men er Beamter auf Lebenszeit wenn die , Wiederbeschäftigung' vor dem Erlass des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9« Mai 1949 (GVBl 143) erfolgt ist» te Stadt zur Zahlung von monatlich 425 DM Bruttogehalt ab it, Juli 1948 nebst Zinsen zu verurteilen» Er hat vor-, getragen,, er sei durch die Beschäftigung ab 14, Juli • 1945 Beamter der beklagten Stadt auf Lebenszeit geworden im; übrigen habe er auch Schadenersatzansprüche''nach § 839 BGBo weil der ungerechtfertigterweise auf seinen Fragebogen gesetzte Vermerk "nicht tragbar" die Entlas-sungsanordnung der Militärregierung herbeigeführt habe» Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mi dem Ziel der Klageabweisung eingelegt» Nach Eingang der Berufung ist W’IHNMMI am 15= Juni 1950 gestorben» Seine Witwe hat als Alleinerbin den Rechtsstreit wieder aufgenommen und hat sich der Berufung angeschlossen» Si hat beantragt,' die Berufung mit der Massgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wirdj an sie ein Bruttogehalt von monatlich 425 DM nebst 4 fo Zinsen vom 1= Juli 1943 bis 31= Mai 1950, ferner ab 1» Juni 1950 eine zusätzliche jährliche Witwenrente von 149,46 DM, sowie vorn 1, Juni 1950 bis 30= September 1950 die Di zwischen dem vollen Gehalt und der von dem Regierungsp sidenten gezahlten Witwenrente zu bezahlen, im übrigen mit Rücksicht auf den Tod ihres Mannes den Rechtsstreit für erledigt zu erklären» - Obere Aufsichtsbehörde war nach dieser Verordnung vom 22, März 1935 in den früheren preussischen Gebieten der Regierungspräsident, Die zu der hier massgeblichen Zeit geltenden Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen kannten jedoch eine besondere "obere" Aufsichtsbehörde nicht mehr,, : Vielmehr war in der einschlägigen’ Bestimmung des' § 12' des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der revidierten Deutschen Gemeindeordnung vom 21c November 1949 (GVB1 S 295) nur bei den kreisangehörigen Gemeinden von einer "höheren" Aufsichtsbehörde die Rede, während hinsichtlich der kreisfreien Gemeinden lediglich bestimmt war, . Von dieser Befugnis hat der Innenminister Gebrauch gemacht und durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung,der fevi- • dierten Deutschen Gemeindeordnung vom 26„ November 1943 lGVB1 S 297) die ihm zustehenden Aufsichtsbefugnisse mit Wirkung vom 1„ April 1948 ab auf die Regierungspräsidenten übertragen. Der Regierungspräsident in Düsseldorf war somit am 7o Juli 1948 die "obere" Aufsichtsbehörde der Beklagten und für den Erlass des Vorbescheids zuständig! 2, Die Klage wird darauf gestützt, dass der Ehemann der Klägerin von der beklagten Stadt als Beamter übernom men worden ist»- a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass W von der Beklagten als Widerrufsbeamter angestellt worden sei, dies sei damals mindestens bei Personen, die schon vorher Beamte gewesen seien, auch ohne eine Ernennungsurkunde möglich gewesen« YvfMHMHMi sei auch wie ein Beamter und nicht wie ein Angestellter besoldet worden„ Auch habe er die Amtsbezeichnung "Stadtobersekretär" verliehen bekommen-, Ein formgerechter Widerruf dieses Beamtenverhältnisses habe nicht stattgefunden« Der Ehemann der Klägerin war vor dem Zusammenbruch unstreitig Reichspolizeibeamter auf Lebenszeit bei dem Polizeipräsidium in und als solcher auf dem Gebiet der Verwaltungspolizei’ tätig« Unstreitig hat er auch später bei der beklagten Stadt Aufgaben der Verwaltungspolizei, zu dem Teil gleicher Art wie früher, erledigt« Juni 1953 - III ZR 373/51 - entwickelten Grundsätzen die beklagte Stadt kraft Punktionsnachfolge in die beamtenrechtlichen Verpflichtungen des Reichs gegenüber " WtH/Kßk eingetreten ist, dieser also schon deshalb als Beamter der beklagten Stadt auf Lebenszeit anzusehen wäre« anderungsgesetz.es vom 30,, Juni 1933 (RGBl I, 433) Leb zeitbeamter der Beklagten geworden ist» Nach):'dieser: Stimmung müssen dann', wenn die Aufgaben einer Körper schaff des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise andere Körperschaften übergehen, die letzteren einen hältnismässigen Teil der Beamten der alten Körpersc :'ih -,;ihreh )Dienst "überneKmen, )■;" ?'