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BGH · III ZR 150/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 150/58

M0HBI kein Verbrechen begangen habe und sich auf der Straße^mehrere hundert Personen befunden hätten, die gefährdet wollen seien. Das beklagte Land hat anerkannt, daß der Kläger einen Anspruch auf billige Entschädigung aus dem Gesichtspunkt, der Aufopferung habe, und hat an ihn bereits in mehreren Teilbeträgen 3>100 DM bezahlt. Einan Anspruch auf vollen Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflicht Verletzung hält es nicht für gegeben, hat deshalb Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: SflHü habe sich spätestens während der Verfolgung von MflHH erinnert, daß er diesen bereits früher wegen Entwendung eines Kraftfahrzeuges festgenommen habe und daß der fragliche Fiat-Wagen am Nachmittag vorher als gestohlen gemeldex gewesen sei. habe sich Überzeugt, daß keine Passanten in der Nähe seien, und dann einen gezielten Schuß auf den rechten Hinterreifen de3 Fiat-Wagens abgegeben® Die Kugel habe das rechte .Vorderrad getroffen, sei dort abgeprallt und habe dann erst den Kläger verletzt, der vorher für SflHB durch seinen Wagen verdeckt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung verneint, weil SflHHHl die für den Waffengebrauch maßgebende Dienstanweisung beachtet oder jedenfalls nicht schuldhaft yerletzt habe. ist zulässig zu dem Anhalten von Personen nur, wenn sie bei Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betroffen oder eines Verbrechens dringend verdächtig sind und sich der Festnahme durch die Flucht zu entziehen versuchen, auch eine spätere Ergreifung unwahrscheinlich erscheint; der Schußwaffengebrauh ist vorher anzudrohen; auf die Verhütung von Gefahren für Unbeteiligte ist.sorgfältig zu achten und deshalb von der Schußwaffe in belebten Straßen nur im äußersten Notfall Gebrauch zu machen. Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht dazu folgendes festgestellts Der Fiat-Wagen habe so gestanden, daß M^i nicht erst zurückzusetzen brauchte® SflHMNVhabe den Wagen erst erreicht, als dieser im Abfahren war, so daß er nicht anders habe festhalten können. Er habe ohne Verschulden auf Grund der ihm bekannten Meldung Uber den Diebstahl des Wagens und auf Grund des Verhaltens von den er schon früher wegen einer gleichen Tat festgenommen gehabt habe, den dringenden Verdacht eines Verbrechens annehmen dürfen. Bei dem Verhalten des MlHHHI sei auch die Annahme begründet gewesen, daß eine spätere Ergreifung nicht zu erwarten sei. Der Kläger und sein Begleiter seien für SflMHi durch den Opel-Wagen des Klägers verdeckt gewesen; auf der Straße hätten sich zwar noch einige wenige Personen befunden, doch seien sie für S4M nicht zu sehen gewesen und durch einen Schuß nicht gefährde worden. Der Kläger hat darüber hinaus den hier geltend gemachten Anspruch auf vollen Schadensersatz gemäß § 839 BGB und Art. 34 tr.G nur dann» wenn der Polizeibeamte die iBm dem Kläger gegenüber ob- Diese Haftung besteht also nicht» wenn der Beamte zu dem Waffengebrauch berechtigt war oder sich jedenfalls bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt für berechtigt halten durfte und mit einer Verletzung des unbeteiligten Klägers nicht zu rechnen brauchte» Denn für jeden Beamten besteht die Amtspflicht» Außerdem gehörte es zu den Amtspflichten des Polizeibeamten dem Kläger gegenüber; daß er beim Waffengebrauch wie stets bei der Anwendung von Machtmitteln darauf achtete» daß unbeteiligte Dritte nicht getroffen und nicht geschädigt Y/ur-den (RGZ 91? Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Polizeihauptwachtmeister SflBHHl auf Grund der Dienstanweisung vom 24* August 1950 zu dem Waffengebrauch befugt war oder ohne Verschulden sich für befugt halten durfte, zeigt keinen Rechts-fehler: Für einen Diebstahl habe gesprochen, daß der Wagen - wie bekannt gewesen sei - als gestob len gemeldet worden war, IflHHBI keine Wagenpapiere hatte und hei der Überprüfung die Flucht ergriff« SMMHHI habej ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, daß MflHNHI des Verbrechens eines Rückfalldiesbstahls dringend verdächtig sei, weil ihn schon früher wegen eines Autodiebstahls festgenommen gehabt und sich, durch die Flucht beson- ders verdächtig gemacht habe« Nach der Meldung sollte der* Kraftwagen vom Hof einer Firma gestohlen worden sein, deshalb habe es nahegelegen und habe StfHHNl ohne Verschulden den Verdacht gewinnen können, daß ein schwerer Hiebstahl, also wiederum ein Verbrechen Vorgelegen habe. b) Hie Revision wendet sich weiter gegen die Annahme, daß SflHHHB an einen Rückfalldiebstahl geglaubt habe, weil als i Rückfalldiebstahl nach § 244 StGB erst der dritte Diebstahl nach zweimaliger einschlägiger verbüßter Vorstrafe gilt and der Beamte keinen Anhalt dafür gehabt ‘habe, daß diese Voraussetzungen Vorgelegen hätten. Aas bedarf keiner weiteren Erörterung; denn das Urteil wird‘bereits insoweit durch die Feststellung getragen, S( flB habe von dem Verdacht eines schweren Diebstahls nach § 24 StGB ausgehen dürfen. Bei diesen Worten handelt es sich um einen gelegentlichen ungenauen Ausdruck, während das Berufungsgericht vorher und hinterher in den Entscheidungsgründen eindeutig zu dem Ausdruck bringt, daß die Überzeu- d) Die Revision meint, die Beweiswürdigung sei auch sonst unvollständig und enthalte1 einen Verstoß gegen Denkgesetzes Die Aussage des Beamten, ihq> sei im Augenblick der Flucht eingefallen, daß er schon früher wegen. Die Revision weist allerdings daraufhin, daß der Beamte nach zwei anderen Aussagen den Zeugen bereits wieder erkannt habe, als er ihn nach den Papieren fragte* Das Gericht war aber nicht verpflichtet, bei Prägen von so untergeordneter früher wegen einer ähnlichen Tat fest genommen gehabt habe* Ferner hatte der eine Zeuge nur seinen "Eindruck11 wiedergegeben und der andere sich bloß daran erinnert, daß SflBBHI den sofort gefragt häjae, ob er'nicht schon vor zwei Jahren in einen Kraftfahrzeugdiebstahl verwickelt gewesen sei. e) Die Revision trägt weiter vor, "es erscheine zweifelhaft* ob SflBBB den Verdacht haben konnte, der Wagen sei gesvrh-len, weil ein Dieb gewöhnlich nicht durch lautes Hupen die Aufmerksamkeit auf sich lenke* Das ist ein im Revisionsverfahren unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung.; Die Abgrenzung zwischen unbefugtem Kraftfahrzeuggebrauch und Kraftfahrzeugdiebstahl ist so flüssig und sehv/ie-rig, daß keinerlei rechtlich Bedenken gegen die Würdigung des Tatrichters zu erheben sind, der Beamte habe auf Grund der besonderen Umstände dieses Palles an einen Diebstahl glauben dürfen. 