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BGH · III ZR 150/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 150/56

Rccutssutzt Bei auf dem Landschaftsschutz beruhenden Beschränkungen in der Verwendung von Grund-stücken handelt es sich grundsätzlich dann, wenn die bisherige Hutsung des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird, nicht um Enteignung,- sondern lediglich um die Konkretisierung der sozialen Gebundenheit des Eigentums, Aktenzeichens III ZR 150/56 Rechtsanwalt Br, gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Regierungspräsidenten von v/ürttemberg-Ho3ienzollern in Beklagten* Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profi- Br» Geiger sowie der Burr es rieht er Br. Pagendarm-. Die Sache wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. stiicks' In der Nähe dieses Grundstücks befindet sich - durch eine Straße getrennt - der Gemeindefriedhof mit der in den Jahren 1725/1726 erbauten Liebfrauenkapelle, die am 1, November 1928 durch Eintragung in das Verzeichnis der Baudenk-male des Kreises unter Denkmalschutz gestellt wurde. Auf das Gesuch des Ehemannes der Klägerin, die Errichtung eines Holzschuppens auf dem Grundstück baupolizeilich zu genehmigen, wurde vom Gemeinderat SMMBi zunächst die gutachtliche Anhörung des Land.esamtes für Denkmalpflege in TfBHHP beschlossen, gleichwohl aber vor Eingang des Gutachtens durch Beschluß vom 28, kai 1953 das Baugesuch genehmigt. Ob die Untersagung der Errichtung des Schuppens auch nach Art. 97 Abs 2 BauO gerechtfertigt sei, könne dahinstehen,. Zur Begründung hat sie geltend gemacht die Untersagung des geplanten Bauvorhabens stelle eine Enteignung dar, der zufolge das Grundstück einen Minder-wert mindestens in hohe der Klage summe habe, 821) - RÜG -für den Erlaß eii.er Landschafts Schutzverordnung zu dem »Schutze des Gebietes am östlichen Btadteingang der Stadt eint,oloitet und legte die Landschaftsschutzkarte entsprechend einer Bekanntmachung vom 27. Mai 1955 zur öffentlichen Einsicht auf.Die Klägerin und andere Eigen-tlimcr betroffener Grundstücke legten gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch ein., aer durch Erlaß des Re- gierungspräsidiums 2üdwurtt emb e rg-Hoh en z o11ern vom I2f September 1955 als unuegröndet abgewiesen wurde« im 8- Bezember 1955 erlief das Landratsamt mit Ermächtigung des Regie-riuigspräsidiums als höherer Hatnrschutzbehörde die "Verordnung zu dem Schutze des Landschaftsteiles bei der Frauenkapelle am östlichen Stadteingang von (LBcliVQ) mit folgendem Inhalt % Die Klägerin hat dazu vorgetragens .Aus dem Urteil des Verv.altungsgericlitshofs und aus der Entscheidung des Regie rungs Präsidiums vom i2o September 1955 sei zu entnehmen, daß aus reinen Uaturschutzgründen ein generelles Bauverbot auf diesen Gebiet liege, das allerdings auf $ 1 a BauO gestützt werde > Der Klageanspruch werde daher einmal darauf gestützt, daß das beklagte Land mit der Begründung aus Art. 1 a Abs, 2 BauO aus haturschutzgrlinden das Verbot auf unabsehbare Zeit aufrecht zu erhalten gedenke und sie, Klüger indemzufolge keinerlei Baugenehmigung zu gewärtigen habe. Len Zivilgerichten ist durch irt, 14 Abs, 3 GG nicht nur Cie EnvScheidung aber die Eöhe einer Enteignungsent-schäuigung zugewiesens sie sind darnach auch zuständig zur Entscheidung über Cie Vorfrage, ob der Tatbestand einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs gegeben ist (BGIiZ 268. XJo Las Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung damit begründet, daß die Versagung der Bauerl .i.