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BGH · III-ZR-150/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZR-150/55

Pr.Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr.Weber, Pr.Wolany und Pr.Beyer für Hecht erkannts Auf die Hechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Dae beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1, April 1951 bis zu dem 31« Härz 1952 das Ruhegehalt aus einem Jahreegrundgehalt von 4.4QQ DM zu zahlen. Der Kläger, ein ehemaliger Eeichsbeamter, ist am 1* Juni 1944 zu dem Bezirksoberleutnant der Gendarmerie (Reichspolizei) befördert worden und hat seitdem bis April 1951 auf Grund des Gesetzes zu Art 131 GrundG erhält, hat das beklagte land seine letzte Beförderung nicht berücksichtigt. Unter Berufung auf § 80 Abs 2 DBG zahlt es dem Kläger nur die nach seinem leutnantsgehält berechneten Ruhegehaltsbezüge der Besoldungsgruppe A 5 b mit einem seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Grundgehalt von jährlich 3-800 DM, weil der Kläger kein volles Jahr als Oberleutnant gedient habe. Der Kläger, der sein Gehalt für den Monat Mai 1945 noch bezogen hat, hat demgegenüber die Ansicht vertreten, daß § 80 Abs 2 DBG deshalb keine Anwendung finde, weil dafür nicht die einjährige Dienstausübung, sondern der einjährige Bezug des Gehalts im letzten Amt entscheidend sei. Das beklagte Lend bittet um Zurückweisung der Revision, In der Revisionsinstanz ist auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien das Rubrum <3tahingeHend berichtigt worden, daß gemäß § 59 a des Gesetzes zu Art 131 GrundG n.F. an Stelle der bisher verklagten Bundesrepublik das Land Schleswig-Holstein Beklagter £st. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bestimmung des gemäß § 29 des Gesetzes zu Art 131 GrundG a.F. anzuwendenden § 80 Abs 2 DBG komme für den Kläger zu dem Tragen, Der Vorderrichter hat darauf abgestellt, ob der mit Wirkung-vom 1. Da der Kläger unstreitig vor dem 31o Mai 1945 (infolge Wegfalls seiner Dienststelle) aus seinem Amt ausgeschieden sei, also in jedem Fall vor Ablauf eines vollen Jahres seit Erlangung der höheren Dienstbezüge, und die Frist des § 80 Abs 2 DBG eine tatsächliche Kalenderfrist sei, nicht eine rechtlich zu bestimmende Frist wie z.B. die der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der §§ 81 ff DGB, lägen die Voraussetzungen des § 80 Abs 2 DBG im Falle des Klägers vor. Auszugehen ist davon, daß der Beamte, um in den Genuß des aus dem Grundgehalt der Beförderungsstelle zu berechnenden höheren Buhegehalts zu kommen, nach dem Wortlaut des § 80 Abs 2 DBG die Dienstbezüge aus der Beförderungsstelle ’»mindestens ein Jahr erhalten" haben muß» Unstreitig hat der Kläger auch ein volles Jahr die höheren Bezüge aus der Stelle eines Bezirks-Oberleutnants der Gendarmerie bezogen. Aua dem gesetzgeberischen Zweck der Bestimmung des § 80 Abs 2.DBG, "Gefälligkeitsbeförderungen" kurz vor einem demnächstigen Ausscheiden des Beamten zu vermeiden, haben Eechtslehre und Eechtsprechung die durchaus zu billigende Ansicht entwickelt, daß der Beamte die höheren Bezüge aus der Beförderungsstelle ein volles Jahr "zu Eecht erhalten" haben muß; d.h. für den Begelfall, daß diese höheren Bezüge dem Beamten auch ein Jahr lang rechtlich zugestanden haben müssen, unabhängig davon, ob sie ihm auch wirklich gezahlt worden sind (vgl BGHZ 4, 380 </584/). Geht man von diesem Sinn und Zweck des § 80 Abs 2 DBG aus, so kann hier das Ergebnis nur sein, daß der Kläger auch das volle 12. Mai 1945 noch im aktiven Beamtenverhältnis als Oberleutnant, sodaß er das volle Gehalt aus dieser Beförderungsstelle für den Monat Mai 194$, das nach der Besoldungsregelung spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Auszahlung fällig wurde, auch zunächst rechtmässig bezog. Mai 1945 in voller Höhe zu Hecht erhalten hat, und es ihm auch mit Hecht belassen -worden ist, kann offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn das 12. Nach alledem kommt im Gegensatz zur Meinung der Vorderrichter die Bestimmung des § 80 ibs 2 DBG auf d-en Kläger nicht zur Anwendung. Aus dem Gesamtvortrag beider Parteien ergibt sich eindeutig, daß sie nur darüber streiten und eine Entscheidung begehren, nach welchem dieser beiden Jahresgrundgehälter das Ruhegehalt des Klägers zu berechnen ist, und welches Ruhegehalt das beklagte Land hiernach.für die Zeit vom 1» April 1951 bis 31* März 1952 zu zahlen hat, Der Antrag des Klägers lautet zwar wörtlich, daß er die Verurteilung des beklagten Landes zur MZahlung eines Brutto-Ruhegehalts von 600 BMW für die genannte Zeit begehre; er ist aber nach seiner Begründung dahin zu-verstehen, daß der Kläger mit der vorliegenden Klage-die Zahlung des Ruhegehalts, berechnet nach dem höheren.Jahres-grundgehalt von 4-400 DM, für den-Zeitraum vom 1, April 1951 bis 31- März 1952 verlangt.