3) Nach Ziffer III 2 a der Dienstanweisung von 1950 muß der Sohußwaffengebrauch dem Betroffenen vorher - außer im Falle der Notwehr - angedroht werden, und zwar gegenüber Fliehenden durch die Aufforderung MHalt, oder ich schieße” bzw. miü folgender Begründung verneint: Der Polizeibeamte habe den Fiat-Wagen, dessen Fenster und Türen geschlossen *varen; erst erreicht, als bereits ab fuhr; eine andere Art des unmittelbaren Zwanges als der Schußwaffengebrauch sei zun Anhalten nun nicht mehr möglich, gewesen« Auf der Straße seien zwar noch einige wenige Personen gewesen, doch seien diese für S(BMB nicht zu sehen gewesen, insbesondere seien der Kläger und sein Begleiter durch den Opel- Die Revision meint zunächst, die Polizei dürfe in einer bebauten und gepflasterten Verkehrsstraße in Kfl| niemals von der Schußwaffe Gebrauch machen« Das ist unrichtig, denn die Anweisung schränkt den Waffengebrauch für belebte Straßen und geschlossene Räume lediglich ein« Sie verbietet hier cen Schußwaffengebrauch nicht ganz, sondern gestattet ihn dem Beamten insoweit einen unverschuldeten Irrtum zugebilligt; es hat ferner angenommen, daß der Beamte auf den Schutz Unbeteiligter die erforderliche Rücksicht genommen habe. Bas Berufungsgericht hat SlHHBHI geglaubt, daß er den Kläger und seinen Begleiter nicht gesehen habe, weil sie für den Beamten durch den Vagen des Klägers verdeckt ge-^ wesen sejiön; darin liege hier kein Verschulden. Bas Oberlandes gericht hat weiter eindeutig die Behauptung des Klägers als widerlegt erachtet, auf der Straße hätten ich im Augenblick de.3 Bie möglicherweise aus der Richtung vom Bom sich nähernden Personen seien noch so weit .ghtferne ^ gewesen, daß sie durch den Schuß nicht gefährdet worden wären. der Kläger groß ist, aber das Urteil sagt nicht, daß der Wagen den Kläger vollständig verdeckt habe; es nimmt nur an; -.daß der in eiliger Verfolgung begriffene Beamte diese zu dem b) Unrichtig ist der Vortrag der Revision, hätte schon deshalb nicht schießen dürfen, weil er auf einer Verkebrs-straße einer Großstadt immer mit der Anwesenheit von Menschen rechnen müsse, denn nachts um ein Uhr sind auch Großstadtstraßen bisweilen menschenleer. Zwar hat das Reichsgericht dort erklärt, daß ein Scharfschießen die Straße entlang, auch wenn sie im Augenblick leer zu sein scheine, stets die Gefahr der Verletzung von Personen oder Beschädigung fremder Sachen mit sich bringe und demnach unerlaubt sei. Die beiden Fälle unterscheiden sich aber, weil dort der Polizeibeamte zu dem Gebrauch einer Schußwaffe überhaupt nicht befugt war, während hier andere Rechtsvorschriften bestanden;, in jenem Fall hatte der Beamte einen Schreckschuß die Straße entlang abgegeben, während er hier auf den Reifen eines Kraftwagens gezielt hatte. Br rügt in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht einen angebotenen Beweis darüber nicht erhoben hat, S^BHMihabe bei seinen ersten Besuchen im Krankenhaus zu dem Kläger gesagt, er könne sich nicht denken, wie der Schuß losgegangen sei. In diesem Termin hatten MSflHHI 1 ^ als Zeugen übereinstimmend angegeben, daß S0BHHB einen gezielten Schuß auf den Reifen des Fiat-Wagens abgegeben habe. MiflHVhat vor dem Berufungsgericht später auch zugegeben, er habe sich davon überzeugt gehabt, daß die Kugel am rechten Vorderrad des Fiat-Wagens abgeprallt gewesen sei. Juli 1957 hatte der Kläger dagegen ausgeführt, daß S fahrlässig gehandelt .haben müsse, weil er verv/irrt und der Situation nicht gewachsen gewesen sei; er sei außer Atem geraten und habe in seiner Verwirrung geschossen, ohne irgendwelche rechtlichen Überlegungen anzustellen; er hätte wissen müssen, daß man beim Schießen ruhig atmen müsse und im Moment des Abziehens sogar den Atem anhalten solle« Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht bei diesem Beweisergebnis und dieser Einlassung davon ausgehen durfte, daß der Beweisantritt Uber die Erklärungen S im Krankenhaus Überholt sei, obwohl die Berufungsbegründung auf diese Behauptungen nochmals ausdrücklich Bezug nahm. nicht vors Das Berufungsgericht hat auf Grund der erneuten Beweisaufnahme, in der die Zeugen ihre früheren Aussagen bestätigt den Fiat-Wagen abgegeben und daß erst das zurückprallende Geschoß den Kläger getroffen hatte. Denn die Erklärungen im Krankenhaus konnten den Tathergang unmittelbar nicht beweisen, Sie konnten nur für die Zuverlässigkeit der Aussage des Beamten und seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein, da der Beamte dem Gericht gegenüber eine andere Darstellung gegeben hatte. Allerdings enthält das Urteil des Landgerichts, das den Aufopferungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Ausführungen dahin, daß hei der Berechnung der Aufopferungsentschädigung der Ausfall gewisser künftiger Geschäftsgewinne des Klägers vollständig unberücksichtigt bleiben müsse Denn nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht insoweit bereits Ausführungen über die Höhe der Forderung in einem Urteil gemacht, das nur den Grund des Anspruchs betrifft. Solche Ausführungen nehmen an der Rechtskraft des Grundurteils nicht teil und sind für das weitere Verfahren unverbindlich (vgl, BGHZ :0, 361).

