP auf das der Kläger seinen Anspruch gründet, im Rahmen der "Ausübung eines Öffentlichen Amtes" im Sinne von Art*34 GG lag*
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2.) Ob darin, wie der Heimleiter HerBIB die Unglücks-fahrt vorbereitet und durchgeführt hat, ein Verstoß gegen insoweit einschlägige Dienstvorschriften lag und ob die Beachtung dieser Dienstvorschriften für HerBHB eine ihm auch gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht war, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, da bereits unter folgenden Gesichtspunkten eine Amtspflichtverletzung des Heimleiters Her^BP gegenüber dem Kläger zu bejahen ist.
Die Aufgaben des Heimleiters, die Jugendlichen zu fördern und zu betreuen, schlossen nach Art und Zweckrichtung ohne weiteres die Amtspflicht ein, die zu betreuenden Jugendlichen vor Gesundfceitsachädigungen und Verletzungen nach Kräften zu bewahren* Diese sich aus der Aufgabe des Heimleiters zur Jugendbetreuung ergebenden Pflichten beschränkten sich ihrer llatur nach nicht auf die zu einem bestimmten Kreis gehörenden Jugendlichen, sondern in den Kreis derjenigen, denen gegenüber die Schutz*- und Betreuungspflichten bestanden, fielen auch sonstige Jugendliche, auf die sich die Tätigkeit HerBBIV im Hahraen seiner Aufgabe als Heimleiter auswirkte* Deshalb bestand hier seine Pflicht zu Fürsorge und Schutz vor Schäden gegenüber allen Fahrtteilnehmern und mithin auch gegenüber dem Kläger, dem er die Teilnahme an der Fahrt gestattet und den er damit für diese Fahrt in den Kreis der von ihm zu betreuenden Jugendlichen einbezögen hatte. Das Berufungsgericht hat sonach den Kläger zu Hecht als "Dritten1* im Sinne des § 839.BÖB ängeseheh*
Die - ihm auch dem Kläger gegenüber obliegende - allgemeine Amtspflicht, die jugendlichen Pährtteilnehmer vor Gesundheitsschäden zu schutzenund zu bewahren, hat der Heimleiter HerBBP s°buldhaft verletzt* Bei dem Unfallfahrzeug handelte es sich um einen Ford-Xieferkraftwagen
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mit geschlossenem Kastenaufbau, mithin um ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart nicht zur Beförderung von Personen, sondern zur Beförderung von.Lasten bestimmt war (Lastwagen im Sinne von § 2 Abs» 4 DVO vom 26* März 1935 zu dem Personenbeförderungsgesetz vom 4« Dezember 1934, jetzt § 4 Abs. 4 öeo Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März. 1961). Die Beförderung von Personen auf der Ladefläche eines solchen Lastkraftwagens war und ist gemäß § 34 Abs. 1 StVO im Interesse der Verkehrssicherheit der Personenbeförderung verboten. Sine besondere Gefährdung der Jugendlichen hat das Berufungsgericht hier zutreffend noch darin gesehen, daß Stuhle lose auf der Ladefläche aufgestellt wurden. Denn dadurch wurde die Gefahr von Verletzungen während der Fahrt - bereits bei Durchfahren von Kurven, bei plötzlichem Bremsen und insbesondere bei etwa erfolgenden Zusammenstößen -weiter erhöht. Die Durchführung der Fahrt in der Weise, wie sie tatsächlich.erfolgt ist, war sonach mit den Pflichten des Heimleiters	die	zu	betreuenden	Jugendlichen
 nach Kräften vor Schaden zu bewahren, nicht zu vereinbaren.
Das gleiche gilt, soweit	es	duldete,	daß	der	Jugend-
liche Ka®, der erst wenige Monate zuvor am 9» Pärz 1959 den Führerschein erworben hatte und mithin nur über eine geringe Fahrpraxis verfügen konnte, die Steuerung des Fahrzeuges übernahm. Ber^B^ hätte bei Anwendung der Sorgfalt, die von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten in seiner Stellung verlangt werden muß, die besondere Gefährdung der Jugendlichen auf der Ladefläche des von einem noch unerfahrenen Fahrer gesteuerten Lastkraftwagens erkennen müssen und können, zu demal er von einem der Jugendlichen noch auf die mit der Aufstellung loser Stühle auf der Ladefläche verbundene Gefahr hingewiesen worden war.