übnis für Cie Klägerin keine Enteignung darstelle und daß aucli eie Dsndsclaftsschutzverordnung vom 8, Dezember '1955 das Eigentum der Klägerin nicht dergestalt belaste, daß eine Enteignung im Pinne des .Art. H GG vorliege. - nicht entschädigungspflichtige - Eigentumsbeschränkung handelt es sich dann, wenn ohne Verstoß gegen den Gleichhoitssata lediglich eine inhaltliche und soziale Begrenzung des Eigentums ausgesprochen wird, die ihrem Wesen nach allgemeiner Natur ist. 32 und LM Nr, 60 zu .Art, 14 GG dargelegt ist - nicht aus, daß eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Gruppen von Personen entsprechend den tatsächlich verschiedenen konkreten Verhältnissen und der vorliegenden besonderen Situation möglich wärej denn der Gleichheitssatz schützt gegen ungleiche Behandlung bei im wesentlichen gleicher tatsächlicher Lage (vgl. tionsgebuncenheit vernünftigerweise ergeben, unterschiedlich su behandeln Jedoch darf auch eine so zulässige allgemeine Eigentumsoeschränkung den V/esenskern des Eigentums nicht or4tasten (Art, 19 Abs. 2 GG)» migung erteilt hatte, kann die Klägerin einen (Enteignungs-) Entschädigungsanspruch nicht/ herleiten, und zwar selbst dann nicht, wenn man nicht die Meinung des Verwaltungsgerichts-liofs Bebenhausen teilt, daß diese Genehmigung nichtig gewesen sei. Jedenfalls stellte sich nach Erteilung der Genehmigung heraus, daß angesichts der ablehnenden Stellungnahme des Landesauts für Denkmalpflege gemäß Art. 105 BauO die Entscheidung über das Baugesuch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fiel, dieser hätte daher selbsc seine Entscheidung revidieren können und müssen, wozu er - da von der Genehmigung noch kein Gebrauch gemacht worden v.ar - durchaus in der nage war. 291)» Nach den vorstehenden Grundsätzen stellt auch die gemäß Art, 1 a Abs- 2 BauO mit "Rücksichten auf ein Orts- oder LandschaftsbildM begründete Versagung einer Bauerlaubnis für ein außerhalb des Ortsbauplanes gelegenes Grundstück eine Enteignung im Recht ssinne nicht dar -.Bas ergibt sich aus Erwägungen -die bereits den genannten Entscheidungen des Senats in BGI-iZ 23; 30 und um Nr, 60 zu Art« 14 GG zugrunde liegen-' Der Natur- und Landschaftsschutz ist seit langem gesetzlich und auch verfassungsrechtlich ausdrücklich anerkannt Urt.. Aus der naturgegebenen Lage eines Grundstücks in der Landschaft und innerhalb des Ortsbildes kann daher das Eigentum kraft oi^cr bcr.our.sren Pituation. dann wird damit nicht in einer als Enteignung zu charakterisierenden weise in das Eigentumsrecht und damit in die Verfügungsfreiheit dos Betroffenen eingegriffen« Bemzufolge liegt grundsätzlich eine Beeinträchtigung oder Verkürzung der Verfügungsfreiheit nicht eigentlich vor? wenn sich die Pflichtigkoit zur Pflicht verdichtet und damit dem Eigentümer für uie Zukunft eine bisher noch nicht verwirklichte daß es ihr an der erforderlichen Bestimmtheit des Bauverbots fehle- sind nicht begründet«, üs handelt sich bei den ’’Rücksichten auf ein Orts- oder Landschaftsbild” um einen unbestimmten Rechtsbegriff? Pie Klägerin macht weiter geltend* es müsse berücksichtigt worden- daß ihr nicht nur die damals geplante Errichtung eines Holzschuppens bestimmter .Art und Größe untersagt worden sei, daß sie vielmehr nach der Begründung der Versagung mit der Genehmigung für. irgendwelche gewerblichen Bauten nicht mehr zu rechnen habe« Damit wird jedoch nichts Entscheidendes vorgebracht6 Die Erlaubnis für den damals von ihr geplanten Bau ist der Klägerin unter-sagt -.veil seiner Errichtung "Rücksichten auf das Orts-und haudschafvsbild" entgegenstanden. liegt nach dem zuvor Gesagten keine Enteignung vor* soweit das nicht der Pall ist* ist ein gesetzlicher Grund zur Versagung der Bauerlaubnis nicht gegeben. Dezember 1955 danach Verbote einer Jie Landschaft verunstaltenden Veränderung der betroffenen Griuidstiicxe wirksam ausgesprochen hat* stellt die daraus sich ergebende Einschränkung der Verfligungs-befugnis der Klägerin nach den zuvor dargelegten Grundsätzen zu demindest hier, wo die bisherige - landwirtschaftliche oder kleingartnerisclie - Nutzung des Grundstücks der Klägerin nicht behindert und beeinträchtigt wird, eine Enteignung nicht dar. Vielmehr handelt es sich insoweit auch hierbei lediglich um eine Konkretisierung der dem Grundeigentum .vtu-ewohiionden sozialen Begrenzung, Pie Verordnung vom öa Dezember 1955 enthält jedoch möglicherv.’eise