.;■< OM);::::b ■ Diese Voraussetzungen sind hier gegeben» Die Auf gaben des Reichs auf dem Gebiet der Polizei sind auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegen gen » auf dem Gebier der Verwaltungspcliaei erfolgte dieser Übergang mindestens zu einem erheblichen Teil auf die Kommunalbehörden» Daraus ergibt sich aber auch die Pflicht der beklagten -Stadt, einen dem Umfang der von ihr übernommenen Aufgaben der Verwaltungspo1izei entsprechenden Teil der Beamten des Polizeipräsidiums zu übernehmen, Ein Anspruch einzelner bestimmter Beamter auf Über nähme ist dadurch allerdings noch nicht entstanden. N § 22 Abs 2 Satz 2 des Beanitenrechtsänderungsgesetzes muss noch die Bestimmung der abgebenden im Einvernehmen mit der aufnebmenden Körperschaft hinzutreten, wenn es sich wie hier nur um eine teilweise Übernahme der Aufgaben der alten Körperschaft handelt» Da das Reich inso weit nicht mehr tätig werden konnte, musste im vorlie den Eall die Übernahmeerklärung der beklagten Stadt ge gen» Der Form des § 27 DBG bedurfte die Übernahmeerkiä rung nicht, so dass es auf deren Pehlen nicht ankommt. Die Übernahme des WHHMHBI als Beamter durch die Beklagte ist in der Tatsache zu sehen, dass die beklag te Stadt ihn wieder eingestellt und mit Aufgaben der .zustellen» Er führte auch die Amtsbezeichnung ’’Polizei-obersekretär" und später "Stadtobersekretär", also Amtstitel, die nur von einem Beamten geführt werden können und dürfen» Auch die auf Anordnung der Militärregierung ergangene "Entlassungs"-Werfügung ist noch an den "Obersekretär" W4MMHRB gerichtet» WflHMHIV wurde ferner auch wie ein Beamter besoldet, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge für ihn abgeführt wurden, wie das bei einem Angestellten erforderlich gewesen wäre» Unter diesen Umständen kann sich die beklagte Stadt nicht nachträglich darauf berufen,-fsie habe WVHHHMK nicht in ein Beamtenverhältnis, sondern nur in ein einfaches Beschäftigungs-Verhältnis übernehmen wollen. Der Ehemann der .Klägerinfist:somit gemäss § 22 Abs 2 und 3 Beamtenrechtsänderungsgesetz von;der beklagten Stadt als Beamter übernommen worden, und zwar in dem Status, den er bei seiner früheren Behörde inne hatte, also als Beamter auf Lebenszeit» Ein 'etwaiger entgegenstehender. Dem steht auch § 1 Abs 2 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen, vom 9° Mai 1949 (GVB1 143), wonach § 22 Beamtenrechtsänderungsgesetz auf Poli.zeibeamte keine Anwendung finden soll, nicht entgegen, da dieses Gesetz erst nach der Über- "zunächst" enthaltene Einschränkung zweifelhaft sein* sicherlich ergibt sich die Verpflichtung der Stadt aber aus der gesetzlichen Vorschrift des § 22 Abs 2 und 3 BeamtenrechtsänderungsgesetZo Dabei ist es unerheblich, dass sich aus dieser Bestimmung noch nicht die Verpfllclhfj tung ergibt, bestimmte Beamte zu übernehmen» Sinn und mp der Hohe nach bereits durch § 22 Abs 2 und 3 Beamten-* rechtsäilderungsgesetz gegeben, denn dadurch ist diet Quote der zu übernehmenden Beamten bereits festgeiegt; es ist auch, wie aus dem Sinne der Bestimmung entnommen werden muss, hinsichtlich''der Kategorie'Ader zu übernehmenden Beamten dem Wahlrecht der übernehmenden Gemein ./de' -insofern eine Schranke gesetzt, als sie den über-nommenen Aufgaben entsprechend eine bestimmte.Quote von höheren,'mittleren oder unteren Beamten übernehmen muß» Bann kann aber die Wahl, ob dieser oder jener Beamte /übernommen wird, mindestens bei einem Beamten des einfachen mittleren Dienstes, wie es Weisskopf war, nicht mehr als die Übernahme einer neuen Verpflichtung angesehen werden/' Gewisse Unterschiede in der finanziellen Belastung.die im Hinblick auf das Bienstalter oder den Familienstand des Beamten noch etwa vorhanden sein könnten, "fallen dabei nicht mehr ins Gewicht, wie auch Ziff ’ 2a Abs 2 der Ausführungsanweisuxig zu § 36 BGO für die Frage der Formbedürftigkeit nicht auf die "Belastung'*. er auch nicht durch seine auf Anordnung der Militärregierung erfolgte "Entlassung" verloren, da diese nach der festen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 6, 161) nur als'eine Suspendierung, nicht als eine Entlassung anzusehen ist. Seine Gehaltsansprüche für die Zeit nach seiner "Entlassung" und die der Klägerin auf das Gnadenquartal : sind aber möglicherweise durch § 77 des Gesetzes zu / Art 131 GrundG vom 11. 