 
3») Mit Hecht hat das Berufungsgericht auch einen ür-sachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Heimleiters Herund der Körperverletzung des Klägers bejaht» 7*enn die Revision dem gegenüber geltend macht, daß es im Berufungsurteil an einer ausreichenden Begründung des Uroachenzusammenhanges fehle, weil es denkbar sei, daß gerade die schwere Bauweise eines Lastkraftwagens noch schlimmere Folgen des Zusammenstoßes verhindert habe, so übersieht sie einmal: bei Verstoß gegen Sicherheitsvor-schriften, um die es auch hier geht, kann in der Hegel davon ausgegangen werden, daß bei Beachtung der Sicherheits-Vorschriften der Schaden nicht eingetreten wäre» Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, im einzelnen darzutun, daß der Schaden des Klagers auch eingetreten wäre, wenn die Jugendlichen nicht - unzulässigerweise - auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens, und zwar auf lose aufgestellten Stühlen, befördert worden wären» Zum anderen hat das Berufungsgericht zutreffend eine entscheidende ünfellursache darin gesehen, daß Kaum als noch unerfahrener Fahrer das Fahrzeug gesteuert hat, und hat angenommen, daß bei Einsetzung eines erfahrenen und besonnenen Fahrers der Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach vermieden worden wäre. Insoweit hat auch die Revision gegen die Bejahung eines U'rsachen-zusammenhangs zwischen der Amtspflichtverletzuhg des Heimleiters und dem Schaden des Klägers nichts Entscheidendes vorzubringen vermocht«
4») Schließlich kann der Revision auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie den.Kläger auf anderweite Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB verweisen will. Biese Verweisung würde dann schon von vornherein gegenstandslos sein, wenn HerfBl seine Amtspflichten vorsätzlich verletzt hätte. Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammen-
 
hang die Frage, ob EerBH^ sich bewußt Uber seine ihm bekannten Dienstvorschriften hinweggesetzt oder deren Bedeutung verkannt habe, auf sich beruhen lassen mit der Begründung, die Verpflichtung, diese Dienstvorschriften zu beachten, habe noch keine Amtspflichten gegenüber dem Kläger begründet0
Diese Auffassung de3 Berufungsgerichts, die hier in Hede stehenden Dienstvorschriften Uber die Anmeloungs-und Genehmigungsbedürftigkeit von Fahrten der Jugendheimleiter mit Jugendlichen begründeten keine Amtspflichten Dritten gegenüber, mag Bedenken begegnen. Eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Jugenöheimleiters verbietet sich indes schon.aus folgenden Erwägungen: Richtig ist zwar, daß sich das Verschulden im Rahmen des § 839 BGB immer - nur - auf die Verletzung der Amtspflicht bezieht und das Voraussehen oder auch nur die Voraussehbarkeit des schädigenden Erfolges für die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletsung nicht Voraussetzung ist (BGB RGEK 11o Auf1,, § 839 Ana.' 45; BGHZ 34, 375, 381). Wenn demnach eine vorsätzliche Amtspflichtverletsung selbst dann bejaht werden muß, wenn der Amtsträger das Eintreten des schädigenden Erfolges oder die Möglichkeit dieses Eintretens nicht in seine Vorstellung aufgenomir.en hat, so kann im Blick auf die Amtspflichtverletzung von Vorsatz doch immer nur dann gesprochen werden, wenn der Schuldige sich bewußt über das, was seine Amtspflichten von ihm fordern, hinweggesetzt oder wenn er zu demindest mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten gerechnet und er diese Pflichtverletzung bewußt in Kauf genommen hat. Die hier in Rede stehenden Dienstvorschriften für die Leiter von Jugendheimen beziehen sich nach der Auskunft des Senators für Wohlfahrt und Jugend, die auch der Kläger seinem Sachvortrag zugrundelegt (vgl. *
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 S. 3t 4 des Schriftsatzes vom 22. Januar 1962), auf "Dienstreisen”, wobei für derartige Helsen mit Kraftfahrzeugen besondere Bestimmungen gelten. Selbst wenn man davon ausgeht, daß Ker^Hft diese Dienstvorschriften kannte, so ist damit doch nicht gesagt, daß er im Rahmen der hier interessieren Fahrt bewußt gegen diese Vorschriften verstoßen habe. Die Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit derartiger "Dienstreisen" sind wesentlich getroffen im Blick auf die dadurch für die Beklagte entstehenden Kosten, wie sich aus . den Vorschriften im einzelnen und bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen noch besonders daraus ergibt, daß mit dem Genehmigungf antrog ein "Finanzierungsplan" vorzülegen ist. Da der Wagen für die ünglüeksfahrt jedöch von den Jugendlichen selbst (unter oder ohne Mitwirkung des Jugendheimleiters) beschafft wurde und die Fahrtteilnehmer die Kosten in vollem Umfange allein tmgen, mithin öffentliche Mittel für die Finanzierung der Fahrt nicht in Anspruch genommen werden sollten, mochten Zweifel bestehen, ob es sich bei dieser Fahrt überhaupt um eine "Dienstreise" im Sinne aer hier interessierenden Dienstvorschriften handelte (eine Frage, die mit der, ob HerflH^ bei Vorbereitung und Durchführung der -ährt in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat, keineswegs gleichbedeutend ist). Jedenfalls vermögen der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und der Sachvortrag der Parteien nicht in ausreichender. Weise die Annahme zu recht-fertigen , Her^HH sei sich darüber klar gewesen» daß es sich bei der Unfallfahrt um eine - nach den ihm bekannten Vorschriften genehmigungsbedUrftige - "Dienstreise" handele, und er sich bewußt über das,, was die Dienstvorschriften in diesem Fall Von ihm forderten, hinweggesetzt oder zu demindest die Möglichkeit eines derartigen Pflichtverstoßes, bewußt in Kauf genommen habe. Dafür, daß hinsichtlich der sonstigen
 dem Jugendheimleiter vom Klüger zur Last gelegten Pflichtverstöße (Durchführung der Fahrt mit ungeeignetem Fahrzeug, Duldung der Steuerung des Fahrzeugs durch ungeeigneten Fahrer usw.) eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung in Betracht komme, bietet der festgestellte Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt, wird auch vom Klüger nicht behauptete
 Kann danach lediglich von einer fahrlässigen Amtspflicht-Verletzung des Jugendheimleiters Her^HHI ausgegangen werden, so kann aus. dieser Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Schadensersatsanspruch nur hergeleitet werden, wenn für den Kläger nicht die Möglichkeit besteht, auf andere Weise Ersatz seines Schadens zu erlangen. Diese
-	eine Voraussetzung des Amtshcftungsanspruchs bildende -Unmöglichkeit anderweiter Ersatzerlsngung ist hier ausreichend dargetan.
a)	Es unterliegt zwar keinem Zweifel, daß der Kläger einen Schadensersatzanspruch und mithin auch einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen den Fahrer des Unfallwagens, Ka®, hat. Jedoch hat eine Inanspruchnahme Kaflpt bei dessen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht eine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, daß sie als Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung \ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden könnte.
Dabei ist dem Berufungsgericht in der Auffassung beizupflichten, daß	ein	Freihaltungsanspruch gegen die
 Streitgehilfin des Klägers, bei der das Unfallfahrzeug haftpflichtversichert war, nicht zustand. Denn KaS war
-	entgegen der Meinung der Revision - nicht berechtigter Fahrer im Sinne von § 10 Abs. 1 AKB in der damals geltenden Fassung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Kraftfahrzeug dem Zeugen MoflH) von der Zeugin Haflfc, die insoweit in Vertretung des abwesenden Firmeninhabers Dis-
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positionsbefugnie hatte, zu dem "Möbelrücken" uberlassen worden Ka® hatte danach, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, lediglich die Befugnis, das Fahrzeug zu dem vorbezeichneten Zweck zu benutzen, aber nicht das Recht, über die Benutzung des Fahrzeuges selbständig zu bestimmen. Die Weiteriiberlassung des Lastkraftwagens an die Jugendlichen fiel mithin aus dem Rahmen der ihm eingeräumten Befugnis heraus. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende
 Fall grundsätzlich von denen, die den Entscheidungen in
 sowie
BGrHZ 16, 292 und 26, 155/ in VersR 1962, 59 zugrundeliegen.
In allen diesen Fällen war der Fahrer im Einverständnis dessen gefahren, der - zu demindest zeitweise - selbständig Uber die Benutzung des Fahrzeuges bestimmen konnte. Konnte aber nicht selbständig Uber die Benutzung des Wagens bestimmen und schloß seine VerfUgungsbefugnis nicht die Überlassung des Fahrzeugs an die Jugendlichen ein, dann war Ka^ auch nicht "berechtigter Fahrer", selbst wenn er die Vorstellung gehabt haben sollte,	habe Uber die
 Benutzung des Wagens selbständig verfügen können (vgl. die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 11. Juli 1965 II ZR 188/62 = VersR 1965, 771). Ein Versicherungsschutz bestand sonach für Ka® gemäß § 10 Abs. 1 AKB (a.F.) nicht.
