* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 150/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 150/54

Rechtssatz$ Wenn der,Geschädigte für das Nichtvorhandensein anderweiter Ersatzerlangung substantiierte Behauptungen auf gestellt und Beweis ftir deren Richtigkeit angetreten hat, dann muß das mit der Amtshaftungsklage befaßte Gericht die angebotenen Beweise erheben und kann sich der Entscheidung der Frage, ob eine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, nicht ent ziehen«, Demgegenüber hat die Beklagte bestritten, daß es den Eheleuten und ebenso auch der Frau Lu^| unbekannt gewesen sei, daß das auf sow jet zonalem Gebiet liege« Sie hat ferner die Auffassung vertreten, daß unter den damals an der Zonengrenze allgemein herrschenden Verhältnissen für die Polizei eine Wärnpflicht nicht bestanden habe« ' <, Denn die Klägerin könne sich an den Eheleuten BufHfe schadlos halten, da diese sie darüber im unklaren gelassen hätten, daß das in der sowjetischen Besatzungszone liege, und ihr des- -halb wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig seien, Bas Kammergericht hat alsdann unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Ob die Inhaberin des n^d|iBn der Klägerin Schadens ersatzpflichtig sei, lasse sich ,fim vorliegenden Verfahren nicht mit Sicherheit feststellen”, ebensowenig aber lasse sich feststellen', daß eine Schadensersatzpflicht der Frau nicht bestehe, Bie Klage könne daher "unter den jetzigen Voraussetzungen« keinen Erfolg haben Demgegenüber macht die Revision geltend, der Berufungsrichter habe sich der abschließenden Entscheidung über das Bestehen einer anderweiten ErsatzmÖglichkeit nicht entziehen dürfen«. das Berufungsgericht habe zu der Frage des Rachweises der Unmöglichkeit anderweiter Ersatzerlangung tatsächlich bereits entscheidend Stellung genommen und zwar dahin, daß das Richtbestehen eines Anspruchs gegen die Eheleute 0it*er einen von ihnen und damit das Richtbestehen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit nicht bewiesen und die Klägerin deshalb insoweit beweisfällig geblieben sei» Tatsächlich lassen jedoch die in diesem Zusammenhang interessierenden Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Zweifel daran zu, daß es die Frage, ob ein Ersatzanspruch besteht, offen lassen und nicht abschließend entscheiden wollte, auch nicht lediglich in dem Sinne, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht habe« Es heißt in den Entscheidungsgründen Uoa«, die Frage? läßt keinen anderen Schluß zu als den,- daß das Berufungsgericht zu dieser - für entscheidend gehaltenen - Frage und damit zur Frage der Er satzpf licht der Eheleute lu§-00 überhaupt keine abschließende Stellung genommen hat und auch nicht nehmen wollte« weisen) zur Klagebegründungo Solange die Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit noch offen ist, kann mithin dem Amtshaftungsansprueh nicht stattgegeben werden* Das bedeu- V tet aber keineswegs, daß der Geschädigte genötigt wäre, zunächst diese Frage in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, bevor er den Amtshaftungsanspruch gegen den schuldigen Beamten oder die für ihn haftende Körperschaft gerichtlich geltend machte Vielmehr kann Uber die in Hede stehende Voraussetzung des Amtshaftungsanspruches in dem wegen dieses Anspruches anhängig gemachten Rechtsstreit selbst entschieden werden« Dieser Auffassung, an der das Heichsgericht seit der Entscheidung in EGZ 96, Vorhandenseins anderweiter Ersatzmöglichkeiten mit seiner Amtshaftungsklage abgewiesen werden, Hat er aber in dieser Richtung - gegebenenfalls nach entsprechendem Hinweis des Gerichts gemäß § 139 ZPO - substantiierte Behauptungen aufgestellt und Beweis fUr deren Richtigkeit angetreten, dann muß das mit der Amtshaftungsklage befaßte Gericht die angebotenen Beweise erheben und kann sich der Entscheidung der Frage, ob eine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, nicht entziehen. Im vorliegenden Fall kommt auf Grund des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts als anderweite Ersatzmöglichkeit für die Klägerin lediglich ein Ersatzanspruch ge- gen die Ehefrau Lu^^^ und möglicherweise auch ein solcher gegen deren Ehemann in Betracht„ FUr die Frage, ob ein solcher Ersatzanspruch besteht, ist von maßgeblicher Bedeutungs ob den Eheleuten unbekannt war, daß das zur sowjetischen Besatzungszone gehörte, oder ob sie zu demindest annehmen konnten, die Befugnisse der Besatzungsmacht würden in diesem Gebiet von den Briten ausgeübt, Hierzu hatte die Klägerin insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 13* Januar 1954* dessen Inhalt nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vorgetragen worden ist, ausdrücklich behauptet, den Eheleuten Lu^^ sei unbekannt gewesen, daß das ,,AnglerheimM in der Sowjetzöne gelegen sei<.NZum Nachweis für die Richtigkeit dieser Behauptung hatte sich die Klage- « rin auf das Zeugnis der Eheleute lu^D berufen, eine £r-laubnisbescheinigung des Polizeipräsidenten von (West-) reicht» Das Berufungsgericht hätte deshalb dem für die Frage des Bestehens eines Ersatzanspruches gegenüber den Eheleuten LuHB erheblichen Beweisanerbieten der Klägerin nachgeben müssen und diese Frage nicht offen lassen dürfen. Wenn das Berufungsgericht meint, diese Frage könne in dem vorliegenden Verfahren, an dem die Eheleute Lu^^ nicht beteiligt sind, nicht entschieden werden, so ist das verfehlt» Richtig ist, daß über die Frage, ob die Eheleu-te lu^^^ (oder einer von ihnen) der Klägerin ersatzpflichtig sind, in dem vorliegenden Amtshaftungsprozeß nicht mit Wirkung gegen die Eheleute Du^^^ selbst, soweit diese nicht etwa durch eine-Streitverkündung mit in diesen Prozeß hineingezögen werden, befunden werden kann. wortung dieser Fragen ist vielmehr noch von weiteren Feststellungen des Tatrichters abhängige Das Berufungsurteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Kevision zu überlassen waren«, Dabei erschien es angebracht, die Sache gemäß § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO einem anderen Senat des Berufungsgerichts zuzuweisen*»