Zitierte Normen: § 21 BBesG
BeamteBezugDBGMärzKlägerhoch

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz s DBG § 80 Abs 2
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■ t ♦ • Rechtssatz: Wann erfüllt ein Beamter die Voraussetzung,
 daß er die Bezüge aus« einer Beförderungs-
stelle "mindestens ein 3ahr erhalten" hat?
Aktenzeichen:	III	ZR	150/55
Urteil des BGH vom 7» März 1955
LG Kiel OLG Schleswig
 Ill ZR 130/53 .
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Verkündet laut Protokoll am 7- März 1955
____,, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Vol In dem Hechtsstreit des Gendarmerieoberleutnants a„Po Adolf
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in
 tstrJB,
Klägers, Berufungsklägers und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter! Hechtsanwalt Prof. tfr.
gegen
 das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Finanzminister,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsbeklagteh, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt BBMB “
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Pr.Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr.Weber, Pr.Wolany und Pr.Beyer
 für Hecht erkannts
 Auf die Hechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. April 1953 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 2. Dezember 1952 abgeändert:
Dae beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1, April 1951 bis zu dem 31« Härz 1952 das Ruhegehalt aus einem Jahreegrundgehalt von 4.4QQ DM zu zahlen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Hechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein ehemaliger Eeichsbeamter, ist am 1* Juni 1944 zu dem Bezirksoberleutnant der Gendarmerie (Reichspolizei) befördert worden und hat seitdem bis
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einschließlich Mai 1945 Bezüge nach der Gehaltsgruppe A 4 c*2 RBO in der achten Dienstaltersstufe mit einem Jahre sgrundgehalt von 4.400 RM erhalten. Als Oberleutnant leistete er bis zu dem 17*. Mai 1945 Dienste und wurde im .Jahre 1947 dienstunfähig. Bei der Festsetzung seiner Ruhegehaltsbezüge, die er seit dem 1. April 1951 auf Grund des Gesetzes zu Art 131 GrundG erhält, hat das beklagte land seine letzte Beförderung nicht berücksichtigt. Unter Berufung auf § 80 Abs 2 DBG zahlt es dem Kläger nur die nach seinem leutnantsgehält berechneten Ruhegehaltsbezüge der Besoldungsgruppe A 5 b mit einem seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Grundgehalt von jährlich 3-800 DM, weil der Kläger kein volles Jahr als Oberleutnant gedient habe. Der Kläger, der sein Gehalt für den Monat Mai 1945 noch bezogen hat, hat demgegenüber die Ansicht vertreten, daß § 80 Abs 2 DBG deshalb keine Anwendung finde, weil dafür nicht die einjährige Dienstausübung, sondern der einjährige Bezug des Gehalts im letzten Amt entscheidend sei. Diese Bestimmung sei gemäß §§ 80-Abs 3* 43 DBG ohnehin unanwendbar, da seine Behörde 1945 aufgelöst worden sei..
Der Kläger verlangt daher mit der vorliegenden Klage die Nachzahlung des pifferenzbetrags, der sich bei einer Berechnung seines Ruhegehalts auf der Grundlage eines Jahre sgrundgehalt s von 4-400.- DM statt eines solchen von 3-800.- DM für die Zeit vom 1. April 1951 bis zu dem 31- März 1952 ergibt,und hat beantragt, ”die Beklagte zur Zahlung eines zusätzlichen Bruttoruhegehalts von 600 DM an ihn zu verurteilen11.
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Das beklagte Land hat um Klagabweisung gebeten.