Zitierte Normen: § 839 BGB § 244 StGB § 97 ZPO
BeamteWagenWaffengebrauchDienstanweisungGrundStraßeBerufungsgerichtPersonKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

III ZR 150/58
Verkünd et
 am 29» Oktober 1959 (Bl, Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2384 032
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 Hl
des Ingenieurs Hans-Heinz V1 itraße (M,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 29* Oktober 1959
;
unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Y/eber, Br. Arndt,.Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 31* Juli 1958 wird zurückgewiosen. Jedoch entfällt der im Urteil der 5» Zivilkammer des Landgerichts ’ Köln vom 1. August 1957 enthaltene Satzs "Im übrigen wird der Klageanspruch zu 2 abgewiesen"»
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Me Polizeiwachtmeister S^HMM' und llflHl stellten am frühen Morgen des 24® November 1956 in KOI auf der Straße "EflHl flu11 den Fahr er eines parkenden Fiat-Wagens zur Rede, v/eil er wiederholt gehupt hatte. Der Fahrer, ein 22-jähriger Musiker Bans MflHHHl konnte weder Personal- noch Kraft fahr zeugpapi ore vorzeigen. Er hatte sie angeblich in seiner nahen Wohnung vergessen. Die Polizeibeamten begaben sich mit ihm dorthin. Unterwegs lief IMflBBBBweg und zu dem Wagen zurück. Sflm verfolgte ihn, doch gelang es MflNHfe, mit dem Wagen in schneller Fahrt in Richtung Dom abzufahren. SfHMHHi gab mit seiner Dienstpistole auf den davonfahrenden Wagen einen Schuß ab. Die Kugel traf den auf dem Bürgersteig stehenden Kläger in die rechte BrustSeite. Das Geschoß konnte später operativ entfernt werden, doch lag der Kläger mehrere Wochen im Krankenhaus.
MMBBBI hatte den Fiat-Wagen, der einen Kaufmann SchfSB aus DfflHlgehörte, am Nachmittag vorher vom Hof einer KflRer Kraftfahrzeugwerkstatt weggenommen. Diese hatte der Polizei gemeldet, daß der Wagen bei ihr gestohlen worden sei. Die Meldung war allen Polizeirevieren, zur Fahndung weitergegeben worden. MflHHI, der einschlägig vorbestraft war, wurde wegen dieses Vorfalls später v.eger. unbefugten Gebrauchs eines Kraftwagens verurteilt.
Der Kläger verlangt Ersatz des ihm entstandenen Schadens £'us dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und hat vor-gerragens Er habe sich zur Zeit des Vorfalls von der gegenüberliegenden Straßenseite zu seinem Opelwagen begeben, der unmittelbar vor dem Fiat-Wagen gestanden habe. In diesem Augenblick habe SflHHHfc noch auf dem Bürgersteig stehend, geschossen. Ein Anlaß zu dem Waffengebrauch habe nicht bestanden, fc'Ach hätten die Voraussetzungen nicht Vorgelegen, unter deren die Dienstanweisung damals den Waffengebrauch gestattete. Der Beamte hätte bei sachgemäßem Vorgehen MflBHI
L
 
auch ohne Waffengebrauch festnehmen können, sei aber offenbar zu aufgeregt gewesen» SfflflHfe habe den Waf f engebrauch ;h^c*;t /orher: angedroht und hätte auch deshalb nicht schießen dürfen, weij. M0HBI kein Verbrechen begangen habe und sich auf der Straße^mehrere hundert Personen befunden hätten, die gefährdet wollen seien.