Wenn Ka^ keinen Versicherungsschutz genoß, dann kann der Kläger auch nicht auf den Anspruch gegen ihn als auf einen anöervveiten Ersatzanspruch verwiesen werden. Es kann offen bleiben, wie die Rechtslage insoweit zu beurteilen wäre, wenn allein der Kläger bei dem Unfall verletzt worden und Kaum .allein dem mit der jetzigen Klage geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch des Klägers aus-gesetzt gewesen wäre. Es mag durchaus sein, daß in diesem Falle Kllger sich im Blick auf die Bestimmung des § 859 Abs. 1 Satz 2 BGB damit hätte zufrieden geben müssen, wenn Ka®
 
auf die ßchmerzensgelöforderung von'3 500 Dä! monatlich etwa 150 DK abbezafclt hätte (vgl. dazu die Entscheidung des Senats von; 29« Oktober 1955 HI 2E 315/52, in der bereits ausgeführt ist, daß der Geschädigte angemessene Teilzahlungen annehmen muß und sich insoweit auf die Bestimmung des § 266 BGB nicht berufen kann)» liier aber machten angesichts der besonders schweren Unfallfolgen - zwei Personen getötet, die übrigen fünf Mitfahrer (außer Ka9 selbst) verletzt - die Schäden, für die K&A einzustehen hatte, und die Ansprüche, denen er gegeniiberstand, wertmäßig derart hohe Beträge aus, daß es für den Kläger zur Zeit der Klageerhebung (Oktober I960), auf die insoweit abzustellen ist, aussichtslos erscheinen mußte, KaA auf Zahlung des Schmerzens geldes mit auch nur einiger Aussicht auf Befriedigung in absehbarer Zeit in Anspruch zu nehmen. Bin Vorgehen gegen Ka® mußte deshalb als Möglichkeit anderweiter Ersatzer-langung ausscheiden»
b)	Ob der Zeuge MAA überhaupt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls geno(3 er - entgegen der Auffassung der Revision - gemäß
f 10 AKB keinen Versicherungsschutz, da er weder Versicherung nehmer noch Halter oder Fahrer des Unfallfahrzeuges war (vgl. BGHZ 37, 306, 310). Er war als junger Angestellter, zudem alsbald zur Bundeswehr eingezogen, ebenso wie KaA nicht entfernt in der Lage, die durch den Unfall verursachten Schäden in einer auch nur einigermaßen angemessenen Zeit abzudecken, so daß der Kläger auf seine Inanspruchnahme als anderweite ErsatzmÖglichkeit ebenfalls nicht verwiesen werden kann»
c)	Schließlich bot auch eine Inanspruchnahme des Halters des Unfallfahrzeuges keine Aussicht auf Erfolg. Es kann
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offen bleiben, ob überhaupt eine Haftung des Halters aus § 7 Abs. 3 StVG bejaht werden müßte (vgl«, dazu die bereits erwähnte Entscheidung in BGHZ 37? 306). Denn jedenfalls würde der Halter gemäß § 8 a StVG gegenüber dem Kläger nicht haften,
 weil dieser durch das ünfallfahrzeug selbst befördert wurde und es sich nicht um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung handelte. Zum anderen würde selbst bei einer Haftung aus {> 7 Abs. 3 StVG ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, wie er hier allein in Hede steht, nicht gegeben nein. Dies würde nur dann der Fall sein, wenn eine Hrsatzpflicht des Halters über die Bestimmung des § 7 Abs. 3 StVG hinaus aus den allgemeinen Bestimmungen des § 823 BGB begründet worden wäre (vgl. § 16 StVG). Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, daß sich das Verschulden des Halters nicht im Ermöglichen der Schwarzfahrt erschöpft hätte, ihm vielmehr darüber hinaus eine Verletzung der ihm als Halter obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu dem Vorwurf gemacht werden könnte und sein Verschulden die hier erfolgte Schadensverursachung mit umfaßt haben würde (vgl. RGZ 136,
 15 sowie die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 12.April I960 VI ZB 65/59 - VersH I960, 736/7). Davon aber kann hier nicht gesprochen werden, zu demal Anhaltspunkte dafür nicht hervorgetreten sind, daß sich	bereits vor den hier maßgeb-
lichen Vorgängen als irgendwie unzuverlässig erwiesen habe.
5o) Sonach hat das Berufungsgericht mit Hecht.die Voraussetzungen einer.Haftung der Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Schraerzensgeldanspruch (einschließlich Prozeßsinsen) aus §§ 839? .847? 291 BGB i.V.m. Art. 34 GG bejaht. Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist. grundsätzlich Sache des fatriohters. Daß diesem hierbei in der Eevisions-instanz beachtliche Rechtsfehler unterlaufen seien, ist nicht ersichtlich? wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegrün det und muß zurückgewiesen werden.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte geiriß {■ 97 ZPO zu tragen»
Dr« Pagendarm	Dr.	Kreft	Br»	Arndt
 Br» ITußla	Gähtgens