auch .Anordnungen* die durch die gesetzliche Ermilcht igung, die Landschaft verunstaltende Veränderungen zu verbieten, nicht gedeckt sind. Pas Bern- g fimgsgei’icht ist dem nicht weiter nachgegangen und meint., diese Frage könne offen bleiben, da die Verordnung insoweit, als sie etwa über die gesetzliche Ermächtigung hinaus eingreife., keine Wirksamkeit entfalten könne, was im Binzelfall im Verwaltungsrechtsweg festzustellen wäre tilt diesen Erwägungen wird das Berufungsgericht jedoch den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht voll gerechte Zwar ist es richtig, daß die in der Verordnung enthaltenen Verbote» soweit sie etwa durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt sind, der Hechtswirk-samkeit entbehren. Hier hat sich jedoch die Klägerin nachdem ihr Einspruch gegen die Eintragung ihres Grundstücks in eie Landschaftsschutzkarte ohne Erfolg geblieben war den Anordnungen der Verordnung gefügt und jegliche gewerbliche li'utzang des G-r und st Licks unterlassen. Pieser Sachverhalt ist rechtlich genau so zu beurteilen* v/ie wenn der Klägerin das* was die Verordnung verboten hat - mäm-lich praktisch schlechthin jegliche gewerbliche Nutzung des Grundstücks durch einen konkreten Verwaltungsakt oder einzelne Verwaltungsakte in wirksamer, aber doch rechtswidriger Weise untersagt worden wäre- Parin aber kann möglicherweise eine Enteignung liegen,, nämlich dann, wenn eine unter das Verbot fallende gewerbliche Nutzung denkbar ist; die ohne Verunstaltung des Landschaftsbildes durchgeführt werden kann.

GrundstückVerordnungBestimmungEnteignungGenehmigungKlägerinEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

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tftir das Nachschlagewerk?
HI c3it für die Amtliche Sammlung!	.	j
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• \ Gesetzt Lürtt, Bauordnung vom 28., Juli 1910/ 15. Bezember
1933 § 1 b.% GrundG .Art.. 14„	5
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Rechtssatz? Die gemäß § 1 a Abs 2 Wtlrtt. Bauö aus ’'Rück-	■]
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begründete Versagung einer Bauerlaubnis stellt in der Regel eind Enteignung nicht dar.	i!
2) Gesetze Reichsnaturscliutsgesetz vom 26. Juni 1933	3-	15?
GrundG Art. 14,	>■
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Rccutssutzt Bei auf dem Landschaftsschutz beruhenden Beschränkungen in der Verwendung von Grund-stücken handelt es sich grundsätzlich dann, wenn die bisherige Hutsung des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird, nicht um Enteignung,- sondern lediglich um die Konkretisierung der sozialen Gebundenheit des Eigentums,
 Aktenzeichens III ZR 150/56
- Urto des BGH v; 5. Dezember 1957 OLG »Stuttgart
LG Ravensburg
 Verlandet
sin 9. Des ember IS 57 Jo cla i.- Just.Ang, als Ur3i.undsbeamter der Ge s c hilft s st eile
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Holzhändlersehefrau Franziska W geh,	in
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br,
 gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Regierungspräsidenten von v/ürttemberg-Ho3ienzollern in
 Beklagten* Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profi- Br» Geiger sowie der Burr es rieht er Br. Pagendarm-. Dr, Weber,
 Br- Kreit und Br. Hußla
 für Recht erkannt?
huf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 1ä Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1956 aufgehoben.
Die Sache wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tat be st auch
 Tie Klägerin ist seit Anfang 1953 Eigentümerin eines am östlichen Stadtrand von S^HIHI gelegenen.- vom Ortsbauplan
 der Gemeinde nicht mit erfaßten etwa 10 000 qm großen Grund-
\
stiicks' In der Nähe dieses Grundstücks befindet sich - durch eine Straße getrennt - der Gemeindefriedhof mit der in den Jahren 1725/1726 erbauten Liebfrauenkapelle, die am 1, November 1928 durch Eintragung in das Verzeichnis der Baudenk-male des Kreises	unter	Denkmalschutz	gestellt	wurde.