8, Kai 1945 nicht entgegen, da dieses'Gesetz auch auf wiederverwendete und erneut aus rieh; beamtenrechtlichen Gründen ausgeschiedene-Beamte Anweii^i dung findet, wie das der Senat bereits in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom 18, Mai 1953 - Ill ZR 364/52 - ausgesprochen hat. Fraglich ist allerdings die Rechtswirksamkeit des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG, Doch kommt es hierauf nur an, soweit dem Ehemann der Klägerin und der Klägerin selbst nicht .«.aus anderen Gründen der Anspruch auf Gehalt und Gnadenquartal zusteht„ Dienststelle mit dem Dienstsitz im jetzigen Lande Nordrhein-Westfalen eine Planstelle hatten, vorausgesetzt, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Dienst der Berechtigte zur Zeit seines Ausscheidens gestanden hat, noch-bestellt oder deren Rechte und Pflichten hinsichtlich der Beamten auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts im Lande übergegangen sind. Nach § 3 der 1 „ Sparverordnung in Verbindung mit Ziff 3 der Durchführungsbestimmungen hierzu hatte Weisskopf somit als ein in Kategorie V eingestufter Beamter einen Anspruch auf Zahlung seiner Dienstbezüge ab 1» April 1949 und die Klägerin einen Anspruch auf d.as Gnadenquartal,, März 1949 Ja-geltend macht, liegt eine gegenüber dem Gesetz zu Art .131 GrundG günstigere Regelung nicht vor, da nach § 8 Abs 1 der 1„ Sparverördnung den Beamten der Kategorien Spi|: weit wäre daher der Anspruch der Klägerin nach § 77 des IJr Gesetzes zu Art 131 GrundG nicht begründet, falls § 77*|^M 4 y ■ JSSil fi, •• >•" >.=■• v v -••• ; ■ ■ • als mit dem Grundgesetz vereinbar und rechtswirksam an- JBj gesehen werden sollte. März Jh 1949 ohne Rücksicht auf die Rechtswirksamkeit des § 77 W des Gesetzes zu Art 131 GrundG schon deshalb abzuweisen, | weil der Anspruch insoweit bereits durch. Auch der Senat ist von seiner ursprünglichen Auffassung abgewichen und hat zuletzt i'n dem zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil vom 26„ März 1953 - Ill ZR 209/51 - entschieden, dass § 27 Abs 2c UmstG-, auf Grund dessen die 1. Eine Streichung der dem WfHR£ WtKB als Beamten der'beklagten Stadt zustehenden Bezüge gemäss § 8 Abs 1 der 1 Sparverordnung könnte also möglicherweise als’ ein Eingriff in seine wohlerworbenen Rechte und deshalb als nicht rechtswirksam angesehen werden. Diese Ansprüche beziffern sich nach dem nichtbestrittenen Vorbringen der Klägerin und der von der Revision nicht angegriffenen Berechnung des Berufungsgerichts auf
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? Beamtenrechtsänderungsgesetz vom 30„ Juni 1933 - RGBl I. 4-33 - § 22 Abs 2 und 3§
BGO § 36
Rechtssatz? a) Soweit eine Gemeinde im Lande Nordrhein-Westfalen einen Reichspolizeibeamten auf Lebenszeit! der am 8t Mai 1945 in ihrem Bezirk eine Planstelle inne hatte, mit Amtsbezeichnung und .Beamtenbesoldung wieder eingestellt und mit den von ihr übernommenen Aufgaben der Verwaltungspolizei betraut hatp gilt dieser Beamte jedenfalls dann als ein nach § 22 Abs 2 und 3 Beamtenrechtsänderungsgesetz von ihr übernom-:j'v %. men er Beamter auf Lebenszeit wenn die , Wiederbeschäftigung' vor dem Erlass des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9« Mai 1949 (GVBl 143) erfolgt ist»
b) Diese Übernahme bedarf nicht der Form des § 36 DGO,
Aktenzeichens III ZR 150/52 Urteil des BGH vom 9» Juli 1953
LG Düsseldorf OLG Düsseldorf
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Ill ZR 150/
Verkündet
am 9° Juli 1953
Dickemann, Justizangesteliter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I WM.
Teilurteil
-> • ... 7.
der Stadtgemeinde O1 Hat der Stadt.
In dem Rechtsstreit
vertreten durch den
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. . . l,-!' i/i
-.7 -
Beklagten, Anschlussberufungsbeklagten. Beruf.ungsklägerin und Revisionsklägerin,
Prozessbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Dr.
