gegen die Stadtgemeinde Frechen, vertreten durch den Rat der fetadt Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- ! Tatbestands Die Ehefrau des Klägers stürzte am Nachmittag des 6 Oktober 1951 auf dem Bürgersteig der Hauptstraße der beklagten Stadtgemeinde und verletzte sich hierbei. Der Kläger führt den Sturz darauf zurück, daß seine Ehefrau über einen das Pflaster des Bürgersteigs überragenden Kanaldeckel gestolpert sei«, und verlangt von der Beklagten Ersatz für die Schäden, die ihn und seiner während des Rechtsstreits verstorbenen, von ihm allein beerbten Ehefrau durch den Unfall entstanden sein sollen6 Das Oberlandesgericht, dessen erstes klagabweisendes Berufungsurteil von dem jetzt erkennenden Senat mit Urteil vom 20« September 1954 - III ZR 261/53 - aufgehoben worden war. hat auf Grund der erneuten Verhandlung die Klage wiederum abgewiesen Es hält es zwar nunmehr im Gegensatz zu seiner früheren Entscheidung für erwiesen, daß die Verunglückte über den Kanaldeckel zu Fall gekommen sei^ es> nimmt aber an, die Beklagte habe mit der Belas-sung des Kanaldeckels, der höchstens 1,2 cm über das umgebende Pflaster herausgeragt habe, die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft, jedenfalls nicht in einem Ausmaß verletzt, daß*sie angesichts des überwiegenden eigenen Verschuldens der Verunglückten haftbar gemacht werden könne. Gegen diese Annahme wendet sich die Revision, mit der der Kläger sein Klagebegehren mit dem Antrag weiterverfolgt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld von mindestens 2 000 DM ? Gegen die Würdigung, die das Berufungsgericht der/' Aussage der Zeugin KfHBBI dahin hat angedeihen lassen, daß die Zeugin vermutlich schon im Jahre 1946 oder früher über eine bei einem früheren Kanaldeckel ausgebrochene EeZ*e, keinesfalls aber über eine Erhöhung des Beckeis gestürzt seis vermag die Revision eine mit Gründen versehene Rüge nioht zu erheben«, Y/enn die Revision meint, es komme nicht darauf an, ob jemand über einen Kanaldeckel, sondern darauf, ob er infolge des Kanaldeckels gestiert; sei, so ist das im Grunde nicht mehr als ein Spiel mit Worten, Ber Gesichtspunkt, daß der betreffende Kanaldeckel nicht nur den Sturz der Ehefrau des Klägers, sondern auch, den anderer Fußgänger herbeigeführt habe und infolgedessen ein mit der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht zu vereinbarender Zustand Vorgelegen habe, kann demnach nicht zugunsten der Klage, verwertet werden» Für diese dem Kläger ungünstige Fallgestaltung hat der Senat in seinem früheren Urteil im Hinblick auf die im ersten Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ausgeführt % Ber Rahmen des Kanaldeckels, der etwa 1 cm über das Pflaster herausgestanden habe, bedeute als ein über seine Umgebung senkrecht empörstehendes hartes und kantiges Hindernis für • den Fußgänger eine gesteigerte Gefahr des Stürzens und könne mit Rücksicht darauf, daß der Deckel selbst in dem Rahmen geschwankt und daß sich vor dem Kanaldeckel eine gegenüber den anderen Stellen des. Bei der Würdigung, inwieweit dieser Zustand verkehrswidrig war, kann seitens des Senats nun nicht zugunsten des beweispflichtigen Klägers und zu Ungunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Erhöhung, was das Berufungsgericht nur als eine und zwar ungünstigste Möglichkeit annimmt, wirklich 1,2 cm betragen habe; vielmehr muß, weil eine sichere Feststellung für einen solchen Höhenunterschied nicht getroffen ist, davon ausgegangen werden, daß die Erhöhung unter 1,2 cm geblieben ist« Die Frage, ob nun eine solche geringfügige Erhöhung dann, wenn keine besonderen Gefahrenmomente hinzutreten, eine Vernachlässigung der die Beklagte treffenden Obliegenheiten darstellt, ist im früheren Senatsurteil nicht entschieden. und keine Unebenheit aufweist* So weitgehende Anforderungen sind dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht zu demutbar* Zwar ist ein senkrecht und scharfkantig herausrägender Kanaldeckel geeignet, den Fußgänger in die Gefahr des Stürzens zu bringen; die Gefahr ist aber geringfügig und muß vom Fußgänger ebenso wie andere kleine Mängel im Pflaster hingenommen und kann von ihm durch eine entsprechende Gehweise ausgeglichen werden, wenn das Herausragen nicht 12 mm erreicht, Pas hat, wie gesagt, auch für eine verkehrsreiche Hauptstraße zu gelten, so daß es unschädlich ist, daß das Berufungsgericht, nachdem es nunmehr die Beschaffenheit des Bürgersteigs an der Unfallstelle näher festgestellt hat, sich nicht im einzelnen darüber ausgelassen hat, welche Verkehrsbedeutung und welches - städtisches oder ländliches-Gepräge die Straße an der Unfallstelle hatte* Nach alledem ist nicht dargetan, daß die Beklagte im gegebenen Fall ihrer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf ihren Straßen nicht nacbgekommen ist* Pie Revision ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriicksuweisen; ohne daß entschieden zu werden braucht, ob die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Haftung der Beklagten verneint, den Angriffen der Revision standzulialten vermögen«