An der zwischen dem Friedhof und dem Grundstück der Klägerin verlaufenden.	Straße	steht	eine Lindenreihe.. Diese
 Linden sind im Naturdenkmalbuch des Kreises SdHHBi eingetragen;
Auf das Gesuch des Ehemannes der Klägerin, die Errichtung eines Holzschuppens auf dem Grundstück baupolizeilich zu genehmigen, wurde vom Gemeinderat SMMBi zunächst die gutachtliche Anhörung des Land.esamtes für Denkmalpflege in TfBHHP beschlossen, gleichwohl aber vor Eingang des Gutachtens durch Beschluß vom 28, kai 1953 das Baugesuch genehmigt. Das Landrat samt - dem auf Y/iüerspruch des ICre isbe auf t ragten für Naturschutz und Landschaftspflege und des Ortsbeauftragten für Denkmalpflege in	hie
 Vorgänge mit der inzwischen eingegangenen ablehnenden Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege ^orgeleßüi, worden waren - lehnte jedoch am 19« Juni 1953 das Baugesuch mit der Begründung ab, daß die Errichtung der" Holz-lagerhalle gegen Art* 1 a Abs*2, Art* 97 Abs.- 2 der Kürtt* Bauordnung vojr 28- Juli 1910/ 15* Dezember 1933 (Reg.Bl' 1910, 533 und 1933? 443) - BauO - verstoße und daher nicht zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Eegierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern abgelehnt (Bescheid «om 29* April 1954)* Die gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde wurde vom Verwal-tungsgericjitshof Bebenhausen durch Urteil vom 10, Dezember 1954 als unbegründet abgewiesen* In den Gründen dieses Urteils ist ausgefülirt * Zufolge der ablehnenden Stellungnahme
 des Lande samt es lar Denkmalpflege sei gemäß Art. 105 *bs. 1 (gemeint ist offenbar ibs. 2) .BauO nicht die Gerneindebeiiörde * sondern das Landratsanrt zui'* Entscheidung über das B&ugesuch zuständig gewesen. Die Sauge-nehmigung des Gemeinderates sei daher angesichts dessen sachlicher Unzuständigkeit nichtig- Die geplante Errichtung des Schuppens sei nach Art, 1 a Abs. 2 BauO unzulässig. weil der Errichtung Rücksichten auf das Orts-und Landscl aftsbild entgegenstunden. Ob die Untersagung der Errichtung des Schuppens auch nach Art. 97 Abs 2 BauO gerechtfertigt sei, könne dahinstehen,.
Eünraehr erhob die Klägerin die vorliegende Klage, mit der sie vom beklagten Land Zahlung von 6.300 DM nebst Zinsen verlangt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht die Untersagung des geplanten Bauvorhabens stelle eine Enteignung dar, der zufolge das Grundstück einen Minder-wert mindestens in hohe der Klage summe habe,
üTli Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin ihren Klageansprucli auch auf folgenden »Sachverhalt gestützt?, Das Landratsamt »SdHHfc als untere Haturschutzbehörde hatte ein Verfahren nach § 13 der Durchführungsverordnung vom 31» Oktober 1355 (RGBl fc\ 1275) zu dem Reichsna-turschutzgesets vom 26, Juni 1935 (RGBl /?. 821) - RÜG -für den Erlaß eii.er Landschafts Schutzverordnung zu dem »Schutze des Gebietes am östlichen Btadteingang der Stadt
 eint,oloitet und legte die Landschaftsschutzkarte entsprechend einer Bekanntmachung vom 27. Mai 1955 zur öffentlichen Einsicht auf. Die Klägerin und andere Eigen-tlimcr betroffener Grundstücke legten gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch ein., aer durch Erlaß des Re-
 
%
gierungspräsidiums 2üdwurtt emb e rg-Hoh en z o11ern vom I2f September 1955 als unuegröndet abgewiesen wurde« im 8- Bezember 1955 erlief das Landratsamt mit Ermächtigung des Regie-riuigspräsidiums als höherer Hatnrschutzbehörde die "Verordnung zu dem Schutze des Landschaftsteiles bei der Frauenkapelle am östlichen Stadteingang von	(LBcliVQ) mit
 folgendem Inhalt %
»§ 1 Der in der Landschaftsschutzkarte bei der unteren
 hatr.rschutzbehörde in SpHpL mit roter Farbe eingetragene und in einem besonderen Verzeichnis unter Rr 36 aufgeführte Landschaftsteil auf Llarkung
 wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung der Landscliaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellte.
§ 2 10 Es ist verboten« innerhalb des in der Landschaft sschutzkarte durch rote Umrandung kenntlich gemachten Gebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das ijand sc haftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
2n) Unter das Verbot fallen insbesondere?
a)	die .Anlage von Bauwerken aller Art. auch von sol-' sheii, die keiner baupolizeilichen Genehmigung
c.. •bdüliioh'5'Y
b)	das lagern und 2eiten$
e; das Ablagern von Gegenständen und Materialien5
d) das Anbringen von Tafeln? Inschriiten u.dgl, . soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen?
q) der Bau von BrautLeitungen^
f) die Anlage von Kies-* Band- und Lehmgruben?
to) die Beseitigung ouer Beschädigung,;/- der innerhalb des 0eschützten Landschaftsteiles vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze außerhalb des geschlossenen baldes.