d ie Wi twe Heinrich W
15 ft e
9 Klara gebt : Kl str« üf.
01
Klägerin, Anschlussberufungsklägerin. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof-Jr. _____
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr» Wolany und Dr» Beyer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1.» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13- März 1952 wird insoweit : 1
zurückgewissen.,: als der Klägerin : durch das :ange-fochtene Urteil 7001,04 DM zugesprochen worden sind» ob'. '»ov \J;: ■
Die KostenentScheidung bleibt dem Schluss-
lathe s t an dj_
Der Polizeisekretär Heinrich WfMHMMMi hatte am :So -Mai’ 1945 eine Planstelle im Verwaltungsdienst des Polizeipräsidiums OfHHHHMi inne» Am 14* Juli 1945 wurde er ohne Ausstellung einer Beamtenernemiungsur-künde und ohne.schriftliche Übernahmeverfügung*in den Dienst der beklagten Stadt genommene Seine Amtsbezeichnung war während der Beschäftigung bei der Beklagten "Polizeiobersekretär” und ab 2» April 1946 "Stadtobersekretär” „ Er be,zog in dieser Zeit die Besoldung eines ObersekretärSo Auf Anordnung der Militärregierung wurde er durch eine am 22, Juni 1946 zugestellte Mitteilung der Beklagten seines Dienstes enthobene Am 14* November 1947 wurde er bei seiner politischen Überprüfung in Kate gorie V eingereiht» Eine Wiedereinstellung wurde von der beklagten Stadt abgelehnt»
te Stadt zur Zahlung von monatlich 425 DM Bruttogehalt ab it, Juli 1948 nebst Zinsen zu verurteilen» Er hat vor-, getragen,, er sei durch die Beschäftigung ab 14, Juli • 1945 Beamter der beklagten Stadt auf Lebenszeit geworden im; übrigen habe er auch Schadenersatzansprüche''nach § 839 BGBo weil der ungerechtfertigterweise auf seinen Fragebogen gesetzte Vermerk "nicht tragbar" die Entlas-sungsanordnung der Militärregierung herbeigeführt habe»
Die beklagte Stadt hat Klageabweisung beantragt»
Sie hat vorgetragen, Weissköpf : sei bei ihr nur vorläufig beschäftigt worden, ein Beamtenverhältnis habe nicht
bestanden» .
Das Landgericht hat die beklagte Stadt antragsge mass verurteilt,,
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mi dem Ziel der Klageabweisung eingelegt» Nach Eingang der Berufung ist W’IHNMMI am 15= Juni 1950 gestorben» Seine Witwe hat als Alleinerbin den Rechtsstreit wieder aufgenommen und hat sich der Berufung angeschlossen» Si hat beantragt,' die Berufung mit der Massgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wirdj an sie ein Bruttogehalt von monatlich 425 DM nebst 4 fo Zinsen vom 1= Juli 1943 bis 31= Mai 1950, ferner ab 1» Juni 1950 eine zusätzliche jährliche Witwenrente von 149,46 DM, sowie vorn 1, Juni 1950 bis 30= September 1950 die Di zwischen dem vollen Gehalt und der von dem Regierungsp sidenten gezahlten Witwenrente zu bezahlen, im übrigen mit Rücksicht auf den Tod ihres Mannes den Rechtsstreit für erledigt zu erklären» -
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10=826,04 DM verurteilt, im übrigen (hinsichtlich der zusätzlichen Witwenrente und der Zinsen) die Klage abgewiesen» '-Jr ';T*}'(v.::/ i'f. "
Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt die Abweisung der Klage» Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision» - .1
Ent sehe!dungsgründe t
lo Der nach § 143 Abs 1 DBG- erforderliche Vorbescheid der obersten Dienstbehörde ist durch das Schreiben des . Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 7« Juli 1943? durch das dieser die Übernahme des^Vi—l—1 in den Dienst der. Beklagten ablehnt , erteilt worden, Gemäss i: Abs 3 der Durchführungsverordnung sum Deutschen Beam-: tengesetz für die Kommunalbeamten vom .21 Juli 1937b(RGBl 1 I, 729)-in Verbindung mit § 151 DBG sind die Entscheidungen, die gemäss § 143 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 3 DBG der obersten Dienstbehörde zustehen, der oberen Aufsichtsbehörde (§ 33 Abs 2 der lo DVO zur DGO vom 22t Ai;;;': März 1935 - RGBl 1, 393 - ) übertragen worden. Obere Aufsichtsbehörde war nach dieser Verordnung vom 22, März 1935 in den früheren preussischen Gebieten der Regierungspräsident, Die zu der hier massgeblichen Zeit geltenden Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen kannten jedoch eine besondere "obere" Aufsichtsbehörde nicht mehr,,
: Vielmehr war in der einschlägigen’ Bestimmung des' § 12' des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der revidierten Deutschen Gemeindeordnung vom 21c November 1949 (GVB1 S 295) nur bei den kreisangehörigen Gemeinden von einer "höheren" Aufsichtsbehörde die Rede, während hinsichtlich der kreisfreien Gemeinden lediglich bestimmt war, . dass der Innenminister die Aufsicht ausübe, seine Befugnisse1 aber "auf ihm unterstellte Behörden übertragen können. Von dieser Befugnis hat der Innenminister Gebrauch gemacht und durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung,der fevi- • dierten Deutschen Gemeindeordnung vom 26„ November 1943 lGVB1 S 297) die ihm zustehenden Aufsichtsbefugnisse mit Wirkung vom 1„ April 1948 ab auf die Regierungspräsidenten übertragen. Der Regierungspräsident in Düsseldorf
war somit am 7o Juli 1948 die "obere" Aufsichtsbehörde der Beklagten und für den Erlass des Vorbescheids zuständig!