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 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist vom Oberlandes-gericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Das beklagte Lend bittet um Zurückweisung der Revision,
 In der Revisionsinstanz ist auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien das Rubrum <3tahingeHend berichtigt worden, daß gemäß § 59 a des Gesetzes zu Art 131 GrundG n.F. an Stelle der bisher verklagten Bundesrepublik das Land Schleswig-Holstein Beklagter £st.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bestimmung des gemäß § 29 des Gesetzes zu Art 131 GrundG a.F. anzuwendenden § 80 Abs 2 DBG komme für den Kläger zu dem Tragen,
 Der Vorderrichter hat darauf abgestellt, ob der mit Wirkung-vom 1. Juni 1944 zu dem BezirksOberleutnant der Gendarmerie in der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO beförderte Kläger die Bezüge aus diesem Amt (einer Beförderungsstelle) mindestens ein Jahr »erhalten« habe in dem Sinn, dass diese höheren Bezüge dem Kläger ein volles Jahr rechtlich Mzu-standen«. Diese Frage hat der Berufungsrichter verneint und darauf hingewiesen, daß grundsätzlich unerheblich sei, ob die höheren Dienstbezüge auch tatsächlich ganz oder teilv/eise gezahlt worden seien oder nicht. Die besoldungsrechtlich vorgeschriebene Auszahlungsregelung, nach der das Gehalt des Beamten monatlich im voraus zur Auszahlung
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gelangt (§21 BBesG), ändere nichts daran, daß dem Beamten für den ganzen Zeitraum eines Jahres die höheren Bezüge "zugestanden" haben müssten. Da der Kläger unstreitig vor dem 31o Mai 1945 (infolge Wegfalls seiner Dienststelle) aus seinem Amt ausgeschieden sei, also in jedem Fall vor Ablauf eines vollen Jahres seit Erlangung der höheren Dienstbezüge, und die Frist des § 80 Abs 2 DBG eine tatsächliche Kalenderfrist sei, nicht eine rechtlich zu bestimmende Frist wie z.B. die der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der §§ 81 ff DGB, lägen die Voraussetzungen des § 80 Abs 2 DBG im Falle des Klägers vor. Das Berufungsgericht führt sodann weiter aus, daß die Vorschrift des § 80 Abs 3 DBG, die für bestimmte Fälle die Anwendung des § 80 Abs 2 DBG wiederum ausschließt, hier nicht zu dem Zuge komme.
Auszugehen ist davon, daß der Beamte, um in den Genuß des aus dem Grundgehalt der Beförderungsstelle zu berechnenden höheren Buhegehalts zu kommen, nach dem Wortlaut des § 80 Abs 2 DBG die Dienstbezüge aus der Beförderungsstelle ’»mindestens ein Jahr erhalten" haben muß» Unstreitig hat der Kläger auch ein volles Jahr die höheren Bezüge aus der Stelle eines Bezirks-Oberleutnants der Gendarmerie bezogen. Denn er hat unbestritten das 12. Monatsgehalt (Mai 1945) in voller Höhe erhalten, und dieses ist
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ihm auch .belassen worden.
Aua dem gesetzgeberischen Zweck der Bestimmung des § 80 Abs 2.DBG, "Gefälligkeitsbeförderungen" kurz vor einem demnächstigen Ausscheiden des Beamten zu vermeiden, haben Eechtslehre und Eechtsprechung die durchaus zu billigende Ansicht entwickelt, daß der Beamte die höheren Bezüge aus der Beförderungsstelle ein volles Jahr "zu Eecht
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erhalten" haben muß; d.h. für den Begelfall, daß diese
 höheren Bezüge dem Beamten auch ein Jahr lang rechtlich zugestanden haben müssen, unabhängig davon, ob sie ihm auch wirklich gezahlt worden sind (vgl BGHZ 4, 380 </584/).