Der Kläger, der erhebliche wirtschaftliche Schäden durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit erlitten haben will, hat zuletzt eine Verurteilung des Landes dahin beantragt? Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 1.500 DM und - unter Berücksichtigung von Abtretungen und Pfändungen - Zahlung eines weiteren Betrages von 6.100 DM, beides nebst Zinsen, sowie die Feststellung, daß das Land verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus der Schußverletzung noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das beklagte Land hat anerkannt, daß der Kläger einen Anspruch auf billige Entschädigung aus dem Gesichtspunkt, der Aufopferung habe, und hat an ihn bereits in mehreren Teilbeträgen 3>100 DM bezahlt. Es meint, damit sei der Kläger ausre chenö abgefunden. Einan Anspruch auf vollen Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflicht Verletzung hält es nicht für gegeben, hat deshalb Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: SflHü habe sich spätestens während der Verfolgung von MflHH erinnert, daß er diesen bereits früher wegen Entwendung eines Kraftfahrzeuges festgenommen habe und daß der fragliche Fiat-Wagen am Nachmittag vorher als gestohlen gemeldex gewesen sei. Er habe deshalb ohne Verschulden flauen ausgehen dürfen, daß MMHHl eines schweren Diebstahls dringend verdächtig sei.	habe	den	flüchtenden	MtfBHB
nicht anders anhalten können, der mit dem Wagen in schneller Fahrt geflüchtet sei. Er habe ihm aber noch zurufen können: »'Hält, oder ich schieße,,. Er sei auf die Fahrbahn getreten;
 
habe sich Überzeugt, daß keine Passanten in der Nähe seien, und dann einen gezielten Schuß auf den rechten Hinterreifen de3 Fiat-Wagens abgegeben® Die Kugel habe das rechte .Vorderrad getroffen, sei dort abgeprallt und habe dann erst den Kläger verletzt, der vorher für SflHB durch seinen Wagen verdeckt gewesen sei. Die Straße sei in diesem Augenblick unbelebt gewesen®
Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 6.100 DM dem Grunde nach als Aufopferungsanspruch für gerechtfertigt erklärt und im übrigen diesen Anspruch sowie -den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld abgewiesen. Es hat die Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruches, Uber den Feststellungsanspruch und über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlußurteil Vorbehalten. Das Oberlandesgerioht hat die Berufung des Klägers zurückgev/iesen. Dagegen richtet sich dessen Revision, mit der er seinen Klagantrag weiter verfolgt.
Das Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent soheidungsgründe 5
I.
Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung verneint, weil SflHHHl die für den Waffengebrauch maßgebende Dienstanweisung beachtet oder jedenfalls nicht schuldhaft yerletzt habe.
Diese Dienstanweisung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24» August 1950 (MB1 1950, 811 mit Änderungen MB1 1951» 550 und 1952, 1097) bestimmte u. a® folgendes* Die Waffe darf nur gebraucht werden, wenn andere Zwangsmittel erfolglos oder ungeeignet sind; Schußwaffengebrauch
*
ist zulässig zu dem Anhalten von Personen nur, wenn sie bei Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betroffen oder eines Verbrechens dringend verdächtig sind und sich der Festnahme durch die Flucht zu entziehen versuchen, auch eine spätere Ergreifung unwahrscheinlich erscheint; der Schußwaffengebrauh ist vorher anzudrohen; auf die Verhütung von Gefahren für Unbeteiligte ist.sorgfältig zu achten und deshalb von der Schußwaffe in belebten Straßen nur im äußersten Notfall Gebrauch zu machen.
Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht dazu folgendes festgestellts Der Fiat-Wagen habe so gestanden, daß M^i nicht erst zurückzusetzen brauchte® SflHMNVhabe den Wagen erst erreicht, als dieser im Abfahren war, so daß er	nicht	anders habe festhalten können. Der Beamte'
habe vorher den Waffengebrauch ausreichend angedroht. Er habe ohne Verschulden auf Grund der ihm bekannten Meldung Uber den Diebstahl des Wagens und auf Grund des Verhaltens von
 den er schon früher wegen einer gleichen Tat festgenommen gehabt habe, den dringenden Verdacht eines Verbrechens annehmen dürfen. Bei dem Verhalten des MlHHHI sei auch die Annahme begründet gewesen, daß eine spätere Ergreifung nicht zu erwarten sei. SflBMBHthabe ‘vom Fahr dämm aus' auf den Wagen geschossen und diesen auch getroffen; das Geschoß sei abgeprallt und habe dann erst den Kläger verletzt. Der Kläger und sein Begleiter seien für SflMHi durch den Opel-Wagen des Klägers verdeckt gewesen; auf der Straße hätten sich zwar noch einige wenige Personen befunden, doch seien sie für S4M nicht zu sehen gewesen und durch einen Schuß nicht gefährde worden.
II.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.
Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichtss
 Das Landgericht hat durch das Zwischenurteil entsprechend dem Anerkenntnis des Landes ausgesprochen» daß dem Kläger ein Aufopferungsanspruch auf billige Entschädigung gemäß § 70 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juli 1931 (GS S. 77 - PVG) zustehe. Der Kläger hat darüber hinaus den hier geltend gemachten Anspruch auf vollen Schadensersatz gemäß § 839 BGB und Art. 34 tr.G nur dann» wenn der Polizeibeamte	die iBm dem Kläger gegenüber ob-
liegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt hat. Diese Haftung besteht also nicht» wenn der Beamte zu dem Waffengebrauch berechtigt war oder sich jedenfalls bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt für berechtigt halten durfte und mit einer Verletzung des unbeteiligten Klägers nicht zu rechnen brauchte» Denn für jeden Beamten besteht die Amtspflicht»
”on einer Dienstwaffe nur bestimmungsgemäß Gebrauch zu machen. Außerdem gehörte es zu den Amtspflichten des Polizeibeamten dem Kläger gegenüber; daß er beim Waffengebrauch wie stets bei der Anwendung von Machtmitteln darauf achtete» daß unbeteiligte Dritte nicht getroffen und nicht geschädigt Y/ur-den (RGZ 91? 381; 108. 366; BGHZ 11, 181/189* 16, 111).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Polizeihauptwachtmeister SflBHHl auf Grund der Dienstanweisung vom 24* August 1950 zu dem Waffengebrauch befugt war oder ohne Verschulden sich für befugt halten durfte, zeigt keinen Rechts-fehler:
1) Das Berufungsgericht führt aus, daß der Polizeibeamte ohne Verschulden davon ausgegangen sei, daß MflHIBl nicht nur eines einfachen Diebstahls» sondern eines Verbrechens dringend verdächtig sei. Für einen Diebstahl habe gesprochen,
 daß der Wagen - wie	bekannt gewesen sei - als gestob
 len gemeldet worden war, IflHHBI keine Wagenpapiere hatte und hei der Überprüfung die Flucht ergriff« SMMHHI habej ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, daß MflHNHI des Verbrechens eines Rückfalldiesbstahls dringend verdächtig sei, weil	ihn	schon	früher	wegen	eines	Autodiebstahls
 festgenommen gehabt und	sich, durch die Flucht beson-
ders verdächtig gemacht habe« Nach der Meldung sollte der* Kraftwagen vom Hof einer Firma gestohlen worden sein, deshalb habe es nahegelegen und habe StfHHNl ohne Verschulden den Verdacht gewinnen können, daß ein schwerer Hiebstahl, also wiederum ein Verbrechen Vorgelegen habe. Habei müsse zugunsten von	berücksichtigt	werden, daß er in Bekunden-
*
schnelle, öl so in kürzester Zeit sich habe schlüssig machen müssen, ob die Voraussetzungen der Dienstanweisung zu dem Waffengebrauch Vorlagen.