Darauf, ob dieser Bescheid dem formge-
recht zugestellt worden ist, kommt es nicht an, da dieser die Klage wenige l’age später, also auf jeden Fall rechtzeitig erhoben hat'-,
2, Die Klage wird darauf gestützt, dass der Ehemann der Klägerin von der beklagten Stadt als Beamter übernom men worden ist»-
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass W von der Beklagten als Widerrufsbeamter angestellt worden sei, dies sei damals mindestens bei Personen, die schon vorher Beamte gewesen seien, auch ohne eine Ernennungsurkunde möglich gewesen« YvfMHMHMi sei auch wie ein Beamter und nicht wie ein Angestellter besoldet worden„ Auch habe er die Amtsbezeichnung "Stadtobersekretär" verliehen bekommen-, Ein formgerechter Widerruf dieses Beamtenverhältnisses habe nicht stattgefunden«
Die Revision greift dies an und führt - dagegen aus, die Beklagte habe den WSW*iiiP nur in ein vorläufiges Beschäftigungsverhältnis übernommen» Weder die Form des § 2? DBG noch die des § 36 DGO sei eingehalten worden» Der Widerruf des Beschäftigungsauftrags könne'auch formlos erfolgen und sei durch die ausdrückliche Erklärung der beklagten Stadt, ihn nicht wieder einzustellen,auch ausgesprochen worden«
b) Durch Erlass des Regierungspräsidenten in DBHWHMHB vom 7o Juli 1945 wurde festgestellt, dass die früheren
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staatlichen Polizeiverwaltungen in den einzelnen Städten aufgelöst seien; und ihre gesamten Aufgaben auf die kommunalen Verwaltungen übergegangen '.seienV Es wurde in dem Erlass bestimmt., dass die Gemeinden als ''Rechtsnachfolger 'des Staats bezw*- des Reichs zunächst das gesamte Personal pflichtgemäss zu übernehmen" hätten. Durch die Instruktion über die Reorganisation des Polizeisystems in der britischen Zone vom 25» September 1945 (abgedruckt bei Pioch, Polizeirecht 2, Aufl S 193) wurde dann eine endgültige :Regelung.dahin getroffendass die Vollzugspo-lizei-verselbständigt wurdet/die Aufgaben der Verwalturigs-pclizei aber von dieser getrennt auf die Kommunalbehörden übertragen wurden« Damit ist die beklagte Stadt also insoweit in die Aufgaben der Reichspolizei auf dem Gebiet Ider Verwalt ungspoliz ei ■■"eingetreten:.,...' /A.
Der Ehemann der Klägerin war vor dem Zusammenbruch unstreitig Reichspolizeibeamter auf Lebenszeit bei dem Polizeipräsidium in und als solcher auf dem
Gebiet der Verwaltungspolizei’ tätig« Unstreitig hat er auch später bei der beklagten Stadt Aufgaben der Verwaltungspolizei, zu dem Teil gleicher Art wie früher, erledigt«
c) Es fragt sich, ob nicht schon nach den in dem Urteil des Senats vom 1» Dezember 1952 (BGHZ 8, 169 £}TfJ) und in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil des Senats vom 25. Juni 1953 - III ZR 373/51 - entwickelten Grundsätzen die beklagte Stadt kraft Punktionsnachfolge in die beamtenrechtlichen Verpflichtungen des Reichs gegenüber " WtH/Kßk eingetreten ist, dieser also schon deshalb als Beamter der beklagten Stadt auf Lebenszeit anzusehen wäre«
Diese Präge kann jedoch dahingestellt bleiben, da er jedenfalls nach § 22 Abs 2 und 3 des Beamtenrechts-
anderungsgesetz.es vom 30,, Juni 1933 (RGBl I, 433) Leb zeitbeamter der Beklagten geworden ist» Nach):'dieser: Stimmung müssen dann', wenn die Aufgaben einer Körper schaff des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise andere Körperschaften übergehen, die letzteren einen hältnismässigen Teil der Beamten der alten Körpersc :'ih -,;ihreh )Dienst "überneKmen, )■;" ?'.;■< OM);::::b ■
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben» Die Auf gaben des Reichs auf dem Gebiet der Polizei sind auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegen gen » auf dem Gebier der Verwaltungspcliaei erfolgte dieser Übergang mindestens zu einem erheblichen Teil auf die Kommunalbehörden» Daraus ergibt sich aber auch die Pflicht der beklagten -Stadt, einen dem Umfang der von ihr übernommenen Aufgaben der Verwaltungspo1izei entsprechenden Teil der Beamten des Polizeipräsidiums zu übernehmen,
Ein Anspruch einzelner bestimmter Beamter auf Über nähme ist dadurch allerdings noch nicht entstanden. N § 22 Abs 2 Satz 2 des Beanitenrechtsänderungsgesetzes muss noch die Bestimmung der abgebenden im Einvernehmen mit der aufnebmenden Körperschaft hinzutreten, wenn es sich wie hier nur um eine teilweise Übernahme der Aufgaben der alten Körperschaft handelt» Da das Reich inso weit nicht mehr tätig werden konnte, musste im vorlie den Eall die Übernahmeerklärung der beklagten Stadt ge gen» Der Form des § 27 DBG bedurfte die Übernahmeerkiä rung nicht, so dass es auf deren Pehlen nicht ankommt.