Zitierte Normen: § 839 BGB § 139 ZPO
EheleutenNachweisWestberlineranderweiterFrage<gebietenKlägerinEheleute

Volltext der Entscheidung

das NachschlagewerkI
icht für die Amtliche Sammlungi
 Gesetze BGB § 8*59 Abs 1 satz Z
Rechtssatz$ Wenn der,Geschädigte für das Nichtvorhandensein anderweiter Ersatzerlangung substantiierte Behauptungen auf gestellt und Beweis ftir deren Richtigkeit angetreten hat, dann muß das mit der Amtshaftungsklage befaßte Gericht die angebotenen Beweise erheben und kann sich der Entscheidung der Frage, ob eine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, nicht ent ziehen«,
Aktenzeichens III ZR 150/54
Urteil des BGH vom 10„ November 1955 Kammergericht Berlin
 Verkündet ‘vkm 10 a November 1955 yFie s e r c lue t i zange 9t :'-als Urkundsbeamter '^der Geschäftsstelle
»*'
Im Namen, des Volkes ll?	In	dem	Rechtsstreit
v,
,4V
äerPirma Wilhelm L	oHGr	W;	H(____.
■1B Straße ■§, vertreten durch ihre ge s chäf t sfUhrenden Gesellschafter Kurt IA und Elfriede B(
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revieionsklägerin,
 Pr ozeßheVollmacht igt er 8
Rechtsanwalt Prof„Br
 gegen
B e r J in« vertreten durch den Senator für Finanzen-
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte*
Prozeßbevollmächtigter8
Rechtsanwalt Br
 hat der lila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« November 1955 unter Mitwirkung cler Bunde.srichter DraPagendarm, Rietschel, Dr*V/eberf .. 1 Br„Kreft und Br „Beyer
 für Recht erkannte	'
Auf die Revision der Klägerin wird dos Urteil des 9„ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16 o Februar 1954 aufgehoben« >	.	:
’ '	;	,	‘t
Die Sache wird zur anderv.eiten Verhandlung und hJnt — Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4c Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen*
...... tf
 Von Rechts wegen *