a)	Hie Revision meint, die Feststellung,	habe
 an einen Rückfalldiebstahl glauben können, finde im Aktenin--halt keine Stütze. Das ist unerheblich, denn das Gericht trifft seine Feststellungen nicht auf Grund des Akteninhalts-sondern auf Grund der mündlichen Verhandlung.
b)	Hie Revision wendet sich weiter gegen die Annahme, daß SflHHHB an einen Rückfalldiebstahl geglaubt habe, weil als i Rückfalldiebstahl nach § 244 StGB erst der dritte Diebstahl nach zweimaliger einschlägiger verbüßter Vorstrafe gilt and der Beamte keinen Anhalt dafür gehabt ‘habe, daß diese Voraussetzungen Vorgelegen hätten.
Aas bedarf keiner weiteren Erörterung; denn das Urteil wird‘bereits insoweit durch die Feststellung getragen, S( flB habe von dem Verdacht eines schweren Diebstahls nach § 24 StGB ausgehen dürfen. Hie Meldung der Firma an die Polizei, am Nachmittag sei von ihrem Hof der Fiat-Wagen eines fremdes
 
Eigentümers gestohlen, ließ die Möglichkeit eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs* 1 Nr. 2 und Nr* 3 StGB durchaus zu.- Ein solcher schwerer Diebstahl hätte insbesondere Vorgelegen, wenn der Wagen aus einem umschlossenen Geschäftshof mittels Einbruchs, Einsteigens, Aufbrechens oder unter Verwendung von Nachschlüsseln gestohlen oder etwa der verschlossene Wagen auf dem offenen Hof mittels Nachschlüssels geöffnet und dann mitgenommen wäre (vgl. BGHSt 5, 205)*
c)	Die Revision beanstandet weiter die Bemerkung in den
TJrteilsgründen, nach der Meldung sei ein schwerer Diebstahl "nicht ausgeschlossen gewesen11; das sei keine ausreichende Feststellung. Die Revision reißt damit aber einen Satzteil aus dem Zusammenhang heraus. Bei diesen Worten handelt es sich um einen gelegentlichen ungenauen Ausdruck, während das Berufungsgericht vorher und hinterher in den Entscheidungsgründen eindeutig zu dem Ausdruck bringt, daß	die	Überzeu-
gung gewonnen habe, MflBBBl sei nicht nur eines einfachen Diebstahls, sondern des Verbrechens eines schweren Diebstahls dringend verdächtig. Diese Überzeugung habe er ohne Verschulden nach der Sachlage gewinnen dürfen. Diese Form der Feststellung zeigt keine Verkennung der Beweislast.
d)	Die Revision meint, die Beweiswürdigung sei auch sonst
 unvollständig und enthalte1 einen Verstoß gegen Denkgesetzes Die Aussage des Beamten, ihq> sei im Augenblick der Flucht eingefallen, daß er	schon	früher	wegen.	Diebstahls
 festgenommen habe, sei unglaubhaft. Es ist unerheblich, daß die Revision diese Aussage für unglaubhaft hält, denn für das Revisionsgericht ist maßgebend, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat; dieser hat dem Zeugen geglaubt. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt insoweit nicht vor; denn dieser Ablauf der Dinge war möglich. Was naturgesetzlich möglich ist, --er stößt nicht gegen die Denkgesetze.
 
Die Revision weist allerdings daraufhin, daß der Beamte nach zwei anderen Aussagen den Zeugen bereits	wieder
 erkannt habe, als er ihn nach den Papieren fragte* Das Gericht war aber nicht verpflichtet, bei Prägen von so untergeordneter
 früher wegen einer ähnlichen Tat fest genommen gehabt habe* Ferner hatte der eine Zeuge nur seinen "Eindruck11 wiedergegeben und der andere sich bloß daran erinnert, daß SflBBHI den	sofort	gefragt	häjae,	ob	er'nicht schon vor zwei
 Jahren in einen Kraftfahrzeugdiebstahl verwickelt gewesen sei. Möglicherweise hatte SlHHHNi zunächst nur einen Verdacht.
•	^	N
e)	Die Revision trägt weiter vor, "es erscheine zweifelhaft* ob SflBBB den Verdacht haben konnte, der Wagen sei gesvrh-len, weil ein Dieb gewöhnlich nicht durch lautes Hupen die Aufmerksamkeit auf sich lenke* Das ist ein im Revisionsverfahren unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung.; im Übrigen hatte !■■■ nach seiner Angabe die Hupe nur versehentlich betätigt.
f)	Die weiteren Bedenken der Revision greifen ebenfalls nicht durch. Die Abgrenzung zwischen unbefugtem Kraftfahrzeuggebrauch und Kraftfahrzeugdiebstahl ist so flüssig und sehv/ie-rig, daß keinerlei rechtlich Bedenken gegen die Würdigung des Tatrichters zu erheben sind, der Beamte habe auf Grund der besonderen Umstände dieses Palles an einen Diebstahl glauben dürfen.