Die Übernahme des WHHMHBI als Beamter durch die Beklagte ist in der Tatsache zu sehen, dass die beklag te Stadt ihn wieder eingestellt und mit Aufgaben der
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Verv/altungspolizei betraut hat. also mit Aufgaben, die er auch in seiner früheren Dienststellung zu versehen hatte» Diese waren zu dem Teil auch hohe it1i eher Hatur,' wie sich das aus ■ dem-von der! Stadt" ausgestellten ■ Aus-' , a.;||
weis ergibt, wonach''WflBllliHI befugt war,'lim Rahmen der; Lebensmittelkontrolle Warenproben zu entnehmen und sicher- . .zustellen» Er führte auch die Amtsbezeichnung ’’Polizei-obersekretär" und später "Stadtobersekretär", also Amtstitel, die nur von einem Beamten geführt werden können und dürfen» Auch die auf Anordnung der Militärregierung ergangene "Entlassungs"-Werfügung ist noch an den "Obersekretär" W4MMHRB gerichtet» WflHMHIV wurde ferner auch wie ein Beamter besoldet, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge für ihn abgeführt wurden, wie das bei einem Angestellten erforderlich gewesen wäre» Unter diesen Umständen kann sich die beklagte Stadt nicht nachträglich darauf berufen,-fsie habe WVHHHMK nicht in ein Beamtenverhältnis, sondern nur in ein einfaches Beschäftigungs-Verhältnis übernehmen wollen.
Der Ehemann der .Klägerinfist:somit gemäss § 22 Abs 2 und 3 Beamtenrechtsänderungsgesetz von;der beklagten Stadt als Beamter übernommen worden, und zwar in dem Status, den er bei seiner früheren Behörde inne hatte, also als Beamter auf Lebenszeit» Ein 'etwaiger entgegenstehender. Wille der : Stadt, WWMMMMV nicht auf 'Lebens- ' zeit, sondern höchstens auf Widerruf anzustellen, hätte angesichts der Vorschrift des § 22 Beamtenrechtsänderungsgesetz klar zu dem Ausdruck kommen -müssen»
Dem steht auch § 1 Abs 2 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen, vom 9° Mai 1949 (GVB1 143), wonach § 22 Beamtenrechtsänderungsgesetz auf Poli.zeibeamte keine Anwendung finden soll, nicht entgegen, da dieses Gesetz erst nach der Über-
nähme des ?;SiMHV erlassen worden ist» Ebensowenig kann die in späteren Erlassen des Innenministeriums ge-äusserte entgegenstellende Ansicht, wie z»B» in dem Runderlass des Innenministeriums vom 5„ Juli 1951 (MlnBl NRhWf S 803)? wonach "eine Übernahme.der Aufgaben der ehemaligen Reichspolizei im Lande Nordrhein-Westfalen nicht erfolgt ist", zu dem Nachteil der Klägerin berücksichtigt werden, da es sich dabei um eine unverbindliche und, wie dargelegt, hier nicht zutreffende Rechtsauffassung handelte
1) Die Revision rügt noch die Verletzung des § 36 Abs 2 DGO, da die Begründung eines Beamtenverhältnisses der dort vorgeschriebenen und im vorliegenden Fall nicht beachteten Form bedürfe» Dabei verkennt die Revision aber, dass die beklagte Stadt bei der Übernahme des VflHHNQM nicht ein neues Beamtenverhältnis begründet, sondern in Erfüllung einer bereits bestehenden Verpflichtung gehandelt hat, es sich also nur um ein"Er-i füllungsgeschaft" im Sinne von Ziff 2a Abs 2 der Ausführungsanweisung zu § 36 DGO handelte, das nicht der Form des § 36 Abs 2 DGO bedarf» Ob die Verpflichtung der; beklagten Stadt schon in dem Erlass des Regierungspräsidenten in WnMHMMMi vom 7« Juli 1945 gefunden werden kann, mag allerdings im Hinblick auf die dort in dem Wert)! "zunächst" enthaltene Einschränkung zweifelhaft sein* sicherlich ergibt sich die Verpflichtung der Stadt aber aus der gesetzlichen Vorschrift des § 22 Abs 2 und 3 BeamtenrechtsänderungsgesetZo Dabei ist es unerheblich, dass sich aus dieser Bestimmung noch nicht die Verpfllclhfj tung ergibt, bestimmte Beamte zu übernehmen» Sinn und
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Zweck des § 36 Abs 2 DGO ist, die Verantwortung für finanJI zielle Verpflichtungen der Gemeinden klarzustellen und damit die Eingehung solcher Verpflichtungen auch einer Kontrolle zu unterwerfen» Diese Verpflichtung ist aber im vorliegenden Fall nicht nur dem Grunde, sondern auch
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der Hohe nach bereits durch § 22 Abs 2 und 3 Beamten-* rechtsäilderungsgesetz gegeben, denn dadurch ist diet Quote der zu übernehmenden Beamten bereits festgeiegt; es ist auch, wie aus dem Sinne der Bestimmung entnommen werden muss, hinsichtlich''der Kategorie'Ader zu übernehmenden Beamten dem Wahlrecht der übernehmenden Gemein ./de' -insofern eine Schranke gesetzt, als sie den über-nommenen Aufgaben entsprechend eine bestimmte.Quote von höheren,'mittleren oder unteren Beamten übernehmen muß» Bann kann aber die Wahl, ob dieser oder jener Beamte /übernommen wird, mindestens bei einem Beamten des einfachen mittleren Dienstes, wie es Weisskopf war, nicht mehr als die Übernahme einer neuen Verpflichtung angesehen werden/' Gewisse Unterschiede in der finanziellen Belastung.die im Hinblick auf das Bienstalter oder den Familienstand des Beamten noch etwa vorhanden sein könnten, "fallen dabei nicht mehr ins Gewicht, wie auch Ziff ’ 2a Abs 2 der Ausführungsanweisuxig zu § 36 BGO für die Frage der Formbedürftigkeit nicht auf die "Belastung'*. sondern auf die "Verpflichtung" der' Gemeinde abstellt.