fa the stands
'Die Klägerin, die -ihren Sitz in Westberlin hat, lieferte seit längerer Zeit Spirituosen zur Gaststätte ”A( BIB'S die etwa 100 m jenseits von B4IH) am weg in der Gemeinde Gr4P~GHHBI (Sowjetzone) liegtd Bis zu dem 6« Juli 1951 befand sich unmittelbar an der Zonengrenze auf Westberliner Gebiet nur ein von der britischen Militärpolizei angebrachtes Grenzschild in englischer Sprache, während auf dem Gebiet der Sowjetzone erst unmittelbar hinter dem "AÜHMP* eine feste Baumsperre den Ki BBBPweg sperrte und sich noch weiter zoneneinwärts ein beweglicher Schlagbaum befando
 Am 60 Juli 1951 wurde das	von	Volkspoli-
zisten und Sowjetsoldaten besetzt und die Inhaberin, Frau Lu^pl, verhaftete Der Ehemann LuflU, der hatte flüchten können, unterrichtete von diesen Vorkommnissen alsbald fernmündlich das Westberliner Polizeirevier	das	etwa
2 km von der Zonengrenze entfernt stationiert ist«, Von diesem Polizeirevier wurden daraufhin zwei Polizeibeamte am KBBHUBPweg in der Nahe der Zonengrenze postiert mit der Weisung, Schutz zu gewähren, falls jemand vom ’’Angler— heim” auf Westberliner Gebiet flüchte©
um Spirituosen der Klägerin dort-
An demselben Tage gegen 16,45 Uhr fuhr der Destillateur BqBBV »it seiner Ehefrau (Mitgesellschafterin der Klägerin) mit einem Dreiradlieferwagen über den BBBPweg zu dem
 hin zu bringen» Das Fahrzeug wurde von den am postierten Polizisten nicht angehalten oder gewarnt» Im "ABHHHBF11 angekommen, wurden die Eheleute Bo^|^ von Volkspolizisten verhaftet und der Lieferwagen mit Ladung
 beschlagnahmt« Der Ehemann Bo^||0 blieh 4 Wochen in Untersuchungshaft« Das Fahrzeug wurde, nachdem es längere Zeit von sowjetzonalen Behörden gefahren war, zurückgegeben, die Ladung jedoch nicht«
- Die Klägerin hat vorgetragen* Die Eheleute Boi hätten nicht gewußt, daß das 11 Angl er he imM auf sow jet zonalem Gebiet gelegen sei« Sämtliche Umstände hätten dafür gesprochen, daß es sich um ein Westberliner Lokal handele« Dieser Ansicht sei auch die Inhaberin des Lokals, Frau Lu^d, selbst gewesen, zu demal sie u«a« ihre Steuern an das Westberliner Finanzamt	habe	entrichten	müssen«	Unter
 den gegebenen Umständen seien die am Krampnitzerweg postierten Dolizeibeamten verpflichtet gewesen, die Eheleute Bo0-auf die Vorgänge im	aufmerksam	zu	machen
 und sie vor ihrer Y.eiterfahrt auf sowjetzonales Gebiet zu warnen«
Die Klägerin verlangt dementsprechend unter dem Gesicht punkt der AmtspflichtVerletzung von der Beklagten Ersatz ihres infolge der Fahrt zu dem	entstandenen	Scha-
dens, den sie auf 1«100 DM beziffert hat«
Demgegenüber hat die Beklagte bestritten, daß es den Eheleuten	und ebenso auch der Frau Lu^| unbekannt
 gewesen sei, daß das	auf	sow jet zonalem Gebiet
 liege« Sie hat ferner die Auffassung vertreten, daß unter den damals an der Zonengrenze allgemein herrschenden Verhältnissen für die Polizei eine Wärnpflicht nicht bestanden habe«	'	<,
s*
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zwischen urteil (unrichtigerweise als "Teilurteiln bezeichnet) den
 Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt• In .der Berufungsinstanz hat die Beklagte insbesondere noch geltend gemacht, daß ihre Haftung bereits gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB entfalle. Denn die Klägerin könne sich an den Eheleuten BufHfe schadlos halten, da diese sie darüber im unklaren gelassen hätten, daß das in der sowjetischen Besatzungszone liege, und ihr des- -halb wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig seien, Bas Kammergericht hat alsdann unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt d*ie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen UrteilsoBie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«,
Ent scheidungsgründe $
Bas Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob für die Westberliner Polizei eine Amtspflicht zur Warnung des Fahrzeugs der Klägerin bestand und hat die Klägerin mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 839 Abs 1 S 2 BGB (anderweite Ersatzmöglichkeit des Geschädigten) abgewieseno Bazu hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführts Ber Nachweis der Unmöglichkeit anderweiter Er-satzerlangung sei Voraussetzung des auf fahrlässige Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruches<>
Ob die Inhaberin des n^d|iBn der Klägerin Schadens ersatzpflichtig sei, lasse sich ,fim vorliegenden Verfahren nicht mit Sicherheit feststellen”, ebensowenig aber lasse sich feststellen', daß eine Schadensersatzpflicht der Frau	nicht	bestehe, Bie Klage könne daher "unter
 den jetzigen Voraussetzungen« keinen Erfolg haben
 Demgegenüber macht die Revision geltend, der Berufungsrichter habe sich der abschließenden Entscheidung über das Bestehen einer anderweiten ErsatzmÖglichkeit nicht entziehen dürfen«. Biese Rüge ist begründet«
Unrichtig ist zunächst die' Auffassung der Beklagten? das Berufungsgericht habe zu der Frage des Rachweises der Unmöglichkeit anderweiter Ersatzerlangung tatsächlich bereits entscheidend Stellung genommen und zwar dahin, daß das Richtbestehen eines Anspruchs gegen die Eheleute	0it*er	einen	von	ihnen	und	damit	das
 Richtbestehen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit nicht bewiesen und die Klägerin deshalb insoweit beweisfällig geblieben sei» Tatsächlich lassen jedoch die in diesem Zusammenhang interessierenden Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Zweifel daran zu, daß es die Frage, ob ein Ersatzanspruch besteht, offen lassen und nicht abschließend entscheiden wollte, auch nicht lediglich in dem Sinne, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht habe« Es heißt in den Entscheidungsgründen Uoa«, die Frage? ob. die Eheleute	an-
nelimen konnten, das hier in Frage stehende Gebiet «sei der britischen Interessensphäre zugeteilt - in diesem Falle dürften sie der Klägerin nicht schadensersatzpflich tig seih Lann in dem vorliegenden Verfahren nicht entschieden werdela.4jn,dies-e^Iwmüiieruag
v	'	*	*
läßt keinen anderen Schluß zu als den,- daß das Berufungsgericht zu dieser - für entscheidend gehaltenen - Frage und damit zur Frage der Er satzpf licht der Eheleute lu§-00 überhaupt keine abschließende Stellung genommen hat und auch nicht nehmen wollte«
1 ' I' J
<' , >v
v4';
r