3.) Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der zuständigen Ivaturschutzbehörde zu beseitigen* sofern es sich nicht um behördlich genehmigte inlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist*
§ 3 Unberührt bleiben die wirtschaftliche Kutzung
 oder pflegerische Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
§ 4 Ausnahmen von den Vorschriften in § 2 können in besonderen Pallen zugelassen werden. Gartenzäune dürfen nur auf Widerruf erstellt werden
5 5 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt. v/i-rd nach den §§ 21 und 22 des Reichs-naturschutzgeserzes und dem § 16 der Burchführungs verordnung be straft ,
§ 6 Biese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Krafto»
Die Klägerin hat dazu vorgetragens .Aus dem Urteil des Verv.altungsgericlitshofs und aus der Entscheidung des Regie rungs Präsidiums vom i2o September 1955 sei zu entnehmen, daß aus reinen Uaturschutzgründen ein generelles Bauverbot auf diesen Gebiet liege, das allerdings auf $ 1 a BauO gestützt werde > Der Klageanspruch werde daher einmal darauf gestützt, daß das beklagte Land mit der Begründung aus Art. 1 a Abs, 2 BauO aus haturschutzgrlinden das Verbot auf unabsehbare Zeit aufrecht zu erhalten gedenke und sie, Klüger indemzufolge keinerlei Baugenehmigung zu gewärtigen habe. Zum anderen werde der Xlagean-spruch ^uf die durch die Landschaftsschutzverordnung geschaffene und Liber die rein baurechtliche Beschränkung noch hinansgehende Behinderung in der Verfügung über ihr Eigentum begründet.
Bas Landgericht hat durch Zwischenurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Begründung., daß zwar nicht die Versagung der beantragten Baugenehmigung, wohl aber die durch die Landschaftsschutz Verordnung vom 8. Dezember 1955 verfügte Beschränkung der Klägerin in der Benutzung ihres Grundstücks einen enteig-
nungsgleiclien Eingriff darstelle, der das beklagte Land zur Leistung einer Entschädigung verpflichte.
Las Gberlandesgericht hit mf die Berufung des beklagten Landes hin die Klage abgewiesen„
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung aes landgerichtlichen Urteils, während das beklagte hand um Zurückweisung -der Revision bittet.
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 Lie Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivil-Gerichten über Cie die Parteien in den Tatsacheninstanzen gestritten haben, .ist von den Yordergerichten mit Recht bejaht worden. Len Zivilgerichten ist durch irt, 14 Abs, 3 GG nicht nur Cie EnvScheidung aber die Eöhe einer Enteignungsent-schäuigung zugewiesens sie sind darnach auch zuständig zur Entscheidung über Cie Vorfrage, ob der Tatbestand einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs gegeben ist (BGIiZ 268. 270 mit weiteren Nachweisen). Ler Bestimmung des .Art. 67 der Bado-Württ. Verfassung kommt gegenüber d.er grundgesetzlichen Bestimmung insoweit maßgebliche Bedeutung nicht zu.
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 Las Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung damit begründet, daß die Versagung der Bauerl .i.übnis für Cie Klägerin keine Enteignung darstelle und
 
daß aucli eie Dsndsclaftsschutzverordnung vom 8, Dezember '1955 das Eigentum der Klägerin nicht dergestalt belaste, daß eine Enteignung im Pinne des .Art. H GG vorliege.
Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind 4"'- \/e> f ,entj:i;'heii uiibe.grli.ndet ■
Nach der auf dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen in jßCrliS 6, 270 ff beruhenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (tu a, 3GHZ 15? 268 und 23:, 50) liegt in einem hoheitlichen Eingriff dann eine - entschädigungspflichtige - Enteignung wenn er im Interesse der -Allgemeinheit dem betroffenen Einzelnen oder einzelnen Gruppen ein besonderes; anderen nicht zugemutefces Opfer abverlangt, wobei es gleichgültig ist, ob der Eingriff durch Verwaltungsakt oder Gesetz erfolgt, Eicht uin Enteignung5 sondern lediglich um eine
-	nicht entschädigungspflichtige - Eigentumsbeschränkung handelt es sich dann, wenn ohne Verstoß gegen den Gleichhoitssata lediglich eine inhaltliche und soziale Begrenzung des Eigentums ausgesprochen wird, die ihrem Wesen nach allgemeiner Natur ist. Das schließt jedoch