2) Nach Ziffer III 1 der Dienstanweisung vom 24* August 1950 ist der Schußwaffengebrauch beim Anhalten von Personen, . die der Begehung eines Verbrechens verdächtig sind und sich
 die
i
der Festnahme durch, die Flucht zu entziehen versuchen, weiter nur zulässig, wenn beim Gelingen der Flucht ein späteres Er-
geschickt und entschlossen gezeigt habe, daß die Annahme SflB begründet erscheine, eine spätere Ergreifung sei nicht ' zu erwarten.
B	Die	Angriffe der Revision dagegen sind unbegründet. Sie
B	weist zunächst darauf hin, daß die Nummer des Fiat-Wagens be-
B	kennt oder feststellbar gewesen sei. Aber der Wagen war ge-
■ stöhlen, so daß seine Nummer nicht zur Feststellung des Diebes B	führen konnte, zu demal zu befürchten war, daß der Dieb sich nach
B	dem Zusammenstoß mit der Polizei nun des Wagens alsbald ent-
»V	ledigen würde. Ein Streifenwagen der Polizei wäre entgegen
1	dev’ Auffassung der Revision viel zu spät gekommen, weil MBH
1 B mit dem Fiat in schneller Fahrt abfuhr. Das alles brauchte
 vor einiger Zeit wegen Entwendung eines Kraftwagens festgenom-
Namen behalten hatte oder sonst noch Einzelheiten v/ußte, die
m
eine Fahndung gestatteten.
3) Nach Ziffer III 2 a der Dienstanweisung von 1950 muß der Sohußwaffengebrauch dem Betroffenen vorher - außer im Falle der Notwehr - angedroht werden, und zwar gegenüber Fliehenden durch die Aufforderung MHalt, oder ich schieße” bzw. ”Hände hoch, oder ich schieße” oder durch ”eine ähnliche Warnung”, insbesondere durch einen Warnschuß. Die Revision rügt hier die Verkennung der Beweislast, weil der Beklagte hätte beweisen müssen, daß SBBI vorher den Waffengebrauch angedroht hatte.
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Auch diese KUge greift nicht durch. Allerdings hat der Kläger bei Klagen wegen Amtspflichtverletzung regelmäßig die Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung darzulegen und zu beweisen, zu demal Verwaltungsakte die Vermutung der Rechtmäßigkeit fUr sich haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob das auch in Fällen der vorliegenden Art gilt, wenn der Tatbestand der Körperverletzung eines an der AmtsausUbung Unbeteiligten feststeht; möglicherweise hat hier der Beamte, die besonderen Umstände darzulegen und zu beweisen, die sein Verhalten als rechtmäßig erscheinen lassen (vgl. RGZ 159, 235/240; RG Warn 1926, 112; RG HRR 1936, 665; BGH TM Nr. 5 zu § 40 PrPVG). Denn dem Urteil kann die Überzeugung des Berufungsgerichts entnommen werden, daß sflHB gewarnt hatte. Die Beweislast ist aber nur von Bedeutung, wenn eine erhebliche Behauptung nicht geklärt werden kann. An der fraglichen Stelle heißt es im Urteil zwar zunächst, der Kläger habe die Warnung nicht beweisen können, die Gründe-fahren daun aber fort,	Aussage sei nicht unglaub-
haft, daß er den Schußwaffengebrauch durch die Worte f,Halt; oder ich schieße’* angedroht habe, da zwei Zeugen, nämlich ^NflHVujQLd MBBMB einen solchen warnenden Zuruf bestätigt hätten.
Im übrigen genügte nach der Dienstanweisung "jede ähnliche Warnung". Nach Auffassung des Senats lag eine solche ausreichei de ähnliche Warnung in dem äußeren Verhalten des Polizeibeam-ten. Er hatte den flüchtigen	verfolgt, im Laufen sei-
ne Pistole aus der Tasche gezogen und vergeblich versucht, die Tür des abfabrenden Wagens zu öffnen; dabei hielt er st&ri di§ gezogene Pistole in der Hand. Dieses Verhalten ließ für jedermann erkennen, daß der Polizeibeamte gewillt war, bei Fortsetzung der Flucht von der Schußwaffe Gebrauch zu machen. Darin liegt unter den gegebenen Umständen gegenüber dem mit einem Kraftwagen flüchtenden Rechtsbrecher eine ausreichende Androhung des bevorstehenden Schußwaffengebrauchs.
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4) Die Revision rügt ferner die Verletzung des Grundsatzes oer Verhältnismäßigkeit; auch, nach der Dienstanweisung sei der Schußwaffengebrauch in der Nähe von Menschen verboten«
Die erwähnte Dienstanweisung enthält an vielen Stellen Hinweise auf den jeden Beamten bindenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; insbesondere heißt es dort u« a«: Die voraussichtlichen Böigen eines Waffengebrauchs dürfen im Verhältnis nicht schwerwiegender sein als diejenigen, die durch den Waffengebrauch verhütet werden sollen (I 4 b); auf die Verhütung von Gefahren für Unbeteiligte ist sorgfältig Bedacht zu nehmen; in belebten Straßen oder geschlossenen Räumen ist von der Schußwaffe nur im äußersten Notfall Gebrauch zu machen (III 3).