3o Der Ehemann der Klägerin war somit Beamter der beklagten 'Stadt auf Lebenszeito Diese: Rechtsstellung hatte . er auch nicht durch seine auf Anordnung der Militärregierung erfolgte "Entlassung" verloren, da diese nach der festen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 6, 161) nur als'eine Suspendierung, nicht als eine Entlassung anzusehen ist.
Seine Gehaltsansprüche für die Zeit nach seiner "Entlassung" und die der Klägerin auf das Gnadenquartal : sind aber möglicherweise durch § 77 des Gesetzes zu / Art 131 GrundG vom 11. Mai 195I" ausgeschlossen. ' Der Ehemann. der Klägerin hat sein neues Amt aus anderen als
beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des § 63 Abs 1 Ziff
1 dieses Gesetzes verloren. Dem steht auch seine Wiederverwendung nach dein. 8, Kai 1945 nicht entgegen, da dieses'Gesetz auch auf wiederverwendete und erneut aus rieh; beamtenrechtlichen Gründen ausgeschiedene-Beamte Anweii^i dung findet, wie das der Senat bereits in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom 18, Mai 1953 - Ill ZR 364/52 - ausgesprochen hat.
Fraglich ist allerdings die Rechtswirksamkeit des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrundG, Doch kommt es hierauf nur an, soweit dem Ehemann der Klägerin und der Klägerin selbst nicht .«.aus anderen Gründen der Anspruch auf Gehalt und Gnadenquartal zusteht„
a) Auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 VeimVerf
kann der Anspruch, wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, nicht gestützt werden. •Eine AmtspfLichtverietz-ung der beklagten Stadt in dem Sinne, dass sie den willkürlich der Mili-
tärregierung gegenüber als "nicht tragbar" bezeichnet hat, sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht als erwiesen an. In der Klage ist hierzu auch niemals etwas substantiiert vorgetragen worden,
b) Dagegen ist für den Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die 1. Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19» März 1949 anwendbar. Nach §11 aaO gilt diese Verordnung auch für alle Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden usw. In Ziff
2 der Durchführungsbestimmung hierzu wird der Kreis der Beamten hinsichtlich der bei Erlass der Verordnung nicht wiederverwendeten Beamten auf die Beamten eingeschränkt, die am 8«o Mai 1945 oder später bei einer Behörde oder '
Dienststelle mit dem Dienstsitz im jetzigen Lande Nordrhein-Westfalen eine Planstelle hatten, vorausgesetzt, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Dienst der Berechtigte zur Zeit seines Ausscheidens gestanden hat, noch-bestellt oder deren Rechte und Pflichten hinsichtlich der Beamten auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts im Lande übergegangen sind. Nun hatte der Ehemann der Klägerin zwar bei der beklagten Stadt keine Planstelle inne. Trotzdem ist er aber in den Kreis der unter Ziff 2 der Durch- . führungsbeStimmungen zu §.. 11 der 1 . Sparverordnung aufgeführten Beamten einzubeziehen-, denn der Sinn der darin enthaltenen Einschränkung war offensichtlich nicht, für die Anwendbarkeit der Verordnung den Kreis der Lebenszeitbeamten dahin einzuschränken, dass Lebenszeitbeamte ;ohne'; Planstelle ausgeschlossen sein . sollten. An diesen1 ungewöhnlichen Fall ist offenbar nicht gedacht worden. Einer Anwendung def /l » Sparverordnung auf den Ehemann der Klägerin stehen daher keine Bedenken entgegen, zu demal er mach dem Wortlaut des § 11 der IV Sparverordnung selbst keinesfalls von der Anwendung der Verordnung ausgeschlossen ist.
Nach § 3 der 1 „ Sparverordnung in Verbindung mit Ziff 3 der Durchführungsbestimmungen hierzu hatte Weisskopf somit als ein in Kategorie V eingestufter Beamter einen Anspruch auf Zahlung seiner Dienstbezüge ab 1» April 1949 und die Klägerin einen Anspruch auf d.as Gnadenquartal,,
/ Für diese Ansprüche ist deshalb -die Klage begrün-det, weil insoweit gegenüber dem Gesetz zu Art 131 eine nach §63 Abs 3 dieses Gesetzes günstigere landesrechtliche Regelung vorliegt.