Geht man von diesem Sinn und Zweck des § 80 Abs 2 DBG aus, so kann hier das Ergebnis nur sein, daß der Kläger auch das volle 12. Monatsgehalt (Mai 194$) ”zu Hecht erhalten” hat. Unstreitig stand der Kläger am 1. Mai 1945 noch im aktiven Beamtenverhältnis als Oberleutnant, sodaß er das volle Gehalt aus dieser Beförderungsstelle für den Monat Mai 194$, das nach der Besoldungsregelung spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Auszahlung fällig wurde, auch zunächst rechtmässig bezog. Der. Kläger hat ferner unbestritten noch bis zu dem 17. Mai 1945 Dienst als Oberleutnant geleistet. Wenn er von diesem Zeitpunkt ab trotz eigener • Dienstbereitschaft weitere Dienstleistungen nicht mehr erbringen konnte und durfte, so war dies in dem Wegfall seiner Dienststelle begründet oder durch den politischen Umbruch bedingt, hing also nicht von der Person des Klägers ab. Da diese Einstellung der Dienstleistungen oder das tatsächliche Ausscheiden des Klägers aus seinem Amt eine Beendigung des Beamtenverhälthisses im Sinn des § *50 DBG nicht darstellt (vgl BGHZ 13, 265 ^?92, 302, 3037; ‘.10, 30; 2, 117 u.a.), und es keinen'Rechtssatz gibt, daß beim Wegfall einer Dienststelle oder der rein tatsächlichen Richt-äusübung der Dienste der Anspruch auf das Gehalt ohne wei-
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teres erlischt > hat der Kläger also das* volle Mhigehalt 1945 als 12. Monatsgehalt ”zu Recht erhalten”. Wenn auch die Vorschrift des § 80 Abs 3 S.l DBG als Ausnahmebestimmung grundsätzlich eng auszulegen und. insbesondere die in ihr Bezug genommene Vorschrift des § 43 auf die besonderen . Verhältnisse des Jahres 1945 nicht anzuwenden ist* so.kommt doch hierin genügend klar der - die oben dargelegte Hechts-
 
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auffassung bestätigende - Gedanke zu dem Ausdruck, daß der "Wegfall einer Behörde" den dadurch betroffenen Beamten bei der Auslegung der Bestimmung des § 80 Abs 2 DBG nicht zu dem Nachteil gereichen soll.
Dem Ergebnis steht im vorliegenden Fall auch eine Bestimmung des Gesetzes zu Art 131 GrundG nicht entgegen. Zwar geht dieses Gesetz allgemein von dem Stichtag des 8. Mai 1945 aus. Es verweist aber in der hier zur Anwendung kommenden alten Fassung des § 29 hinsichtlich der Versorgungsansprüche auf die Bestimmungen des Abschnitts VIII DBG, mithin auch auf § 80 Abs 2 DBG, der somit uneingeschränkt auf den unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallenden Personenkreis anzuwenden ist (vgl auch Verwaltungsvorschriften zu § 29 aaO Ziff 10 Abs 2). Da nach dem Ausgeführten der Kläger das 12. Monatsgehalt (Mai 1945) be-reits vor dem Stichtag des 8. Mai 1945 in voller Höhe zu Hecht erhalten hat, und es ihm auch mit Hecht belassen -worden ist, kann offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn das 12. Monatsgehalt nach dem 8. Mai 1945 fällig geworden und bezahlt worden wäre (vgl hierzu BGHZ 14, 331).
Nach alledem kommt im Gegensatz zur Meinung der Vorderrichter die Bestimmung des § 80 ibs 2 DBG auf d-en Kläger nicht zur Anwendung.
v Es ist unstreitig, daß das Ruhegehalt des Klägers je nach der Auslegung des § 80 Abs .2 DBG entweder nach einem Jahresgrundgehalt von 3.800 DM oder einem solchen von 4.400 DM zu berechnen ist. Aus dem Gesamtvortrag beider Parteien ergibt sich eindeutig, daß sie nur darüber streiten und eine Entscheidung begehren, nach welchem dieser beiden Jahresgrundgehälter das Ruhegehalt des Klägers
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zu berechnen ist, und welches Ruhegehalt das beklagte Land hiernach.für die Zeit vom 1» April 1951 bis 31* März 1952 zu zahlen hat, Der Antrag des Klägers lautet zwar wörtlich, daß er die Verurteilung des beklagten Landes zur MZahlung eines Brutto-Ruhegehalts von 600 BMW für die genannte Zeit begehre; er ist aber nach seiner Begründung dahin zu-verstehen, daß der Kläger mit der vorliegenden Klage-die Zahlung des Ruhegehalts, berechnet nach dem höheren.Jahres-grundgehalt von 4-400 DM, für den-Zeitraum vom 1, April 1951 bis 31- März 1952 verlangt. In diesem Sinn ist das Klagebegehren begründ et.
Die Urteile der Vorinstanzen waren deshalb aufzuheben und entsprechend abzuändem. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO,
Br, Geiger	Rietschel	Br.	Weber
BR. Br. Wolany ist beurlaubt und ■ Br, Beyer deshalb verhindert, zu unterschreiben,	.	*
Br. Geiger
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