Das Berufungsgericht hat das alles im einzelnen erörtert •:ad eine schuldhafte Verletzung dieser Dienstanweisung inso-'ve.v: miü folgender Begründung verneint: Der Polizeibeamte habe den Fiat-Wagen, dessen Fenster und Türen geschlossen *varen; erst erreicht, als	bereits ab fuhr; eine andere
 Art des unmittelbaren Zwanges als der Schußwaffengebrauch sei zun Anhalten nun nicht mehr möglich, gewesen« Auf der Straße seien zwar noch einige wenige Personen gewesen, doch seien diese für S(BMB nicht zu sehen gewesen, insbesondere seien der Kläger und sein Begleiter	durch	den	Opel-
Wagen des Klägers verdeckt gewesen; die übrigen Personen auf *er Straße seien nicht gefährdet worden«
Die Revision meint zunächst, die Polizei dürfe in einer bebauten und gepflasterten Verkehrsstraße in Kfl| niemals von der Schußwaffe Gebrauch machen« Das ist unrichtig, denn die Anweisung schränkt den Waffengebrauch für belebte Straßen und geschlossene Räume lediglich ein« Sie verbietet hier cen Schußwaffengebrauch nicht ganz, sondern gestattet ihn
 
noch, für den äußersten Notfall; sie gebietet allerdings immer auf die Verhütung von Gefahren für Unbeteiligte sorgfältig Bedacht zu nehmen.
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Bas Berufungsgericht hat jedoch die Straße im Augenblick des Unfalls nicht als "belebt* angesehen bzw. dem Beamten insoweit einen unverschuldeten Irrtum zugebilligt; es hat ferner angenommen, daß der Beamte auf den Schutz Unbeteiligter die erforderliche Rücksicht genommen habe. Bagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Bas Berufungsgericht hat SlHHBHI geglaubt, daß er den Kläger und seinen Begleiter nicht gesehen habe, weil sie für den Beamten durch den Vagen des Klägers verdeckt ge-^ wesen sejiön; darin liege hier kein Verschulden. Bas Oberlandes gericht hat weiter eindeutig die Behauptung des Klägers als widerlegt erachtet, auf der Straße hätten ich im Augenblick de.3 Unfalls mehrere hundert Personen befunden. Es stellt nur fest, daß im Eingang äum Schuhhaus KädH nocil drei Personen gestanden hätten, die jedoch für 'sflHHP durch die vorspringende Ladenfront verdeckt gewesen seien. Vor der Wirtschaft "Em BflMBP hätten einige Personen gestanden, aber sie seien bereits im Rücken von SflHW gewesen, als er in Richtung Bom schoß. Bie möglicherweise aus der Richtung vom Bom sich nähernden Personen seien noch so weit .ghtferne ^ gewesen, daß sie durch den Schuß nicht gefährdet worden wären.
a)	Bie Revision bemängelt auch hier wieder die Beweiswür-
digung. Allerdings war der Opel-Vagen nicht so} hoch wie
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der Kläger groß ist, aber das Urteil sagt nicht, daß der Wagen den Kläger vollständig verdeckt habe; es nimmt nur an; -.daß der in eiliger Verfolgung begriffene Beamte diese zu dem
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großen Teil durch den Wagen verdeckten Personen nicht bemerk* '
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babe. Zwar ist auch bier die ungenaue Ausdrucksweise des Berufungsgerichts zu beanstanden, wenn es sagt, "die Möglichkeit, daß SflBIHB, wie er bekundet hat, die beiden tatsächlich nicht gesehen hat, sei nicht auszuschließen; nach läge des Falles fehle es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß er sie bei genügender Aufmerksamkeit hätte sehen müssen". Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt jedoch keinen Zweifel .daran, daß das Berufungsgericht damit folgendes hat sagen wollen: Es glaube dem Zeugen SMBHM§, daß er deh Kläger und MeflHMpnicht gesehen habe; nach der Sachlage habe	beide trotz Anwen-
dung der von ihm zu fordernden Sorgfalt nicht sehen müssen. "V Mit dieser Feststellung war insoweit jedes Verschulden ausreichend ausgeschlossen.
b)	Unrichtig ist der Vortrag der Revision,	hätte
 schon deshalb nicht schießen dürfen, weil er auf einer Verkebrs-straße einer Großstadt immer mit der Anwesenheit von Menschen rechnen müsse, denn nachts um ein Uhr sind auch Großstadtstraßen bisweilen menschenleer.
c)	Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 104, 204 geht fehl. Zwar hat das Reichsgericht dort erklärt, daß ein Scharfschießen die Straße entlang, auch wenn sie im Augenblick leer zu sein scheine, stets die Gefahr der Verletzung von Personen oder Beschädigung fremder Sachen mit sich bringe und demnach unerlaubt sei. Die beiden Fälle unterscheiden sich aber, weil dort der Polizeibeamte zu dem Gebrauch einer Schußwaffe überhaupt nicht befugt war, während hier andere Rechtsvorschriften bestanden;, in jenem Fall hatte der Beamte einen Schreckschuß die Straße entlang abgegeben, während er hier auf den Reifen eines Kraftwagens gezielt hatte.
Im übrigen ist der Satz, das Schießen in menschenleeren Straßen
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sei stets gefährlich, in dieser Allgemeinheit picht zu billigen.
 
5) Der Kläger- hatte während des Rechtsstreits auch vor— getragen, der Beamte habe^wahrscheinlic h seine Pistole nicht gesichert gehabt, so daß der Schuß unkontrolliert losgegangen! sei, und der Schuß habe den Kläger direkt und nicht als Abpraller getroffen. Br rügt in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht einen angebotenen Beweis darüber nicht erhoben hat, S^BHMihabe bei seinen ersten Besuchen im Krankenhaus zu dem Kläger gesagt, er könne sich nicht denken, wie der Schuß losgegangen sei.