v v«v J
' */•
w 6	“	,	w-—"v/
Bei einem aus fahrlässiger AmtspflichtVerletzung hergeleiteten Schadensersatzanspruch bildet zwar das Fehlen anderweiter Ersatzmögliehkeit einen Teil des anspruch-begründenden Tatbestands und gehört deshalb nach der ständigen Hechtsprechung des Heiehsgerichts und des erkennenden Senats (BGHZ 10, 138$ 4,	mit	weiteren Nach-
weisen) zur Klagebegründungo Solange die Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit noch offen ist, kann mithin dem Amtshaftungsansprueh nicht stattgegeben werden* Das bedeu- V tet aber keineswegs, daß der Geschädigte genötigt wäre, zunächst diese Frage in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, bevor er den Amtshaftungsanspruch gegen den schuldigen Beamten oder die für ihn haftende Körperschaft gerichtlich geltend machte Vielmehr kann Uber die in Hede stehende Voraussetzung des Amtshaftungsanspruches in dem wegen dieses Anspruches anhängig gemachten Rechtsstreit selbst entschieden werden« Dieser Auffassung, an der das Heichsgericht seit der Entscheidung in EGZ 96,
164 (168) in ständiger Hechtsprechung (vgl EGZ 165, 91 J057 mit weiteren Nachweisen) festgehalten hat, ist der erkennende Senat ebenfalls gefolgt (vgl BGHZ 4, 10 /?67)«
Es besteht auch keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen« Der Geschädigte kann sonach den Nachweis, daß für ihh<dne anderweite Ersatzmöglichkeit nicht besteht, in dem Amtshaftungsprozeß selbst führen. Er trägt insoweit -die Behauptungs- und Beweislast, kann sieh aber in aller Hegel zunächst darauf beschränken, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Ersatzmöglichkeiten zu widerlegen, und kann es dem Beklagten überlassen, ihm die Versau-, mung anderer Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen (EG 158,
 277 /~2837)* I»äßt der Geschädigte es an den gebotenen substantiierten Behauptungen und dem nötigen Angebot von Beweismitteln fehlen, muß er mangels Nachweises des Nicht-
i
r1