-	wie im einzelnen bereits in BGHZ 23?. 32 und LM Nr, 60 zu .Art, 14 GG dargelegt ist - nicht aus, daß eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Gruppen von Personen entsprechend den tatsächlich verschiedenen konkreten Verhältnissen und der vorliegenden besonderen Situation möglich wärej denn der Gleichheitssatz schützt gegen ungleiche Behandlung bei im wesentlichen gleicher tatsächlicher Lage (vgl. auch BVGE 3? 58, 135^ BGHZ 13: 265; 312). Deshalb sindder Gesetzgeber und die Verwaltungsbehörden nicht gehindert, verschiedene Personen-^ruppen aus sachlichen Gründen, die sich aus der jeweiligen verschiedenen tatsächlichen Lage, aus der £itua-
8
tionsgebuncenheit vernünftigerweise ergeben, unterschiedlich su behandeln Jedoch darf auch eine so zulässige allgemeine Eigentumsoeschränkung den V/esenskern des Eigentums nicht or4tasten (Art, 19 Abs. 2 GG)»
paraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendess
1 -) Versagung der Baugenehmigungg
 Paraus, daß der Gemeinderat	zunächst	die	Baugeneh-
migung erteilt hatte, kann die Klägerin einen (Enteignungs-) Entschädigungsanspruch nicht/ herleiten, und zwar selbst dann nicht, wenn man nicht die Meinung des Verwaltungsgerichts-liofs Bebenhausen teilt, daß diese Genehmigung nichtig gewesen sei. Jedenfalls stellte sich nach Erteilung der Genehmigung heraus, daß angesichts der ablehnenden Stellungnahme des Landesauts für Denkmalpflege gemäß Art. 105 BauO die Entscheidung über das Baugesuch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fiel, dieser hätte daher selbsc seine Entscheidung revidieren können und müssen, wozu er - da von der Genehmigung noch kein Gebrauch gemacht worden v.ar - durchaus in der nage war. Bei dieser Fallgestaltung liegt darin, daß das zunächst genehmigte Baugesuch später abgelehnt vmrde, keine Enteignung.
Pie Baufreiheit, d. i. die Möglichkeit, ein Grundstück auch a3.s Bauland nutzen zu können, bestellt nur im Rahmen und in den Grenzen der Bestimmungen des materiellen Bau-rechts. -^ie '#'orscliriften des materiellen Baureciits, insbesondere iie allgemeinen Baubeschränkungen, stellen danach grundsätzlich mangels eines Sonderopfers des Grundstückseigentümers keine Enteignung, sondern lediglich - nicht entsebädigungspflichtige - Eigentumsbeschränkungen dar,
 
inciem sie die Grenzen der Bebaubarkeit und damit die Grenzen dos Eigentums bestimmen (BG1IZ 19? 1 ■
insoweit
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Urt: des »Senats vom 25» Juni 1957 - ill ZR 24/56 -	5;
BVerwG in BVßl 1955? 291)» Nach den vorstehenden Grundsätzen stellt auch die gemäß Art, 1 a Abs- 2 BauO mit "Rücksichten auf ein Orts- oder LandschaftsbildM begründete Versagung einer Bauerlaubnis für ein außerhalb des Ortsbauplanes gelegenes Grundstück eine Enteignung im
 Recht ssinne nicht dar -. Bas ergibt sich aus Erwägungen -die bereits den genannten Entscheidungen des Senats in BGI-iZ 23; 30 und um Nr, 60 zu Art« 14 GG zugrunde liegen-' Der Natur- und Landschaftsschutz ist seit langem gesetzlich und auch verfassungsrechtlich ausdrücklich anerkannt Urt.. 150 \veimVerf| auch Art, 75 Hr„ 3 GG). Aus der naturgegebenen Lage eines Grundstücks in der Landschaft und innerhalb des Ortsbildes kann daher das Eigentum kraft oi^cr bcr.our.sren Pituation. mithin lfseiner Natur nach" mit einer begrenzten Pflichtigkeit verbunden (“belastet”) sei:.i die -sich nach der näheren Bestimmung des Gesetzes zu einer Pflicht in Rechtssinne verdichten kann, Biese Pflichtig!:« it geht dahin? eine oder einzelne bestimmte unter den zahlreichen denkbaren? aus dem Eigentumsrecht fließenden Nutzungsbefügnisse im Interesse des Naturoder Landschaftsschutzes zu unterlassen» Tritt ein solcher Pall - nämlich die "Verdichtung der Pflichtigkeit zu einer Pflicht? die Nutzung eines Grundstücks in bestimmter Richtung zu unterlassen - ein? dann wird damit nicht in einer als Enteignung zu charakterisierenden weise in das Eigentumsrecht und damit in die Verfügungsfreiheit dos Betroffenen eingegriffen« Bemzufolge liegt grundsätzlich eine Beeinträchtigung oder Verkürzung der Verfügungsfreiheit nicht eigentlich vor? wenn sich die Pflichtigkoit zur Pflicht verdichtet und damit dem Eigentümer für uie Zukunft eine bisher noch nicht verwirklichte
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- 10 ~