Der Kläger hatte diesen Beweis im Schriftsatz vom 2. Märe 1957 angetreten. Er nahm dann an der Beweisaufnahme im Termin vom 21. Mai 1957 teil,. In diesem Termin hatten MSflHHI 1 ^	als Zeugen übereinstimmend angegeben,
 daß S0BHHB einen gezielten Schuß auf den Reifen des Fiat-Wagens abgegeben habe. Es lag auch bereits das Attest der Klinik vor, wonach der Kläger durch einen Abpraller verletzt worden sei. Die später aus dem Körper entfernte Kugel war stark deformiert. Das kriminaltechnische Gutachten hatte aus-: geführt, daß es sich bei dem entfernten Projektil um den stark deformierten Bleikern eines Nickelmantelgeschosses handele? der Nickelmantel dürfe beim Auftreffen des Geschosses abgeplatzt und verloren gegangen sein. MiflHVhat vor dem Berufungsgericht später auch zugegeben, er habe sich davon überzeugt gehabt, daß die Kugel am rechten Vorderrad des Fiat-Wagens abgeprallt gewesen sei. Im Schriftsatz vom 10. Juli 1957 hatte der Kläger dagegen ausgeführt, daß S fahrlässig gehandelt .haben müsse, weil er verv/irrt und der Situation nicht gewachsen gewesen sei; er sei außer Atem geraten und habe in seiner Verwirrung geschossen, ohne irgendwelche rechtlichen Überlegungen anzustellen; er hätte wissen müssen, daß man beim Schießen ruhig atmen müsse und im Moment des Abziehens sogar den Atem anhalten solle« Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht bei
 diesem Beweisergebnis und dieser Einlassung davon ausgehen durfte, daß der Beweisantritt Uber die Erklärungen S im Krankenhaus Überholt sei, obwohl die Berufungsbegründung auf diese Behauptungen nochmals ausdrücklich Bezug nahm.
nicht vors
 Das Berufungsgericht hat auf Grund der erneuten Beweisaufnahme, in der die Zeugen ihre früheren Aussagen bestätigt
 den Fiat-Wagen abgegeben und daß erst das zurückprallende Geschoß den Kläger getroffen hatte. Es brauchte dann den angebotenen Beweis über anderslautende Erklärungen des Beamten am Krankenbett des Verletzten nicht zu erheben, weil diese Tatsachen unerheblich waren. Zwar durfte das Oberlandesgericht den Beweisantrag nicht deshalb ablehnen, v/eil es das Gegenteil schon für erwiesen ansah, wohl aber durfte es eine Beweiserhebung über unerhebliche Behauptungen ablehnen. Das lag hier nunmehr vor. Denn die Erklärungen im Krankenhaus konnten den Tathergang unmittelbar nicht beweisen, Sie konnten nur für die Zuverlässigkeit der Aussage des Beamten und seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein, da der Beamte dem Gericht gegenüber eine andere Darstellung gegeben hatte. Hachöem mehrere andere eindeutige Beweismittel den Hergang beim Schuß geklärt hatten, konnte die unter Beweis gestellte Behauptung nur noch ergeben, daß S(HB im Krankenhaus unrichtige Erklärungen abgegeben hatte. Das war für die Entscheidung de3 Rechtsstreits unerheblich, zu demal es der Erfahrung nicht wider-spricht, daß auch Polizeibeamte in derartigen Situationen gelegentlich ungenaue, beruhigende Erklärungen abgeben, die sie später vor dem Gericht nicht aufrechterhalten können.
Denn ein Verfahrensfehler liegt schon aus folgenden Gründen
 hatten, festgestellt, daß 8
einen gezielten Schuß auf
!Öie Revision muß zurückgewiesen werden, da das Urteil auch, sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers zeigt.
Allerdings enthält das Urteil des Landgerichts, das den Aufopferungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Ausführungen dahin, daß hei der Berechnung der Aufopferungsentschädigung der Ausfall gewisser künftiger Geschäftsgewinne des Klägers vollständig unberücksichtigt bleiben müsse
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weil es insoweit an der Einwirkung in bereits vorhandene Vermögenswerte des Klägers, also an einem Opfer fehle. Das Berufungsgericht ist darauf nicht eingegangen, obwohl die Beruf ungsbegründung diesen Teil der Urteilsgründe ausdrücklich als fehlerhaft gerügt hatte. Diese Ausführungen sind - Jedenfalls in ihrer Allgemeinheit - nicht ganz unbedenklich bedürfen hier aber keiner sachlichen Erörterung, weil sie für das weitere Verfahren nicht bindend sind. Denn nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht insoweit bereits Ausführungen über die Höhe der Forderung in einem Urteil gemacht, das nur den Grund des Anspruchs betrifft. Solche Ausführungen nehmen an der Rechtskraft des Grundurteils nicht teil und sind für das weitere Verfahren unverbindlich (vgl, BGHZ :0, 361).
Jedoch bedarf die Formel des landgerichtlichen Urteils der Richtigstellung? Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch, den Klaganspruch zu 2,dem Grunde nach als Aufopferungsanspruch in voller Höhe durch das Zwischenurteil für gerechtfertigt erklärt. Es hat daneben in der Formel hinzugefügt;
"im übrigen wird der Klageanspruch zu 2) abgewiesen", weil es einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverlet-zung nicht für gegeben hielt. Zwar war ein Ausspruch im Grund-
 
urteil zulässig, daß der Zahlungsanspruch, nur aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung, dagegen nicht als Deliktsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Diese Erklärung bewirkte, daß nunmehr auch der Kläger das Grundurteil anfechten konnte, weil: er durch diese Entscheidung beschwert war. Dagegen war eine teilweise Klagabweisung dem Grunde nach insoweit nicht möglich (vgl. RGZ 97, 25/29; BGH IM Hr. 5 zu § 304 ZPO? Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. S. 237; Wieczorek ZPO § 304 B II b 1; C III a? a. A. RGZ 131, 343/346).
Mit dieser Maßgabe und der Kostenfolge des § 97 ZPO muß die Revision zurückgewiesen werden.
Dr. Pagendarm Dr. Weber	Dr.	Arndt
 Dr. Beyer Dr. Hußla
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