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If■ '' ifj hu.'.p' '/ - t (Ml i '•. •/: If r ' | c) Soweit die Klägerin Gehaltsansprüche ihres Ehe- Jfffl; marines für die Zeit vom 11 Juli 1948 bis 31. März 1949 Ja-geltend macht, liegt eine gegenüber dem Gesetz zu Art .131 GrundG günstigere Regelung nicht vor, da nach § 8 Abs 1 der 1„ Sparverördnung den Beamten der Kategorien Spi|:
. § P. • - IV und V ein Anspruch auf Bienst- und VersorgungsbezügeüaB für die Zeit vor dem 1. April 1949 nicht zusteht', soweit« sie vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt waren. inso-lj^M
weit wäre daher der Anspruch der Klägerin nach § 77 des IJr Gesetzes zu Art 131 GrundG nicht begründet, falls § 77*|^M 4 y ■ JSSil
fi, •• >•" >.=■• v v -••• ; ■ ■ • als mit dem Grundgesetz vereinbar und rechtswirksam an- JBj gesehen werden sollte.
£.4. .4 4 . 5'->>Xv- - Bie Entscheidung der Präge nach der Rechtswirksamkeit. des § 77 des Gesetzes zu Art .131 GrundG durch den Grossen Zivilsenat ist durch den Senat in einer anderen Sache bereits veranlasst worden. Eine Vorlage auch dieser Sache' an den Grossen Zivilsenat erscheint
• V * ;7\'|{w-^=. ; . 1 s> * ' £ # , ‘ >%J, f 1 jsft , ' . nicht angebracht, da sie nur eine unnötige Mehrbelastung^« nach sich ziehen würde.
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1 1.7 hv Äv f I Mm i II IlffeiGÜi«- *:•, L|y:,^ ;-.Xi •■.- ••-•• • Es könnte allerdings in Betracht gezogen werden, |B die Klage hinsichtlich der Gehaltsansprüche bis 31. März Jh 1949 ohne Rücksicht auf die Rechtswirksamkeit des § 77 W des Gesetzes zu Art 131 GrundG schon deshalb abzuweisen, | weil der Anspruch insoweit bereits durch. § 8 Abs 1 der :i 1 . .• Sparverordnung ausgeschlossen worden ist. Aber auch B hier ist'streitig, o'b der in § 8 Abs 1 der h ’Sparverordnung ausgesprochene Anspruchsausschluss rechtswirk- *[
f; sam ist. Ber Senat hat zwar in der Entscheidung vom 10 .1
i; l||^rf'iiv 4;4 l:«#l #4 VV: : Mai 1951 (BGHZ 2, 117) die Rechtsgültigkeit dieser Be- ! . Stimmung bejaht. In der Folgezeit hat aber der Grosse . Zivilsenat (BGHZ 6, 208) entschieden, dass Art 129 Abs 1 Satz 3 WeimVerf auch nach dem Zusammenbruch mit ,|| Verfassungskraft weitergalt und dass sich die Ermächti- 1
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gung des § 27 Abs 2c UmstG nicht auf Abänderungen der Weimarer Verfassung erstreckt, soweit diese weitergalt. Auch der Senat ist von seiner ursprünglichen Auffassung abgewichen und hat zuletzt i'n dem zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil vom 26„ März 1953 - Ill ZR 209/51 - entschieden, dass § 27 Abs 2c UmstG-, auf Grund dessen die 1. SparVerordnung ergangen ist, nicht die Ermächtigung enthält, in die wohlerworbenen Rechte der Beamten im Sinne des Art 129 WeimVerf einzugreifen, gleichviel ob diesem Artikel nach 1945 noch Verfassungskraft zuzusprechen ist oder nicht. Eine Streichung der dem WfHR£ WtKB als Beamten der'beklagten Stadt zustehenden Bezüge gemäss § 8 Abs 1 der 1 Sparverordnung könnte also möglicherweise als’ ein Eingriff in seine wohlerworbenen Rechte und deshalb als nicht rechtswirksam angesehen werden.
In diesem Palle käme es auf die Präge der Rechtswirksamkeit des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GründG an.
Die endgültige Entscheidung der Präge nach der Rechtswirksamkeit des § 8 Abs 1 der 1. Sparverordnung ist deshalb zweckmässigerweise ebenfalls bis zu der Entscheidung des Grossen Senats und unter Umständen des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtswirksamkeit des § 77 des Gesetzes zu Art 131 GrunclG zurückzustellen, zu demal diese teilweise über dieselben Grundfragen zu entscheiden haben und diesen Entscheidungen nicht vorgegriffen werden soll.
4o Es erschien jedoch angebracht,die Revision schon insoweit durch Teilürteil als unbegründet zurückzuweisen, als das Berufungsgericht über die nach dem 1. April 1949 erwachsenen Ansprüche des WflHHHIHI entschieden hat. Diese Ansprüche beziffern sich nach dem nichtbestrittenen Vorbringen der Klägerin und der von der Revision nicht angegriffenen Berechnung des Berufungsgerichts auf
;i0.826.04 DM abzüglich der für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. März 1949 beanspruchten Beträge von 9 x 425 DM ~ 3.825 EM, also auf 7001.04 DM brutto.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
Dr. Pagendarm Rietschel Br. Kreft
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