1-,
i
i>i
'l
tj
b|
* *
I1

- 7
Vorhandenseins anderweiter Ersatzmöglichkeiten mit seiner Amtshaftungsklage abgewiesen werden, Hat er aber in dieser Richtung - gegebenenfalls nach entsprechendem Hinweis des Gerichts gemäß § 139 ZPO - substantiierte Behauptungen aufgestellt und Beweis fUr deren Richtigkeit angetreten, dann muß das mit der Amtshaftungsklage befaßte Gericht die angebotenen Beweise erheben und kann sich der Entscheidung der Frage, ob eine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, nicht entziehen.
! i
i „
! ;
i i
< d
i*4
i ,i
r
Im vorliegenden Fall kommt auf Grund des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts als anderweite Ersatzmöglichkeit für die Klägerin lediglich ein Ersatzanspruch ge-
*	i
gen die Ehefrau Lu^^^ und möglicherweise auch ein solcher gegen deren Ehemann in Betracht„ FUr die Frage, ob ein solcher Ersatzanspruch besteht, ist von maßgeblicher Bedeutungs ob den Eheleuten	unbekannt	war,	daß das
 zur sowjetischen Besatzungszone gehörte, oder ob sie zu demindest annehmen konnten, die Befugnisse der Besatzungsmacht würden in diesem Gebiet von den Briten ausgeübt, Hierzu hatte die Klägerin insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 13* Januar 1954* dessen Inhalt nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vorgetragen worden ist, ausdrücklich behauptet, den Eheleuten Lu^^ sei unbekannt gewesen, daß das ,,AnglerheimM in der Sowjetzöne gelegen sei<.NZum Nachweis für die Richtigkeit dieser Behauptung hatte sich die Klage- « rin auf das Zeugnis der Eheleute lu^D berufen, eine £r-laubnisbescheinigung des Polizeipräsidenten von (West-)
Berlin vom 19» Dezember 1950 vorgelegt und bereits vorher die
t	*
Fotokopien verschiedener Schriftstücken (u«afl Anmeldebescheinigung des Zollamtes 0 in	vom 13 o Juni 1949
* ^	'	4
sowie Schreiben des Finanzamtes	vom 12, Juli 1951
und Bescheinigung derselben Behörde vom 6«, Mai 1950 über-
o
%
reicht» Das Berufungsgericht hätte deshalb dem für die Frage des Bestehens eines Ersatzanspruches gegenüber den Eheleuten LuHB erheblichen Beweisanerbieten der Klägerin nachgeben müssen und diese Frage nicht offen lassen dürfen.
Wenn das Berufungsgericht meint, diese Frage könne in dem vorliegenden Verfahren, an dem die Eheleute Lu^^ nicht beteiligt sind, nicht entschieden werden, so ist das verfehlt» Richtig ist, daß über die Frage, ob die Eheleu-te lu^^^ (oder einer von ihnen) der Klägerin ersatzpflichtig sind, in dem vorliegenden Amtshaftungsprozeß nicht mit Wirkung gegen die Eheleute Du^^^ selbst, soweit diese nicht etwa durch eine-Streitverkündung mit in diesen Prozeß hineingezögen werden, befunden werden kann. Jedoch hat die Klägerin ein Recht darauf, daß diese Frage in dem Amtshaftungsprozeß als Vorfrage entschieden wird, wenn sie auch Gefahr läuft, daß die Frage der Ersatzpflicht der Eheleute Luflfc in einem etwa später gegen diese geführten Rechtsstreit anders als in dem vorliegenden Verfahren beantwortet wird, und daß - wenn diese Frage in dem jetzigen Verfahren bejaht und in dem späteren Prozeß verneint werden sollte - ihre beiden Klagen abgewiesen werden. Diese Möglichkeit vermag aber das Recht der Klägerin auf Entscheidung der Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit in dem an-hängigen Amtshaftungsprozeß ni^ht zu beeinträchtigen.
Das angefochtene L'rteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Die Abweisung der Klage kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden. Denn auf Grund des bisher festgestellten Sach-. 'Verhältnisses läßt sich weder die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlahgung für die Klägerin bejahen, noch das Vorlieben ei"er schuldhaften Amtspflichtverletzung, für die die %
Beklagte einzustehen hätte, oder einer sonstigen Voraussetzung für den Amtshaftungsanspruch verneinen» Die Beant-
 
wortung dieser Fragen ist vielmehr noch von weiteren Feststellungen des Tatrichters abhängige
 Das Berufungsurteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Kevision zu überlassen waren«, Dabei erschien es angebracht, die Sache gemäß § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO einem anderen Senat des Berufungsgerichts zuzuweisen*»
DrcPagendarm	Eietschei	Dr.»	Weber
 Dr^Kreft	Dr»Beyer
\
&
i