2386 06S Verkündet laut Protokoll am 18. März 1957 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Briketthändlers Heinrich Bch^P in R< Klägers,. Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof. Pr. itr , gegen die Stadtgemeinde Frechen, vertreten durch den Rat der fetadt Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- ! liehe Verhandlung vom 18. März 1957 unter Mitwirkung des Senats- I Präsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br, Weber, 1 Ir, Kreft, Br, Beyer und Br, Hußla ; für Recht erkanntg Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28c April 1955 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Ehefrau des Klägers stürzte am Nachmittag des 6 Oktober 1951 auf dem Bürgersteig der Hauptstraße der beklagten Stadtgemeinde und verletzte sich hierbei. Der Kläger führt den Sturz darauf zurück, daß seine Ehefrau über einen das Pflaster des Bürgersteigs überragenden Kanaldeckel gestolpert sei«, und verlangt von der Beklagten Ersatz für die Schäden, die ihn und seiner während des Rechtsstreits verstorbenen, von ihm allein beerbten Ehefrau durch den Unfall entstanden sein sollen6 Das Oberlandesgericht, dessen erstes klagabweisendes Berufungsurteil von dem jetzt erkennenden Senat mit Urteil vom 20« September 1954 - III ZR 261/53 - aufgehoben worden war. hat auf Grund der erneuten Verhandlung die Klage wiederum abgewiesen Es hält es zwar nunmehr im Gegensatz zu seiner früheren Entscheidung für erwiesen, daß die Verunglückte über den Kanaldeckel zu Fall gekommen sei^ es> nimmt aber an, die Beklagte habe mit der Belas-sung des Kanaldeckels, der höchstens 1,2 cm über das umgebende Pflaster herausgeragt habe, die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft, jedenfalls nicht in einem Ausmaß verletzt, daß*sie angesichts des überwiegenden eigenen Verschuldens der Verunglückten haftbar gemacht werden könne. Gegen diese Annahme wendet sich die Revision, mit der der Kläger sein Klagebegehren mit dem Antrag weiterverfolgt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld von mindestens 2 000 DM ? ferner 7 978,70 DM als Ersatz für ärztliche Behandlung, weitere Heil- und Pflegekosten so*\'V*';&Pls Ersatz % ' ' len, die durch die Notwendigkeit entstanden seien, die V/äsche • außer Haus zu geben und seine Tochter als Hilfe im Haushalt zu verwenden. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe s Der Senat hat in seinem Urteil vom 20, September 1954 ausgeführt, die an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu stellenden Anforderungen seien nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles, insbesondere der Größe der Gemeinde, der Ver- ßfür Unkosten auszuzah kehrsbedeutung des Weges, zu bemessen und seien im vorliegenden Falle dann schwerlich von der Beklagten erfüllt, wenn, wie der Kläger behaupte, über den betreffenden Kanaldeckel häufig Fußgänger zu Fall gekommen seien. Biese Behauptung hält das Berufungsgericht auf Grund seiner ergänzend vorgenommenen Beweisaufnahme nicht für bewiesen. Gegen die Beweiswürdigung erhebt die Revision vergeblich Rügen, Aus der Aussage der Zeugin Begen kann die Revision nichts zu ihren Gunsten herleiten. Bie Revision scheitert hier an der vom Berufungsgericht angesteilten Erwägung, die Zeugin Bfl^ möge zwar subjektiv von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt sein, ihre Barstellung erscheine aber ob jektiv. nicht zuverlässig, Biese vom Senat nicht nachprüfbare, im Rahmen der tatrichterii-chen BeweisWürdigung liegende Erwägung rechtfertigt es, daß das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin eine Beweiskraft abgesprochen hat. Gegen die Würdigung, die das Berufungsgericht der/' Aussage der Zeugin KfHBBI dahin hat angedeihen lassen, daß die Zeugin vermutlich schon im Jahre 1946 oder früher über eine bei einem früheren Kanaldeckel ausgebrochene EeZ*e, keinesfalls aber über eine Erhöhung des Beckeis gestürzt seis vermag die Revision eine mit Gründen versehene Rüge nioht zu erheben«, Y/enn die Revision meint, es komme nicht darauf an, ob jemand über einen Kanaldeckel, sondern darauf, ob er infolge des Kanaldeckels gestiert; sei, so ist das im Grunde nicht mehr als ein Spiel mit Worten, Ber Gesichtspunkt, daß der betreffende Kanaldeckel nicht nur den Sturz der Ehefrau des