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BGH · Ill ZR 150/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 150/52

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 10, Mai 1950 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dahin abgeändert, daß die Klage, soweit ein Ge-haltsanspruch für die Zeit vom 1- Juli 1948 bis 31-März 1949 in Höhe von 3.825 DM geltend gemacht worden ist, abgewiesen wird und die Klägerin 3/20, die Beklagte 17/20 der Kosten zu tragen haben. .Juli*1953 wird verwiesen» Durch dieses Urteil wurde die Revision der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als der Klägerin 7.001,04 DM zugesprochen worden sind. 1 e Die Entscheidung Uber den noch anhängigen Gehaltsteil hängt, wie aus dem Teilurteil vom 9« Juli 1953 zu entnehmen ist, lediglich davon ab, ob $ 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gültig ist oder nicht. Wie der Senat inzwischen im Urteil vom 5- Juli 1954 entschieden hat (BGHZ 14, 138), kann die Gültigkeit-dieser Vorschrift jedenfalls nicht allgemein verneint werden $ • sondern ist jeweila Anwendung auf den Einzelfall zu prüfen. Dabei ist davon auäzugehen, dass der Beamte, auch wenn sein Beamtenverhältnis grundsätzlich als fortbestehend angesehen wird, angesichts der tiefgehenden Erschütterungen infolge des Zusammenbruchs in Anpassung an die durchgreifenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen sich - wenigstens vorübergehend - eine Beschneidung seiner Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis gefallen lassen muss. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist in dem Verlust der Gehaltsansprüche des Ehemanns der Klägerin für die Zeit von Die Sichtzahlung von Gehalt für diese Zeit liegt auch noch' innerhülb'der.Grenze des angesichts der damaligen Verhältnisse Zumutbaren, und ist vereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, da es sich nur um eine vorübergehende Regelung für die Zeit bis zu dem 31« März 1949 handelte. Auf die Revision der Beklagten war daher insoweit das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Dasselbe gilt.für die Berufungsinstanz bis zu der nach dem Tod des Ehemanns der.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
ZeitMärzBrInstanzKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 150/52
Yerkundet am 21. Oktober 1954 Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2532 084
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amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde	vertreten	durch	den	Rat
 der Stadt,
 Beklagten, Anschi ussberufungsbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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 die Witwe Heinrich
 Klara geb. Ktffe»

Klägerin, Anschlussberufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger und der Bun-desriobter Rietschel, Br. Weber, Br. Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 13. März 1952 im Kostenpunkt und insoweit, als dem Kläger mehr als 7.001,04 BM zugesprochen wor den sind, aufgehoben.
 
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 10, Mai 1950 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dahin abgeändert, daß die Klage, soweit ein Ge-haltsanspruch für die Zeit vom 1- Juli 1948 bis 31-März 1949 in Höhe von 3.825 DM geltend gemacht worden ist, abgewiesen wird und die Klägerin 3/20, die Beklagte 17/20 der Kosten zu tragen haben.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 3/10, der Beklagten zu 7/lO, die der Revisionsinstanz der Klägerin zu 1/3, der Beklagten zu 2/3 äuf-erlegt.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Auf den Tatbestand des Teilurteils des erkennenden Senats vom 9. .Juli*1953 wird verwiesen» Durch dieses Urteil wurde die Revision der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als der Klägerin 7.001,04 DM zugesprochen worden sind. Unbeschie-den blieb noch der Anspruch der Klägerin für Gehalt ihres inzwischen verstorbenen Ehemanns vom 1. Juli 1948 bis 31. März 1949 in Höhe von 3.825 DM.
Ente che id ungsgründg:
1 e Die Entscheidung Uber den noch anhängigen Gehaltsteil hängt, wie aus dem Teilurteil vom 9« Juli 1953 zu entnehmen ist, lediglich davon ab, ob $ 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gültig ist oder nicht.
Wie der Senat inzwischen im Urteil vom 5- Juli 1954 entschieden hat (BGHZ 14, 138), kann die Gültigkeit-dieser Vorschrift jedenfalls nicht allgemein verneint werden $ • sondern ist jeweila Anwendung auf den Einzelfall zu prüfen. Dabei ist davon auäzugehen, dass der Beamte, auch wenn sein Beamtenverhältnis grundsätzlich als fortbestehend angesehen wird, angesichts der tiefgehenden Erschütterungen infolge des Zusammenbruchs in Anpassung an die durchgreifenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen sich - wenigstens vorübergehend - eine Beschneidung seiner Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis gefallen lassen muss. Die dabei dem Gesetz-
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geber gezogenen Grenzen sowie die Grundsätze, nach denen sie zu ermitteln sind, ergeben sich ebenfalls, soweit zur Entscheidung des vorliegenden Kalls erforderlich, aus der Entscheidung vom 5. Juli 1954.
Diese Grenzen sind hier nicht überschritten worden. Eine
 Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist in dem Verlust der
 Gehaltsansprüche des Ehemanns der Klägerin für die Zeit von
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9 Monaten bis zu dem 31. März 1949 nicht zu finden. Der Ehemann der Klägerin teilte damit lediglich das Los aller zu dieser Zeit nicht beschäftigten Beamten. Die Sichtzahlung von Gehalt für diese Zeit liegt auch noch' innerhülb'der.Grenze des angesichts der damaligen Verhältnisse Zumutbaren, und ist vereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, da es sich nur um eine vorübergehende Regelung für die Zeit bis zu dem 31« März 1949 handelte. Der Senat trägt deshalb keine Bedenken, in Anwendung auf Fälle der zur Entscheidung stehenden Art die Gültigkeit des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG zu bejahen.
Die Klage ist somit für die Ansprüche aus dieser Zeit unbegründet.
Auf die Revision der Beklagten war daher insoweit das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Bei der nach § 92 ZPO vorzunehmenden Kostenteilung.war davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin in der ersten Instanz bei einem Streitwert von 25.500 DM (60 x 425) mit 3.825 DM (9 x 425 DM) unterlegen ist. Dasselbe gilt.für die Berufungsinstanz bis zu der nach dem Tod des Ehemanns der. Klägerin erfolgten Wiederaufnahme des Prozesses durch die jetzige Klägerin Von diesem Zeitpunkt an betrug der Streitwert 11.573,34 DM, wobei die Klägerin letztlich mit 4-572,30 DM (11.573,34 DM abzüglich 7.001,04 DH) unterlegen ist. In der Revisionsinstanz
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standen noch 10.826!04 DM Im Streit, wobei die Klägerin wiederum wie in der ersten Instanz mit 3*825 DM abzuweisen war.
Das rechtfertigt eine Kostenverteilung wie folgt:
Erste Instanz: 3/20 zu 17/20 zu Gunsten der Klägerin; zweite Instanz.: 3/10 zu 7/iO zu Gunsten der Klägerin; dritte Instanz: l/5 zu 2/3 zu Gunsten der Klägerin.
Dr. Geiger	Bietsefcel	Dr. Weber
 Wölany	Dr.	Beyer