Ve r vvendun^ 3 art * die mit jener £ it uat ion sgeb underlie i 0 bei Vernunft iger Betrachtungsweise nicht vereinbar ist, untersagt wird«, l'emnach kann auch hier? wenn der beabsichtigten Bebauung des Griuidstücks der Klägerin angesichts seiner besonderen Lage Rücksichten auf das Ortsund Laiidsc aftsbild entgegenstonden? in der-Versagung der Baucrlaubnis lediglich eine konkrete Auswirkung der Sosialgebunüeniieit des Eigentums gesehen werden«. Bedenken gegen die Gültigkeit der hier in Rede stehenden Be-stiruturig des § 1 a Abs, 2 BauO in der Richtung? daß es ihr an der erforderlichen Bestimmtheit des Bauverbots fehle- sind nicht begründet«, üs handelt sich bei den ’’Rücksichten auf ein Orts- oder Landschaftsbild” um einen unbestimmten Rechtsbegriff? der sich mit dem der Verunstaltung des -üandschaftsbildes im Sinne der §§ 5 Satz 2? 19 Abs, 2 ERG sachlich im wesentlichen deckt und der den sachlichen Umfang des Bauverbots ausreichend deutlich bestimmt.-
Wenn die Revision geltend macht? daß von der Kläger!1'' ein MSoiiäero2-<ier” verlangt werde? da die Wirkung - und nur auf diese komme es an - der in Rede stehenden Bestimmung für die Grundstückseigentümer eine verschiedene sei und rieht alle außerhalb des Ortsbebauungsplanes liegenden Grundstücke davon in gleicher Weise betroffen würden -so i^t der eutgegensuhältens Die von der Revision auf gezeigte ‘’Ungleichheitu ist nicht eine solche im Rechtssinne. Die unterschiedliche Bindung und Beschränkung der Bigentit-ner liegt in der verschiedenen Lage ihrer Grundstückein ihrer verschiedenen konkreten ’’Situation" begründet? die es bewirkt, daß mit einigen Grundstücken kraft ihrer besonderen Lage eine rflichtigkeit der hiei erörterten Art

verbunden 1st eie sicir zu einer Pflicht verdichten kann* mit anderen nicht» hie wirklich im Blick auf den GleichLeitssatz vergleichbaren Eigentümer - nämlich „ ie Eigentümer solcher Grundstückef deren Bebauung wegen ihrer besonderen Lage "Rücksichten auf das Ortsund Landschaftsbild" entgegenstehen - werden in gleicher i/oi&e betroffen (vgl’» im übrigen BGHZ 23, 33/34)®
Pie Klägerin macht weiter geltend* es müsse berücksichtigt worden- daß ihr nicht nur die damals geplante Errichtung eines Holzschuppens bestimmter .Art und Größe untersagt worden sei, daß sie vielmehr nach der Begründung der Versagung mit der Genehmigung für. irgendwelche gewerblichen Bauten nicht mehr zu rechnen habe« Damit wird jedoch nichts Entscheidendes vorgebracht6 Die Erlaubnis für den damals von ihr geplanten Bau ist der Klägerin unter-sagt -.veil seiner Errichtung "Rücksichten auf das Orts-und haudschafvsbild" entgegenstanden. Es mag sein, daß nach der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts-hofes auch .Anträge auf Genehmigung sonstiger gewerblicher Bauten d:.r Klägerin nicht erfolgversprechend erscheinen können« Darin tritt aber keine "Enteignung" zutage« Es darf der Klägerin nach der hier interessierenden Gesetzesvorschrift nur die Genehmigung für solche Bauvorhaben ver-
sagt werden7 deren Durchführung "Rücksichten auf das Orts-und Landschaftsbild" entgegenstehen. Soweit das der Pall ist. liegt nach dem zuvor Gesagten keine Enteignung vor* soweit das nicht der Pall ist* ist ein gesetzlicher Grund zur Versagung der Bauerlaubnis nicht gegeben. Etwas anderes kann auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes herausgelesen werden»
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2 -)	scliaxtsschutzve¥9£a~§-„ .IP®zuember_ J 955 -
Diese Verordnung ist "auf Grund der §§ 5 und 19 .des Heiehs-naturscbatzgesetzos vom 26, Juni 1935 (RGBl I £	821)	in
 der Fassung des 3= iinderungs&esetzes vom 20, Januar 1938 (RGBl I *v '56) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31 * Oktober 1935 (RGBl I 8, 1275) in der Passung der Ergünzungsveroränung vom 16. September 1938 (RGBl I &o 1184) mit Ermächtigung des Regierungspräsidiums Süd’.vürtteiiiberg-Hohensollern als höherer IT atu r-schutsbehörde” erlassen worden. Gegen die V/eitergeltung des Reiclisnaturschutzgesetses sind begründete Bedenken nicht zu erheben. Hiervon ist der Senat auch bei seiner • bei Li! unter hr, 60 zu irtr 14 GG abgedruckten Entscheidung ausgegangen (vgl. im übrigen BVerwG in BÜV 1955, 1S6/187 und 1956, 576), Ruch können die Bestimmungen der §§ 5 und 19 BHG ebensowenig wie die des § 1 a Abs. 2 BauO wegen mangelnder Bestimmtheit des Umfanges der erteilten Ermächtigungen als unwirksam angesehen werden, da sie Zweck und Inhalt der zu erlassenden .Anordnungen hinreichend deutlich erkennen lassen. Der Senat schließt sich insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht in BVB1 1955* 633 vertretenen Auffassung an.