Klägers, sondern auch, den anderer Fußgänger herbeigeführt habe und infolgedessen ein mit der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht zu vereinbarender Zustand Vorgelegen habe, kann demnach nicht zugunsten der Klage, verwertet werden» Für diese dem Kläger ungünstige Fallgestaltung hat der Senat in seinem früheren Urteil im Hinblick auf die im ersten Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ausgeführt % Ber Rahmen des Kanaldeckels, der etwa 1 cm über das Pflaster herausgestanden habe, bedeute als ein über seine Umgebung senkrecht empörstehendes hartes und kantiges Hindernis für • den Fußgänger eine gesteigerte Gefahr des Stürzens und könne mit Rücksicht darauf, daß der Deckel selbst in dem Rahmen geschwankt und daß sich vor dem Kanaldeckel eine gegenüber den anderen Stellen des. Bürgersteigs vertiefte Einfahrt befunden habe, für den Fußgänger noch schwerer zu nehmen gewesen sein* Das Berufungsgericht hat nunmehr über die Unfallsteile und die Beschaffenheit des Kanaldeckels folgendes festge3tellts Der Kanaldeckel habe in der Gehrichtung der Verunglückten höchstens 1,2 cm Uber das Pflaster - nicht etwa über seinen Rahmen, der seinerseits wieder über seine Umgebung herausgeragt habes vgl Zeugenaussage auf S 9 und 15 des 3erufungsurteils - her- . ausgeragt, er habe nicht im Rahmen geschwankt:, die erwähnte Vertiefung im Bürgersteig sei ganz sanft abgefallen und habe für den Fußgänger keine Beschwernis bedeutet. Für die rechtliche Beurteilung, ist also allein in Betracht zu ziehen, daß der betreffende Kanaldeckel ohne Hinzutreten gefahrerhöhen-der Umstände etwas über das ihn umgebende Pflaster herausgeragt hat. Bei der Würdigung, inwieweit dieser Zustand verkehrswidrig war, kann seitens des Senats nun nicht zugunsten des beweispflichtigen Klägers und zu Ungunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Erhöhung, was das Berufungsgericht nur als eine und zwar ungünstigste Möglichkeit annimmt, wirklich 1,2 cm betragen habe; vielmehr muß, weil eine sichere Feststellung für einen solchen Höhenunterschied nicht getroffen ist, davon ausgegangen werden, daß die Erhöhung unter 1,2 cm geblieben ist« Die Frage, ob nun eine solche geringfügige Erhöhung dann, wenn keine besonderen Gefahrenmomente hinzutreten, eine Vernachlässigung der die Beklagte treffenden Obliegenheiten darstellt, ist im früheren Senatsurteil nicht entschieden. Sie ist für den vorliegenden Fall zu verneinen. Die Pflicht einer Gemeinde, für den verkehrssicheren Zustand ihrer Straßen zu sorgen, bedeutet nicht,, daß eine Straße schlechthin gefahrlos sein muß. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt nicht. daß der Bürgersteig auch einer verkehrsreichen Straße völlig frei von Mängeln ist — R _ und keine Unebenheit aufweist* So weitgehende Anforderungen sind dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht zu demutbar* Zwar ist ein senkrecht und scharfkantig herausrägender Kanaldeckel geeignet, den Fußgänger in die Gefahr des Stürzens zu bringen; die Gefahr ist aber geringfügig und muß vom Fußgänger ebenso wie andere kleine Mängel im Pflaster hingenommen und kann von ihm durch eine entsprechende Gehweise ausgeglichen werden, wenn das Herausragen nicht 12 mm erreicht, Pas hat, wie gesagt, auch für eine verkehrsreiche Hauptstraße zu gelten, so daß es unschädlich ist, daß das Berufungsgericht, nachdem es nunmehr die Beschaffenheit des Bürgersteigs an der Unfallstelle näher festgestellt hat, sich nicht im einzelnen darüber ausgelassen hat, welche Verkehrsbedeutung und welches - städtisches oder ländliches-Gepräge die Straße an der Unfallstelle hatte* Dahinstehen kann, ob und inwieweit die Beklagte an der Unfallstelie Vorkehrungen gegen einen Sturz für die Stunden ? hätte treffen müssen, in denen kein Tageslicht mehr herrschte? denn die Ehefrau des Klägers war zu einem Zeitpunkt verunglückt, als. die Unfallstelie noch gut. sichtbar war. Anders können; wie gegenüber der Revision zu bemerken ist, die Feststellungen des % Berufungsurteils, das auf Seite 2 von dem Anbruch der Dämmerung, •auf Seite 17 ‘ davon spricht, daß sich der Unfall noch bei Tages licht zugetragen habe, in ihrem Zusammenhalt nicht verstanden werden* Nach alledem ist nicht dargetan, daß die Beklagte im gegebenen Fall ihrer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf ihren Straßen nicht nacbgekommen ist* Pie Revision ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriicksuweisen; ohne daß entschieden zu werden braucht, ob die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Haftung der Beklagten verneint, den Angriffen der Revision standzulialten vermögen« Drc Geiger Br. Kreft Br. Beyer Br, Hußia Br. Weber