Soweit die Verordnung vom 8. Dezember 1955 danach Verbote einer Jie Landschaft verunstaltenden Veränderung der betroffenen Griuidstiicxe wirksam ausgesprochen hat* stellt die daraus sich ergebende Einschränkung der Verfligungs-befugnis der Klägerin nach den zuvor dargelegten Grundsätzen zu demindest hier, wo die bisherige - landwirtschaftliche oder kleingartnerisclie - Nutzung des Grundstücks der Klägerin nicht behindert und beeinträchtigt wird, eine Enteignung nicht dar. Vielmehr handelt es sich insoweit auch hierbei lediglich um eine Konkretisierung der dem
 Grundeigentum .vtu-ewohiionden sozialen Begrenzung,
 Pie Verordnung vom öa Dezember 1955 enthält jedoch möglicherv.’eise auch .Anordnungen* die durch die gesetzliche Ermilcht igung, die Landschaft verunstaltende Veränderungen zu verbieten, nicht gedeckt sind. Pas Bern- g fimgsgei’icht ist dem nicht weiter nachgegangen und meint., diese Frage könne offen bleiben, da die Verordnung insoweit, als sie etwa über die gesetzliche Ermächtigung hinaus eingreife., keine Wirksamkeit entfalten könne, was im Binzelfall im Verwaltungsrechtsweg festzustellen wäre tilt diesen Erwägungen wird das Berufungsgericht jedoch den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht voll gerechte Zwar ist es richtig, daß die in der Verordnung enthaltenen Verbote» soweit sie etwa durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt sind, der Hechtswirk-samkeit entbehren. Hier hat sich jedoch die Klägerin nachdem ihr Einspruch gegen die Eintragung ihres Grundstücks in eie Landschaftsschutzkarte ohne Erfolg geblieben war den Anordnungen der Verordnung gefügt und jegliche gewerbliche li'utzang des G-r und st Licks unterlassen. Pieser Sachverhalt ist rechtlich genau so zu beurteilen* v/ie wenn der Klägerin das* was die Verordnung verboten hat - mäm-lich praktisch schlechthin jegliche gewerbliche Nutzung des Grundstücks durch einen konkreten Verwaltungsakt oder einzelne Verwaltungsakte in wirksamer, aber doch rechtswidriger Weise untersagt worden wäre- Parin aber kann möglicherweise eine Enteignung liegen,, nämlich dann, wenn eine unter das Verbot fallende gewerbliche Nutzung denkbar ist; die ohne Verunstaltung des Landschaftsbildes durchgeführt werden kann. Ob derartiges hier zutrifft muß noch geklärt werden* Sollte die zuständige Behörde gegebenenfalls später die bisher ausgespi*oebenen Verbote auf den im Nahmen der gesetzlichen Ermächtigung zulässi-
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gen Umfang laeschränken» so wäre die Klägerin jedenfalls zeitweise in ihren Eigentum beschränkt v.orden, und es müßte ihr dann iür diese zeitweise Beeinträchtigung eine lint Schädigung gezahlt werden..
Die Enteignung sent Schädigung, die danach möglicherweise von der Klägerin verlangt werden kann, ist von dem beklagt0*1 hand zu leisten. Iler Natur- und Landschaftsschutz ist eine staatliche .Aufgabe; die den allgemeinen und nicht etwa örtlichen und gemeindlichen Interessen dient, so daß auch ^hiteignungs maß nahmen, die im Halmen des Natur- und Landschaftsschutzes von staatlichen Stellen getroffen werden, eine hntscliäcligungspflicht des Staates auslösen.
hach alledem mußte das angefochtene Urteil•aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung di dis Yorinstarz surückverwiesen werden, Dieser war auch die h-Vitsc. eidung aber die Kosten der Revisionen überlassen-
Ur- de r.ger 2)r. Tagendem	Dr. Weber
 Dr- Kreft	Ir.	Hußla